Deutsch PRESENTA DEUTSCHLAND GMBH MEISENSTRASSE 22A ERGOLDING DEUTSCHLAND ZUCKERSUCHT GMBH STERNSTRASSE ASCHHEIM

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1 HARMONISIERUNGSAMT FÜR DEN BINNENMARKT (MARKEN, MUSTER UND MODELLE) HAUPTABTEILUNG KERNGESCHÄFT DIENSTSTELLE GESCHMACKSMUSTER ENTSCHEIDUNG DER NICHTIGKEITSABTEILUNG VOM IM VERFAHREN ÜBER DIE NICHTIGERKLÄRUNG EINES EINGETRAGENEN GEMEINSCHAFTSGESCHMACKSMUSTERS AKTENZEICHEN ICD 9275 GEMEINSCHAFTSGESCHMACKSMUSTER VERFAHRENSSPRACHE Deutsch ANTRAGSTELLERIN PRESENTA GMBH MEISENSTRASSE 22A ERGOLDING VERTRETER VON FÜNER EBBINGHAUS FINK HANO DER ANTRAGSTELLERIN POSTFACH MÜNCHEN INHABERIN ZUCKERSUCHT GMBH STERNSTRASSE ASCHHEIM VERTRETER FALCH UND PARTNER DES INHABERIN SONNENSTRASSE ASCHHEIM Avenida de Europa, 4, E Alicante, Spanien Tel. (+34) Fax: (+34) Internet:

2 Die Nichtigkeitsabteilung, in der Zusammensetzung von Natalie Pasinato (Berichterstatterin), Jakub Pinkowski (Mitglied) und Martin Schlötelburg (Mitglied) hat am entschieden: 1. Der Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit des eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters Nr wird zurückgewiesen. 2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. I. Vorbringen und Anträge (1) Das angegriffene Gemeinschaftsgeschmacksmuster Nr ( Streitmuster ) wurde auf den Namen der Inhaberin mit Anmeldetag eingetragen. Die Angabe der Erzeugnisse lautet Lebkuchen. Das Streitmuster steht mit den folgenden, nach der Eintragung geänderten Ansichten im Register für Gemeinschaftsgeschmacksmuster: (2) Mit Eingangstag hat die Antragstellerin ( Ast. ) einen Antrag auf Nichtigerklärung des Streitmusters gestellt. (3) Der Antrag wurde auf die Nichtigkeitsgründe des Artikel 25(1)(b) GGV ivm. Art. 4 GGV gestützt. (4) Die Ast. trägt vor, dass das Streitmuster zunächst mit einem Logo in der Mitte des Gebäcks angemeldet und eingetragen worden sei. Nach der Eintragung sei Streitmusters auf Antrag des Inhabers das Logo entfernt worden. Diese Änderung sei unzulässig, da ein nicht unwesentlicher Bestandteil aus der Wiedergabe des Streitmusters entfernt worden sei. Weiterhin trägt die Ast. vor, dass das Streitmuster schon seit Mai 2007, also schon vor Beginn der Neuheitsschonfrist, bekannt gemacht worden sei. Die Ast. beantragt, das Streitmuster wegen fehlender Neuheit und fehlender Eigenart für nichtig zu erklären. 2

3 (5) Als Beweismittel legt die Ast. unter anderem die folgenden Unterlagen vor: - Zwei Abbildungen wie folgt (D1): - Eine eidesstattliche Versicherung (D2) von Herrn Steffen Heinzinger, Geschäftsführer der MAGNA sweets GmbH, worin dieser versichert, einen Lebkuchenelch, wie in D1 abgebildet, schon bei einem geschäftlichen Besuch bei einer italienischen Produktionsstätte gesehen zu haben. Diese Produktionsstätte sei für die Inhaberin tätig gewesen. Der Lebkuchenelch sei zu Packversuchen dort vorgelegen. Nachdem er den Lebkuchenelch gesehen habe, hätte er ein Preisangebot von der Inhaberin eingefordert, das er im Mai 2007 bekommen habe. Den Lebkuchenelch habe er dann in dem Weihnachtskatalog 2007 seiner Firma angeboten. Der Katalog sei im August 2007 in Bearbeitung und Druck gegangen. - Kopie eines Preisangebots vom der Inhaberin an die Firma Firma MAGNA sweets GmbH zu verschiedenen Artikeln, darunter einen Lebkuchenelch mit Mütze (D3). - Kopie eines deutschen Geschmacksmusters Nr (im Folgenden: älteres GeschmM), das am mit der folgenden Abbildung bekannt gemacht worden ist: (6) In ihrer Stellungnahme zu dem Antrag erwidert die Inhaberin, dass die vorgelegten Beweise nicht nachvollziehbar seien, da keine der behaupteten Offenbarungen außerhalb der Neuheitsschonfrist liege. Im Vergleich mit dem älteren GeschmM verweist die Inhaberin auf die Unterschiede zum Streitmuster. Der Antrag sei unbegründet. (7) Zu den weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den Akteninhalt verwiesen. II. Entscheidungsgründe A. Zulässigkeit (8) Der Antrag entspricht den Anforderungen von Artikel 28(1) GGDV und den sonstigen formellen Voraussetzung der GGV und GGDV und ist folglich zulässig. 3

