12 Internationales Marken- und Geschmacksmusterrecht: Unionsmarke, IR-Marke, intern. Geschmacksmuster

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1 Technische Universität Dortmund Fakultät Maschinenbau Patentanwalt Jochen Meinke WS 2016/ Internationales Marken- und Geschmacksmusterrecht: Unionsmarke, IR-Marke, intern. Geschmacksmuster I. Unionsmarke 1. Entstehung der Unionsmarke Um einen europaweiten Vertrieb von Markenware ohne Rücksicht auf Grenzen zu ermöglichen, hat der Rat der Europäischen Union die Verordnung EG Nr. 40/94 vom erlassen, die erstmals ein europäisches Schutzrecht, nämlich die Gemeinschaftsmarke einführt. Seit dem 01. April 1996 können beim damaligen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) mit Sitz in Alicante, Spanien, Anmeldungen für Marken eingereicht werden. Diese Marken werden seit dem als Unionsmarken bezeichnet, die Behörde heißt seitdem Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO). Die Unionsmarke ist das erste, rein europarechtliche Schutzrecht, es handelt sich um ein absolutes Recht mit europäischem Geltungsgrund und Wirksamkeit im gesamten Gebiet der europäischen Union. Dabei ermöglicht es das Unionsmarkensystem, in einem einzigen Verfahren Unionsmarken zu erwerben, die einen einheitlichen Schutz genießen und im gesamten Gebiet der Gemeinschaft wirksam sind (also derzeit Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn, Vereinigtes Königreich, Zypern). Das Recht aus der Unionsmarke kann nur durch Eintragung erworben werden, d.h. es gibt keine Unionsmarkenrechte durch Benutzung.

2 2. Materielles Markenrecht Da das deutsche Markengesetz dem Unionsmarkenrecht weitgehend angeglichen worden ist, sind die materiellrechtlichen Bestimmungen dem deutschen Markenrecht sehr ähnlich, so daß auf diese nur kurz eingegangen werden soll. a) Markenbegriff Als Marke schutzfähig sind grundsätzlich alle Zeichen, die sich graphisch darstellen lassen. Dies sind insbesondere Wörter, Abbildungen, Buchstaben, Zahlen, Form oder Aufmachung der Ware, Farben und Farbzusammenstellungen, Hörzeichen und Verpackungen der Ware. Schutzvoraussetzung ist allerdings, daß die Marke geeignet ist, die in der Anmeldung beanspruchten Waren/Dienstleistungen zu unterscheiden. b) Eintragungsvoraussetzungen Das EUIPO prüft im Eintragungsverfahren nur auf absolute Eintragungshindernisse, diese entsprechen denjenigen des deutschen Markenrechts, d.h. zurückgewiesen werden alle Anmeldungen, die keine Unterscheidungskraft haben oder freihaltebedürftig sind, weil sie ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die in irgendeiner beschreibenden Beziehung zu den zu kennzeichnenden Waren und/oder Dienstleistungen stehen. Ferner sind vom Markenschutz Bezeichnungen ausgeschlossen, die gegen die öffentliche Ordnung und die guten Sitten verstoßen oder ein Täuschungspotential haben. Eine Besonderheit der Unionsmarke ist im Übrigen, dass die absoluten Eintragungshindernisse auch schon dann durchgreifen, wenn sie nur in einem Teil der Gemeinschaft vorliegen, d.h. es reicht eine beschreibende Bezeichnung in einer Sprache der Gemeinschaft aus, um die Eintragungsfähigkeit zu verneinen. c) Relative Eintragungshindernisse Auf Widerspruch der Inhaber älterer Kennzeichenrechte ist die Eintragung der angemeldeten Marke ausgeschlossen, wenn das Widerspruchszeichen älter ist und Verwechslungsgefahr besteht. Dabei können folgende ältere Rechte im Widerspruchsver- 2

