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2. Eine Aufhebung und Zurückverweisung nach 538 Abs. 2 Nr. 3 ZPO kommt im Verfügungsverfahren nicht in Betracht.

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Transkript:

6 W 63/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht 022 1 O 14/06 Landgericht Potsdam Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In dem Kostenfestsetzungsverfahren B Brandenburg/Havel Immobilien Verwaltungsgesellschaft mbh als Verwalter der Eigentümergemeinschaft R -L -Allee 69, 69 a, 71, 73, 75, 77, Beklagte und Beschwerdeführerin, - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte g e g e n H GmbH Brandenburg, vertreten durch den Geschäftsführer., Klägerin und Beschwerdegegnerin, - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte hat der 6. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts durch

2 die Richterin am Oberlandesgericht Eberhard als Einzelrichterin am 24. Mai 2007 b e s c h l o s s e n : Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Potsdam vom 12. März 2007 1 O 14/06 abgeändert: Auf Grund des Beschlusses des Brandenburgischen Oberlandesgerichtes vom 23. Mai 2006 sind von der Klägerin an die Beklagte Kosten von 683,50 nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz ( 247 BGB) seit dem 1. Juni 2006 zu erstatten. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 411 festgesetzt. G r ü n d e : I. Die Klägerin hat mit der Klage die Herausgabe einer Urkunde sowie die Zahlung eines Betrages von 8.462,62 nebst Zinsen verlangt. Vor Zustellung der Klage an die Beklagte hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 14. Februar 2006 den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Auf Veranlassung des Landgerichtes sind der Beklagten daraufhin Abschriften der Klageschrift und des Schriftsatzes vom 14. Februar 2006 zugesandt worden verbunden mit dem richterlichen Hinweis, dass die Erledigungserklärung als Klagerücknahme zu werten sei. Mit Schriftsatz vom 1. März 2006 hat die Beklagte beantragt, die Kosten des Rechtsstreits der Klägerin aufzuerlegen, da die Klage unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu irgendeinem Zeitpunkt begründet gewesen sei. Mit Schriftsatz vom 16. März 2006 hat die Klägerin die Klage zurückgenommen.

3 Das Landgericht Potsdam hat mit Beschluss vom 23. März 2006 die Kosten des Rechtsstreits der Beklagten auferlegt. Mit Beschluss vom 12. April 2006 hat es auf Antrag der Klägerin vom 6. April 2006 den Streitwert auf 8.482,62 festgesetzt. Auf die Beschwerde der Beklagten hat das Brandenburgische Oberlandesgericht mit Beschluss vom 23. Mai 2006 die Kosten des Rechtsstreits der Klägerin auferlegt. Die Beklagte hat alsdann außergerichtliche Kosten der ersten Instanz und des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 683,50 netto zur Festsetzung angemeldet, wobei der Gebührenbemessung ein Streitwert von 8.482,62 zu Grunde gelegt worden ist. Die Klägerin hat den Kostenfestsetzungsantrag der Beklagten, insbesondere den zu Grunde gelegten Gegenstandswert mit Schriftsatz vom 8. Juni 2006 beanstandet und ausgeführt, für die Gebührenbemessung könne allein der Wert der Kosten des Rechtsstreits erster Instanz maßgeblich sein. Auf die richterliche Anfrage vom 26. Februar 2007, ob der Schriftsatz vom 8. Juni 2006 als Streitwertbeschwerde verstanden werden solle, teilte die Klägerin mit, dies sei nicht der Fall. Mit Beschluss vom 12. März 2007 hat das Landgericht Potsdam die von der Klägerin an die Beklagte zu erstattenden Kosten erster Instanz und des Beschwerdeverfahrens auf insgesamt 272,70 festgesetzt. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Verfahrensgebühr im Rechtsstreit erster Instanz sei lediglich nach einem Streitwert von 2.000 zu berechnen. Der Beklagtenvertreter sei nämlich in erster Instanz nur hinsichtlich der Entscheidung über die Kosten tätig geworden. In Anlehnung an die Streitwertfestsetzung des Brandenburgischen Oberlandesgerichtes im Beschwerdeverfahren sei insgesamt von einem Streitwert von 2.000 auszugehen. Dass der

