HARMONISIERUNGSAMT FÜR DEN BINNENMARKT (MARKEN, MUSTER UND MODELLE)

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1 HARMONISIERUNGSAMT FÜR DEN BINNENMARKT (MARKEN, MUSTER UND MODELLE) Widerspruchsabteilung WIDERSPRUCH Nr. B Synaxon AG, Falkenstr. 31, Schloß Holte-Stuckenbrock, Deutschland (Widersprechende), vertreten durch CMS Hasche Sigle Partnerschaft von Rechtsanwälten und Steuerberatern, Stadthausbrücke 1-3, Hamburg, Deutschland (zugelassener Vertreter) g e g e n snippy GmbH, Hauptmannstraße 10, Leipzig, Deutschland (Anmelderin), vertreten durch Gentz und Partner Zusammenschluss von Rechtsanwälten, Steuerberater und Notaren, Märkisches Ufer 34, Berlin, Deutschland (zugelassener Vertreter). Am 27/02/2014 ergeht durch die Widerspruchsabteilung die folgende ENTSCHEIDUNG: 1. Dem Widerspruch Nr. B wird für alle angefochtenen Waren und Dienstleistungen stattgegeben, und zwar Klasse 9: Computersoftware, insbesondere zur Verarbeitung sowie der visuell und/oder akustisch wahrnehmbaren Wiedergabe von elektronisch gespeicherten Inhalten, insbesondere von Texten. Klasse 41: Publikation von Texten (ausgenommen Werbetexten) auf mobilen Endgeräten (Smartphones, Handy, Tablet-PC); Publikation von Texten (ausgenommen Werbetexten) auf mobilen Telekommunikationsgeräten, insbesondere Smartphones, Handys; Bereitstellung und Publikation von elektronischen Büchern und Zeitschriften. 2. Die Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr wird für alle angefochtenen Waren und Dienstleistungen zurückgewiesen. Sie kann für die übrigen Waren weitergeführt werden. 3. Die Anmelderin trägt die Kosten, die auf 650 EUR festgesetzt werden. BEGRÜNDUNG: Die Widersprechende legte Widerspruch gegen einige der Waren und Dienstleistungen der Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr ein, und zwar gegen alle Waren und Dienstleistungen der Klassen 9 und 41. Der Widerspruch beruht auf der Gemeinschaftsmarkeneintragung Nr Die Widersprechende berief sich auf Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b GMV. VORBEMERKUNG:

2 Entscheidung über den Widerspruch Nr. B Seite: 2 von 8 Mit Schriftsatz vom 19/11/2013 hat die Anmelderin von der Widersprechenden den Benutzungsnachweis der Marke, auf der der Widerspruch beruht, verlangt. Gemäß Artikel 42 Absätze 2 und 3 GMV kann die ältere Marke nur Gegenstand eines Antrags auf einen Benutzungsnachweis sein, wenn sie seit mindestens fünf Jahren vor der Veröffentlichung der angefochtenen Marke eingetragen ist. Im vorliegenden Fall wurde die angefochtene Marke am 03/02/2012 veröffentlicht und die ältere Marke am 17/09/2008 eingetragen. Der Antrag auf Benutzungsnachweis ist daher eindeutig unzulässig. VERWECHSLUNGSGEFAHR ARTIKEL 8 ABSATZ 1 BUCHSTABE b GMV Verwechslungsgefahr liegt vor, wenn die Gefahr besteht, dass das Publikum der Auffassung sein könnte, die mit den infrage stehenden Marken gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen stammten von demselben Unternehmen oder gegebenenfalls von wirtschaftlich verbundenen Unternehmen. Ob eine Verwechslungsgefahr besteht, hängt bei einer umfassenden Beurteilung von der Abwägung mehrerer, voneinander abhängiger Faktoren ab. Zu diesen Faktoren gehören die Ähnlichkeit der Zeichen, die Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen, die Kennzeichnungskraft der älteren Marke, die kennzeichnenden und dominierenden Elemente der in Konflikt stehenden Zeichen sowie das relevante Publikum. a) Die Waren und Dienstleistungen Der Widerspruch basiert auf den folgenden Waren und Dienstleistungen: Klasse 