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Nr. 740a Verordnung zum Gesetz über den Feuerschutz vom 6. Juni 995 (Stand. Januar 05) Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf die 8, 0, 4 6, 3, 3, 34, 4, 68, 69 und 30 des Gesetzes über den Feuerschutz vom 5. November 957, auf Antrag des Finanzdepartementes, beschliesst: Vorbeugender Brandschutz Gegenstand Der vorbeugende Brandschutz umfasst alle baulichen, technischen, betrieblichen und organisatorischen Massnahmen zum Schutz von Personen und Sachen vor den Gefahren und Auswirkungen von Bränden und Explosionen. Geltungsbereich Die Brandschutzvorschriften richten sich an Eigentümer, Besitzer und Benützer von Gebäuden, Anlagen und Einrichtungen sowie an alle Personen, welche diese planen, bauen, betreiben oder instand halten. 3 * Normen und Richtlinien Für den vorbeugenden Brandschutz gelten die Schweizerischen Brandschutzvorschriften der Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen (VKF). Sie bestehen aus den folgenden Bestandteilen: * a. Brandschutznorm, b. Brandschutzrichtlinie «Begriffe und Definitionen», SRL Nr. 740 * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. G 995 53

Nr. 740a c. Brandschutzrichtlinie «Qualitätssicherung im Brandschutz», d. Brandschutzrichtlinie «Brandverhütung und organisatorischer Brandschutz», e. Brandschutzrichtlinie «Baustoffe und Bauteile», f. Brandschutzrichtlinie «Verwendung von Baustoffen», g. Brandschutzrichtlinie «Brandschutzabstände Tragwerke Brandabschnitte», h. Brandschutzrichtlinie «Flucht- und Rettungswege», i. Brandschutzrichtlinie «Kennzeichnung von Fluchtwegen, Sicherheitsbeleuchtung, Sicherheitsstromversorgung», j. Brandschutzrichtlinie «Löscheinrichtungen», k. Brandschutzrichtlinie «Sprinkleranlagen», l. Brandschutzrichtlinie «Brandmeldeanlagen», m. Brandschutzrichtlinie «Rauch- und Wärmeabzugsanlagen», n. Brandschutzrichtlinie «Blitzschutzsysteme», o. Brandschutzrichtlinie «Beförderungsanlagen», p. Brandschutzrichtlinie «Wärmetechnische Anlagen», q. Brandschutzrichtlinie «Lufttechnische Anlagen», r. Brandschutzrichtlinie «Gefährliche Stoffe», s. Brandschutzrichtlinie «Nachweisverfahren im Brandschutz», t. Brandschutzrichtlinie «Anerkennungsverfahren». Die Gebäudeversicherung erlässt die zur Durchführung und Überwachung erforderlichen Weisungen oder erklärt weitere Richtlinien von Fachorganisationen als anwendbar. Titel mit Inhaltsangabe sowie Bezugsort der Weisungen und Richtlinien sind im Kantonsblatt zu veröffentlichen. 3 Die Schweizerischen Brandschutzvorschriften VKF sowie die gestützt auf Absatz erlassenen Weisungen und als anwendbar erklärten weiteren Richtlinien der Fachorganisationen liegen bei der Gebäudeversicherung zur Einsicht auf. Die Schweizerischen Brandschutzvorschriften VKF werden im Internet publiziert und können auch bei der Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen, Bern, bezogen werden. Kaminfegerdienst und Feuerschau. Kaminfegerdienst 4 Anstellung Kaminfegermeister dürfen nur Personen mit abgeschlossener Berufslehre anstellen. Die Gebäudeversicherung kann auf begründetes Gesuch hin Ausnahmen gestatten. http://bsvonline.vkf.ch

Nr. 740a 3 5 * Russen Feuerungsanlagen, umfassend Feuerungsaggregate und Abgasanlagen, sind in zweckmässigen Zeitabständen zu kontrollieren und wenn nötig zu reinigen. Bei zweimaliger Reinigung pro Jahr ist mindestens eine Reinigung in der Heizperiode vorzunehmen. 6 Russfristen Feuerungsanlagen zu Kochzwecken, zur Raumheizung und zur Warmwasseraufbereitung sind wie folgt zu kontrollieren und wenn nötig zu reinigen: * a. Anlagen für flüssige Brennstoffe:. Anlagen mit Ölverdampferbrenner (Ölofen): zweimal im Jahr. Anlagen mit Gebläsebrenner, Leistung bis 70 kw: einmal im Jahr 3. Anlagen mit Gebläsebrenner, Leistung über 70 kw: zweimal im Jahr b. * Anlagen für feste Brennstoffe:. Naturzugfeuerungen: zweimal im Jahr. Gebläsegestützte Feuerungen: zweimal im Jahr 3. Zusatzanlagen (Cheminées, Cheminéeöfen usw.): einmal im Jahr; bei gelegentlichem Betrieb nach Absprache mit den Gebäudeeigentümern oder den Benützern c. * Anlagen für gasförmige Brennstoffe:. Anlagen mit atmosphärischem Brenner: alle zwei Jahre. Anlagen mit Gebläsebrenner, Leistung bis 70 kw: alle zwei Jahre 3. Anlagen mit Gebläsebrenner, Leistung über 70 kw: einmal im Jahr d. * Anlagen für verschiedene Brennstoffe: Die vorstehenden Reinigungsfristen sind sinngemäss anzuwenden. Massgebend ist die Aufteilung der Betriebszeiten für die einzelnen Brennstoffe. Die Kontroll- und Reinigungsfristen für gewerbliche und industrielle Feuerungsanlagen (Rauchkammern, Käsereikessel, Konditoreiöfen, Dampfkessel, Einbrennanlagen, Trocknungsanlagen, Abfallverbrennungsanlagen usw.) sind mit der Betriebsleitung zu vereinbaren. Sie richten sich sinngemäss nach Absatz a. 3 Bei Vorliegen besonderer Verhältnisse oder bei Streitigkeiten legt die Gebäudeversicherung die Russfristen fest. 4 Die Russfristen gemäss Absatz gehen von einem störungsfreien Funktionieren der Feuerungsanlage bei normaler Betriebszeit und von der dabei zu erwartenden Verschmutzung aus. Bei übermässiger oder geringer Verschmutzung ist nach Rücksprache mit dem Gebäudeeigentümer oder seinem Vertreter von den festgelegten Russfristen abzuweichen. 7 Beanstandungen Im Fall von Beanstandungen, die sich gegen einen gewählten Kaminfegermeister richten, kann die Gebäudeversicherung ausnahmsweise einen Kaminfegermeister eines andern Kreises als zuständig erklären.

