Deutsch. CROCS, INC 6268 Monarch Place Niwot Colorado United States of America

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1 HARMONISIERUNGSAMT FÜR DEN BINNENMARKT (MARKEN, MUSTER UND MODELLE) HAUPTABTEILUNG KERNGESCHÄFT DIENSTSTELLE GESCHMACKSMUSTER ENTSCHEIDUNG DER NICHTIGKEITSABTEILUNG VOM IM VERFAHREN ÜBER DIE NICHTIGERKLÄRUNG EINES EINGETRAGENEN GEMEINSCHAFTSGESCHMACKSMUSTERS AKTENZEICHEN ICD 8856 GEMEINSCHAFTSGESCHMACKSMUSTER VERFAHRENSSPRACHE Deutsch ANTRAGSTELLERIN CROCS, INC 6268 Monarch Place Niwot Colorado United States of America VERTRETER DES ANTRAGSTELLERIN Field Fisher Waterhouse LLP 35 Vine Street London EC3N 2AA United Kingdom INHABERIN La Bottine 4, s.r.o. Stará Vajnorská 11 SK Bratislava Slowakei VERTRETER DER INHABERIN PROTON Kancelária pre patenty a známky Róbert Porubčan SK Ivanka pri Dunaji Slowakei Avenida de Europa, 4, E Alicante, Spanien Tel. (+34) Fax: (+34) Internet:

2 Die Nichtigkeitsabteilung, in der Zusammensetzung von Martin Schlötelburg (Berichterstatter), Jakub Pinkowski (Mitglied) und Natalie Pasinato (Mitglied) hat am entschieden: 1. Das eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster Nr wird für nichtig erklärt. 2. Die Inhaberin trägt Kosten des Verfahrens. I. Vorbringen und Anträge (1) Das angegriffene Gemeinschaftsgeschmacksmuster Nr ( Streitmuster ) ist auf den Namen der Inhaberin mit Anmeldetag eingetragen. Die Angabe der Erzeugnisse lautet Schuhe, Pantoffeln, Sandalen, Fußbekleidung, Strandschuhe. Der Gegenstand des Streitmusters ist durch die folgenden Ansichten wiedergegeben, die im Blatt für Gemeinschaftsgeschmacksmuster veröffentlicht sind: ( (2) Mit Eingangstag vom hat die Antragstellerin ( Ast. ) einen Antrag auf Nichtigerklärung des Streitmusters gestellt. Die Gebühr für den Antrag wurde per laufendes Konto beim HABM entrichtet. (3) Unter Verwendung des amtlichen Formulars beantragt die Ast. die Nichtigerklärung des Streitmusters wegen fehlender Neuheit und fehlender Eigenart. Weiterhin 2

3 macht die Ast. noch die Nichtigkeitsgründe gemäß Artikel 25(1)(c), (d), (e) und (f) GGV geltend. (4) Als Beweismittel legt die Ast. unter anderem eine Kopie der Bekanntmachung der Gemeinschaftsmarke (im Folgenden: GM ). Die GM ist am veröffentlicht und am auf den Namen der Ast. eingetragen worden. In der Veröffentlichung ist die GM wie folgt wiedergegeben: (5) Die Ast. trägt unter anderem vor, dass der Gegenstand des Streitmusters mit dem Zeichen der GM identisch sei. Dem Streitmuster fehle daher die Neuheit bzw. Eigenart. (6) In ihrer Stellungnahme zu dem Antrag weist die Inhaberin auf Unterschiede hin und beantragt die Zurückweisung des Nichtigkeitsantrags. (7) Zu den weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den Akteninhalt verwiesen. II. Entscheidungsgründe A. Zulässigkeit (8) Der Antrag auf Nichtigerklärung des GGM wegen Mangels an Neuheit und Eigenart erfüllt die Voraussetzung des Artikel 28(1)(b)(i) GGDV, wonach der Antrag die Angabe der Nichtigkeitsgründe, auf die sich der Antrag stützt, enthalten muss. Auch im Übrigen entspricht der Antrag den Anforderungen von Artikel 28(1) GGDV und ist folglich zulässig. 3