2: Drucker-Toner; Drucker-Tintenpatronen. Klasse 9: Auf Datenträgern gespeicherte Datenverarbeitungsprogramme; Datenverarbeitungsgeräte; PC-Grundsortiment, nämlich Festplatten, Arbeitsspeicher (RAM), Prozessoren (CPU), Computergehäuse, Computermäuse; Beamer, Brenner, Cardreader, Kabel für Computer, Mainboards für Computer; Computer und Notebooks; Fernsehgeräte; Rundfunkgeräte; Telefone/Telefonkommunikationsanlagen; Software; Geräte zur digitalen Bildbearbeitung, nämlich digitale Foto- und Videokameras und Webcams; Computer- Programme; Computerspiele sowie deren Soft- und Hardware; Drucker; elektronische Publikationen (herunterladbar); Filmkameras; Videokameras; Webcams; Flachbettscanner; Diascanner; analoge und digitale Videoschnittkarten; Speicherkarten (Flash-Cards); CD-Brenner; DVD-Brenner; Monitore; TFT-Displays; PDAs; Sender und Empfänger für wireless LAN; Bluetoothgeräte, nämlich Funkübertragungsgeräte; Handys; Modems; Videospielekassetten; Videospiele als Zusatzgeräte für externe Bildschirme und Monitore; DVD-Filme; Home Entertainment Geräte, nämlich Videobeamer, MP3-Player, portable Videoplayer, Surroundsysteme, LCD, LCD-TV, Plasmafernseher, Rückprojektionsfernseher, Stand-alone DVD- Player, DVD-Recorder, Festplattenrecorder, Media Boxen, drahtlose Video- und Musikempfänger; MP3-Player (portabel und stationär); DVD-Laufwerke; Grafikkarten; Soundkarten; Videobeamer; Boxen (Surroundsysteme); Disketten-Laufwerke, Disketten, Disketten-Boxen, Druckerkabel; Tastaturen; PCMCIA-Karten; Netzwerkkarten; GPS-Navigationssysteme.

3 Entscheidung über den Widerspruch Nr. B Seite: 3 von 8 Klasse 35: Werbung; Unternehmensberatung; Marketing; Bestellannahme, Lieferauftragsservice und Rechnungsabwicklung, auch im Rahmen von e-commerce; Einzelhandelsdienstleistungen über das Internet (Online-Shop) bezüglich der Waren Drucker-Toner, Drucker-Tintenpatronen, auf Datenträgern gespeicherte Datenverarbeitungsprogramme, Datenverarbeitungsgeräte, PC-Grundsortiment, nämlich Festplatten, Arbeitsspeicher (RAM), Prozessoren (CPU), Computergehäuse, Computermäuse, Beamer, Brenner, Cardreader, Kabel für Computer, Mainboards für Computer, Computer und Notebooks, Fernsehgeräte, Rundfunkgeräte, Telefone/Telefonkommunikationsanlagen, Software, Geräte zur digitalen Bildbearbeitung, nämlich digitale Foto- und Videokameras und Webcams, Computer- Programme, Computerspiele sowie deren Soft- und Hardware, Drucker, elektronische Publikationen (herunterladbar), Filmkameras, Videokameras, Webcams, Flachbettscanner, Diascanner, analoge und digitale Videoschnittkarten, Speicherkarten (Flash-Cards), CD-Brenner, DVD-Brenner, Monitore, TFT-Displays, PDAs, Sender und Empfänger für wireless LAN, Bluetoothgeräte, nämlich Funkübertragungsgeräte, Handys, Modems, Videospielekassetten, Videospiele als Zusatzgeräte für externe Bildschirme und Monitore, DVD-Filme, Home Entertainment Geräte, nämlich Videobeamer, MP3-Player, portable Videoplayer, Surroundsysteme, LCD, LCD-TV, Plasmafernseher, Rückprojektionsfernseher, Stand-alone DVD- Player, DVD-Recorder, Festplattenrecorder, Media Boxen, drahtlose Video- und Musikempfänger, MP3-Player (portabel und stationär), DVD-Laufwerke, Grafikkarten, Soundkarten, Videobeamer, Boxen (Surroundsysteme), Disketten-Laufwerke, Disketten, Disketten-Boxen, Druckerkabel, Tastaturen, PCMCIA-Karten, Netzwerkkarten, GPS-Navigationssysteme; elektronische Datenverarbeitung für Dritte, nämlich elektronische Datenspeicherung. Klasse 37: Aufstellung, Wartung und Reparatur von Computerhardware; Upgrading von