HARMONISIERUNGSAMT FÜR DEN BINNENMARKT. WIDERSPRUCH Nr. B g e g e n ENTSCHEIDUNG:

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1 HARMONISIERUNGSAMT FÜR DEN BINNENMARKT (MARKEN, MUSTER UND MODELLE) Widerspruchsabteilung WIDERSPRUCH Nr. B Opticom Dipl.-Ing. Michael Keyhl GmbH, Nägelsbachstr. 38, Erlangen, Deutschland (Widersprechende), vertreten durch Schoppe, Zimmermann, Stöckeler, Zinkler & Partner, Hermann-Roth-Weg 1, Pullach bei München, Deutschland g e g e n Venalisia Import GmbH, Wankelstraße 5, Ingolstadt, Deutschland (Anmelderin), vertreten durch Boehmert & Boehmert, Hollerallee 32, Bremen, Deutschland. Am 27/02/2012 ergeht durch die Widerspruchsabteilung die folgende ENTSCHEIDUNG: 1. Dem Widerspruch Nummer B wird teilweise stattgegeben, und zwar für die folgenden angefochtenen Waren: Klasse 9: Elektrische und elektronische Instrumente und Apparate; Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und/oder Bild und/oder elektronisch verarbeiteten Daten und deren Zubehör, insbesondere Fernsehgeräte, Projektoren, Beamer, Radiogeräte, Internetradios, Uhrenradios, Videorecorder, DVD-Player, DVD-Recorder, Blue-Ray-Player, CD-Recorder, Diktiergeräte, analoge und digitale Tonbandgeräte und Kassettenrecorder, analoge und digitale Schallplattenspieler, Stereogeräte, tragbare Stereogeräte, tragbare Videogeräte, tragbare CD-Player, Geräte zur drahtgebundenen und/oder drahtlosen Übertragung von Ton und/oder Bild und/oder elektronisch verarbeiteten Daten; Verstärker, Receiver, Lautsprecher, CD-Player, jeweils auch für den Einbau in Kraftfahrzeuge; tragbare digitale elektronische Geräte; digitale elektronische Taschengeräte; MP3-Abspielgeräte; MP4-Abspielgeräte; Datenverarbeitungsgeräte; Computer; Drucker; Scanner; Bildschirme; Notebooks und deren Zubehör, insbesondere Ladegeräte, Akkumulatoren und Taschen; Computer-Peripheriegeräte sowie deren Zubehör, insbesondere Tastaturen, Computermäuse, Trackballs, Joysticks, Gamepads, Computerlenkräder, Steckplatinen, Speicherkarten, Grafikkarten, TV-Karten für Computer, Soundkarten, Webcams, CD-Brenner, DVD-Brenner, Modems, Verbindungskabel, Verbindungsstecker, USB-Kabel, Computerlautsprecher, Festplatten, Plattenlaufwerke, Netzwerkkarten; Computer-Software, insbesondere Spielesoftware für Computer; Empfangs- und Sendeanlagen und Teile hiervon für die Übertragung von Ton und Bild, insbesondere für den Satellitenempfang, wie Antennen, Parabolantennen, Dekoder, Modems, Konverter, Mikrowellenkonverter, Verstärker, Antennenverstärker, Hohlleiter, Antennenanschlußbuchsen, Breitband-Kommunikationsanlagen, Antennenkabel; Telefongeräte und Telefonanlagen, insbesondere Telefone und Mobiltelefone und deren Zubehör, insbesondere Antennen, Ladegeräte, Akkumulatoren, Freisprechanlagen, Halterungen, Oberschalen und Taschen; Telefaxgeräte; Anrufbeantworter; GSM-Geräte; Kopfhörer; Headsets; Mikrophone; Bespielte und unbespielte Datenträger zum Speichern von Informationen, Daten, Bildern und Ton, insbesondere CDs, DVDs, Blue-Ray-

