VOM Deutsch. Bang & Olufsen A/S Peter Bangs Vej Struer Dänemark. Gorrissen Federspiel

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1 HARMONISIERUNGSAMT FÜR DEN BINNENMARKT (MARKEN, MUSTER UND MODELLE) HAUPTABTEILUNG KERNGESCHÄFT DIENSTSTELLE GESCHMACKSMUSTER ENTSCHEIDUNG DER NICHTIGKEITSABTEILUNG VOM IM VERFAHREN ÜBER DIE NICHTIGERKLÄRUNG EINES EINGETRAGENEN GEMEINSCHAFTSGESCHMACKSMUSTERS AKTENZEICHEN ICD 9044 GEMEINSCHAFTSGESCHMACKSMUSTER VERFAHRENSSPRACHE Deutsch ANTRAGSTELLERIN Bang & Olufsen A/S Peter Bangs Vej Struer Dänemark VERTRETER Gorrissen Federspiel DER ANTRAGSTELLERIN Silkeborgvej Aarhus C Dänemark INHABERIN LOEWE OPTA GmbH Industriestr. 11 D Kronach Deutschland VERTRETER MARYNIOK & EICHSTÄDT DER INHABERIN Kuhbergstr. 23 D Kronach Deutschland Avenida de Europa, 4, E Alicante, Spanien Tel. (+34) Fax: (+34) Internet:

2 Die Nichtigkeitsabteilung, in der Zusammensetzung von Martin Schlötelburg (Berichterstatter), Jakub Pinkowski (Mitglied) und Inge Mendieta Vetter (Mitglied) hat am entschieden: 1. Der Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit des eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters Nr wird zurückgewiesen. 2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. I. Vorbringen und Anträge (1) Das angegriffene Gemeinschaftsgeschmacksmuster Nr ( Streitmuster ) wurde auf den Namen des Inhabers eingetragen. Die Angabe der Erzeugnisse lautet Flachdisplaygerät. Der Gegenstand des Streitmusters ist durch die folgenden Ansichten wiedergegeben, die im Blatt für Gemeinschaftsgeschmacksmuster veröffentlicht sind ( (2) Mit Eingangstag hat die Antragstellerin ( Ast. ) einen Antrag auf Nichtigerklärung des Streitmusters eingereicht. (3) Der Antrag wurde auf die Nichtigkeitsgründe des Artikel 25(1)(b) GGV und die sonstigen Nichtigkeitsgründe der Artikel 25(1)(a), (c), (d), (e), (f) und (g) GGV gestützt. (4) Die Ast. trägt vor, dass vor dem Anmeldetag des Streitmusters ein älteres Geschmacksmuster der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden sei, das mit dem Streitmuster fast identisch sei und daher diesem die Neuheit und Eigenart nähme. Weiterhin sei der Gegenstand des älteren Geschmacksmusters ein nach dem dänischen Urheberrecht geschütztes Werk. Das Streitmuster stelle eine unerlaubte Verwendung dieses Werkes dar. (5) Als Beweismittel legt die Ast. die folgenden Unterlagen vor: - Kopien aus der Datenbank RCD-Online zu dem Gemeinschaftsgeschmacksmuster , das unter Inanspruchnahme der Priorität des dänischen Designs DK eingetragen und am im Blatt für Gemeinschaftsgeschmackmuster veröffentlicht worden war. 2

