1 Ausländerrechtlicher Bereich

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Transkript:

.0 Einführungsverordnung zum Ausländer- und zum Asylgesetz (EV AuG und AsylG) vom 4.0.009 (Stand 0.0.05) Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel, 4 Absatz, 5 Absatz, 9 Absatz 4 und 0 Absatz des Einführungsgesetzes vom 0. Januar 009 zum Ausländer- und zum Asylgesetz (EG AuG und AsylG) ), auf Antrag der Polizei- und Militärdirektion, beschliesst: Ausländerrechtlicher Bereich Art. Zuständigkeiten. Grundsatz Der Migrationsdienst des Amts für Migration und Personenstand ist die zuständige Stelle der Polizei- und Militärdirektion zum Vollzug des Bundesgesetzes vom 6. Dezember 005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) ). Art.. Kompetenzdelegation Die zuständigen Migrationsbehörden der Städte Bern, Biel und Thun entscheiden selbständig über die ausländerrechtliche Regelung von ausländischen Personen mit Wohnsitz in ihrer Gemeinde. Sie sprechen ihre Rechtspraxis untereinander und mit dem Migrationsdienst ab. Art. Zusammenarbeit mit der Arbeitsmarktbehörde Das Amt für Berner Wirtschaft (beco) ist die zuständige kantonale Behörde für den arbeitsmarktlichen Vorentscheid. Das beco eröffnet ablehnende arbeitsmarktliche Vorentscheide der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller in Form einer anfechtbaren Verfügung. ) BSG.0 ) SR 4.0 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 09-

.0 Es teilt zustimmende arbeitsmarktliche Vorentscheide nebst der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller dem Migrationsdienst bzw. den zuständigen Migrationsbehörden der Städte Bern, Biel und Thun zur Fortsetzung des Verfahrens mit. Die Migrationsbehörde eröffnet ihren Entscheid über die ausländerrechtliche Regelung in Form einer anfechtbaren Verfügung. 4 Der arbeitsmarktliche Vorentscheid ist für die Migrationsbehörde verbindlich. Die Bewilligung zu einem Aufenthalt kann jedoch trotz eines zustimmenden arbeitsmarktlichen Vorentscheids aus anderen als wirtschaftlichen oder arbeitsmarktlichen Gründen verweigert werden. Art. 4 Aufgaben der Gemeinden Die Gemeinden a unterstützen den Migrationsdienst in seinen Aufgaben, b melden dem Migrationsdienst unzumutbare Wohnverhältnisse von auf ihrem Gebiet wohnhaften ausländischen Personen, c bewahren bei gewerbsmässiger Beherbergung die Meldescheine während fünf Jahren auf, d überwachen die An- und Abmeldung von ausländischen Personen, e nehmen Stellung zu Verlängerungsgesuchen, f führen ein Verzeichnis der bei ihnen gemeldeten ausländischen Personen, die einer ausländerrechtlichen Bewilligung bedürfen, g melden dem Migrationsdienst Änderungen des Personenstands von ausländischen Personen, h überwachen die Befolgung der Anordnungen und Verfügungen des Migrationsdienstes, i überweisen dem Migrationsdienst alle bei ihnen eingehenden Gesuche, unter gleichzeitiger Schilderung aller Umstände, die für den ausländerrechtlichen Entscheid massgebend sein können. Für die Wahrnehmung dieser Aufgaben bezeichnen die Gemeinden eine Amtsstelle. Art. 5 Aufsicht Der Migrationsdienst übt die fachliche Aufsicht über die Gemeinden aus, soweit diese ausländerrechtliche Aufgaben wahrnehmen. Er erlässt die notwendigen Weisungen.