4 Streitwert durch das Landgericht für das gesamte Verfahren auf 8.482,62 festgesetzt worden sei, führe nicht automatisch zur Entstehung einer 1,3 Gebühr nach diesem Wert zu Gunsten der Beklagten. Gegen diesen ihr am 13. März 2007 zugestellten Beschluss richtet sich die am 16. März 2007 bei Gericht eingegangene sofortige Beschwerde der Beklagten. Diese meint, die Kosten der Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten der Beklagten müssten sich nach dem vom Landgericht festgesetzten unanfechtbaren Streitwert richten. Das Landgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und diese dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt. II. Die sofortige Beschwerde der Beklagten ist zulässig ( 103, 104, 567, 569 ZPO) und hat auch in der Sache Erfolg. Die von der Klägerin an die Beklagte zu erstattenden außergerichtlichen Kosten haben sich aus einem Gegenstandsstreitwert von 8.482,62 zu berechnen, wie vom Landgericht Potsdam in erster Instanz festgesetzt. Die Rechtspflegerin bei dem Landgericht ist an die richterliche Streitwertfestsetzung gebunden, selbst wenn diese in der Sache unrichtig sein sollte (Zöller/Herget, ZPO, 26. Auflage, 104 Rn. 21 Streitwert ). Das Landgericht hat den Streitwert festgesetzt, wobei diese Festsetzung die Gerichtsgebühren und auch die anwaltlichen Gebühren betrifft ( 31 Abs. 1 RVG, 63 Abs. 2 GKG). Entgegen der Ansicht der Klägerin kann der Streitwertbeschluss des Landgerichts nicht dahin ausgelegt werden, dass lediglich der Wert der klägerischen anwaltlichen Gebühren geregelt werden sollte. Zwar kann grundsätzlich eine solche Festsetzung erfolgen auf entsprechenden

5 Antrag ( 33 Abs. 1 RVG). Abgesehen davon, dass der Antrag vom 6. April 2006 einer solchen Auslegung seinem Wortlaut nach nicht zugänglich ist, hat offensichtlich auch das Landgericht mit Beschluss vom 12. April 2006 nicht nur die klägerischen anwaltlichen Gebühren regeln wollen. Dies ergibt sich zum einen bereits aus dem Wortlaut des Beschlusses, zum anderen aus dem Verhalten des Landgerichtes nach Kenntnisnahme vom Schriftsatz der Klägerin vom 8. Juni 2006. Nachdem die Klägerin mit diesem Schriftsatz den dem Kostenfestsetzungsantrag der Beklagten zugrunde gelegten Gegenstandswert moniert hatte, wies die zuständige Richterin nicht etwa darauf hin, dass der Festsetzungsbeschluss nur die anwaltlichen Gebühren der Prozessbevollmächtigten der Klägerin betreffe, sondern fragte bei der Klägerin an, ob diese eine Streitwertbeschwerde einlegen wolle. Der Streitwertbeschluss vom 12. April 2006 ist unanfechtbar geworden, sodass eine Abänderung der Wertfestsetzung von Amts wegen nicht in Betracht kommt. Die Vorschriften über die Rechtskraft ( 322 bis 327 ZPO) gelten auch für Beschlüsse, sofern diese eine sachliche Entscheidung enthalten, die rechtskraftfähig ist. Streitwertfestsetzungsbeschlüsse zählen dazu (Zöller/Vollkommer, a.a.o., 329 Rn. 42). Es hätte der Klägerin oblegen, gegen den Beschluss vom 12. April 2006 Beschwerde beim Landgericht innerhalb der Frist des 68 Abs. 1 GKG einzulegen. Die Klägerin hätte auch noch auf die richterliche Anfrage vom 26. Februar 2007 mitteilen können, dass ihr Schriftsatz vom 8. Juni 2006 als Streitwertbeschwerde verstanden werden solle. Bei Eingang des Schriftsatzes vom 8. Juni 2006 war die 6-Monats-Frist der 63 Abs. 3 S. 2, 68 Abs. 1 S. 3 GKG noch nicht abgelaufen. Diese Frist wird in Lauf gesetzt, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt hat. Die Entscheidung in der Hauptsache ist rechtskräftig geworden durch den Beschluss des Brandenburgischen Oberlandesgerichtes vom 23. Mai 2006. Nach Ablauf der 6-Monats-Frist ist eine Beschwerde nach 68 Abs. 1 GKG jedoch grundsätzlich unzulässig (Hartmann, Kostengesetze, 34. Auflage, 68 Rn. 13). Auch eine Abänderung von Amts wegen scheidet aus ( 63 Abs. 3 S. 2 GKG).

6 Es sind daher zu Lasten der Klägerin die von der Beklagten mit Antrag vom 15. September 2006 angemeldeten außergerichtlichen Kosten der Verfahren erster Instanz und des Beschwerdeverfahrens gesamt 683,50 nebst Zinsen festzusetzen. Im übrigen ist, worauf es aber nicht mehr ankommt, die Streitwertfestsetzung des Landgerichtes nicht ohne weiteres als falsch anzusehen. Mit Zustellung der Klageschrift an die Beklagte war nicht zugleich die Klagerücknahme zugestellt worden, sondern lediglich die Erledigungserklärung der Klägerin. Nach der ständig praktizierten Rechtssprechung dieses Senates lässt die einseitige Erledigungserklärung die Höhe des Streitwertes unberührt, eine Reduzierung tritt nicht ein (OlG Brandenburg, NJW-RR 1996, 1472). Die Kostenentscheidung beruht auf 91 ZPO. Der Wert des Beschwerdeverfahrens war nach 3 ZPO festzusetzen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des 574 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sind. Eberhard