Eine Marke dient als Kennzeichnung für Waren und Dienstleistungen sowie als Unterscheidungsmerkmal.

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1 FAQ Markenrecht 1. Was ist eine Marke? Eine Marke dient als Kennzeichnung für Waren und Dienstleistungen sowie als Unterscheidungsmerkmal. Marken kommen am häufigsten in Gestalt von Wörtern (Wortmarke) bzw. einer Kombination von Wort und Grafik (Wort-Bildmarke) vor. Aber auch reine Abbildungen, Buchstaben, Zahlen, Hörzeichen, dreidimensionale Gestaltungen, Farben und Farbzusammenstellungen können Marken sein. 2. Wie entsteht der Markenschutz? Der Markenschutz entsteht anders als im Urheberrecht nicht automatisch mit Schaffung eines Werkes. Nach 4 MarkenG kann die Marke auf drei verschiedenen Wegen entstehen: a) Eintragung Der einfachste Weg ist die Eintragung des Markenzeichens in das Markenregister. Für deutsche Marken wird das beim Deutschen Patent und Markenamt (DPMA) geführt. b) Intensive Benutzung im Geschäftsverkehr Der Markenschutz kann aber auch dadurch entstehen, dass ein Zeichen im geschäftlichen Verkehr intensiv genutzt wird und dadurch Verkehrsgeltung erlangt hat. Das heißt der Schutz als Marke entsteht durch die Verwendung und einen daraus resultierenden hohen Bekanntheitsgrad im betroffenen Verkehrskreis, also bei der relevanten Zielgruppe der Marke. c) notorische Bekanntheit Auch wenn eine Marke in Deutschland noch nicht markenrechtlich geschützt wird oder durch inländische Benutzung sehr bekannt ist, kann der Markenschutz dadurch entstehen, dass die Marke im Ausland geschützt ist und eine auch in Deutschland notorische Bekanntheit erlangt hat. Ein Beispiel für eine solche Weltmarke wäre Coca Cola.

2 3. Wie lange ist eine Marke geschützt? Nach Eintragung einer Marke besteht der Markenschutz erst mal für 10 Jahre. (Achtung: Die 10 Jahresfrist beginnt mit dem Anmeldetag, nicht mit der rechtswirksamen Eintragung!) Allerdings muss die Marke nach Ablauf der fünfjährigen Benutzungsschonfrist auch aktiv für die eingetragenen Produkte genutzt werden, sonst kann sie gelöscht werden. Wichtig für den Markenschutz ist daher auch die tatsächliche Benutzung der Marke für die eingetragenen Waren und Dienstleistungen. Kommt es zum Markenrechtsstreit, ist die Marke nach Ablauf der 5-Jahresfrist ohne Benutzung auch nichts wert, da der vermeintliche Markenverletzer im Prozess die sogenannte Nichtbenutzungseinrede erheben kann. Durch Zahlung der Verlängerungsgebühr kann die Schutzdauer jeweils für weitere 10 Jahre verlängert werden. Die Schutzdauer kann unbegrenzt aller 10 Jahre verlängert werden. 4. Wo muss die Marke angemeldet werden? a) Deutsches Patent- und Markenamt Die Anmeldung ins Markenregister erfolgt durch Antrag beim Markenamt in München, Berlin oder Jena. Das Antragsformular kann elektronisch abgerufen werden ( Bei der Anmeldung müssen die zu schützenden Waren- und Dienstleistungsklassen angegeben werden. Wenn keine Schutzhindernisse vorliegen, wird die Marke daraufhin ins Register eingetragen. Vom Antrag bis zur Eintragung vergehen im Schnitt drei Monate. b) Gemeinschaftsmarke oder Internationale Marke Neben der Anmeldung beim DPMA ist alternativ auch eine Eintragung im Gemeinschaftsmarkenregister und im Internationalen Markenregister möglich. Eine Gemeinschaftsmarke (Community Trade Mark CTM) verleiht auch in Deutschland Markenschutz und wird beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM, Europäisches Markenamt ) in Alicante eingetragen. Durch die Registrierung als Gemeinschaftsmarke wird die Marke innerhalb aller Mitgliedsstaaten der EU geschützt. Eine