2 Entscheidung über den Widerspruch Nr. B Seite : 2 von 9 Discs, Speicherkarten, Audiokassetten, Videokassetten, DV-Kassetten, Magnetbänder, Magnetdatenträger, Minidiscs; Navigationsgeräte und deren Zubehör, insbesondere Antennen, Ladegeräte, Akkumulatoren, Halterungen und Taschen; tragbare digitale elektronische Geräte, digitale elektronische Taschengeräte, MP3-Abspielgeräte und MP4-Abspielgeräte; Magnetkarten; kodierte Karten; sämtliche vorstehend genannten Waren mit Ausnahme von Ständern für Audiogeräte, Verstärker, Mischpulte, Mixer und/oder für Monitore sowie mit Ausnahme von Racks, Stativen und Haltern für Mikrofone, Lautsprecherboxen und/oder für Monitore sowie mit Ausnahme von Schwanenhälsen für Mikrofone, Teilen und Zusatzgeräten für vorstehend genannte Ständer, Racks, Stative und/oder Halter, Boxenflanschen, Boxenschrägstellern, Distanzrohren, Adapter Steckdosenleisten und Brillenetuis. 2. Die Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nummer wird für alle obigen Waren zurückgewiesen. Sie kann für die restlichen Waren weitergeführt werden. 3. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten. BEGRÜNDUNG: Die Widersprechende legte Widerspruch gegen alle Waren in Klasse 9 der Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr auf Grundlage der deutschen Markeneintragung Nr ein. Die Widersprechende berief sich auf Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b GMV. VERWECHSLUNGSGEFAHR ARTIKEL 8 ABSATZ 1 BUCHSTABE b GMV Verwechslungsgefahr liegt vor, wenn die Gefahr besteht, dass das Publikum der Auffassung sein könnte, die mit den in Frage stehenden Marken gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen stammten von demselben Unternehmen oder gegebenenfalls von wirtschaftlich verbundenen Unternehmen. Ob eine Verwechslungsgefahr besteht, hängt bei einer umfassenden Beurteilung von der Abwägung mehrerer, voneinander abhängiger Faktoren ab. Zu diesen Faktoren gehören die Ähnlichkeit der Zeichen, die Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen, die Kennzeichnungskraft der älteren Marke, die kennzeichnenden und dominierenden Elemente der in Konflikt stehenden Zeichen sowie das relevante Publikum. a) Die Waren und Dienstleistungen Zu den relevanten Faktoren im Zusammenhang mit dem Vergleich der Waren oder Dienstleistungen zählen unter anderem die Art und der Zweck der Waren oder Dienstleistungen, die Vertriebswege, Verkaufsstätten, die Hersteller, die Nutzung und ob sie miteinander konkurrieren oder einander ergänzen. Der Widerspruch basiert auf den folgenden Waren und Dienstleistungen:

3 Entscheidung über den Widerspruch Nr. B Seite : 3 von 9 Klasse 9: Prüfgeräte und Software zur Ermittlung der Qualität in Kommunikationseinrichtungen. Klasse 42: Ingenieurdienstleistungen, nämlich messtechnische Ermittlung der Qualität in Kommunikationseinrichtungen. Der Widerspruch richtet sich gegen die folgenden Waren: Klasse 9: Elektrische und elektronische Instrumente und Apparate; Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und/oder Bild und/oder elektronisch verarbeiteten Daten und deren Zubehör, insbesondere Fernsehgeräte, Projektoren, Beamer, Radiogeräte, Internetradios, Uhrenradios, Videorecorder, DVD-Player, DVD-Recorder, Blue-Ray-Player, CD-Recorder, Diktiergeräte, analoge