HARMONISIERUNGSAMT FÜR DEN BINNENMARKT. WIDERSPRUCH Nr. B g e g e n. Am 29/03/2012, ergeht durch die Widerspruchsabteilung die folgende
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- Brigitte Lorenz
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1 HARMONISIERUNGSAMT FÜR DEN BINNENMARKT (MARKEN, MUSTER UND MODELLE) Widerspruchsabteilung WIDERSPRUCH Nr. B Flex-Elektrowerkzeuge GmbH, Bahnhofstrasse 15, Steinheim/Murr, Deutschland (Widersprechende), vertreten durch Hoeger, Stellrecht & Partner Patentanwälte, Uhlandstr. 14c, Stuttgart, Deutschland, g e g e n Klaus-Rüdiger Falk, Lange Kuhle 12, Münster, Deutschland (Anmelder), vertreten durch Habbel & Habbel, Am Kanonengraben 11, Münster, Deutschland. Am 29/03/2012, ergeht durch die Widerspruchsabteilung die folgende ENTSCHEIDUNG: 1. Dem Widerspruch Nummer B wird für alle angefochtenen Waren stattgegeben. 2. Die Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nummer wird in ihrer Gesamtheit zurückgewiesen. 3. Der Anmelder trägt die Kosten, die auf 650 EUR festgesetzt werden. BEGRÜNDUNG: Die Widersprechende legte Widerspruch gegen alle Waren in allen Klassen der Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr auf Grundlage unter anderem der Gemeinschaftsmarkeneintragung Nr ein. Die Widersprechende berief sich auf Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 8 Absatz 4 und 5 GMV. Der Widerspruch beruht auf mehr als einer älteren Marke. Aus Gründen der Verfahrensökonomie beginnt die Widerspruchsabteilung mit der Prüfung des Widerspruchs in Bezug auf die ältere Gemeinschaftsmarkeneintragung Nr BENUTZUNGSNACHWEIS Gemäß Artikel 42 Absätze 2 und 3 GMV hat die Widersprechende auf Verlangen der Anmelderin den Nachweis zu erbringen, dass sie innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Veröffentlichung der angefochtenen Marke die ältere Marke in den Gebieten, in denen sie geschützt ist, für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, und auf die sie sich zur Begründung ihres Widerspruchs beruft, ernsthaft benutzt hat, oder dass berechtigte Gründe für die Nichtbenutzung vorliegen. Gemäß denselben Bestimmungen muss der Widerspruch bei fehlenden Nachweisen zurückgewiesen werden.
2 Entscheidung über den Widerspruch Nr. B Seite : 2 von 9 Der Anmelder hat von der Widersprechenden den Benutzungsnachweis der Gemeinschaftsmarkeneintragung Nr verlangt. Der Antrag wurde rechtzeitig eingereicht und ist zulässig, da die ältere Marke mehr als fünf Jahre vor der Veröffentlichung der angefochtenen Anmeldung eingetragen wurde. Am 23/05/2011 wurden der Widersprechenden zwei Monate gegeben, um den Benutzungsnachweis einzureichen. Die angefochtene Marke wurde am 23/08/2010 veröffentlicht. Die Widersprechende musste daher nachweisen, dass die Marke, auf der der Widerspruch beruht, in der Europäischen Union während des Zeitraums vom 23/08/2005 bis einschließlich zum 22/08/2010 ernsthaft benutzt wurde. Aus diesem Nachweis muss ferner die Benutzung der Marke in Verbindung mit den Waren hervorgehen, auf deren Grundlage der Widerspruch eingelegt wurde, und zwar folgende: Klasse 7: Elektrische Antriebe, elektrische Werkzeugmaschinen und deren Teile; elektrische Handwerkzeugmaschinen und deren Teile; elektrische Fräs-, Polier-, Schleif-, Säge-, Schneid-, Schraub- und Bohrmaschinen und deren Teile; Zubehör für elektrische Werkzeugmaschinen, insbesondere Ständer und Haltevorrichtungen, Schmutz- und Staubabsaugvorrichtungen, Aufbereitungsvorrichtungen für Schleif-, Schmier- und Spülmittel; Fräs-, Polier-, Schleif-, Säge-, Schneid-, Schraub-, Bohrund