Deutsch. Bircher Reglomat AG Wiesenstrasse 20 CH-8222 Beringen Schweiz. Dogan Arat TAYLOR WESSING
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- Jacob Heintze
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1 HARMONISIERUNGSAMT FÜR DEN BINNENMARKT (MARKEN, MUSTER UND MODELLE) HAUPTABTEILUNG KERNGESCHÄFT DIENSTSTELLE GESCHMACKSMUSTER ENTSCHEIDUNG DER NICHTIGKEITSABTEILUNG VOM IM VERFAHREN ÜBER DIE NICHTIGERKLÄRUNG EINES EINGETRAGENEN GEMEINSCHAFTSGESCHMACKSMUSTERS AKTENZEICHEN ICD 8968 GEMEINSCHAFTSGESCHMACKSMUSTER VERFAHRENSSPRACHE Deutsch ANTRAGSTELLERIN Bircher Reglomat AG Wiesenstrasse 20 CH-8222 Beringen Schweiz VERTRETER Dogan Arat DER ANTRAGSTELLERIN Zeppelinstrasse 4 D Engen Deutschland INHABERIN MK Bad & Pflegesysteme GmbH Hochfellnstrasse 11 D Bernau Am Chiemsee Deutschland VERTRETER TAYLOR WESSING DER ANTRAGSTELLERIN Senckenberganlage D Frankfurt am Main Deutschland Avenida de Europa, 4, E Alicante, Spanien Tel. (+34) Fax: (+34) Internet:
2 Die Nichtigkeitsabteilung, in der Zusammensetzung von Martin Schlötelburg (Berichterstatter), Jakub Pinkowski (Mitglied) und Ingeborg Mendieta Vetter (Mitglied) hat am entschieden: 1. Der Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit des eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters Nr wird zurückgewiesen. 2. Die Ast. trägt die Kosten des Verfahrens. I. Vorbringen und Anträge (1) Das angegriffene Gemeinschaftsgeschmacksmuster Nr ( Streitmuster ) wurde auf den Namen des Inhabers am eingetragen. Die Angabe der Erzeugnisse lautet Kontrollvorrichtungen in Form von Matten. Der Gegenstand des Streitmusters ist durch die folgenden Ansichten wiedergegeben, die im Blatt für Gemeinschaftsgeschmacksmuster veröffentlicht sind: ( (2) Mit Eingangstag vom hat die Antragstellerin ( Ast. ) einen Antrag auf Nichtigerklärung des Streitmusters eingereicht. (3) Der Antrag ist auf die Nichtigkeitsgründe des Artikel 25(1)(b) GGV gestützt. (4) Die Ast. trägt vor, dass es ältere Geschmacksmuster gäbe, die schon vor dem Anmeldetag des Streitmusters der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden seien und nahezu identisch mit dem Gegenstand des Streitmusters seien. Weiterhin habe die Inhaberin den Gegenstand des Streitmusters auf einer Fachmesse in Nürnberg im April 2011 gezeigt. (5) Als Beweismittel legt die Ast. die folgenden Unterlagen vor: - Kopien aus einer Broschüre des Ast. mit dem Titel Kontaktmatten Technische Daten und dem Hinweis 03/04. In der Broschüre ist die folgende Abbildung einer Kontaktmatte mit der Modellbezeichnung ESM-57 enthalten: 2
3 - Kopie einer Konstruktionszeichnung der Ast. mit der Angabe Boon Edam BV und der Angabe ESM (ESM-57) - Kopien von Auftragsbestätigungen, Lieferscheine und Rechnungen an die Boon Edam BV betreffend den Artikel ESM Kopie einer Konstruktionszeichnung der Ast. mit der Angabe Jungheinrich und der Angabe EMP-SC-K Kopien von Lieferscheine und Rechnungen an die Jungheinrich Norderstedt AG & CO. KG betreffend den Artikel EMP-SC-K Kopie einer Konstruktionszeichnung der Ast. mit der Angabe Kunde - Fenwick und der Angabe ESML Kopien von Lieferscheine und Rechnungen an die Fenwick Linde SARL betreffend den Artikel ESML Kopien aus einer Produktinformation der Mayser GmbH & Co. KG. Die Produktinformation ist nicht datiert. - Kopien einer Schrift Schaltmatte Dokumentation mit der Angabe 01/09 und der folgenden Abbildung: - Kopie einer Konstruktionszeichnung mit der Angabe Kunde Bobst und der Angabe ESM : - Kopien von Lieferscheine und Rechnungen an die Bobst SA betreffend den Artikel ESM Unterlagen betreffend die Fachmesse in Nürnberg im April
