STATUTEN für den Verein Hockey Club Davos

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Transkript:

STATUTEN für den Verein Hockey Club Davos Der Einfachheit halber wird bei allen Personenbezeichnungen die männliche Form gebraucht; selbstverständlich bezieht sich diese Bezeichnung immer auf beide Geschlechter. I. Name, Sitz und Zweck Art. 1 Unter dem Namen Verein Hockey Club Davos besteht ein Verein gemäss Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Davos. Art. 2 Der Verein Hockey Club Davos bezweckt: a) Die Pflege und Förderung des Eishockey-Sports in Davos. b) Die Ausbildung von Nachwuchs-Hockey-Spielern mit dem Ziel zum Übertritt in die 1. Mannschaft des Hockey Club Davos. Dies geschieht im Auftrag und in enger Zusammenarbeit mit der Hockey Club Davos AG. c) Die Ermöglichung der Teilnahme der Teams an Wettkämpfen und Meisterschaften. d) Die Pflege der Kameradschaft und die Förderung der sportlichen Fairness. II. Mitgliedschaft Art. 3 a) Der Verein Hockey Club Davos besteht aus Aktivmitgliedern (Kinder und Jugendliche Hockey-Spieler), Passivmitgliedern und Ehrenmitgliedern. b) Die Mitgliedschaft steht allen natürlichen Personen offen. Art. 4 Die Mitgliedschaft erlischt: a) durch schriftliche Austrittserklärung per Ende des Vereinsjahrs b) wegen Nichtbezahlung des Mitgliederbeitrags Der Vorstand kann Mitglieder, die gegen die Statuten, Reglemente, Beschlüsse und Weisungen verstossen oder ihren Pflichten nicht nachkommen, in ihren Mitgliedschaftsrechten suspendieren oder vom Verein ausschliessen. Art. 5 Die Organe des Vereins sind: a) Mitgliederversammlung b) Vorstand c) Revisionsstelle III. Organisation

IV. Mitgliederversammlung Art. 6 Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins Hockey Club Davos. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich innert 6 Monaten nach Abschluss des Vereinsjahres statt. Die Mitgliederversammlung wird schriftlich (Brief oder Telefax oder Email) sowie - im Falle, dass die Einladung nur per Email erfolgt - durch Publikation in der Davoser Zeitung einberufen, und zwar mindestens zwanzig Tage vor dem Versammlungstag. In der Einberufung sind die Verhandlungsgegenstände sowie die Anträge des Vorstands und der Mitglieder bekannt zu geben, welche die Durchführung einer Generalversammlung oder die Traktandierung eines Verhandlungsgegenstands verlangt haben. Eine ausserordentliche Mitgliederversammlung kann vom Vorstand einberufen, oder von mindestens 1/5 der Mitglieder unter Angabe der Traktanden verlangt werden. Art. 7 Der Mitgliederversammlung stehen folgende unübertragbare Befugnisse zu: a) Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung, des Jahresberichts und der Jahresrechnung b) Festsetzung der Mitgliederbeiträge c) Wahl des Vorstands und der Revisionsstelle d) Festsetzung und Änderung der Statuten e) Ausschluss von Mitgliedern f) Auflösung des Vereins g) Abberufung von Organmitgliedern (Art. 65 Abs. 3 ZGB) Art. 8 Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig durch das einfache Mehr der an der Versammlung anwesenden Mitglieder. Jede Vereinsversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Für Beschlüsse über Statutenänderungen oder die Auflösung des Vereins ist jedoch die Zustimmung von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder notwendig. Das Stimmrecht ist nur an andere Vereinsmitglieder delegierbar. Kein Stimmberechtiger kann mehr als ein Mitglied zusätzlich vertreten. Wahlen und Abstimmungen erfolgen offen, sofern nicht der Vorstand oder ein Viertel der anwesenden Stimmberechtigten eine geheime Stimmabgabe verlangen. Ausser in den Fällen, wo die Statuten ein qualifiziertes Mehr vorschreiben, entscheidet das einfache Mehr der anwesenden Stimmen (ohne Enthaltungen). Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

