HARMONISIERUNGSAMT FÜR DEN BINNENMARKT. WIDERSPRUCH Nr. B g e g e n ENTSCHEIDUNG:

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1 HARMONISIERUNGSAMT FÜR DEN BINNENMARKT (MARKEN, MUSTER UND MODELLE) Widerspruchsabteilung WIDERSPRUCH Nr. B Secure-No.com GmbH, Büchertalstr. 55, Maintal-Wachenbuchen, Deutschland (Widersprechende), vertreten durch Heinrich Erb Partner Rechtsanwälte Patentanwälte, Hanauer Landstr , Frankfurt am Main, Deutschland g e g e n Mul-T-Lock Limited, Mul-T-Lock Park, Yavne 81104, Israel (Anmelderin), vertreten durch Rouse & Co. International,11th Floor, Exchange Tower, 1 Harbour Exchange Square, London E14 9GE, Vereinigtes Königreich. Am 28/03/2012 ergeht durch die Widerspruchsabteilung die folgende ENTSCHEIDUNG: 1. Dem Widerspruch Nummer B wird teilweise stattgegeben, und zwar für die folgenden angefochtenen Waren: Schlösser, Sicherheitsschlösser, Schließzylinder, Schlüssel, Geldschränke, Schlossriegel, Türriegel, Einsteckschlösser, Vorhängeschlösser, Schlüssel für Schlösser und Schlüsselrohlinge für Schlösser, Bolzen, Schließhaken für Vorhängeschlösser, Sicherheitsketten, Schlüsselringe, Kästen, Namensschilder, Achsschenkelschlösser, Anhängerkupplungsschlösser, Transportcontainerschlösser sowie deren Teile (Klasse 6); Elektrische, elektronische und elektromechanische Schlösser und Schlossartikel, nämlich elektronische Schließzylinder, elektrische Schließbleche, elektronische Schlüssel, Tastenfelder, Schlüsselkarten, nämlich elektronische oder magnetische Zugangskontrollkarten und leere Smartcards, für den Schutz/die Verschlüsselung von Informationen kodierte Smartcards sowie Schlüsselkartenleser;elektronische oder magnetische Zugangskontrollkartenleser und Smartcardleser;Einheiten zum Programmieren von Schlössern, Schließzylindern, Schlüsseln, Tastenfeldern, Schlüsselkarten und Schlüsselkartenlesern, nämlich Computer und Computerzubehör zum Programmieren von Schlössern, Schließzylindern, Schlüsseln, Tastenfeldern, Schlüsselkarten und Schlüsselkartenlesern; elektromechanische und elektrohydraulische Türöffner, -schließer und -betätiger;elektronische und magnetische Sensoren, nämlich Näherungssensoren, Drucksensoren, Kontaktsensoren, magnetische Sensoren;Signal- und Kontrollapparate und -instrumente, nämlich Sensoren zur Kontrolle und/oder Steuerung der Bewegung von Menschen innerhalb sowie beim Betreten und Verlassen von Gebäuden und durch Türen und Tore und/oder zur Verwendung mit Schlössern; magnetische und elektronische Identifikationskarten;leere und für den Schutz/die Verschlüsselung von Informationen kodierte Magnetaufzeichnungsträger;Computersoftware, nämlich Software zur Verwaltung von Schließsystemen (Klasse 9).

