HARMONISIERUNGSAMT FÜR DEN BINNENMARKT

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1 HARMONISIERUNGSAMT FÜR DEN BINNENMARKT (MARKEN, MUSTER UND MODELLE) Widerspruchsabteilung WIDERSPRUCH Nr. B Angelika U. Goldmann, Bodenbergstr. 26, Windeck-Schladern, Deutschland (Widersprechende), vertreten durch Beate König, Herrnstraße 44, München, Deutschland (zugelassene Vertreterin) g e g e n INTEC GmbH, Bahnhofstr. 15, Laufen, Deutschland (Anmelderin), vertreten durch Marcus von Berg, Bahnhofstraße 15, Laufen, Deutschland (angestellter Vertreter). Am 31/10/2012 ergeht durch die Widerspruchsabteilung die folgende ENTSCHEIDUNG: 1. Dem Widerspruch Nr. B wird teilweise stattgegeben, und zwar für die folgenden angefochtenen Waren: Klasse 3: Seifen; Parfümeriewaren, ätherische Öle, Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, Haarwässer; Zahnputzmittel. 2. Die Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr wird für alle obigen Waren zurückgewiesen. Sie kann für die restlichen Waren weitergeführt werden. 3. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten. BEGRÜNDUNG: Die Widersprechende legte Widerspruch gegen einige Waren der Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr ein, und zwar gegen einige Waren der Klasse 3. Der Widerspruch beruht auf der deutschen Markeneintragung Nr Die Widersprechende berief sich auf Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b GMV. VERWECHSLUNGSGEFAHR ARTIKEL 8 ABSATZ 1 BUCHSTABE b GMV Verwechslungsgefahr liegt vor, wenn die Gefahr besteht, dass das Publikum der Auffassung sein könnte, die mit den infrage stehenden Marken gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen stammten von demselben Unternehmen oder gegebenenfalls von wirtschaftlich verbundenen Unternehmen. Ob eine Verwechslungsgefahr besteht, hängt bei einer umfassenden Beurteilung von der Abwägung mehrerer, voneinander abhängiger Faktoren ab. Zu diesen Faktoren gehören die Ähnlichkeit der Zeichen, die Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen, die Kennzeichnungskraft der älteren Marke, die kennzeichnenden und

2 Entscheidung über den Widerspruch Nr. B Seite: 2 von 5 dominierenden Elemente der in Konflikt stehenden Zeichen sowie das relevante Publikum. a) Die Waren Zu den relevanten Faktoren im Zusammenhang mit dem Vergleich der Waren oder Dienstleistungen zählen unter anderem die Art und der Zweck der Waren oder Dienstleistungen, die Vertriebswege, die Verkaufsstätten, die Hersteller, die Nutzung und ob sie miteinander konkurrieren oder einander ergänzen. Der Widerspruch basiert auf den folgenden Waren: Klasse 3: Künstliche Augenwimpern, Mittel zum Befestigen und Entfernen künstlicher Augenwimpern, Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, ausgenommen Mascara. Der Widerspruch richtet sich gegen die folgenden Waren: Klasse 3: Bleichmittel; Seifen; Parfümeriewaren, ätherische Öle, Mittel zur Körperund Schönheitspflege, Haarwässer; Zahnputzmittel. Mittel zur Körper- und Schönheitspflege sind im Warenverzeichnis beider Marken identisch enthalten. Die angefochtenen Bleichmittel sind unähnlich zu den Waren der Widerspruchsmarke. Die Vergleichswaren dienen unterschiedlichen Verwendungszwecken und stehen in keinem Konkurrenz- oder Komplementärverhältnis zueinander. Sie werden auch nicht von demselben Hersteller produziert. Die angefochtenen Seifen und ätherische Öle weisen Ähnlichkeiten mit den Waren der älteren Marke auf. Die sich gegenüberstehenden Waren werden über dieselben Verkaufswege vertrieben, richten sich an dieselben Verbraucher und stammen vom gleichen Unternehmen. Die angefochtenen Parfümeriewaren dienen demselben Verwendungszweck wie die Waren der Widerspruchsmarke. Sie werden in den gleichen Verkaufsstätten angeboten und stammen von demselben Hersteller. Somit gelten sie als hochgradig ähnlich. Mittel zur Körper- und Schönheitspflege der älteren Marke umfassen auch die angefochtenen Waren Haarwässer, somit liegt Warenidentität vor. Die angefochtenen Waren Zahnputzmittel sind geringfügig ähnlich zu den Waren der älteren Marke. Die Vergleichswaren richten sich an dieselben Verbraucher und stammen von demselben Hersteller. b) Die Zeichen EVERLASH Ältere Marke EVOLASH Eyelash Formula Angefochtene Marke

