Beschluss. Der Wert des Entscheidungsgegenstands übersteigt EUR ,--. Der ordentliche Revisionsrekurs ist nicht zulässig.
|
|
- Liese Bieber
- vor 6 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 34R4/14d Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht ***** wegen des Widerspruchs gegen die Marke AT , über die als Rekurs zu wertende Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der Rechtsabteilung des Patentamts vom , WM 103/2011-2, in nicht öffentlicher Sitzung den Beschluss gefasst: Dem Rekurs wird Folge gegeben. Die Entscheidung wird geändert und lautet: «Dem Widerspruch gegen die Marke AT wird Folge gegeben und die Registrierung in Bezug auf die Waren der Klasse 25: Bekleidungsstücke, insbesondere Sportbekleidung; Schuhe und sonstige Schuhwaren; Kopfbedeckungen, aufgehoben.» Der Wert des Entscheidungsgegenstands übersteigt EUR ,--. Der ordentliche Revisionsrekurs ist nicht zulässig. Begründung Die Antragstellerin widersprach der Wortbildmarke (angegriffene Marke) AT (Priorität ): deren Eintragung der Antragsgegner beantragt hatte und die für die Warenklasse 25 (Bekleidungsstücke, insbesondere Sportbekleidung; Schuhe und sonstige Schuhwaren; Kopfbedeckungen) eingetragen ist. Die Antragstellerin berief sich dabei auf die für sie eingetragene internationale Marke IR (Priorität ):
2 2 34R4/14d eingetragen für die Warenklasse 25 (Footwear; heels [for shoes], heelpieces for shoes; insoles; shoe binders; shoe soles; ski and hiking boots; boots; trekking shoes and sports shoes; clothing, headgear deutsch: Schuhwaren, Absätze für Schuhe, Absatzteile für Schuhe, Einlegesohlen, Schuhbänder, Schuheinlagen, Schi- und Wanderschuhe, Stiefel, Trekkingschuhe und Sportschuhe, Bekleidungsstücke, Kopfbedeckungen). Die angegriffene Marke sei zur Verwechslung mit der Widerspruchsmarke laut Klassifikation der Waren der Klasse 25 geeignet. Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Patentamt den Widerspruch ab. Begründend führte es aus, dass aufgrund der schriftbildlichen, klanglichen und begrifflichen Abweichungen im Zeichenvergleich und des unterschiedlichen Wortanfangs der Marken bei gleichzeitiger normaler Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke eine Verwechslungsgefahr nicht gegeben sei. Trotz der Identität der Waren, welche von der Inhaberin der angegriffenen Marke außer Streit gestellt worden sei, zeige sich in schriftbildlicher Hinsicht, dass sowohl die ersten beiden Buchstaben WE als auch das Bildelement des Männchens sowie die gesamte Farbgebung und Farbausgestaltung bei den zu vergleichenden Marken sichtbar abweichend und unterschiedlich seien. Auch wenn die Widerspruchsmarke vollständig in die angegriffene Marke übernommen worden sei, sei von keiner schriftbildlichen Ähnlichkeit auszugehen. In klanglicher Hinsicht wiesen die gegenständlichen Marken eine abweichende Anzahl von Silben auf. Unterschiede bestünden auch in begrifflicher Hinsicht, wobei die angefochtene Marke in ihrer Gesamtheit als Fan
3 3 34R4/14d tasiebezeichnung anzusehen sei. Dagegen richtet sich die an die Rechtsmittelabteilung des Patentamts gerichtete Beschwerde der Antragsstellerin, die nach der Gesetzesänderung durch die Patent- und Markenrechts-Novelle 2014, BGBl I 2013/126, ab als Rekurs zu werten ist, über den das Oberlandesgericht Wien zu entscheiden hat ( 77c Abs 1 MSchG, 176b Abs 1 Z 1 PatG). Beantragt wird, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und ihn so abzuändern, dass dem Widerspruch stattgegeben und die angegriffene Marke in Bezug auf die Klasse 25 gelöscht werde. Der Antragsgegner beantragt, die Beschwerde abzuweisen. Der Rekurs ist berechtigt. 1. Gemäß 29a ivm 30 Abs 1 Z 2 MSchG ist auf Widerspruch des Inhabers einer früher angemeldeten, noch zu Recht bestehenden Marke eine Marke zu löschen, sofern die beiden Marken und die Waren oder Dienstleistungen, für die die Marken eingetragen sind, gleich oder ähnlich sind und dadurch für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht, die die Gefahr einschließt, dass die Marke mit der älteren Marke gedanklich in Verbindung gebracht würde. Im Widerspruchsverfahren ist in erster Linie auf den Registerstand abzustellen; daher sind die gegenüberstehenden Marken laut Registrierung zu vergleichen. Auch hinsichtlich der Waren- und Dienstleistungsähnlichkeit sind ausschließlich die entsprechenden Registereintragungen maßgeblich und nicht, für welche Waren und Dienstleistungen die Parteien ihre Marken tatsächlich verwenden (Schumacher in Kucsko/Schumacher, marken.schutz 2 30 Rz 5 f). 2. Für den Begriff der markenrechtlichen Verwechslungsgefahr gilt gemeinschaftsweit ein einheitlicher Maß
