Erklärung der Nichtigkeit von Gemeinschaftsgeschmacksmustern: Erste Entscheidungen der Beschwerdekammern des HABM. von José J.

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1 Erklärung der Nichtigkeit von Gemeinschaftsgeschmacksmustern: Erste Entscheidungen der Beschwerdekammern des HABM von José J. IZQUIERDO PERIS I. Einleitung Nach Bekanntmachung der ersten eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmuster im April 2003 verging nicht viel Zeit, bis die ersten Entscheidungen zur Nichtigkeit der Eintragung von der Nichtigkeitsabteilung des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt (HABM) getroffen wurden. Diese Instanz ist Teil der Hauptabteilung 1 Geschmacksmuster und gemäß Artikel 105 der Verordnung über Gemeinschaftsgeschmacksmuster (im Folgenden GGV ) 2 für diese Aufgabe zuständig. Die Verwaltungspraxis des HABM in diesem Bereich begann am 27. April 2004 mit der Erklärung der Nichtigkeit eines Barhockers. Die Nichtigkeitsabteilung, die sich aus drei Mitgliedern zusammensetzt (mindestens ein Mitglied muss rechtskundig sein), schöpft in erster Instanz den Verwaltungsweg aus, der es der Agentur ermöglicht, nach Bewilligung des Geschmacksmusters und allein auf Parteiantrag die Eintragung eines Geschmacksmusters aus einem der in Artikel 25 der genannten Verordnung aufgeführten Gründe für nichtig zu erklären. Die Erklärung der Nichtigkeit ist ein Parteianspruch, der in diesem Verwaltungsverfahren geltend gemacht wird. Es handelt sich also nicht um ein gerichtliches Feststellungsverfahren, wie eindeutig aus der Formulierung von Bestimmungen in Artikel 24 Absatz 1 ( nach dem Verfahren... ), Artikel 53 Absatz 3 ( Entscheidung ), Artikel 102 und 105 usw. hervorgeht. Selbstverständlich können gegen die Entscheidungen dieser Abteilung bei den Beschwerdekammern (vor der dritten Kammer) und eventuell auch bei dem Gerichtshof der Gemeinschaft Rechtsmittel eingelegt werden. Die Entstehung des Gemeinschaftsgeschmacksmusters stellte den Kulminationspunkt eines ausgedehnten Gesetzgebungsprozesses dar (zwölf Jahre waren von der Annahme des Grünbuchs der Kommission 3 bis zur Bekanntmachung des ersten eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters 4 erforderlich). Mit den ersten Erklärungen der Nichtigkeit begann die Konsolidierung des Gemeinschaftssystems. Nachdem die Assistent des Direktors, Hauptabteilung Geschmacksmuster, HABM. Der Autor trägt die alleinige Verantwortung für die hier geäußerten Auffassungen. Diese stimmen möglicherweise nicht mit denen des HABM überein. Alle Wiedergaben von Geschmacksmustern in diesem Aufsatz dienen allein der Erläuterung. 1 Folglich ist die in Artikel 129 der Verordnung über die Gemeinschaftsmarke vorgesehene Nichtigkeitsabteilung, die Teil der Hauptabteilung Marken und Nichtigkeit ist (siehe auch das Organigramm unter ), als Organ nicht für die Untersuchung und Entscheidung von Verfahren zur Gültigkeit von Geschmacksmustern zuständig. 2 Verordnung des Rates (EG) Nr. 6/2002 vom 12. Dezember 2001 über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster. Die Verordnung wurde einerseits durch die Beitrittsverträge von 2003 und 2005 geändert, andererseits durch die Verordnung (EG) Nr. 1891/2006 des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 6/2002 und (EG) Nr. 40/94, mit der dem Beitritt der Europäischen Gemeinschaft zur Genfer Akte des Haager Abkommens über die internationale Eintragung gewerblicher Muster und Modelle Wirkung verliehen wird (ABl. L 386, , S. 14) 3 Grünbuch zum rechtlichen Schutz gewerblicher Muster und Modelle (III/F/5131/91) 4 Beantragt, eingetragen und bekannt gemacht am 1. April 2003 (

2 Anzahl der bei dem HABM eingegangenen Anträge auf Eintragung drei Jahre lang 5 rasch zugenommen haben und nach einem beschleunigten Verfahren der Vergabe und Bekanntmachungen im elektronischen Blatt für Gemeinschaftsgeschmacksmuster wird die juristische und praktische Effizienz des Gemeinschaftsgeschmacksmusters einerseits im Zusammenhang mit dem Rechtsschutz für diese Rechte 6 und andererseits im Bereich der Untersuchungen zur Gültigkeit der Eintragungen auf die Probe gestellt. Im Zeitraum 2003 bis 2006 wurden 357 Verfahren für die Erklärung der Nichtigkeit eingeleitet und 206 Entscheidungen getroffen. Da im selben Zeitraum Geschmacksmuster eingetragen wurden, bedeutet dies, dass nur bei 0,16 % der Eintragungen ein Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit gestellt wurde. In 60 % der Fälle entschied die Abteilung für den Antragsteller und erklärte die Nichtigkeit des angefochtenen Geschmacksmusters. In den restlichen 40 % wurde der Anspruch auf Nichtigkeit abgewiesen. In 320 von 357 Verfahren basierte die Entscheidung auf einem der in Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe b GGV angeführten Gründe und insbesondere auf dem Fehlen der Neuheit und/oder der Eigenart des Geschmacksmusters. 28 % der Verfahren wurden von Antragstellern spanischer Nationalität angestrengt. Sie nehmen damit den ersten Platz in der Rangfolge der Antragsteller ein. Parallel dazu sind in 25 % der Fälle spanische Vertreter beteiligt (Vertreter des gewerblichen Eigentums und Anwälte), so dass sie auch in dieser Rangfolge an erster Stelle stehen. Jedoch ist Englisch die am häufigsten verwendete Verfahrenssprache (40 %), gefolgt von Spanisch (24 %). Gegen 41 Entscheidungen wurden Rechtsmittel vor der dritten Beschwerdekammer eingelegt, die bis Dezember 2006 folgende Entscheidungen traf: Nr. der Rechtssache der Kammer Angefochtene Entscheidung über die Nichtigkeit GGM Interne Bezeichnung der Kammer Datum der Entscheidung Anfechtung vor dem EuG 1003/2005 ICD metal rappers /2005 ICD metal rappers /2005 ICD metal rappers T-9/ /2005 ICD Cafetera /2006 ICD Underwater motive device 1310/2005 ICD galletas /2005 ICD Leuchtkörper /2005 ICD Leuchtkörper Gemäß Artikel 60 GGV kann die Kammer sowohl im Rahmen der Zuständigkeit der Nichtigkeitsabteilung tätig werden (z. B. die Nichtigkeit erklären oder den Antrag abweisen) als auch die Rechtssache an die Nichtigkeitsabteilung zurückverweisen. Da die Existenz eines Beschwerdeverfahrens u. a. einen Beitrag zur einheitlichen 5 Siehe IZQUIERDO PERIS, J.J., Sistema de registro comunitario de diseños: balance de los tres primeros años, in Gaceta jurídica de la Unión europea y de la competencia, Julio/Agosto 2006, n 244, p Der Kommentar zu den richterlichen Entscheidungen verschiedener europäischer Rechtsprechungsinstanzen im Bereich der Verletzung eingetragener Gemeinschaftsgeschmacksmuster wird in dieser Mitteilung nicht behandelt. Das HABM stellt den Lesern diese von den Richtern weitergeleiteten Entscheidungen unter zur Verfügung. Einen Kommentar zu den ersten Entscheidungen des Gerichts und Gemeinschaftsmarkengerichts von Alicante zu Gemeinschaftsgeschmacksmustern finden Sie bei IZQUIERDO PERIS, J.J., Enforcement of Community Designs by Alicante courts: a promising start, in Journal of Intellectual Property Law and Practice, :40-49,

