Die Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren

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Transkript:

4.2.2.6. Reglement über die Benennung der Diplome und der Weiterbildungsmaster im Bereich der Lehrerinnen- und Lehrerbildung im Rahmen der Bologna-Reform (Titelreglement) vom 28. Oktober 2005 Die Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK), gestützt auf - die Interkantonale Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen vom 18. Februar 1993 (Diplomanerkennungsvereinbarung) 1 - Artikel 16 des Reglements über die Anerkennung der Diplome im Bereich der Sonderpädagogik (Vertiefungsrichtung Heilpädagogische Früherziehung und Vertiefungsrichtung Schulische Heilpädagogik) vom 12. Juni 2008 2, - Artikel 11 des Reglements über die Anerkennung von Hochschuldiplomen für Lehrkräfte der Vorschulstufe und der Primarstufe vom 10. Juni 1999 3, - Artikel 12 des Reglements über die Anerkennung von Hochschuldiplomen für Lehrkräfte der Sekundarstufe I vom 26. August 1999 4 und - Artikel 12 des Reglements über die Anerkennung der Hochschuldiplome in Logopädie und der Hochschuldiplome in Psychomotoriktherapie vom 3. November 2000 5, beschliesst: 1 Erlasssammlung EDK 4.1.1. 2 Erlasssammlung EDK 4.2.2.2. 3 Erlasssammlung EDK 4.2.2.3. 4 Erlasssammlung EDK 4.2.2.4. 5 Erlasssammlung EDK 4.2.2.5. 1

Art. 1 Grundsatz 6 Das Reglement regelt die Benennung der Diplome für verschiedene Schulstufen 7 sowie der Abschlüsse von Weiterbildungen (Master of Advanced Studies MAS, Diploma of Advanced Studies DAS und Certificate of Advanced Studies CAS 8 ) im Bereich der Lehrerinnen- und Lehrerbildung auf Hochschulebene im Rahmen der Bologna-Reform. I. Diplomstudien Art. 2 Titelstruktur 1 Der Titel umfasst die folgenden Elemente: a. "Bachelor" oder "Master", b. Fachbereich oder methodischer Zugang: "of Arts" oder "of Science", c. verleihende Hochschule. 2 Zusätzlich kann vor oder nach dem Element gemäss Absatz 1 litera c die fachliche Ausrichtung gemäss Artikel 3 angefügt werden. 3 Die Elemente gemäss Absatz 1 literae a und b können wie folgt abgekürzt werden: a. BA oder BSc b. MA oder MSc 4 Die Hochschule entscheidet, welchem Fachbereich beziehungsweise welchem methodischen Zugang gemäss Absatz 1 litera b ein Studiengang zugeordnet werden soll. 6 Änderung vom 1. März 2007; sofort in Kraft getreten 7 Richtlinien des Fachhochschulrats für die Umsetzung der Erklärung von Bologna an den Fachhochschulen und den Pädagogischen Hochschulen vom 5. Dezember 2002 8 Erlasssammlung EDK 4.2.2.7. und 4.2.2.8. 2

5 Die Elemente gemäss Absatz 1 literae a und b werden in englischer Sprache geschrieben. In der Diplomurkunde kann eine Übersetzung der Elemente gemäss literae a und b beigefügt werden. 6 Wird ein Studiengang von zwei oder mehreren Hochschulen gemeinsam geführt, so ist für die verleihende Hochschule gemäss Absatz 1 litera c eine einheitliche Benennung festzulegen. Art. 3 Bezeichnung der fachlichen Ausrichtung 1 Wird eine fachliche Ausrichtung gemäss Artikel 2 Absatz 2 in englischer Sprache angegeben, so sind die folgenden Termini zu verwenden: a. für die Vorschulstufe: "in Pre-Primary Education", b. für die Vorschul- und Primarstufe: "in Pre-Primary and Primary Education", c. für die Primarstufe: "in Primary Education", d. für die Sekundarstufe I: "in Secondary Education", e. für Sonderpädagogik 9 : "in Special Needs Education" f. für Logopädie: "in Speech and Language Therapy" und g. für Psychomotoriktherapie: "in Psychomotor Therapy". 2 Die in Absatz 1 definierten fachlichen Ausrichtungen dürfen, mit Ausnahme des Bachelor-Abschlusses beim Studium für die Sekundarstufe I, nur dann angefügt werden, wenn es sich um einen von der EDK gestützt auf die massgebenden Anerkennungsreglemente anerkannten berufsbefähigenden Studienabschluss handelt. 10 3 Beim Bachelor für die Sekundarstufe I muss in der Urkunde der folgende Zusatz angebracht werden: "Der vorliegende akademische Titel beinhaltet keine Lehrbefähigung." 11 9 Redaktionelle Änderung vom 1. August 2008 10 Änderung vom 26. Oktober 2007; sofort in Kraft getreten 11 Änderung vom 26. Oktober 2007; sofort in Kraft getreten 3

II. Weiterbildungen 12 Art. 4 1 Der Titel für Weiterbildungsmasterdiplome lautet wie folgt: "Master of Advanced Studies [Name der Hochschule] in [Bezeichnung der Richtung]" (Abkürzung: MAS [Name der Hochschule]). 2 Der Titel für Weiterbildungsdiplome lautet wie folgt: "Diploma of Advanced Studies [Name der Hochschule] in [Bezeichnung der Richtung]" (Abkürzung: DAS [Name der Hochschule]). 3 Der Titel für Weiterbildungszertifikate lautet wie folgt: "Certificate of Advanced Studies [Name der Hochschule] in [Bezeichnung der Richtung]" (Abkürzung: CAS [Name der Hochschule]). III. Schlussbestimmungen Art. 5 Titelschutz Die verliehenen Titel sind in Anwendung von Artikel 8 Absatz 4 Diplomanerkennungsvereinbarung geschützt. Art. 6 Inkrafttreten Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2006 in Kraft. 12 Änderung vom 1. März 2007; sofort in Kraft getreten 4

Bern, 28. Oktober 2005 Im Namen der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren Der Präsident: Hans Ulrich Stöckling Der Generalsekretär: Hans Ambühl 5