Computerhardware. Klasse 38: Vermietung von Telekommunikationsgeräten; Bereitstellen des Zugriffs auf Informationen im Internet in Bezug auf die Waren Drucker-Toner, Drucker- Tintenpatronen, auf Datenträgern gespeicherte Datenverarbeitungsprogramme, Datenverarbeitungsgeräte, PC-Grundsortiment, nämlich Festplatten, Arbeitsspeicher (RAM), Prozessoren (CPU), Computergehäuse, Computermäuse, Beamer, Brenner, Cardreader, Kabel für Computer, Mainboards für Computer, Computer und Notebooks, Fernsehgeräte, Rundfunkgeräte, Telefone/Telefonkommunikationsanlagen, Software, Geräte zur digitalen Bildbearbeitung, nämlich digitale Foto- und Videokameras und Webcams, Computer- Programme, Computerspiele sowie deren Soft- und Hardware, Drucker, elektronische Publikationen (herunterladbar), Filmkameras, Videokameras, Webcams, Flachbettscanner, Diascanner, analoge und digitale Videoschnittkarten, Speicherkarten (Flash-Cards), CD-Brenner, DVD-Brenner, Monitore, TFT-Displays, PDAs, Sender und Empfänger für wireless LAN, Bluetoothgeräte, nämlich Funkübertragungsgeräte, Handys, Modems, Videospielekassetten, Videospiele als Zusatzgeräte für externe Bildschirme und Monitore, DVD-Filme, Home Entertainment Geräte, nämlich Videobeamer, MP3-Player, portable Videoplayer, Surroundsysteme, LCD, LCD-TV, Plasmafernseher, Rückprojektionsfernseher, Stand-alone DVD- Player, DVD-Recorder, Festplattenrecorder, Media Boxen, drahtlose Video- und Musikempfänger, MP3-Player (portabel und stationär), DVD-Laufwerke, Grafikkarten, Soundkarten, Videobeamer, Boxen (Surroundsysteme), Disketten-Laufwerke, Disketten, Disketten-Boxen, Druckerkabel, Tastaturen, PCMCIA-Karten, Netzwerkkarten, GPS-Navigationssysteme. Klasse 42: Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung; EDV-Beratung; Wartung von Computersoftware; Modding, nämlich technisches und modisches

4 Entscheidung über den Widerspruch Nr. B Seite: 4 von 8 Stylen und Upgrading von Computersoftware, soweit in Klasse 42 enthalten; technisches Projektmanagement im EDV-Bereich; elektronische Datenverabeitung für Dritte, nämlich Vermietung von Rechnerkapazitäten zur Datenverarbeitung; Bereitstellung von Plattformen im Internet. Klasse 45: Lizenzierung von Software. Der Widerspruch richtet sich gegen die folgenden Waren und Dienstleistungen: Klasse 9: Computersoftware, insbesondere zur Verarbeitung sowie der visuell und/oder akustisch wahrnehmbaren Wiedergabe von elektronisch gespeicherten Inhalten, insbesondere von Texten. Klasse 41: Publikation von Texten (ausgenommen Werbetexten) auf mobilen Endgeräten (Smartphones, Handy, Tablet-PC); Publikation von Texten (ausgenommen Werbetexten) auf mobilen Telekommunikationsgeräten, insbesondere Smartphones, Handys; Bereitstellung und Publikation von elektronischen Büchern und Zeitschriften. Eine Auslegung des Wortlautes des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses ist erforderlich, um den genauen Umfang der Schutzbereiche dieser Waren und Dienstleistungen zu bestimmen. Aus der Verwendung des Wortes insbesondere im Waren- und Dienstleistungsverzeichnis der Anmelderin ist ersichtlich, dass die genannten Waren und Dienstleistungen lediglich beispielhaft für die in der Kategorie erfassten genannt werden und sich der Schutz nicht auf sie beschränkt. Anders ausgedrückt, diese Wörter leiten eine nicht erschöpfende Liste von Beispielen ein (zur Verwendung des Wortes insbesondere vgl. das Urteil vom 09/04/2003, T-224/01, NU-TRIDE ). Das Wort nämlich, welches im Waren- und Dienstleistungsverzeichnis der Widersprechenden benutzt wird, um die