Rührwerkzeuge für Werkzeugmaschinen. Klasse 8: Fräs-, Polier-, Schleif-, Säge-, Schraub-, Bobr- und Rührwerkzeuge; Schneidwerkzeuge, ausgenommen zum Schneiden von Bärten und Haaren. Klasse 9: Staubsauger. Gemäß Regel 22 Absatz 3 GMDV, muss der Benutzungsnachweis aus Angaben über Ort, Zeit, Umfang und Art der Benutzung der Widerspruchsmarke für die Waren und Dienstleistungen, für die sie eingetragen wurde und auf die der Widerspruch gestützt wird, bestehen. Am 22/07/2011, 05/04/2011 sowie am 22/11/2010 legte die Widersprechende zusammen mit dem Widerspruch Beweismittel als Benutzungsnachweise vor. Dabei ist anzumerken, dass sich die Widersprechende in Ihrem Schreiben vom 22/07/2011 auf die ursprünglich eingereichten Unterlagen vom 05/04/2011 und 22/11/2010 beruft. Alle eingereichten Beweismittel bestehen unter anderem aus den folgenden Unterlagen: Eidesstattliche Versicherung des Geschäftsführers vom 03/03/2010 unter anderem über die Umsätze, welche in den Jahren 2001 bis 2008 in den Ländern der Europäischen Union mit Produkten unter der Marke FLEX im Gesamtwert von Millionen Euro erzielt worden sind; 41 Rechnungen aus dem Zeitraum zwischen dem 04/04/2003 und dem 08/12/2008 über den Versand von FLEX Elektrowerkzeugen; Auszüge aus Katalogen aus dem Jahr 2009, die Waren mit der Marke FLEX zeigen;
3 Entscheidung über den Widerspruch Nr. B Seite : 3 von 9 Auszüge aus Internetseiten von Drittanbietern (beispielsweise handwerkerversand.de, Westfalia, Amazon ), die Produkte unter der Marke FLEX der Widersprechenden vertreiben. Obwohl einige Rechnungen außerhalb des Zeitraums der Benutzung der Marke fallen, datieren die meisten Rechnungen und Beweismittel in Bezug auf den Benutzungsnachweis aus dem maßgebenden Zeitraum; aus den Katalogen geht vor allem Deutschland als Ort der Benutzung hervor (dies ergibt sich aus der Sprache der Unterlagen, Deutsch und aus der darin genannten Währung Euro ). Die eingereichten Rechnungen der Widersprechenden enthalten ausreichend Angaben über das Handelsvolumen, die Dauer und die Häufigkeit der Benutzung; schließlich belegen die Beweismittel (beispielsweise Kataloge), dass die Marke wie eingetragen und in Verbindung mit allen geschützten Waren benutzt wurde. Folglich bieten die Beweismittel in ihrer Gesamtheit ausreichend Belege über Ort, Zeit, Umfang und Art der Benutzung der Marke der Widersprechenden für die von ihr erfassten Waren, auf die sich der Widerspruch stützt. Die Widersprechende hat eine eidesstattliche Versicherung eingereicht, die Informationen über unter anderem die Umsätze enthält, welche in den Jahren 2001 bis 2008 in Deutschland mit Produkten unter der Marke FLEX erzielt worden sind. Diesbezüglich ist anzumerken, dass in Regel 22 Absatz 4 GMDV schriftliche Erklärungen nach Artikel 78 Absatz 1 Buchstabe f GMV zwar ausdrücklich als zulässige Beweismittel aufgeführt werden. Zu den zulässigen Beweismitteln zählen nach Artikel 78 Absatz 1 Buchstabe f GMV auch schriftliche Erklärungen, die unter Eid oder an Eides statt abgegeben werden oder nach den Rechtsvorschriften des Staates, in dem sie abgegeben werden, eine ähnliche Wirkung haben. Diesbezüglich ist jedoch zu berücksichtigen, dass Erklärungen, die von dem Betroffenen selbst oder von Personen, die in einem Abhängigkeitsverhältnis zu diesem stehen, verfasst wurden, im Allgemeinen ein geringerer Beweiswert zuerkannt wird als Beweismitteln, die von unabhängigen Dritten stammen. Dies ist damit zu begründen, dass die Wahrnehmung der Verfahrensbeteiligten durch das persönliche Interesse am Verfahrensgegenstand beeinflusst sein