3 Auslegung der Voraussetzungen für die Rechtsgültigkeit der Geschmacksmuster 7 ermöglicht, ist es lobenswert, dass die dritte Kammer bisher im Rahmen dieser Zuständigkeit tätig geworden ist und selber zu Ansprüchen Stellung genommen hat, ohne die Lösung des Falls an die Nichtigkeitsabteilung zurückzuverweisen. So verfügen wir über einen Anfangsbestand an Entscheidungen zweiter Instanz, welche zur Konsolidierung der administrativen Praxis des Amtes in diesem Bereich beitragen werden. Wie zu beobachten ist, wurde bisher nur eine einzige Rechtssache vor dem EuG angefochten. Daher werden wir einige Zeit warten müssen, bis wir über eine authentische Rechtsauslegung zu der Verordnung im Allgemeinen und zu den Schutzvoraussetzungen (Neuheit und Eigenart) der Gemeinschaftsgeschmacksmuster im Besonderen verfügen. II. Verfahrensgrundsätze Bevor wir eine Beurteilung der Nichtigkeitsgründe vornehmen, empfiehlt es sich, auf einige grundlegende Verfahrensgrundsätze einzugehen. Erstens sollten wir uns in Erinnerung rufen, dass es sich um ein geregeltes Verfahren handelt. Sowohl in der Verordnung des Rates ( GGV ) als auch in der Durchführungsverordnung 8 ( GGDV ) werden die Bedingungen für die Ausübung der Untersuchungen zur Nichtigkeit des Geschmacksmusters seitens des HABM festgelegt. Die Artikel 52 ff. der GGV sowie Artikel 28 ff. GGDV stecken die Grenzen unserer Zuständigkeit ab. Und diese besteht in nichts anderem als in dem Anspruch, die Nichtigkeit zu erklären. Es überrascht mich noch immer, wenn ich Schriftsätze und Stellungnahmen der Parteien lese, in denen die Abteilung implizit oder explizit aufgefordert wird, expressis verbis die Rechtsgültigkeit des Geschmacksmusters zu erklären, die Neuheit oder die Eigenart des Geschmacksmusters zu zertifizieren, die Verletzung der geltend gemachten Marke durch das Geschmacksmuster anzuerkennen oder sogar die Existenz und Gültigkeit eines geltend gemachten Urheberrechts gegenüber dem angefochtenen Geschmacksmuster zu erklären. Ich bin der Auffassung, dass sich die Entscheidungen unserer Abteilung darauf beschränken sollten, im Falle eines Nachweises dem Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit stattzugeben und die Nichtigkeit des Geschmacksmusters zu erklären. Für jede andere Stellungnahme wie für eine ausdrückliche Erklärung der Rechtsgültigkeit des Geschmacksmusters fehlt ihr die Zuständigkeit. Das Amt übt die ihm zugewiesene Zuständigkeit nicht allein aus, sondern teilt sie mit den Gemeinschaftsgeschmacksmustergerichten (siehe Artikel 24 GGV). Gewiss ist aber auch, dass der Gesetzgeber eine gewisse Präferenz für den Verwaltungsweg des HABM zeigte und ihn dem gerichtlichen Weg vorzog. Klärend ist hier z. B. die Erwägung Nr. 27 GGV: Ein Klageverfahren betreffend die Rechtsgültigkeit eines eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters an einem einzigen Ort wäre gegenüber Verfahren vor unterschiedlichen einzelstaatlichen Gerichten kosten- und zeitsparend. Diese aus einer vermuteten wirtschaftlichen Effizienz abgeleitete Überlegung schlägt sich in folgenden Punkten nieder: 7 Siehe Erwägung Nr. 28 GGV. 8 Verordnung (EG) Nr. 2245/2002 der Kommission vom 21. Oktober 2002 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster.

4 - Es besteht nur teilweise eine gerichtliche Zuständigkeit, da sie nur für die Widerklage anerkannt wird. Eine unmittelbare Klage ist ausschließlich dem HABM vorbehalten (Artikel 24 Absatz 1 GGV). - Wird die Rechtsgültigkeit eines Geschmacksmusters bei Gericht und später bei dem HABM anhängig, können die Parteien beantragen, dass das HABM entscheidet, und der Richter setzt das Verfahren aus (Artikel 91 Absatz 2 GGV). - In der Annahme, dass die Frage der Rechtsgültigkeit allein bei Gericht anhängig ist, kann der Richter auf Antrag der Partei den Beklagten auffordern, binnen einer vom Richter festzulegenden Frist bei dem HABM eine Erklärung der Nichtigkeit zu beantragen. Bei Nichterfolgen wird das Gerichtsverfahren fortgesetzt und die Widerklage gilt als zurückgenommen (Artikel 86 Absatz 3 GGV). Diese Erwägung in der Verordnung und die Präferenz für die Verwaltungsinstanz fordern das HABM in gewisser Weise auf, alle erforderlichen Mittel aufzuwenden, um das desideratum des Gesetzgebers kosten- und zeitsparend wirksam und spürbar umzusetzen. In diesem Sinne ist die Politik der Hauptabteilung Geschmacksmuster des Amtes darauf ausgerichtet, die Nichtigkeitsverfahren flexibel und schnell zu verhandeln und sofern möglich eine unnötige Verzögerung des Verfahrens zu vermeiden. Die Erfahrung zeigt, dass dieses Ausrichtung effektiv ist: Waren 2005 im Schnitt noch 11,77 Monate erforderlich, um das Verfahren durch Entscheidung abzuschließen, so sank dieser Schnitt im Jahr 2006 auf 7,81 Monate. Daher lag der Schnitt für den Zeitraum von 2003 bis 2006 bei 8,69 Monaten. Außerdem ist hervorzuheben, dass diese Tendenz wie es nicht anders sein darf besteht, ohne dass die gebührende Einhaltung wesentlicher Grundsätze, die ihr entgegenstehen, beeinträchtigt wird. Insbesondere ist hier der Grundsatz der Verteidigung, ein allgemeiner Grundsatz im Gemeinschaftsrecht, zu nennen. Ihm zufolge müssen die Adressaten von Behördenentscheidungen, die ihre Interessen empfindlich berührt sehen, in der Lage sein, ihren Standpunkt angemessen mitzuteilen 9. Daraus ergibt sich, dass das Recht auf rechtliches Gehör der Parteien und das Recht auf Waffengleichheit in Artikel 62 und 63 GGV ausdrücklich anerkannt werden. Diesbezüglich sollte man sich in Erinnerung rufen, dass die Nichtigkeitsabteilung gemäß Artikel 53 Absatz 2 GGV die Pflicht hat, so oft wie erforderlich die Parteien aufzufordern, sich zu den Stellungnahmen der anderen Partei zu äußern. Hierbei handelt es sich nicht um eine absolute Pflicht, sondern es wird vielmehr die Möglichkeit zum Ausdruck gebracht, im eigenen Ermessen so häufig wie erforderlich um die Argumente der Parteien zu ersuchen. Das Kriterium der Notwendigkeit ist eine unabdingbare Verfahrensvoraussetzung, damit das Amt die Parteien anhört. In der Praxis ist die Abteilung nicht verpflichtet, die Parteien unter allen Umständen (siehe Artikel 31 Absatz 4 GGDV) zu Vorbringen aufzufordern, nachdem sie den anfänglichen Schriftsatz eingereicht haben. Sollte die Nichtigkeitsabteilung nach den ersten Stellungnahmen der Auffassung sein, dass die Argumente der Parteien in geeigneter Weise vorgebracht wurden, und ergibt sich daraus, dass keine Notwendigkeit für weitere Schriftsätze besteht, wird die Abteilung dazu tendieren, das Ende der schriftlichen Verfahrensphase anzukündigen. Die Abteilung wird auf Grundlage des 9 Siehe im entsprechenden Bereich der Gemeinschaftsmarke das Urteil des EuG vom 16. Februar 2000, Procter & Gamble/HABM (Form einer Seife), Rechtssache T-122/99.

5 bereits vorgelegten Materials die Entscheidung zu dieser Rechtssache treffen. Dies vermeidet eine Verzögerung des Entscheidungsverfahrens. Selbstverständlich unterliegt dieses Ermessen Artikel 62 GGV, da sich die Begründung der Entscheidungen auf die Gründe beziehen muss, für welche die Parteien Gelegenheit hatten, Schriftsätze vorzulegen. Zweitens erfordert der in Artikel 63 GGV verankerte Grundsatz, dass die Parteien den Verfahrensgegenstand durch ihre Vorbringen beschränken. Analog zu den Widerspruchsverfahren, die am HABM im Bereich der Marken durchgeführt werden (konkret gesagt, analog zum Verfahren zur Nichtigkeit einer Marke gemäß Artikel 55 der Verordnung Nr. 40/94), ist der Streitgegenstand des inter partes-verfahrens zur Nichtigkeit von Geschmacksmustern durch das Vorbringen und die Anträge der Parteien begrenzt. Die Nichtigkeitsabteilung entscheidet nur über Nichtigkeitsgründe, die von den Parteien geltend gemacht und nachgewiesen wurden, da sie von Amts wegen nicht über die Zuständigkeit verfügt, Klagesachen zu untersuchen, die nicht von den Parteien vorgebracht wurden. Dies ist definitiver Ausdruck der Verfahrensmaxime iudex judicare debet secundum allegata et probata partibus. In diesem Sinne ist hervorzuheben, welche Bedeutung dem Vorbringen der Parteien zukommt. Konkret empfiehlt es sich, nachdrücklich auf die Pflicht hinzuweisen, für das Verfahren grafische Wiedergaben älterer Geschmacksmuster vorzulegen, die im Antrag auf Nichtigkeit des Gemeinschaftsgeschmacksmusters geltend gemacht werden (siehe Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer v GGDV 10 ). Dies ist nicht nur eine Voraussetzung für die Zulassung des Antrags (Artikel 30 GGDV), sondern die Entscheidung der Streitsache basiert auf diesen Wiedergaben. Daher sollte berücksichtigt werden, dass die Nichtigkeitsabteilung nicht nach grafischen Wiedergaben älterer Geschmacksmuster sucht, die von den Parteien in ihren Vorbringen genannt werden, auch dann nicht, wenn eine Suche einfach wäre (z. B. Suche nach einem Geschmacksmuster, das in dem Blatt für Gemeinschaftsgeschmacksmuster des Amtes bekannt gemacht wurde, bei dem es eingetragen wurde). Derjenige, der den Antrag auf Nichtigkeit stellt, trägt die Beweislast für die Offenbarung des älteren Geschmacksmusters, für das er einen Nachweis der Offenbarung erbringen muss, ganz gleich, wo diese stattfand. Die bisher von der Abteilung vertretene Auslegung von Artikel 7 Absatz 1 GGV geht gestützt auf den Wortlaut dieses Artikels davon aus, dass in dieser Bestimmung die Offenbarungen nicht auf jene begrenzt werden, die auf gemeinschaftlichem Territorium vorgenommen wurden (man beachte den leichten Unterschied im Wortlaut von Artikel 11 GGV; dort wird bei der Erstellung eines nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters von der Offenbarung in der Gemeinschaft gesprochen.). Aus diesem Grund sind Offenbarungen außerhalb der Europäischen Union bei der Beurteilung der Neuheit oder Eigenart eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters rechtlich relevant. Daher stellen die Bekanntmachung eines japanischen Geschmacksmusters im Amtsblatt der japanischen Patentbehörde 11 oder eines Geschmacksmusterpatents durch das amerikanische Amt 10 Wird... der Antrag auf Nichtigerklärung damit begründet, dass das eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster die Erfordernisse gemäß Artikel 5 oder 6 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 nicht erfüllt, gehören zu jedem Antrag auf Nichtigkeit u. a. die Angabe und die Wiedergabe der älteren Geschmacksmuster, die schädlich für die Neuheit oder Eigenart des eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters sein könnten, sowie Unterlagen, die die Existenz dieser älteren Muster belegen. 11 Entscheidung über das GGM vom (