4 4 34R4/14d stab, den der EuGH in mehreren Entscheidungen konkretisiert hat. Danach ist ebenso wie nach ständiger österreichischer Rechtsprechung die Verwechslungsgefahr unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen (ÖBl 2001, 159 T-One mwn; ÖBl 2003, 182 Kleiner Feigling ua; RIS-Justiz RS , RS , RS ; 4 Ob 238/04k; 4 Ob 154/06k; 17 Ob 1/08h; 17 Ob 32/08t; 4 Ob 7/12a; jüngst 4 Ob 139/13i; weitere Nachweise bei Schumacher aao 10 Rz 51 ff). Eine umfassende Beurteilung bedeutet, dass auf die Wechselbeziehung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere die Ähnlichkeit der Marken, deren Kennzeichnungskraft und den Bekanntheitsgrad auf dem Markt und die Ähnlichkeit der von ihnen erfassten Waren oder Dienstleistungen Bedacht zu nehmen ist. So kann ein geringer Grad der Gleichartigkeit der erfassten Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden und umgekehrt (EuGH ÖBl 1999, 105 Cannon/Canon; ecolex 2002, 444). Folge dieser Wechselwirkung ist es, dass bei Warenidentität ein wesentlich deutlicherer Abstand der Zeichen selbst erforderlich ist, um die Verwechslungsgefahr auszuschließen, als bei einem größeren Warenabstand (RIS-Justiz RS ; 4 Ob 36/04d FIRN, zuletzt 17 Ob 36/08f Kobra/Cobra). 2.1 Die Verwechslungsgefahr ist nach dem Gesamteindruck bei den durchschnittlich informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Angehörigen der maßgeblichen Verkehrskreise der betreffenden Waren oder Dienstleistungen zu prüfen (RIS-Justiz RS , Schumacher aao 10 Rz 94 mwn). Maßgeblich ist der Gesamteindruck, den der flüchtige Durchschnittskäufer in der Eile des Geschäftsverkehrs empfängt (RIS-Justiz RS ;
5 5 34R4/14d 17 Ob 4/07y). Die Frage der Verwechslungsgefahr ist eine Rechtsfrage und grundsätzlich keinem Beweisverfahren zugänglich (ÖBl 1994, 227 Ritter/Knight). 2.2 Ob die Waren oder Dienstleistungen ähnlich sind, ist anhand objektiver, auf die Waren selbst bezogener Kriterien zu beurteilen. Als relevante Faktoren kommen dabei insbesondere die Gemeinsamkeit der Waren nach ihrer stofflichen Beschaffenheit, nach ihrem Verwendungszweck, nach ihrer Vertriebsstätte und Nutzung sowie nach ihrer Eigenart als miteinander konkurrierende oder einander ergänzende Waren in Betracht (4 Ob 18/02d = ecolex 2002, 444 opus one). Im konkreten Fall ist unstrittig, dass die Waren der beiden Marken ident sind. 2.3 Verwechslungsgefahr ist in der Regel schon dann anzunehmen, wenn Übereinstimmung in einem der Kriterien Bild, Klang oder Bedeutung besteht (4 Ob 330/97a = ÖBl 1998, 246 GO; 4 Ob 55/04y = RIS-Justiz RS [T22]). Für die Beurteilung der Ähnlichkeit einer zusammengesetzten Marke kann es nur dann allein auf den dominierenden (Namens-)Bestandteil ankommen, wenn alle anderen Bestandteile zu vernachlässigen sind (EuGH , C-193/06 P Quick/Quicky). Ungeachtet des Normalfalls, dass der Durchschnittsverbraucher eine Marke als Ganzes wahrnimmt, und ungeachtet dessen, dass der Gesamteindruck von einem oder mehreren Bestandteilen einer komplexen Marke dominiert werden kann, ist es nicht ausgeschlossen, dass im Einzelfall eine ältere Marke, die von einem Dritten in einem zusammengesetzten Zeichen benutzt wird, eine selbstständig kennzeichnende Stellung im zusammengesetzten (jüngeren) Zeichen behält, auch wenn sie darin nicht dominiert. In einem solchen Fall kann der Gesamteindruck das Publikum glauben machen, dass die fraglichen Waren oder Dienstleistungen zumindest aus wirtschaftlich mit
6 6 34R4/14d einander verbundenen Unternehmen stammen, in welchem Fall das Vorliegen von Verwechslungsgefahr zu bejahen ist (EuGH C-120/04 Slg 2005 I Rn 30 f = GRUR 2005, 1042 THOMSON LIFE; 17 Ob 16/07p). 3.1 Zunächst ist dem Argument des Antragsgegners, dass eine Verwechslungsgefahr schon deshalb nicht bestehe, weil keine Ähnlichkeit aufgrund der verschiedenen Verkehrskreise gegeben sei, der zu 1. angeführte Grundsatz entgegen zu halten: Die Marken sind laut der Registrierung nach der Waren- und Dienstleistungsähnlichkeit zu vergleichen und nicht danach, für welche Waren und Dienstleistungen die Parteien ihre Marken tatsächlich verwenden. Daher ist auf die vom Antragsgegner mit der angegriffenen Marke beabsichtigte Bewerbung einer Abnehm- Methode und die damit verbundenen möglichen Verkehrskreise (Interessenten) nicht weiter einzugehen. 3.2 Wendet man die eingangs dargestellten Grundsätze im vorliegenden Fall an, so sieht das Rekursgericht die Gefahr der unmittelbaren Verwechslung zwar nicht aufgrund des Schriftbildes und/oder der Begriffsbedeutung. Jedoch ist hervorzuheben, dass der Durchschnittskäufer wegen der Identität der Waren laut der Klasse 25 und des gegebenen geringen Aufmerksamkeitsfaktors den Eindruck bekommt, dass es sich hier um ein und dasselbe Unternehmen oder um wirtschaftlich miteinander verbundene Unternehmen handelt, was zu einer verwechslungsfähigen Ähnlichkeit der Marken führt (vgl RIS-Justiz RS ; jüngst 17 Ob 32/08t JUKEBOX). Dabei ist zu berücksichtigen, dass die angegriffene Marke zwar farblich unterschiedlich mit der Mischung hellgelb/orange/pink und mit heller Schrift auf dunklem Grund ausgestaltet ist, dass jedoch das Wortbild LOWA wegen der Ausgestaltung mit den deutlich kräftigeren Farben orange/pink optisch in den Vordergrund tritt und damit die Assoziation mit der Marke