3 Entscheidung über den Widerspruch Nr. B Seite: 3 von 5 Das relevante Gebiet ist Deutschland. In schriftbildlicher Hinsicht handelt es sich um Wortmarken. Das ältere Zeichen ist eine Einzelwortmarke, die aus acht Buchstaben besteht. Die angefochtene Marke besteht aus drei Wörtern und insgesamt aus einundzwanzig Buchstaben. Die Zeichen sind insoweit ähnlich, als sie in E-V-*-(*)-L-A-S-H übereinstimmen. Andererseits unterscheiden sie sich im zweiten Buchstaben der älteren Marke und in den übrigen Buchstaben der Anmeldemarke. In klanglicher Hinsicht stimmt die Aussprache der Marken im Klang der Buchstaben EV und in der Silbe LASH überein, die identisch in beiden Marken vorliegen. Das zweite Wortelement Eyelash weist auch hochgradige klangliche Ähnlichkeit mit der älteren Marke auf. Insoweit sind die Marken klanglich ähnlich. Die Aussprache unterscheidet sich in den Silben Formula der angefochtenen Marke, die in der älteren Marke keine jeweilige Entsprechung haben. Obwohl die Zeichen als Ganzes für das Publikum im relevanten Gebiet in begrifflicher Hinsicht keine Bedeutung haben, kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Teil des deutschen Publikums mit Englischkenntnissen in der angefochtenen Marke die einzelnen Wörter Eyelash und Formula erkennt. Das erste Wort Evolash der angefochtenen Marke hat keine Bedeutung und wird daher als Phantasiebegriff wahrgenommen. Das zweite Wort Eyelash wird als Augenwimpern verstanden. Das Wort Formula kann vom deutschen Publikum als Formel wahrgenommen werden. Die ältere Marke ist auch ein Phantasiebegriff. Wenn beide Zeichen als Phantasiebegriffe wahrgenommen werden, haben sie begrifflich nichts gemeinsam. Wenn eine Bedeutung dem zweiten und dritten Wortelement der angefochtenen Marke zugemessen wird, dann sind die Zeichen nicht begrifflich ähnlich. In Anbetracht der oben genannten schriftbildlichen und klanglichen Übereinstimmungen wird gefolgert, dass die verglichenen Zeichen ähnlich sind. c) Kennzeichnungskräftige und dominante Elemente der Zeichen Bei der Bestimmung, ob Verwechslungsgefahr vorliegt, muss der Vergleich der in Konflikt stehenden Zeichen auf dem Gesamteindruck beruhen, den die Marken erwecken, wobei insbesondere ihre kennzeichnungskräftigen und dominanten Bestandteile berücksichtigt werden. Die zu vergleichenden Marken weisen keine Elemente auf, die als eindeutig dominanter (stärker visuell ins Auge springend) als andere Elemente gelten könnten. Die ältere Marke weist kein Element auf, das eindeutig als kennzeichnungskräftiger als andere Elemente gelten könnte. Das Element Eyelash des angefochtenen Zeichens wird zumindest von einem Teil des relevanten Publikums mit Augenwimpern assoziiert. Das Wort Formula, das mit dem entsprechenden deutschen Wort Formel assoziiert wird, wird häufig in der Pharmazie sowie bezüglich von Nahrungsmitteln oder Kosmetikwaren benutzt. Angesichts der Tatsache, dass die relevanten Waren Kosmetikwaren sind, gilt, dass diese Elemente für einen Teil dieser Waren, nämlich für Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, schwach sind. Der Teil des relevanten Publikums, der die

