Internetverkauf in der Praxis 5. Internetverkauf in der Praxis Es gibt viele gute Gründe, Sachen verkaufen zu wollen. Der Kleiderschrank quillt über, die Kinder spielen nicht mehr mit Babyspielzeug, die Haushaltskasse muss aufgebessert werden, ein Umzug steht bevor, oder durch einen Todesfall müssen Sie eine Wohnungsauflösung vornehmen. Egal, ob schöne oder traurige Anlässe wie gut, es dass es viele Möglichkeiten gibt, Ihre Sachen im Internet loszuwerden. Dazu gibt es viele Verkaufsportale. Von Kleinanzeigenmärkten, bei denen Sie auf ganz einfache Art und Weise Ihre Produkte inserieren können, über ebay, das bereits einige Herausforderungen an Ihr Geschick stellt und sehr komplex ist, gibt es Anbieter, die für Sie den Verkauf übernehmen oder als Großhändler Ihre Produkte direkt ankaufen. Finden Sie für jedes Produkt die richtige Plattform. Doch zuvor sollten Sie sich mit einigen Grundlagen beschäftigen. Bestpreise bei ebay erzielen (Quelle: ebay 9/2015 gewinnen.ebay.de/). 161
5. Internetverkauf in der Praxis 5.1. Ihre rechtliche Situation als Privatverkäufer Das Onlinerecht ist kompliziert und undurchsichtig. Verschaffen Sie sich einen kurzen Überblick über Ihre rechtlichen Pflichten, damit nichts schiefgeht. Aber zuerst einmal die gute Nachricht: Als privater Verkäufer haben Sie viel weniger rechtliche Verpflichtungen als ein gewerblicher Verkäufer. Urheberrecht für Bilder Wer im Internet verkauft, der benötigt auch schöne Fotos, um das Angebot attraktiv präsentieren zu können. Besonders wenn man es eilig hat, kein Händchen fürs Fotografieren hat, den Artikel gerade nicht vor sich hat oder gar keine Kamera bzw. kein Smartphone mit Fotofunktion besitzt, ist es verführerisch, einfach auf Fotos aus dem Internet zurückzugreifen. Sie möchten Ihre Damenuhr Tissot BRIDGEPORT T097.010.22.116.00 verkaufen? Mit der Google- Bildersuche finden Sie die schönsten Fotos so professionell würden Sie das möglicherweise niemals hinbekommen lassen Sie dennoch die Finger davon. Leider sind diese schönen Bilder für Sie tabu, denn sie sind urheberrechtlich geschützt. Jedes Bild genießt von Gesetzes wegen urheberrechtlichen Schutz und darf von Ihnen nicht einfach verwendet und veröffentlicht werden. Dabei kommt es nicht auf die so- 162
Ihre rechtliche Situation als Privatverkäufer genannte Schöpfungshöhe (die Qualität des Fotos) an und auch nicht darauf, ob das Bild besonders gekennzeichnet ist. Auch Schnappschüsse unterliegen also dem Urheberrecht. Von dieser Regel gibt es folgende Ausnahmen: Der Inhaber hat Ihnen das Nutzungs- und Verwertungsrecht an dem Foto abgetreten. Ihnen werden Fotos des Herstellers angeboten (z. B. innerhalb des ebay-katalogs). gemeinfreie Inhalte (Public Domain), Werke, an denen keine Urheberrechte bestehen, etwa weil diese abgelaufen sind (50 Jahre ab Veröffentlichung). Es handelt sich um Bilder, die den Creative Commons unterliegen (freigegeben zur Nutzung, z. B. bei Wikipedia, wenn nicht mit non-commercial versehen). Bei der Google-Bildersuche finden Sie unter Suchoptionen/Nutzungsrecht/Zur Wiederverwendung gekennzeichnet heraus, ob Bilder für die kommerzielle Wiederverwendung gekennzeichnet sind. Google findet kein Bild dieser Damenuhr, das Sie verwenden dürften. Ein Tipp Schließen Sie das