Das Petitionsrecht. Ein Leitfaden zum Grundrecht auf Eingaben und Beschwerden

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Transkript:

Das Petitionsrecht Ein Leitfaden zum Grundrecht auf Eingaben und Beschwerden 1

Inhalt 2 Demokratie heißt Volksherrschaft Die wichtige Rolle von Petitionen 4 Ihr Grundrecht auf Eingaben und Beschwerden Was ist das eigentlich? 6 Sie möchten eine Eingabe an den Bayerischen Landtag richten? Sie haben dazu mehrere Möglichkeiten. 10 Was geschieht mit Ihrer Petition im Parlament? Der Weg der Entscheidung 16 Die Bilanz zum Petitionsverfahren Übersicht zu vergangenen Petitionen 18 Weitere Informationen zum Bayerischen Landtag Ein Service für alle Interessierten Alle Bewohner Bayerns haben das Recht, sich schriftlich mit Bitten oder Beschwerden an die zuständigen Behörden oder an den Landtag zu wenden. Artikel 115 Absatz 1 Bayerische Verfassung (BV) 20 Impressum 2 1

Demokratie heißt Volksherrschaft Die wichtige Rolle von Petitionen Der politische Wille der Bürgerinnen und Bürger in Bayern drückt sich auf Landesebene vor allem in der Zusammensetzung des Bayeri schen Landtags aus, wo 180 Abgeordnete wichtige Entscheidungen für alle Einwohner des Freistaates treffen. Die Abgeordneten nehmen diese Aufgaben stellvertretend wahr: Sie, die Bürgerinnen und Bürger, haben sie zu Repräsentanten gewählt, zu Volksvertretern. Und Sie haben auch die Macht, nach jeder Wahlperiode neu zu entscheiden. Aber auch während einer laufenden Wahlperiode haben Sie die Möglichkeit, das Geschehen im Landtag zu beeinflussen und ihn mit den für Sie besonders wichtigen Angelegenheiten zu befassen. Dabei hilft Ihnen ein heißer Draht vom Volk ins Parlament: das in der Verfassung garantierte Grundrecht auf Eingaben und Be schwer den. Mehr als 11 000 Petitionen (wörtlich: Bitten, Forde rungen ) haben in der vergangenen Wahlperiode den Bayerischen Landtag erreicht. Hinter dieser Zahl stehen mehr als 500 000 Menschen, die diese Anliegen mit ihrer Unterschrift unterstützt haben. Jede Eingabe wird im Parlament gewissenhaft geprüft und behandelt. Den Abgeordne ten liegen die Petitionen besonders am Herzen. Denn sie ermöglichen den direkten Kontakt zwischen Bevölkerung und Politik und sie zei gen den Abgeordneten oft sehr deutlich, wo die Menschen der Schuh drückt! Über Ihr Grundrecht auf Eingaben und Beschwerden will Sie die se Broschüre informieren. Nutzen Sie als Bürgerinnen und Bürger Bayerns diesen direkten Weg zu Ihrem Parlament! Die parlamenta rische Demokratie braucht Sie, Ihre Anregungen und auch Ihre Kri tik, um im wahren Wortsinn immer wieder Volksherrschaft zu sein. 2 3