.0 Art. 6 Kostenvorschuss im Beschwerdeverfahren Im Beschwerdeverfahren vor der Polizei- und Militärdirektion kann von der beschwerdeführenden Partei ein angemessener Kostenvorschuss erhoben werden, wenn sie keine ordentliche Bewilligung zum Aufenthalt in der Schweiz besitzt oder diese abgelaufen ist. Sozialhilfe für Personen des Asylbereichs Art. 7 Zuständigkeit Der Migrationsdienst ist zuständig für die Gewährung der Sozialhilfe an folgende Personen: a Asylsuchende, soweit sie nicht von der Sozialhilfe ausgeschlossen sind, b Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung, c vorläufig Aufgenommene, die sich seit weniger als sieben Jahren in der Schweiz aufhalten, d vorläufig Aufgenommene, die sich seit mehr als sieben Jahren in der Schweiz aufhalten, soweit sie offensichtlich nicht integriert sind. Bei vorläufig Aufgenommenen, die nicht gleichzeitig in die Schweiz eingereist sind, aber gemeinsam als Unterstützungseinheit wirtschaftliche Hilfe erhalten, berechnet sich die Frist von sieben Jahren gemäss Absatz Buchstabe c nach der Aufenthaltsdauer derjenigen Person, die sich am längsten in der Schweiz aufhält. Bei vorläufig Aufgenommenen, bei denen nach Ablauf der Frist von sieben Jahren seit ihrer Einreise in die Schweiz ein Verfahren zur Aufhebung der vorläufigen Aufnahme hängig ist, bleibt der Migrationsdienst bis zum Entscheid zuständig für die Gewährung der Sozialhilfe. Art. 7a * Unbegleitete minderjährige Asylsuchende Der Migrationsdienst trägt den besonderen Bedürfnissen von unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden namentlich bei der Unterbringung und der Betreuung Rechnung. Er kann den besonderen Bedürfnissen entsprechende Kollektivunterkünfte betreiben und individuelle Unterbringungs- und Betreuungsformen bereitstellen. Art. 8 Integration, Verfahren Nach Artikel 7 Absatz Buchstabe d als nicht integriert gelten Personen, die a sich weigern, an geeigneten Integrationsmassnahmen teilzunehmen,

.0 4 b eine zumutbare Arbeit ablehnen, c nicht mit den für ihre Betreuung zuständigen Stellen und Behörden zusammenarbeiten, d während ihres Aufenthalts in der Schweiz eine schwere Straftat begangen haben, für die sie zu einer unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt worden sind, e während ihres Aufenthalts in der Schweiz erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen haben oder diese gefährden. Die zuständigen Trägerinnen und Träger leiten Informationen über Absatz unaufgefordert an den Migrationsdienst weiter. Der Migrationsdienst verfügt von Amtes wegen oder auf Antrag der Wohnsitzgemeinde den Ausschluss von der Bemessung der wirtschaftlichen Hilfe nach Artikel 8 ff. der Verordnung vom 4. Oktober 00 über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfeverordnung, SHV) ) und überprüft diesen Entscheid bei Änderung der Verhältnisse oder auf Gesuch der betroffenen Person hin. Die Wohnsitzgemeinde ist vorgängig anzuhören. 4 Die Wohnsitzgemeinde kann gegen die Verfügungen der Migrationsbehörde bei der Polizei- und Militärdirektion Beschwerde erheben. Art. 9 Leistungsverträge Der Migrationsdienst überträgt die Gewährung der Sozialhilfe mittels Leistungsvertrag an Trägerschaften. Im Leistungsvertrag sind folgende Minimalbedingungen festzuhalten: a b c Der Migrationsdienst definiert ein Gebiet, in dem die Trägerin oder der Träger tätig ist. Er hört zuvor die im Gebiet liegenden Gemeinden an. Die Trägerin oder der Träger verfügt über ein Konzept zur Qualitätsentwicklung und -sicherung. Sie oder er stellt dem Migrationsdienst fristgerecht alle Informationen zur Verfügung, welche für die Steuerung des Angebots, die Qualitätssicherung und die vergleichende Überprüfung der Leistungskosten erforderlich sind. Art. 0 Bemessung der wirtschaftlichen Hilfe Die Polizei- und Militärdirektion regelt durch Verordnung die näheren Bestimmungen zur Bemessung der wirtschaftlichen Hilfe für Personen nach Artikel 7 Absatz. ) BSG 860.