7 7 34R4/14d der Antragsstellerin herstellt. Das Bildelement des Männchens bei der angegriffenen Marke erzeugt nach Ansicht des Rekursgerichts keine abgrenzbare Unterscheidungskraft, sondern stellt für die Verkehrskreise eher eine Verbindung zur sportiven Ausrichtung der Waren beider Marken her. Auch bei der klanglichen Beurteilung kann hier nicht nur rein auf die Mehrsilbigkeit (drei statt zwei Silben) abgestellt werden, sondern auf die vom durchschnittlichen Konsumenten vorgenommene Betonung der Silben. Dies führt bei der angegriffenen Marke dazu, dass sie in Form von WE-LOWA mit der selben Betonung auf dem O wie die Widerspruchsmarke ausgesprochen würde. Damit ist wiederum in Bezug auf die Identität der Waren die Verwechslungsgefahr gegeben. 4. Da die Entscheidung keine Rechtsfrage der Qualität des 62 Abs 1 AußStrG aufwarf und über den Einzelfall hinaus nicht bedeutsam ist, ist der Revisionsrekurs nicht zulässig. In diesem Fall hat das Rekursgericht nach 59 Abs 2 AußStrG auszusprechen, ob der Wert des Entscheidungsgegenstands, der wie hier rein vermögensrechtlicher Natur ist, aber nicht in einem Geldbetrag besteht, EUR ,-- übersteigt. Diese Voraussetzung ist angesichts der Bedeutung des Markenschutzes im Wirtschaftsleben gegeben. 5. Ein Kostenersatz findet nach 139 Z 7 PatG ivm 37 Abs 3 MSchG nicht statt; die Parteien haben daher keine Rekurskosten verzeichnet. Oberlandesgericht Wien 1011 Wien, Schmerlingplatz 11 Abt. 34, am 14. April 2014 Dr. Reinhard Hinger Elektronische Ausfertigung
8 8 34R4/14d gemäß 79 GOG
Beschluss. Begründung
34R53/14k Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht ***** wegen des Widerspruchs gegen die Marke AT 265847 über die als Rekurs zu wertende Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss der
MehrBeschluss. Begründung
34R77/14i Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht ***** wegen Eintragung der Marke MEDIAWIKI über den Rekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss der Rechtsabteilung des Patentamts vom 16.1.2014,
MehrBESCHLUSS. des. Obersten Patent- und Markensenates
Om 7/12 BESCHLUSS des Obersten Patent- und Markensenates 2 Om 7/12 Der Oberste Patent- und Markensenat hat durch die Vizepräsidentin des Obersten Patent- und Markensenates Dr. Brigitte SCHENK, die Räte
MehrBESCHLUSS. des. Obersten Patent- und Markensenates
Om 3/13 BESCHLUSS des Obersten Patent- und Markensenates 2 Om 3/13 Der Oberste Patent- und Markensenat hat durch die Präsidentin des Obersten Patent- und Markensenates Dr. Irmgard GRISS, die Räte des Obersten
MehrBeschluss. Begründung. a) Wortmarke *****, eingetragen für die Warenklasse 25 (Schuhwaren, Socken), und ihre
34R68/15t Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht ***** wegen des Widerspruchs gegen die Marke ***** über den Rekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss der Rechtsabteilung des Patentamts
MehrPrüfungsschema Widerspruchsverfahren
Prüfungsschema Widerspruchsverfahren WICHTIG!!! Das nachstehende Prüfungsschema kann nur eine allgemeine Faustregel sein, nicht aber eine stets gültige, verbindliche Anleitung. In vielen Fällen sind Abweichungen
MehrBESCHLUSS. des. Obersten Patent- und Markensenates
Om 3/09 BESCHLUSS des Obersten Patent- und Markensenates 2 Om 3/09 Der Oberste Patent- und Markensenat hat durch den Präsidenten des Obersten Patent- und Markensenates Dr. Erich KODEK, die Räte des Obersten
MehrB E S C H L U S S. In Sachen. Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Ralf Möbius LL.M., Wolfenbütteler Str. 1A, 30519 Hannover
Deutsches Patent- und Markenamt Anwalt Hannover Rechtsanwalt Anwalt Isernhagen Rechtsanwalt München, den 13.11.2006 Aktenzeichen: 304 64 678.4 / 37 B E S C H L U S S In Sachen Westedt, Siv Annette, 29328
MehrERKENNTNIS. des. Obersten Patent- und Markensenates
Om 16/10 ERKENNTNIS des Obersten Patent- und Markensenates 2 Om 16/10 Der Oberste Patent- und Markensenat hat durch die Präsidentin des Obersten Patent- und Markensenates Dr. Irmgard GRISS, die Räte des
MehrÜbungsfall: Weichgekocht oder Frühstücksei im Internetzeitalter 1
J. F. Geiger, 29.01.2011 Übungsfall: Weichgekocht oder Frühstücksei im Internetzeitalter 1 Die A-AG ist Herstellerin und Vertreiberin von Elektrogeräten im Bereich der modernen Unterhaltungselektronik.
