Deutsch. Europack a.s. Velkoblahovská Dunajská Streda Slowakei

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1 HARMONISIERUNGSAMT FÜR DEN BINNENMARKT (MARKEN, MUSTER UND MODELLE) HAUPTABTEILUNG KERNGESCHÄFT DIENSTSTELLE GESCHMACKSMUSTER ENTSCHEIDUNG DER NICHTIGKEITSABTEILUNG VOM IM VERFAHREN ÜBER DIE NICHTIGERKLÄRUNG EINES EINGETRAGENEN GEMEINSCHAFTSGESCHMACKSMUSTERS AKTENZEICHEN ICD 8668 GEMEINSCHAFTSGESCHMACKSMUSTER VERFAHRENSSPRACHE Deutsch ANTRAGSTELLERIN Europack a.s. Velkoblahovská Dunajská Streda Slowakei VERTRETER DER ANTRAGSTELLERIN CMS Reich-Rohrwig Hainz Rechtsanwälte GmbH Ebendorferstr. 3 A-1010 Wien Österreich INHABERIN Ovotherm International Handels GmbH Ricoweg 28 A-2351 Wiener Neudorf Österreich VERTRETER DER INHABERIN DR. MÜLLNER DIPL.-ING. KATSCHINKA OEG Patentanwaltskanzlei Weihburggasse 9 A-1010 Wien Österreich Avenida de Europa, 4, E Alicante, Spanien Tel. (+34) Fax: (+34) Internet:

2 Die Nichtigkeitsabteilung, in der Zusammensetzung von Martin Schlötelburg (Berichterstatter), Jakub Pinkowski (Mitglied) und Ingeborg Mendieta Vetter (Mitglied) hat am entschieden 1. Der Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit des eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmuster Nr wird zurückgewiesen. 2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. I. Vorbringen und Anträge (1) Das angegriffene Gemeinschaftsgeschmacksmuster Nr ( Streitmuster ) wurde auf den Namen des Inhabers mit Datum vom angemeldet und eingetragen. Die Angabe des Erzeugnisses lautet Verpackungen für Nahrungsmittel. Der Gegenstand des Streitmusters ist durch die folgende Ansicht wiedergegeben, die im Blatt für Gemeinschaftsgeschmacksmuster veröffentlicht ist ( (2) Mit Eingangstag hat die Antragstellerin ( Ast. ) einen Antrag auf Nichtigerklärung des Streitmusters eingereicht. (3) Der Antrag wurde auf die Nichtigkeitsgründe des Artikel 25(1)(b) ivm. Artikel 4 GGV gestützt. 2

3 (4) Die Ast. trägt vor, dass das Streitmuster Eierkartons beträfe und identisch sei mit älteren Geschmacksmustern, nämlich dem Gemeinschaftsgeschmackmuster ( GGM1 ) und dem Gemeinschaftsgeschmackmuster ( GGM2 ), die sich nur in unwesentlichen Einzelheiten von dem Streitmuster unterschieden. Dem Streitmuster fehle somit die Neuheit. Es seien seit dem Jahre 2003 Eierkartons im Handel, die in ihrem Design dem GGM1 entsprächen. Selbst unter Berücksichtigung des Umstands, dass der Grad der Gestaltungsfreiheit eines Entwerfers von Eierkartons beschränkt sei, liege auch keine Eigenart vor. Einem Entwerfer stünde es frei, zumindest die obere Hälfte des Eierkartons beliebig zu gestalten. Dem Inhaber sei es aber darum gegangen, die Designs gemäß den älteren Geschmacksmustern so detailgetreu wie möglich nachzuahmen. (5) Als Beweismittel legt die Ast. die folgenden Unterlagen vor: - Kopie der amtlichen Bekanntmachung des GGM1 vom , in welchem unter der Erzeugnisangabe Eierkartons die folgenden Ansichten wiedergegeben sind: - Kopie der amtlichen Bekanntmachung des GGM2 vom , in welchem unter der Erzeugnisangabe Eierkartons die folgenden Ansichten wiedergegeben sind: - Eine eidesstattliche Versicherung von Herrn Peter Gröninger, worin Herr Gröninger versichert, dass die Inhaberin ihm im ersten Halbjahr 2008 einen ersten Entwurf für einen neuen Eierkarton gezeigt habe, der seiner Meinung nach eine nahezu vollständige Kopie der älteren Geschmacksmuster war. 3