2 Entscheidung über den Widerspruch Nr. B Seite: 2 von 9 2. Die Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nummer wird für alle obigen Waren zurückgewiesen. Sie kann für die restlichen Waren weitergeführt werden. 3. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten. BEGRÜNDUNG: Die Widersprechende legte Widerspruch gegen alle Waren in allen Klassen der Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr auf Grundlage der eingetragenen Gemeinschaftsmarke Nr ein. Die Widersprechende berief sich auf Artikel 8 Absatz 1 b GMV. VERWECHSLUNGSGEFAHR ARTIKEL 8 ABSATZ 1 BUCHSTABE b GMV Verwechslungsgefahr liegt vor, wenn die Gefahr besteht, dass das Publikum der Auffassung sein könnte, die mit den in Frage stehenden Marken gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen stammten von demselben Unternehmen oder gegebenenfalls von wirtschaftlich verbundenen Unternehmen. Ob eine Verwechslungsgefahr besteht, hängt bei einer umfassenden Beurteilung von der Abwägung mehrerer, voneinander abhängiger Faktoren ab. Zu diesen Faktoren gehören die Ähnlichkeit der Zeichen, die Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen, die Kennzeichnungskraft der älteren Marke, die kennzeichnenden und dominierenden Elemente der in Konflikt stehenden Zeichen sowie das relevante Publikum. a) Die Waren und Dienstleistungen Zu den relevanten Faktoren im Zusammenhang mit dem Vergleich der Waren oder Dienstleistungen zählen unter anderem die Art und der Zweck der Waren oder Dienstleistungen, die Vertriebswege, Verkaufsstätten, die Hersteller, die Nutzung und ob sie miteinander konkurrieren oder einander ergänzen. Der Widerspruch basiert auf den folgenden Waren und Dienstleistungen: Klasse 9: Computerhardware; Mess-, Signal-, Kontroll- oder Unterrichtsapparate und Instrumente (soweit in Klasse 9 enthalten); Ton- und Bildträger; Apparate zum Empfang, zur Aufzeichnung, Übertragung, Verarbeitung und Wiedergabe von Ton, Bild oder Daten; maschinenlesbare Datenaufzeichnungsträger; Datenverarbeitungsgeräte und Computer; optoelektronische Verzeichnisse, insbesondere Informationsverzeichnisse auf CD-ROM; Computersoftware, insbesondere für die Suche, Abfrage und den Vergleich von Informationen und Materialien. Klasse 35: Unternehmensverwaltung, insbesondere für die Verarbeitung von im Internet angebotenen Dienstleistungen; Geschäftsführung; Marktforschung; Informationen in Geschäftsangelegenheiten und Unternehmensverwaltung; Zusammenstellung von Verzeichnissen zur Veröffentlichung im Internet; Bereitstellung von Informationen über ein globales Computernetz über die vorstehend genannten Leistungen; Werbung, insbesondere in bzw. für elektronisch abgedruckte Informationsverzeichnisse; Online-, Rundfunkund Fernsehwerbung; Zusammenstellen, Systematisieren und Pflegen von

3 Entscheidung über den Widerspruch Nr. B Seite: 3 von 9 Daten in Computerdatenbanken; Marketing- und Verkaufsförderung für Dritte; Onlinevermittlung von Handelsgeschäften und Verträgen für Dritte; Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Suchen und Finden von Waren und Dienstleistungen über das Internet. Klasse 38: Telekommunikationsdienstleistungen (soweit in Klasse 38 enthalten), insbesondere Sammeln und Übertragen von Nachrichten über verschiedene Netze und Medien; Leitungs- und Verbindungsdienstleistungen für die Telekommunikation; Bereitstellung des Zugriffs auf Datenbanken, Informations- und Telekommunikationsverzeichnisse; Kommunikation durch faseroptische Netzwerke; Netzkopplungsdienste für Telekommunikation; Personenrufdienst; , Teletext, Mobiltelefone und Telegrammdienste; Dienstleistungen einer Datenbank, nämlich Vermietung und Vermittlung von Zugriffszeiten zu Datenbanken, insbesondere auch im Internet; Dienstleistungen eines Internetproviders, nämlich Bereitstellung eines Zugriffs auf digitale Netze. Klasse 41: Veröffentlichung und Herausgabe von elektronischen Informationsverzeichnissen. Klasse 