V. Vorstand Art. 9 Der Präsident und die übrigen Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für ein Jahr gewählt. Wiederwahl ist möglich. Art. 10 Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten und mindestens zwei weiteren Mitgliedern. Er ist für die strategische Führung des Vereins Hockey Club Davos zuständig und konstituiert sich selbst. Der Rechnungsführer und der Sekretär müssen nicht Mitglieder des Vorstands sein. Der Vorstand wird durch ein Mitglied des Verwaltungsrats der Hockey Club Davos AG ergänzt. Diese Person muss nicht Vereinsmitglied sein und ist stimmberechtigt. Art. 11 Der Vorstand versammelt sich auf Einladung des Präsidenten unter Angabe der Traktanden, so oft es die Geschäfte erfordern. Die Einladung erfolgt mit Angabe der Traktanden mindestens fünf Tage vor der Sitzung. Zur Beschlussfassung ist die Anwesenheit von mindestens drei Vorstandsmitgliedern erforderlich. Die Beschlüsse erfolgen mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des Vorsitzenden doppelt. Zirkularbeschlüsse sind möglich, ausser ein Mitglied verlangt die mündliche Beratung. Auf dem Zirkularweg gefasste Beschlüsse sind im nächsten Sitzungsprotokoll nachzutragen. Über die Vorstandssitzungen wird ein Protokoll geführt. Der Protokollführer muss nicht Vereinsmitglied sein. Art. 12 Der Vorstand hat folgende Aufgaben: a) Strategische Führung des Vereins Hockey Club Davos b) Organisation des operativen Geschäfts des Vereins Hockey Club Davos mittels eines Funktionendiagramms, welches vom Vorstand des Vereins Hockey Club Davos und vom Verwaltungsrat der Hockey Club Davos AG genehmigt wird und integrierter Bestandteil der Statuten ist. c) Aufnahme von Mitgliedern d) Vertretung des Vereins gegen aussen e) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung f) Beschlussfassung über alle Vereinsangelegenheiten, die nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung übertragen sind. Art. 13 Die rechtsverbindliche Unterschrift führt der Präsident oder der Vizepräsident zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied. Der Vorstand kann die Zeichnungsberechtigung auch weiterdelegieren. In jedem Fall ist aber nur Kollektivzeichnung zu zweien zulässig. Der Verein ist im Handelsregister eingetragen.

VI. Revisionsstelle Art. 14 Die Mitgliederversammlung wählt eine Revisionsstelle. Diese prüft Rechnungen, Buchführung, Belege, Kassabestand und berichtet an der Mitgliederversammlung über die Ergebnisse der Revisionstätigkeit. Die Amtszeit entspricht derjenigen des Vorstands. Wiederwahl ist möglich. VII. Finanzierung Art. 15 Der Verein Hockey Club Davos wird durch Mitgliederbeiträge, Beiträge der öffentlichen Hand und Dritter finanziert. Art. 16 Der Vorstand arbeitet ehrenamtlich. Spesen im Zusammenhang mit der Amtsausführung können erstattet werden. Wird allenfalls ein Gewinn aus der Vereinstätigkeit erzielt, so wird dieser für die Finanzierung der Aufgaben gemäss dem Vereinszweck wieder eingesetzt. Die Verteilung des Reinertrags bzw. die Ausrichtung von Dividenden oder Gewinnbeteiligungen ist ausgeschlossen. Art. 17 Das Vereinsjahr beginnt am 1. Mai und endet am 30. April. VIII. Vereinsvermögen Art. 18 Für die Verpflichtungen haftet das Vermögen des Vereins. Jede persönliche und solidarische Haftung der Vereinsmitglieder und des Vorstands für Vereinsverbindlichkeiten ist ausgeschlossen. Art. 19 Im Falle der Auflösung sind allfällige Vermögenswerte zur Förderung des Nachwuchs- Eishockey-Sports in Davos zu verwenden. IX. Schlussbestimmungen Art. 20 Eine Teil- oder Totalrevision der vorliegenden Statuten kann jederzeit an einer ordnungsgemäss einberufenen Mitgliederversammlung vorgenommen werden, sofern das Traktandum auf der Einladung figuriert. Statutenänderungen, welche die Zusammenarbeit mit der Hockey Club Davos AG betreffen, treten erst nach der Genehmigung durch den Verwaltungsrat der Hockey Club Davos AG in Kraft.

Art. 21 Diese Statuten sind anlässlich der Mitgliederversammlung vom 29. Oktober 2011 beschlossen worden und treten mit sofortiger Wirkung in Kraft. Davos, 29. Oktober 2011 Verein Hockey Club Davos Der Präsident Sig. Mitglied des Vorstands Sig.