RICHTLINIEN FÜR DIE VOM HARMONISIERUNGSAMT FÜR DEN BINNENMARKT (MARKEN, MUSTER UND MODELLE) DURCHGEFÜHRTE PRÜFUNG GEMEINSCHAFTSMARKEN TEIL A

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1 RICHTLINIEN FÜR DIE VOM HARMONISIERUNGSAMT FÜR DEN BINNENMARKT (MARKEN, MUSTER UND MODELLE) DURCHGEFÜHRTE PRÜFUNG GEMEINSCHAFTSMARKEN TEIL A ALLGEMEINE REGELN ABSCHNITT 6 WIDERRUF VON ENTSCHEIDUNGEN, LÖSCHUNG VON REGISTEREINTRAGUNGEN UND BERICHTIGUNG VON FEHLERN Prüfungsrichtlinien vor dem Harmonisierungsamt, Teil A, Allgemeine Regeln Seite 1

2 Inhaltsverzeichnis 1 Widerruf von Entscheidungen und Löschung von Registereintragungen Offensichtlich dem Amt anzulastender Verfahrensfehler Wer entscheidet über Anträge auf Widerruf/Löschung? Prozedurale Aspekte Beurteilung Unterscheidung zwischen einem und zwei Beteiligten Berichtigung von in Entscheidungen und anderen Mitteilungen Berichtigung von in Entscheidungen Allgemeine Anmerkungen Prozedurale Aspekte Berichtigung von in Mitteilungen, die nicht Entscheidungen betreffen Berichtigung von in Veröffentlichungen und Berichtigung von im Register oder in der Veröffentlichung der Eintragung Prüfungsrichtlinien vor dem Harmonisierungsamt, Teil A, Allgemeine Regeln Seite 2

3 1 Widerruf von Entscheidungen und Löschung von Registereintragungen Artikel 80 GMV Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine Entscheidung des Amtes widerrufen oder eine Eintragung im Register gelöscht werden. Dieser Teil der Richtlinien befasst sich mit den praktischen Aspekten des Widerrufs/der Löschung gemäß Artikel 80 GMV; er findet keine Anwendung auf eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster. Das Widerrufsverfahren kann entweder auf Betreiben eines der Verfahrensbeteiligten oder vom Amt von Amts wegen eingeleitet werden. Eine Entscheidung kann nur durch eine andere Entscheidung widerrufen werden. Dies gilt auch für die Löschung von Eintragungen im Register. 1.1 Offensichtlich dem Amt anzulastender Verfahrensfehler Es kann eine Entscheidung nur widerrufen oder eine Registereintragung nur gelöscht werden, wenn sie mit einem offensichtlich dem Amt anzulastenden Verfahrensfehler behaftet ist. Eine Entscheidung/Eintragung enthält einen offensichtlichen Verfahrensfehler, wenn während des Verfahrens ein Fehler begangen wurde (dies trifft üblicherweise dann zu, wenn ein Verfahrensschritt ausgelassen wurde) oder wenn die Entscheidung/Eintragung eine Verfahrenshandlung der Verfahrensbeteiligten nicht berücksichtigt. Es ist zwischen Verfahrensfehlern und inhaltlichen zu unterscheiden, bei denen ein Widerruf nicht möglich ist. Aus verfahrenstechnischer Sicht ist eine Entscheidung/Eintragung falsch (ist also mit einem offensichtlichen Verfahrensfehler behaftet), wenn das in den Verordnungen geregelte Verfahren nicht ordnungsgemäß eingehalten wurde. Nachstehend eine nicht erschöpfende Auflistung von Beispielen offensichtlicher Verfahrensfehler, die einen Widerruf verlangen. Die Gemeinschaftsmarke wird eingetragen, obwohl sie zuvor zurückgenommen wurde. Der Widerspruch wurde als zulässig erklärt, obwohl einige Zulässigkeitskriterien nicht erfüllt waren (siehe Urteil des EuGH vom 18/10/2012, C-402/11 P, REDTUBE ). Die Gemeinschaftsmarke wird eingetragen, obwohl die Anmeldegebühren nicht oder nicht vollständig entrichtet wurden. Die Gemeinschaftsmarke wird trotz eines erfolgreichen Widerspruchs eingetragen. Die Zurückweisung der Gemeinschaftsmarke wegen absoluter Eintragungshindernisse wird vor Ablauf der Frist mitgeteilt, die dem Anmelder zur Prüfungsrichtlinien vor dem Harmonisierungsamt, Teil A, Allgemeine Regeln Seite 3