könnte. Dies bedeutet jedoch nicht, dass solchen Erklärungen jeglicher Beweiswert fehlt. Der Ausgang des Verfahrens hängt vielmehr von der Gesamtbeurteilung der Beweismittel im konkreten Einzelfall ab. Da eine eidesstattliche Erklärung eines Beteiligten aus den oben dargelegten Gründen eine geringere Beweiskraft besitzt als materielle Beweismittel wie zum Beispiel Rechnungen, Warenkataloge, Etikette, Verpackungen usw. oder Erklärungen unbeteiligter Dritter, sind zur Erbringung des Benutzungsnachweises in der Regel zusätzliche Belege erforderlich. In Anbetracht dieser Ausführungen wird erst eine Prüfung der sonstigen Beweismittel zeigen, ob diese den Inhalt der vorliegenden eidesstattlichen Versicherung der Widersprechenden bestätigen. Die sonstigen Nachweise, d.h. sowohl die eingereichten Rechnungen über den Versand von Elektrowerkzeugen, als auch die Kataloge mit den abgebildeten Produkten, stützen die in den eidesstattlichen Versicherungen gemachten Angaben, dass die Marke FLEX von der Firma Flex-Elektrowerkzeuge GmbH für die elektrische Handwerkzeugmaschinen (insbesondere Fräs-, Polier-, Schleif-, Säge-, Schneid-, Schraub-, Bohrmaschinen), Fräs-, Polier-, Schleif-, Schraub-, Bohr- und Rührwerkzeuge und Staubsauger in Deutschland verwendet wurde. Da Deutschland
4 Entscheidung über den Widerspruch Nr. B Seite : 4 von 9 ein Mitgliedstaat der Europäischen Union ist, wurde durch die Benutzung in Deutschland auch die Benutzung in der Europäischen Union nachgewiesen. VERWECHSLUNGSGEFAHR ARTIKEL 8 ABSATZ 1 BUCHSTABE b GMV Verwechslungsgefahr liegt vor, wenn die Gefahr besteht, dass das Publikum der Auffassung sein könnte, die mit den in Frage stehenden Marken gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen stammten von demselben Unternehmen oder gegebenenfalls von wirtschaftlich verbundenen Unternehmen. Ob eine Verwechslungsgefahr besteht, hängt bei einer umfassenden Beurteilung von der Abwägung mehrerer, voneinander abhängiger Faktoren ab. Zu diesen Faktoren gehören die Ähnlichkeit der Zeichen, die Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen, die Kennzeichnungskraft der älteren Marke, die kennzeichnenden und dominierenden Elemente der in Konflikt stehenden Zeichen sowie das relevante Publikum. a) Die Waren Zu den relevanten Faktoren im Zusammenhang mit dem Vergleich der Waren oder Dienstleistungen zählen unter anderem die Art und der Zweck der Waren oder Dienstleistungen, die Vertriebswege, Verkaufsstätten, die Hersteller, die Nutzung und ob sie miteinander konkurrieren oder einander ergänzen. Der Widerspruch basiert auf den folgenden Waren: Klasse 7: Klasse 8: Klasse 9: Elektrische Antriebe, elektrische Werkzeugmaschinen und deren Teile; elektrische Handwerkzeugmaschinen und deren Teile; elektrische Fräs-, Polier-, Schleif-, Säge-, Schneid-, Schraub- und Bohrmaschinen und deren Teile; Zubehör für elektrische Werkzeugmaschinen, insbesondere Ständer und Haltevorrichtungen, Schmutz- und Staubabsaugvorrichtungen, Aufbereitungsvorrichtungen für Schleif-, Schmier- und Spülmittel; Fräs-, Polier-, Schleif-, Säge-, Schneid-, Schraub-, Bohr- und Rührwerkzeuge für Werkzeugmaschinen. Fräs-, Polier-, Schleif-, Säge-, Schraub-, Bobr- und Rührwerkzeuge; Schneidwerkzeuge, ausgenommen zum Schneiden von Bärten und Haaren. Staubsauger. Der Widerspruch richtet sich gegen die folgenden Waren: Klasse 3: Polier- und Schleifmittel, Schleifpapier, Schleifpasten, Schleifleinen, Schleifgewebe, Schleifmittel auf Schaumstoffunterlage; Polierpapier, Polierwachs; Putzmittel, Fettentfernungsmittel, Polierstein, Polierwachs.
