HARMONISIERUNGSAMT FÜR DEN BINNENMARKT (MARKEN, MUSTER UND MODELLE) ENTSCHEIDUNG DER NICHTIGKEITSABTEILUNG

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1 HARMONISIERUNGSAMT FÜR DEN BINNENMARKT (MARKEN, MUSTER UND MODELLE) HAUPTABTEILUNG KERNGESCHÄFT DIENSTSTELLE GESCHMACKSMUSTER ENTSCHEIDUNG DER NICHTIGKEITSABTEILUNG VOM IM VERFAHREN ÜBER DIE NICHTIGERKLÄRUNG EINES EINGETRAGENEN GEMEINSCHAFTSGESCHMACKSMUSTERS AKTENZEICHEN ICD 9400 GEMEINSCHAFTSGESCHMACKSMUSTER VERFAHRENSSPRACHE Deutsch ANTRAGSTELLERIN Industex S.L. Avda dels Paisos Catalans , 8ª planta E Espulgues de Llobregat Spanien VERTRETER Bardehle Pagenberg Partnerschaft mbh DER ANTRAGSTELLERIN Prinzregentenplatz 7 D München Deutschland INHABERIN Westfalia Werkzeugcompany GmbH & Co. KG Bandstahlstr. 1 D Hagen Deutschland VERTRETER Patentanwälte Dr. Starck & Partner DER INHABERIN Moerser Str. 140 D Krefeld Deutschland Avenida de Europa, 4, E Alicante, Spanien Tel. (+34) Fax: (+34) Internet:

2 Die Nichtigkeitsabteilung, in der Zusammensetzung von Martin Schlötelburg (Berichterstatter), Jakub Pinkowski (Mitglied) und Ingeborg Mendieta Vetter (Mitglied) hat am entschieden: 1. Der Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit des eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmuster Nr wird zurückgewiesen. 2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. I. Vorbringen und Anträge (1) Das angegriffene Gemeinschaftsgeschmacksmuster Nr ( Streitmuster ) wurde auf den Namen der Inhaberin am eingetragen. Die Angabe der Erzeugnisse lautet Handkreissägen. Der Gegenstand des Streitmusters ist durch die folgenden Ansichten wiedergegeben, die im Blatt für Gemeinschaftsgeschmacksmuster veröffentlicht sind: ( (2) Mit Eingangstag hat die Antragstellerin ( Ast. ) einen Antrag auf Nichtigerklärung des Streitmusters eingereicht. Der Antrag wurde auf die Nichtigkeitsgründe des Artikels 25(1)(b) GGV gestützt. (3) Als Beweismittel legt die Ast. die folgenden Unterlagen vor: - Kopie der Eintragungsurkunde des deutschen Designs ( D1 ), das am mit den folgenden Abbildungen bekanntgemacht worden ist: 2

3 - Kopie des US Patents D492,560S ( D2 ), das am mit den folgenden Abbildungen veröffentlich worden ist: - Kopie des EP Patents 0 788,421B1 ( D3 ), das am mit den folgenden Figur 1 veröffentlich worden ist: 3

4 - Kopie des Benelux Designs ( D4 ), das am mit der folgenden Figur 1 angemeldet worden ist: - Kopie eines Benutzerhandbuchs ( D5 ) mit der Datierung 11/9/2002 aus dem Internet, das die folgende Abbildung enthält: - Kopie des australisches Designs AU S ( D6 ), das am mit den folgenden Abbildungen eingetragen worden ist: 4