6 für Marken und Patente (USPTO) 12 unserem Verständnis nach Offenbarungsvorgänge dar, welche die Bedingungen in Artikel 7 Absatz 1 GGV erfüllen. Jedoch kann der Inhaber des angefochtenen Geschmacksmusters die Ausnahme anführen, die im zweiten Teil des ersten Satzes im genannten Absatz 13 vorgesehen ist und darin besteht, geltend zu machen und zu beweisen, dass diese Offenbarung den in der Gemeinschaft tätigen Fachkreisen des betreffenden Wirtschaftszweigs im normalen Geschäftsverlauf nicht bekannt sein konnte. Erlauben Sie mir außerdem, mit Nachdruck den ausreichenden Charakter des Beweises anzusprechen. Wenig oder gar nicht nützlich ist ein Beweismittel, das nicht über ein Minimum an Belegen für die Offenbarung des geltend gemachten älteren Geschmacksmusters an einem bestimmten Datum verfügt. Wenig oder gar nicht nützlich ist auch ein Beweis, der aus Kopien und nicht aus Originalen besteht, welche die eigentliche Offenbarung ohne jeden Zweifel belegen. Es gibt Beispiele dafür, dass sogar Dinge, die für den Antragsteller offensichtlich nur einen Verwaltungsakt darstellen, zu einem unverhofften Sieg des Rechtsinhabers führen können 14. Die unglückliche Formulierung von Artikel 53 Absatz 1 GGV, demzufolge das Amt prüft (...), ob die in Artikel 25 genannten Nichtigkeitsgründe der Aufrechterhaltung des eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters entgegenstehen, sollte uns nicht in die Irre führen: Die Nichtigkeitsabteilung darf keine in Artikel 25 genannten Gründe prüfen, die nicht von den Parteien geltend gemacht und belegt wurden. Zweifellos muss diese Bestimmung zusammen mit dem in Artikel 63 GGV vorgesehenen Grundsatz ausgelegt werden. Daraus folgt, dass es falsch wäre, die Nichtigkeitsabteilung des HABM als eine Art Prüfungsausschuss oder Überprüfungsgremium zu sehen, bestehend aus Prüfern, die ausgehend von dem Stand der älteren Technik auf Antrag einer Partei die Bewilligungen für Einträge überprüfen. Diese Betrachtung ist zwar zu respektieren, aber meines Erachtens ungerechtfertigt. Drittens ist der Zugang zur Instanz für die Erklärung der Nichtigkeit nicht nur an bestimmte Nichtigkeitsgründe gebunden, sondern es muss auch eine gewisse Aktivlegitimation nachgewiesen werden. Allgemein lässt sich sagen, dass jeder der in Artikel 25 GGV genannten Nichtigkeitsgründe von jeder Person geltend gemacht werden kann, einschließlich von Behörden mit entsprechender Zuständigkeit (für die Beantragung einer Erklärung der Nichtigkeit) 15. Eine Ausnahme besteht in folgenden Situationen: - Fehlende Legitimation, um Inhaber des eingetragenen Geschmacksmusters gemäß Artikel 14 der Verordnung zu sein: Nur derjenige, der wirklich als Inhaber des Geschmacksmusters legitimiert ist und im Rahmen eines Beantragungsverfahrens von einem Richter dazu erklärt wurde, darf den Nichtigkeitsgrund aus Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe c GGV geltend machen Entscheidung über das GGM vom ( angefochten bei der Beschwerdekammer (Rechtssache R0103/2007-3) 13 Die Ausnahme von der genannten Regel beginnt mit den Worten es sei denn, dass dies 14 Auffällig ist z. B. die Entscheidung über das GGM vom : Die Forderung des Antragstellers Burberry Ltd. wurde aus Mangel an Beweisen abgewiesen, weil das Beweismittel für das ältere Geschmacksmuster nur einen handschriftlichen Datumseintrag enthielt ( )! 15 Artikel 52 GGV. 16 Diese Beschränkung ist im genannten Artikel 25 Absatz 2 vorgesehen..

7 - Kollision eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters mit einem älteren Geschmacksmuster, das nach dem Gemeinschaftsgeschmacksmuster bekannt gemacht wurde (die so genannte versteckte Neuheit ): Nur der Inhaber (oder der Antragsteller) des älteren Geschmacksmusters darf diese geltend machen (Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe d GGV) Verwendung eines älteren Zeichens mit Unterscheidungskraft bei dem eingetragenen Geschmacksmuster: Nur der Inhaber des älteren Zeichens mit Unterscheidungskraft, das gemäß geltender (einzelstaatlicher oder gemeinschaftlicher) Gesetzgebung geschützt ist (z. B. der Inhaber einer Gemeinschaftsmarke) darf diesen Grund geltend machen (Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe e GGV) Unerlaubte Verwendung eines Werks, das nach dem Urheberrecht geschützt ist: Dieser Nichtigkeitsgrund kann nur vom Inhaber des Werks geltend gemacht werden (Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe f GGV) Missbräuchliche Verwendung eines durch Artikel 6b der Pariser Verbandsübereinkunft geschützten Gegenstands (z. B. das Symbol des HABM) 20 oder anderer Zeichen mit Unterscheidungskraft, Kennzeichen und Wappen, die in einem Mitgliedstaat von besonderem öffentlichen Interesse sind und nur von einer Person oder Stelle geltend gemacht werden können, die durch diese Verwendung betroffen ist (Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe g GGV) 21. Dennoch sollten wir uns in Erinnerung rufen, dass den Mitgliedstaaten die Möglichkeit gewährt wurde, eine oder mehrere Behörden zu benennen, die zur Führung der Klage auf Erklärung der Nichtigkeit bei dem HABM unter Geltendmachung der in den Buchstaben d und g genannten Gründe ermächtigt sind. In der Praxis ist die Anwendung dieser Bestimmung jedoch unbekannt. Letztlich kann die Nichtigkeit eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters von jeder Person und aus jedem Grund beantragt werden, mit Ausnahme der Gründe in Verbindung mit der Verletzung oder der widerrechtlichen Aneignung älterer Rechte im weitesten Sinne. Soll dies folglich heißen, dass nur die Inhaber älterer Geschmacksmuster die Nichtigkeit eines später eingetragenen Geschmacksmusters beantragen können? Die Antwort ist negativ. Nichts hindert eine Partei daran, die Nichtigkeit eines Geschmacksmusters aufgrund fehlender Neuheit gegenüber einer früheren Offenbarung eines Geschmacksmusters, das einer anderen Person gehört, zu beantragen. Die Rechtsteilnehmer müssen den geltend zu machenden Nichtigkeitsgrund mit Sorgfalt auswählen. Grund dafür sind die praktischen Konsequenzen aus den Regeln, die eine Wiederaufnahme von Prozessen aus demselben Grund verhindern ( res iudicata ) 22. Wurde aber bei einem Antrag der Nichtigkeitsgrund (z. B. fehlende Neuheit) für 17 Siehe Artikel 25 Absatz Siehe Artikel 25 Absatz Siehe Artikel 25 Absatz Siehe das Kennzeichen EM 1112 in der 6b -Datenbank der WIPO unter 21 Siehe Artikel 25 Absatz Siehe Artikel 52 Absatz 3 und Artikel 86 Absatz 5 GGV.

