Deutsch. 8 Seasons Design GmbH Max-Planck-Str. 15 D Eschweiler Deutschland
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1 HARMONISIERUNGSAMT FÜR DEN BINNENMARKT (MARKEN, MUSTER UND MODELLE) HAUPTABTEILUNG KERNGESCHÄFT DIENSTSTELLE GESCHMACKSMUSTER ENTSCHEIDUNG DER NICHTIGKEITSABTEILUNG VOM IM VERFAHREN ÜBER DIE NICHTIGERKLÄRUNG EINES EINGETRAGENEN GEMEINSCHAFTSGESCHMACKSMUSTERS AKTENZEICHEN ICD 9339 GEMEINSCHAFTSGESCHMACKSMUSTER VERFAHRENSSPRACHE Deutsch ANTRAGSTELLERIN 8 Seasons Design GmbH Max-Planck-Str. 15 D Eschweiler VERTRETER DER ANTRAGSTELLERIN Dilg. Haeusler, Schindelmann Patentanwaltsgesellschaft mbh Leonrodstr. 58 D München INHABERIN fleur ami GmbH Hanns-Martin-Schleyer-Straße 33 D Willich VERTRETER Ernst-Peter Heilein DER INHABERIN Robert-Bosch-Str. 22 D Unterschleißheim Avenida de Europa, 4, E Alicante, Spanien Tel. (+34) Fax: (+34) Internet:
2 Die Nichtigkeitsabteilung, in der Zusammensetzung von Martin Schlötelburg (Berichterstatter), Jakub Pinkowski (Mitglied) und Ingeborg Mendieta Vetter (Mitglied) hat am entschieden: 1. Das eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster Nr wird für nichtig erklärt. 2. Die Inhaberin trägt die Kosten des Verfahrens. I. Vorbringen und Anträge (1) Das angegriffene Gemeinschaftsgeschmacksmuster Nr ( Streitmuster ) wurde auf den Namen der Inhaberin am eingetragen. Die Angabe der Erzeugnisse lautet Lampenschirme, Stehlampen (Teil von -), Lampen, Wand- und Deckenlampen, Reflektoren. Der Gegenstand des Streitmusters ist durch die folgenden Ansichten wiedergegeben, die im Blatt für Gemeinschaftsgeschmacksmuster veröffentlicht sind: ( (2) Mit Eingangstag hat die Antragstellerin ( Ast. ) einen Antrag auf Nichtigerklärung des Streitmusters eingereicht. Der Antrag wurde auf die Nichtigkeitsgründe der Artikel 25(1) (b) und (d) GGV gestützt. (3) Die Ast. trägt vor, dass dem Streitmuster die Neuheit und Eigenart im Hinblick auf ein älteres Geschmacksmuster fehle und es mit diesem kollidiere. 2
3 (4) Als Beweismittel legt die Ast. eine Kopie der Bekanntmachung des eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters (im Folgenden: älteres Geschmacksmuster) vor, das Lampen betrifft und am mit den folgenden Ansichten veröffentlicht wurde: (5) In ihrer Stellungnahme zu dem Antrag erwidert die Inhaberin, dass es sich bei dem älteren Geschmacksmuster schlichtweg um ein allseits bekanntes Pentagramm handle, das typischerweise sich durch zueinander fruchtende Oberflächen auszeichne und damit eine synthetisch wirkende Grundform habe. Im Unterschied dazu zeige das Streitmuster eine organisch anmutende Gestalt, bei welchem die Arme und die Spitzen deutlich verkürzt seien. Die Sternspitzen in dem Streitmuster hätten eine Krümmung. Weiterhin seien bei dem Streitmuster die Arme bis in die Spitze ausgeleuchtet. (6) Zu den weiteren Einzelheiten des Vortrags der Parteien wird auf den Akteninhalt verwiesen. II. Entscheidungsgründe A. Zulässigkeit (7) Der Antrag entspricht den Anforderungen von Artikel 28(1) GGDV und den sonstigen formellen Voraussetzung der GGV und GGDV und ist folglich zulässig. B. Begründung B.1 Offenbarung (8) Das ältere Geschmacksmuster wurde mehr als ein Jahr vor dem Anmeldetag des Streitmusters im Blatt für Gemeinschaftsgeschmacksmuster bekanntgemacht und gilt daher der Öffentlichkeit im Sinne von Artikel 7 GGV als zugänglich gemacht. 3