4 Einreichung einer Gegenstellungnahme eingeräumt wurde, oder unter Missachtung der vom Anmelder fristgerecht eingereichten Stellungnahme. (Hat der Anmelder seine Stellungnahme fristgerecht vorgelegt, kann der Prüfer mit der Bearbeitung der Anmeldung fortfahren und beispielsweise eine Entscheidung erlassen; er muss nicht den Ablauf der im Beanstandungsschreiben festgelegten Frist abwarten). Die Gemeinschaftsmarke wird unter Missachtung eines gültigen Antrags des Anmelders auf Einreichung von Nachweisen der erlangten Unterscheidungskraft (Artikel 7 Absatz 3 GMV) wegen absoluter Eintragungshindernisse zurückgewiesen. Die Gemeinschaftsmarke wird wegen absoluter Eintragungshindernisse unter Missachtung ordnungsgemäß eingereichter Nachweise der erworbenen Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Die Gemeinschaftsmarke wird von der Widerspruchsabteilung unter Missachtung eines nicht bearbeiteten Antrags auf Nachweis der Benutzung oder ohne Befassung mit dem Thema Nachweis der Benutzung zurückgewiesen. Die Gemeinschaftsmarke wird trotz eines anhängigen Widerspruchs eingetragen. Der Widerspruch wird wegen fehlender Nachweise der Benutzung zurückgewiesen, allerdings war dem Widersprechenden keine ausdrückliche Frist für die Einreichung eines Nachweises der Benutzung eingeräumt worden; war der Nachweis der Benutzung rechtzeitig eingereicht, jedoch übersehen worden. Die Entscheidung über den Widerspruch erging, während das Verfahren ausgesetzt oder unterbrochen war oder, eher allgemein, eine Frist, die einem der Verfahrensbeteiligten gesetzt worden war, noch lief. Jede Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör (eine Stellungnahme wurde an den anderen Beteiligten nicht weitergeleitet, obwohl diesem Beteiligten im Einklang mit der Verordnung oder der Praxis des Amtes eine Frist für eine Gegenstellungnahme hätte eingeräumt werden müssen). Beim Schließen einer Akte aufgrund einer Einschränkung der angefochtenen Gemeinschaftsmarkenanmeldung oder einer Rücknahme hat das Amt eine Kostenentscheidung erlassen und dabei eine Einigung über die Kosten zwischen den beiden Beteiligten übersehen, die zu dem Zeitpunkt bereits zu den Akten genommen war. Eine Übertragung des Eigentums wurde trotz fehlenden Nachweises der Übertragung in das Register eingetragen. Es ist unerheblich, ob diese Verfahrensfehler auf menschliches Versagen oder auf Funktionsstörungen eines IT-Tools zurückzuführen sind oder nicht. Der Widerruf einer Entscheidung oder die Löschung einer Registereintragung hat auf jeden Fall zur Folge, dass die Entscheidung bzw. Eintragung als nie erfolgt gilt. Die Prüfungsrichtlinien vor dem Harmonisierungsamt, Teil A, Allgemeine Regeln Seite 4

