HARMONISIERUNGSAMT FÜR DEN BINNENMARKT (MARKEN, MUSTER UND MODELLE) ENTSCHEIDUNG DER NICHTIGKEITSABTEILUNG

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1 HARMONISIERUNGSAMT FÜR DEN BINNENMARKT (MARKEN, MUSTER UND MODELLE) HAUPTABTEILUNG GESCHMACKSMUSTER - NICHTIGKEITSABTEILUNG ENTSCHEIDUNG DER NICHTIGKEITSABTEILUNG VOM 22/11/06 IM VERFAHREN ÜBER DIE NICHTIGERKLÄRUNG EINES EINGETRAGENEN GEMEINSCHAFTSGESCHMACKSMUSTERS AKTENZEICHEN ICD GEMEINSCHAFTSGESCHMACKSMUSTER VERFAHRENSSPRACHE Deutsch ANTRAGSSTELLER Michael Sandkötter Stadtbergstraße 9 D Rheine VERTRETER Schneiders & Behrendt DES ANTRAGSSTELLERS Huestraße 23 D Bochum INHABER Christoph Sandkötter Haus Milte, Grafhorst 2 D Telgte VERTRETER Dr. Hoffmeister & Tarvenkorn DES INHABERS Goldstraße 36 D Münster Avenida de Europa, 4, Apartado de Correos 77, E Alicante, Spanien Tel. (+34) Fax: (+34) Internet:

2 Die Nichtigkeitsabteilung, in der Zusammensetzung von Eva Vyoralová (Berichterstatter), Eva Udovc (Mitglied) und Martin Schlötelburg (Mitglied) hat am 22/11/06 wie folgt entschieden: 1. Der Antrag auf Nichtigerklärung des eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters Nr wird zurückgewiesen. 2. Der Antragsteller trägt die dem Inhaber entstandenen Kosten des Verfahrens. I. Vorbringen und Anträge (1) Das angegriffene Gemeinschaftsgeschmacksmuster Nr (im Folgenden: das GGM) wurde auf den Namen der Inhaberin mit Datum vom 27/08/04 angemeldet und eingetragen. Die Angabe der Erzeugnisse lautet ausgestopfte Spielzeugtiere. Der Gegenstand des GGM ist durch die folgenden fünf Ansichten wiedergegeben, die im Blatt für Gemeinschaftsgeschmacksmuster veröffentlicht sind ( 2

3 (2) Mit Eingangstag vom 04/05/05 hat der Antragssteller (im Folgenden: Ast.) einen Antrag auf Nichtigerklärung des GGM eingereicht. Die Gebühr für den Antrag wurde vom laufenden Konto mit Wirkung vom 11/08/05 entrichtet. (3) Der Ast. beantragt die Nichtigerklärung des GGM, und zwar wegen fehlender Neuheit und fehlender Eigenart. Plüschtiere mit berufstypischen Kleidungsstücken, wie z.b. Polizei oder Bundeswehr/Marine/Luftwaffe, seien schon im Jahre 2002/2003 und 2004 gegenüber den Abnehmerkreisen im großen Umfang beworben worden. Die Werbemittelkataloge würden ca. drei Monate vor dem Jahreswechsel, d.h. jeweils im September, gedruckt. Die darin abgebildeten Gegenstände seien zu diesem Zeitpunkt nicht nur als Prototypen existent, sondern wären bereits potentiellen Kunden als Muster vorgelegt worden. Die Idee, Plüschbären mit Uniformen zu versehen, sei so alt wie die Teddybären selbst. (4) Als Beweismittel legt der Ast. unter anderem die folgenden Unterlagen vor: - Den Katalog Werbemittel 2003 (im Folgenden: D1 ) der OSG der Gewerkschaft der Polizei mbh. - Die Kopie des Katalogs Werbemittel 2004 (im Folgenden: D2 ) der OSG der Gewerkschaft der Polizei mbh. In beiden Katalogen befinden sich auf Seite 2 die oben abgedruckten Abbildungen eines Plüschtiers Polizei-Teddy und eines Plüschteddys Sherlock Holmes. - Vorlage von Rechnungen und Lieferscheinen (im Folgenden: D3 ); - Einige Kopien aus dem Buch Das große Buch der Teddybären von Pauline Cockrill, veröffentlicht im Orbis Verlag im Jahre 1995 (im Folgenden: D4 ); 3