Ihr Grundrecht auf Eingaben und Beschwerden Was ist das eigentlich? Das Grundrecht auf Eingaben und Beschwerden (Petitionsrecht) ist in der Bayerischen Verfassung (BV) von 1946 verankert. Der am An fang dieser Broschüre zitierte Absatz der BV gibt die große Reichweite des Petitionsrechts aber nur zum Teil wieder. Weitere Auskunft gibt das Petitionsgesetz aus dem Jahr 1993 ( Gesetz über die Behandlung von Eingaben und Beschwerden an den Bayerischen Landtag nach Art. 115 der Verfassung Bayerisches Petitionsgesetz ), das seitdem mehrmals fortentwickelt wurde. Es regelt zum Beispiel ausdrücklich, dass das Recht auf Eingaben und Beschwerden auch für Menschen gilt, die nicht im Freistaat wohnen, und Deutschen ebenso wie Men schen ausländischer Herkunft zusteht. Es steht Erwachsenen wie Minderjährigen offen, eine Eingabe an den Bayerischen Landtag zu richten. Auch inhaftierten, geschäftsunfähigen und unter Pfleg schaft oder Betreuung stehenden Menschen sowie bestimmten juris tischen Personen (wie etwa Vereinen oder Genossenschaften) wird die Chance einer Beschwerde beim Parlament eingeräumt. Das bayerische Petitionsrecht ist noch in anderer Weise großzü gig : Es erlaubt beispielsweise, dass Beschwerden auch für an dere Menschen eingereicht werden, etwa für behinderte oder pflegebedürftige Menschen oder im Interesse anderer Personen, für die sich die Petentin oder der Petent einsetzen möchte. Und das Ver fahren ist für Sie natürlich kostenfrei. Schließlich ist das Grundrecht auf Eingaben und Beschwerden nicht an eine Einzelperson gebunden. Immer wieder kommt es vor, dass Bürgerinnen und Bürger gemeinsam Eingaben an den Bayeri schen Landtag richten. Bisweilen finden sogar regelrechte Sammel oder Massenpetitionen den Weg ins Parlament. So stehen hinter jährlich ca. 2300 Eingaben und Beschwerden tatsächlich die Anliegen Zehntausender von Bürgerinnen und Bürgern. Sie sehen daran: Über das Petitionsrecht können Sie sich unmittelbar an Ihre Vertreter, die Abgeordneten, wenden. Egal, ob Sie sich über eine aus Ihrer Sicht zu Unrecht ergangene Verwal tungsentscheidung beschweren oder einen Vorschlag zur Änderung bestimmter Gesetze machen wollen. Umgekehrt können die Abge ordneten mithilfe der eingehenden Beschwerden erfahren, wie die von ihnen beschlossenen Gesetze in der Praxis wirken. Und sie können ihre Kontrollaufgabe gegenüber Regierung und Verwaltung in sehr konkreter Weise ausüben. 4 5

Sie möchten eine Eingabe an den Bayerischen Landtag richten? Sie haben dazu mehrere Möglichkeiten. Petitionen als Brief oder als Fax Der Bayerische Landtag unterstützt die Bürgerinnen und Bürger gerne bei ihren Eingaben. Deshalb bietet das Parlament auf seiner Internetseite eigens ein Formular an, das Ihnen das Abfassen Ihrer Petition erleichtern soll: www.bayern.landtag.de > Info Service > Petitionen > Formular für den Postversand Wenn Sie dieses Formular nicht nutzen möchten, beachten Sie bitte, dass Ihre Petition in jedem Fall Name, Adresse und Unterschrift aufweisen muss. Petitionen online Noch einfacher ist der Weg der Onlinepetition auf unserer Home page, die Sie Schritt für Schritt durch das Abfassen Ihrer Petition führt. Unsere Kontaktdaten für die Einreichung Ihrer Petitionen Postanschrift Bayerischer Landtag 81627 München Faxnummer +49 89 4126-1768 Onlinepetition www.bayern.landtag.de > Info-Service > Onlinepetition 6 7