5 Akte kehrt auf die Verfahrensstufe zurück, auf der sie sich vor der fehlerhaften Entscheidung oder Eintragung befand. 1.2 Wer entscheidet über Anträge auf Widerruf/Löschung? Entscheidungen über einen Widerruf bzw. eine Löschung werden von der Hauptabteilung oder der Dienststelle getroffen, die die Eintragung vorgenommen oder die Entscheidung erlassen hat. 1.3 Prozedurale Aspekte Artikel 80 GMV Beurteilung Die Prüfer haben erstens zu überprüfen, ob die Entscheidung oder Eintragung offensichtlich mit einem Verfahrensfehler behaftet ist, zweitens, ob seit der Mitteilung der Entscheidung oder der Registereintragung mehr als sechs Monate vergangen sind, und drittens, ob gegen die Entscheidung/Registereintragung Beschwerde eingelegt wurde. (a) (b) Beurteilung: Es ist zu überprüfen, ob die Entscheidung/Eintragung offensichtlich mit einem Verfahrensfehler behaftet ist. Nähere Informationen hierzu weiter oben unter Abschnitt 1.1. Sechs Monate: Sobald ein Prüfer auf einen offensichtlichen Verfahrensfehler stößt, ist festzustellen, ob seit der Mitteilung über die Entscheidung oder der Eintragung in das Register mehr als sechs Monate vergangen sind. Sind mehr als sechs Monate vergangen, ist ein Widerruf/eine Löschung nicht möglich (Artikel 80 Absatz 2 GMV). In Artikel 80 GMV heißt es, dass die Löschung oder der Widerruf binnen sechs Monaten ab dem Datum der Eintragung oder Entscheidung angeordnet wird. Das bedeutet, dass auch nach Ablauf der Frist eine Eintragung gelöscht oder eine Entscheidung widerrufen wird, wenn das Amt binnen sechs Monaten ab der Mitteilung dieser Eintragung/Entscheidung schriftlich auf einen offensichtlichen Verfahrensfehler in dieser Eintragung oder Entscheidung hingewiesen wird. Es bedeutet ferner, dass nach Ablauf des Sechsmonatszeitraums eine Eintragung gelöscht oder eine Entscheidung widerrufen werden kann, wenn das Amt binnen sechs Monaten ab der Mitteilung über diese Eintragung/Entscheidung eine Mitteilung über die Einleitung des Löschungs-/Widerrufsverfahrens versendet. (c) Entscheidung/Eintragung, gegen die eine Beschwerde anhängig ist: Bevor das Amt die Beteiligten mit einem Schreiben über seine Absicht in Kenntnis setzt, eine Eintragung zu löschen oder eine Entscheidung zu widerrufen, und bevor es die Löschung/den Widerruf tatsächlich vornimmt, muss es überprüfen, ob gegen die Entscheidung oder die Registereintragung Beschwerde eingelegt wurde. Eine Entscheidung oder Eintragung kann nicht widerrufen bzw. gelöscht werden, wenn gegen sie bei den Beschwerdekammern Beschwerde Prüfungsrichtlinien vor dem Harmonisierungsamt, Teil A, Allgemeine Regeln Seite 5

6 eingelegt wurde (siehe Entscheidung vom 28/04/2009, R 323/2008-G BEHAVIOURAL INDEXING) Unterscheidung zwischen einem und zwei Beteiligten Das Verfahren in Fällen, in denen nur ein Beteiligter betroffen ist, ist nachstehend unter Abschnitt beschrieben. Beispiele hierfür sind Fälle, in denen das Amt Stellungnahmen von Dritten erhält, die Anlass zu ernsthaften Zweifeln geben, die Gemeinschaftsmarkenanmeldung aber nicht blockiert wird, sondern das Verfahren bis zur Eintragung weiterläuft, oder in denen eine Gemeinschaftsmarkenanmeldung eingetragen wird, obwohl die Anmeldegebühr nicht entrichtet wurde. Fehler, die auf den nicht korrekten Umgang mit den Akten nach Erlass einer Entscheidung zurückzuführen sind, wenn beispielsweise eine Gemeinschaftsmarkenanmeldung eingetragen wird, obwohl sie wegen absoluter Eintragungshindernisse zurückgewiesen wurde, berühren nur eine Partei, nämlich den Anmelder. Sollte der Widerruf einer Entscheidung vermutlich mehr als nur einen Beteiligten betreffen, ist das nachstehend unter Abschnitt geschilderte Verfahren einzuhalten. So ist z. B. vom Widerruf einer Entscheidung in einem Widerspruchsverfahren, in dem das Amt einen Antrag auf Nachweis der Benutzung übersehen hat, mehr als ein Beteiligter betroffen. Bei, die auf den nicht korrekten Umgang mit den Akten nach einer Widerspruchsentscheidung zurückzuführen sind, wenn beispielsweise die Gemeinschaftsmarkenanmeldung in ihrer Gesamtheit zurückgewiesen, aber dennoch eingetragen wird, wird davon ausgegangen, dass sowohl der Anmelder als auch der Widersprechende betroffen sind. Bei im Zusammenhang mit der Übertragung der Eigentumsrechte ist auch mehr als ein Beteiligter betroffen. Obwohl das Verfahren im Wesentlichen ein ex parte- Verfahren ist, kann das Amt je nach den Gegebenheiten des Einzelfalls zu der Auffassung gelangen, dass mehr als ein Beteiligter betroffen ist, nämlich der neue Inhaber, der alte Inhaber und der Dritte, der eigentlich in das Register hätte eingetragen werden müssen Verfahren für einen Beteiligten Vom Amt festgestellter Fehler Findet das Amt selber heraus, dass ein Fehler begangen wurde, unterrichtet es den Anmelder/Inhaber über seine Absicht, die Entscheidung zu widerrufen/die Eintragung zu löschen und setzt für die Abgabe einer Stellungnahme eine Frist von einem Monat, wenn der Anmelder/Inhaber seinen Sitz in der EU hat, und von zwei Monaten im anderen Fall. In dem Schreiben sind die Gründe für den Widerruf/die Löschung anzugeben. Stimmt der Anmelder/Inhaber zu oder reicht er keine Stellungnahme ein, widerruft das Amt die Entscheidung bzw. löscht das Amt die Eintragung. Prüfungsrichtlinien vor dem Harmonisierungsamt, Teil A, Allgemeine Regeln Seite 6