5 Entscheidung über den Widerspruch Nr. B Seite : 5 von 9 Klasse 7: Klasse 8: Schleifscheiben (Maschinenteile), Elektrowerkzeuge; Handwerkzeuge (nicht handbetätigt), Maschinen und Werkzeugmaschinen, Werkzeuge (Maschinenteile), Poliermaschinen und -geräte (elektrisch). Schleifscheiben (Handwerkzeuge), Schleifbänder, Schleifmatten, Schleifschwämme, Schleifrollen, Handwerkzeuge (handbetätigt), Werkzeuggürtel (Halter). Angefochtene Waren in Klasse 3: Zwischen den angefochtenen Waren Poliermittel; Polierpapier, Polierwachs; Polierstein, Polierwachs und den Waren der Widerspruchsmarke Polierwerkzeuge in der älteren Marke liegt ein geringer Grad an Ähnlichkeit vor. Die strittigen Waren sind zwar anderer Natur, allerdings haben sie einen ähnlichen Zweck, der mit dem Polieren oder der glättenden Feinbearbeitung von Oberflächen zusammenhängt. Zusätzlich richten sich die strittigen Waren teilweise an die gleichen Verbraucher und können sich gegenseitig ergänzen. Zwischen den angegriffenen Waren Schleifmittel, Schleifpapier, Schleifpasten, Schleifleinen, Schleifgewebe, Schleifmittel auf Schaumstoffunterlage und den Waren Schleifwerkzeuge der älteren Marke liegt ebenfalls ein geringer Grad an Ähnlichkeit vor. Auch diese Waren haben einen ähnlichen Zweck, nämlich ein Fertigungsverfahren zum Formen, Schärfen oder Glätten, und richten sich teilweise an die gleichen Verbraucher. Auch zwischen den restlichen angefochtenen Waren Putzmittel und Fettentfernungsmittel und den Waren der älteren Marke Polierwerkzeuge ist ein geringer Grad an Ähnlichkeit festzustellen. Die Verfahren Polieren, Putzen und Fettenentfernung stehen in einem Ergänzungsverhältnis. Wenn man Polierwerkzeuge benutzt, um eine Oberfläche zu glätten, muss man diese zuvor säubern, z.b. von Fett befreien. Daher richten sich die Waren teilweise an die gleichen Verbraucher, sie ergänzen sich gegenseitig und sind teilweise auch in den gleichen Vertriebstellen zu finden. Angefochtene Waren in Klasse 7: Schleifscheiben (Maschinenteile) lassen sich unter den Oberbegriff der älteren Marke Schleifmaschinen und deren Teile in Klasse 7 subsumieren. Folglich besteht Warenidentität. Elektrowerkzeuge sind trotz des unterschiedlichen Wortlauts mit den Waren der Widerspruchsmarke elektrische Werkzeugmaschinen identisch. Daher gelten die verglichenen Waren ebenfalls als identisch. Handwerkzeuge (nicht handbetätigt) sind mit den elektrischen Handwerkzeugmaschinen der älteren Marke identisch, die ebenfalls nicht handbetätigt, sondern elektrisch betätigt sind. Die angefochtenen Waren Maschinen und Werkzeugmaschinen erfassen als eine weiter gefasste Kategorie die Waren der Widersprechenden elektrische Werkzeugmaschinen und deren Teile. Es ist für die Widerspruchsabteilung unmöglich, diese Waren aus den oben genannten Kategorien herauszufiltern. Da die Widerspruchsabteilung die weit gefasste Kategorie der Waren des Anmelders nicht von Amts wegen aufgliedern kann, gelten sie als identisch.