Das müssen Sie beachten Prüfen Sie zunächst, ob der Bayerische Landtag für Ihr Anliegen zuständig ist! Das bayerische Parlament behandelt alle Eingaben und Beschwerden, die bayerische Gesetze und Behörden betreffen. Aber auch Petitionen, die sich gegen Körperschaften des öffentlichen Rechts (zum Beispiel Gemeinden oder Universitäten) richten, unter liegen der Prüfung durch den Landtag, soweit die staatliche Aufsicht über diese Körperschaften reicht. Sogar wenn sich Petitionen auf die Bundesgesetzgebung beziehen, sind sie zulässig. Sie sehen: Entscheidend ist die Frage, ob der bayerische Gesetzge ber oder die bayerische Verwaltung für den Gegenstand der Peti tion verantwortlich ist, beziehungsweise ob die Staatsregierung da rauf Einfluss nehmen kann. Umgekehrt ist der Bayerische Landtag nicht Ihr Ansprechpartner für Beschwerden, wenn sich Ihre Eingabe beispielsweise gegen Behörden anderer Bundesländer oder des Bundes richtet. In solchen Fällen wenden Sie sich bitte an den Petitionsaus schuss des Deutschen Bundestags oder des jeweiligen Bundeslandes. Die Kontaktdaten des Deutschen Bundestages für die Einreichung Ihrer Petitionen Postanschrift Deutscher Bundestag Petitionsausschuss Platz der Republik 1 11011 Berlin E-Mail vorzimmer.peta@bundestag.de Beachten Sie, dass Petitionen, die rechtskräftig abgeschlossene Ge richts verfahren betreffen, grundsätzlich nicht zulässig sind. Der Grund dafür ist: Die Bayerische Verfassung und das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland garantieren die Unabhängigkeit der Rechtsprechung. Gerichtsurteile und beschlüsse können Sie nur auf dem Wege der dafür vorgesehenen Rechtsmittelverfahren prüfen lassen. Wenn Sie Zweifel haben, ob Ihre Angelegenheit im Wege einer Eingabe an den Landtag geprüft werden kann, können Sie telefonisch in der Zentralstelle für Petitionen des Landtagsamtes unter der Tele fonnummer +49 89 4126 2227 nachfragen. 8 9

Was geschieht mit Ihrer Petition im Parlament? Der Weg der Entscheidung Das Landtagsamt weist Ihre Eingabe dem Ausschuss für Eingaben und Beschwerden oder je nach sachlicher Zuständigkeit einem der anderen Fachausschüsse des Parlaments zu. Zunächst wird Ihre Eingabe dann dem zuständigen Staatsminis terium zur Stellungnahme zugeleitet. Nach Eingang dieser Stellung nahme kann die Behandlung der Petition im Ausschuss beginnen: Die oder der Vorsitzende bestimmt zwei Abgeordnete des zuständi gen Ausschusses als Berichterstatterin oder Berichterstatter und als Mitberichterstatterin oder Mitberichterstatter, die jeweils den Regierungsfraktionen und den Oppositionsfraktionen angehören. Diese beiden Abgeordneten machen sich bezüglich Ihrer Eingabe sach kundig, tragen dem Ausschuss vor und unterbreiten ei nen Ent scheidungsvorschlag. Anschließend können sich weitere Abgeordnete zu Wort melden, dann wird abgestimmt. Um die Petition beurteilen zu können, bedarf es bisweilen nicht nur der Stellungnahme des zuständigen Staatsministeriums. Das Peti tionsgesetz gibt dem Parlament und seinen Ausschüssen verschiedene weitere Möglichkeiten der Aufklärung: Vor allem kann der Ausschuss der Person, die die Petition eingereicht hat, Gelegenheit geben, sich vor dem Ausschuss zu äußern. Außerdem kann er Ortstermine be schließen, an denen die Beschwerdeführer, Abgeordnete, die im Aus schuss mit der (Mit )Berichterstattung betraut sind, und die Vertreter der beteiligten Behörden teilnehmen. Schließlich kann der Ausschuss die Staatsregierung ersuchen, Akten vorzulegen, oder einen amtlich anerkannten Sachverständigen anhören. 10 11

Wie kann der zuständige Ausschuss entscheiden? Schließen sich die Abgeordneten der schriftlichen oder mündlichen Erklärung des zuständigen Ministeriums an, lautet die Entscheidung des Ausschusses: Aufgrund der Erklärung der Staatsregierung erledigt Für Sie als Petent kann dies zweierlei bedeuten: Wurde in der Stel lungnahme der Staatsregierung Ihr Anliegen abgelehnt, hat das Ver fahren für Sie ein negatives Ende gefunden. Und umgekehrt: Hat die Staatsregierung die Eingabe befürwortet, wird Ihrem Anliegen Rechnung getragen. Ca. 70 % der Eingaben werden auf diese Weise entschieden. Übergabe einer Sammel- petition des Bayerischen Lehrer- und Lehrerinnenver- bandes (BLLV) an Landtags- präsidentin Barbara Stamm 12 13