4 - Vorlage der eidesstattlichen Versicherung des Herrn Tobias Fischer vom 18/02/05 (im Folgenden: D5 ); - Kopie einer Internetseite vom 31/03/2005 mit Abbildung Teddy Bär BW tropentarn (im Folgenden: D6 ). (5) Der Inhaber hat zu dem Antrag Stellung genommen. Insbesondere bestreitet er mit Nichtwissen, dass die Werbemittel und die gezeigten Teddybären vor dem Zeitrang des GGM der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurden. Es sei nicht zu erklären, wie der Ast. zu der Behauptung komme, dass sich einige der Lieferscheine auf genau das streitgegenständliche Muster beziehen. Ungeachtet der fraglichen Datierung stünden die in den Beweismitteln des Ast. abgebildeten Teddybären weder der Neuheit noch der Eigenart des GGM entgegen. Der Ast. verkenne, dass der Streitgegenstand nicht der Prototyp eines Teddybären in Uniform sei, sondern das eingetragene Geschmacksmuster in seiner spezifischen Erscheinungsform. Die in den Beweismitteln gezeigten Teddybären in Uniform riefen bei einem informierten Benutzer einen anderen Gesamteindruck hervor, als der Teddybär des streitgegenständlichen GGM. (6) Zu den weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Akteninhalt verwiesen. II. Entscheidungsgründe A. Zulässigkeit (7) Der von dem Ast. gestellte Antrag auf Nichtigerklärung des GGM wegen Mangels an Neuheit und Eigenart erfüllt die Voraussetzung des Art. 28(1)(b)(i) GGDV, wonach der Antrag die Angabe der Nichtigkeitsgründe, auf die sich der Antrag stützt, enthalten muss. Auch im Übrigen entspricht der Antrag den Anforderungen von Art. 28(1) GGDV und ist folglich zulässig. B. Begründung B.1 Beweismittel (8) Der vom Ast. eingereichte Lieferschein Nr ( D3 ) wurde am 05/08/2003 ausgestellt. Bei der Beantwortung der Frage, ob das angegriffene GGM neu ist und Eigenart hat, ist dieser allerdings gegenstandslos. Der Lieferschein beinhaltet keine Wiedergabe des gelieferten Geschmacksmusters, außerdem befindet sich unter der auf dem Lieferschein angegebenen Bestellnummer BS in den als D1 bzw. D2 eingereichten Katalogen kein Produkt. Der Ast. machte in seinem Antrag keine weiteren Angaben über die Wiedergabe des gelieferten Produktes. (9) D5 ist eine schriftliche Erklärung an Eides statt, die in abgegeben wurde und nach den Rechtsvorschriften s die gleiche Wirkung hat wie eine Erklärung unter Eid. D5 ist daher ein zulässiges Beweismittel gemäß Artikel 65 Abs. 1 lit. f GGV, aber als Beweis gegenstandslos. Herr Fischer versichert zwar eidesstattlich, dass das angegriffene GGM bereits im Jahre 2002 und 2003 bekannt war. In seiner Erklärung erwähnt Herr Fischer jedoch nicht, gegenüber wem das GGM bekannt gemacht worden sein sollte. Neuheitsschädlich wäre, wenn das GGM bereits im Jahre 2002 und 2003 gegenüber der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden wäre. Da es sich bei Herrn Fischer um einen Mitarbeiter des Ast. und damit um einen ehemaligen Mitarbeiter des Inhabers des GGM handelt, ist 4