Beziehung der konkreten Waren und Dienstleistungen zur weiter gefassten Kategorie aufzuzeigen, wirkt hingegen ausschließend und beschränkt den Umfang der Eintragung auf die konkret angegebenen Waren und Dienstleistungen. Zu den relevanten Faktoren im Zusammenhang mit dem Vergleich der Waren oder Dienstleistungen zählen unter anderem die Art und der Zweck der Waren oder Dienstleistungen, die Vertriebswege, die Verkaufsstätten, die Hersteller, die Nutzung und ob sie miteinander konkurrieren oder einander ergänzen. Angefochtene Waren in Klasse 9 Die angefochtenen Waren Computersoftware, insbesondere zur Verarbeitung sowie der visuell und/oder akustisch wahrnehmbaren Wiedergabe von elektronisch gespeicherten Inhalten, insbesondere von Texten sind in der weiter gefassten Kategorie der Waren Software der Widersprechenden beinhaltet. Deshalb werden diese Waren als identisch betrachtet. Angefochtene Dienstleistungen in Klasse 41 Bei den angefochtenen Dienstleistungen Publikation von Texten (ausgenommen Werbetexten) auf mobilen Endgeräten (Smartphones, Handy, Tablet-PC); Publikation

5 Entscheidung über den Widerspruch Nr. B Seite: 5 von 8 von Texten (ausgenommen Werbetexten) auf mobilen Telekommunikationsgeräten, insbesondere Smartphones, Handys; Bereitstellung und Publikation von elektronischen Büchern und Zeitschriften handelt es sich um solche, die das Publizieren von Texten auf mobilen Endgeräten und die Bereitstellung elektronischer Bücher und Zeitschriften zum Gegenstand haben. Diese haben ausreichend markenrechtlich relevante Berührungspunkte zu den in der Klasse 9 geschützten Waren der Widersprechenden elektronische Publikationen (herunterladbar): Sie stimmen in ihrem Verwendungszweck überein, da sie gleichermaßen elektronische Publikationen zum Gegenstand haben, sie wenden sich an dieselben Endabnehmer und können von denselben Herstellern stammen bzw. von denselben Unternehmen erbracht werden. Ferner können sie über dieselben Quellen bezogen werden. Insoweit sind diese Waren und Dienstleistungen ähnlich. b) Die Zeichen snippr Ältere Marke Angefochtene Marke Das relevante Gebiet ist die Europäische Union. Es stehen sich eine Wortmarke und eine Bildmarke gegenüber: die ältere Marke besteht aus der Buchstabenfolge snippr, wiedergegeben in Kleinbuchstaben, während die angefochtene Marke aus dem in Kleinbuchstaben dargestellten Wortelement snippy und einem darüber platzierten Bildelement besteht, welches sich aus drei an den Enden sich verjüngenden geschwungenen Linien zusammensetzt. Das nachfolgende Wortelement snippy legt die Vermutung nahe, dass das Bildelement als stark stilisierter Buchstabe S wahrgenommen werden kann. In schriftbildlicher Hinsicht sind die Zeichen insoweit ähnlich, als sie in snipp* übereinstimmen. Andererseits unterscheiden sie sich in ihren jeweiligen letzten Buchstaben r bzw. y und in dem Bildelement in der angefochtenen Marke. In klanglicher Hinsicht und unabhängig von den unterschiedlichen Ausspracheregeln in verschiedenen Teilen des relevanten Gebiets stimmt die Aussprache der Zeichen beim Klang der Buchstaben snipp* überein, die identisch in beiden Zeichen vorliegen. Insoweit sind die Zeichen klanglich ähnlich. Die Aussprache unterscheidet sich beim Klang des letzten Buchstabens r des älteren Zeichens, dem der Buchstabe y in der angefochtenen Marke gegenübersteht. Es ist nicht davon auszugehen, dass das Bildelement in Form dreier geschwungener Linien ausgesprochen wird, selbst dann nicht, wenn es als stilisierte Darstellung des Buchstabens S wahrgenommen wird.