3 - Eine Kopie der Bekanntmachung des eingetragenen dänischen Designs DK ( älteres GeschmM ), das am im Blatt Dansk Designtidende mit den beiden folgenden Ansichten veröffentlicht worden ist: (6) In ihrer Stellungnahme zu dem Antrag erwidert die Inhaberin, dass die Unterlagen zu dem älteren GeschmM nicht in der Verfahrenssprache vorlägen und daher bei der Beurteilung der Neuheit und Eigenart des Streitmusters nicht zu berücksichtigen seien. Zudem sei wegen der schlechten Qualität der Unterlagen das ältere GeschmM nicht zu erkennen. Vorsorglich weist die Inhaberin noch auf Unterschiede zwischen dem älteren GeschmM mit dem Streitmuster hin, die unterschiedliche Gesamteindrücke bei einem informierten Benutzer hervorriefen. Bei dem älteren GeschmM könne es sich nicht um eine urheberrechtlich geschütztes Werk handeln, da es an der der erforderlichen Schöpfungshöhe mangle. Zudem seien keine Angaben zum Urheber gemacht. Es fehlten somit die Voraussetzungen für die Geltendmachung eines Urheberrechts. (7) Zu den weiteren Einzelheiten im Vorbringen der Ast. wird auf den Akteninhalt verwiesen. II. Entscheidungsgründe A. Zulässigkeit (8) Der Antrag entspricht den Anforderungen von Artikel 28(1) GGDV und den sonstigen formellen Voraussetzung der GGV und GGDV und ist folglich zulässig. B. Begründung B.1 Offenbarung (9) Das ältere GeschmM wurde durch amtliche Bekanntmachung vor dem Anmeldetag des Streitmusters der Öffentlichkeit im Sinne von Artikel 7 GGV zugänglich gemacht. 3

4 (10) Die amtliche Bekanntmachung des älteren GeschmM erfolgte unter Verwendung der international üblichen Zahlenkodes. Das Datum der Bekanntmachung ist in der der üblichen numerischen Schreibweise angegeben. Die Ansichten in der Bekanntmachung liegen in Form von Zeichnungen vor. Zahlen und Zeichnungen bedürfen keiner Übersetzung in die Verfahrenssprache und sind daher bei der Beurteilung der Neuheit und der Eigenart des Streitmusters auch dann zu berücksichtigen, wenn die zugehörigen Textbestandteile nicht in der Verfahrenssprache vorliegen. B.2 Neuheit (11) Dem Streitmuster fehlt gemäß Artikel 5 GGV die Neuheit, wenn ein identisches Geschmacksmuster der Öffentlichkeit zuvor zugänglich gemacht worden ist. (12) Das Streitmuster und das ältere Geschmacksmuster betreffen gleichermaßen Flachdisplaygerät. Die beiden sich gegenüberstehenden Geschmacksmuster haben die folgenden Merkmale gemeinsam: - Die beiden Geräte sind in der Vorderansicht im wesentlich quadratisch und in der Seitenansicht im wesentlich flach. - In der Vorderansicht zeigen beide Geräte jeweils eine Fläche, die in zwei Felder unterteilt ist. (13) Das Streitmuster und das ältere Geschmacksmuster unterscheiden sich mindestens in den folgenden Merkmalen: - In dem Streitmuster sind die beiden Felder der Fläche auf der Vorderseite durch eine gerade, horizontale Trennlinie definiert, die sich über die gesamte Breite der Fläche zieht. Die Trennlinie verläuft in der unteren Hälfte der Fläche auf einer Höhe von ca. einem Drittel der Höhe der Fläche. Die beiden Flächen des Streitmusters haben somit dieselbe Breiten, aber unterschiedliche Höhen. Im Gegensatz dazu ist in dem älteren GeschmM auf der Fläche der Vorderseite das eine Feld durch einen rechteckigen Rahmen gegenüber dem anderen Feld abgegrenzt. Der Rahmen ist auf allen Seiten vom Rand der Fläche beabstandet. Die beiden Flächen des älteren GeschmM haben folglich unterschiedliche Breiten und unterschiedliche Höhen. - In der Seitansicht des Streitmusters ist die Oberfläche der Vorderseite absolut eben. Im Gegensatz dazu ist die Oberfläche des älteren GeschmM abgestuft. (14) Die Ausgestaltung der Flächen und Seiten ist keine unwesentliche Einzelheit. Das ältere GeschmM ist nicht identisch mit dem Streitmuster und steht folglich seiner Neuheit nicht entgegen. B.3 Eigenart (15) Die Eigenart des Streitmusters ist dann gegeben, wenn sein Gegenstand beim informierten Benutzer einen Gesamteindruck hervorruft, der sich von dem Gesamteindruck unterscheidet, den die älteren Geschmacksmuster bei diesem Benutzer hervorrufen. Bei der Beurteilung der Eigenart ist die Art des Erzeugnisses zu berücksichtigen, bei dem das Geschmacksmuster benutzt wird oder in das es aufgenommen wird, und insbesondere die Besonderheiten des jeweiligen Industriezweigs und der Grade der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers bei der Entwicklung des Geschmacksmusters. 4