3 fahren geltend gemacht werden: - Unionsmarken - in einem Mitgliedsstaat eingetragene Marke - in einem Mitgliedsstaat Schutz genießende IR-Marke - Anmeldungen von Marken vorbehaltlich ihrer Eintragung - Notorisch bekannte Marken - Recht eines Markeninhabers gegen die ohne seine Zustimmung erfolgte Anmeldung seines Agenten oder Vertreters ohne Rechtfertigungsgrund - Nicht eingetragene Marken oder sonstige Kennzeichenrechte von mehr als lediglich örtlicher Bedeutung, wenn Rechte an diesen Kennzeichen nach dem für den Schutz des Kennzeichens maßgeblichen Recht des jeweiligen Mitgliedsstaates erworben worden sind und dieses Kennzeichen seinem Inhaber das Recht verleiht, die Benutzung einer jüngeren Marke zu untersagen. Der Begriff der Verwechslungsgefahr ist dabei in gleicher Weise definiert wie im deutschen Markenrecht, d.h. die sich gegenüberstehenden Bezeichnungen müssen identisch oder ähnlich sein, gleiches muss auch für die sich gegenüberstehenden Waren und/oder Dienstleistungen gelten. d) Ansprüche und Rechte aus der Unionsmarke Die eingetragene Unionsmarke gewährt ihrem Inhaber ein ausschließliches Recht, der Inhaber hat Unterlassungsansprüche gegen die Nutzung eines identischen Zeichens für identische Waren oder die Benutzung eines identischen oder ähnlichen Zeichens für identische oder ähnliche Waren/Dienstleistungen, wenn für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht einschließlich der Gefahr des gedanklichen Inverbindungsbringens, oder die Nutzung einer identischen oder ähnlichen Bezeichnung für unähnliche Waren/Dienstleistungen, wenn die Unionsmarke bekannt ist. Bekanntheit der Unionsmarke bedeutet dabei nicht Berühmtheit, ein Bekanntheitsgrad von etwa 40 % (in der gesamten europäischen Union) dürfte ausreichen. Die Rechte aus der Unionsmarke können erst nach der Eintragung derselben geltend gemacht werden. 3

4 e) Erschöpfung Wird Markenware vom Inhaber oder mit seiner Zustimmung durch Dritte innerhalb der Gemeinschaft in den Verkehr gebracht, so erschöpft sich das Markenrecht. Es kann bezüglich dieser Waren gegenüber niemandem mehr geltend gemacht werden. Eine Ausnahme besteht insofern, daß der Inhaber der Marke sich auch dem Vertrieb der Ware, gegen die das Markenrecht eigentlich schon erschöpft ist, mit guten Gründen dann widersetzen darf, wenn der Zustand der Ware nach ihrem Inverkehrbringen verändert oder verschlechtert wurde (z.b. Umbau oder dergl.). f) Benutzungsfragen Wie im deutschen Markenrecht muss die Unionsmarke für die eingetragenen Waren oder Dienstleistungen ernsthaft im Gebiet der Europäischen Union benutzt werden, und zwar spätestens 5 Jahre nach der Eintragung, da sie andernfalls ihre rechtlichen Wirkungen verliert. Eine Nutzung in einem einzigen Land der Europäischen Gemeinschaft reicht dazu aus. 3. Anmeldeverfahren Die Anmeldung ist direkt beim EUIPO in schriftlicher Form prioritätsbegründend eingereicht werden. Die Anmeldung ist in einer der zahlreichen Amtssprachen der Europäischen Union (vorzugsweise online) einzureichen, außerdem ist eine zweite Sprache anzugeben, die eine Amtssprache des EUIPO ist (Deutsch, Englisch, Französisch, Italienisch, Spanisch). Diese zweite Sprache kann vom Amt verwendet werden, sie ist automatisch Verfahrenssprache, wenn gegen die Anmeldung ein Widerspruch eingelegt wird und die Sprache der Anmeldung keine Amtssprache ist. Die Anmeldungsunterlagen müssen den üblichen Inhalt haben (d.h. insbesondere eine Wiedergabe der Marke, eine Identifizierung des Anmelders und ein Waren-/ Dienstleistungsverzeichnis). Waren und Dienstleistungen sind in üblicher Weise zu klassifizieren. 4