Wenn sich der behandelnde Ausschuss der Stellungnahme der Staats regierung zur vorliegenden Eingabe nicht anschließt, hat er verschie dene andere Möglichkeiten der Beschlussfassung: Berücksichtigung Der zuständige Ausschuss hält Ihr Anliegen in vollem Umfang für berechtigt und durchführbar. Wenn er es der Staatsregie rung mit Berücksichtigung überweist, erwartet er, dass der Petition bald möglichst stattgegeben wird. Sieht sich die Regie rung dazu nicht in der Lage, erfolgt eine erneute Behandlung der Angelegenheit im Aus schuss. Wenn dieser den positiven Beschluss beibehält und wenn auch der Ausschuss für Verfassung, Recht und Parlamentsfragen die Recht mäßigkeit dieser Haltung bestätigt, wird sich die Vollversammlung des Bayeri schen Landtags mit Ihrer Eingabe befassen. Würdigung Wenn der Ausschuss Ihre Eingabe mit dieser Beurteilung an die Staatsregierung überweist, haben Sie gute Chancen auf einen Erfolg. Die Abgeordneten drücken damit aus, dass das zuständige Ministe rium den Fall weiter oder nochmals prüfen sollte und dass in ihren Augen einige Gründe für eine positive Entscheidung sprechen. Material Ihre Eingabe wird der Staatsregierung als Material überwiesen. Der Ausschuss bringt damit zum Ausdruck, dass er das Gesuch für geeig net hält, im Rahmen eines künftigen Gesetzentwurfs oder einer sons tigen Verwaltungsentscheidung mit einbezogen zu werden. Übergang zur Tagesordnung Der Ausschuss hält die Eingabe für unbegründet oder kann ein ernst haftes Anliegen nicht erkennen. In diesem Fall ist Ihre Petition ge scheitert. Sonstige Erledigung In diesen Fällen erfolgt keine weitere Bearbeitung durch den Petitionsaus schuss. Dies kann sich beispielsweise durch Rücknahme der Petition seitens der Petentin bzw. des Petenten ergeben oder da durch, dass die Petition im Bürowege zuständigkeitshalber an den Bundestag oder ein anderes Landesparlament abgegeben werden muss. Auch Petitionen, die nach einer Vorprüfung durch das Land tagsamt bzw. durch Entscheidung der beiden Ausschussvorsitzenden als unzulässig eingestuft werden, fallen in diese Kategorie. Sitzung des Ausschusses für Eingaben und Beschwer- den ( Petitionsausschuss ) In der vergangenen 16. Wahlperiode erreichten 11311 Petitionen den Bayerischen Landtag. 14 15

Die Bilanz zum Petitionsverfahren Übersicht zu vergangenen Petitionen Sie möchten mehr über das Petitionsverfahren wissen? Nach der Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag berichtet die oder der Vorsitzende des Ausschusses für Eingaben und Beschwer den der Vollversammlung des Bayerischen Landtags zur Mitte und zum Ende der Wahlperiode mündlich über die Beratungen der Peti tionen in den Ausschüssen. Der Bericht bietet eine Übersicht über die Themenbereiche der Eingaben und Beschwerden und stellt dar, wie sie erledigt wurden. Soweit die Behandlung aus zeitlichen Gründen in der laufenden Wahlperiode nicht mehr erfolgen kann, werden die Petitionen in der nächsten Wahlperiode behandelt. Art der Erledigung der behandelten Eingaben und Beschwerden* Anzahl der Petitionen in den vergangenen Wahlperioden 16 17