42: Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung; Vermietung von Datenverarbeitungsgeräten und Computern; Durchführung von Recherchen in Datenbanken für Dritte; elektronische Speicherung von Daten für Dritte; Erstellung, Pflege und Wartung von elektronischen Datenbanken (Software) und von Software; Vermietung und Wartung von Speicherplatz im Internet; Design und Pflege von Internet - Homepages. Der Widerspruch richtet sich gegen die folgenden Waren: Klasse 6: Schlösser, Sicherheitsschlösser, Schließzylinder, Schlüssel, Geldschränke, Schlossriegel, Türriegel, Einsteckschlösser, Vorhängeschlösser, Schlüssel für Schlösser und Schlüsselrohlinge für Schlösser, Bolzen, Schließhaken für Vorhängeschlösser, Sicherheitsketten, Schlüsselringe, Kästen, Namensschilder, Achsschenkelschlösser, Anhängerkupplungsschlösser, Transportcontainerschlösser sowie deren Teile; Befestigungsmittel, Baumaterialien aus Metall; Kleineisenwaren; Waren aus Metall, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; Ziehgriffe für Schiebetüren und - fenster; Rahmengriffe; Türknäufe; Türklinken ;Klinken für Haus- und Wohnungstüren; Griffhülsen; Befestigungen und Beschläge für die Bautischlerei; Befestigungen und Beschläge für Aluminium; alles vorstehend Genannte aus Metall und nicht elektrisch; elektrische und elektromechanische Eisenwaren für Türen und Fenster, nämlich elektrische und elektromechanische Ziehgriffe, Klinken, Knäufe und Griffhülsen für Türen und Fenster, alle vorstehend genannten Waren aus Metall. Klasse 9: Elektrische, elektronische und elektromechanische Schlösser und Schlossartikel, nämlich elektronische Schließzylinder, elektrische Schließbleche, elektronische Schlüssel, Tastenfelder, Schlüsselkarten, nämlich elektronische oder magnetische Zugangskontrollkarten und leere Smartcards, für den Schutz/die Verschlüsselung von Informationen kodierte Smartcards sowie Schlüsselkartenleser; elektronische oder magnetische Zugangskontrollkartenleser und Smartcardleser; Einheiten zum

4 Entscheidung über den Widerspruch Nr. B Seite: 4 von 9 Programmieren von Schlössern, Schließzylindern, Schlüsseln, Tastenfeldern, Schlüsselkarten und Schlüsselkartenlesern, nämlich Computer und Computerzubehör zum Programmieren von Schlössern, Schließzylindern, Schlüsseln, Tastenfeldern, Schlüsselkarten und Schlüsselkartenlesern; elektromechanische und elektrohydraulische Türöffner, -schließer und -betätiger; elektronische und magnetische Sensoren, nämlich Näherungssensoren, Drucksensoren, Kontaktsensoren, magnetische Sensoren; Signal- und Kontrollapparate und -instrumente, nämlich Sensoren zur Kontrolle und/oder Steuerung der Bewegung von Menschen innerhalb sowie beim Betreten und Verlassen von Gebäuden und durch Türen und Tore und/oder zur Verwendung mit Schlössern; magnetische und elektronische Identifikationskarten; leere und für den Schutz/die Verschlüsselung von Informationen kodierte Magnetaufzeichnungsträger; Computersoftware, nämlich Software zur Verwaltung von Schließsystemen. Klasse 20: Elektrische und elektromechanische Eisenwaren für Türen und Fenster, nämlich elektrische und elektromechanische Ziehgriffe, Klinken, Knäufe und Griffhülsen für Türen und Fenster, alle vorstehend genannten Waren nicht aus Metall. Angefochtene Waren in Klassen 6 und 20: Zwischen den Waren der jüngeren Marke Schlösser, Sicherheitsschlösser, Schließzylinder, Schlüssel, Geldschränke, Schlossriegel, Türriegel, Einsteckschlösser, Vorhängeschlösser, Schlüssel für Schlösser und Schlüsselrohlinge für Schlösser, Bolzen, Schließhaken für Vorhängeschlösser, Sicherheitsketten, Schlüsselringe, Kästen, Namensschilder, Achsschenkelschlösser, Anhängerkupplungsschlösser, Transportcontainerschlösser sowie deren Teile und den älteren Waren Signal-, oder Kontrollapparate und Instrumente (soweit in Klasse 9 enthalten) besteht Warenähnlichkeit, denn beide Warengruppen verfolgen denselben Verwendungszweck, nämlich die Sicherheitsgewährung durch Kontrollinstrumente. Darüber