5 Mit der Anmeldung ist eine Anmeldegebühr zu entrichten, enthält die Anmeldung mehr als 1 Klasse, sind zusätzlich für jede weitere Klasse auch Klassengebühren zu entrichten. Die Zahlung der Gebühr ist keine Zulässigkeitsvoraussetzung, die Anmeldung enthält aber einen wirksamen Anmeldetag nur dann, wenn spätestens innerhalb eines Monats nach Einreichung der Anmeldung die Anmeldegebühr bezahlt worden ist. Es findet zunächst eine Formalprüfung auf die Grunderfordernisse der Anmeldung sowie die Zahlung der Gebühren statt. Dementsprechend wird der Anmeldung dann ein Anmeldetag zuerkannt. Hat die Anmeldung diese erste Hürde genommen, prüft das EUIPO auf absolute Eintragungshindernisse. Sieht das Amt solche, so ist der Anmelder zu hören, er kann die Anmeldung zurücknehmen, abändern oder eine Stellungnahme einreichen. Bleibt das Amt bei seiner Beanstandung, wird die Anmeldung zurückgewiesen, hiergegen ist ein Rechtsmittel (Beschwerde) möglich. Während des Prüfungsverfahrens erfolgt auch von Amts wegen eine Recherche nach älteren Unionsmarken und Unionsmarkenanmeldungen, die relative Eintragungshindernisse sein können. Außerdem werden die nationalen Ämter von der Unionsmarkenanmeldung unterrichtet, diese recherchieren teilweise ebenfalls nach entgegenstehenden älteren nationalen Marken, wenn dies kostenpflichtig vom Anmelder beantragt wird. Diese Recherchenberichte werden dem Anmelder übermittelt, der ggf. freiwillig seine Anmeldung zurückziehen kann, sofern ältere kollidierende Marken aufgetaucht sind. Nach Ablauf einer Frist von einem Monat nach Zustellung des Recherchenberichtes an den Anmelder wird die Anmeldung veröffentlicht, wenn keine Beanstandungen absoluter Art vorliegen. Dies geschieht im Blatt für Unionsmarken in allen Sprachen der Gemeinschaft (20 Sprachen). 4. Widerspruchsverfahren Dritte, die über ein älteres Recht verfügen, das ein relatives Eintragungshindernis für die Unionsmarkenanmeldung darstellen kann, können innerhalb einer nicht verlänger- 5

6 baren Frist von 3 Monaten nach Veröffentlichung der Unionsmarkenanmeldung Widerspruch gegen diese einlegen. Dieser Widerspruch muss in einer Sprache des Amtes (Deutsch, Englisch, Französisch, Italienisch, Spanisch) eingereicht werden und zwar in schriftlicher Form unter gleichzeitiger Entrichtung einer Widerspruchsgebühr. Ist die vom Widersprechenden gewählte Amtssprache weder die Sprache der Anmeldung noch die in der Anmeldung angegebene Zweitsprache, muss der Widersprechende innerhalb einer bestimmten Frist eine Übersetzung einreichen. Die Verfahrenssprache des Widerspruchs ist somit in jedem Falle eine Amtssprache und zwar entweder die Sprache der Anmeldung, sofern diese eine Amtssprache ist, oder die in der Anmeldung angegebene Zweitsprache, die in jedem Fall eine Amtssprache ist. Der Widerspruch muss eindeutig die Markenanmeldung zu erkennen geben, gegen die Widerspruch eingelegt werden soll, außerdem muss der Widersprechende eindeutig identifizierbar sein und es muss eindeutig angegeben werden, in welchem Umfang der Widerspruch erfolgt und auf welches ältere Recht er sich stützt. Nach Einlegung des Widerspruchs wird dieser zunächst vom EUIPO auf Zulässigkeit geprüft, ist der Widerspruch unzulässig, so wird er zurückgewiesen und der Anmelder davon informiert. Wenn das Amt den Widerspruch für zulässig hält, so informiert es den Anmelder ebenfalls. Es weist den Anmelder darauf hin, daß das Widerspruchsverfahren 2 Monate nach Empfang dieser Mitteilung beginnt, es sei denn, der Anmelder informiert das Amt vor Ablauf dieser Frist, daß er die Anmeldung zurücknimmt oder auf Waren oder Dienstleistungen beschränkt, die nicht Gegenstand des Widerspruchs sind (so genannte Cooling-off-Phase). Wird die Anmeldung innerhalb dieser Frist zurückgenommen oder eingeschränkt, so teilt das Amt dies dem Widersprechenden mit und erstattet diesem die Widerspruchsgebühr. Die vorgenannte 2-Monatsfrist kann auf Antrag beider Parteien auch ggf. verlängert werden. Wird das Widerspruchsverfahren durchgeführt, so läuft dies in ähnlicher Form ab wie das deutsche Widerspruchsverfahren. Das streitige Widerspruchsverfahren endet mit 6