4 (6) In ihrer Stellungnahme zu dem Antrag argumentiert die Inhaberin, dass die vorgelegten Konstruktionszeichnungen der Öffentlichkeit nicht zugänglich gewesen seien. Die in den Zeichnungen dargestellten Gegenstände seien Individualanfertigungen, die nach kundenspezifischen Angaben gefertigt und an die einzelnen Kunden geliefert worden seien. Ein Gegenstand sei aber nur dann der Öffentlichkeit gegenüber offenbart, wenn nicht nur einzelne Mitglieder, sondern ein nennenswerter Teil der Fachkreise die Möglichkeit der Kenntnisnahme habe. Gegenstände, die nach den Angaben von Kunden gefertigt und nur an diese Kunden geliefert würden, seien der Öffentlichkeit nicht zugänglich. Die Ausstellung auf der Fachmesse in Nürnberg im April 2011 falle unter die Neuheitsschonfrist des Artikels 7 Abs. 2 GGV. (7) Zu den weiteren Einzelheiten im Vorbringen der Parteien wird auf den Akteninhalt verwiesen. II. Entscheidungsgründe A. Zulässigkeit (8) Der Antrag entspricht den Anforderungen von Artikel 28(1) GGDV und den sonstigen formellen Voraussetzung der GGV und GGDV und ist folglich zulässig. B. Begründung B.1 Offenbarung (9) Die von der Ast. vorgelegten Unterlagen beweisen nicht, dass ein älteres Geschmacksmuster vor dem Anmeldetag des Streitmusters der Öffentlichkeit im Sinne von Artikel 7 GGV zugänglich gemacht worden war. (10) Artikel 7 Abs. 1 GGV lautet wie folgt: Im Sinne der Artikel 5 und 6 gilt ein Geschmacksmuster als der Öffentlichkeit zugänglich gemacht, wenn es nach der Eintragung oder auf andere Weise bekannt gemacht, oder wenn es ausgestellt, im Verkehr verwendet oder auf sonstige Weise offenbart wurde, und zwar vor dem in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a) und Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a) beziehungsweise in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b) und Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b) genannten Zeitpunkt, es sei denn, dass dies den in der Gemeinschaft tätigen Fachkreisen des betreffenden Wirtschaftszweigs im normalen Geschäftsverlauf nicht bekannt sein konnte. Ein Geschmacksmuster gilt jedoch nicht als der Öffentlichkeit zugänglich gemacht, wenn es lediglich einem Dritten unter der ausdrücklichen oder stillschweigenden Bedingung der Vertraulichkeit offenbart wurde. (11) Wie die Inhaberin zu Recht vorträgt, wird ein Gegenstand nicht der Öffentlichkeit zugänglich gemacht, wenn er ausschließlich für einen einzelnen Kunden hergestellt und nur an diesen geliefert wird. Die Vorgabe von Produktspezifikationen vom Kunden an den Hersteller und die Lieferung des Produkts vom Hersteller an den Kunden begründet eine zweiseitige Geschäftsbeziehung, an welcher die Öffentlichkeit keinen Anteil hat. (12) Die von der Ast. vorgelegten Konstruktionszeichnungen und Lieferscheine bzw. Rechnungen sind Belege für das Bestehen von zweiseitigen Geschäftsbeziehungen zwischen der Ast. und ihren Kunden. Die Angaben auf den verschiedenen 4