8 unbegründet erklärt, verhindert dies nicht die Eröffnung eines neuen Verfahrens auf der Basis eines anderen Nichtigkeitsgrundes (z. B. Verletzung des Urheberrechts). Bei dieser Auswahl sollte man sich nicht von der komplizierten Formulierung in Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe d GGV verwirren lassen (in zahlreichen der bisher eingereichten Antragsschreiben zeigt sich eine gewisse Verwirrung der Rechtsteilnehmer). Diese Bestimmung enthält keine hypothetische Kollision eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters mit einem älteren Geschmacksmuster. Der Inhaber eines Geschmacksmusters, das früher offenbar gemacht wurde als das Gemeinschaftsgeschmacksmuster, darf diesen Buchstaben d nicht geltend machen. In diesem Fall muss er die fehlende Neuheit des jüngeren Geschmacksmusters geltend machen und sich auf Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe b berufen, unter Bezug auf die Voraussetzungen für Neuheit in Artikel 4 bis 7. Dieser Nichtigkeitsgrund steht jeder Person zur Verfügung, ohne dass die Notwendigkeit besteht, die Klage mit einem öffentlichen oder privaten Interesse zu rechtfertigen. Daher hat der Nichtigkeitsgrund in Buchstabe d ein sehr präzises Anwendungsfeld, das in der Praxis selten besteht: nämlich nur dann, wenn das Gemeinschaftsregister vor der Bekanntmachung der Vergabe eines früher beantragten Geschmacksmusters aktiv wird. III. Beurteilung der Voraussetzungen für Neuheit und Eigenart im Rahmen des Verfahrens zur Erklärung der Nichtigkeit von Gemeinschaftsgeschmacksmustern Das HABM kann Neuheit und Eigenart eines Geschmacksmusters nur im Rahmen eines Verfahrens zur Erklärung der Nichtigkeit beurteilen. Der Gesetzgeber wollte die in Artikel 4 Absatz 1 GGV definierten materiell-rechtlichen, grundlegenden Voraussetzungen, die für den Schutz eines Geschmacksmusters als Gemeinschaftsgeschmacksmuster bestimmend sind, ausdrücklich vom Prüfungsverfahren für den Antrag auf Eintragung ausschließen. Aus diesem Grund ist die materiell-rechtliche Prüfung eines Antrags auf Eintragung absichtlich auf die Darstellung in Artikel 47 GGV beschränkt (Definition des Geschmacksmusters und Übereinstimmung mit öffentlicher Ordnung und guten Sitten). Da die Beurteilung mittels des in Artikel 52 GGV festgelegten Verfahrens daher ausschließlich in der Phase angesiedelt ist, die auf die Eintragung folgt, muss der eigentliche Gegenstand der Beurteilung genannt werden. Dazu möchte ich den Rechtstext des Gesetzgebers bestmöglich verdeutlichen. Im Zusammenhang mit dieser Aufgabe erscheint mir das Bild der konzentrischen Kreise anschaulich genug. NOVEDAD COMPLETA NOVEDAD INCOMPLETA SINGULARIDAD VOLLSTÄNDIGE NEUHEIT UNVOLLSTÄNDIGE NEUHEIT EIGENART

9 Die in Artikel 5 Absatz 1 des genannten Textes definierte Neuheit ist der innere Kreis, der Kern der Anforderung: Nur die Tatsache, dass ein Geschmacksmuster mit einem älteren Geschmacksmuster identisch ist, macht diese Neuheit zunichte. Kein anderer Faktor oder keine andere Voraussetzung wird hierbei erwogen. Wenn ein Geschmacksmuster nicht neu ist, so mangelt es ihm an der ersten Voraussetzung und es muss gemäß Artikel 25 Buchstabe b GGV, auf den wir später eingehen werden, für nichtig erklärt werden. In diesem Bild nenne ich die erste Voraussetzung (ohne weitere Forderungen) vollständige Neuheit. Um den Kern wird ein zweiter Kreis für die in Artikel 5 Absatz 2 definierte Neuheit gelegt: Wenn zwei Geschmacksmuster bis auf unwesentliche Einzelheiten identisch sind, wird die Neuheit des jüngeren Geschmacksmusters zunichte gemacht. Um festzustellen, ob ein Geschmacksmuster in diesen Kreis gehört, muss derjenige, der die Beurteilung durchführt, feststellen, ob Einzelheiten vorhanden sind und ob diese unwesentlich sind. Dieser Vorgang bietet dem Beurteilenden zweifellos einen ersten Ermessensspielraum. Legt er keine gebührende Begründung vor, könnte er als willkürlich bezeichnet werden. Ich nenne diese Voraussetzung allein zu Zwecken der Bezeichnung unvollständige Neuheit. Als letztes kommt als zusätzliche Voraussetzung zur Neuheit der dritte Kreis für den eigenartigen Charakter oder die Eigenart wie in Artikel 6 GGV definiert hinzu. Um das Vorhandensein dieser Voraussetzung bei einem jüngeren Geschmacksmuster festzustellen, muss eine Beurteilung durchgeführt werden, bei der folgende Faktoren berücksichtigt werden: Es muss festgestellt werden, ob das jüngere Geschmacksmuster einen anderen Gesamteindruck als jedes andere, ältere Geschmacksmuster erweckt. Diese Festlegung muss anhand des Parameters des informierten Benutzers erfolgen. Außerdem ist bei dieser Festlegung der Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers bei der Entwicklung des Geschmacksmusters zu berücksichtigen, dessen Eigenart untersucht wird. Wie sich zeigt, besteht ein radikaler Unterschied zwischen dem ersten und dem letzten Kreis: Für die Untersuchung der Neuheit wird kein Parameter oder Faktor hinzugezogen. Daher muss die Beurteilung so objektiv wie möglich sein (siehe die späteren Kommentare zur Rechtssache underwater motive device ).

10 Woher soll man also wissen, ob ein Geschmacksmuster rechtswirksam zu schützen ist und ob der Eintrag in das Register gültig ist? Meiner Meinung nach muss das Geschmacksmuster bildlich gesprochen außerhalb dieser Kreise liegen. Wenn es sich innerhalb eines der Kreise befindet, besteht ein älteres Geschmacksmuster, das die Gültigkeit des jüngeren Geschmacksmusters behindert, und somit kann das jüngere Geschmacksmuster nicht klar und deutlich geschützt werden. Daher möchte ich die Beurteilung dieser Voraussetzungen anhand der in Artikel 25 GGV vorgesehenen Nichtigkeitsgründe darstellen. Konkret will ich dazu einige Entscheidungen des Amtes unter Berufung auf diese Gründe analysieren. a. Fehlen der Neuheit Das Fehlen der Neuheit bei einem eingetragenen Geschmacksmuster ist in Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe b in Verbindung mit Artikel 5 GGV enthalten. Die Beschwerdekammer hatte am 8. November 2006 in der Rechtssache 216/ ( cafetera ) das erste Mal Gelegenheit, zu diesem Nichtigkeitsgrund Stellung zu nehmen und bestätigte die Instanzentscheidung der Nichtigkeitsabteilung, die aus diesem Grund die Nichtigkeit des Gemeinschaftsgeschmacksmusters (im Folgenden GGM ) erklärt hatte. Das beigefügte Espressokannen-Geschmacksmuster wurde 2003 von dem Unternehmen ISOGONA, SL eingetragen. CENTRUX beantragte die Nichtigkeit aufgrund der in Artikel 25 Absatz 1, Buchstaben b und e GGV vorgesehenen Nichtigkeitsgründe. Zum Fehlen der Neuheit wurde das Vorhandensein einer 14-eckigen Espressokanne angeführt, die mit dem GGM identisch ist und seit den 50er Jahren verkauft wird, sowie die Bekanntmachung einer Gemeinschaftsbildmarke in Form einer zweidimensionalen Zeichnung dieser Espressokanne im Jahr 1999, d. h. vor der Beantragung des angefochtenen Geschmacksmusters ( ).

11 Angefochtenes Geschmacksmuster Gemeinschaftsmarke Wird der Verfahrensgegenstand durch die Parteien unter Geltendmachung mehrerer Nichtigkeitsgründe abgegrenzt, untersucht die Nichtigkeitsabteilung diese Gründe üblicherweise in der in Artikel 25 GGV gewählten Reihenfolge. In dieser Rechtssache untersuchte sie zunächst das Fehlen der Neuheit des Geschmacksmusters aufgrund der älteren Offenbarung eines identischen Geschmacksmusters. Hierbei wies die Abteilung verschiedene Beweismittel aufgrund mangelnder Eindeutigkeit zurück (z. B. Fehlen eines beweiskräftigen Datums für die Offenbarung, da sie die Anmerkung Nadal 2000 als unzureichend ansah). Dahingegen erachtete sie die grafische Darstellung im Blatt für Gemeinschaftsmarken (Darstellung der oben abgebildeten Bildmarke) als ausreichend, um die Offenbarung eines älteren Geschmacksmusters zu beweisen. Diese Darstellung (zweidimensionale Zeichnung eines Espressokannen-Geschmacksmusters) enthält auch ein Geschmacksmuster wie in Artikel 3 Buchstabe a GGV festgelegt, da sie die Erscheinungsform eines Erzeugnisses wiedergibt (in diesem Fall einer Espressokanne), die sich aus den Merkmalen der Linien, Konturen und Gestalt ergibt. Die Veröffentlichung in dem besagten Amtsblatt stellt eine Offenbarung im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 GGV dar, da das Geschmacksmuster der Öffentlichkeit nach Beantragung einer Gemeinschaftsmarke zugänglich gemacht wurde. Nach Nachweis der Offenbarung wurde ein vergleichendes Urteil über die beiden erstellt, um festzustellen, ob beide identisch sind. Hier war man der Meinung, dass sich die beiden Geschmacksmuster in drei Einzelheiten unterschieden, und zwar farblich sowie durch ein grafisches Element. Dagegen seien die Merkmale, die sich aus Linien, Konturen und Gestalt ergäben, in beiden Fällen identisch. Daraus wurde geschlossen, dass sich die Merkmale beider Geschmacksmuster nur in unwesentlichen Einzelheiten gemäß Artikel 5 Absatz 2 GGV unterschieden, da sie sich in den drei Merkmalen, welche das Geschmacksmuster wesentlich definieren, vollständig glichen. Das Argument, laut dem das Neue an dem Geschmacksmuster auf dem Inneren der Espressokanne beruhe, konnte nicht gerechtfertigt werden, da das Innere in der grafischen Darstellung des Geschmacksmusters nicht wiedergegeben worden und somit nicht geschützt sei. Da die Nichtigkeitsabteilung aufgrund der Offenbarung der grafischen Darstellung im Blatt für Gemeinschaftsmarken entschieden hatte, dass es an Neuheit fehle, erklärte sie die Nichtigkeit, ohne dass die Notwendigkeit bestand, zu dem Nichtigkeitsgrund gemäß Buchstabe e Stellung zu nehmen.