7 Stimmt der Anmelder/Inhaber dem Widerruf/der Löschung nicht zu, muss eine formelle Entscheidung ergehen, die den üblichen Anforderungen zu genügen hat, wie sie in den Richtlinien, Teil A, Allgemeine Regeln, Abschnitt 2, Allgemeiner Verfahrensablauf, Abschnitt 7, Entscheidungen, niedergelegt sind. Von einem betroffenen Beteiligten gemeldeter Fehler Setzt der Anmelder/Inhaber das Amt schriftlich über einen Fehler in Kenntnis, muss von ihm keine Stellungnahme eingeholt werden. In derartigen Fällen ist zu bestimmen, ob der Antrag auf Widerruf/Löschung zulässig ist. Ist er zulässig, wird die Entscheidung widerrufen bzw. die Eintragung in das Register gelöscht. Befindet das Amt, dass es keinen Grund für einen Widerruf bzw. eine Löschung gibt, weist es den Antrag des Beteiligten im Wege einer Entscheidung zurück, in der die Zurückweisung des Antrags begründet wird Verfahren für mehr als eine Partei Vom Amt festgestellter Fehler Findet das Amt selber heraus, dass ein Fehler begangen wurde, unterrichtet es beide Beteiligte über seine Absicht, die Entscheidung zu widerrufen/die Eintragung zu löschen und setzt für Stellungnahmen eine Frist von grundsätzlich zwei Monaten (die auf einen Monat verkürzt wird, wenn beide Beteiligte ihren Sitz in der EU haben). Stimmen die Beteiligten zu oder reichen sie keine Gegenstellungnahme ein, muss das Amt die Entscheidung widerrufen/die Registereintragung löschen. Stimmt einer der Beteiligten dem Widerruf/der Löschung nicht zu, muss eine formelle Entscheidung ergehen, die den üblichen Anforderungen zu genügen hat, wie sie in den Richtlinien, Teil A, Allgemeine Regeln, Abschnitt 2, Allgemeiner Verfahrensablauf, Abschnitt 7, Entscheidungen, niedergelegt sind. Von einem der Beteiligten gemeldeter Fehler Setzt der von dem Fehler benachteiligte Beteiligte das Amt schriftlich von einem Fehler in Kenntnis, ist zu bestimmten, ob der Antrag auf Widerruf/Löschung zulässig ist. Ist er zulässig, teilt das Amt dem Beteiligten, der durch den Fehler begünstigt wurde (dem anderen Beteiligten), seine Absicht mit, die Entscheidung zu widerrufen/die Eintragung zu löschen (und sendet dem ersten Beteiligten zu dessen Information eine Kopie dieses Schreibens zu). Für Stellungnahmen wird eine Frist von grundsätzlich zwei Monaten festgelegt (die auf einen Monat verkürzt werden kann, wenn der benachteiligte Beteiligte seinen Sitz in der EU hat). Stimmt der andere Beteiligte zu oder reicht er keine Gegenstellungnahme ein, muss das Amt die Entscheidung widerrufen bzw. die Eintragung löschen. Stimmt der andere Beteiligte dem Widerruf/der Löschung nicht zu, muss eine formelle Entscheidung ergehen, die den üblichen Anforderungen zu genügen hat, wie sie in den Richtlinien, Teil A, Allgemeine Regeln, Abschnitt 2, Allgemeiner Verfahrensablauf, Abschnitt 7, Entscheidungen, niedergelegt sind. Prüfungsrichtlinien vor dem Harmonisierungsamt, Teil A, Allgemeine Regeln Seite 7