und digitale Tonbandgeräte und Kassettenrecorder, analoge und digitale Schallplattenspieler, Stereogeräte, tragbare Stereogeräte, tragbare Videogeräte, tragbare CD-Player, Geräte zur drahtgebundenen und/oder drahtlosen Übertragung von Ton und/oder Bild und/oder elektronisch verarbeiteten Daten; Verstärker, Receiver, Lautsprecher, CD-Player, jeweils auch für den Einbau in Kraftfahrzeuge; Apparate und Instrumente zum Leiten, Schalten, Umwandeln, Speichern, Regeln oder Kontrollieren von Elektrizität, insbesondere Ladegeräte für elektrische Akkumulatoren, Batterien und elektrische Akkumulatoren; tragbare digitale elektronische Geräte; digitale elektronische Taschengeräte; MP3-Abspielgeräte; MP4-Abspielgeräte; Fotografische, Film- und optische Apparate und Instrumente, insbesondere Fotoapparate, Objektive, Ferngläser, Kameras, Videokameras, Camcorder, Filmkameras, Digitalkameras, Blitzgeräte, Blitzlichte, Projektionsleinwände, belichtete Filme, Diarahmen, Fototaschen, Speicherkarten, Foto-Scanner, Foto-Drucker, Batterien für fotografische, Film- und optische Apparate, Ladegeräte für fotografische, Film- und optische Apparate, Speicherkarten für fotografische, Film- und optische Apparate, Akkumulatoren für fotografische, Filmund optische Apparate, Verbindungskabel und Stecker für fotografische, Film- und optische Apparate, Taschen für fotografische, Film- und optische Apparate, digitale Bilderrahmen, Telekopiergeräte; Datenverarbeitungsgeräte; Computer; Drucker; Scanner; Bildschirme; Notebooks und deren Zubehör, insbesondere Ladegeräte, Akkumulatoren und Taschen; Computer-Peripheriegeräte sowie deren Zubehör, insbesondere Tastaturen, Computermäuse, Trackballs, Joysticks, Gamepads, Computerlenkräder, Steckplatinen, Speicherkarten, Grafikkarten, TV-Karten für Computer, Soundkarten, Webcams, CD-Brenner, DVD-Brenner, Modems, Verbindungskabel, Verbindungsstecker, USB-Kabel, Computerlautsprecher, Festplatten, Plattenlaufwerke, Netzwerkkarten; elektronische Spielkonsolen; Videospiele als Zusatzgeräte für externen Monitor oder Bildschirm; Computer- Software, insbesondere Spielesoftware für Computer; Empfangs- und Sendeanlagen und Teile hiervon für die Übertragung von Ton und Bild, insbesondere für den Satellitenempfang, wie Antennen, Parabolantennen, Dekoder, Modems, Konverter, Mikrowellenkonverter, Verstärker, Antennenverstärker, Hohlleiter, Antennenanschlußbuchsen, Breitband-Kommunikationsanlagen, Antennenkabel; Telefongeräte und Telefonanlagen, insbesondere Telefone und Mobiltelefone und deren Zubehör, insbesondere Antennen, Ladegeräte, Akkumulatoren, Freisprechanlagen, Halterungen, Oberschalen und Taschen; Telefaxgeräte; Anrufbeantworter; GSM-Geräte; Kopfhörer; Headsets; Mikrophone; Bespielte und unbespielte Datenträger zum Speichern von Informationen, Daten, Bildern und Ton, insbesondere CDs, DVDs, Blue-Ray-Discs, Speicherkarten, Audiokassetten, Videokassetten, DV-Kassetten, Magnetbänder, Magnetdatenträger, Minidiscs; Navigationsgeräte und deren Zubehör, insbesondere Antennen, Ladegeräte, Akkumulatoren, Halterungen und Taschen; CD-Reiniger, Reinigungstücher und