MehrBESCHLUSS. des. Obersten Patent- und Markensenates
Om14/10 BESCHLUSS des Obersten Patent- und Markensenates 2 Om14/10 Der Oberste Patent- und Markensenat hat durch die Präsidentin des Obersten Patent- und Markensenates Dr. Irmgard GRISS, die Räte des Obersten
MehrB e g r ü n d u n g :
17 Ob 6/09w Der Oberste Gerichtshof hat durch die Präsidentin Hon.-Prof. Dr. Griss als Vorsitzende und durch die Hofräte Dr. Vogel, Dr. Jensik, Dr. Musger und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in
MehrIn der Regel gleichartig sind Produkte, die den gleichen Zweck und somit die gleiche konkrete Aufgabe erfüllen.
Bei der Wahl Ihrer Marke sollten Sie darauf achten, dass sie bereits eingetragenen nicht zu ähnlich ist. Denn eine Marke kann vom Schutz ausgeschlossen werden, wenn die Gefahr besteht, dass sie mit einer
MehrB e s c h l u s s zurückgewiesen
7 Ob 183/00p Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Tittel, Hon. Prof. Dr.
MehrURTEIL DES GERICHTSHOFES. 22. Juni 1999 (1) "Richtlinie 89/104/EWG - Markenrecht - Verwechslungsgefahr - Klangliche Ähnlichkeit"
1/8 WICHTIGER RECHTLICHER HINWEIS: Für die Angaben auf dieser Website besteht Haftungsausschluss und Urheberrechtsschutz. URTEIL DES GERICHTSHOFES 22. Juni 1999 (1) "Richtlinie 89/104/EWG - Markenrecht
MehrDie Akten werden dem Rekursgericht mit dem Auftrag übermittelt, seinen Entscheidungsgegenstand nach
4 Ob 8/13z Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin Dr. Schenk als Vorsitzende und die Hofräte Dr. Vogel, Dr. Jensik, Dr. Musger und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Rechtssache
MehrDie außerordentliche Revision wird gemäß 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
4 Ob 154/14x Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Vizepräsidentin Dr. Schenk als Vorsitzende und die Hofräte Dr. Vogel, Dr. Jensik, Dr. Musger und Dr. Schwarzenbacher als weitere
MehrBESCHLUSS. des. Obersten Patent- und Markensenates
Om 14/12 BESCHLUSS des Obersten Patent- und Markensenates 2 Om 14/12 Der Oberste Patent- und Markensenat hat durch die Präsidentin des Obersten Patent- und Markensenates Dr. Irmgard GRISS, die Räte des
MehrKennzeichenrecht. Markenfähigkeit, Zeichenformen, Schutzentstehung, Inhaber. Lehrstuhl für Zivilrecht, Wirtschaftsrecht, Geistiges Eigentum
Kennzeichenrecht Markenfähigkeit, Zeichenformen, Schutzentstehung, Inhaber Lehrstuhl für Zivilrecht, Wirtschaftsrecht, Geistiges Eigentum Prof. Dr. Michael Hassemer Markenrecht Identifikation von Produkten
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
12 W 16/02 Brandenburgisches Oberlandesgericht 018 13 OH 9/01 Landgericht Frankfurt (Oder) Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In dem selbständigen Beweisverfahren des... S...,..., - Verfahrensbevollmächtigte:
MehrI. Teil. Inhalt. Gesetze, Verordnungen, Kundmachungen usw. Wien, 15. September 2014 / CXI. Jahrgang / Nr. 9
I. Teil Wien, 15. September 2014 / CXI. Jahrgang / Nr. 9 Herausgeber Erscheint am 15. jedes Monats Bestellung beim Österreichischen Patentamt DVR: 0078018 Bezugspreise: Einzelne Hefte Teil I & II 31,90
MehrBESCHLUSS DES GERICHTSHOFES
BESCHLUSS DES GERICHTSHOFES (Vierte Kammer) 28. April 2004 In der Rechtssache C-3/03 P Matratzen Concord GmbH, ehemals Matratzen Concord AG, mit Sitz in Köln (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: [...],
Mehr4 Ob 38/12k. B e s c h l u s s. gefasst:
4 Ob 38/12k Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Schenk als Vorsitzende und durch die Hofräte Dr. Vogel, Dr. Jensik, Dr. Musger und Dr. Schwarzenbacher als weitere
MehrÄnderungen im Markenrecht
Änderungen im Markenrecht Das europäische Markenrecht wird reformiert. Ziel der Reform ist es, das markenrechtliche Verfahren in der EU einfacher, günstiger und schneller zu machen. Die maßgebliche Änderungsverordnung
Mehr._."'._'-~~l. E, I ~JC. "...~. :::r ',. '.",) I. 2 4. MilZ ZOlO EC) I. Landgericht Frankfurt am Main ) ) IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
Landgericht Frankfurt am Main Az. 2-03 07/10 Laut Protkoll verkündet am 18.3.10 Peter, JA'e Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle._."'._'-~~l,._,._. _. ' ~, h.. E, I ~JC. "...~. :::r ',. '.", I,"'. 2 4. MilZ
MehrKennzeichenrecht. Markenfähigkeit Zeichenformen Schutzentstehung, Inhaber. Lehrstuhl für Zivilrecht, Wirtschaftsrecht, Geistiges Eigentum
Kennzeichenrecht Markenfähigkeit Zeichenformen Schutzentstehung, Inhaber Lehrstuhl für Zivilrecht, Wirtschaftsrecht, Geistiges Eigentum Prof. Dr. Michael Hassemer Markenrecht Identifikation von Produkten
MehrOGH Beschluss vom 12.05.2009, 17 Ob 6/09w EASY KREDIT/easy-credit.at
OGH Beschluss vom 12.05.2009, 17 Ob 6/09w EASY KREDIT/easy-credit.at 1. An sich nicht unterscheidungskräftige Wörter is des 4 Abs 1 Z 3 oder 4 MSchG können durch Benutzung Unterscheidungskraft im Wege
MehrHARMONISIERUNGSAMT FÜR DEN BINNENMARKT. WIDERSPRUCH Nr. B 1 817 892
HARMONISIERUNGSAMT FÜR DEN BINNENMARKT (MARKEN, MUSTER UND MODELLE) Widerspruchsabteilung WIDERSPRUCH Nr. B 1 817 892 IPMA International Project Management Association, c/ Maurer & Stäger Fraumünsterstr.
