B e r e c h n u n g s b e i s p i e l e. Förderprogramm De-minimis

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Transkript:

Förderprogramm DM Förderperiode 2010 B e r e c h n u n g s b e i s p i e l e zum Förderprogramm De-minimis nach der Richtlinie des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung über die Förderung der Sicherheit und der Umwelt in Unternehmen des Güterkraftverkehrs mit schweren Nutzfahrzeugen vom 19.10.2009 1. Einleitung Die wird als Projektförderung im Wege der Anteilfinanzierung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses bewilligt. Die jährliche ist auf 33.000 Euro je antragstellendes Unternehmen begrenzt (absoluter Förderhöchstbetrag). Im Rahmen dieses Betrages können für zuwendungsfähige Kosten einer Fördermaßnahme nicht rückzahlbare Zuschüsse in Höhe von bis zu 90 Prozent gezahlt werden. Hinsichtlich der nachfolgenden drei narten gelten folgende maßnahmenbezogene Förderhöchstbeträge: - Fahrzeugbezogene : bis zu 3.600 Euro, - Personenbezogene : bis zu 1.400 Euro, - zur Effizienzsteigerung: bis zu 2.500 Euro. Der maximale Förderhöchstbetrag je Unternehmen (unternehmensbezogener Förderhöchstbetrag) ermittelt sich aus dem Fördersatz je schweres Nutzfahrzeug in Höhe von 2.000 Euro multipliziert mit der der zum 31. Oktober 2009 auf das zuwendungsberechtigte Unternehmen als Eigentümer oder Halter zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassenen schweren Nutzfahrzeuge. Die Förderung erfolgt als Budgetzusage im Rahmen des unternehmensbezogenen Förderhöchstbetrages des antragstellenden Unternehmens. Im Rahmen des dem Unternehmen zugesagten Budgets können n nach dem nkatalog der Anlage zu Ziffer 2 der Förderrichtlinie innerhalb des Bewilligungszeitraums durchgeführt werden. Die durchgeführten n müssen erst bei Vorlage des Verwendungsnachweises konkret benannt werden. Die Förderung der durchgeführten n erfolgt unter Beachtung der oben genannten maßnahmebezogenen Förderhöchstbeträge auf der Grundlage der im Verwendungsnachweis tatsächlich nachgewiesenen Kosten. 2. Berechnungsbeispiele: Nachfolgend soll anhand von zwei Beispielen erläutert werden, wie die nach dem Förderprogramm Deminimis berechnet wird. Die nachfolgenden Abbildungen entsprechen der Berechnungsmatrix, die dem Antragsteller nach Vorlage des Verwendungsnachweises und Berechnung der auszuzahlenden ssumme als Anlage zur Auszahlungsmitteilung übersandt werden. Seite 1 von 5 Stand: Mai 2010

Beispiel 1 Unternehmen X ist Halter von 8 schweren Nutzfahrzeugen und stellt einen Antrag auf Förderung. Im Jahr 2010 werden die aus der Tabelle ersichtlichen förderfähigen n nach der Anlage zu Ziffer 2 der Förderrichtlinie durchgeführt und die entsprechenden Kosten im Verwendungsnachweis nachgewiesen: Berechnungsmatrix zu Beispiel 1: 1. Berechnung des maximalen Förderhöchstbetrages: 1.1 der schweren Nutzfahrzeuge gem. 3.1 der Fördersatz je schweres Nutzfahrzeug gem. 6.2 der Alle Beträge in EUR 8 x 2.000,00 = 16.000,00 1.2 Maximaler Förderhöchstbetrag ohne Berücksichtigung bereits