4 Entscheidung über den Widerspruch Nr. B Seite : 4 von 9 Reinigungs-Sets zur Verwendung mit Computern; Taschenrechner; Überspannungsschutzgeräte; elektronische Taschenübersetzer; Taschen für tragbare CD-Player, tragbare digitale elektronische Geräte, digitale elektronische Taschengeräte, MP3-Abspielgeräte und MP4-Abspielgeräte; Kabel; Magnetkarten; kodierte Karten; sämtliche vorstehend genannten Waren mit Ausnahme von Ständern für Audiogeräte, Verstärker, Mischpulte, Mixer und/oder für Monitore sowie mit Ausnahme von Racks, Stativen und Haltern für Mikrofone, Lautsprecherboxen und/oder für Monitore sowie mit Ausnahme von Schwanenhälsen für Mikrofone, Teilen und Zusatzgeräten für vorstehend genannte Ständer, Racks, Stative und/oder Halter, Boxenflanschen, Boxenschrägstellern, Distanzrohren, Adapter Steckdosenleisten und Brillenetuis. Angefochtene Waren in Klasse 9: Eine genaue Bestimmung des Umfangs der Waren und Dienstleistungen der beiden zu vergleichenden Spezifikationen erfordert eine grammatikalische Auslegung der Spezifikationen. Dies gilt vor allem dann, wenn Wörter wie insbesondere, nämlich oder gleichbedeutende Begriffe verwendet werden, um die Zugehörigkeit einer bestimmten Ware zu einer breiten Kategorie zu zeigen. Aus der Verwendung des Wortes insbesondere (oder der Wörter zum Beispiel, wie etwa oder anderen Wörtern gleicher Bedeutung) ist ersichtlich, dass die genannten Waren und Dienstleistungen lediglich beispielhaft für die in der Kategorie Erfassten genannt werden und sich der Schutz nicht auf sie beschränkt. Anders ausgedrückt, diese Wörter leiten eine nicht erschöpfende Liste von Beispielen ein (zur Verwendung des Wortes insbesondere vgl. das Urteil vom 09/04/2003, T- 224/01, 'NU-TRIDE'). Das Wort nämlich (oder ausschließlich oder gleichbedeutende Wörter) hingegen wirkt ausschließend und beschränkt den Umfang der Eintragung auf die angegebenen Waren und Dienstleistungen. Prüfgeräte zur Ermittlung der Qualität in Kommunikationseinrichtungen der älteren Marke lassen sich unter den Oberbegriff elektrische und elektronische Instrumente und Apparate der angefochtenen Marke subsumieren, somit sind sie identisch. Die angefochtenen Waren erfassen als eine weiter gefasste Kategorie die Waren der Widersprechenden. Es ist für die Widerspruchsabteilung unmöglich, diese Waren aus den oben genannten Kategorien herauszufiltern. Da die Widerspruchsabteilung die weit gefasste Kategorie der Waren der Anmelderin nicht von Amts wegen aufgliedern kann, gelten sie als identisch. Die angefochtenen Computer-Software, insbesondere Spielesoftware für Computer beinhaltet Software zur Ermittlung der Qualität in Kommunikationseinrichtungen der älteren Marke, somit besteht Identität. Die angefochtenen Waren erfassen als eine weiter gefasste Kategorie die Waren der Widersprechenden. Es ist für die Widerspruchsabteilung unmöglich, diese Waren aus den oben genannten Kategorien herauszufiltern. Da die Widerspruchsabteilung die weit gefasste Kategorie der Waren der Anmelderin nicht von Amts wegen aufgliedern kann, gelten sie als identisch.