hinaus stammen sie von denselben Herstellern und richten sich an dieselben Verbraucherkreise. Der einzige Unterschied zwischen den streitgegenständlichen Waren besteht darin, dass es sich bei den jüngeren Waren um mechanische Kontrollapparate bzw. Sicherheitsinstrumente handelt, während die älteren Waren elektrische Sicherheitsinstrumente darstellen. Im Hinblick auf die in der jüngeren Marken enthaltenen Waren Befestigungsmittel, Baumaterialien aus Metall; Kleineisenwaren; Waren aus Metall, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; Ziehgriffe für Schiebetüren und - fenster; Rahmengriffe; Türknäufe; Türklinken; Klinken für Haus- und Wohnungstüren; Griffhülsen; Befestigungen und Beschläge für die Bautischlerei; Befestigungen und Beschläge für Aluminium; alles vorstehend Genannte aus Metall und nicht elektrisch; elektrische und elektromechanische Eisenwaren für Türen und Fenster, nämlich elektrische und elektromechanische Ziehgriffe, Klinken, Knäufe und Griffhülsen für Türen und Fenster, alle vorstehend genannten Waren aus Metall der Klasse 6 sowie elektrische und elektromechanische Eisenwaren für Türen und Fenster, nämlich elektrische und elektromechanische Ziehgriffe, Klinken, Knäufe und Griffhülsen für Türen und Fenster, alle vorstehend genannten Waren nicht aus Metall der Klasse 20 und den Waren und Dienstleistungen der älteren Marke in den Klassen 9, 35, 38, 41 sowie 42 liegt keine Ähnlichkeit vor.

5 Entscheidung über den Widerspruch Nr. B Seite: 5 von 9 Zwischen den älteren Waren der Klasse 9 und den zuvor genannten Waren der Klassen 6 und 20 liegt keine Warenähnlichkeit vor. Beide kollidierenden Waren verfolgen eine unterschiedliche Zweckrichtung. Während die Anmelderin Waren und Baumaterialien aus Metall sowie Zubehör für Türen und Fenster anbietet, bietet die Widersprechende Computerhard- und software, Apparate mit spezifischen Funktionen wie etwa zur Messung, Kontrolle und dergleichen an. Daraus ergibt sich, dass die Verbraucherkreise, Hersteller sowie Vertriebswege divergieren. Die in der älteren Marke enthaltenen Dienstleistungsgruppen unterscheiden sich in Art und Zweck. Während die Widersprechende körperlich nicht greifbare Dienstleistungen anbietet, bietet die Anmelderin körperlich greifbare Waren an. Darüber hinaus stehen die kollidierenden Waren und Dienstleistungen in keinem Wettbewerb zueinander und haben zudem unterschiedliche Vertriebswege. Die streitgegenständlichen Waren und Dienstleistungen sprechen auch verschiedene Verbraucherkreise an, denn die Anbieter der Waren in den Klassen 6 und 20 werden nicht die Dienstleistungen in den Klassen 35, 38, 41 und 42 anbieten. Angefochtene Waren in Klassen 9: Die von der jüngeren Marke erfassten Waren elektrische, elektronische und elektromechanische Schlösser und Schlossartikel, nämlich elektronische Schließzylinder, elektrische Schließbleche, elektronische Schlüssel, Tastenfelder, Schlüsselkarten, nämlich elektronische oder magnetische Zugangskontrollkarten und leere Smartcards, für den Schutz/die Verschlüsselung von Informationen kodierte Smartcards sowie Schlüsselkartenleser; elektronische oder magnetische Zugangskontrollkartenleser und Smartcardleser; elektromechanische und elektrohydraulische Türöffner, -schließer und - betätiger; elektronische und magnetische Sensoren, nämlich Näherungssensoren, Drucksensoren, Kontaktsensoren, magnetische Sensoren; Signal- und Kontrollapparate und - instrumente, nämlich Sensoren zur Kontrolle und/oder Steuerung der Bewegung von Menschen innerhalb sowie beim Betreten und Verlassen von Gebäuden und durch Türen und Tore und/oder zur Verwendung mit Schlössern; sind in den älteren Waren Signal-, oder Kontrollapparate und Instrumente (soweit in Klasse 9) als Oberbegriff enthalten. Daher liegt Warenidentität vor. Die angefochtenen Waren Einheiten zum Programmieren von Schlössern, Schließzylindern, Schlüsseln, Tastenfeldern, Schlüsselkarten und Schlüsselkartenlesern, nämlich Computer und