12 Wie bereits gesagt, bestätigte die Kammer diese Entscheidung. In der Entscheidung der Kammer verdienen folgende Aspekte eine Würdigung: Erstens beurteilte die Kammer ebenfalls verschiedene, vom Antragsteller vorgelegte Dokumente als nicht eindeutig und forderte den Antragsteller auf, Originale vorzulegen, was dieser auch tat. Man fragt sich, ob es nicht vernünftiger wäre, wenn die Parteien von Anfang an vollständige und eindeutige Beweismittel vorlegten. Dies würde eine Verzögerung des Verfahrens vermeiden. Zweitens wies die Kammer das Argument des Berufungsklägers zurück, dass die Nichtigkeitsabteilung ihre Befugnisse überschritten habe, indem sie ihrer Entscheidung einen Nichtigkeitsgrund zugrunde gelegt habe, der vom Antragsteller nicht geltend gemacht worden sei. Konkret führte der Inhaber an, dass der Antragsteller die Gemeinschaftsmarke im Sinne von Buchstabe e aber nicht im Sinne von Buchstabe b geltend gemacht habe. Indem die Abteilung diese Marke für den Nichtigkeitsgrund der vorherigen Offenbarung genutzt und die Erklärung der Nichtigkeit der Gemeinschaftsmarke mit diesem Nichtigkeitsgrund begründet habe anstatt mit Buchstabe e, habe sie ihre Zuständigkeit überschritten. Die Kammer bestätigt, dass dieses Argument falsch sei, da der Antragsteller in seiner Stellungnahme angeführt habe, dass allein das Vorhandensein der Marke zeige, dass das Geschmacksmuster nicht neu sei. Dieser Satz, so erklärt die Kammer, sei gleichbedeutend mit der Aussage, dass es dem Gemeinschaftsgeschmacksmuster an der Neuheit fehle. Drittens ruft die Kammer in Erinnerung, dass bei der Bewertung, ob ein Geschmacksmuster neu ist, das Ausmaß des Schutzes der älteren Marke nicht von Bedeutung sei. Relevant sei nur das Bild, das die Marke widerspiegele, und ob das Geschmacksmuster mit ihm identisch sei. Die Kammer beruft sich in allen Punkten auf die Gründe der Nichtigkeitsabteilung. Natürlich teile ich diese Sichtweise: Wie der Antrag der Marke letztlich ausgeht, hat wenig Bedeutung. Tatsache ist, dass die Darstellung des Erscheinungsbilds der Espressokanne in einem Amtsblatt eine Offenbarung darstellt. Dieser Grundsatz wurde in dieser Rechtssache von der Nichtigkeitsabteilung zum ersten Mal bestätigt. Die Bestätigung der Kammer ist über die Entscheidung hinaus überaus positiv, da sie bedeutet, dass jeder Markenantrag in einem Amtsblatt wie dem des HABM unter bestimmten Bedingungen die Neuheit eines späteren Geschmacksmusters zunichte machen kann. Denken Sie z. B. an die Beantragung einer Bildmarke, die nachdem sie der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurde, die Neuheit eines Geschmacksmusters zunichte machen würde, das aus einem mit der Marke identischen Logo besteht. Auf diese Weise würde es beim Eintrag solcher Geschmacksmuster an Neuheit mangeln (außer der Inhaber des Gemeinschaftsgeschmacksmusters kann die in Artikel 7 Absatz 3 GGV genannte Ausnahme der Gnadenfrist nachweisen) und somit würde dem möglichen Missbrauch bei der Eintragung von Geschmacksmustern auf gewisse Weise ein Riegel vorgeschoben. Viertens unterstützte die Kammer per obiter dictum außerdem die Erklärung über ein Fehlen der Neuheit aufgrund von Fotografien identischer Espressokannen in Zeitschriften und Katalogen, insbesondere in einem Weihnachtskatalog aus dem Jahr In Anbetracht dessen habe ich mich gefragt, ob die Erwähnung einer Jahreszeit oder eines Zeitraums in einem Jahr als Katalogtitel ausreicht, um die Offenbarung zu belegen. In diesem Punkt scheint die Kammer zu einer flexibleren Position zu neigen

13 als die Nichtigkeitsabteilung, die für gewöhnlich vertritt, dass Erwähnungen wie diese oder ähnliche (z. B. Nennung des Wortes Copyright und einer Jahreszahl) nicht notwendigerweise ausreichend seien, um die konkrete Veröffentlichung zweifelsfrei nachzuweisen. Fünftens äußert sich die Kammer ausführlich zu zwei Fragen, die meines Erachtens von unterschiedlichem Wesen und unterschiedlicher Bedeutung sind: Eine zweifellos relevante Frage betrifft die Bestätigung, dass die Innenausführung der Espressokanne kein Merkmal des eingetragenen Geschmacksmusters sei. Die Kammer äußert zwar nicht warum, aber man kann gut und gerne annehmen, dass der Grund darin liegt, dass auf der grafischen Darstellung des Geschmacksmusters kein Aspekt des Inneren zu sehen ist, den der Inhaber schützen wollte. Außerdem wird das Ausmaß des Schutzes eines Geschmacksmusters unbestreitbar durch das bedingt, was sich auf der Darstellung des Geschmacksmusters wahrnehmen lässt. Dieser Grundsatz wird ausdrücklich in der Richtlinie über Geschmacksmuster erwähnt 23. Die andere Frage erscheint mir eher kritikwürdig. Darin nimmt die Kammer zum nicht bestehenden Schutz des Ventils der Espressokanne Stellung und argumentiert, dass für sein Äußeres keine Exklusivrechte beständen, da es gemäß Artikel 8 Absatz 1 GGV ausschließlich durch die technische Funktion bestimmt werde. Ich kann nicht verstehen, warum sich die Kammer zu einer Frage äußert, zu der meiner Meinung nach keine der Parteien eine Stellungnahme abgegeben hat. Aufgrund der Komplexität der in Artikel 8 genannten Bedingungen ist diese Äußerung auffallend. Allerdings führt dies in keiner Weise zu einer Abwertung der allgemeinen Sicht der Kammer und des in der Entscheidung gefällten Urteils. b. Fehlen der Eigenart Das Fehlen der Eigenart des eingetragenen Geschmacksmusters ist in Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe b GGV in Verbindung mit Artikel 6 GGV enthalten. Am 28. November 2006 nahm die dritte Kammer im Rahmen der Rechtssache 196/ ( underwater motive device ) zum ersten Mal zu diesem Nichtigkeitsgrund Stellung und bestätigte die Instanzentscheidung der Nichtigkeitsabteilung, die das Gemeinschaftsgeschmacksmuster aus diesem Grund für nichtig erklärt hatte. Das nachstehende Gemeinschaftsgeschmacksmuster bezieht sich auf ein Gerät zur Bewegungsfähigkeit unter Wasser, bekannt als Modell ZS05, das im Jahr 2004 als Geschmacksmuster eingetragen wurde. 23 Siehe Erwägung Nr. 11 der Richtlinie 98/71/EG des Europäischen Parlamentes und des Europäischen Rates vom 13. Oktober 1998 über den rechtlichen Schutz von Mustern und Modellen. Darin heißt es: Der Schutz von Mustern wird durch Eintragung für diejenigen Merkmale eines Musters eines ganzen Erzeugnisses oder eines Teils davon begründet, die in einer Anmeldung sichtbar wiedergegeben und der Öffentlichkeit durch Bekanntmachung oder Einsichtnahme zugänglich gemacht worden sind.