Mehrgefasst: Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
5 Ob 69/04i Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann, Dr. Tittel
Mehr13 W 890/10. Leitsatz
13 W 890/10 Leitsatz Die Unterscheidungskraft einer an eine Internetdomain angelehnten Firma gem. 18 Abs. 1 HGB kann sich aus dem Zusammenhang einer für sich gesehenen nicht unterscheidungskräftigen Second-Level-Domain
Mehr[Bereitgestellt: 16.06.2015 10:19] REPUBLIK ÖSTERREICH Oberlandesgericht Wien. 30 R 23/14v
[Bereitgestellt: 16.06.2015 10:19] REPUBLIK ÖSTERREICH Oberlandesgericht Wien Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch die Vizepräsidentin des Oberlandesgerichts Dr. Fink-Hopf als Vorsitzende
Mehr5 Ob 114/14x. gefasst:
5 Ob 114/14x Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Lovrek, Dr. Höllwerth, Dr. Grohmann und Mag. Wurzer als
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit. Gazoz
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES I ZR 23/02 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 1. April 2004 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR
MehrVersorgungsausgleich; Ausübung des Kapitalwahlrechts nach dem Ende der Ehezeit
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: ii6uf54_12 letzte Aktualisierung: 13.11.2012 OLG Hamm, 10.9.2012 - II-6 UF 54/12 VersAusglG 2 Versorgungsausgleich; Ausübung des Kapitalwahlrechts nach dem
MehrDie außerordentliche Revision wird gemäß 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
10 Ob 40/15b Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Fellinger als Vorsitzenden, die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Neumayr und Dr. Schramm und die Hofrätinnen Dr. Fichtenau
MehrDer problematische Fertigkuchen
AG Wettbewerbsund Immaterialgüterrecht Jonathan Bauerschmidt, Julia Kilian Der problematische Fertigkuchen Die F-AG hatte sich entschlossen, ihr erfolgreichstes Produkt, eine Milchcreme- Schnitte, umfassend
Mehrgefaßt: Der außerordentliche Revisionsrekurs des Vaters wird mangels der Voraussetzungen des 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
1 Ob 258/97s Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Schiemer, Dr.Gerstenecker,
MehrGEWERBLICHER RECHTSSCHUTZ
GEWERBLICHER RECHTSSCHUTZ Broschüre 2/14 Dezember 2014 Thema: VERWECHSLUNGSGEFAHR Informationsbroschüre herausgegeben von APLEY & STRAUBE PARTNERSCHAFT PATENTANWÄLTE APLEY & STRAUBE PARTNERSCHAFT PATENTANWÄLTE
Mehr4 Ob 158/05x. gefasst: Dem außerordentlichen Revisionsrekurs wird. Folge gegeben.
4 Ob 158/05x Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Griß als Vorsitzende und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk sowie die Hofräte
MehrKennzeichen ( 1) Intellectual Property GÖTZ www.goetz-ip.de. Geographische Herkunftsangaben ( 1 Nr. 3, 126ff)
Kennzeichen ( 1) Intellectual Property GÖTZ www.goetz-ip.de Marken ( 3, 1 Nr. 1) Geschäftliche Bezeichnungen ( 5, 1 Nr. 2) Geographische Herkunftsangaben ( 1 Nr. 3, 126ff) eingetragene Marke ( 4 Nr. 1)
MehrB e s c h l u s s B e g r ü n d u n g :