4 (6) In ihrer Replik zu dem Antrag führt die Inhaberin aus, dass Eierkartons sowohl einen technischen, wie auch einen ästhetischen Effekt hätten: Einerseits soll ein Zerbrechen der Eier beim Transport vermieden werden, anderseits soll ein ansprechendes Äußeres Kunden zum Kauf veranlassen. Das Streitmuster und die älteren Geschmacksmuster unterschieden sich wesentlich von einander in Merkmalen, die die ästhetische Gestaltung beträfen, insbesondere in der oberen Hälfte der Kartons. (7) Zu den weiteren Einzelheiten im Vorbringen der Parteien wird auf den Akteninhalt verwiesen. II. Entscheidungsgründe A. Zulässigkeit (8) Der Antrag entspricht den Anforderungen von Artikel 28(1) GGDV und den sonstigen formellen Voraussetzung der GGV und GGDV und ist folglich zulässig. B. Begründung B.1 Offenbarung (9) Die beiden älteren Geschmacksmuster GGM1 und GGM2 sind vor dem Anmeldetag des Streitmusters im Blatt für Gemeinschaftsgeschmacksmuster bekannt gemacht worden und waren damit der Öffentlichkeit im Sinne von Artikel 7 GGV zugänglich. (10) Demgegenüber ist die Vorführung eines ersten Entwurfs eines Eierkartons gegenüber Herrn Peter Gröninger gemäß seiner eidesstattlichen Versicherung keine Offenbarung im Sinne von Artikel 7 GGV, weil diese Vorführung ganz offensichtlich unter dem Siegel der Vertraulichkeit stattfand. B.2 Neuheit (11) Dem Streitmuster fehlt gemäß Artikel 5 GGV die Neuheit, wenn ein identisches Geschmacksmuster der Öffentlichkeit zuvor zugänglich gemacht worden ist. (12) Das Streitmuster und die älteren Geschmacksmuster betreffen gleichermaßen Eierkartons, die jeweils aus einem Unterteil und einem Deckel bestehen. (13) Das Streitmuster unterscheidet sich von dem GGM1 mindestens in den folgenden Merkmalen: - Wie in der Vorderansicht erkennbar ist, verläuft in dem GGM1 der untere Rand des Deckels in einem gebogenen Linie, wohingegen in dem Streitmuster dieser Rand geradlinig ist; - Wie in der Seitenansicht erkennbar ist, verläuft in dem GGM1 der untere Rand des Deckels ebenfalls in einer gebogenen Linie, wohingegen in dem Streitmuster dieser Rand geradlinig ist. Die Form des Randes ist keine unwesentliche Einzelheit. Das GGM1 und das Streitmuster sind somit nicht identisch im Sinne von Artikel 5 GGV. 4

5 (14) Das Streitmuster unterscheidet sich von dem GGM2 mindestens in den folgenden Merkmalen: - Wie in der Unteransicht erkennbar ist, weist das Streitmuster im Unterteil 12 gefaltete Mulden auf, die über kurze Stege miteinander verbunden sind, wohingegen solche Mulden in dem GGM2 nicht erkennbar sind, da das GGM2 nicht von der Unterseite dargestellt ist. Merkmale, die nicht in dem GGM2 offenbart sind, könne dem Streitmuster auch nicht entgegen gehalten werden. Das GGM2 steht somit der Neuheit des Streitmusters nicht entgegen. B.3 Eigenart (15) Die Eigenart des Streitmusters ist dann gegeben, wenn sein Gegenstand beim informierten Benutzer einen Gesamteindruck hervorruft, der sich von dem Gesamteindruck unterscheidet, den die älteren Geschmacksmuster bei diesem Benutzer hervorrufen. Bei der Beurteilung der Eigenart ist die Art des Erzeugnisses zu berücksichtigen, bei dem das Geschmacksmuster benutzt wird oder in das es aufgenommen wird, und insbesondere die Besonderheiten des jeweiligen Industriezweigs und der Grade der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers bei der Entwicklung des Geschmacksmusters. (16) Der informierte Benutzer ist mit Verpackungen für Lebensmittel, insbesondere Eierkartons vertraut. Eierkartons haben aufgrund ihres Verwendungszwecks in der Regel eine Unterseite, in welche Mulden eingelassen sind, und einen Deckel, der die Eier von oben schützt. Für die konkrete Ausgestaltungen der Mulden und des Deckels verfügt ein Entwerfer jedoch über genügend Gestaltungsfreiheit, um Eierkartons deutlich von einander unterscheidbar zu machen. (17) Durch den bogenförmigen Verlauf des Deckelrandes bekommt das GGM1 einen Schwung, der sich von der streng geradlinigen Formgebung des Streitmusters abhebt. Der Bogen ist für einen informierten Benutzer leicht wahrzunehmen, da er sich auf der Vorder- und der Seitenansicht wiederfindet. Der Gesamteindruck, den das Streitmuster bei einem informierten Benutzer hervorruft, unterscheidet sich demnach von dem Gesamteindruck, den das GGM1 bei diesem Benutzer hervorruft. (18) Die Mulden im Unterteil des Eierkartons sind für den informierten Benutzer beim Öffnen des Deckels zu sehen. Ob ein Eierkarton 6 oder 12 Mulden aufweist, ist ganz wesentlich seine Benutzung und bestimmt daher wesentlich den Gesamteindruck auf den informierten Benutzer. In dem GGM2 ist überhaupt nicht erkennbar, wieviele Mulden der Eierkarton hat und wie diese ausgestaltet sind. Daher ruft das GGM2 nicht den selben Gesamteindruck bei einen informierten Benutzer hervor, wie das Streitmuster. C. Schlussfolgerung (19) Der Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit des Streitmusters ist als unbegründet zurückzuweisen. 5

6 III. Kosten (20) Gemäß Artikel 70(1) GGV und Artikel 79(1) GGDV trägt die Ast. alle für die Durchführung des Verfahrens notwendigen Kosten, die der Inhaberin entstanden sind. (21) Die Kosten des Verfahrens, die die Ast. der Inhaberin zu erstatten hat, werden gemäß Artikel 79(6)(7)(f)(ii) GGDV auf 400 Euro festgesetzt, entsprechend dem Höchstsatz für die Erstattung der Kosten des Vertreters. IV. Rechtsmittelbelehrung (22) Gegen die vorliegende Entscheidung kann Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr entrichtet worden ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung der Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. DIE NICHTIGKEITSABTEILUNG Martin Schlötelburg Jakub Pinkowski Ingeborg Mendieta Vetter 6

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