Computerzubehör zum Programmieren von Schlössern, Schließzylindern, Schlüsseln, Tastenfeldern, Schlüsselkarten und Schlüsselkartenlesern werden von den älteren Datenverarbeitungsgeräten und Computer in Klasse 9 als Oberbegriff umfasst und sind somit identisch. Die angefochtenen Waren, und zwar Computersoftware, nämlich Software zur Verwaltung von Schließsystemen wird vom weiteren Begriff der älteren Computersoftware, insbesondere für die Suche, Abfrage und den Vergleich von Informationen und Materialien umfasst und sind daher identisch. Hinsichtlich der übrigen in Klasse 9 angefochtenen Waren, nämlich magnetische und elektronische Identifikationskarten; leere und für den Schutz/die Verschlüsselung von Informationen kodierte Magnetaufzeichnungsträger liegt eine hohe Ähnlichkeit zu den älteren Waren, Datenverarbeitungsgeräten und Computer in Klasse 9 vor. Die Herstelle dieser Waren sind dieselben und dazu auch die Vertriebswege und Endverbraucher. Es liegt auch ein Komplementärverhältnis vor, da die jüngeren Waren zu deren Funktionieren der älteren Waren bedürfen.

6 Entscheidung über den Widerspruch Nr. B Seite: 6 von 9 b) Die Zeichen CODE - NO CODE - IT Ältere Marke Angefochtene Marke Das relevante Gebiet ist die Europäische Union. In schriftbildlicher Hinsicht stehen sich auf beiden Seiten zwei Wortmarken gegenüber, nämlich CODE - IT der angefochtenen Marke und CODE - NO der älteren Marke. Die Zeichen sind sich insoweit ähnlich, als sie in ihrem ersten Wortelement CODE übereinstimmen. Sie unterscheiden sich lediglich in ihrem zweiten Wortelement, nämlich NO in der älteren Marke und IT in der jüngeren Marke. Zudem werden beide Wortbestandteile der jeweiligen Zeichen durch einen Bindestrich verbunden. In klanglicher Hinsicht wird unabhängig von den unterschiedlichen Ausspracheregeln in den verschiedenen Teilen des relevanten Gebiets aus der Sicht der englischsprachigen Verbraucher die ältere Marke als /kod-no/ und die jüngere Marke als /kod-it/ ausgesprochen. Hingegen wird aus der Perspektive der nicht englischsprachigen Zielgruppe die ältere Marke als /ko-de-no/ und die angefochtene Marke als /ko-de-it/ ausgesprochen. Die Aussprache beider Zeichen stimmt bei den englischsprachigen Verbrauchern in der ersten Silbe des ersten Wortes /kod/ und bei den nicht englischsprachigen Verbrauchern in ihren ersten beiden Silben /ko-de/ überein, die identisch in beiden Marken vorliegen. Hingegen unterscheidet sich das Klangbild der Zeichen in ihren Silben des zweiten Wortes, nämlich /no/ der älteren Marke und /it/ der jüngeren Marke. In begrifflicher Hinsicht wird die jüngere Marke CODE aus der Perspektive des englischsprachigen Publikums im relevanten Gebiet begrifflich als Code, Kodex, Schlüssel, Signal und IT als Information Technology bzw. in der grammatikalischen Form des Personalpronomina es wahrgenommen, wobei dem gesamten Zeichen CODE - IT die Bedeutung Code eingeben/einstellen bzw. Kodieren entnommen wird. Hingegen hat das ältere Zeichen CODE - NO trotz der Bedeutung des Elements NO als Abkürzung für Nummer bzw. NEIN in seiner Gesamtheit für die englischsprachigen Verbraucher keine Bedeutung. Da eines der Zeichen keine Bedeutung hat, sind die Zeichen begrifflich nicht ähnlich. Auch wenn ein Teil der nicht englischsprachigen Verbraucher das Element CODE wie die englischsprachigen Verbraucher als Code, Kodex, Schlüssel, Signal verstehen könnte, haben die Zeichen aufgrund deren jeweils zweiten Bestandteil, nämlich NO und IT als Ganzes keine Bedeutung. Daher haben sie für diese Verbraucherkreise begrifflich nichts gemeinsam, so dass der begriffliche Vergleich insofern belanglos ist. c) Kennzeichnungskräftige und dominante Elemente der Zeichen Bei der Bestimmung, ob Verwechslungsgefahr vorliegt, muss der Vergleich der in Konflikt stehenden Zeichen auf dem Gesamteindruck beruhen, den die Marken erwecken, wobei insbesondere ihre kennzeichnungskräftigen und dominanten Bestandteile berücksichtigt werden.

