IR-Marke. und Protokoll zum MMA (PMMA)
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- Dagmar Bruhn
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1 IR-Marke Madrider Markenabkommen (MMA) Madrider Markenabkommen (MMA) und Protokoll zum MMA (PMMA)
2 relevante Gesetze Madrider Markenabkommen (MMA) seit 1891 aktuelle Fassung: Stockholmer Fassung von 1967 Protokoll zum Madrider Markenabkommen (PMMA) vom Aktuelle Fassung vom : Aufhebung der sogenannten Sicherungsklausel Gemeinsame Ausführungsordnung
3 relevante Gesetze Ergänzende Vorschriften im deutschen MarkenG : bzgl. IR-Marken mit DE-Benennung Bzgl. IR-Marken mit Basis DE (Einreichung i über DPMA)
4 Vorteile des IR- Markensystems sehr günstiger Auslandsmarkenschutz viele Vertragsstaaten gemeinsames Anmelde- und Registrierverfahren zentrale Verlängerung für alle Staaten zentrale Umschreibung kein zentraler Angriff auf IR-Marke
5 IR-Marke Bündel nationaler Rechte viele Staaten gehören MMA und PMMA an manche sind nur MMA oder PMMA-Staaten z.b. deutscher Teil der IR-Marke hat die gleichen Rechte wie eine deutsche Marke nationale Ämter können Marken beanstanden
6 MMA - PMMA derzeit nur 3 reine MMA-Länder viele Länder gehören beidem an Basisregistrierung feste Gebühren Verfahrenssprache Französisch Vielzahl reine PMMA-Länder viele Länder gehören beidem an Basisanmeldung individuelle Gebühren der Länder Gleichbehandlung von Englisch, Französisch oder Spanisch
7
8 Verhältnis MMA/PMMA Gehören sowohl der Staat der Basismarke als auch der Staat, in dem die IR-Marke Schutz genießen soll, dem MMA und dem PMMA an, dann werden die Marken jetzt (seit ) so behandelt, als gelte zwischen den Staaten das PMMA Vorteile: - Markenanmeldung ausreichend - Verfahrenssprache Französisch oder Englisch (oder Spanisch) - Anträge auf nachträgliche Schutzerstreckung, auf Verzicht oder auf Beschränkung können direkt bei OMPI eingereicht i werden
9 Ausnahmen: die Gebühren sind die Standardgebühren, nicht die individuellen die Beanstandungsfrist beträgt weiterhin nur 12 Monate (gehören beide Staaten ausschließlich dem PMMA an beträgt die Beanstandungsfrist 18 Monate)
10 Anmeldevoraussetzungen Bestehen einer Basismarke MMA: registrierte Basismarke (nach Wegfall Sicherungsklausel nur noch für reine MMA-Länder relevant) PMMA: angemeldete Basismarke Basismarke ist Marke in einem Ursprungsland (muss Mitgliedsstaat t t des MMA u/o PMMA sein)
11 Inhaberschaft IR-Marken können nur von Mitgliedern des MMA bzw. PMMA angemeldet werden Mitglieder sind natürliche und juristische Personen mit 1. Niederlassung in Mitgliedsstaat 2. Wohnsitz in Mitgliedsstaat 3. Staatsangehörigkeit eines Mitgliedsstaates MMA Reihenfolge beachten für Ursprungsland PMMA freie Reihenfolge für Ursprungsland
12 Inhaberschaft Beispiel EU-Marke als Basismarke nur PMMA-Länder möglich, da EM nur Mitglied im PMMA (hier individuelle Gebühren) deutsche Basismarke PMMA und MMA Länder möglich, da Deutschland beiden Abkommen angehört (hier Standardgebühren)
13 Basismarke in Ursprungsland z.b. Österreichische Marke eines deutschen Anmelders, mit Wohnsitz in der Schweiz Kann dann die Marke als Basismarke dienen? In welchen Ländern muss Basismarke bestehen, wenn die IR-Marke nur reine MMA Länder umfasst? In welchen Ländern kann Basismarke bestehen, wenn die IR-Marke nur reine PMMA Länder umfasst? In welchen Ländern kann Basismarke bestehen, wenn die IR-Marke gemischte PMMA/MMA Länder umfasst?