Risiko einer Urheberrechtsverletzung aus, und machen Sie Produktfotos immer selbst. Dabei kommt es überhaupt nicht darauf an, ob das Foto möglichst professionell ist. Informativ muss es sein. Von allen Seiten möchte ein Interessent Ihr Produkt sehen können, optische Mängel sollen erkennbar sein das ist viel wichtiger als das schönste Foto, das Sie sich im Internet klauen. Urheberrecht für Texte Auch Texte unterliegen möglicherweise dem Urheberrecht. Allerdings kommt hier die Schöpfungshöhe zum Tragen, und diese besagt, dass der Text durch individuelle Wortwahl und Gedankenführung geprägt ist und über die übliche Gestaltung von Artikelbeschreibungen hinausgeht. 163
5. Internetverkauf in der Praxis Wer im Internetangebot nur Fakten auflistet, dem wird man so eine Schöpfungshöhe nicht nachweisen können, aber wenn man einen kompletten ausführlichen Werbetext klaut, dann könnte das auch kritisch werden. Deshalb: Schreiben Sie lieber auch alle Texte selbst. Vorsicht bei Markenrechtsverletzungen Hersteller von Markenartikeln möchten ihre Marken schützen. Sie möchten weder den guten Namen ihrer Marke mit billigen Plagiaten in Verbindung gebracht bekommen noch ihre Markenartikel über Vertriebswege verkauft sehen, die sie ausschließen möchten. Dahinter stehen natürlich massive wirtschaftliche und imagemäßige Schäden, die unbedingt vermieden werden müssen. Aus diesem Grund lassen Markenhersteller ihre Produkte markenrechtlich schützen. Markenschutz kann nach deutschem Markenrecht gemäß 4 Markengesetz in dreifacher Weise entstehen: durch die Eintragung in das Markenregister (Registermarke), die Benutzung mit Verkehrsgeltung (Benutzungsmarke) oder die notorische Bekanntheit. Meist werden Marken in das Markenregister eingetragen. Um unberechtigte Markenverwendungen möglichst schnell unterbinden zu können, führen Hersteller und ihre Anwälte ein umfangreiches Monitoring der Markenverwendung durch. Dazu gehört auch die Überwachung von Internetmarktplätzen wie ebay & Co. Gemäß 14 Markengesetz liegt u. a. eine Markenverletzung vor, wenn jemand ein mit der Marke eines anderen identisches Markenzeichen im geschäftlichen Verkehr für identische oder ähnliche Waren und Dienstleistungen benutzt oder wenn jemand ein ähnliches Markenzeichen für identische Waren und Dienstleistungen benutzt. Es ist also nicht erlaubt, ein gefälschtes Produkt zu verkaufen und es unter dem Namen des Markenprodukts anzubieten. Ebenso ist es nicht erlaubt, vergleichende Werbung mit einem Markenprodukt zu machen: Ein unerfahrener Privatverkäufer mit zwei Bewertungen vergleicht seine No-Name-Tasche mit dem Design von aunts & uncles hier könnte eine Abmahnung drohen. 164
Ihre rechtliche Situation als Privatverkäufer Auf die Idee, bekannte Markennamen zur besseren Vermarktung der eigenen Produkte zu verwenden, ist schon so manch einer gekommen. Zu Ihrem eigenen Schutz sollten Sie solche Techniken vermeiden. Was nicht verboten ist: Benutzung des Namens des Markenartiklers. Hinweis auf den Namen des Original-Markenprodukts beim Verkauf von Ersatzoder Zubehörteilen. Gerade beim Erwerb von Markenartikeln im Ausland zum kleineren Preis kann man sich oft nicht sicher sein, ob es sich um Originalware handelt. Abercrombie and Fitch sind dafür bekannt, ihre