3 Beschränkung auf einzelne Mitgliedsstaaten oder den Ausschluss einzelner Staaten aus dem Schutzbereich ist bei einer Gemeinschaftsmarke, im Gegensatz zur internationalen Marke, nicht möglich. Internationale Marken-Registrierungen erfolgen durch die World Intellectual Property Organisation (WIPO) mit Sitz in Genf. Die WIPO entscheidet aber nicht selbst über die Eintragung. Die nationalen Markenämter entscheiden über den Antrag über die Anmeldung einer internationalen Marke und prüfen die Voraussetzungen. Dazu gehört, dass die internationale Marke bereits als deutsche Marke oder Gemeinschaftsmarke eingetragen wurde. 5. Was kostet die Registrierung und Verlängerung der Marke? Eine übliche Anmeldung von drei Klassen beim Deutschen Patent- und Markenamt kostet bei Online-Antrag 290 Euro, in Papierform 300 Euro. Jede weitere Klasse kostet 100 Euro. Soll die Marke nach 10 Jahren verlängert werden, fällt eine Verlängerungsgebühr von 750 Euro für drei Klassen an. Die Verlängerung jeder weiteren Klasse kostet 260 Euro. Die Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke kostet online 900 Euro, in Papierform 1050 Euro. Für jede Klasse ab der vierten Klasse fällt eine Gebühr von weiteren 150 Euro an. Die Verlängerungsgebühr nach 10 Jahren beträgt in elektronischer Form 1350 Euro, in Papierform 1500 Euro. Für jede weitere Klasse müssen 400 Euro für die Verlängerung bezahlt werden. Die Gebühren für die Anmeldung und Verlängerung internationaler Marken errechnen sich im Einzelfall in Abhängigkeit von den Ländern für die die Marke geschützt werden soll. 6. Welche Voraussetzungen muss eine Marke erfüllen? Das DPMA prüft vor der Eintragung nicht, ob ältere Marken einer Eintragung entgegenstehen, sondern prüft nur so genannte absolute Schutzhindernisse. In der Praxis am wichtigsten sind die Schutzhindernisse fehlende Unterscheidungskraft und beschreibender Charakter. a) Unterscheidungskraft Die Unterscheidungskraft ist wesentliche Voraussetzung dafür, dass eine Marke, (aber auch Unternehmenskennzeichen und Werktitel) geschützt werden können. Die Marke oder das

4 Zeichen muss konkret geeignet sein, Waren oder Dienstleistungen des einen Unternehmens von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Die durch die Unterscheidbarkeit mögliche Zuordnung zu einem bestimmten Unternehmen soll Herkunft und Qualität der Ware oder Dienstleistung sichern. Gebräuchliche Worte der Alltagssprache sind deshalb nicht schutzfähig und werden daher nicht eingetragen. Auch allgemeine Werbeanpreisungen sind nicht unterscheidungsfähig. Beispiel: Wort-Bildmarke hej! für Kleidung und Datenträger (BGH, GRUR 2010,640) Auch fremdsprachliche Begriffe kann wegen beschreibender Angabe die Unterscheidungskraft fehlen. Beispiel: Lavanda Das spanische Wort für Lavendel wird von den potentiellen Kunden so verstanden, dass Weine (dafür wurde Markenschutz beantragt) Lavendelaroma enthält. (Entscheidung des Bundespatentgerichts BPatG vom 16. Januar 2013, 26 W (pat) 560/12) b) beschreibende Marken Übliche Beschreibungen einer Ware oder deren Eigenschaften (Art, Wert, Herkunft, Beschaffenheit usw.) stehen einer Eintragung als Marke für diese Produkte ebenfalls entgegen. Meist fehlt es solch beschreibenden Marken ebenfalls an Unterscheidungskraft. Beispiele: Apotheker oder Hautcreme für Arzneimittel oder Kosmetikprodukte oder die Wort-Bildmarke grillmeister mit einer stilisierten Wurst für entsprechende Produkte (BGH, GRUR 2014,569- grill meister) Auch wenn ältere Marken eine Eintragung erst mal nicht sperren, sollte man die neue Marke vor Antrag auf Kollision mit älteren Marken prüfen. Wichtig ist dafür: Keine Verwechslungsgefahr Verwechslungsgefahr liegt vor, wenn die angesprochenen Rechtskreise die Ware oder Dienstleistung einem anderen Unternehmen zuordnen könnten. Das kann zum einen an einer zu geringen Kennzeichnungskraft liegen, andererseits aber auch aus einer großen Ähnlichkeit zu einem bestehenden Markenzeichen oder der Ähnlichkeit der angebotenen Dienstleistungen oder Waren folgen.

5 Für die Verwechslungsgefahr mit älteren Marken genügt eine abstrakte Gefährdung. Es muss noch keine konkrete Verwechslung eingetreten sein. Im Einzelfall muss anhand typischer Merkmale wie Bekanntheit, Art und Herkunft abgewogen werden, ob ein objektiver Betrachter im Verkehrskreis die Marken bezüglich der eingetragenen Waren oder Dienstleistungen unterscheiden kann.

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