5 - Einen Hinweis auf das Video in welchem die Funktion der Handkreissäge gemäß dem Streitmuster erklärt wird. (4) Die Ast. trägt vor, dass sämtliche wesentlichen Merkmale des Streitmusters ausschließlich technisch bedingt seien. Zudem rufe jedes der Geschmacksmuster aus den Entgegenhaltungen D1 bis D6 denselben Gesamteindruck bei einem informierten Benutzer hervor wie das Streitmuster und daher fehle dem Streitmuster die Eigenart im Hinblick auf den Formenschatz. (5) In ihrer Stellungnahme zu dem Antrag erwidert die Inhaberin, dass das technisch bedingte Vorhandensein von funktionalen Elementen nicht den optischen Gesamteindruck bestimme, sondern die Form und Ausgestaltung dieser Elemente. Das Streitmuster erzeuge einen anderen Gesamteindruck als jedes der älteren Geschmacksmuster. Das Streitmuster sei auch nicht ausschließlich technisch bedingt, da es zu jedem seiner Merkmale zahlreiche Formalternativen gäbe, wie schon die Zusammenstellung von vorbekannten Designs der Ast. beweise. (6) Zu den weiteren Einzelheiten des Vortrags der Parteien wird auf den Akteninhalt verwiesen. II. Entscheidungsgründe A. Zulässigkeit (7) Der Antrag entspricht den Anforderungen von Artikel 28(1) GGDV und den sonstigen formellen Voraussetzung der GGV und GGDV und ist folglich zulässig. B. Begründung B.1 Offenbarung (8) Die älteren Geschmacksmuster wurde mehr als ein Jahr vor dem Anmeldetag des Streitmusters entweder durch Veröffentlichung in amtlichen Blättern oder durch Bereitstellung im Internet der Öffentlichkeit im Sinne von Artikel 7 GGV als zugänglich gemacht. B.3 Neuheit (9) Dem Streitmuster fehlt die Neuheit gemäß Artikel 5 GGV, wenn ein identisches Geschmacksmuster der Öffentlichkeit zuvor zugänglich gemacht worden ist. (10) Das Streitmuster und die älteren Geschmacksmuster betreffen gleichermaßen Handkreissägen. Die Handkreissägen der sich gegenüberstehenden Geschmacksmuster bestehen jeweils aus einem zylindrischen Körper und einem Arbeitskopf, der am vorderen Ende des Körpers angebracht ist. (11) Das Streitmuster unterscheidet sich von sämtlichen älteren Geschmacksmustern aus den Entgegenhaltungen mindestens dadurch, dass der Arbeitskopf eine äußere Rundung in Form eines Viertelkreises aufweist, d.h. ausgehend von dem Körper verläuft die Vorderseite des Arbeitskopfs in einem Bogen, der genau kreisförmig ist und nach 90 endet. Weiterhin unterscheidet sich das Streitmuster von allen älteren 5

6 Geschmacksmustern auch dadurch, dass sein zylindrischer Körper in der Mitte eine sattelartige Vertiefung aufweist. (12) Die Formen des Arbeitskopfes und des Köpers sind keine unwesentliche Einzelheit im Sinne von Artikel 5 GGV. Das Streitmuster ist mit keinem der älteren Geschmacksmuster identisch. B.3 Eigenart (13) Gemäß Artikel 6 GGV ist die Eigenart des Streitmusters dann gegeben, wenn sein Gegenstand beim informierten Benutzer einen Gesamteindruck hervorruft, der sich von dem Gesamteindruck unterscheidet, den ein älteres Geschmacksmuster bei diesem Benutzer hervorruft. Bei der Beurteilung der Eigenart ist der Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers bei der Entwicklung des Geschmacksmusters zu berücksichtigen. (14) Der informierte Benutzer ist mit Handkreissägen vertraut. Ihm ist bekannt, dass eine Handkreissäge einen Körper aufweist, um die Säge in die Hand zu nehmen und zu führen. Weiterhin hat jede Handkreissäge einen Arbeitskopf, in welchem das Sägeblatt aufgenommen ist. Wie die Inhaberin zu Recht vorträgt, ist das Vorhandensein von Funktionselementen noch kein Anzeichen dafür, dass die Gestaltung dieser Elemente ausschließlich technisch bedingt ist. Das technisch notwendige Vorhandensein eines Körpers und eines Arbeitskopfes bedeutet nicht, dass einem Designer von Handkreissägen keine Freiheit bei der Formgebung des Körpers und des Arbeitskopfs bleibt. Die von der Ast. vorgelegten Entgegenhaltungen machen deutlich, dass der Spielraum für den Designer beträchtlich ist. (15) Durch den exakt viertelkreisförmigen Arbeitskopf und den sattelartig verengten zylindrischen Körper unterscheidet sich das Streitmuster von sämtlichen älteren Geschmacksmustern. Die Kurvenführung in Arbeitskopf und Körper sind nicht ausschließlich technisch bedingt, da es dafür keine technische Notwendigkeit gibt. Die Kurvenführung gibt der Handkreissäge des Streitmusters eine gewisse Eleganz, die den vorbekannten Geräten fehlt. Das Streitmuster ruft beim informierten Benutzer einen anderen Gesamteindruck hervor, als jedes der älteren Geschmacksmuster. C. Schlussfolgerung (16) Der Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit des Streitmusters gestützt auf Artikel 25(1) (b) GGV ist unbegründet. III. Kosten (17) Gemäß Artikel 70(1) GGV und Artikel 79(1) GGDV trägt die Ast. alle für die Durchführung des Verfahrens notwendigen Kosten, die der Inhaberin entstanden sind. (18) Die Kosten des Verfahrens, die die Ast. der Inhaberin zu erstatten hat, werden gemäß Artikel 79(6)(7)(f)(ii) GGDV auf 400 Euro festgesetzt, entsprechend dem Höchstsatz für die Erstattung der Kosten des Vertreters. 6

7 IV. Rechtsmittelbelehrung (19) Gegen die vorliegende Entscheidung kann Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr entrichtet worden ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung der Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. DIE NICHTIGKEITSABTEILUNG Martin Schlötelburg Jakub Pinkowski Ingeborg Mendieta Vetter 7

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