5 (16) Der informierte Benutzer ist mit Flachdisplaygerät vertraut. Ihm ist bekannt, dass diese Geräte üblicherweise rechteckig sind und auf der Vorderseite zwei Felder aufweisen, die für die Bild- bzw. Tonwiedergabe vorgesehen sind. Insofern ist der Grad der Gestaltungsfreiheit eines Entwerfers von Flachdisplaygeräten eingeschränkt. Was jedoch die Proportionen und Anordnungen der Felder betrifft, ist der Entwerfer im Wesentlichen frei. (17) Die Aufteilung der Flächen auf der Vorderseite durch eine gerade horizontale Trennlinie bei dem Streitmuster einerseits und durch einen rechteckigen Rahmen bei dem älteren GeschmM anderseits markiert einen wesentlichen Unterschied zwischen den sich gegenüberstehende Geschmacksmustern. Das Streitmuster wirkt durch die Schlichtheit der geraden Trennlinie extrem minimalistisch. Dazu kommt, dass das Gerät des Streitmusters in der Seitenansicht absolut eben ist. Diesen minimalisierenden Effekt erreicht das ältere GeschmM nicht. (18) Der Gesamteindruck, den das Streitmuster bei einem informierten Benutzer hervorruft, unterscheidet sich demnach von dem Gesamteindruck, den das ältere GeschmM bei diesem Benutzer hervorruft. B.4 Urheberrecht (19) Nach Artikel 25(1)(f) GGV ist das Streitmuster dann für nichtig zu erklären, wenn es eine unerlaubte Verwendung eines Werkes darstellt, das nach dem Urheberrecht eines Mitgliedstaats geschützt ist. Der Nichtigkeitsgrund des Artikel 25(1)(f) GGV kann nur vom Inhaber des Urheberrechts geltend gemacht werden. (20) Wie die Inhaberin zu Recht beanstandet, hat die Ast. nicht nachgewiesen, dass sie berechtigt ist, urheberrechtliche Ansprüche im Zusammenhang mit dem älteren GeschmM geltend zu machen. (21) Weiterhin fehlt es an einem Vortrag von Seiten der Ast, dass das Design des älteren GeschmM überhaupt urheberrechtsfähig ist. (22) Schließlich bestehen im Hinblick auf die gravierenden Unterschiede zwischen dem Streitmuster und dem älteren GeschmM erhebliche Zweifel, ob das Streitmuster eine Verwendung eines Werkes der Ast. darstellt. C. Schlussfolgerung (23) Der Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit des Streitmuster gestützt auf Artikel 25(1)(b) GGV und Artikel 25(1)(f) GGV ist als unbegründet zurückzuweisen. III. Kosten (24) Gemäß Artikel 70(1) GGV und Artikel 79(1) GGDV trägt die Ast. alle für die Durchführung des Verfahrens notwendigen Kosten, die der Inhaberin entstanden sind. (25) Die Kosten des Verfahrens, die die Ast. der Inhaberin zu erstatten hat, werden gemäß Artikel 79(6)(7)(f)(ii) GGDV auf 400 Euro festgesetzt, entsprechend dem Höchstsatz für die Erstattung der Kosten des Vertreters. 5

6 IV. Rechtsmittelbelehrung (26) Gegen die vorliegende Entscheidung kann Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr entrichtet worden ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung der Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. DIE NICHTIGKEITSABTEILUNG Martin Schlötelburg Jakub Pinkowski Inge Mendieta Vetter 6

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