7 Ob 98/05w Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr.
MehrRECHTSINFO MARKENSCHUTZRECHT - FAQ
RECHTSINFO MARKENSCHUTZRECHT - FAQ Um Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens von jenen eines anderen Unternehmens zu unterscheiden, bedient man sich gerne eigens dafür kreierter Marken. Ob diese
MehrPatentanwaltsprüfung I / 2011 Wissenschaftliche Prüfungsaufgabe. Teil I
Patentanwaltsprüfung I / 2011 Wissenschaftliche Prüfungsaufgabe Bestehend aus zwei Teilen; Bearbeitungszeit insgesamt: 5 Stunden Teil I 1. Grundsachverhalt Die am 20.05.2009 von der Firma AB GmbH beim
MehrMarkenrecht in der Verfahrenspraxis
Markenrecht in der Verfahrenspraxis Universität Wien VO 030350, SS 2015 RA Dr. Egon Engin-Deniz Partner Head of IP CMS Reich-Rohrwig Hainz Rechtsanwälte GmbH www.cms-rrh.com Löschung von AT und IR Marken
MehrFünf Jahre Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Markenrecht
Die Seite des INGRES / La page de l INGRES Fünf Jahre Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Markenrecht NICOLAS BIRKHÄUSER * I. Bestimmung der Verkehrskreise; Grad der Aufmerksamkeit und Sprachkenntnisse
MehrThüringer Oberlandesgericht. Komplementär, Kommanditist
Gericht Thüringer Oberlandesgericht Aktenzeichen 6 W 188/11 Datum Beschluss vom 31.08.2011 Vorinstanzen AG Jena, 03.03.2011, Az. HRA 102590 Rechtsgebiet Schlagworte Leitsätze Gesellschaftsrecht Komplementär,
MehrKollision verschiedener Kennzeichenformen
Kollision verschiedener Kennzeichenformen 1. Wortmarke Bildmarke Eine Verwechslungsgefahr kann bei Ähnlichkeit von Wortund Bildmarke bestehen. Erforderlich ist eine Ähnlichkeit im Bedeutungsgehalt, da
MehrWas sind Marken? Anmeldung einer Marke. Inhaber einer Marke. Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen
Was sind Marken? Marken sind Zeichen, die geeignet sind, die Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens von den Waren eines anderen Unternehmens zu unterscheiden. Als Marke schutzfähig sind Wörter einschließlich
MehrGericht OGH. Entscheidungsdatum 20.05.2008. Geschäftszahl 17Ob3/08b
20.05.2008 Gericht OGH Entscheidungsdatum 20.05.2008 Geschäftszahl 17Ob3/08b Kopf Der Oberste Gerichtshof hat durch die Präsidentin Hon.-Prof. Dr. Griss als Vorsitzende, die Hofrätin Dr. Schenk sowie die
MehrKammergericht. Beschluss. Geschäftsnummer: 5 W 230/07 96 O 194/07 Landgericht Berlin. In dem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung
Kammergericht Beschluss Geschäftsnummer: 5 W 230/07 96 O 194/07 Landgericht Berlin In dem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung der r GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer M Q, W, - Verfahrensbevollmächtigte:
Mehrgefasst: Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
7 Ob 246/09s Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schaumüller, Dr. Hoch, Dr. Kalivoda
MehrGoldenstein & Partner
Goldenstein & Partner So schützen Sie Ihren guten Namen! Schutzrechte im Überblick Rechtsanwältin Dr. Ina Haarhoff Gliederung A. Eintragung der Marke I. Was ist eine Marke? II. III. IV. Markenformen Recherche
Mehr3 Ob 147/10d. B e s c h l u s s. gefasst:
3 Ob 147/10d Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Prückner als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Neumayr, die Hofrätin Dr. Lovrek und die Hofräte Dr. Jensik und Mag. Wurzer
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. April 2012. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF VI ZR 140/11 BESCHLUSS vom 17. April 2012 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 543 Abs. 1 Nr. 1 Hat das Berufungsgericht eine im Tenor seines Urteils ohne Einschränkung
MehrPatent, Marke, Firma und Design
Patent, Marke, Firma und Design 1 Disposition Einleitung 1. Einleitung: Rolle und Bedeutung von Schutzrechten in der Informatik 2. Patentschutz Worum geht es? Rechtsquellen Überblick über die Regelung
MehrBeschluss. Den Rekursen des Vaters **** und der Mutter **** wird nicht Folge gegeben.
LG Linz, 14 R 373/01y Das Landesgericht Linz als Rekursgericht hat durch LGVPräs. Dr. Karl Neuhuber als Vorsitzenden sowie Mag. Gerhard Hasibeder und Dr. Klaus Stockinger als beisitzende Richter in der
MehrO B E R L A N D E S G E R I C H T M Ü N C H E N
O B E R L A N D E S G E R I C H T M Ü N C H E N Aktenzeichen: Verg 22/05 320.VK-3194-20/05 Vergabekammer Nordbayern In der Vergabesache - Antragstellerin und Beschwerdeführerin - gegen - Antragsgegner
MehrÜbung im Medienwirtschaftsrecht RA Dr. Christian Czychowski. 4. Fall Prozentrechnung
Übung im Medienwirtschaftsrecht RA Dr. Christian Czychowski 4. Fall Prozentrechnung Die Firma Winkelmann & Sohn Finanz AG mit Sitz in Berlin ist Finanzdienstleister für Kleinsparer. Sie verwendet als Firmenlogo
MehrIm Namen der Republik
34R127/14t Im Namen der Republik Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht ***** wegen Löschung der Marke AT 258.756 über die Berufung der Antragstellerin gegen den Beschluss der Nichtigkeitsabteilung
MehrDer Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
1 Ob 32/12f Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski, Dr. Grohmann, Mag. Wurzer und Mag. Dr. Wurdinger
Mehrgefasst: Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben. Die beklagte Partei hat die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen.
4 Ob 60/02f Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Kodek als Vorsitzenden und durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten
MehrDem Revisionsrekurs wird Folge gegeben. Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben. Dem Rekursgericht wird die neuerliche Entscheidung aufgetragen.
