Deutsch. Wolf PVG GmbH & Co. KG Industriestraße Vlotho-Exter Deutschland
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- Katarina Melsbach
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1 HARMONISIERUNGSAMT FÜR DEN BINNENMARKT (MARKEN, MUSTER UND MODELLE) HAUPTABTEILUNG KERNGESCHÄFT DIENSTSTELLE GESCHMACKSMUSTER ENTSCHEIDUNG DER NICHTIGKEITSABTEILUNG VOM IM VERFAHREN ÜBER DIE NICHTIGERKLÄRUNG EINES EINGETRAGENEN GEMEINSCHAFTSGESCHMACKSMUSTERS AKTENZEICHEN ICD 9314 GEMEINSCHAFTSGESCHMACKSMUSTER VERFAHRENSSPRACHE Deutsch ANTRAGSTELLERIN Wolf PVG GmbH & Co. KG Industriestraße Vlotho-Exter VERTRETER DER ANTRAGSTELLERIN Loesenback, Specht, Dantz Patent- und Rechtsanwälte Am Zwinger Bielefeld INHABERIN Wessel-Werk GmbH Im Bruch Reichshof-Wildbergerhütte VERTRETER ANDREJEWSKI HONKE DER INHABERIN An der Reichsbank Essen Avenida de Europa, 4, E Alicante, Spanien Tel. (+34) Fax: (+34) Internet:
2 Die Nichtigkeitsabteilung, in der Zusammensetzung von Martin Schlötelburg (Berichterstatter), Jakub Pinkowski (Mitglied) und Ingeborg Mendieta Vetter (Mitglied) hat am entschieden: 1. Der Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit des eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters Nr wird zurückgewiesen. 2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. I. Vorbringen und Anträge (1) Das angegriffene Gemeinschaftsgeschmacksmuster Nr ( Streitmuster ) wurde auf den Namen des Inhabers am eingetragen. Die Angabe der Erzeugnisse lautet Saugdüse für Staubsauger. Der Gegenstand des Streitmusters ist durch die folgende Ansicht wiedergegeben, die im Blatt für Gemeinschaftsgeschmacksmuster veröffentlicht ist: ( (2) Mit Eingangstag hat die Antragstellerin ( Ast. ) einen Antrag auf Nichtigerklärung des Streitmusters eingereicht. Der Antrag wurde auf die Nichtigkeitsgründe des Artikel 25(1)(a) und 25(1)(b) GGV gestützt. (3) Die Ast. trägt vor, dass die Wiedergabe des Streitmusters keine Saugdüse für Staubsauger zeige, wie in der Angabe der Erzeugnisse vermerkt ist, und daher schon aus Gründen des Artikel 3 GGV das Streitmuster für nichtig zu erklären sei. Weiterhin fehle dem Streitmuster die Neuheit und Eigenart im Hinblick auf ein älteres Geschmacksmusters. Zudem habe der Inhaber die Saugdüse des Streitmusters schon Jahre vor dessen Anmeldung vertrieben, wobei der Firma Miele Musterstücke zur Begutachtung übersandt worden seien, was der Neuheit des Streitmusters entgegenstünde. (4) Als Beweismittel legt die Ast. die folgenden Unterlagen vor: - Eine Wiedergabe des eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters (im Folgenden: älteres Geschmacksmuster), das am mit der folgenden Ansicht veröffentlicht worden war: 2
3 - Mehrere Fotos und Schriftstücke, die sich auf einen Kontakt der Ast. mit der Firma Miele beziehen. Auf den Abbildungen heißt es: erstellt und freigegeben für die Fa. Miele. (5) Die Inhaberin weist in Ihrer Stellungnahme auf Unterschiede zwischen dem älteren Geschmacksmuster und dem Streitmuster hin. (6) Zu den weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den Akteninhalt verwiesen. II. Entscheidungsgründe A. Zulässigkeit (7) Der Antrag entspricht den Anforderungen von Artikel 28(1) GGDV und den sonstigen formellen Voraussetzung der GGV und GGDV und ist folglich zulässig. B. Begründung B.1 Offenbarung (8) Das ältere Geschmacksmuster wurde mehr als ein Jahr vor dem Anmeldetag des Streitmusters im Blatt für Gemeinschaftsgeschmacksmuster veröffentlicht und gilt somit als der Öffentlichkeit zugänglich gemacht im Sinne von Artikel 7 GGV. (9) Die Fotos und Schriftstücke, die sich auf einen Kontakt der Ast. mit der Firma Miele beziehen, belegen nicht, dass der in der Abbildung gezeigte Gegenstand der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden war. Im Gegenteil weist die Anmerkung auf den Fotos ausdrücklich darauf hin, dass sie nicht für die Öffentlichkeit, sondern nur für die Firma Miele freigegeben waren. Aus den Schriftstücken ergibt sich, dass es sich bei diesem Kontakt nur um die Prüfung von Musterstücken der Ast. durch die Firma Miele gehandelt hat. Von einem Vertrieb von Saugdüsen kann keine Rede sein. Der Überlassung von Unterlagen und Gegenständen im Rahmen einer zweiseitigen Geschäftsbeziehung stellt keine Veröffentlichung im Sinne von Artikel 7 GGV dar. B.2 Gegenstand des Streitmusters (10) Gemäß Artikel 25(1)(a) GGV ist ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster für nichtig zu erklären, wenn sein Gegenstand kein Geschmacksmuster im Sinne von Artikel 3(a) GGV ist. (11) Es ist zwischen den Parteien unstrittig, dass die grafische Wiedergabe des Streitmusters einen Teil einer Saugdüse, nämlich einen sogenannten Fadenheber, darstellt. Saugdüsen sind zweifellos handwerkliche bzw. industrielle Erzeugnisse im Sinne von Artikel 3(b) GGV. Die Wiedergabe zeigt die Erscheinungsform eines solchen Erzeugnisses. Folglich ist der in der Wiedergabe dargestellte Gegenstand eine Erscheinungsform eines Erzeugnisses, d.h. ein Geschmacksmuster im Sinne von Artikel 3(a) GGV. 3