14 Im August 2002 wurde das Modell ZS01 (Abbildung unten) auf der ISPO-Messe in München ausgestellt. Außerdem wurde ein Antrag auf ein europäisches Patent angemeldet, das im April 2004 bekannt gemacht wurde. Die Nichtigkeitsabteilung war der Ansicht, dass die Geschmacksmuster mit Ausnahme von Unterschieden bei den Haltegriffen des Geräts identisch seien. Auch wenn diese Unterschiede nicht als unwesentliche Einzelheiten eingestuft werden könnten, seien sie nicht ausreichend, um beim informierten Benutzer einen anderen Gesamteindruck hervorzurufen. Keines der Merkmale des angefochtenen Geschmacksmusters wurde bezüglich des angeblichen Motivs in Artikel 8 GGV unberücksichtigt gelassen. Für das Gemeinschaftsgeschmacksmuster wurde das Fehlen der Eigenart festgestellt. Die Kammer bestätigte die Instanzentscheidung und nahm zu einer Reihe von Grundsätzen Stellung, die hervorzuheben sind. Erstens weist die Kammer völlig zu Recht darauf hin, dass beide Parteien im Verfahren vor der Nichtigkeitsabteilung die Nichtigkeitsgründe Fehlen der Neuheit und Fehlen der Eigenart zusammen anführten, ohne dass es ihnen gelungen wäre, eine deutliche Unterscheidung zwischen beiden Gründen vorzunehmen. Die Kammer nutzt die Gelegenheit, um zu erklären, dass eine gewisse Überlappung von Neuheit und Eigenart eindeutig vorliege, auch wenn sie in Artikel 4 und 6 GGV als unterschiedliche Voraussetzungen aufträten. Die Kammer erklärt, dass zwei Geschmacksmuster denselben Gesamteindruck hervorriefen, wenn sie bis auf unwesentliche Einzelheiten identisch seien. Offensichtlich ist auch für die Kammer, dass die Geschmacksmuster nicht identisch sein könnten, wenn sie einen unterschiedlichen Gesamteindruck hervorriefen. Gegen diese Stellungnahmen ist nichts einzuwenden. Allerdings sollten sie uns nicht zu anderen übereilten Schlussfolgerungen veranlassen. Meiner Meinung nach wäre es falsch, zu glauben, dass ein Geschmacksmuster, das die Voraussetzung der Neuheit erfüllt, auch die Voraussetzung der Eigenart erfüllt. Es ist sehr gut möglich, dass es einem Geschmacksmuster, obwohl es neu ist, da das Vorhandensein eines älteren identischen Geschmacksmusters nicht nachgewiesen wurde, an Eigenart fehlt, weil der Gesamteindruck derselbe ist 24. Daher ist für einen rechtswirksamen Schutz des Geschmacksmusters das Zusammentreffen beider Voraussetzungen erforderlich. Zweitens erkennt die Kammer selber einige Unterschiede zwischen beiden Voraussetzungen an. Sie bezeichnet den Test auf Neuheit im Wesentlichen als objektiv. Es müsse nur entschieden werden, ob die Geschmacksmuster identisch seien. Allein der Begriff unwesentliche Einzelheiten könne zu Zweifeln bei der Auslegung führen. Der Test auf Eigenart sei dagegen weniger einfach, da die Tendenz zu einer etwas subjektiveren Beurteilung bestehe. Hierbei müssten der Gesamteindruck beim informierten Benutzer und der Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers bei der 24 Siehe als Beispiel die Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung über das GGM vom (

15 Entwicklung des Geschmacksmusters berücksichtigt werden. Die Kammer erklärt, dass dies vermutlich bedeute, dass im Falle, dass der Entwerfer insbesondere angesichts technischer Beschränkungen über eine geringere Gestaltungsfreiheit verfüge, auch kleine Unterschiede gegenüber älteren Geschmacksmustern ausreichend sein könnten, um einem Geschmacksmuster Eigenart einzuräumen. In dem konkreten Fall war der Diskussionspunkt der beiden Parteien einfach: Der Inhaber räumte ein, dass das eingetragene Geschmacksmuster eine aktualisierte Version des Modells ZS01 sei. Die einzige Aktualisierung bestand im Haltegriff. Laut dem Inhaber verlieh diese Änderung dem aktualisierten Modell eine Eigenart. Der Antragsteller, der die Erklärung der Nichtigkeit forderte, erhob gegen diese Schlussfolgerung Einspruch. Die Kammer erklärte meiner Meinung nach ganz zutreffend, dass sich das vergleichende Urteil auf das gesamte eingetragene Geschmacksmuster beziehe. Der Inhaber hätte allein den Haltegriff des jüngeren Modells eintragen lassen können. Dann hätte die Frage der Kammer zufolge folgendermaßen gelautet: Erwecken der Haltegriff beim älteren Modell und der Haltegriff bei dem aktualisierten Modell denselben Eindruck? Die Kammer wagt diesbezüglich Spekulationen (meiner Meinung nach, ohne dass eine Notwendigkeit dazu besteht) und behauptet, dass die Antwort möglicherweise positiv gewesen wäre. Die Kammer kommt zu dem Schluss, dass der Vergleich auf Grundlage von Körper, Schraube und Gehäuse zum selben Gesamteindruck führe. Der Inhaber argumentierte, dass der Haltegriff das Element sei, das die höchste Aufmerksamkeit verdiene, da es der Bereich sei, an dem der Entwerfer über die größte schöpferische Freiheit verfüge. Denn die restlichen Elemente seien durch die technische Funktion bestimmt. Die Kammer teilt diese Überlegung nicht und kommt zu dem Schluss, dass die verschiedenen Elemente unterschiedlich sein könnten, ohne diese Funktion zu gefährden. Meiner Meinung nach kommt der Entscheidung die Bedeutung zu, die sie als erste Entscheidung der Beschwerdekammern des HABM, in der treffend zwischen den materiell-rechtlichen Schutzvoraussetzungen unterschieden wird, verdient. Außerdem wird in der Entscheidung die Linie vertreten, dass die Nichtigkeitsabteilung zurecht die Voraussetzung der Eigenart anwände, ohne sich z. B. auf die Diskussion einzulassen, wer der informierte Benutzer sei. Dieses Thema verdient in späteren Entscheidungen ebenfalls die Aufmerksamkeit der Kammer. c. Kollision mit einem Geschmacksmuster, das nach der Anmeldung des Gemeinschaftsgeschmacksmusters der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurde Auch wenn der Nichtigkeitsgrund aus Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe d GGV streng genommen die Voraussetzung der Neuheit und Eigenart nicht betrifft, ist der Nichtigkeitsgrund in der Praxis doch mit ihnen verbunden. Dies erklärte die dritte Beschwerdekammer in der ersten Entscheidung des HABM im Bereich der Nichtigkeit von Geschmacksmustern in der Rechtssache 1001/ vom 27. Oktober 2006 in der Rechtssache metal rappers bzw. Tazos. Aus diesem Grund und weil es sich um die erste Entscheidung der Beschwerdekammern im Bereich Geschmacksmuster handelt, gegen die vor dem EuG Rechtsmittel eingelegt wurde, scheint es mir wichtig, sie zu kommentieren.

16 Bevor ich mit der Untersuchung des Falls beginne, möchte ich auf den doch zumindest kuriosen Umstand hinweisen, dass der Buchstabe d, dessen Anwendung als relativ außergewöhnlich gilt, nun doch die Hauptrolle spielt. Dies war schon einmal der Fall, als die Nichtigkeitsabteilung zu eben diesem Grund im April 2004 ihre erste Entscheidung (Verfahren Nr. 24) zu der Rechtssache taburetes de bar (Barhocker) traf 25. Der Schlüssel zu diesem Nichtigkeitsgrund ist die Definition dessen, was man unter Kollision zwischen den beiden gegeneinander ins Feld geführten Geschmacksmustern versteht. In der Entscheidung vom Juni 2005 zu den Tazos 26 handelte es sich bei den vermeintlich miteinander kollidierenden Geschmacksmustern um ein eingetragenes Geschmacksmuster für Werbeartikel für Spiele, das im September 2003 angemeldet wurde, und um ein anderes Geschmacksmuster für eine Metallmarke für Spiele, das im Juli 2003 beim HABM angemeldet wurde. Bei beiden Geschmacksmustern wurde eine Priorität in Anspruch genommen (Spanien, Juli 2003). Angefochtenes Geschmacksmuster (Werbeartikel) Älteres Geschmacksmuster (Metallmarke) Die drei folgenden geltend gemachten Nichtigkeitsgründe wurden in dem Verfahren untersucht: Fehlen der Neuheit, Fehlen der Eigenart und Kollision mit älterem Geschmacksmuster, das der Öffentlichkeit nach dem angefochtenen Gemeinschaftsgeschmacksmuster zugänglich gemacht wurde. Die Nichtigkeitsabteilung war der Auffassung, dass die ersten beiden Gründe keine Anwendung finden könnten, weil das Geschmacksmuster für die Metallmarke im November 2003 der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurde, d. h. nach Einreichung der Anmeldung des angefochtenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters. Dagegen war die Nichtigkeitsabteilung der Auffassung, dass der dritte Nichtigkeitsgrund Anwendung finden könne und dass sie den Begriff Kollision gemäß der Verordnung auslegen müsse. Eine Kollision besteht dann, wenn der vom Gemeinschaftsgeschmacksmuster hervorgerufene Gesamteindruck für den informierten Benutzer derselbe ist wie der des älteren Geschmacksmusters. Dieser Benutzer weiß, dass die gegeneinander ins Feld geführten Artikel mit grafischen Elementen auf der Oberfläche des Artikels vertrieben werden, so dass er diesen Elementen mehr Aufmerksamkeit schenkt als kleinen Abweichungen bezüglich ihrer Grundform. Man war der Meinung, dass der Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers allein dadurch begrenzt werde, dass das Design dieser Artikel durch Faktoren wie Sicherheit beschränkt werde oder durch die Tatsache, dass die Artikel einen Zusatz zu den beworbenen Produkten darstellten. Die Nichtigkeitsabteilung war 25 Ein erster Kommentar zu dieser Entscheidung findet sich bei IZQUIERDO PERIS, J. J: Registered Community Designs: First Two-Year Balance from an insider s perspective, in European Intellecttual Property Review, Vol. 28, Issue 3, March 2006, S In Wirklichkeit handelt es sich um drei Entscheidungen über die GGM , und Alle drei wurden vor den Kammern angefochten, auch wenn nur gegen die Erste Rechtsmittel eingelegt wurden. Daher beschränken wir uns in diesem Kommentar auf die erste Entscheidung.

