Patentanwalt Dipl.-Phys. Nicolas Moltmann. Am Lomberg Velbert-Langenberg. Tel.: / Fax: /
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1 Patentanwalt Dipl.-Phys. Nicolas Moltmann Am Lomberg Velbert-Langenberg Tel.: / Fax: / Internet: info@wmw-patent.de
2 Urheberrecht Die nachfolgend dargestellten Vortragsfolien sind urheberrechtlich geschützt. Alle Rechte an den Vortragsfolien liegen bei der Patentanwälte Weisse, Moltmann & Willems Partnerschaftsgesellschaft. Die Vortragsfolien, einzelne Folien oder Inhalte der Vortragsfolien dürfen ausschließlich zum Gebrauch innerhalb Ihres Unternehmens oder zum privaten Gebrauch gespeichert und gedruckt werden. Jede andere Verwendung, wie beispielsweise Vervielfältigung, Verbreitung und Verarbeitung in elektronischen Systemen zu kommerziellen Zwecken bedarf der vorherigen Genehmigung der Patentanwälte Weisse, Moltmann & Willems Partnerschaftsgesellschaft. Haftungsausschluss Die nachfolgend dargestellten Vortragsfolien wurden im Rahmen eines Kurzvortrags über gewerbliche Schutzrechte verwendet und dienen lediglich zur groben Übersicht über die vorgestellten Schutzrechte. Die Darstellung erfolgt daher zwangsläufig unvollständig. Ferner wird für die Richtigkeit keine Gewähr übernommen. Jegliche Haftung im Zusammenhang mit der Nutzung der Informationen oder dem Vertrauen auf deren Richtigkeit ist ausgeschlossen. Insbesondere kann der dargestellte Überblick in keinem Fall eine individuelle Rechtsberatung ersetzen.
3 Gewerbliche Schutzrechte Ein kurzer Überblick Patentanwalt Dipl.-Phys. Nicolas Moltmann
4 INHALT Patent Gebrauchsmuster Eingetragenes Design Marke Aufgaben und Arbeitsweise von Patentanwälte
5 Stand der Technik
6 Idee!
7 Erfindung: Becher mit Henkel
8 PATENT
9 Patent, ein Monopolrecht technische Erfindungen Erfinder offenbart Erfindung der Öffentlichkeit Staat schützt Erfindung max. 20 Jahre Ausschließlichkeitsrecht, Verbotsrecht Benutzung unter Berücksichtigung älterer Patente
10 Patent in Deutschland Materielle Voraussetzungen Technisch Neuheit Erfinderische Tätigkeit Gewerblich anwendbar
11 Patent in Deutschland Technische Gegenstände und Verfahren Nicht patentierbar insbesondere Pläne, Regeln, Spiele, Software als solche Geschäftsmodelle Verstoß gegen gute Sitten Ästhetische Formschöpfungen
12 Neuheit Erfindung gehört nicht zum Stand der Technik Stand der Technik: Alles, was jemals schriftlich oder mündlich vor dem Anmeldetag veröffentlicht wurde! (Weltweit in jeder Sprache)
13 Erfinderische Tätigkeit Die Erfindung darf sich für den Fachmann nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergeben. +
14 Formales Geprüftes Schutzrecht Prüfungsantrag innerhalb von 7 Jahren Max. Laufzeit 20 Jahre
15 Schutzumfang Schutzumfang wird durch Patentansprüche festgelegt. Beschreibung und Zeichnungen stützen Patentansprüche.
