Deutsch. concept-s Ladenbau & Objektdesign GmbH Steinbeisstraße 8 D Schorndorf Deutschland

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1 HARMONISIERUNGSAMT FÜR DEN BINNENMARKT (MARKEN, MUSTER UND MODELLE) HAUPTABTEILUNG GESCHMACKSMUSTER - NICHTIGKEITSABTEILUNG ENTSCHEIDUNG DER NICHTIGKEITSABTEILUNG VOM 30/11/06 IM VERFAHREN ÜBER DIE NICHTIGERKLÄRUNG EINES EINGETRAGENEN GEMEINSCHAFTSGESCHMACKSMUSTERS AKTENZEICHEN ICD GEMEINSCHAFTSGESCHMACKSMUSTER VERFAHRENSSPRACHE Deutsch ANTRAGSSTELLER concept-s Ladenbau & Objektdesign GmbH Steinbeisstraße 8 D Schorndorf Deutschland VERTRETER Wittner & Müller DES ANTRAGSSTELLERS Ochsenberg 16 D Schorndorf Deutschland INHABER Mladen Pintur Remetinecka cesta 9e HR Zagreb Kroatien VERTRETER Ullrich & Naumann DES INHABERS Luisenstraße 14 D Heidelberg Deutschland Avenida de Europa, 4, Apartado de Correos 77, E Alicante, Spanien Tel. (+34) Fax: (+34) Internet:

2 Die Nichtigkeitsabteilung, in der Zusammensetzung von Eva Vyoralová (Berichterstatter), Eva Udovc (Mitglied) und Martin Schlötelburg (Mitglied) hat am 30/11/06 wie folgt entschieden: 1. Das eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster Nr wird für nichtig erklärt. 2. Der Inhaber trägt die dem Antragsteller entstandenen Kosten des Verfahrens. I. Vorbringen und Anträge (1) Das angegriffene Gemeinschaftsgeschmacksmuster Nr (im Folgenden: das GGM) wurde auf den Namen des Inhabers mit Datum vom 23/02/05 angemeldet und eingetragen. Die Angabe der Erzeugnisse lautet Ausstellungsvorrichtungen. Der Gegenstand des GGM ist durch die folgenden sechs Ansichten wiedergegeben, die im Blatt für Gemeinschaftsgeschmacksmuster veröffentlicht sind ( Abbildung 2.1 Abbildung 2.2 Abbildung 2.3 Abbildung 2.4 2

3 Abbildung 2.5 Abbildung 2.6 (2) Mit Eingangstag vom 27/06/05 hat der Antragssteller (im Folgenden: Ast.) einen Antrag auf Nichtigerklärung des GGM eingereicht. Die Gebühr für den Antrag wurde vom laufenden Konto mit Wirkung vom 27/06/05 entrichtet. (3) Der Ast. beantragt die Nichtigerklärung des GGM, und zwar wegen fehlender Neuheit, zumindest aber wegen fehlender Eigenart. Bei dem angegriffenen Gemeinschaftsgeschmacksmuster handele es sich um eine Ausstellungsvorrichtung, welche insbesondere zur Präsentation von Brillen verwendet werde. Das angegriffene Gemeinschaftsgeschmacksmuster sei nicht neu, weil sein Gegenstand mit dem aus D1 vorbekannten Geschmacksmuster im Hinblick auf die abgerundete Form des Profilträgers, die vordere und hintere Profilnut sowie die Form, Dimensionierung und Anordnung der Fronthalter, Gegenhalter und Schließbügel identisch seien. Die Geschmacksmuster unterscheiden sich bestenfalls in unwesentlichen Einzelheiten. Der Ast. ist außerdem der Meinung, dass, auch wenn die Unterschiede zwischen den Mustern nicht als unwesentliche Einzelheiten im Sinne vom Art. 5 GGV angesehen werden sollten, so fehle dem angegriffenen Gemeinschaftsgeschmacksmuster doch die Eigenart. Die übereinstimmende Konstruktion der sich gegenüberstehenden Ausstellungsvorrichtungen führe dazu, dass beide Ausstellungsvorrichtungen einen gleichen Gesamteindruck vermitteln. Daher fehle dem angegriffenen Gemeinschaftsgeschmacksmuster die Eigenart. (4) Als Beweismittel legt der Ast. unter anderem die folgenden Unterlagen vor: - Einen Katalog mit Bezeichnung 05 Hauptkatalog, Produkt Objekt Shopdesign (im Folgenden: D1 ) herausgegeben von der Firma concept-s, Ladenbau & Objektdesign GmbH, Stand Oktober 2004; - Eine eidesstattliche Versicherung des Geschäftsführers Herrn Lukas Schroll (im Folgenden: D2 ); - Die Britische Patentanmeldung GB A (im Folgenden: D3 ); - Die Französische Patentanmeldung FR A1 (im Folgenden: D4 ); - Die Internationale Patentanmeldung WO 98/10685 (im Folgenden: D5 ). (5) Der Inhaber hat zu dem Antrag Stellung genommen. Der Inhaber bestreitet, dass bei dem angegriffenen GGM keine Neuheit und Eigenart vorliege. Das Muster des Ast. unterscheide sich von den zitierten Designs in allen wesentlichen Merkmalen, so dass Neuheit, aber auch Eigenart vorliege. Darüber hinaus seien die vorbekannten Geschmacksmuster (D1) Folge einer rechtsmissbräuchlichen 3