bewilligter Beihilfen: 33.000,00 16.000,00 [entspricht 1.1 jedoch max. 33.000,00 ]: 1.3 Bewilligte Beihilfen in den letzten drei Steuerjahren: [Die Summe der De-minimis -Beihilfen des laufenden und der letzten beiden Steuerjahre darf 100.000 nicht überschreiten.] Verbleibender Förderbetrag: 16.000,00 1.4 Maximaler Förderhöchstbetrag: 16.000,00 2. Berechnung des Förderbetrages für: 2.1 Kosten der fahrzeugbezogenen (n): Maximum: 3.600,00* 1 Technische Fahrzeugüberwachung inklusive Prüfung 320,00 3 960,00 864,00 Fahrtschreiber und Kontrollgeräte gemäß 57 b StVZO 2 Aerodynamischer Windleitkörper (z. B. Spoiler) 560,00 1 560,00 504,00 3 Partikelminderungssysteme 5.320,00 3 15.960,00 10.800,00 Summe: 17.480,00 12.168,00 2.2 Kosten der personenbezogenen (n): Maximum: 1.400,00* 4 Prämien an das Fahrpersonal für die Schadensfreiheit von 200,00 8 1.600,00 1.440,00 Fahrzeug und Ladung, für wirtschaftliches Fahren sowie Sauberkeitsprämie 5 Sicherheitsausstattung und Berufsbekleidung des Fahr- und 400,00 1 400,00 360,00 Ladepersonals sowie der Disponenten Summe: 2.000,00 1.800,00 2.3 Kosten der (n) zur Effizienzsteigerung: Maximum: 2.500,00* 6 Hard- und Software zur Darstellung, Auswertung, Verwaltung, 2.45000 1 2.450,00 2.032,00 Archivierung der Daten des digitalen Kontrollgeräts Summe: 2.450,00 2.032,00 2.4 Gesamtsumme: 21.930,00 16.000,00 [entspricht Teilsummen 2.1 bis 2.3] 3. Gesamt-Förderbetrag für 2010: 16.000,00 [entspricht 2.4, jedoch max. 1.4] * Förderhöchstbetrag je nach 6.1 der Förderrichtlinie Seite 2 von 5 Stand: Mai 2010

Erläuterungen zu Beispiel 1: Zeile 1.1 Hier wird der unternehmensbezogene Förderhöchstbetrag unter Berücksichtigung des Fördersatzes je schwerem Nutzfahrzeug in Höhe von 2.000 Euro und der der auf das Unternehmen zugelassenen schweren Nutzfahrzeuge berechnet. Dieser beläuft sich auf 16.000 Euro. Zeile 1.2 Der errechnete unternehmensbezogene Förderhöchstbetrag übersteigt nicht den absoluten Förderhöchstbetrag. Es verbleibt daher bei einem Förderhöchstbetrag in Höhe von 16.000 Euro Zeilen 1.3 und 1.4 Das Unternehmen hat in den letzten beiden Steuerjahren und dem aktuellen Steuerjahr keine weitere De-minimis -Beihilfen nach der Verordnung (EG) 1998/2006 beantragt oder erhalten. Es ist daher keine Anrechnung bereits bewilligter Beihilfen erforderlich, es verbleibt bei einem unternehmensbezogenen Förderhöchstbetrag in Höhe von 16.000 Euro. Zeile 2.1 Die in Höhe von max. 90 % der zuwendungsfähigen Kosten für die fahrzeugbezogenen n zu lfd. 1 und 2 kann ungekürzt erfolgen, weil die Kosten für eine Einzelmaßnahme unterhalb des maßnahmebezogenen Förderhöchstbetrags in Höhe von 3.600 Euro liegen. Die Kosten für eine Einzelmaßnahme nach lfd. 3 liegen mit 5.320 Euro über dem maßnahmebezogenen Förderhöchstbetrag. Die wird daher für jede Einzelmaßnahme auf die Höhe des maßnahmebezogenen Förderhöchstbetrages (3.600 Euro) gekürzt. Zeile 2.2 Die in Höhe von max. 90 % der zuwendungsfähigen Kosten für die personenbezogenen n zu lfd. 4 und 5 kann ungekürzt erfolgen, weil die Kosten