1 Ob 15/14h Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski, Dr. Grohmann, Mag. Wurzer und Mag. Dr. Wurdinger
Mehr:..,~ '" - ---... OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS. ln dem Kostenfestsetzungsverfahren. gegen
1?.01.2011-15:14 0211 49?1 518 Oberlandesgericht Ducsseidorf s. 3/ 14 Beglaubigte Abschrift (Telekopie gemäß 317 Abs.S, 329 Abs.1 ZPO) EINGANG 1 7. April 2014 :..,~ '" - ---... OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF
MehrMarkenrecht in der Verfahrenspraxis
Markenrecht in der Verfahrenspraxis Universität Wien VO 030350, SS 2015 RA Dr. Egon Engin-Deniz Partner Head of IP CMS Reich-Rohrwig Hainz Rechtsanwälte GmbH www.cms-rrh.com 3 Möglichkeiten der Markenregistrierung
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom 15. Mai 2014 in der Rechtsbeschwerdesache. UrhG 101 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 9 Satz 1; ZPO 91 Abs.
BUNDESGERICHTSHOF I ZB 71/13 Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: BESCHLUSS vom 15. Mai 2014 in der Rechtsbeschwerdesache ja nein ja UrhG 101 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 9 Satz 1; ZPO 91 Abs.1 Satz 1 Deus Ex
Mehrgefasst: Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
10 ObS 50/03f Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten
MehrDeutsches Patent- und Markenamt München, den 4. Februar 2004
Deutsches Patent- und Markenamt München, den 4. Februar 2004 Patentanwaltsprüfung I 2004, Gruppen A C Schriftliche Aufsichtsarbeit betreffend eine wissenschaftliche Aufgabe bestehend aus 3 Teilen; Bearbeitungszeit
MehrIM NAMEN DER REPUBLIK. 10 ObS 94/04b
IM NAMEN DER REPUBLIK 10 ObS 94/04b 2 10 ObS 94/04b Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer
MehrBenutzungsmarke ( 4 Nr. 2, 12 MarkenG);
Deutsches Patent- und Markenamt Markenabteilungen 80297 München W 7202 12. 13 1 (1) Registernummer / Aktenzeichen der Marke, gegen deren Eintragung, bzw. Nummer der international registrierten Marke, gegen
MehrEuGH Urteil vom 6.10.2009, C-301/07 PAGO
EuGH Urteil vom 6.10.2009, C-301/07 PAGO Fundstelle: EuGH 06.10.2009, C-301/07, RdW 2009/812, 844 = wbl 2009/232, 549 = ecolex 2009/385, 976 (Schumacher) = SWK 2009, T 222 Art 9 Abs 1 lit c GMV ist dahin
MehrIM NAMEN DER REPUBLIK. 4 Ob 207/02y
IM NAMEN DER REPUBLIK 4 Ob 207/02y 2 4 Ob 207/02y Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Kodek als Vorsitzenden und den Hofrat des Obersten
MehrStolpersteine auf dem Weg zur eigenen Marke Informationsmöglichkeiten zur gezielten Vorbereitung der Anmeldung
Stolpersteine auf dem Weg zur eigenen Marke Informationsmöglichkeiten zur gezielten Vorbereitung der Anmeldung IHK Kassel, 21.06.2005 Dipl.-Ing. Jörg Riesen Dienstleister rund um die Gewerblichen Schutzrechte
MehrMarkenrecht in der Verfahrenspraxis
Markenrecht in der Verfahrenspraxis Universität Wien VO 030350, SS 2015 RA Dr. Egon Engin-Deniz Partner Head of IP CMS Reich-Rohrwig Hainz Rechtsanwälte GmbH www.cms-rrh.com Widerspruch gegen CTM Markenanmeldungen
Mehr10Ra128/11h. private:stream
10Ra128/11h Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin Dr. Ciresa als Vorsitzende sowie die Richter Mag. Atria und Mag. Pöhlmann (Dreiersenat
MehrB e s c h l u s s B e g r ü n d u n g :
4 Nc 24/08d Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Schenk als Vorsitzende sowie durch die Hofräte Dr. Vogel und Dr. Jensik als weitere Richter in der Rechtssache der Antragstellerin
MehrURTEIL DES GERICHTS (Vierte Kammer) 17. März 2004 El Corte Inglés, SA, Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM),
URTEIL DES GERICHTS (Vierte Kammer) 17. März 2004 In den verbundenen Rechtssachen T-183/02 und T-184/02 El Corte Inglés, SA, mit Sitz in Madrid (Spanien), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J.L.Rivas
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES I ZR 18/99 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 3. Mai 2001 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:
MehrHARMONISIERUNGSAMT FÜR DEN BINNENMARKT. WIDERSPRUCH Nr. B 1 732 828. g e g e n ENTSCHEIDUNG:
HARMONISIERUNGSAMT FÜR DEN BINNENMARKT (MARKEN, MUSTER UND MODELLE) Widerspruchsabteilung WIDERSPRUCH Nr. B 1 732 828 Opticom Dipl.-Ing. Michael Keyhl GmbH, Nägelsbachstr. 38, 91052 Erlangen, Deutschland
Mehr2 Ob 82/12s. gefasst: Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen. Die Zurückweisung eines ordentlichen Revisionsrekurses wegen Fehlens einer erheblichen
2 Ob 82/12s Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Baumann als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Veith, Dr. E. Solé, Dr. Schwarzenbacher und Dr. Nowotny als weitere Richter in
MehrDem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
2 Ob 658/84 Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Piegler als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Kralik, Dr. Melber, Dr. Huber
MehrApfelkind Kinderkram oder doch eine ernsthafte markenrechtliche Kollision?