6 Entscheidung über den Widerspruch Nr. B Seite : 6 von 9 Die angefochtenen Werkzeuge (Maschinenteile) sind trotz des unterschiedlichen Wortlautes identisch mit den Waren der Widersprechenden in Klasse 7 Teile von elektrischen Werkzeugmaschinen. Die angegriffenen Poliermaschinen (elektrisch) sind in der älteren Marke identisch wiedergegeben. Die angegriffenen Poliergeräte (elektrisch) sind mit den Poliermaschinen (elektrisch) der älteren Marke identisch. Sie haben den gleichen Zweck, richten sich an die gleichen Verbraucher, sind miteinander austauschbar und sind in den gleichen Vertriebstellen zu finden. Angefochtene Waren in Klasse 8: Die angefochtenen Waren Schleifscheiben (Handwerkzeuge), Schleifbänder, Schleifmatten, Schleifschwämme, Schleifrollen lassen sich unter den Oberbegriff der älteren Marke in Klasse 8 Schleifwerkzeuge subsumieren. Folglich gelten die Waren als identisch. Die angefochtenen Waren Handwerkzeuge (handbetätigt) erfassen als eine weiter gefasste Kategorie die Waren der Widersprechenden in Klasse 8 Fräs-, Polier-, Schleif-, Säge-, Schraub-, Bohr- und Rührwerkzeuge. Es ist für die Widerspruchsabteilung unmöglich, diese Waren aus der oben genannten Kategorie herauszufiltern. Da die Widerspruchsabteilung die weit gefasste Kategorie der Waren des Anmelders nicht von Amts wegen aufgliedern kann, gelten sie als identisch. Die angefochtenen Waren Werkzeuggürtel (Halter), mit denen man alle Werkzeuge griffbereit zum Gebrauch hat, sind den Waren der Widerspruchsmarke in Klasse 8 Fräs-, Polier-, Schleif-, Säge-, Schraub-, Bohr- und Rührwerkzeuge ähnlich. Die verglichenen Waren ergänzen sich gegenseitig, da die Werkzeuggürtel speziell für die Werkzeuge benutzt werden. Sie sind in den gleichen Vertriebstellen zu finden und richten sich an die gleichen Abnehmer. b) Die Zeichen FLEX Ältere Marke FormFlex Angefochtene Marke Das relevante Gebiet ist die Europäische Union. In schriftbildlicher Hinsicht ist festzustellen, dass es sich bei den sich gegenüberstehenden Zeichen um Wortmarken handelt. Das Wortelement der älteren Marke ist in der angefochtenen Anmeldung voll enthalten. Insoweit sind sich die Zeichen visuell ähnlich. Andererseits unterscheiden sie sich in dem Wortbestandteil Form der angefochtenen Anmeldung, der in der älteren Marke keine jeweilige Entsprechung findet. In klanglicher Hinsicht und unabhängig von den unterschiedlichen Ausspracheregeln in verschiedenen Teilen des relevanten Gebiets stimmt die Aussprache der Marken in dem Teil Flex überein, unterscheidet sich jedoch in dem Teil Form der angefochtenen Anmeldung, der in der Widerspruchsmarke keine jeweilige Entsprechung findet. Folglich sind die Zeichen klanglich ähnlich.