für eine Einzelmaßnahme unterhalb des maßnahmebezogenen Förderhöchstbetrags in Höhe von 1.400 Euro liegen. Zeile 2.3 Die in Höhe von max. 90 % der zuwendungsfähigen Kosten für die zu Effizienzsteigerung zu lfd. 6 könnte grundsätzlich ungekürzt erfolgen, weil die Kosten für die Einzelmaßnahme unterhalb des maßnahmebezogenen Förderhöchstbetrags in Höhe von 2.500 Euro liegen. Allerdings wurde der unternehmensbezogene Förderhöchstbetrag in Höhe von 16.000 Euro bereits durch die Förderung fahrzeugbezogener n in Höhe von 12.168 Euro und personenbezogenen n in Höhe von 1.800 Euro ausgeschöpft. Für die Förderung der n zur Effizienzsteigerung verbleibt demnach ein Betrag in Höhe von 2.032 Euro (16.000 Euro abzüglich 12.168 Euro abzüglich 1.800 Euro). Zeile 2.4 Zeile 2.4 gibt summarisch die errechneten zuwendungsfähigen Kosten und die unter Berücksichtigung der jeweiligen maßnahmebezogenen Förderhöchstbeträge errechnete ssumme wieder. Zeile 3 Zeile 3 gibt die Auszahlungssumme in Höhe von max. 90 % der zuwendungsfähigen Kosten unter Berücksichtigung der errechneten ssumme aus Zeile 2.4 und des unternehmensbezogenen Förderhöchstbetrages aus Zeile 1.4 wieder. Dieser Betrag wird Ihnen als auf der Grundlage des sbescheides ausgezahlt. Seite 3 von 5 Stand: Mai 2010

Beispiel 2 Unternehmen Y ist Halter von 35 schweren Nutzfahrzeugen und stellt einen Antrag auf Förderung. Im Jahr 2010 werden die aus der Tabelle ersichtlichen förderfähige n nach der Anlage zu Ziffer 2 der Förderrichtlinie durchgeführt und die entsprechenden Kosten im Verwendungsnachweis nachgewiesen: Berechnungsmatrix zu Beispiel 2: 1. Berechnung des maximalen Förderhöchstbetrages: 1.1 der schweren Nutzfahrzeuge gem. 3.1 der Fördersatz je schweres Nutzfahrzeug gem. 6.2 der Alle Beträge in EUR 35 x 2.000,00 = 70.000,00 1.2 Maximaler Förderhöchstbetrag ohne Berücksichtigung bereits bewilligter Beihilfen: 33.000,00 33.000,00 [entspricht 1.1 jedoch max. 33.000,00 ]: 1.3 Bewilligte Beihilfen in den letzten drei Steuerjahren: [Die Summe der De-minimis -Beihilfen des laufenden und der letzten beiden Steuerjahre darf 100.000 nicht überschreiten.] 70.000,00 Verbleibender Förderbetrag: 30.000,00 1.4 Maximaler Förderhöchstbetrag: 30.000,00 2. Berechnung des Förderbetrages für: 2.1 Kosten der fahrzeugbezogenen (n): Maximum: 3.600,00* 1 Technische Fahrzeugüberwachung inklusive Prüfung 320,00 3 960,00 864,00 Fahrtschreiber und Kontrollgeräte gemäß 57 b StVZO 2 Aerodynamischer Windleitkörper (z. B. Spoiler) 560,00 1 560,00 504,00 3 Partikelminderungssysteme 5.320,00 4 21.280,00 14.400,00 4 Lärm-/geräuscharme und rollwiderstandsoptimierte Reifen 1.700,00 5 8.500,00 7.650,00 Summe: 31.300,00 23.418,00 2.2 Kosten der personenbezogenen (n): Maximum: 1.400,00* 5 Prämien an das Fahrpersonal für die Schadensfreiheit 400,00 8 3.200,00 2.880,00 von Fahrzeug und Ladung, für wirtschaftliches Fahren sowie Sauberkeitsprämie 6 Sicherheitsausstattung und Berufsbekleidung des 400,00 1 400,00 360,00 Fahr- und Ladepersonals sowie der Disponenten Summe: 3.600,00 