14 IR-Marke/Basismarke 3fach Identität identische Marken identische Inhaber identische Warenverzeichnisse Es sind auch 2 Basismarken möglich, die verschiedene Warenverzeichnisse aufweisen
15 Anmeldung Anmeldung erfolgt über Behörde des Heimatlandes/Ursprungslandes bei uns, DPMA, leitet Anmeldung weiter (binnen 2 Monaten, sonst AT-Verschiebung, 108 MarkenG) OMPI/WIPO erhält Anmeldung vom nationalen Amt prüft nur formal (Befugnis Anmelder, Warenverzeichnis/Klassifikation, Gebühren) registriert sofort wie in Heimatland geschützt (Telle-quelle-Schutz) Veröffentlichung der Marke und Benachrichtung der benannten Länder (Notifikation)
16 benannte Staaten Staaten haben ab Notifikation die IR-Marke auf absolute/relative Hindernisse zu prüfen und zu beanstanden (Schutzverweigerung) Frist: 12 Monate (PMMA/MMA) DE: 113 MarkenG Frist: 18 Monate (PMMA) bei Widerspruch verlängerbar Widerspruch gegen IR-Marke (nationalen Teil) - z.b. in DE: Frist 3 Monate ab 1. des Monats, der auf Veröffentlichung folgt, 114 MarkenG - z.b. in EU: Frist 3 Monate ab 6 Monaten nach Veröffentlichung Anmelder erhält dann von nationalem Amt über OMPI einen Avis des Refus
17 Schutzverweigungsverfahren benannter Staat informiert OMPI über absolute bzw. relative Schutzhindernisse OMPI versendet Avis des Refus provisoire Anmelder kann hierauf erwidern (Vertreter!) t nationales Amt entscheidet Marke wird ganz/teilweise akzeptiert oder trotzdem zurückgewiesen Avis des Refus definitif ggf. Rechtsmittel
18 beispielhafte Besonderheiten in einzelnen Ländern USA: Benutzungsabsichtserklärung (MM18) JP: second part fee KR: bei Beanstandung nur eines Teils der Waren/DL = Zurückweisung der Marke als Ganzes, wenn keine Erwiderung eingereicht wird; bei Einverständnis mit Vorschlag des Prüfers = Beschränkung über OMPI (MM6 kein Vertreter notwendig)
19 nachträgliche Schutzausdehnung bestehender IR-Marke werden Länder hinzugefügt jederzeit möglich beliebig bi häufige Schutzausdehnungen h möglich Sht Schutzausdehnung dh über nationales Amt DPMA: 111 MarkenG Laufzeitende für alle Staaten mit Ablauf der Schutzdauer der zugrunde liegenden IR- Marke
20 Schutzdauer IR-Marke 10 Jahre früher 20 Jahre bis PMMA beliebig oft verlängerbar nachträgliche Schutzausdehnung wird immer mit Basis-IR-Marke verlängert OMPI weist 6 Monate vor Ablauf auf Verlängerung hin (Art. 7 MMA/PMMA) Grace Period 6 Monate mit Zuschlag (Art. 7 Abs. 5)
21 Ausnahme bzgl. einheitlicher Verlängerung Bis 1996 Laufzeit IR-Marke = 20 Jahre Ab 1996 Laufzeit IR-Marke = 10 Jahre PMMA Anmeldung Erstreckung Schutzende Anmeldung Laufzeit 20 Jahre Laufzeit 7 J. bis Ablauf der d. ersten 10 J. Verlängerung 10 J.