7 Entscheidung über den Widerspruch Nr. B Seite: 7 von 9 Die zu vergleichenden Marken weisen keine Elemente auf, die im Vergleich mit anderen Elementen als eindeutig dominanter (visuell ins Auge springend) gelten könnten. Diejenigen Verkehrskreise, die das in beiden Zeichen enthaltene Element CODE verstehen, wird dieses Element mit den Waren Schlössern und dergleichen inhaltlich in Verbindung bringen. Daher ist dieses Element für diese Verbraucher im Hinblick auf die vorgenannten Waren schwach. Diese Verbraucher werden diesem schwachen Element weniger Aufmerksamkeit als den anderen kennzeichnungskräftigeren Elementen der Marken schenken. Für die übrigen Verbraucher, die den Zeichen keine Bedeutung entnehmen, weisen die Zeichen kein Element auf, das eindeutig als kennzeichnungskräftiger als andere Elemente gelten könnte. d) Kennzeichnungskraft der älteren Marke Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist einer der Faktoren, die bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr zu berücksichtigen sind. Die Widersprechende machte nicht ausdrücklich geltend, dass ihre Marke aufgrund intensiver Benutzung oder Bekanntheit über eine besondere Kennzeichnungskraft verfügt. Folglich stützt sich die Beurteilung der Kennzeichnungskraft der älteren Marke auf ihre Kennzeichnungskraft von Haus aus. Die ältere Marke CODE - NO hat jedenfalls als Ganzes aus der Perspektive der angesprochenen Verbraucherkreise im Hinblick auf die älteren Waren trotz der Präsenz eines nicht kennzeichnungskräftigen oder schwachen Elements in der Marke, wie oben unter Punkt c) der Entscheidung ausgeführt, eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft, da sie insgesamt keine Bedeutung hat. e) Relevantes Publikum Aufmerksamkeitsgrad Der Durchschnittsverbraucher der betreffenden Warenart gilt als durchschnittlich gut informiert, aufmerksam und verständig. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass die Aufmerksamkeit des Durchschnittsverbrauchers je nach der betreffenden Art von Waren oder Dienstleistungen unterschiedlich hoch sein kann. Im vorliegenden Fall richten sich die Waren und Dienstleistungen sowohl an die fachlich versierten und verständigen Verbraucher, als auch an die breite Öffentlichkeit. Somit ist von einer durchschnittlichen und erhöhten Aufmerksamkeit auszugehen. f) Umfassende Beurteilung, andere Argumente und Schlussfolgerung Gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b GMV ist die angemeldete Marke von der Eintragung ausgeschlossen, wenn wegen ihrer Identität oder Ähnlichkeit mit der älteren Marke und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfassten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen in dem Gebiet besteht, in dem die ältere Marke Schutz genießt; dabei schließt die Gefahr von Verwechslungen die Gefahr ein, dass die Marke mit der älteren Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird. Beide einander gegenüberstehenden Zeichen bestehen aus zwei Wörtern, die durch einen Bindestrich miteinander verbunden bzw. getrennt sind, nämlich CODE - NO der