Markenrechte rigoros durchzusetzen. So hat manch ein ebay-verkäufer eine Abmahnung erhalten und wurde darauf aufmerksam gemacht, dass er Parallelimporte verkaufe und sich einer Markenrechtsverletzung schuldig gemacht habe. Zwar handelt es sich hier um Originalware, doch bei Parallelimporten wird das reguläre Vertriebsnetz des Herstellers umgangen, um sich einen finanziellen Vorteil zu verschaffen. Abercrombie setzt alles daran, dies zu unterbinden. Auch in diesem Beispiel wird die Qualität einer Marc-Cain-Handtasche mit der von Prada verglichen. Prada könnte den (unberechtigten) Qualitätsvergleich mit einer Abmahnung abstrafen. Von der Theorie zur Praxis: Als Privatverkäufer liegt jedoch kein geschäftlicher Handel gemäß 14 Markengesetz vor. In der Regel wäre deshalb eine Abmahnung aufgrund einer Markenverletzung unberechtigt. Aber wenn dennoch eine Abmahnung ins Haus flattert? Anwälte machen sich oftmals nicht die Mühe zu überprüfen, ob Sie gewerblich oder privat sind. Im nächsten Abschnitt erhalten Sie Tipps und konkrete Adressen von spezialisierten Anwälten. 165
5. Internetverkauf in der Praxis Auch wenn Sie als privater Verkäufer einen gewissen Schutz vor der Geltendmachung einer Urheberrechtsverletzung haben, dürfen Sie natürlich dennoch nicht einfach tun, was Sie wollen. Die Plattformbetreiber, bei denen Sie Ihre Artikel verkaufen, sichern sich in ihren AGB natürlich auch ab. Bei ebay erhalten Sie ganz konkrete Vorgaben im Grundsatz zum Ausschluss der Echtheitsgarantie (pages.ebay.de/help/policies/authenticity-disclaimers.html): Verkäufer sind für die Echtheit bzw. Rechtmäßigkeit der angebotenen Artikel verantwortlich. Ein Verkäufer muss sich also vor dem Erstellen eines Angebots von der Echtheit eines Produkts überzeugen. Kann er die Echtheit des Artikels nicht mit Sicherheit bestätigen, darf er den Artikel nicht mit einem Verweis auf die mögliche Originalität auf ebay anbieten. Wir haben hier eine nicht abschließende Liste von unzulässigen Artikelbezeichnungen (Titel) und Artikelbeschreibungen zusammengestellt. Dazu gehören z. B.: Antike Uhr Cartier??? Damenhandtasche vielleicht Louis Vuitton Ich habe diese Jacke im Urlaub gekauft, kann nicht sagen, ob sie ein Original ist. Ich habe den Artikel geschenkt bekommen, daher kann ich für die Echtheit nicht garantieren. Dachbodenfund/Wohnungsauflösung. Kann daher nicht für die Echtheit garantieren. Um Rechteinhabern das Überwachen ihrer Marken zu ermöglichen, hat ebay das sogenannte Veri-Programm (http://pages.ebay.de/vero/index.html) ins Leben gerufen. Mithilfe dieses Programms können Rechteinhaber ebay-angebote von ebay löschen lassen. Wurde Ihr Angebot aufgrund einer Markenrechtsverletzung gelöscht, erhalten Sie eine E-Mail von ebay. Bei Wiederholung kann solch ein Verstoß im Extremfall einen Ausschluss vom Marktplatz zur Folge haben. Hilfe, ich wurde abgemahnt Urheberrechtsverletzungen, also Bilder- und Textklau, können im Internet relativ einfach nachgewiesen werden. Insbesondere für ebay gibt es Tools wie Anticopy, die regelmäßig Bilder und Texte von Rechteinhabern scannen und ihre Rechte dann auch einfordern. 166