7 Entscheidung über den Widerspruch Nr. B Seite : 7 von 9 In begrifflicher Hinsicht wird die ältere Marke bei einem Teil des relevanten Publikums, nämlich zumindest beim englischsprachigen Publikum als biegen oder Kabel verstanden. Da die angefochtene Anmeldung für das englischsprachige Publikum aus zwei selbständigen Worten besteht, nämlich Form (Form als Substantiv bzw. als Verb formen, bilden, gestalten ) und FLEX (biegen, Kabel), wird die Anmeldemarke von diesem Publikum in diese zwei Worte getrennt. Folglich sind die Zeichen beispielsweise für das englischsprachige Publikum bezüglich des Wortes FLEX begrifflich ähnlich. In Anbetracht der oben genannten schriftbildlichen, klanglichen und zumindest für das englischsprachige Publikum begrifflichen Übereinstimmungen wird gefolgert, dass die verglichenen Zeichen ähnlich sind. c) Kennzeichnungskräftige und dominante Elemente der Zeichen Bei der Bestimmung, ob Verwechslungsgefahr vorliegt, muss der Vergleich der in Konflikt stehenden Zeichen auf dem Gesamteindruck beruhen, den die Marken erwecken, wobei insbesondere ihre kennzeichnungskräftigen und dominanten Bestandteile berücksichtigt werden. Die zu vergleichenden Marken weisen keine Elemente auf, die im Vergleich mit anderen Elementen als eindeutig dominanter (visuell ins Auge springend) gelten könnten. Die ältere Marke weist zusätzlich keine Elemente auf, die im Vergleich mit anderen Elementen als eindeutig kennzeichnungskräftiger gelten könnten. Der Wortbestandteil Form in der angefochtenen Anmeldung, der zumindest beim englischsprachigen Publikum unter anderem auch als Verb formen, bilden, gestalten verstanden wird, gilt zumindest für die Handwerkzeuge in den Klassen 7 und 8, die als verschiedene Geräte zum Bilden, Formen und Gestalten benutzt werden, als anspielend. Der Teil des relevanten Publikums, der die Bedeutung dieses Elementes versteht, (zumindest das englischsprachige Publikum) schenkt diesem anspielenden Element weniger Aufmerksamkeit als dem anderen kennzeichnungskräftigeren Element der Marke, nämlich dem Wortbestandteil Flex, der für dieses Publikum auf die gegenständlichen Waren keine Bedeutung hat. Folglich ist bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr zwischen den hier in Rede stehenden Marken die Auswirkung dieses anspielenden Elements begrenzt. Für den Rest des relevanten Publikums verfügt die angefochtene Anmeldung über eine normale Kennzeichnungskraft. d) Kennzeichnungskraft der älteren Marke Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist einer der Faktoren, die bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr zu berücksichtigen sind. Laut der Widersprechenden wird die ältere Marke intensiv genutzt und genießt einen erweiterten Schutzumfang. Aus Gründen der Verfahrensökonomie müssen jedoch die von der Widersprechenden zum Beweis dieses Vorbringens eingereichten
8 Entscheidung über den Widerspruch Nr. B Seite : 8 von 9 Belege im Rahmen des vorliegenden Falls nicht beurteilt werden (siehe unten in Umfassende Beurteilung ). Folglich stützt sich die Beurteilung der Kennzeichnungskraft der älteren Marke auf ihre Kennzeichnungskraft von Haus aus. Im vorliegenden Fall hat die ältere Marke als Ganzes aus der Perspektive des Publikums im relevanten Gebiet keine Bedeutung im Hinblick auf die gegenständlichen Waren. Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist folglich als normal anzusehen. e) Relevantes Publikum Aufmerksamkeitsgrad Der Durchschnittsverbraucher der betreffenden Warenart gilt als durchschnittlich gut informiert, aufmerksam und verständig. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass die Aufmerksamkeit des Durchschnittsverbrauchers je nach der betreffenden Art von Waren oder Dienstleistungen unterschiedlich hoch sein kann. Im vorliegenden Fall richten sich die Waren sowohl an die breite Öffentlichkeit als auch an Gewerbetreibende mit speziellem Fachwissen. f) Umfassende Beurteilung, andere Argumente und Schlussfolgerung Zunächst wurde festgestellt, dass die Waren der sich gegenüberstehenden Zeichen identisch, ähnlich oder gering ähnlich sind. Die Zeichen sind visuell, klanglich und zumindest für das englischsprachige Publikum auch begrifflich ähnlich. Des Weiteren ist anzumerken, dass für das englischsprachige Publikum, für das das Wort Flex über eine normale Kennzeichnungskraft verfügt, der Wortbestandteil Form der angefochtenen Anmeldung zumindest in Bezug auf die geschützten Waren Handwerkzeuge in den Klassen 7 und 8 anspielend ist, da diese Waren vor allem zum Formen oder Gestalten von Materialien benutzt werden. Daher richtet das englischsprachige Publikum seine Aufmerksamkeit auf den kennzeichnungskräftigeren Teil der beiden Zeichen, nämlich Flex, der von diesem Publikum verstanden und mit der gleichen Bedeutung verbunden wird. Folglich besteht zumindest für diesen Teil des relevanten Publikums eine Verwechslungsgefahr für identische, ähnliche oder in geringem Umfang ähnliche Waren. Unter Berücksichtigung aller oben genannten Punkte kommt die Widerspruchsabteilung zu dem Schluss, dass zumindest beim englischsprachigen Publikum Verwechslungsgefahr besteht. Daher ist der Widerspruch auf der Grundlage der Gemeinschaftsmarkeneintragung Nr der Widersprechenden begründet. Daraus folgt, dass die angefochtene Marke für alle angefochtenen Waren zurückgewiesen werden muss. Da der Widerspruch auf der Grundlage der inhärenten Kennzeichnungskraft der älteren Marke erfolgreich ist, besteht keine Notwendigkeit, eine etwaige erhöhte Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke aufgrund ihrer umfangreichen Benutzung/Bekanntheit, wie sie von der Widersprechenden behauptet wird, zu
9 Entscheidung über den Widerspruch Nr. B Seite : 9 von 9 prüfen. Das Ergebnis wäre das gleiche, selbst wenn die ältere Marke eine hohe Kennzeichnungskraft hätte. Da die ältere Gemeinschaftsmarkeneintragung Nr für sämtliche Waren, gegen die sich der Widerspruch richtet, die Stattgabe des Widerspruchs und die Ablehnung der angefochtenen Marke begründet, erübrigt sich eine Prüfung der sonstigen älteren Rechte, die die Widersprechende geltend macht (vgl. das Urteil vom 16/09/2004, T-342/02, 'Moser Grupo Media'). Da dem Widerspruch aufgrund von Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b GMV in vollem Umfang stattgegeben wurde, besteht keine Notwendigkeit zur Prüfung der übrigen Widerspruchsgründe, nämlich Artikel 8 Absätze 4 und 5 GMV. KOSTEN Gemäß Artikel 85 Absatz 1 GMV trägt die im Widerspruchsverfahren unterliegende Partei die der anderen Partei entstandenen Gebühren und Kosten. Da der Anmelder die unterliegende Partei ist, trägt er die Widerspruchsgebühr sowie alle der Widersprechenden in diesem Verfahren entstandenen Kosten. Gemäß Regel 94 Absätze 3, 6 und 7 Buchstabe d Ziffer i GMDV bestehen die Kosten, die der Widersprechenden gezahlt werden müssen, aus der Widerspruchgebühr und aus den Vertretungskosten, die auf Grundlage der in der Verordnung festgelegten Höchstsätze festgesetzt werden müssen. Die Widerspruchsabteilung Beatrix STELTER Zuzana WALTHER Sarah WEBER Gemäß Artikel 59 GMV kann jeder Beteiligte, der durch diese Entscheidung beschwert ist, gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 60 GMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen; innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt nur als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 800 EUR entrichtet wurde. Die Festsetzung des Betrags der zu erstattenden Kosten kann nur auf Antrag auf Entscheidung der Widerspruchsabteilung überprüft werden. Gemäß Regel 94 (4) GMDV ist ein solcher Antrag innerhalb eines Monats nach Zustellung der Kostenfestsetzung zu stellen; er gilt nur als gestellt, wenn die Gebühr für die Überprüfung der Kostenfestsetzung von 100 EUR (Artikel 2 Nr. 30 GMGebV) entrichtet wurde.
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