22 Abhängigkeit IR-Marke ist 5 Jahre von Basismarke abhängig fällt die Basismarke durch Löschung oder Aufgabe, fällt die IR-Marke automatisch mit wird Basismarke beschränkt, beschränkt sich IR-Marke mit Marken können während der Abhängigkeit nicht gesondert übertragen werden
23 nach Abhängigkeit IR-Marke kann selbständig übertragen, aufgegeben oder beschränkt werden Übertragung g für einen Teil der Länder möglich je nach Land auch Teilung der IR-Marke möglich (Übertragung nur für einige Waren) in DE seit möglich
24 Benutzungsschonfrist in Deutschland 5 Jahre Beginn: 12 Monate nach Notifikation, da Benutzung vorher wegen mögl. Avis nicht zumutbar ist oder Ende des Schutzbewilligungsverfahrens andere Länder zwischen 6 Monate 5 Jahre (nationale Anforderungen!)
25 Umwandlung Art, 9 quinquies PMMA, 125 MarkenG IR-Marken nach dem PMMA können in nationale Marken umgewandelt werden IR-Marken mit Benennung EU können bei Angriff auf EU-Teil in IR-Marken mit Benennung einzelner Staaten der EU- Marke umgewandelt werden (Vorteil von IR-EU-Benennung)
26 Kosten Vermittlungskosten für DPMA/HABM für Weiterleitung an OMPI Anmeldung: - DPMA 180 Euro - HABM 300 Euro nachträgliche Schutzerstreckung - DPMA 120 Euro - HABM (-)
27 Kosten siehe Fee calculator auf OMPI Homepage IR-Marke Grundgebühr 653,-- CHF s/w 903,-- CHF farbig Ländergebühr 100,-- CHF je MMA Land individuelle Ländergebühr für PMMA-Land Klassengebühren 100,-- CHF je Klasse ab 4. für MMA-Länder individuelle Klassengebühren für PMMA Schutzerstreckung Grundgebühr 300,-- CHF Ländergebühr 100,-- CHF je MMA Land individuelle Ländergebühr bei PMMA Klassengebühren 100,-- CHF je Klasse ab 4. Klasse bei MMA individuelle Klassengebühren bei PMMA
28 Individualgebühren Länderbezogen entscheidet jedes Land für sich (Liste bei OMPI) Basis DE: Benanntes Land = MMA oder MMA/PMMA CHF 100, -- Benanntes Land = nur PMMA Individualgebühren Basis EU: Benanntes Land = MMA/PMMA Individualgebühren Benanntes Land = nur PMMA Individualgebühren Achtung: es gibt auch Länder, die grds. keine g g, g Individualgebühren erheben (z.b. RU)
29 Beispiel zu Individualgebühren Basis DE Benennung CH: Grundgebühr CHF 653,-- Ländergebühr CHF 100,-- Basis EU Benennung CH: Grundgebühr CHF 653,-- Individualgebühr CHF 350,--
30 Beispiel Fee Calculator DE-Basis Benennung CH EU-Basis Benennung CH
31 Beispiel zu Individualgebühren - Ausnahme Basis DE Benennung RU: Grundgebühr CHF 653,-- Ländergebühr CHF 100,-- Basis EU Benennung RU: Grundgebühr CHF 653,-- Ländergebühr CHF 100,--
32 MMA - PMMA Basisregistrierung 12 Mo Schutzverweigerungsfrist feste Gebühren keine Auswahl bzgl. Ursprungsland keine Umwandlung in nationale Marken Einreichung Anträge über Ursprungsbehörde Verfahrenssprache Französisch Basisanmeldung 18 Mo Schutzverweigerungsfrist individuelle Gebühren der Länder Auswahl des Ursprungslandes Umwandlung in nationale Marken direkte Einreichung Antrag auf Schutzerstreckung, Löschung, Verzicht Gleichbehandlung von Englisch, Französisch oder Spanisch
33 Formulare Anmeldung/Schutzerstreckung g MM1: Anmeldung, wenn mindestens ein reiner MMA- Staat benannt ist MM2: Anmeldung wenn entweder Ursprungsbehörde oder alle benannten Länder entweder reine PMMA- Staaten oder gemischte PMMA/MMA-Staaten sind MM3: Anmeldung, wenn mindestens ein Land ein reiner MMA-Staat und mindestens ein Land ein reiner PMMA-Staat ist MM4: nachträgliche Schutzerstreckung