4 Handlung gegen den Entwerfer. Insofern seien diese Offenbarungen bei der Beurteilung der Neuheit und Eigenart gemäß Art. 7 Abs.2 GGV nicht zu berücksichtigen. (6) Am 27/06/06 teilte das Amt beiden Parteien mit, dass das schriftliche Verfahren abgeschlossen sei und eine Entscheidung bezüglich der Nichtigkeit getroffen werde. (7) Zu den weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Akteninhalt verwiesen. II. Entscheidungsgründe A. Zulässigkeit (8) Der von dem Ast. gestellte Antrag auf Nichtigerklärung des GGM wegen Mangels an Neuheit und Eigenart erfüllt die Voraussetzung des Art. 28(1)(b)(i) GGDV, wonach der Antrag die Angabe der Nichtigkeitsgründe, auf die sich der Antrag stützt, enthalten muss. Auch im Übrigen entspricht der Antrag den Anforderungen von Art. 28(1) GGDV und ist folglich zulässig. B. Begründung B.1 Beweismittel (9) Auf Seiten 13 und 14 dieses Katalogs (D1) aus dem Jahre 2004 ist der Brillenständer Tubix AL (siehe unten) abgebildet: 4

5 (10) D2 ist eine schriftliche Erklärung an Eides statt, die in Deutschland abgegeben wurde und nach den Rechtsvorschriften Deutschlands die gleiche Wirkung hat wie eine Erklärung unter Eid. D2 ist daher ein zulässiges Beweismittel gemäß Artikel 65 Abs. 1 lit. f GGV. In der Eidesstattlichen Versicherung erklärt der Geschäftsführer der Firma concept-s Ladenbau & Objektdesign mit Sitz in Schorndorf, dass der Hauptkatalog 05 Produkt Objekt Shopdesign vom Oktober 2004, der die von concept-s Ladenbau & Objektdesign GmbH vertriebenen Produkte zeigt, in den Monaten November und Dezember des Jahres 2004 ohne Geheimhaltungsverpflichtung in großer Zahl an Kunden und Interessenten in verschiedenen Ländern der Europäischen Union verteilt wurde. Laut seiner Aussage wurden mindestens Prospekte versandt, die meisten davon in die Länder der Europäischen Union. (11) Die Britische Patentanmeldung GB A ( D3 ), die Französische Patentanmeldung FR A1 ( D4 ) und die Internationale Patentanmeldung WO 98/10685 werden als Beweise akzeptiert. Obwohl der Gegenstand der oben genannten Patentanmeldungen auch eine Ausstellungsvorrichtung für Brillen, bzw. Schließbügel für Brillen ist, sind diese als Beweise aufgrund des im Vergleich mit dem angegriffenen GGM vollkommen unterschiedlichen Gesamteindrucks in der Sache jedoch gegenstandslos. B.2 Einrede gemäß Art. 7 Abs. 2 und 3 GGV (12) Der Inhaber hat die Einrede der Offenbarung gemäß Art. 7 Abs. 2 und 3 GGV erhoben. Laut seiner Aussage handelt es sich bei dem als D1 eingereichten Geschmacksmuster um Kopien von Designs, die er bereits im Jahre 2003 auf den Markt gebracht hat. 5