5 Entscheidung über den Widerspruch Nr. B Seite : 5 von 9 Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und/oder Bild und/oder elektronisch verarbeiteten Daten und deren Zubehör, insbesondere Fernsehgeräte, Projektoren, Beamer, Radiogeräte, Internetradios, Uhrenradios, Videorecorder, DVD-Player, DVD-Recorder, Blue-Ray-Player, CD-Recorder, Diktiergeräte, analoge und digitale Tonbandgeräte und Kassettenrecorder, analoge und digitale Schallplattenspieler, Stereogeräte, tragbare Stereogeräte, tragbare Videogeräte, tragbare CD-Player, Geräte zur drahtgebundenen und/oder drahtlosen Übertragung von Ton und/oder Bild und/oder elektronisch verarbeiteten Daten; Verstärker, Receiver, Lautsprecher, CD-Player, jeweils auch für den Einbau in Kraftfahrzeuge; tragbare digitale elektronische Geräte; digitale elektronische Taschengeräte; MP3-Abspielgeräte; MP4-Abspielgeräte; Datenverarbeitungsgeräte; Computer; Drucker; Scanner; Bildschirme; Notebooks und deren Zubehör, insbesondere Ladegeräte, Akkumulatoren und Taschen; Computer-Peripheriegeräte sowie deren Zubehör, insbesondere Tastaturen, Computermäuse, Trackballs, Joysticks, Gamepads, Computerlenkräder, Steckplatinen, Speicherkarten, Grafikkarten, TV-Karten für Computer, Soundkarten, Webcams, CD-Brenner, DVD- Brenner, Modems, Verbindungskabel, Verbindungsstecker, USB-Kabel, Computerlautsprecher, Festplatten, Plattenlaufwerke, Netzwerkkarten; Empfangsund Sendeanlagen und Teile hiervon für die Übertragung von Ton und Bild, insbesondere für den Satellitenempfang, wie Antennen, Parabolantennen, Dekoder, Modems, Konverter, Mikrowellenkonverter, Verstärker, Antennenverstärker, Hohlleiter, Antennenanschlußbuchsen, Breitband-Kommunikationsanlagen, Antennenkabel; Telefongeräte und Telefonanlagen, insbesondere Telefone und Mobiltelefone und deren Zubehör, insbesondere Antennen, Ladegeräte, Akkumulatoren, Freisprechanlagen, Halterungen, Oberschalen und Taschen; Telefaxgeräte; Anrufbeantworter; GSM-Geräte; Kopfhörer; Headsets; Mikrophone; Bespielte und unbespielte Datenträger zum Speichern von Informationen, Daten, Bildern und Ton, insbesondere CDs, DVDs, Blue-Ray-Discs, Speicherkarten, Audiokassetten, Videokassetten, DV-Kassetten, Magnetbänder, Magnetdatenträger, Minidiscs; Navigationsgeräte und deren Zubehör, insbesondere Antennen, Ladegeräte, Akkumulatoren, Halterungen und Taschen; tragbare digitale elektronische Geräte, digitale elektronische Taschengeräte, MP3-Abspielgeräte und MP4-Abspielgeräte; Magnetkarten; kodierte Karten; sämtliche vorstehend genannten Waren mit Ausnahme von Ständern für Audiogeräte, Verstärker, Mischpulte, Mixer und/oder für Monitore sowie mit Ausnahme von Racks, Stativen und Haltern für Mikrofone, Lautsprecherboxen und/oder für Monitore sowie mit Ausnahme von Schwanenhälsen für Mikrofone, Teilen und Zusatzgeräten für vorstehend genannte Ständer, Racks, Stative und/oder Halter, Boxenflanschen, Boxenschrägstellern, Distanzrohren, Adapter Steckdosenleisten und Brillenetuis (Hervorhebung hinzugefügt) haben Berührungspunkte mit den Prüfgeräten und Software zur Ermittlung der Qualität in Kommunikationseinrichtungen der älteren Marke. Die Prüfgeräte und Software der älteren Marke dienen dem Zweck, die Qualität in den Kommunikationseinrichtungen zu ermitteln. Die angefochtenen Waren sind