8 Wenn beispielsweise ein Widersprechender, dessen Widerspruch stattgegeben wurde, worauf die Gemeinschaftsmarkenanmeldung zurückgewiesen wurde, dem Amt mitteilt, das die Gemeinschaftsmarkenanmeldung trotzdem eingetragen wurde, muss der Anmelder informiert und ihm zwei Monate für die Einreichung einer Stellungnahme eingeräumt werden. Die Eintragung wird dann gelöscht, und zwar unabhängig davon, ob der Anmelder zustimmt oder nicht antwortet. Setzt der von dem Fehler begünstigte Beteiligte das Amt schriftlich von dem Fehler in Kenntnis, ist zu bestimmen, ob der Antrag auf Widerruf/Löschung zulässig ist. Ist er zulässig, muss der durch den Fehler benachteiligte Beteiligte entsprechend in Kenntnis gesetzt werden. Da der Widerruf/die Löschung einen Vorteil für ihn bedeutet, kann gleichzeitig mit dem Versand des Schreibens (an beide Beteiligte) die Entscheidung widerrufen bzw. die Eintragung gelöscht werden. Es muss keine Stellungnahme von dem durch den Fehler begünstigten Beteiligten eingeholt werden, da sein Schreiben, mit dem er das Amt über den Fehler unterrichtet, als seine Zustimmung zum Widerruf/zur Löschung aufgefasst werden kann. Wenn beispielsweise ein Anmelder das Amt darüber informiert, dass seine Gemeinschaftsmarkenanmeldung eingetragen wurde, obwohl sie vom Amt per Entscheidung zurückgewiesen wurde, muss die Eintragung in das Register gelöscht werden. Eine Anhörung des Widersprechenden ist nicht erforderlich. Ist ein Widerruf oder eine Löschung rechtskräftig geworden, muss er/sie veröffentlicht werden, sofern bereits eine falsche Registereintragung veröffentlicht worden ist. Kommt das Amt zu dem Schluss, dass keine Gründe für den Widerruf einer Entscheidung/die Löschung einer Eintragung vorliegen, weist es den entsprechenden Antrag in einem Schreiben zurück und übersendet Abschriften dieses Schreibens sowie des ursprünglichen Antrags an den anderen Beteiligten zur Information. 2 Berichtigung von in Entscheidungen und anderen Mitteilungen Regel 53 GMDV 2.1 Berichtigung von in Entscheidungen Allgemeine Anmerkungen Regel 53 GMDV besagt: Stellt das Amt von Amts wegen oder auf Betreiben eines Verfahrensbeteiligten einen sprachlichen Fehler, einen Schreibfehler oder einen offensichtlichen Fehler in einer Entscheidung fest, so sorgt es dafür, dass der Irrtum oder Fehler von der zuständigen Dienststelle oder Abteilung korrigiert wird. Aus diesem Wortlaut geht hervor, dass der einzige rechtmäßige Zweck von Berichtigungen auf der Grundlage dieser Bestimmung darin besteht, Rechtschreib- oder Grammatikfehler, Schreibfehler - wie Fehler in der Schreibweise der Namen der Beteiligten oder in der schriftlichen Fassung der Zeichen - oder Fehler zu korrigieren, die so offensichtlich sind, dass nur der berichtigte Wortlaut verständlich ist. Berührt der Fehler allerdings den Tenor einer Entscheidung, ist nur ein Widerruf möglich, und das auch nur, wenn alle Bedingungen erfüllt sind. Prüfungsrichtlinien vor dem Harmonisierungsamt, Teil A, Allgemeine Regeln Seite 8