Weitere Informationen zum Bayerischen Landtag Ein Service für alle Interessierten Informationsmaterialien Der Bayerische Landtag hält eine Vielzahl von Informationsmateria lien für Sie bereit, die kostenfrei abgegeben werden. Die Bestellung kann per Post, per Fax, per E Mail, telefonisch oder auf unserer In ternetseite erfolgen. Alle Angaben finden Sie unter Kontakt auf der folgenden Seite. Viele der Publikationen können Sie auf unserer Inter netseite auch als PDF herunterladen. Besuch im Maximilianeum Für Einzelpersonen ist die Teilnahme an Ausschuss oder Plenarsit zungen ohne vorherige Anmeldung möglich, soweit Plätze verfügbar sind (Vorlage eines Personalausweises oder Reisepasses). Hausbesich tigungen sind ohne Einladung durch das Landtagsamt nicht möglich. Gruppen können den Bayerischen Landtag nach Anmeldung und Einladung durch das Landtagsamt besuchen. Der Besuchs wunsch muss schriftlich und möglichst frühzeitig vorliegen. Die Gäste werden vom Besucherdienst des Landtagsamts betreut. Bayerischen Schulklassen wird im Rahmen der Pädagogischen Betreuung ein spezielles Programm angeboten. Wegen des großen Zuspruchs ist eine rechtzeitige Anmeldung (in den ersten Wochen des Schuljahres!) erforderlich. Gerne informiert Sie die Pädagogische Betreuung über weitere Bedingungen. Der Bayerische Landtag im Internet Die Internetseiten des Bayerischen Landtags bieten Ihnen Web TV, etwa mit Live Übertragungen laufender Plenarsitzungen und Aufzeichnungen vergangener Sitzungen (Video Archiv). Der aktuelle Verlauf des Plenums kann unter Plenum Online verfolgt werden. Darüber hinaus können Sie Sitzungspläne und Tagesordnungen ein sehen, nach Sitzungsprotokollen, Gesetzentwürfen, Anträgen und Beschlüssen des Parlaments suchen (Dokumentenrecherche), Hin weise zur Parlamentsgeschichte und zum Bauwerk Maximilianeum nachlesen und Biografien und Adressen aller Abgeordneten sowie eine Vielzahl weiterer Informationen finden. Nicht zuletzt können Sie unseren Newsletter abonnieren, der Ihnen aktuelle Berichte aus den Plenar und Ausschusssitzungen sowie Beiträge über Veranstaltungen und weitere Ereignisse im Maximilianeum liefert. Kontakt Bayerischer Landtag Landtagsamt Referat P V Öffentlichkeitsarbeit, Besucher Maximilianeum Max-Planck-Straße 1 81675 München Postanschrift: Maximilianeum 81627 München Fax +49 89 4126-1767 oeffentlichkeitsarbeit@bayern.landtag.de Besucherdienst Telefon +49 89 4126-2705 oder -2336 Besuche von Schulklassen paed.betreuung@bayern.landtag.de Bestellungen Telefon +49 89 4126-2191 oder -2602 Zu Fragen rund um den Bayerischen Landtag Zentrale Informationsstelle (ZIS) des Landtagsamts Telefon +49 89 4126-2268 informationsstelle@bayern.landtag.de www.bayern.landtag.de 18 19

Herausgeber Bayerischer Landtag Landtagsamt Abteilung Parlamentarische Dienste Maximilianeum Max-Planck-Straße 1 81675 München Postanschrift: Bayerischer Landtag 81627 München Telefon +49 89 4126-0 Fax +49 89 4126-1392 landtag@bayern.landtag.de www.bayern.landtag.de Stand: Oktober 2014 1. Auflage 17. Wahlperiode (2013 2018) Fotos: Bildarchiv des Bayerischen Landtags Fotograf Rolf Poss, Siegsdorf (soweit nicht anders vermerkt) Seite 6: Fotolia Gestaltung: Büro für Gestaltung Wangler & Abele, München Druck: Dimetria-VdK ggmbh, Straubing 20 7

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