130 BRJ 02/2013 Kazemi, Apfelkind Kinderkram oder doch eine ernsthafte markenrechtliche Kollision? Apfelkind Kinderkram oder doch eine ernsthafte markenrechtliche Kollision? Dr. Robert Kazemi, Bonn* Im
MehrURTEIL DES GERICHTS (Vierte Kammer) Metro-Goldwyn-Mayer Lion Corp. Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM),
URTEIL DES GERICHTS (Vierte Kammer) 16. September 2004 In der Rechtssache T-342/02 Metro-Goldwyn-Mayer Lion Corp. mit Sitz in Santa Monica, Kalifornien (USA), Prozessbevollmächtigte: [...], Klägerin, gegen
MehrMerkblatt Markenanmeldung
Merkblatt Markenanmeldung Rechtsanwalt Christopher Langlotz Die Marke Wer mit einem Produkt oder allgemein mit seinem Unternehmen dauerhaft erfolgreich sein möchte, ist darauf angewiesen, dass man sich
MehrDer außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen ( 71 Abs 3 AußStrG).
6 Ob 160/14v Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler,
MehrIM NAMEN DER REPUBLIK
[Bereitgestellt: 04.04.2014 20:34] REPUBLIK ÖSTERREICH HANDELSGERICHT WIEN 50 R 85/13a (Bitte in allen Eingaben anführen) Marxergasse 1a 1030 Wien Tel.: 0043 1 51528 IM NAMEN DER REPUBLIK Das Handelsgericht
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 23. November 2006. in dem Rechtsbeschwerdeverfahren
BUNDESGERICHTSHOF I ZB 39/06 BESCHLUSS vom 23. November 2006 in dem Rechtsbeschwerdeverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR : ja ZPO 91 Abs. 1 Satz 1; RVG VV Nr. 3100, 3101 Kosten der Schutzschrift
MehrMandatsbescheid. I. Spruch
R 2/13-6 Mandatsbescheid Die Telekom-Control-Kommission hat durch Dr. Elfriede Solé als Vorsitzende sowie durch Dr. Erhard Fürst und Univ.-Prof. Dipl.-Ing. Dr. Günter Haring als weitere Mitglieder in der
MehrLANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG BESCHLUSS. in dem Rechtsstreit. Prozessbevollmächtigte: --- g e g e n. Prozessbevollmächtigte: --- wegen Kündigung
2 Ta 109/05 2 Ca 8116/04 (Nürnberg) LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG BESCHLUSS in dem Rechtsstreit A - Kläger und Beschwerdeführer - Prozessbevollmächtigte: --- g e g e n Firma B... - Beklagte - Prozessbevollmächtigte:
Mehr2 Ob 36/15f. B e s c h l u s s. gefasst: Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.
2 Ob 36/15f Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Veith und Dr. Musger, die Hofrätin Dr. E. Solé und den
MehrIdee, Produkt, Logo. Was kann man wie markenrechtlich schützen? RA Markus Feinendegen, DHPG Bonn
Idee, Produkt, Logo Was kann man wie markenrechtlich schützen? RA Markus Feinendegen, DHPG Bonn www.dhpg.de Seite 1 Gliederung I. Einführung II. III. IV. Wo kann man eine Marke registrieren lassen? Was
MehrDie Revision wird zurückgewiesen. Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei 744,43 EUR (darin enthalten 124,07 EUR USt) an
1 Ob 61/15z Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ. -Prof. Dr. Bydlinski, Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger
MehrDas Markenrecht Das Markengesetz schützt Marken und geschäftliche Bezeichnungen gegen Benutzung durch Dritte.
verstoßen. Das Markenrecht Das Markengesetz schützt Marken und geschäftliche Bezeichnungen gegen Benutzung durch Dritte. Wann sind Marken geschützt? Marken kennzeichnen Produkte. Als Marke können Zeichen
MehrBeschluß. Die Kosten des Revisionsverfahrens sind weitere Kosten des Rechtsmittelsverfahrens. Begründung:
11.01.1994 Gericht OGH Entscheidungsdatum 11.01.1994 Geschäftszahl 4Ob161/93 Kopf Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.- Prof.Dr.Gamerith
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
4 U 166/00 Brandenburgisches Oberlandesgericht 18 O 617/99 Landgericht Frankfurt (Oder) Anlage zum Protokoll vom 25.02.2004 Verkündet am 25.02.2004 Justizobersekretärin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Mehr1. Der Antrag der klagenden Partei auf Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens wird zurückgewiesen.
1 Ob 224/14v Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ. -Prof. Dr. Bydlinski, Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger
MehrIM NAMEN DER REPUBLIK. 17 Ob 19/10h
IM NAMEN DER REPUBLIK 17 Ob 19/10h 2 17 Ob 19/10h Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Präsidentin Hon.-Prof. Dr. Griss als Vorsitzende und die Hofräte Dr. Vogel, Dr. Jensik, Dr.
MehrIn der Handelsregistersache. xxx, mit Sitz in xxx
Oberlandesgericht München Az.: 31 Wx 172/13 HRB 118506 AG München In der Handelsregistersache xxx, mit Sitz in xxx weiter beteiligt: xxx - Antragsteller und Beschwerdeführer - Verfahrensbevollmächtigte:
MehrIm Namen der Republik!
Republik Österreich Landesgericht Korneuburg l y =' 2 2. JAK 7,909...UrIT,,,Afii 21 R 457/08s 1125 Im Namen der Republik! Das Landesgericht Korneuburg als Berufungsgericht hat durch seine Richter HR Dr.
Mehr