9 Das Amt definiert offensichtlichen Fehler wie in Nr. B.16 der Gemeinsamen Erklärungen des Rates und der Kommission zu Artikel 44 Absatz 2 GMV und Regel 53 GMDV, die bei der Ratstagung zu Protokoll gegeben wurden, auf der die GMV angenommen wurde: Die Wörter offensichtlicher Fehler seien so zu verstehen, dass sie Fehler bezeichnen, die offensichtlich einer Berichtigung dahingehend bedürfen, dass nichts anderes als das beabsichtigt wurde, als mit der Berichtigung erreicht wird. Der Unterschied zwischen Widerruf gemäß Artikel 80 GMV und Berichtigung gemäß Regel 53 GMDV besteht darin, dass mit dem Widerruf die Entscheidung aufgehoben wird, während die Berichtigung von die Gültigkeit der Entscheidung nicht berührt und auch keine neue Beschwerdefrist anläuft. Ein Schreibfehler liegt z. B. vor, wenn eine Marke nicht korrekt geschrieben wird, wenn es also beispielsweise statt HAMMER HUMMER heißt. Ein offensichtlicher Fehler liegt z. B. vor, wenn beim Vergleich der Zeichen die ältere Marke und die angefochtene Marke verwechselt werden Prozedurale Aspekte Frist In der Verordnung ist keine Frist für die Berichtigung von in Entscheidungen festgelegt. Das deutet darauf hin, dass Berichtigungen jederzeit vorgenommen werden können, solange sie nicht gegen den Grundsatz der Billigkeit verstoßen Beurteilung Der Prüfer muss erstens überprüfen, ob es sich bei dem zu korrigierenden Fehler um einen sprachlichen Fehler, einen Schreibfehler oder einen offensichtlichen Fehler handelt, und zweitens, ob gegen die Entscheidung Beschwerde eingelegt wurde. (a) (b) Beurteilung: Vor dem Versenden des Berichtigungsschreibens hat der Prüfer festzustellen, ob es sich bei dem zu korrigierenden Fehler um einen sprachlichen Fehler, einen Schreibfehler oder einen offensichtlichen Fehler handelt. Beschwerde: Ferner hat der Prüfer zu überprüfen, ob gegen die Entscheidung Beschwerde eingelegt wurde. Wenn gegen die Entscheidung eine Beschwerde vor den Beschwerdekammern anhängig ist, kann keine Berichtigung vorgenommen werden. Die Kammern sind allerdings über die Lage in Kenntnis zu setzen Verfahren Sprachliche Fehler, Schreibfehler und offensichtliche Fehler werden durch den Versand eines Korrigendums an den/die betroffenen Beteiligten berichtigt. Im Anschreiben sind die Korrekturen kurz zu erläutern. Prüfungsrichtlinien vor dem Harmonisierungsamt, Teil A, Allgemeine Regeln Seite 9

10 Nachdem die Berichtigung vorgenommen worden ist, sorgt der Prüfer dafür, dass die Änderungen auch in die Fassung der Entscheidung eingehen, die in der Datenbank des Amtes gespeichert sind. Das Datum der Entscheidung oder Eintragung ändert sich durch die Berichtigung nicht. Damit bleibt auch die Frist für die Einlegung einer Beschwerde unberührt. Ist die Kostenfestsetzung Bestandteil des Tenors der Entscheidung, kann sie nur durch Widerruf berichtigt werden. 2.2 Berichtigung von in Mitteilungen, die nicht Entscheidungen betreffen Fehler in Mitteilungen, die nicht Entscheidungen betreffen, können durch Versenden einer berichtigten Mitteilung mit dem Hinweis behoben werden, dass die zweite Mitteilung an die Stelle der ersten tritt und diese aufhebt. Die Mitteilung sollte eine Entschuldigung für entstandene Unannehmlichkeiten enthalten. 3 Berichtigung von in Veröffentlichungen und Berichtigung von im Register oder in der Veröffentlichung der Eintragung Artikel 39 GMV Regeln 14, 27, 84 und 85 GMDV Artikel 39 GMV besagt, dass Gemeinschaftsmarkenanmeldungen, die nicht wegen absoluter Eintragungshindernisse zurückgewiesen wurden, einen Monat nach Vorlage des Recherchenberichts zu veröffentlichen sind. Gegenstand von Regel 14 GMDV ist die Berichtigung von und Irrtümern bei der Veröffentlichung der Anmeldung gemäß Artikel 39 GMV. Gegenstand von Regel 27 GMDV sind Fehler und Irrtümer bei der Eintragung einer Gemeinschaftsmarke oder einer Registereintragung gemäß Regel 84 GMDV, einschließlich der Beschlüsse des Präsidenten gemäß Regel 84 Absatz 4 GMDV, sowie Fehler bei der Veröffentlichung dieser Registereinträge. Der Hauptunterschied zwischen der Berichtigung einer Registereintragung gemäß Regel 27 GMDV und der Löschung eines Registereintrags gemäß Artikel 80 GMV liegt darin, dass erstere sich nur auf einen Teil der Veröffentlichung bezieht, während letztere den Registereintrag insgesamt löscht. Liegt ein dem Amt anzulastender Fehler vor, so berichtigt das Amt den Fehler entweder von Amts wegen (wenn das Amt den Fehler eigenständig bemerkt hat) oder auf Antrag des Markeninhabers. Berichtigungen von in Gemeinschaftsmarkenanmeldungen, die keine erneute Veröffentlichung der Anmeldung zu Widerspruchszwecken erfordern, werden in Abschnitt B.2 des Blatts für Gemeinschaftsmarken veröffentlicht. Berichtigungen Prüfungsrichtlinien vor dem Harmonisierungsamt, Teil A, Allgemeine Regeln Seite 10