7 einer Entscheidung. Ist der Widerspruch ganz oder teilweise erfolgreich, so wird die Marke ganz oder teilweise zurückgewiesen. Anders als im deutschen Verfahren hat im Widerspruchsverfahren gegen eine Unionsmarke der Unterliegende die dem anderen Beteiligten entstandenen Gebühren und Kosten zu erstatten. Hat die Anmeldung das Widerspruchsverfahren überstanden oder gab es kein Widerspruchsverfahren, so wird die Marke als Unionsmarke eingetragen. 5. Schutzdauer, Verlängerung Die Schutzdauer einer Unionsmarke beträgt 10 Jahre und beginnt mit dem Tag der Anmeldung. Sie kann beliebig oft um weitere 10 Jahre verlängert werden. 6. Umwandlung Da die Unionsmarkenanmeldung bei einem erfolgreichen Widerspruch, der auf eine nur nationale Widerspruchsmarke gestützt ist, insgesamt zurückgewiesen wird, besteht die Möglichkeit der so genannten Umwandlung. Der Anmelder hat in diesem Fall die Möglichkeit, die Marke in eine oder mehrere nationale Marken umzuwandeln, wobei die Priorität der Unionsmarkenanmeldung erhalten bleibt. 7. Angriff auf eine eingetragene Unionsmarke Eine eingetragene Unionsmarke kann zentral beim EUIPO auch nach der Eintragung wieder zu Fall gebracht werden, in erster Linie durch ein so genanntes Nichtigkeitsverfahren, wobei es absolute Nichtigkeitsgründe (insbesondere Nichteintragbarkeit aus absoluten Gründen) und relative Nichtigkeitsgründe (ältere entgegenstehende Marken) gibt. 8. Das Beschwerdeverfahren Die erstinstanzlichen Entscheidungen des EUIPO können generell durch das Rechtsmittel der Beschwerde innerhalb einer Frist von 2 Monaten angegriffen werden, die Be- 7