Kommunikationsgeräte, die die menschliche Kommunikation ermöglichen und sie werden benutzt, um miteinander zu kommunizieren. Somit stehen die in Rede stehenden Waren in einem Komplementärverhältnis zueinander. Sie werden an denselben Verkaufsstätten angeboten und richten sich an dieselben Endverbraucher. Somit besteht eine Ähnlichkeit zwischen den Waren. Die angefochtenen Waren fotografische, Film- und optische Apparate und Instrumente, insbesondere Fotoapparate, Objektive, Ferngläser, Kameras, Videokameras, Camcorder, Filmkameras, Digitalkameras, Blitzgeräte, Blitzlichte, Projektionsleinwände, belichtete Filme, Diarahmen, Fototaschen, Speicherkarten, Foto-Scanner, Foto-Drucker, Batterien für fotografische, Film- und optische Apparate,

6 Entscheidung über den Widerspruch Nr. B Seite : 6 von 9 Ladegeräte für fotografische, Film- und optische Apparate, Speicherkarten für fotografische, Film- und optische Apparate, Akkumulatoren für fotografische, Filmund optische Apparate, Verbindungskabel und Stecker für fotografische, Film- und optische Apparate, Taschen für fotografische, Film- und optische Apparate, digitale Bilderrahmen, Telekopiergeräte umfassen Apparate, die in fotografischen, kinematografischen und optischen Bereichen verwendet werden. Sie dienen dem Zweck, die Abbildungseigenschaften und die Bildqualität zu bestimmen sowie die Sichtbarmachung der Gegenstände zu ermöglichen. Obwohl es einige Berührungspunkte zwischen den sich gegenüberstehenden Waren bestehen, da Kommunikationsapparate wie z.b. Mobiltelefone auch geeignet sind, Fotos zu machen, dient es lediglich einer Nebenfunktion, die zur anwendungsmässigen Verwendung nicht unerlässlich und unentbehrlich sind. Davon kann keine markenrechtliche Ähnlichkeit mit Prüfgeräten und Software zur Ermittlung der Qualität in Kommunikationseinrichtungen hergeleitet werden. Ebenso weisen die angefochtenen Waren mit den Ingenieurdienstleistungen, nämlich messtechnische Ermittlung der Qualität in Kommunikationseinrichtungen in Klasse 42 keine Ähnlichkeit auf. Dienstleistungen und Waren sind grundsätzlich verschiedener Natur und ihrer Art nach unähnlich. Waren sind meist Handelsartikel und -güter und ihr Verkauf beinhaltet in der Regel die Übertragung des Eigentums an der beweglichen Sache. Dienstleistungen sind hingegen unkörperlich. Eine Ähnlichkeit kann sich jedoch dann ergeben, wenn sich Waren und Dienstleistungen gegenseitig ergänzen oder miteinander konkurrieren und üblicherweise von denselben oder wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen erbracht werden. Im vorliegenden Fall kann für die angefochtenen Waren ausgeschlossen werden, dass diese sich mit den Dienstleistungen in Klasse 42 ergänzen oder mit diesen konkurrieren. Die angefochtenen Apparate und Instrumente zum Leiten, Schalten, Umwandeln, Speichern, Regeln oder Kontrollieren von Elektrizität, insbesondere Ladegeräte für elektrische Akkumulatoren, Batterien und elektrische Akkumulatoren dienen anderen Zwecken als die Waren in der Klasse 9 der älteren Marke. Die Waren sind nicht der gleichen Natur und stehen in keinem Ergänzungs- oder Wettbewerbsverhältnis miteinander. Mit den Dienstleistungen Ingenieurdienstleistungen, nämlich messtechnische Ermittlung der Qualität in Kommunikationseinrichtungen in Klasse 42 weisen