4 B.3 Neuheit (9) Dem Streitmuster fehlt die Neuheit gemäß Artikel 5 GGV, wenn ein identisches Geschmacksmuster der Öffentlichkeit zuvor zugänglich gemacht worden ist. (10) Das Streitmuster und die älteren Geschmacksmuster betreffen gleichermaßen Lampen. Beide Lampen haben die Form eines Pentagramms. (11) Die sich gegenüberstehenden Geschmacksmuster unterscheiden sich dadurch, dass in dem Streitmuster die Sternspitzen leicht zur Seite gekrümmt sind, wohingegen in dem älteren Geschmacksmuster keine solche Krümmung erkennbar ist. Weiterhin reicht in dem Streitmuster die Ausleuchtung aus der Mitte weiter in die Arme, als in dem älteren Geschmacksmuster. Von einer angeblichen Verkürzung der Arme in dem Streitmuster ist nichts erkennbar. (12) Die Form der Sternspitzen und die Ausleuchtung sind keine unwesentliche Einzelheit im Sinne von Artikel 5 GGV. Das Streitmuster ist mit dem älteren Geschmacksmuster nicht identisch. B.3 Eigenart (13) Gemäß Artikel 6 GGV ist die Eigenart des Streitmusters dann gegeben, wenn sein Gegenstand beim informierten Benutzer einen Gesamteindruck hervorruft, der sich von dem Gesamteindruck unterscheidet, den ein älteres Geschmacksmuster bei diesem Benutzer hervorruft. Bei der Beurteilung der Eigenart ist der Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers bei der Entwicklung des Geschmacksmusters zu berücksichtigen. (14) Der informierte Benutzer ist mit Lampen vertraut. Lampen gibt es in unzähligen Formen. Der Grad der Gestaltungsfreiheit eines Entwerfers von Lampen ist uneingeschränkt. (15) Die Lampen des Streitmusters bzw. des älteren Geschmacksmusters haben beide die gleiche Grundform. Die Krümmung der Sternspitzen in dem Streitmuster ist zu geringfügig, als dass sie die ins Auge springende Übereinstimmung der Grundformen wesentlich übertönen könnte. Ebenso gibt es nur eine minimale Abweichung bezüglich des Grades der Ausleuchtung in die Sternspitzen. Bei beiden Lampen reicht die Ausleuchtung nicht bis in die Spitzen hinein. Dem informierten Benutzer ist auch klar, dass die Ausleuchtung ohnehin von der Stärke des eingesetzten Leuchtkörpers abhängt und somit kein inhärentes Merkmal des Designs ist. Das Streitmuster und das ältere Geschmacksmuster rufen beim informieren Benutzer den gleichen Gesamteindruck hervor. C. Schlussfolgerung (16) Das Streitmuster wird aufgrund von Artikel 25(1) (b) GGV wegen fehlender Eigenart für nichtig erklärt. 4
5 III. Kosten (17) Gemäß Artikel 70(1) GGV und Artikel 79(1) GGDV trägt die Inhaberin alle für die Durchführung des Verfahrens notwendigen Kosten, die der Ast. entstanden sind. (18) Die Kosten des Verfahrens, die die Inhaberin der Ast. zu erstatten hat, werden gemäß Artikel 79(6)(7)(f)(ii) GGDV auf 750 Euro festgesetzt, entsprechend dem Höchstsatz von 400 Euro für die Erstattung der Kosten des Vertreters und der Rückerstattung der Nichtigkeitsgebühr von 350 Euro. IV. Rechtsmittelbelehrung (19) Gegen die vorliegende Entscheidung kann Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr entrichtet worden ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung der Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. DIE NICHTIGKEITSABTEILUNG Martin Schlötelburg Jakub Pinkowski Ingeborg Mendieta Vetter 5
Deutsch. J K Roster Oy Niilontie Pieksämäki Finnland. PROCOPÉ & HORNBORG LAW OFFICES LTD POB 1077 FI Helsinki Finnland
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