5 nicht auszuschließen, dass das GGM zum angegebenen Zeitpunkt nur in der Firma bekannt war. (10) D6 zeigt die Abbildung eines Teddybären in einem tropentarn - flecktarn Anzug. Da die Kopie mit dem 31/03/2005 datiert ist und außerdem diese mit dem Vermerk 2005 OLIV All right reserved versehen ist, ist dieser Beweis aufgrund der Tatsache gegenstandslos, dass das angegriffene GGM bereits am 27/08/2004 angemeldet wurde. B.2 Neuheit (11) Der Ast. hat mit Vorlage von D1 und D2 nicht nachweisen können, dass ein Geschmacksmuster, das für das angegriffene GGM neuheitsschädlich ist, der Öffentlichkeit vor dem 27/08/2004 zugänglich gemacht worden war. Die vorgelegten Kataloge beinhalten zwar auf Seite 2 folgende Plüschtiere Teddy Bären Polizei Teddy sowie Teddy Bären Sherlock Holmes ; es handelt sich allerdings um Plüschtiere, die im Vergleich mit dem angegriffenen GGM markante Unterschiede aufweisen. Es handelt sich offensichtlich um unterschiedliche Bekleidung bei den älteren Geschmacksmustern um eine Polizeiuniform und um einen typisch gestalteten Sherlock Holmes Anzug, wobei das angegriffene Geschmacksmuster durch einen Teddy Bären in einem Anzug mit Flecktarnung dargestellt ist. Diese unterschiedlichen Merkmale sind keine unwesentlichen Einzelheiten. (12) Was D4 betrifft, zeigt keine der Abbildungen einen Bären in irgendeinem Anzug mit Flecktarnung. (13) Die vorgelegten Beweismittel stehen der Neuheit des GGM nicht entgegen. B.3 Eigenart (14) Das GGM hat nur dann Eigenart, wenn sich der Gesamteindruck, den es bei einem informierten Benutzer hervorruft, von dem Gesamteindruck unterscheidet, den das (die) ältere(n) Geschmacksmuster bei diesem Benutzer hervorruft. Es gibt keine übereinstimmenden Gesamteindrücke bei den verglichenen Geschmacksmustern. (15) Der informierte Benutzer ist mit ausgestopften Spielzeugtieren vertraut. Ihm ist insbesondere bekannt, dass die Gestaltungsfreiheit bei diesen Mustern weder technisch bedingt noch funktional ausgerichtet ist. Der informierte Benutzer erkennt den Unterschied zwischen dem streitgegenständlichen Muster und unter D1, D2 und D4 veröffentlichten Mustern: Auf die einzelnen Unterschiede wird außerdem in B.2 verwiesen. Die einzelnen Merkmale, die den Gesamteindruck bilden, unterscheiden sich wie folgt: das angegriffene GGM hat zwar mit unter D1 und D2 eingereichten Mustern eine vergleichbare Körpergestaltung, die Bekleidung ist allerdings in jeder Hinsicht vollkommen unterschiedlich. Der Anzug mit Flecktarnung gegenüber der Polizeiuniform sowie Sherlock Holmes Bekleidung hinterlässt einen weit auseinander fallenden Gesamteindruck. Der Anzug besteht aus einer Militärmütze und einem Militäroverall, beide Teile sind ganz mit Flecktarnung dekoriert. Das angegriffene GGM hinterlässt bei einem informierten Benutzer den Gesamteindruck eines zeitgenossischen Militäranzugs mit Flecktarnung. Der Gesamteindruck, der durch sämtliche Merkmale der im Vergleich stehenden Muster erzeugt ist, ist unterschiedlich. Das GGM hat daher Eigenart im Sinne des Art. 6 GGV. 5

6 C. Schlussfolgerung (16) Die von dem Ast. vorgetragenen Tatsachen und Beweismittel stehen der Neuheit und der Eigenart des GGM nicht entgegen. Der Antrag ist daher zurückzuweisen. III. Kosten (17) Gemäß Art. 70(1) GGV und Art. 79(1) GGDV trägt der Ast. alle für die Durchführung des Verfahrens notwendigen Kosten, die der Inhaberin entstanden sind. IV. Rechtsmittelbelehrung (18) Gegen die vorliegende Entscheidung kann Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr entrichtet worden ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung der Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. DIE NICHTIGKEITSABTEILUNG Eva Vyoralová Eva Udovc Martin Schlötelburg 6

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