sie auch keine Berührungspunkte auf. Somit gelten sie als unähnlich. Die übrigen angefochtenen Waren CD-Reiniger, Reinigungstücher und Reinigungs- Sets zur Verwendung mit Computern; Kabel; elektronische Spielkonsolen; Videospiele als Zusatzgeräte für externen Monitor oder Bildschirm; Taschenrechner; Überspannungsschutzgeräte; elektronische Taschenübersetzer; Taschen für tragbare CD-Player weisen ebenso keine Ähnlichkeiten mit den Waren und Dienstleistungen der älteren Marke auf. Die angegriffenen Waren dienen anderen Zwecken und werden nicht von denselben Unternehmen angeboten. Sie unterscheiden sich in ihrer Art, Funktion und Verwendungsmethode, somit besteht keine Ähnlichkeit. b) Die Zeichen PEAQ Ältere Marke Angefochtene Marke

7 Entscheidung über den Widerspruch Nr. B Seite : 7 von 9 Das relevante Gebiet ist Deutschland. In schriftbildlicher Hinsicht handelt es sich bei der älteren Marke um eine Wortmarke, die aus vier Buchstaben besteht und bei der angefochtenen Marke um eine Bildmarke. Die Zeichen sind insoweit ähnlich, als sie in der Buchstabenfolge P- E-*-Q übereinstimmen. Andererseits unterscheiden sie sich in dem dritten Buchstaben der älteren Marke bzw. im Zeichen an der dritten Stelle der angefochtenen Marke. In klanglicher Hinsicht stimmt die Aussprache der Marken beim Klang der Buchstaben P, E und Q überein, die identisch in beiden Marken vorliegen. Insoweit sind die Marken klanglich ähnlich. Wenn das Bildelement an der dritten Stelle in der angefochtenen Marke als A ausgesprochen wird, sind die Zeichen in klanglicher Hinsicht identisch. Wenn es nicht ausgesprochen wird, dann unterscheiden sich die Marken beim Klang des Buchstaben A der älteren Marke. In begrifflicher Hinsicht hat keines der beiden Zeichen aus der Perspektive des Publikums im relevanten Gebiet eine Bedeutung. Daher haben sie begrifflich nichts gemeinsam. In Anbetracht der oben genannten schriftbildlichen und klanglichen Übereinstimmungen wird gefolgert, dass die verglichenen Zeichen ähnlich sind. c) Kennzeichnungskräftige und dominante Elemente der Zeichen Bei der Bestimmung, ob Verwechslungsgefahr vorliegt, muss der Vergleich der in Konflikt stehenden Zeichen auf dem Gesamteindruck beruhen, den die Marken erwecken, wobei insbesondere ihre kennzeichnungskräftigen und dominanten Bestandteile berücksichtigt werden. Die zu vergleichenden Marken weisen keine Elemente auf, die im Vergleich mit anderen Elementen als eindeutig kennzeichnungskräftiger oder dominanter (visuell ins Auge springend) gelten könnten. d) Kennzeichnungskraft der älteren Marke Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist einer der Faktoren, die bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr zu berücksichtigen sind. Die Widersprechende machte nicht ausdrücklich geltend, dass ihre Marke aufgrund intensiver Benutzung oder Bekanntheit über eine besondere Kennzeichnungskraft verfügt. Folglich stützt sich die Beurteilung der Kennzeichnungskraft der älteren Marke auf ihre Kennzeichnungskraft von Haus aus. Im vorliegenden Fall hat die ältere Marke als Ganzes aus der Perspektive des Publikums im relevanten Gebiet keine Bedeutung im Hinblick auf die gegenständlichen Waren und Dienstleistungen. Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist folglich als normal anzusehen.