4 B. Begründung B.1 Gegenstand des Streitmusters (9) Wie die Ast. zu Recht feststellt, ist das Streitmuster nach der Eintragung in unwirksamer Weise geändert worden. Änderungen von eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmustern sind nur im Wege des Teilverzichts nach Artikel 51 Abs. 3 GGV möglich. Ein Teilverzicht ist nur dann wirksam, wenn durch die Änderung die Identität des Gemeinschaftsgeschmacksmusters nicht berührt wird. Die Identität eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters ist jedoch berührt, wenn die Änderung mehr als nur unwesentliche Einzelheiten betrifft. (10) Im vorliegenden Fall wurde ein großflächiges Logo ( IKEA ) aus der Wiedergabe des Streitmusters nach dessen Eintragung entfernt. Wegen seiner Größe im Verhältnis zu dem übrigen Geschmacksmuster handelt es sich bei dem Logo nicht um eine unwesentliche Einzelheit. Die Änderung erfüllt daher nicht die Voraussetzungen des Artikels 51 Abs. 3 GGV und ist unwirksam. (11) Gegenstand des Streitmusters und somit auch des vorliegenden Nichtigkeitsverfahrens ist folglich das Streitmuster in seiner ursprünglich eingetragenen Form, die sich wie folgt darstellt: B.2 Offenbarung (12) Die von der Ast. vorgelegten Unterlagen D1, D2 und D3 beweisen zwar, dass es im Mai 2007 zwischen der Inhaberin einerseits und der Firma MAGNA sweets GmbH zur Anbahnung einer Geschäftsbeziehung betreffend Lebkuchenelche gekommen ist, jedoch beweisen sie nicht, dass die streitgegenständlichen Lebkuchenelche vor dem Anmeldetag des Streitmusters der Öffentlichkeit im Sinne von Artikel 7 GGV zugänglich gemacht wurden. (13) Der Zulassung eines einzelnen Besuchers zu einer Produktionsstätte im Rahmen einer geschäftlichen Beziehung ist noch kein Zugänglichmachen dieser Stätte für die Öffentlichkeit. Ein einzelner Besucher ist keine Öffentlichkeit. Produktionsstätten sind keine öffentlichen Einrichtungen. Der Besuch von Herrn Heinzinger war 4

5 geschäftlicher Natur. Die Öffentlichkeit hatte an diesem Besuch keinen Anteil und über den Gegenstand des Besuchs keine Kenntnis. (14) Es liegen keine Beweise vor, wann der Weihnachtskatalog 2007 der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist. In der eidesstattlichen Versicherung von Herrn Heinzinger gibt es lediglich Aussagen zur Bearbeitung und dem Druck des Katalogs. Der Katalog selbst wurde nicht vorgelegt. Es wurden nur zwei Abbildungen, angeblich Kopien aus dem Katalog, überreicht. (15) Das deutsche Geschmacksmuster Nr (im Folgenden: älteres GeschmM) wurde im Blatt für Geschmacksmuster amtlich bekannt und somit der Öffentlichkeit im Sinne von Artikel 7 GGV zugänglich gemacht. B.3 Neuheit (16) Das Streitmuster hat gemäß Artikel 5 GGV Neuheit, wenn kein identisches Geschmacksmuster der Öffentlichkeit zuvor zugänglich gemacht worden ist. (17) Das Streitmuster und das ältere GeschmM betreffen gleichermaßen Lebkuchen. Die beiden Geschmacksmuster unterscheiden sich mindestens dadurch, dass in dem Streitmuster der Elch eine gelbe Mütze trägt, wohingegen der Elch in dem älteren GeschmM eine weiße Verzierung rund um den Kopf aufweist. (18) Die Ausgestaltung des Kopfschmucks des Elches ist keine unwesentliche Einzelheit. Das ältere GeschmM steht der Neuheit des Streitmusters nicht entgegen. B.4 Eigenart (19) Die Eigenart des Streitmusters ist dann gegeben, wenn sein Gegenstand beim informierten Benutzer einen Gesamteindruck hervorruft, der sich von dem Gesamteindruck unterscheidet, den das ältere GeschmM bei diesem Benutzer hervorruft. (20) Lebkuchen liegen in einer Vielzahl von Formen vor. Die Gestaltungsfreiheit eines Entwerfers von Lebkuchen unterliegt praktisch keinerlei Einschränkungen. (21) Das Streitmuster und das ältere GeschmM zeigen jeweils einen Lebkuchen in Form eines stilisierten Elches. Sie unterscheiden sich jedoch markant durch den jeweiligen Kopfschmuck des Elches, nämlich die gelbe Mütze in dem Streitmuster bzw. die weiße Umrandung in dem älteren GeschmM. Die gelbe Mütze ist sehr augenfällig und führt dazu, dass das Streitmuster einen anderen Gesamteindruck beim informierten Benutzer hervorruft, als das ältere GeschmM. Daher steht das ältere GeschmM der Eigenart des Streitmusters im Sinne von Artikel 6 GGV nicht entgegen. C. Schlussfolgerung (22) Der Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit des Streitmusters aufgrund von Artikel 25(1)(b) GGV ist als unbegründet zurückzuweisen. 5

6 III. Kosten (23) Gemäß Artikel 70(1) GGV und Artikel 79(1) GGDV trägt die Ast. alle für die Durchführung des Verfahrens notwendigen Kosten, die der Inhaberin entstanden sind. (24) Die Kosten des Verfahrens, die die Ast der Inhaberin zu erstatten hat, werden gemäß Artikel 79(6)(7)(f)(ii) GGDV auf 400 Euro festgesetzt, entsprechend dem Höchstsatz für die Erstattung der Kosten des Vertreters. IV. Rechtsmittelbelehrung (25) Gegen die vorliegende Entscheidung kann Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr entrichtet worden ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung der Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. DIE NICHTIGKEITSABTEILUNG Natalie Pasinato Jakub Pinkowski Martin Schlötelburg 6

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