6 Entscheidung über den Widerspruch Nr. B Seite: 6 von 8 Während die angefochtene Marke vom englischsprachigen Publikum begrifflich als schnippig, barsch wahrgenommen wird, hat das andere Zeichen im Gebiet keine Bedeutung. Da eines der Zeichen keine Bedeutung hat, sind die Zeichen begrifflich nicht ähnlich. Für diejenigen Verkehrskreise, die des Englischen nicht mächtig sind und die dem Wortelement snippy in der angefochtenen Marke keinen Bedeutungsgehalt zumessen können, sind die Zeichen begrifflich nicht ähnlich. In Anbetracht der oben genannten schriftbildlichen und klanglichen Übereinstimmungen wird gefolgert, dass die verglichenen Zeichen ähnlich sind. c) Kennzeichnungskräftige und dominante Elemente der Zeichen Bei der Bestimmung, ob Verwechslungsgefahr vorliegt, muss der Vergleich der in Konflikt stehenden Zeichen auf dem Gesamteindruck beruhen, den die Marken erwecken, wobei insbesondere ihre kennzeichnungskräftigen und dominanten Bestandteile berücksichtigt werden. Die zu vergleichenden Marken weisen keine Elemente auf, die als eindeutig kennzeichnungskräftiger als andere Elemente gelten könnten. Die zu vergleichenden Marken weisen keine Elemente auf, die als eindeutig dominanter (stärker visuell ins Auge springend) als andere Elemente gelten könnten. d) Kennzeichnungskraft der älteren Marke Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist einer der Faktoren, die bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr zu berücksichtigen sind. Die Widersprechende machte nicht ausdrücklich geltend, dass ihre Marke aufgrund intensiver Benutzung oder Bekanntheit über eine besondere Kennzeichnungskraft verfügt. Folglich stützt sich die Beurteilung der Kennzeichnungskraft der älteren Marke auf ihre Kennzeichnungskraft von Haus aus. Im vorliegenden Fall hat die ältere Marke als Ganzes aus der Perspektive des Publikums im relevanten Gebiet keine Bedeutung im Hinblick auf die gegenständlichen Waren. Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist folglich als normal anzusehen. e) Relevantes Publikum Aufmerksamkeitsgrad Der Durchschnittsverbraucher der betreffenden Warenart gilt als durchschnittlich gut informiert, aufmerksam und verständig. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass die Aufmerksamkeit des Durchschnittsverbrauchers je nach der betreffenden Art von Waren oder Dienstleistungen unterschiedlich hoch sein kann. im vorliegenden Fall richten sich die als identisch und/oder ähnlich befundenen Waren und Dienstleistungen sowohl an die breite Öffentlichkeit als auch an Geschäftskunden/Gewerbetreibende mit speziellem Fachwissen. Der Aufmerksamkeitsgrad wird daher als durchschnittlich bis hoch eingeschätzt.

7 Entscheidung über den Widerspruch Nr. B Seite: 7 von 8 f) Umfassende Beurteilung, andere Argumente und Schlussfolgerung Die Waren und Dienstleistungen sind teilweise identisch und teilweise ähnlich. Die angefochtene Marke ist eine Bildmarke mit einem Wortbestandteil, und es sei angemerkt, dass für den Gesamteindruck einer Marke in der Regel der Wortbestandteil maßgeblich ist, weil sich der Durchschnittsverbraucher leichter auf die betroffenen Waren bezieht, indem er sie beim Namen nennt und nicht, indem er das Bildelement der Marke beschreibt (vgl. Urteil vom 14/07/2005, T-312/03, SELENIUM-ACE, Randnr. 37). Im vorliegenden Fall ist der Bildbestandteil der angefochtenen Marke zwar etwas größer als das darunter platzierte Wortelement snippy. Entgegen der Meinung der Anmelderin dominiert es jedoch nicht den visuellen Gesamteindruck der Marke und lässt das Wortelement snippy auch nicht in den Hintergrund treten. Wie bereits zuvor ausgeführt, ist für den Gesamteindruck einer Marke in der Regel der Wortbestandteil maßgeblich ist, weil sich der Verkehr in erster Linie hieran orientiert. Der Wortbestandteil der angefochtenen Marke und die ältere Wortmarke stimmen schriftbildlich und klanglich in fünf von sechs Buchstaben überein, die