4 (12) Die Tatsache, dass in dem Streitmuster nur Saugdüse für Staubsauger und nicht Teile von Saugdüsen als Erzeugnis angegeben ist, beeinträchtigt die Musterfähigkeit des Gegenstandes des Streitmusters nicht, da sowohl die angegebenen Saugdüsen, wie auch die tatsächlichen Teile von Saugdüsen musterfähig sind. (13) Der Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit gestützt auf Artikel 25(1)(a) GGV ist daher unbegründet. B.3 Neuheit (14) Dem Streitmuster fehlt die Neuheit gemäß Artikel 5 GGV, wenn ein identisches Geschmacksmuster der Öffentlichkeit zuvor zugänglich gemacht worden ist. (15) Das Streitmuster und das ältere Geschmacksmuster betreffen gleichermaßen Teile von Saugdüsen, nämlich Fadenheber. Beide Geschmacksmuster sind sich ähnlich insofern, als die Fadenheber gleichermaßen eine längliche Form haben. (16) Das Streitmuster und das ältere Geschmacksmuster unterscheiden sich zumindest darin, dass der Fadenheber des Streitmusters eine bräunliche Farbe hat, wohingegen das ältere Geschmacksmuster eine rote Färbung zeigt. Weiterhin ist die Oberfläche des Fadenhebers des Streitmusters mit kurzen Fasern besetzt, wie bei einem Teppich. Im Unterschied dazu ist beim älteren Geschmacksmuster die Oberfläche von einzelnen Borsten ähnlich einer Haarbürste besetzt. (17) Die Ausgestaltung der Oberfläche des Fadenhebers ist keine unwesentliche Einzelheit im Sinne von Artikel 5 GGV. Das ältere Geschmacksmuster steht der Neuheit des Streitmusters nicht entgegen. B.3 Eigenart (18) Gemäß Artikel 6 GGV ist die Eigenart des Streitmusters dann gegeben, wenn sein Gegenstand beim informierten Benutzer einen Gesamteindruck hervorruft, der sich von dem Gesamteindruck unterscheidet, den ein älteres Geschmacksmuster bei diesem Benutzer hervorruft. Bei der Beurteilung der Eigenart ist der Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers bei der Entwicklung des Geschmacksmusters zu berücksichtigen. (19) Der informierte Benutzer ist mit Saugdüsen vertraut. Ihm ist bekannt, dass Saugdüsen in der Regel eine längliche Form aufweisen und auf ihrer Unterseite häufig Fadenheber angebracht sind, deren Oberfläche so ausgestaltet sein muss, dass die Saugdüse über einen Boden gleiten kann. Diese Einschränkung wirkt sich bei der Beurteilung der Eigenart des Streitmusters dahingehend aus, dass auch weniger stark ausgeprägte Unterschiede zum älteren Geschmacksmuster die Eigenart des Streitmusters begründen können. (20) Der unterschiedliche Färbung und die unterschiedliche Ausgestaltung der Oberfläche bei den Fadenhebern des älteren Geschmacksmusters bzw. des Streitmusters führen zu unterschiedlichen Gesamteindrücken bei einem informierten Benutzer. Die einzige Gemeinsamkeit zwischen den Fadenhebern, nämlich das Merkmal der länglichen Form, ist technisch bedingt im Sinne von Artikel 8(1) GGV. Das ältere Geschmacksmuster steht der Eigenart des Streitmusters nicht entgegen. 4
5 C. Schlussfolgerung (21) Der Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit des Streitmusters gestützt auf Artikel 25(1)(a) GGV und Artikel 25(1)(b) GGV ist als unbegründet zurückzuweisen. III. Kosten (22) Gemäß Artikel 70(1) GGV und Artikel 79(1) GGDV trägt die Ast. alle für die Durchführung des Verfahrens notwendigen Kosten, die der Inhaberin entstanden sind. (23) Die Kosten des Verfahrens, die die Ast. der Inhaberin zu erstatten hat, werden gemäß Artikel 79(6)(7)(f)(i) GGDV auf 400 Euro festgesetzt, entsprechend dem Höchstsatz für die Erstattung der Kosten des Vertreters. IV. Rechtsmittelbelehrung (24) Gegen die vorliegende Entscheidung kann Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr entrichtet worden ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung der Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. DIE NICHTIGKEITSABTEILUNG Martin Schlötelburg Jakub Pinkowski Ingeborg Mendieta Vetter 5
Loesenbeck, Specht, Danz Patent- und Rechtsanwälte Am Zwinger 2 D Bielefeld Deutschland
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