4 Nr. 740a. Feuerschau 8 Kontrolle der Rauchabzugsanlagen Bei der Kaminreinigung und auf Verlangen der Gebäudeversicherung oder des Gebäudeeigentümers oder eines Wohnungsinhabers hat der Kaminfeger die Feuerungsanlagen und Rauchabzüge hinsichtlich Bauart, Unterhalt und Feuersicherheit zu kontrollieren. Die Kontrolle hat sich auch auf nichtbenützte Anlagen zu erstrecken. 9 Besondere Fälle In Fällen, die besondere technische Kenntnisse voraussetzen, ist der Kaminfegermeister verpflichtet, die Gebäudeversicherung Luzern 3 zu benachrichtigen. 3 Feuerwehrdienst 0 * Feuerwehrersatzabgabe Für die Zuständigkeit zur Erhebung der Feuerwehrersatzabgabe gelten 5 Absatz 3 und 37 des Steuergesetzes vom. November 999 4 sinngemäss. Hat die abgabepflichtige Person steuerbares Einkommen in mehreren Gemeinden des Kantons Luzern, so ist der Veranlagung für die Ersatzabgabe ihr gesamtes Einkommen nach Massgabe der Staatssteuerveranlagung zugrunde zu legen. 4 Schlussbestimmungen Aufhebung von Erlassen Folgende Erlasse werden aufgehoben: a. Vollziehungsverordnung zum Gesetz über den Feuerschutz vom. Dezember 959 5, b. Verordnung über die Gebäude-Blitzschutzanlagen vom 4. Juni 983 6, c. Verordnung über Feuerschutzmassnahmen bei Hochhäusern vom 8. August 967 7, 3 Gemäss Änderung vom 0. September 0, in Kraft seit dem. Januar 03 (G 0 47), wurde die Bezeichnung «kantonale Gebäudeversicherung» durch «Gebäudeversicherung Luzern» ersetzt. 4 SRL Nr. 60 5 V XV 938 (SRL Nr. 740a) 6 G 983 4 (SRL Nr. 743) 7 V XVII 399 (SRL Nr. 743a)

Nr. 740a 5 d. Verordnung über Feuerschutzmassnahmen beim Bau von lufttechnischen Anlagen vom 5. April 983 8, e. Verordnung über Brandschutzmassnahmen beim Bau und Betrieb von Verkaufsgeschäften und Einkaufszentren vom 5. November 97 9. Inkrafttreten Die Verordnung tritt am. Juli 995 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen. 8 G 983 73 (SRL Nr. 743b) 9 V XVIII 86 (SRL Nr. 743c)

6 Nr. 740a Änderungstabelle - nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G Erlass 6.06.995 0.07.995 Erstfassung G 995 53 3.0.005 0.0.005 geändert G 005 4 3 Abs...04 0.0.05 geändert G 04 384 5 4.06.005 0.07.005 geändert G 005 43 6 Abs...04 0.0.05 geändert G 04 384 6 Abs., b...04 0.0.05 geändert G 04 384 6 Abs., c...04 0.0.05 geändert G 04 384 6 Abs., d. 4.06.005 0.07.005 geändert G 005 43 0 3.06.006 0.07.006 geändert G 006 60

Nr. 740a 7 Änderungstabelle - nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G 6.06.995 0.07.995 Erlass Erstfassung G 995 53.0.005 0.0.005 3 geändert G 005 4 4.06.005 0.07.005 5 geändert G 005 43 4.06.005 0.07.005 6 Abs., d. geändert G 005 43 3.06.006 0.07.006 0 geändert G 006 60..04 0.0.05 3 Abs. geändert G 04 384..04 0.0.05 6 Abs. geändert G 04 384..04 0.0.05 6 Abs., b. geändert G 04 384..04 0.0.05 6 Abs., c. geändert G 04 384