4 B. Begründung B.1 Offenbarung (9) Die GM wurde im Blatt für Gemeinschaftsmarken vor dem Anmeldetag des Streitmusters bekannt gemacht. In der Veröffentlichung der GM ist die Erscheinungsform eines Schuhs wiedergegeben. Diese Erscheinungsform erfüllt die Voraussetzungen des Artikels 3 GGV und gilt somit als älteres Geschmacksmuster, das bei der Prüfung der Neuheit und der Eigenart des Streitmusters zu berücksichtigen ist. B.2 Neuheit (10) Die Neuheit des Streitmusters ist dann gegeben, wenn sein Gegenstand mit keinem älteren Geschmacksmuster identisch ist. Geschmacksmuster gelten als identisch, wenn sich ihre Merkmale nur in unwesentlichen Einzelheiten unterscheiden. (11) Das Streitmuster und das ältere Geschmacksmuster beziehen sich gleichermaßen auf clog-artige Schuhe, die sich nur dadurch unterscheiden, dass in dem älteren Geschmacksmuster die Sole nicht gezeigt ist, wohingegen die Wiedergabe des Streitmusters auch eine Ansicht der Sole umfasst. (12) Die Sole eines Schuhs ist keine unwesentliche Einzelheit. Folglich sind das Streitmuster und das ältere Geschmacksmuster nicht identisch im Sinne von Artikel 5 GGV. Das ältere Geschmacksmuster der Neuheit des Streitmusters nicht entgegen. B.3 Eigenart (13) Die Eigenart des angegriffenen GGM ist dann gegeben, wenn sein Gegenstand beim informierten Benutzer einen Gesamteindruck hervorruft, der sich von dem Gesamteindruck unterscheidet, den das ältere GGM bei diesem Benutzer hervorruft. Bei der Beurteilung der Eigenart des Streitmusters wird der Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers bei der Entwicklung des Streitmusters berücksichtigt. (14) Der informierte Benutzer ist mit Schuhen, insbesondere Clogs vertraut. Ihm ist bekannt, dass solche Clogs eine vorgegebene Grundform haben. Insofern ist die Gestaltungsfreiheit des Entwerfers solcher Schuhe eingeschränkt. (15) Die Schuhe des Streitmusters unterscheiden sich nur durch die Sole von dem älteren Geschmacksmuster, das in seiner Wiedergabe die Sole nicht zeigt. Der Ausgestaltung der Sole kommt in einem clog-artigen Schuh jedoch nur eine untergeordnete Bedeutung, da eine Sole in der Regel bei Benutzung des Schuhs nur eingeschränkt sichtbar ist. Dies gilt insbesondere für clog-artige Schuhe, die nicht wie bei Sportschuhen zum Rennen benutzt werden, wo die Sole eher einmal zu sehen ist. Aufgrund der Identität der übrigen Merkmale rufen das Streitmuster und das ältere Geschmacksmuster die gleichen Gesamteindrücke bei einem informierten Benutzer hervor. Das ältere Geschmacksmuster steht daher der Eigenart des Streitmusters entgegen. 4

5 C. Schlussfolgerung (16) Das Streitmuster ist wegen fehlender Eigenart gemäß Artikel 25(1)(b) GGV in Verbindung mit Artikel 4 und 6 GGV für nichtig zu erklären. III. Kosten (17) Gemäß Artikel 70(1) GGV und Artikel 79(1) GGDV trägt die Inhaberin alle für die Durchführung des Verfahrens notwendigen Kosten, die der Ast. entstanden sind. (18) Die Kosten des Verfahrens, die die Inhaberin der Ast. zu erstatten hat, werden gemäß Artikel 79(6)(7)(f)(ii) GGDV auf 750 Euro festgesetzt, entsprechend dem Höchstsatz für die Erstattung der Kosten des Vertreters von 400 Euro und die Rückerstattung der Nichtigkeitsgebühr von 350 Euro. IV. Rechtsmittelbelehrung (19) Gegen die vorliegende Entscheidung kann Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr entrichtet worden ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung der Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. DIE NICHTIGKEITSABTEILUNG Martin Schlötelburg Jakub Pinkowski Natalie Pasinato 5

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