17 folgender Auffassung: Wenn sich in einem Fall wie diesem das Design des Werbeartikels dem der Metallmarke trotz der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers annähere, entstehe dann derselbe Gesamteindruck, wenn beide Geschmacksmuster über dieselben Grundmerkmale verfügten wie über die runde Form und den kreisförmigen Rand um den Mittelteil. Trotz der Unterschiede durch geringfügige Abweichungen beim Profil des Mittelteils riefen sie denselben Eindruck hervor. Daher kollidierte das Gemeinschaftsgeschmacksmuster der Artikel mit dem Gemeinschaftsgeschmacksmuster der Marken. Die Beschwerdekammer teilte diese Stellungnahme nicht und hob unsere Entscheidung auf. Erstens wies sie die angebliche Verletzung des Rechts auf Verteidigung der Beschwerde führenden Partei ab, da jede Partei im Verfahren vor der Nichtigkeitsabteilung und im Verfahren vor der Beschwerdekammer vier Mal Gelegenheit hatte, Schriftsätze einzureichen. Die Kammer war der Auffassung, dass die Fakten und Fragen danach geklärt gewesen seien. Daher konnte die Kammer eine Entscheidung treffen, ohne dass Anlass bestand, das Verfahren durch neues Vorbringen zu verlängern. Zweifellos rechtfertigt diese Behauptung den zuvor von mir verteidigten Ansatz, dass das Amt festlegt, wann erachtet werden kann, dass weitere Einwendungen der Parteien nichts beitragen und daher nicht notwendig sind. Zweitens bestätigt die Kammer die Auslegung der Nichtigkeitsabteilung zum Begriff der Kollision. Sehr anschaulich stellt sie fest, dass eine Kollision dann bestehe, wenn das geltend gemachte Geschmacksmuster, in dem Fall, dass es vor der Anmeldung des angefochtenen Geschmacksmusters der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurde, die Eigenart gemäß Artikel 6 GGV zunichte mache. Meiner Meinung nach sehr treffend fügt die Kammer in einem obiter dictum hinzu, dass auch dann eine Kollision bestehe, wenn zwei Geschmacksmuster gemäß Artikel 5 GGV identisch seien. Diese Parallele erscheint mir richtig, da die Überlegung, die dem zugrunde liegt, dieselbe ist wie die der Nichtigkeitsabteilung (auch wenn die Kammer sie so nicht geäußert hat). Eine Kollision besteht dann, wenn das geltend gemachte Geschmacksmuster und das angefochtene Geschmacksmuster denselben Schutzumfang teilen. Das heißt: Wir wissen in Übereinstimmung mit Artikel 10 GGV und Artikel 9 der Richtlinie über Geschmacksmuster, dass der Schutzumfang eines eingetragenen Geschmacksmusters sich auf alle anderen Geschmacksmuster erstreckt, die bei den informierten Benutzern keinen anderen Gesamteindruck erwecken. Dabei wird der Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers bei der Entwicklung berücksichtigt. Wenn ein angefochtenes Geschmacksmuster keinen anderen Gesamteindruck erweckt als das geltend gemachte Geschmacksmuster, das durch eine ältere Eintragung geschützt ist, dringt das angefochtene Geschmacksmuster in den Schutzumfang des geschützten Geschmacksmusters ein und tritt somit mit dem geschützten Geschmacksmuster in Kollision. Bei der Beurteilung, ob ein angefochtenes Geschmacksmuster in Kollision tritt, muss daher auch analysiert werden, ob es in den Schutzumfang des älteren Geschmacksmusters eindringt. Dazu muss man eine vergleichende Beurteilung vornehmen, die mit jener identisch ist, die bezüglich der Eigenart eines angefochtenen Geschmacksmusters angewandt wird, da in Artikel 10 GGV (Schutzumfang) und Artikel 5 GGV (Eigenart) dieselben Parameter für die Auslegung genannt werden: anderer Gesamteindruck, informierter Benutzer, Gestaltungsfreiheit des Entwerfers. Schlussfolgerung: Sowohl Buchstabe b als auch Buchstabe d beruhen auf demselben Ansatz der Auslegung, d. h. auf dem Ansatz des anderen Gesamteindrucks. Daher meinten wir, dass zweifellos eine praktische Verbindung zwischen dem

18 Nichtigkeitsgrund in Buchstabe d und denen in Buchstabe b, konkret dem der Eigenart, bestehe. In der Praxis besteht der Unterschied zwischen den Nichtigkeitsgründen in Buchstabe b (Neuheit und Eigenart) und in Buchstabe d (Kollision) folglich allein in der vergleichenden Beurteilung, ob das geltend gemachte Geschmacksmuster vor dem angefochtenen Geschmacksmuster der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurde, sofern wir Buchstabe b zugrunde legen, oder ob es danach der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurde, sofern wir Buchstabe d zugrunde legen. Dennoch sollte man nicht davon ausgehen, dass dies der einzige Unterschied ist: Wir sollten uns daran erinnern, dass für die Geltendmachung von Buchstabe d die Rechtsinhaberschaft an einem älteren Eintragungsrecht für das Geschmacksmuster nachgewiesen werden muss, so dass nur der Inhaber desselben diesen Nichtigkeitsgrund rechtswirksam in einem Schriftsatz anführen kann. Dies ermöglicht mir den Hinweis auf eine Tatsache, die gelegentlich unbeachtet bleibt: Zwar wird in Buchstabe d von dem Grundsatz ausgegangen, dass das ältere Geschmacksmuster durch seinen Eintrag oder seine Anmeldung gemäß gemeinschaftlicher oder einzelstaatlicher Gesetzgebung geschützt ist (dies schließt z. B. ein nicht eingetragenes aber geschütztes einzelstaatliches Geschmacksmuster gemäß einer Gesetzgebung wie der britischen aus, wo ein solches Rechtsgebilde existiert), um jedoch Buchstabe b geltend zu machen, ist es nicht erforderlich, dass das ältere Geschmacksmuster geschützt ist. Und mehr noch: Es kann sich um ein Geschmacksmuster handeln, das allein auf dem Markt verwendet oder ausgestellt wurde, aber nie in einer Registerbehörde eingetragen wurde. Genauso kann es sich um ein Geschmacksmuster handeln, das zwar eingetragen wurde, dessen Schutzzeitraum jedoch abgelaufen ist. Aus diesem Grund kann Buchstabe b von jedem geltend gemacht werden, ohne dass die Notwendigkeit besteht, eine Rechtsinhaberschaft an einem Eintrag nachzuweisen. Drittens erläutert die Beschwerdekammer im Hinblick auf den informierten Benutzer, der als unbestimmter juristischer Begriff festgelegt wurde, sich jedoch näher bestimmen lässt, dass dieser verschiedene Personen umfassen könne, obwohl es und das ist hier relevant unwichtig sei, welche der aussagenden Gruppen (ein Kind oder ein Verkaufsleiter) im konkreten Fall von Bedeutung ist. Wichtig sei, dass es sich um jemanden handele, der mit dem Phänomen der Werbemarken vertraut ist. Viertens erläutert die Kammer, dass beide Parteien Warenmuster für die Artikel vorgelegt hätten und dass über die Bedeutung der Warenmuster als Beweismittel diskutiert wurde. Die Kammer führt aus, dass ein Vergleich auf Grundlage des Geschmacksmusters vorgenommen werden müsse und nicht auf Grundlage der Produkte. Jedoch seien die Warenmuster der Produkte und das ist hier von Bedeutung relevant, da sie den Gesamteindruck bedingen, den das eingetragene Geschmacksmuster beim informierten Benutzer hervorruft.