5.0 Art. Information über Kürzungstatbestände Der Migrationsdienst leitet den für die Gewährung der Sozialhilfe für Personen nach Artikel 7 Absatz zuständigen Trägerinnen und Trägern Informationen weiter, wenn verfahrensrechtliche Kürzungstatbestände für die Bemessung der wirtschaftlichen Hilfe erfüllt sind. Nothilfe Art. Zugang zur Nothilfe Personen nach Artikel 9 Absatz EG AuG und AsylG können beim Migrationsdienst Nothilfe beantragen. Gemeinden oder kantonale Behörden verweisen Personen nach Artikel 9 Absatz EG AuG und AsylG, die bei ihnen um Sozialhilfe oder Nothilfe nachsuchen, an den Migrationsdienst. Der Migrationsdienst prüft, ob ein anderer Kanton für den Vollzug der Wegweisung von Personen nach Artikel 9 Absatz EG AuG und AsylG zuständig ist. In diesem Fall verweist er die Personen an den zuständigen Vollzugskanton. 4 Er prüft weiter, ob Personen nach Artikel 9 Absatz EG AuG und AsylG bedürftig sind. Nicht bedürftig sind Personen, a die Bargeldbeträge von über 00 Franken oder Vermögenswerte von über 500 Franken besitzen, b die nach Haftentlassung über Guthaben aus einem Arbeitsentgelt (Pekulium) verfügen, c die von Dritten Unterstützung erhalten oder d die die ihnen angebotenen Leistungen nicht in Anspruch nehmen wollen. 5 Personen nach Artikel 9 Absatz EG AuG und AsylG sind verpflichtet, bei der Prüfung der Bedürftigkeit mitzuwirken. Art. Kostenersatz Wer Personen nach Artikel 9 Absatz EG AuG und AsylG ohne Auftrag des Migrationsdienstes unterstützt oder medizinisch versorgt, hat keinen Anspruch auf Ersatz der Kosten. Einzig Leistungen für medizinische Notfälle können dem Migrationsdienst in Rechnung gestellt werden, sofern keine Krankenversicherung besteht.

.0 6 Leistungen für Personen nach Artikel 9 Absatz EG AuG und AsylG werden über die Nothilfepauschalen des Bundes finanziert und können weder vom Kanton noch von den Gemeinden über den Lastenausgleich gemäss Gesetz vom 7. November 000 über den Finanz- und Lastenausgleich (FILAG) ) verrechnet werden. Art. 4 Nothilfeleistungen Nothilfe wird in der Regel in Form von Sachleistungen ausgerichtet. Sie beinhaltet a Unterbringung in einer Kollektivunterkunft, b Abgabe von Lebensmitteln und Hygieneartikeln im Umfang der tiefsten Stufe, die jeweils für Asylsuchende gilt, c ärztliche und zahnärztliche Notfallversorgung, d Secondhand-Kleidungsstücke und andere Sachmittel bei dringendem und nachgewiesenem Bedarf. Bei unbegleiteten Minderjährigen und bei anderen verletzlichen Personen legt der Migrationsdienst die Nothilfeleistungen individuell aufgrund der besonderen Bedürfnisse fest. * 4 Übergangs- und Schlussbestimmungen Art. 5 Übergangsbestimmung Die Umstellung der wirtschaftlichen Hilfe für vorläufig Aufgenommene, die sich seit mehr als sieben Jahren in der Schweiz aufhalten, von der Bemessung nach den Vorschriften der Polizei- und Militärdirektion gemäss Artikel 9 zur ordentlichen Bemessung nach Artikel 8 ff. der Sozialhilfeverordnung (Sozialhilfeverordnung, SHV, BSG 860.) erfolgt bis spätestens. Dezember 00 für vorläufig Aufgenommene, die vor dem. Dezember 00 eingereist sind. Art. 6 Änderung eines Erlasses Die Verordnung vom 4. Oktober 00 über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfeverordnung, SHV) wird wie folgt geändert: ) ) BSG 6. ) BSG 860.

7.0 Art. 7 Aufhebung von Erlassen Folgende Erlasse werden aufgehoben:. Verordnung vom 9. Juli 97 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (BSG.),. Verordnung vom. März 97 über die Meldung wegziehender Ausländer (BSG.),. Verordnung vom 5. Mai 004 über die Gewährung der Nothilfe bei Ausschluss aus der Asylführsorge (Nothilfeverordnung, NHV, BSG 866.). Art. 8 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am. Januar 00 in Kraft. Bern, 4. Oktober 009 Im Namen des Regierungsrates Der Präsident: Käser Der Staatsschreiber: Nuspliger

.0 8 Änderungstabelle - nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle 4.0.009 0.0.00 Erlass Erstfassung 09-.06.04 0.0.05 Art. 7a eingefügt 4-59.06.04 0.0.05 Art. 4 Abs. geändert 4-59

9.0 Änderungstabelle - nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle Erlass 4.0.009 0.0.00 Erstfassung 09- Art. 7a.06.04 0.0.05 eingefügt 4-59 Art. 4 Abs..06.04 0.0.05 geändert 4-59