identisch in den Zeichen positioniert sind. Auch ist die graphische Ausgestaltung der angefochtenen Marke nicht dergestalt, dass sie sich deutlich von der älteren Marke abheben würde. Die Abweichungen ergeben sich folglich lediglich aufgrund ihrer jeweiligen sechsten Buchstaben r bzw. y am Zeichenende sowie aufgrund des Bildelements in der angefochtenen Marke. Die Übereinstimmungen liegen folglich am in der Regel stärker beachteten Anfang. Gerechtfertigt wird dies durch die Tatsache, dass das Publikum von links nach rechts liest, wodurch der linke Teil des Zeichens (der Anfangsteil) derjenige ist, auf den sich die Aufmerksamkeit des Lesers zuerst lenkt. Folglich müssen die phonetisch identischen ersten Elemente der in Rede stehenden Marken bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr zwischen den Marken berücksichtigt werden. In Anbetracht des Erfahrungssatzes, dass Verbraucher sich eher an Gemeinsamkeiten als an Unterschiede erinnern, und dass der Verkehr die in Frage stehenden Kennzeichen regelmäßig nicht gleichzeitig wahrnimmt und miteinander vergleicht, sondern seine Auffassung aufgrund eines undeutlichen Erinnerungseindrucks gewinnt, können die oben genannten Unterschiede nicht die visuellen und klanglichen Übereinstimmungen der Zeichen aufwiegen. Bei der umfassenden Abwägung aller Umstände des Einzelfalls im Rahmen der Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist eine gewisse Wechselbeziehung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu berücksichtigen. So kann ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Marken durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen ausgeglichen werden, was im vorliegenden Fall zutrifft. Hinzu kommt, dass der Begriff der Verwechslungsgefahr denjenigen der Assoziationsgefahr beinhaltet, in dem Sinne, dass die angesprochenen Verkehrskreise, wenngleich sie die Zeichen nicht unmittelbar miteinander verwechseln mögen, davon ausgehen, dass die unter den einander gegenüberstehenden Zeichen angebotenen Waren von demselben oder miteinander verbundenen Unternehmen stammen.

8 Entscheidung über den Widerspruch Nr. B Seite: 8 von 8 Unter Berücksichtigung aller oben genannten Punkte kommt die Widerspruchsabteilung zu dem Schluss, dass beim Publikum Verwechslungsgefahr besteht. Daher ist der Widerspruch auf der Grundlage der Gemeinschaftsmarkeneintragung der Widersprechenden begründet. Daraus folgt, dass die angefochtene Marke für alle angefochtenen Waren und Dienstleistungen zurückgewiesen werden muss. KOSTEN Gemäß Artikel 85 Absatz 1 GMV trägt die im Widerspruchsverfahren unterliegende Partei die der anderen Partei entstandenen Gebühren und Kosten. Da die Anmelderin die unterliegende Partei ist, trägt sie die Widerspruchsgebühr sowie alle der Widersprechenden in diesem Verfahren entstandenen Kosten. Gemäß Regel 94 Absätze 3, 6 und 7 Buchstabe d Ziffer i GMDV bestehen die Kosten, die der Widersprechenden gezahlt werden müssen, aus der Widerspruchgebühr und aus den Vertretungskosten, die auf Grundlage der in der Verordnung festgelegten Höchstsätze festgesetzt werden müssen. Die Widerspruchsabteilung Claudia MARTINI Sigrid DICKMANNS Reiner SARAPOGLU Gemäß Artikel 59 GMV kann jeder Beteiligte, der durch diese Entscheidung beschwert ist, gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 60 GMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen; innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 800 EUR entrichtet worden ist. Die Festsetzung des Betrags der zu erstattenden Kosten kann nur auf Antrag durch eine Entscheidung der Widerspruchsabteilung überprüft werden. Gemäß Regel 94 Absatz 4 GMDV ist ein solcher Antrag innerhalb eines Monats nach Zustellung der Kostenfestsetzung einzureichen; er gilt erst als gestellt, wenn die Gebühr für die Überprüfung der Kostenfestsetzung von 100 EUR (Artikel 2 Nr. 30 GMGebV) entrichtet worden ist.

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