Ihre rechtliche Situation als Privatverkäufer Doch nicht nur bei Urheberrechtsverletzungen droht Gefahr. Auch wenn Sie unter einem privaten Account gewerblich handeln, riskieren Sie eine Abmahnung. Oder wenn Sie Markenrechte verletzen. Aber auch Wettbewerbsverletzungen stehen im Fokus von Abmahnungen. Als privater Verkäufer sind Sie zwar nicht so sehr Zielscheibe wie Ihre gewerblichen Mitverkäufer, doch lässt sich in letzter Zeit beobachten, dass auch Privatverkäufer zunehmend abgemahnt werden. Martin Rätze veröffentlicht unter shopbetreiber-blog.de/category/abmahnungen/ interessante Gerichtsentscheidungen zum Thema Abmahnung. Wer kann mich abmahnen? Abmahnungen drohen Ihnen von gewerblichen Mitbewerbern bzw. deren Anwälten und von Markenartikelherstellern. Es darf Sie nur jemand abmahnen, der gleiche oder ähnliche Artikel anbietet und dadurch in einem wettbewerbsrechtlichen Verhältnis zu Ihnen steht. Wenn Sie Glück haben, bekommen Sie ein formloses Schreiben von einem Abmahnverein, ein Schreiben mit einer außergerichtlichen Einigung oder von einer Verbraucherschutz-/Wettbewerbszentrale wenn Sie Pech haben, erhalten Sie die Abmahnung durch einen Anwalt, und das kostet Sie dann in der Regel mehr Geld. Leider ist das Abmahnen auch zu einem Volkssport geworden, bei dem Abmahnanwälte mit dem Aufwand weniger Textbausteine großen Erfolg wittern. Hier geht es dann nicht mehr um einen wirklich im Verhältnis stehenden Verstoß, sondern um Abzocke. Wenn Sie solch eine Vermutung haben, dann wenden Sie sich an Ihre Verbraucherzentrale oder einen Anwalt. Was ist zu tun, wenn Sie eine Abmahnung erhalten? Wenn Sie eine Abmahnung erhalten haben, empfehle ich Ihnen unbedingt den Gang zum Anwalt. Nur der kann überprüfen, ob die Abmahnung wirklich berechtigt ist, und Ihnen weitere Schritte aufzeigen. Alles andere, wie z. B. selbst verhandeln oder igno- 167
5. Internetverkauf in der Praxis rieren, kann die Sache für Sie noch teurer machen. Übrigens bekommen Sie manchmal ganz enge Fristen von nur ein bis zwei Wochen gesetzt. Diese Frist dürfen Sie keinesfalls ignorieren. Zusammen mit der Abmahnung erhalten Sie eine Unterlassungserklärung. Unterschreiben Sie diese nicht blind. Selbst wenn die Abmahnung berechtigt ist, müssen Sie nicht der Formulierung der gegnerischen Partei zustimmen. Ansonsten könnten erhebliche Kosten auf Sie zukommen. Wenn Sie die Unterlassungserklärung akzeptieren, müssen Sie alle aktiven Internetangebote rechtzeitig überarbeiten, sodass man Ihnen die Rechtsfehler nicht weiter vorwerfen kann. In der Regel wird der Abmahner auch Schadenersatz von Ihnen fordern. Dieser ist in der Regel auch berechtigt, wenn Sie den Artikel im Internet nicht verkauft bekommen haben oder nur einen geringen Verkaufspreis erzielt haben. Weitere Infos zum Thema: abmahnung-internet.de linksandlaw.info/abmahnung.html shopbetreiber-blog.de/category/abmahnungen Hier finden Sie einige Internetanwälte, die Ihnen bei einer Abmahnung helfen können: andrae-simmer.de it-recht-kanzlei.de/ volke2-0.de dr-schenk.net/startseite.html internetrecht-rostock.de/privater-verkauf-ebay-abmahnung.htm Welche Kosten entstehen Ihnen? Diese Frage kann ich Ihnen pauschal nicht beantworten. Wenden Sie sich damit an Ihren Anwalt. Die Höhe hängt unter anderem auch davon ab, ob Sie von einem Anwalt oder von einer Verbraucher- oder Wettbewerbszentrale abgemahnt werden oder ob es sich um ein außeranwaltliches Vergleichsangebot von einem gewerblichen Mitbewerber oder einem Überwachungsunternehmen wie etwa Anticopy handelt. Wenn Sie eine Abmahnung über eine höhere Summe erhalten, sollten Sie dies anwaltlich prüfen lassen. Überhöhte Gebühren sind nämlich unter Umständen nicht gerechtfertigt bzw. zulässig. Die Einschaltung eines Rechtsanwalts ist möglicherweise für Sie mit Kosten verbunden. 168