8 schwerde ist schriftlich beim EUIPO einzulegen und es ist eine Beschwerdegebühr zu entrichten. Innerhalb einer Frist von 4 Monaten nach Zustellung der Entscheidung ist die Beschwerde außerdem schriftlich zu begründen. Die Beschwerdeschrift ist in der Verfahrenssprache einzureichen, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, erging. 9. Geltendmachung einer Unionsmarke Da die Unionsmarke in allen Ländern der europäischen Union einheitlich gilt, kann der Schutz einer Unionsmarke durch eine einzige Klage vor nur einem einzigen Gericht für alle Länder der Europäischen Union gleichzeitig durchgesetzt werden. In den einzelnen Mitgliedsstaaten sind nur bestimmte Gerichte für derartige Verletzungsstreitigkeiten zuständig, in Deutschland nur bestimmte Landgerichte. Örtlich zuständig ist jeweils das Unionsmarkengericht des Mitgliedsstaates, in dem der Beklagte seinen Wohnsitz oder seine Niederlassung hat oder in dem die unerlaubte Handlung begangen worden ist. II. IR-Marke (Madrider Markenabkommen) Das "Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Fabrik- oder Handelsmarken" vom 14. April 1891 ist ein Sonderverband der so genannten Pariser Verbandsübereinkunft, dem unter anderem die wichtigsten europäischen Länder angehören. Das Madrider Markenabkommen hat besondere Bedeutung dadurch, daß es dem Inhaber einer in seinem Heimatstaat registrierten Marke ermöglicht, den Schutz in anderen Staaten des Madrider Markenabkommens durch eine einzige Rechtshandlung zu erlangen, die auch als "Internationale Registrierung" bezeichnet wird. Zuständig für die internationale Registrierung ist die internationale Behörde in Genf (WIPO/OMPI). Die Behörden der einzelnen Verbandsstaaten können der international registrierten Marke aufgrund ihrer eigenen Gesetze den Schutz verweigern oder von bestimmten Bedingungen abhängig machen (Avis de refus). Außerdem kann gegen solche IR- Marken beispielsweise in Deutschland auch Widerspruch von Dritten eingelegt werden, sofern die IR-Marke auch in Deutschland gültig ist. Deutsche Anmelder, die eine deutsche Heimatmarke eingetragen bekommen haben, 8

9 müssen den Antrag auf eine internationale Registrierung über das Deutsche Patent- und Markenamt stellen. Inhaber einer Unionsmarke können ebenfalls eine IR-Marke (über das EUIPO) anmelden. Eine international registrierte Marke entfaltet in den Ländern, in denen sie gültig ist, denselben Schutz wie eine national registrierte Marke. Wird der Schutz der IR-Marke in einem Land versagt, so bleibt die IR-Marke im Übrigen bestehen, was einen wesentlichen Vorteil der IR-Marke gegenüber einer Unionsmarke darstellt. Der Schutz einer IR-Marke dauert zunächst 10 Jahre und kann beliebig oft für weitere 10 Jahre verlängert werden. III. Gemeinschaftsgeschmacksmuster Am wurde die Verordnung über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster vom Rat der Europäischen Union verabschiedet. Die Annahme dieser Verordnung ist ein bedeutender Schritt im Hinblick auf die Schaffung eines Systems, das einen einheitlichen rechtlichen Schutz für gewerbliche Muster innerhalb der Europäischen Union ermöglicht. "Muster" wird definiert als die Erscheinungsform eines ganzen Erzeugnisses oder eines Teils davon, das sich insbesondere aus den Merkmalen der Linien, Konturen, Farben, der Gestalt, der Oberflächenstruktur des Materials oder der Verzierungen ergibt. Mit dieser Verordnung wurde ein lange erwartetes rechtliches Instrument geschaffen, das notwendig ist für den Schutz schöpferischer Leistungen und Investitionen in vielen Wirtschaftszweigen der Europäischen Union. "Industrielles Design" gewinnt immer mehr an Bedeutung und sein Schutz ist für viele Wirtschaftszweige unerlässlich, so beispielsweise in der Textil- und Schuhindustrie, im Bereich Kraftfahrzeuge, Schmuck, Möbel, Küchengeräte, Keramik sowie in vielen anderen Bereichen. Die Verordnung sieht zwei Schutzformen vor, die ausreichen sollten, den Bedürfnissen der verschiedensten Wirtschaftszweige gerecht zu werden: Die Verordnung führt einen Schutz des "nicht eingetragenen Gemeinschaftsge- 9