8 Entscheidung über den Widerspruch Nr. B Seite: 8 von 9 älteren Marke und CODE - IT der jüngeren Marke. Dabei sind die beiden Zeichenanfänge durch das gemeinsame Element CODE identisch. Die Anordnung bzw. Position der Wortelemente kann sich auf die Wahrnehmung der Unterschiede seitens der Verbraucher auswirken. Wenn Verbraucher mit einer Marke konfrontiert werden, neigen sie im Allgemeinen dazu, sich auf das erste Element eines Zeichens zu konzentrieren. Gerechtfertigt wird dies durch die Tatsache, dass das Publikum von links nach rechts liest, wodurch der linke Teil des Zeichens (der Anfangsteil) derjenige ist, auf den sich die Aufmerksamkeit des Lesers zuerst lenkt. Folglich müssen die identischen ersten Elemente der in Rede stehenden Marken bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr zwischen den Marken berücksichtigt werden. Hinzukommt, dass diese gemeinsamen Anfangsteile aus der Sicht derer, die CODE nicht verstehen, als Phantasieausdruck von durchschnittlicher Kennzeichnungskraft sind. Dies führt dazu, dass die zuvor angesprochenen Verbraucherkreise, angesichts des ungenauen Erinnerungsbildes die Zeichen gedanklich in Verbindung bringen und sie daher bei Konfrontation mit einem der Vergleichszeichen miteinander verwechseln werden. Die Unterschiede am Ende der jeweiligen Zeichen ändern an diesem Ergebnis nichts. Dabei ist anzumerken, dass es für die Bejahung einer Verwechslungsgefahr ausreicht, dass diese in einem Teil des relevanten Gebietes gegeben ist. Dieses Ergebnis wird weiterhin durch das Vorliegen von identischen und ähnlichen Waren gestützt. Unter Berücksichtigung aller oben genannten Punkte kommt die Widerspruchsabteilung in einer Gesamtabwägung aller Faktoren zu dem Schluss, dass beim Publikum Verwechslungsgefahr besteht; und aus diesem Grund der Widerspruch teilweise auf Grundlage der Gemeinschaftsmarkeneintragung der Widersprechenden begründet ist. Aus dem Obigen folgt, dass die angefochtene Marke für die Waren, bezüglich derer festgestellt wurde, dass sie mit denen der älteren Marke identisch oder ihnen ähnlich sind, zurückgewiesen werden muss. Hinsichtlich der unähnlichen Waren fehlt bereits eine der Grundvoraussetzungen für die Bejahung einer Verwechslungsgefahr nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b GMV, nämlich die Identität/Ähnlichkeit der Waren und/oder Dienstleistungen, so dass der Widerspruch insoweit unbegründet ist. KOSTEN Gemäß Artikel 85 Absatz 1 GMV trägt die im Widerspruchsverfahren unterliegende Partei die der anderen Partei entstandenen Gebühren und Kosten. Gemäß Artikel 85 Absatz 2 GMV beschließt die Widerspruchsabteilung eine andere Kostenteilung, soweit die Beteiligten jeweils in einem oder mehreren Punkten unterliegen oder soweit es die Billigkeit erfordert. Da der Widerspruch nur für Teile der angefochtenen Waren Erfolg hat, sind beide Beteiligten jeweils in einem oder mehreren Punkten unterlegen. Daher trägt jede Partei ihre eigenen Kosten.

9 Entscheidung über den Widerspruch Nr. B Seite: 9 von 9 Die Widerspruchsabteilung Blanca ARTECHE ARBIZU Alexander SCHIFKO Sarah WEBER Gemäß Artikel 59 GMV kann jeder Beteiligte, der durch diese Entscheidung beschwert ist, gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 60 GMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen; innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt nur als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 800 EUR entrichtet wurde.

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