16 Kleiner Schutzumfang Tri kgefäß, el hes aus ei e Be her u d ei e dara efestigte He kel esteht. Größerer Schutzumfang Tri kgefäß, o ei a de Tri kgefäß i deste s ei Griffele e t orgesehe ist
17 Patenterteilungsverfahren Formalprüfung Offenlegung nach 18 Monaten Prüfungsverfahren (Prüfungsbescheide) Erteilung Einspruch (bis 9 Monate nach Erteilung)
18 Europäische Patentanmeldung 38 Staaten des EPÜ Gemeinsames Erteilungsverfahren 1 Vertreter in 3 Verfahrenssprachen (DE/EN/FR) Bündel von nationalen Patenten Übersetzungen nicht überall erforderlich 9 Monate Einspruchsfrist
19 GEBRAUCHSMUSTER
20 Gebrauchsmuster Schützt technische Erfindungen Kein Schutz für Verfahren Neuheit: Nur schriftlicher Stand der Technik 6 Monate Neuheitsschonfrist Max. Laufzeit 10 Jahre Keine materielle Prüfung Nur Registrierung
21 DESIGN
22 Eingetragenes Design Schützt Erscheinungsform (2-, 3-dim) Relative Neuheit (Fachkreisen des Sektors bekannt) Eigenart (Gesamteindruck anders als bekannte Designs) 12 Monate Neuheitsschonfrist Formalprüfung (Abbildung, Klassifizierung) Lediglich Registriertes Schutzrecht
23 Eingetragene Design Nur Gesamteindruck Abbildung Kein Elementeschutz Keine technischen Merkmale Sammelanmeldung Max. Laufzeit 25 Jahre
24 Europäisches Design (Gemeinschaftsdesign) Anforderungen wie beim deutschen Design Lediglich Registriertes Schutzrecht Gilt in den 28 EU-Mitgliedsstaaten Nicht eingetragenes Gemeinschaftsdesign 3 Jahre ab Veröffentlichung Dokumentation der Veröffentlichung
25 Marken
26 Marke Herkunftshinweis für Waren oder Dienstleistungen Markenbestandteile: Markenzeichen: Wort, Bild, Wort-Bild, Beanspruchte Waren oder Dienstleistungen Ausschließlichkeitsrecht: Benutzung im geschäftlichen Verkehr Für beanspruchte Waren o. Dienstleistungen
27 Marke Absolute Schutzhindernisse Beschreibende Angaben für beanspruchte Produkte Relative Schutzhindernisse Ältere Rechte (z.b. Markenrechte) Beispiel Apfel für Fertiggeri hte Apfel für Co puter
28 Marke Prüfungsverfahren: Klassifizierung der Waren und Dienstleistungen Prüfen des Zeichen auf absolute Schutzhindernisse Registriertes Schutzrecht Widerspruchsfrist 3 Monate ab Veröff. Registrierung Laufzeit: Verlängerung alle 10 Jahre Benutzungszwang nach 5 Jahren
29 Europäische Marke Gemeinschaftsmarke gilt in 28 EU-Mitgliedsstaaten Prüfungsverfahren wie bei deutscher Marke Registriertes Schutzrecht Widerspruchsfrist 3 Monate ab Veröff. Anmeldung Inhaber älterer Gemeinschaftsmarken werden über Anmeldung informiert
30 Patentanwälte - Aufgaben Beratung in allen Belangen des gewerblichen Rechtschutzes Vertretung vor dem Patentamt und Bundespatentgericht Anmeldung, Aufrechterhaltung, Verteidigung, Anfechtung von Patenten, Gebrauchsmustern, Designs und Marken Lizenzverträge, ArbeitnehmerErfR, Mitwirkung bei Verletzungsverfahren
31 Patentanwälte - Arbeitsweise Ingenieure oder Naturwissenschaftler mit zusätzlicher juristischer Ausbildung Unabhängig und selbständig Auftrag Vollmacht Verschwiegenheitspflicht Erstberatung (bei uns kostenlos)
32 Gewerbliche Schutzrechte: Technisches Schutzrecht» Patent (geprüftes Schutzrecht)» Gebrauchsmuster (registriertes Schutzrecht) Design Schutz» Eingetragenes Design (registriertes Schutzrecht) Markenschutz (registriertes Schutzrecht)
33 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!
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