3.240,00 2.3 Kosten der (n) zur Effizienzsteigerung: Maximum: 2.500,00* 7 Hard- und Software zur Darstellung, Auswertung, 1.750,00 1 1.750,00 1.575,00 Verwaltung, Archivierung der Daten des digitalen Kontrollgeräts Summe: 1.750,00 1.575,00 2.4 Gesamtsumme: 36.650,00 28.233,00 [entspricht Teilsummen 2.1 bis 2.3] 3. Gesamt-Förderbetrag für 2010: 28.233,00 [entspricht 2.4, jedoch max. 1.4] * Förderhöchstbetrag je nach 6.1 der Förderrichtlinie Seite 4 von 5 Stand: Mai 2010

Erläuterungen zu Beispiel 2: Zeile 1.1 Hier wird der unternehmensbezogene Förderhöchstbetrag unter Berücksichtigung des Fördersatzes je schweres Nutzfahrzeug in Höhe von 2.000 Euro und der der auf das Unternehmen zugelassenen schweren Nutzfahrzeuge berechnet. Dieser beläuft sich auf 70.000 Euro. Zeile 1.2 Der errechnete unternehmensbezogene Förderhöchstbetrag übersteigt mit 70.000 Euro den absoluten Förderhöchstbetrag in Höhe von 33.000 Euro. Es erfolgt daher eine Kürzung des Förderhöchstbetrags auf 33.000 Euro. Zeilen 1.3 und 1.4 Der Antragsteller hat in den letzten beiden Steuerjahren und im laufenden Steuerjahr bereits De-minimis -Beihilfen in Höhe von insgesamt 70.000 Euro erhalten. Da die Höhe der gewährten De-minimis -Beihilfen für Unternehmen, die im Straßentransportsektor tätig sind, auf 100.000 Euro innerhalb von drei aufeinanderfolgenden Steuerjahren beschränkt ist, verbleibt noch eine Restfördermöglichkeit in Höhe von 30.000 Euro. Der unternehmensbezogene Förderhöchstbetrag wird daher auf 30.000 Euro reduziert. Zeile 2.1 Die für die fahrzeugbezogenen n zu lfd. 1, 2 und 4 kann ungekürzt erfolgen, weil die Kosten für eine Einzelmaßnahme unterhalb des maßnahmebezogenen Förderhöchstbetrags in Höhe von 3.600 Euro liegen. Die Kosten für eine Einzelmaßnahme nach lfd. 3 liegen mit 5.320 Euro über dem maßnahmebezogenen Förderhöchstbetrag. Die wird daher für jeden Einzelmaßnahme auf die Höhe des maßnahmebezogenen Förderhöchstbetrages (3.600 Euro) gekürzt. Zeile 2.2 Die für die personenbezogenen n zu lfd. 5 und 6 kann ungekürzt erfolgen, weil die Kosten für eine Einzelmaßnahme unterhalb des maßnahmebezogenen Förderhöchstbetrags in Höhe von 1.400 Euro liegen. Zeile 2.3 Die für die zu Effizienzsteigerung zu lfd. 7 kann ungekürzt erfolgen, weil die Kosten für die Einzelmaßnahme unterhalb des maßnahmebezogenen Förderhöchstbetrags in Höhe von 2.500 Euro liegen. Zeile 2.4 Zeile 2.4 gibt summarisch die errechneten zuwendungsfähigen Kosten und die unter Berücksichtigung der jeweiligen maßnahmebezogenen Förderhöchstbeträge errechnete ssumme wieder. Zeile 3 Zeile 3 gibt die Auszahlungssumme in Höhe von max. 90 % der zuwendungsfähigen Kosten unter Berücksichtigung der errechneten ssumme aus Zeile 2.4 und des unternehmensbezogenen Förderhöchstbetrages aus Zeile 1.4 wieder. Dieser Betrag wird Ihnen als auf der Grundlage des sbescheides ausgezahlt. Im vorliegenden Beispiel schöpft der Antragsteller seinen (gekürzten) Förderhöchstbetrag in Höhe von 30.000 Euro nur teilweise in Höhe von 28.233,00 Euro aus. Seite 5 von 5 Stand: Mai 2010