Ihre rechtliche Situation als Privatverkäufer Der im Beispiel genannte ebay-verkäufer kam mit 180 Euro Abmahngebühr durch die Verbraucherzentrale Berlin noch sehr glimpflich davon. Sind Sie rechtsschutzversichert, wenden Sie sich an die Hotline. Eventuell wird man Ihnen einen Anwalt empfehlen oder eine Zusage für ein Informationsgespräch bei einem Anwalt Ihrer Wahl geben. Die Rechtsschutzversicherung wird möglicherweise die Kosten übernehmen. Sie haben kein Geld für einen Rechtsanwalt? Dann wenden Sie sich bitte an die zuständige Verbraucherzentrale in Ihrer nächstgelegenen Stadt. Unter verbraucherzentrale.de können Sie sich informieren, wer für Sie zuständig ist. Verbraucherzentralen vertreten Ihr Recht als Verbraucher und beschäftigen eigene Anwälte, bei denen Sie ein Beratungsgespräch vereinbaren können. 169
5. Internetverkauf in der Praxis Auch wenn man kein Geld hat, ist der Gang zum Rechtsanwalt möglich. Sie können unter Umständen Prozesskostenhilfe beantragen, ein Verfahren, bei dem der Staat für Gerichts- und Rechtsanwaltskosten in einem Zivilprozess bei Mittellosigkeit einspringt. Beantragt wird die Prozesskostenhilfe beim zuständigen Gericht. Lesen Sie nach unter anwalt.de/rechtstipps/prozesskostenhilfe-wenn-das-geld-fuer-gericht-und-anwaltfehlt_006058.html. Gewährleistung auch für Privatverkäufer? Liegt zum Zeitpunkt des Gefahrenübergangs ein Mangel an der Sache vor, haftet der Verkäufer dafür (geregelt in 435 BGB). Man nennt die Gewährleistung deshalb auch Sachmängelhaftung. Der Kaufgegenstand ist mangelhaft,... wenn er nicht die vereinbarte Beschaffenheit aufweist. wenn er sich nicht für die vertraglich vorausgesetzte Verwendung eignet. wenn er sich nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet. wenn er fehlerhaft montiert ist. wenn die Montageanleitung mangelhaft ist. wenn eine andere Sache geliefert wurde. wenn zu wenig geliefert wurde. Verschleißerscheinungen, Störungen aufgrund von Wartungs- und Bedienungsfehlern sowie von unsachgemäßen Reparaturen fallen nicht unter die Gewährleistung. Der Verkäufer haftet für alle Mängel, die schon zum Zeitpunkt des Verkaufs bestanden haben, und auch für Mängel, die erst später bemerkt wurden. Die Gewährleistung besteht zwei Jahre bei Neuware und ein Jahr bei gebrauchter Ware (wenn Sie dies in der Artikelbeschreibung angeben). Als Privatperson können Sie die Gewährleistung für Neuware und für Gebrauchtware reduzieren oder ganz ausschließen. Das ist der Unterschied zu gewerblichen Verkäufern, für die das nicht möglich ist. Gewerblicher Verkäufer Privater Verkäufer Neuware zwei Jahre Gewährleistung zwei Jahre Gewährleistung, aber reduzierbar bis zum Gewährleistungsausschluss Gebrauchtware zwei Jahre Gewährleistung, aber reduzierbar auf ein Jahr ein Jahr Gewährleistung, aber reduzierbar bis zum Gewährleistungsausschluss 170