10 schmacksmusters" ein. Dieses Schutzrecht wird automatisch durch das bloße Herstellen von Erzeugnissen, bei denen ein der Öffentlichkeit zugänglich gemachtes Muster Verwendung findet, begründet (z.b. wurde das Muster veröffentlicht, ausgestellt, im Verkehr verwendet oder auf sonstige Weise offenbart, so dass die diesem Sektor entsprechenden Fachkreise Kenntnis davon erlangen konnten). Seine Schutzdauer ist auf drei Jahre begrenzt und es gewährt seinem Inhaber lediglich das Recht, Nachahmungen des geschützten Musters zu verbieten. Gleichwohl handelt es sich dabei um ein bedeutsames Schutzinstrument für alle Wirtschaftszweige, die ihre Kollektion jede Saison ändern, wie die Schuh- und Kleidungsindustrie. Diese neuen Muster werden somit ohne (Eintragungs-)Formalitäten und Kosten vor Nachahmungen und Piraterie im gesamten Gebiet der Europäischen Union geschützt. Der Schutz nicht eingetragener Gemeinschaftsgeschmacksmuster besteht bereits für alle neuen Schöpfungen, die seit Anfang März 2002 der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden sind. Das zweite von der Verordnung vorgesehene Recht schützt "eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster". Das EUIPO übernimmt hierfür die Verwaltung. Es handelt sich dabei um ein ausschließliches Recht, das durch eine einzige Anmeldung beim EUIPO erworben wird. Das Amt veröffentlicht die Geschmacksmuster nach ihrer Eintragung, eingetragene Muster werden für die Dauer von fünf Jahren geschützt. Sie können bis zu viermal (auf eine maximale Schutzdauer von 25 Jahren) verlängert werden. Das hier gewährte Schutzrecht bietet einen stärkeren Schutz als das nicht eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster. Während die nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmuster dem Inhaber lediglich das Recht verleihen, die Benutzung von Mustern, die das Ergebnis einer Nachahmung von geschützten Mustern sind, auf dem Markt zu verbieten, gewährt das eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster das Recht, das Inverkehrbringen jeglicher Muster, deren Gesamteindruck sich nicht von dem geschützten Muster unterscheidet, zu verbieten. Das eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster verleiht somit dem Inhaber das Recht, alle späteren Muster zu verhindern, ohne den Nachweis erbringen zu müssen, dass diese das Ergebnis einer Nachahmung des geschützten Musters sind. Die Anmeldung von Gemeinschaftsgeschmacksmustern ist seit dem möglich. IV. Internationale Geschmacksmuster (Haager Musterabkommen) 10

11 Dem "Haager Abkommen über die internationale Hinterlegung gewerblicher Muster o- der Modelle" vom 06. November 1925 gehören unter anderem Deutschland, Frankreich, Niederlande, Schweiz und Spanien an. Das Abkommen bezieht sich ausschließlich auf das Gebiet des Geschmacksmusterrechts, geschützt werden können also nur Modelle mit ästhetischer Wirkung, nicht aber Modell mit technischer Wirkung. Demnach können Gebrauchsmuster nicht nach den Bestimmungen des Haager Abkommens international registriert werden. Durch eine internationale Registrierung von Mustern oder Modellen kann der Hinterleger den Musterschutz in allen Vertragsstaaten des Haager Musterabkommens erwerben. Ebenso wie durch das Madrider Markenabkommen wird jedoch kein einheitliches internationales Recht geschaffen, sondern es wird lediglich die besondere Hinterlegung in jedem einzelnen Verbandsstaat erspart. Die Hinterlegung des Musters erfolgt unmittelbar bei WIPO/OMPI in Genf. Diese Hinterlegung hat in den Verbandsstaaten die gleiche Wirkung, wie wenn eine unmittelbare Hinterlegung des Musters in dem betreffenden Verbandsstaat vorgenommen worden wäre. Es entstehen also nationale Geschmacksmusterrechte, die sich in den materiellen Schutzvoraussetzungen und nach ihrem Inhalt nach den nationalen Gesetzen des jeweiligen Staates richten. Die maximale Dauer des internationalen Schutzes beträgt 20 Jahre. 11

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