8 Entscheidung über den Widerspruch Nr. B Seite : 8 von 9 e) Relevantes Publikum Aufmerksamkeitsgrad Der Durchschnittsverbraucher der betreffenden Warenart gilt als durchschnittlich gut informiert, aufmerksam und verständig. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass die Aufmerksamkeit des Durchschnittsverbrauchers je nach der betreffenden Art von Waren oder Dienstleistungen unterschiedlich hoch sein kann. Im vorliegenden Fall richten sich die Waren und Dienstleistungen an Geschäftskunden/Gewerbetreibende mit speziellem Fachwissen im IT-Bereich. Je nach Art der betreffenden Waren und Dienstleistungen wird der Grad der Aufmerksamkeit der maßgeblichen Verkehrskreise vom Fachpublikum sein, das mit einer erhöhten Aufmerksamkeit umgeht. f) Umfassende Beurteilung, andere Argumente und Schlussfolgerung Die Waren und Dienstleistungen wurden für teilweise identisch, teilweise ähnlich und teilweise unähnlich befunden. Die Widerspruchsmarke und die Gemeinschaftsmarkenanmeldung wurden im Zeichenvergleich in schriftbildlicher Hinsicht für ähnlich befunden, da sie in der Buchstabenfolge P-E-*-Q übereinstimmen. Obwohl es sich bei der angefochtenen Marke um eine Bildmarke handelt, ist die Ausgestaltung der Marke nicht besonders eigentümlich. Die Vergleichszeichen unterscheiden sich im dritten Buchstaben bzw. Bildelement. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass ein Teil des relevanten Publikums im dritten Element in der angefochtenen Marke den Buchstaben A erkennt. In diesem Fall werden die Zeichen identisch ausgesprochen. Wenn es klanglich nicht wiedergegeben wird, dann stimmen die Marken beim Klang von drei Buchstaben überein. Die Anmelderin trägt vor, dass es sich beim Zeichen PEAQ um eine Abkürzung für Perceptual Evalutaion of Audio Quality, d.h. einen Algorithmus zur objektiven Messung der Qualität von Audio-Signalen handele und das Zeichen daher über eine geringfügige Kennzeichnungskraft verfüge. Hierzu reicht sie einen Internetausdruck aus der Webseite Wikipedia mit dem Stichwort PEAQ ein. Die Widerspruchsabteilung ist der Meinung, auch wenn die spezialisierten Fachkreise diese Abkürzung erkennen, können sie aber auch dem angefochtenen Zeichen wegen der ähnlichen visuellen Darstellung und der eventuellen identischen Aussprache denselben Sinngehalt zuordnen. Bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist von dem Erfahrungssatz auszugehen, dass der Verkehr die in Frage stehenden Kennzeichen regelmäßig nicht gleichzeitig wahrnimmt und miteinander vergleicht, sondern seine Auffassung aufgrund eines undeutlichen Erinnerungseindrucks gewinnt. Somit sind die Zeichen in ihrer Gesamtheit ähnlich. Unter Berücksichtigung aller oben genannten Punkte kommt die Widerspruchsabteilung zu dem Schluss, dass beim Publikum Verwechslungsgefahr besteht; und aus diesem Grund der Widerspruch teilweise auf Grundlage der deutschen Markeneintragung der Widersprechenden begründet ist.

9 Entscheidung über den Widerspruch Nr. B Seite : 9 von 9 Aus dem Obigen folgt, dass die angefochtene Marke für die Waren, bezüglich derer festgestellt wurde, dass sie mit denen der älteren Marke identisch oder ihnen ähnlich sind, zurückgewiesen werden muss. Was die übrigen unähnlichen Waren angeht, geht der Widerspruch ins Leere. KOSTEN Gemäß Artikel 85 Absatz 1 GMV trägt die im Widerspruchsverfahren unterliegende Partei die der anderen Partei entstandenen Gebühren und Kosten. Gemäß Artikel 85 Absatz 2 GMV beschließt die Widerspruchsabteilung eine andere Kostenteilung, soweit die Beteiligten jeweils in einem oder mehreren Punkten unterliegen oder soweit es die Billigkeit erfordert. Da der Widerspruch nur für Teile der angefochtenen Waren Erfolg hat, sind beide Beteiligten jeweils in einem oder mehreren Punkten unterlegen. Daher trägt jede Partei ihre eigenen Kosten. Die Widerspruchsabteilung Zuzana WALTHER Judit NÉMETH Sarah WEBER Gemäß Artikel 59 GMV kann jeder Beteiligte, der durch diese Entscheidung beschwert ist, gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 60 GMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen; innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt nur als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 800 EUR entrichtet wurde.

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