5 Konstruktionszeichnungen belegen, dass es sich jeweils um eine spezielle Anfertigung für einen bestimmten Kunden handelt. Die vorliegende Dokumentation unterstreicht, dass Matten nach den Wünschen von Kunden gestaltet wurden. Die Rechnungen und Lieferscheine zeigen, dass die von den Kunden spezifizierten Matten auch nur an diesen Kunden geliefert worden sind. Es fehlt ein Nachweis, dass die hergestellten und gelieferten Matten in den Verkehr mit Dritten gelangt sind und somit der Öffentlichkeit im Sinne von Artikel 7 Abs. 1 GGV zugänglich waren. (13) In dem vorliegenden Fall kommt noch hinzu, dass sowohl der Kunde wie auch der Hersteller gemeinsam Entwerfer sind, da die Matten nach den Vorgaben des Kunden vom Hersteller entworfen werden. Es liegt auf der Hand, dass ein Design nicht schon dann der Öffentlichkeit als zugänglich gemacht gelten kann, wenn es den Entwerfern selbst bekannt ist. (14) Zutreffend ist auch der Einwand der Inhaberin, dass die in der Gemeinschaft tätigen Fachkreise im normalen Geschäftsverlauf nichts vom Inhalt der Geschäftsbeziehung zwischen dem Hersteller und seinem Kunden kennen konnten. Die Konstruktionszeichnungen sind jedenfalls nicht für die Öffentlichkeit bestimmt gewesen und es ist auch nicht bekannt, was die Kunden mit den hergestellten und gelieferten Matten gemacht haben. (15) Die von der Ast. vorgetragene Veröffentlichung des Gegenstandes des Streitmusters auf einer Fachmesse im April 2011 bleibt gemäß Artikel 7 Abs. 2 GGV unberücksichtigt, weil es sich um eine Veröffentlichung innerhalb der 12-monatigen Neuheitsschonfrist durch den Inhaber des Streitmusters selbst handelt. (16) Zu der Broschüre Kontaktmatten Technische Daten fehlt der Nachweis, dass diese Broschüre der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist. Auch ist der Hinweis 03/04 unzulänglich für eine Zeitbestimmung, wann die Broschüre veröffentlicht wurde. (17) Schließlich fehlt zu der Produktinformation der Mayser GmbH & Co. KG. jegliche Angabe eines Datums. Dokumente ohne Datum sind nicht geeignet, die Offenbarung eines älteren Geschmacksmusters vor dem Anmeldetag des Streitmusters zu belegen. (18) Der von der Ast. geltend gemachten Nichtigkeitsgründe der fehlenden Neuheit und fehlenden Eigenart setzen voraus, dass ein älteres Geschmacksmuster der Öffentlichkeit im Sinne von Artikel 7 GGV zugänglich gemacht worden ist. Das Vorliegen dieser Voraussetzung hat die Ast. nicht nachgewiesen. C. Schlussfolgerung (19) Der Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit des Streitmusters ist als unbegründet zurückzuweisen. III. Kosten (20) Gemäß Artikel 70(1) GGV und Artikel 79(1) GGDV trägt die Ast. alle für die Durchführung des Verfahrens notwendigen Kosten, die der Inhaberin entstanden sind. 5
6 (21) Die Kosten des Verfahrens, die die Ast. der Inhaberin zu erstatten hat, werden gemäß Artikel 79(6)(7)(f)(ii) GGDV auf 400 Euro festgesetzt, entsprechend der Erstattung der Vertreterkosten. IV. Rechtsmittelbelehrung (22) Gegen die vorliegende Entscheidung kann Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr entrichtet worden ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung der Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. DIE NICHTIGKEITSABTEILUNG Martin Schlötelburg Jakub Pinkowski Ingeborg Mendieta Vetter 6
Deutsch. Hydrotec Technologies AG Dungstruper Straße Wildeshausen Deutschland. Eisenführ, Speiser & Partner
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