6 (13) Der Inhaber hat allerdings nicht nachweisen können, dass es sich bei D1 tatsächlich um das angegriffene GGM handelt. Daher findet Art. 7 Abs. 2 und 3 GGV keine Anwendung. B.3 Neuheit (14) Die Neuheit des angegriffenen GGM ist dann gegeben, wenn sein Gegenstand mit keinem vorbekannten Geschmacksmuster identisch ist. Geschmacksmuster gelten als identisch, wenn sich ihre Merkmale nur in unwesentlichen Einzelheiten unterscheiden. (15) Der Ast. hat nachweisen können, dass der als D1 eingereichte Katalog der Öffentlichkeit vor dem 23/02/2005 zugänglich gemacht wurde. Der Katalog zeigt angebotene Waren zum Zeitpunkt Oktober 2004 und war im November und Dezember 2004 der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden. Beim Vergleich des angegriffenen GGM mit dem älteren Geschmacksmuster, veröffentlicht unter dem Namen TUBIX AL auf Seiten 13 und 14 des Katalogs, ist folgendes festzustellen: (16) Was die vordere Profilnut (Abbildung 2.2 des GGM) betrifft, sind bei dem angegriffenen GGM, wie der Ast. richtig festgestellt hat, in regelmäßigen vertikalen Abständen horizontal herausragende, stiftähnliche Fronthalter eingebracht, auf denen jeweils die freie Stirnseite eines ebenfalls in die vordere Profilnut eingebrachten, abgebogenen Schließbügels aufliegt. Diese stiftähnliche Fronthalter sind in regelmäßigen vertikalen Abständen auch in der vorderen Profilnut beim Geschmacksmuster TUBIX AL festzustellen. Was die Gestaltung des Schließbügels betrifft, ist diese gleich gestaltet wie bei dem älteren Geschmacksmuster. Allerdings ist die Gestaltung der Schließbügel aufgrund unterschiedlicher Breite und Winkel nicht identisch. (17) Die Länge des herausragenden Abschnitts der Fronthalter entspricht bei dem angegriffenen GGM etwa der Breite des Profilträgers. Diese Proportionen hat auch das ältere Geschmacksmuster. (18) Die Abbildung 2.5 des angegriffenen GGM weißt einen abgerundeten Querschnitt mit zwei Profilnuten auf. Es gibt insgesamt zwei Profilnute mit einem Abstand von 180º voneinander entfernt. Diese Profilnute sind auch bei der Querschnitt TUBIX AL, auf Seite 13 des Katalogs festzustellen. Außerdem sind diese im Vergleich mit den Profilnuten des angegriffenen GGM ähnlich gestaltet. Der Unterschied besteht nur in der Gestaltung des Innenkörpers des Ständers. Das ältere Geschmacksmuster zeigt in der Querschnittabbildung eine Signalmarke in geöffnetem Zustand. Die Querschnittabbildung des angegriffenen GGM zeigt einen Leerraum und zwei zusätzliche Löcher. (19) Die Darstellung der Signalmarke in der Querschnitt-Abbildung, die unterschiedliche Anzahl der Seitenrillen sowie die unterschiedliche Gestaltung der Schließbügel sind keine unwesentlichen Einzelheiten. (20) Der Gegenstand des GGM ist im Sinne des Art. 5 GGV mit dem in D1 wiedergegeben Geschmacksmuster daher nicht identisch. B.3 Eigenart (21) Der informierte Benutzer ist mit Ausstellungsvorrichtungen für Brillen vertraut. Ihm ist insbesondere bekannt, dass der Entwerfer eines derartigen Geschmacksmusters einer Ausstellungsvorrichtung für Brillen in seiner Gestaltungsfreiheit nur bedingt 6

7 technisch gebunden ist. Der informierte Benutzer erkennt keinen Unterschied zwischen dem älteren Geschmacksmuster und dem angegriffenen GGM. Die folgenden Merkmale prägen den Gesamteindruck: beide Geschmacksmuster werden durch eine Ausstellungsvorrichtung für Brillen bestehend aus einem vertikal auszustellenden Profilträger mit einem abgerundeten Querschnitt mit zwei Profilnuten über die ganze Länge dargestellt. In der vorderen Profilnut sind in regelmäßigen vertikalen Abständen horizontal herausragende, stiftähnliche Fronthalter, kombiniert mit einem abgebogenen Schließbügel, eingebracht. Die Unterschiede bestehen nur darin, dass das ältere Geschmacksmuster seitlich eine Rille aufweist, wobei das angegriffene GGM seitlich drei Rillen hat. Außerdem sind die Schließbügel des älteren Geschmacksmusters in klaren Linien gestaltet, die im Vergleich stehenden Schließbügel des angegriffenen GGM wirken eher massiv bis rustikal gestaltet. Nicht zuletzt ist bei dem Querschnitt des angegriffenen GGM die Signalmarke, die beim ältren Geschmacksmuster sichtbar ist, nicht vorhanden. Trotz dieser Unterschiede ist der Gesamteindruck, den die im Vergleich stehenden Geschmacksmuster hervorrufen, gleich. (22) Die sich gegenüber stehenden Geschmacksmuster rufen daher beim informierten Benutzer den gleichen Gesamteindruck vor. (23) Das GGM hat daher keine Eigenart im Sinne von Art. 6 GGV gegenüber dem älteren Geschmacksmuster. C. Schlussfolgerung (24) Die von dem Ast. vorgetragenen Tatsachen und Beweismittel vermögen die geltend gemachten Nichtigkeitsgründe des Art. 25(1)(b) GGV zu stützen. Das GGM ist aufgrund der fehlenden Eigenart für nichtig zu erklären. III. Kosten (25) Gemäß Art. 70(1) GGV und Art. 79(1) GGDV trägt der Inhaber alle für die Durchführung des Verfahrens notwendigen Kosten, die dem Ast. entstanden sind. IV. Rechtsmittelbelehrung (26) Gegen die vorliegende Entscheidung kann Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr entrichtet worden ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung der Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. DIE NICHTIGKEITSABTEILUNG Eva Vyoralová Eva Udovc Martin Schlötelburg 7

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