19 Form der durch das ältere Geschmacksmuster geschützten Metallmarke Form des durch das angefochtene Geschmacksmuster geschützten Artikels Fünftens teilt die Kammer bezüglich des Grads der Gestaltungsfreiheit des Urhebers oder Entwerfers nicht die Einschätzung der Nichtigkeitsabteilung. Sie ist der Meinung, dass es sich hierbei um eine bestimmte Art von Werbeartikeln handele, insbesondere um solche vom Typ Tazos oder Metallmarken. In dieser Kategorie sei es laut der Kammer wichtig, zu wissen, über welchen Spielraum der Entwerfer verfüge, wenn er auf dem Bestellschein beauftragt wird, einen Werbeartikel vom Typ Metallmarke zu entwerfen. Die Kammer äußert, dass in diesem Fall seine Gestaltungsfreiheit stark eingeschränkt sei, da der Prototyp dieser Art von Produkt eine kleine, flache oder beinahe flache Scheibe sei, auf die Bilder gedruckt werden. Häufig sei diese Scheibe in der Mitte gewölbt, damit sie Geräusche abgibt, wenn das Kind auf die Mitte drückt. Unter diesen Umständen sei die Gestaltungsfreiheit des Urhebers gering. Daher seien geringfügige Unterschiede ausreichend, um einen anderen Gesamteindruck zu erwecken. Meiner Meinung nach ist der Ansatz der Kammer zur Gestaltungsfreiheit des Urhebers aus zwei Gründen falsch: Einerseits bringt sie die Gestaltungsfreiheit des Entwerfers mit den Spezifikationen (in der Fachsprache design brief genannt 27 ) in Verbindung, die von dem Unternehmen, das die Entwicklung des Entwurfs wünscht, zum Zwecke der Beauftragung erstellt wurden. Dies würde bedeuten, dass die Bedingungen in diesen Spezifikationen (oder in jeder beliebigen Auftragsvereinbarung) als Entschuldigung dienen könnten, um mit der geringen Gestaltungsfreiheit bei der Entwicklung zu argumentieren. Auf die Spitze getrieben ergäben sich negative Folgen. Daher ist diese Verbindung abzulehnen. Wenn ein Entwerfer den Auftrag erhält, ein neues Taschenmodell zu entwerfen, und zwar mit der Auflage, das dieses einem bekannten Modell einer Luxusmarke ähneln soll, kann der Entwurf, der aus diesem Auftrag resultiert, Eigenart aufweisen, obwohl es sich absichtlich von dem Originalmodell, das imitiert werden soll, inspirieren lässt. Eigenart entsteht, wenn sich der Entwerfer von dem Original entfernt, indem er Elemente seien sie auch klein einfügt, die dem Modell gegenüber dem Original Eigenart verleihen. Mir erscheint es nicht vernünftig, dass die schöpferische Freiheit, die mittels einer Vereinbarung zwischen dem Besteller und dem Entwerfer absichtlich beschränkt wurde, eine Anerkennung dieser Eigenart rechtfertigt, da dies den Schutzumfang des älteren, geschützten Geschmacksmusters beschneiden würde. Daher bin ich der Meinung, dass der Werklieferungsvertrag und/oder die von den Parteien in Verbindung damit erstellten Dokumente nicht als einer der Faktoren erachtet werden können, die den mehr oder weniger hohen Grad der Gestaltungsfreiheit eines Urhebers bestimmen. Andererseits neige ich zu dem Gedanken, dass die Kammer mit der Beschränkung der Produkte, auf die sich die Geschmacksmuster beziehen, übermäßig streng war. Niemand bezweifelt, dass es sich um Werbeartikel handelt. Bei Betrachtung des Markts zeigt sich jedoch, dass bei Werbeartikeln eine Vielfalt an Formen besteht. Sie sind nicht alle rund und nicht alle sind aus Metall wie die Artikel, die Gegenstand dieser Rechtssache sind. Jeder Familienvater wurde bereits mit dem Kauf von Tazos, Chaps, Kraks, Beyblades usw. konfrontiert, d. h. von Werbeartikeln, die dem Benutzer mit unterschiedlichen Formen und Inhalten, wie auf den Abbildungen zu sehen, zur Verfügung stehen. 27 POTTER, N., Qué es un diseñador: objetos, lugares, mensajes, Paidós, 1999, S. 136.

20 Auf allen sind jedoch üblicherweise unterschiedliche grafische Elemente dargestellt, die mit Figuren in Verbindung stehen, welche den Endbenutzern des Produkts, den Kindern, mehr oder weniger bekannt sind. Die Kinder können die Artikel für gewöhnlich perfekt voneinander unterscheiden, und zwar insbesondere aufgrund der dargestellten Figuren und aufgrund der Form der Artikel. Indem die Kammer ihre Aufmerksamkeit auf einen Teil des Sektors für Werbeartikel konzentrierte (auf den der Metallmarken), anstatt den gesamten Werbesektor in die Betrachtung einzuschließen, war es ihr nicht anders möglich, als die Gestaltungsfreiheit des Urhebers zu beschränken. Letzten Endes wird dies zu einer Verringerung des Ausmaßes des Schutzes für das ältere Geschmacksmuster führen. Beispiele für Werbeartikel das ältere Geschmackmuster befindet sich in der Mitte Jedenfalls schloss sich die Kammer unserer Entscheidung nicht an, nahm daher die Beschwerde an und hob die Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung auf, da sie der Meinung war, dass der Unterschied beim Profil beider Geschmacksmuster keine Einzelheit sei, die dem Benutzer von Metallmarken nicht auffiele. Daher sei dieses Merkmal ausreichend, damit die zwei einen anderen Gesamteindruck erwecken. Deshalb erklärte die Kammer, dass keine Kollision der beiden Geschmacksmuster vorläge. d. Verwendung eines Zeichens mit Unterscheidungskraft in einem jüngeren Geschmacksmuster Es erscheint mir interessant, diesen Nichtigkeitsgrund zu kommentieren, auch wenn er nicht im engeren Sinne zu den Voraussetzungen der Neuheit und Eigenart gehört. Da es sich jedoch um einen Nichtigkeitsgrund handelt, der zusammen mit dem der Neuheit und der Eigenart genannt wird, und bei dem die Überschneidung bzw. die Schnittstelle von Markenrecht und Gesetzgebung zum Geschmacksmuster deutlicher wird, wäre meine Darlegung meines Erachtens unvollständig, würde ich nicht darauf eingehen. Da außerdem zu dem Thema bereits eine erste Entscheidung der Kammern vorliegt, verdient seine Untersuchung zumindest einen Kommentar. Gemäß Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe e GGV kann der Rechtsinhaber eines Zeichens mit Unterscheidungskraft, das in einem jüngeren Gemeinschaftsgeschmacksmuster verwendet wurde, dessen Nichtigkeit beantragen, sobald die darin vorgesehenen Bedingungen erfüllt sind. Gemeinhin wird dieser Nichtigkeitsgrund mit der Verletzung der Marke gleichgesetzt. Mit der Entscheidung vom 28. November 2006 in der Rechtssache 1310/ ( galletas ) nahm die Kammer zum ersten Mal zu diesem Nichtigkeitsgrund Stellung

21 und bestätigte die Instanzentscheidung der Nichtigkeitsabteilung, die aus diesem Grund die Nichtigkeit des Gemeinschaftsgeschmacksmusters erklärt hatte. Im November 2003 nahm das HABM die Eintragung eines Geschmacksmusters für Kekse vor, das im Folgenden wiedergegeben wird. Der Rechtsinhaber der hier angeführten spanischen Marken beantragte die Nichtigkeit des Geschmacksmusters aufgrund des Fehlens der Neuheit, der Eigenart und aufgrund der Verwendung der Marke. Angefochtenes Geschmacksmuster Marke Nr Marke Nr Die Nichtigkeitsabteilung wies den Antrag zurück. Sie sah das Fehlen der Neuheit als nicht erwiesen an, weil die beiden Keks-Geschmacksmuster nicht identisch seien. Zuvor hatte sie die Bekanntmachung der grafischen Darstellung des Kekses, für den eine Marke beantragt wurde, im spanischen Amtsblatt für Gewerbliches Eigentum BOPI als eine Offenbarung im Sinne von Artikel 7 GGV akzeptiert. Im Hinblick auf das Fehlen der Eigenart waren Unterschiede in der Verzierung der Oberflächen der Kekse zu beobachten. Der informierte Benutzer richtet größere Aufmerksamkeit auf dieses Element als auf die gemeinsamen Merkmale der Kekse (die runde Form der beiden Schichten mit Füllung). In Verbindung mit der Verwendung eines Zeichens mit Unterscheidungskraft hielt die Nichtigkeitsabteilung außerdem das Vorhandensein einer geschützten Marke gemäß einzelstaatlicher Gesetzgebung, wie in Artikel 5 der Richtlinie über Marken festgelegt, für erwiesen. Die Nichtigkeitsabteilung beurteilte, ob die Voraussetzungen für Gleichheit oder Ähnlichkeit der Produkte gegeben seien. Daneben urteilte sie unter Verwendung der Normen aus der geltenden Markengesetzgebung darüber, ob eine Gleichheit oder Ähnlichkeit der Zeichen vorläge. Insbesondere war sie der Ansicht, dass eine umfassende Bewertung der visuellen und konzeptionellen Ähnlichkeit zwischen der Marke und dem Geschmacksmuster zu dem Schluss führe, dass keine Ähnlichkeit zwischen den beiden vorläge, obwohl es sich um ein Geschmacksmuster sowie um ein Zeichen handele, die für einen Keks angewandt werden. Der Inhaber der Marke legte aus zwei Gründen Rechtsmittel gegen diese Entscheidung ein: aufgrund des Fehlens der Eigenart und aufgrund der Verwendung eines Zeichens mit Unterscheidungskraft. Die dritte Kammer kam zu dem Schluss, dass die Beschwerde einer Grundlage entbehre und bestätigte die Abweisung des Antrags auf Nichtigkeit durch die Nichtigkeitsabteilung. Bezüglich des ersten Nichtigkeitsgrunds gab die Kammer bei der Beurteilung des informierten Benutzers eine ausgedehnte Einschätzung dieses Rechtsgebildes. Sie definiert es als eine Person, die ein Produkt für gewöhnlich benutzt. Laut Kammer legt das Adjektiv informiert nahe, dass diese Person über grundlegende Informationen zu

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