4 Entscheidung über den Widerspruch Nr. B Seite: 4 von 5 Bedeutung dieser Elemente versteht, schenkt diesen schwachen Elementen weniger Aufmerksamkeit als den anderen kennzeichnungskräftigeren Elementen der Marke. Folglich ist bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr zwischen den hier in Rede stehenden Marken die Auswirkung dieser schwachen Elemente begrenzt. d) Kennzeichnungskraft der älteren Marke Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist einer der Faktoren, die bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr zu berücksichtigen sind. Die Widersprechende machte nicht ausdrücklich geltend, dass ihre Marke aufgrund intensiver Benutzung oder Bekanntheit über eine besondere Kennzeichnungskraft verfügt. Folglich stützt sich die Beurteilung der Kennzeichnungskraft der älteren Marke auf ihre Kennzeichnungskraft von Haus aus. Im vorliegenden Fall hat die ältere Marke als Ganzes aus der Perspektive des Publikums im relevanten Gebiet keine Bedeutung im Hinblick auf die gegenständlichen Waren. Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist folglich als normal anzusehen. e) Relevantes Publikum Aufmerksamkeitsgrad Der Durchschnittsverbraucher der betreffenden Warenart gilt als durchschnittlich gut informiert, aufmerksam und verständig. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass die Aufmerksamkeit des Durchschnittsverbrauchers je nach der betreffenden Art von Waren oder Dienstleistungen unterschiedlich hoch sein kann. Im vorliegenden Fall richten sich die als identisch und ähnlich befundenen Waren an die breite Öffentlichkeit. f) Umfassende Beurteilung, andere Argumente und Schlussfolgerung Die Waren wurden teilweise für identisch, teilweise für ähnlich (zu unterschiedlichem Grad) und teilweise für unähnlich befunden. Die Gemeinschaftsmarkenanmeldung und die Widerspruchsmarke wurden im Zeichenvergleich in schriftbildlicher Hinsicht für ähnlich befunden. Die ältere Marke EVERLASH weist Ähnlichkeiten mit dem ersten Wortbestandteil EVOLASH der angefochtenen Marke auf. Diese Elemente sind auch in klanglicher Hinsicht ähnlich. Die Vergleichszeichen unterscheiden sich in den übrigen Wortbestandteilen Eyelash Formula der Anmeldemarke. Wie oben erörtert, werden diese Wortelemente zumindest von einem Teil des relevanten Publikums als kennzeichnungsschwach bewertet, somit wird die Aufmerksamkeit auf das der älteren Marke ähnliche Wortelement gelenkt. Auch wenn die Verbraucher die Zeichen als Phantasiebegriffe wahrnehmen, ist davon auszugehen, dass sie sich auf das erste Element eines Zeichens konzentrieren, wenn sie mit einer Marke konfrontiert werden. Bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist von dem Erfahrungssatz auszugehen, dass der Verkehr die in Frage stehenden Kennzeichen regelmäßig

5 Entscheidung über den Widerspruch Nr. B Seite: 5 von 5 nicht gleichzeitig wahrnimmt und miteinander vergleicht, sondern seine Auffassung aufgrund eines undeutlichen Erinnerungseindrucks gewinnt. Unter Berücksichtigung aller oben genannten Punkte kommt die Widerspruchsabteilung zu dem Schluss, dass beim Publikum Verwechslungsgefahr besteht; und aus diesem Grund der Widerspruch teilweise auf Grundlage der deutschen Markeneintragung der Widersprechenden begründet ist. Aus dem Obigen folgt, dass die angefochtene Marke für die Waren, bezüglich derer festgestellt wurde, dass sie mit denen der älteren Marke identisch oder ihnen (zu unterschiedlichem Grad) ähnlich sind, zurückgewiesen werden muss. Was die übrigen unähnlichen Waren angeht, geht der Widerspruch ins Leere. KOSTEN Gemäß Artikel 85 Absatz 1 GMV trägt die im Widerspruchsverfahren unterliegende Partei die der anderen Partei entstandenen Gebühren und Kosten. Gemäß Artikel 85 Absatz 2 GMV beschließt die Widerspruchsabteilung eine andere Kostenteilung, soweit die Beteiligten jeweils in einem oder mehreren Punkten unterliegen oder soweit es die Billigkeit erfordert. Da der Widerspruch nur für einen Teil der angefochtenen Waren Erfolg hat, sind beide Beteiligten jeweils in einem oder mehreren Punkten unterlegen. Daher trägt jede Partei ihre eigenen Kosten. Die Widerspruchsabteilung Zuzana WALTHER Judit NÉMETH Sarah WEBER Gemäß Artikel 59 GMV kann jeder Beteiligte, der durch diese Entscheidung beschwert ist, gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 60 GMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen; innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 800 EUR entrichtet worden ist.

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