34 Formulare Verzicht/Einschränkung/Löschung g MM6: Einschränkung um einige i der Waren/DL für einige oder alle benannten Länder MM7: Verzicht auf einige oder mehrere benannte Länder (für alle Waren/DL) MM8: Löschung für alle benannten Länder und für einige oder alle Waren/DL
35 Formulare Änderungen bzgl. Inhaber/Vertreter MM5: Antrag auf Inhaberwechsel h MM9: Adressänderung MM10: Vertreterwechsel t MM12: Bestellung eines Vertreters (= Vollmacht)
36 Formulare mit Bezug zu bestimmten Ländern MM17: Beanspruchung Seniorität bzgl. Anteil EU MM18: Benutzungsabsichtserklärung für USA
37 Fragen 1. Wozu dienen Marken? 2. Welches sind die absoluten Schutzhindernisse bei deutschen Marken und wo sind diese definiert? 3. Kann eine Person, die weder Nationalität, Sitz oder Wohnsitz in einem Mitgliedstaat des MMA/PMMA hat, eine IR-Marke anmelden? 4. Wie ist es bei einer EU-Marke? 5. Wann findet bei der DE-Marke, wann bei der EU-Marke das Widerspruchsverfahren statt? 6. Kann ich gegen eine IR-Marke Widerspruch einlegen und wenn ja, wo? 7. Muss ich tätig werden, wenn sich die EU erweitert und ich auch in den neuen EU-Staaten Schutz für meine Marke erlangen will? 8. Wo muss ich eine deutsche, eine IR- (mit Benennung CH, AT, FR) bzw. eine EU-Marke benutzen? 9. Nennen Sie Vorteile/Nachteile der EU-Marke gegenüber der IR-Marke?
38 Antworten Teil 1 1. Zur Kennzeichnung von Waren und Dienstleistungen (unmittelbarer Bezug zwischen Marke und Ware/DL!) und insbesondere der Zuordnung der gekennzeichneten Ware/DL zu einem bestimmten Unternehmen, d.h. der Unterscheidung von Waren/DL anderer Unternehmen MarkenG insbesondere relevant: nicht graphisch darstellbar (Abs. 1); Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft (Abs. 2 Nr. 1); Freihaltebedürfnis (Abs. 2 Nr. 2); üblich gewordene Angaben (Abs. 2 Nr. 3); geographische Herkunftsangaben (Abs. 2 Nr. 4); Bösgläubigkeit (Abs. 2 Nr. 10). 3. Nein! 4. Ja! Auch Anmelder aus einem Nicht-EU-Land kann EU-Marke anmelden.
39 Antworten Teil 2 5. DE: Nach Eintragung der Marke = Eintragung ist erst nach Ablauf der Widerspruchsfrist (ohne Widerspruch) nach Abschluss Widerspruchsverfahren rechtskräftig. EU: Nach Abschluss des absoluten Verfahrens/nach Veröffentlichung der Anmeldung = vor Eintragung der Marke (Eintragung erst nach Abschluss aller Widerspruchsverfahren) 6. Widerspruchsverfahren erfolgen nach den nationalen Vorschriften in dem betreffenden benannten Land. Z.B. Widerspruch gegen Benennung Deutschland: richtet sich nach deutschem Markengesetz. Beauftragung deutscher Vertreter dieser legt beim Deutschen Patent- und Markenamt Widerspruch gegen den DE-Anteil der IR- Marke ein. 7. Nein! EU-Marke dehnt sich automatisch auf die neuen EU-Staaten aus.
40 Antworten Teil 3 8. Benutzung: deutsche Marke = in Deutschland IR-Marke mit Benennung CH, AT, FR = in der Schweiz, in Österreich und in Frankreich (gemäß den nationalen Anforderungen zur rechtserhaltenden Benutzung) EU-Marke = in einem wesentlichen Teil der EU (ggf. in einem EU-Land ausreichend) 9. Vorteile EU: - Benutzung (s. Ziffer 8) - mit einer Marke (derzeit 27 Länder abgedeckt) Nachteil EU: - Änderungen/Einschränkungen wirken sich auf alle Länder aus bei IR-Marke kann zwischen Ländern differenziert werden
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