11 gemäß Regel 14 GMDV, die eine erneute Veröffentlichung der Anmeldung zu Widerspruchszwecken erfordern, werden in Abschnitt A.2 veröffentlicht. Eine erneute Veröffentlichung ist jedoch nur erforderlich, wenn in der ursprünglichen Veröffentlichung ein eingeschränkteres Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen veröffentlicht wurde. Der/die betroffene(n) Beteiligte(n) wird/werden in allen Fällen über die Berichtigungen gemäß Regel 14 oder 27 GMDV unterrichtet. Nachstehend einige Beispiele von, die berichtigt werden können (Regel 27 Absatz 1 GMDV). Die Gemeinschaftsmarke wurde für eine Klasse weniger als angemeldet eingetragen. Es wurde das Zeichen x angemeldet, in der Veröffentlichung wird aber das Zeichen y genannt, oder das veröffentlichte Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen ist inkorrekt. Die Gemeinschaftsmarke wurde ohne Berücksichtigung einer Einschränkung eingetragen. Berichtigungen von in eingetragenen Gemeinschaftsmarken, die keine erneute Veröffentlichung zu Widerspruchszwecken erfordern, werden in Abschnitt B.4.2 des Blatts für Gemeinschaftsmarken veröffentlicht. Berichtigungen gemäß Regel 27 GMDV, die eine erneute Veröffentlichung eines Teils der Anmeldung zu Widerspruchszwecken erfordern, werden in Unterabschnitt A veröffentlicht. Eine erneute Veröffentlichung zu Widerspruchszwecken ist immer dann erforderlich, wenn eine Berichtigung eine Änderung der Wiedergabe der Marke oder eine Erweiterung des bereits veröffentlichten Verzeichnisses der Waren und Dienstleistungen mit sich bringt. Bei anderen Arten der Berichtigung ist über die erneute Veröffentlichung fallweise zu entscheiden. Berichtigungen von Registereintragungen sind gemäß Regel 27 Absatz 3 und Regel 85 Absatz 2 GMDV zu veröffentlichen. Berichtigungen relativer Fehler in einer Registereintragung werden in Unterabschnitt B.4.2 des Blatts für Gemeinschaftsmarken veröffentlicht. Bei allen vorstehend aufgeführten Beispielen (von Berichtigungen und Widerrufen/Löschungen) ist eine Veröffentlichung erforderlich. Es muss keine Berichtigung gemäß Regel 27 GMDV veröffentlicht werden, wenn die ursprüngliche Veröffentlichung im falschen Abschnitt des Blatts für Gemeinschaftsmarken erfolgt war. Gemäß der Mitteilung Nr. 11/98 des Präsidenten des Amtes vom 15. Dezember 1998 ist es für die rechtliche Wirkung einer Veröffentlichung gemäß Artikel 9 Absatz 3 der Verordnung über die Gemeinschaftsmarke gleichgültig, ob die Veröffentlichung in Teil B.1 oder Teil B.2 des Blatts für Gemeinschaftsmarken erfolgt. Frist: Für Berichtigungen gemäß Regel 14 oder Regel 27 GMDV besteht keine Frist. Sie können nach Entdeckung des Fehlers jederzeit erfolgen. Prüfungsrichtlinien vor dem Harmonisierungsamt, Teil A, Allgemeine Regeln Seite 11

12 Prüfungsrichtlinien vor dem Harmonisierungsamt, Teil A, Allgemeine Regeln Seite 12

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