HARMONISIERUNGSAMT FÜR DEN BINNENMARKT (MARKEN, MUSTER UND MODELLE) ENTSCHEIDUNG der Vierten Beschwerdekammer vom 24. Januar 2013

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "HARMONISIERUNGSAMT FÜR DEN BINNENMARKT (MARKEN, MUSTER UND MODELLE) ENTSCHEIDUNG der Vierten Beschwerdekammer vom 24. Januar 2013"

Transkript

1 HARMONISIERUNGSAMT FÜR DEN BINNENMARKT (MARKEN, MUSTER UND MODELLE) Die Beschwerdekammern ENTSCHEIDUNG der Vierten Beschwerdekammer vom 24. Januar 2013 In dem Beschwerdeverfahren R 1216/ Construction Research & Technology GmbH Dr. Albert-Frank-Str Trostberg Deutschland Anmelderin / Beschwerdeführerin vertreten durch Ulrike Kück, BASF SE, GVX/W- C 6, Ludwigshafen, Deutschland BESCHWERDE betreffend die Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr erlässt DIE VIERTE BESCHWERDEKAMMER unter Mitwirkung von D. Schennen (Vorsitzender), C. Bartos (Berichterstatter) und E. Fink (Mitglied) Geschäftsstellenbeamtin: P. López Fernández de Corres die folgende Verfahrenssprache: Deutsch

2 2 Entscheidung Sachverhalt 1. Mit Anmeldung vom 5. Dezember 2011 beantragte die Construction Research & Technology GmbH ( die Beschwerdeführerin) die Eintragung der Wortmarke MASTERFILL als Gemeinschaftsmarke für folgende Waren: Klasse 19 - Zementartiger Mörtel, zementartiges Haftmittel, Reparaturmörtel für Beton in Innenund Außenbereichen und Verguss. 2. Der Prüfer wies die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft und als beschreibende Angabe gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b und c i.v.m. Artikel 7 Absatz 2 GMV zurück. 3. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass sich die angemeldeten Waren vornehmlich an spezialisierte Fachkreise aus dem Bausektor richten würden. Die Bedeutung von MASTER in der Verfahrenssprache sei Meister-, meisterhaft, meisterlich. FILL entspreche den deutschen Ausdrücken füllen, Füllung. Die Kombination würde im Zusammenhang mit den angemeldeten Waren von den Verbrauchern als Information dahingehend verstanden, dass diese dazu bestimmt sind, Löcher oder Risse auf meisterhafte Art zu füllen. Die Anmeldung beschreibe daher den Verwendungszweck der Waren. Wegen ihres beschreibenden Charakters fehle der Anmeldung auch die notwendige Unterscheidungskraft. Beschwerdegründe 4. Die Beschwerdeführerin legte dagegen Beschwerde ein, die sie in weiterer Folge begründete. Sie beantragt, die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Anmeldung zur Veröffentlichung zuzulassen. Sie beschränkt die angemeldeten Waren wie folgt: Klasse 19 Reparaturmörtel für Beton in Innen- und Außenbereichen und Verguss. 5. Die Argumente der Beschwerdeführerin lassen sich wie folgt zusammenfassen: Der angemeldete Begriff sei lexikalisch nicht nachweisbar. Zwar gebe es im Englischen verschiedene Begriffe, die Master enthielten und die bedeutungsvoll seien. Daraus könne jedoch nicht geschlossen werden, dass die Verbraucher einen mit Master zusammengesetzten Begriff notwendigerweise als bedeutungsvoll auffassen würden. Vielmehr sei der angemeldete Begriff fantasievoll und beinhalte keine klare Aussage.

3 3 Entgegen der Auffassung des Prüfers werde der Reparaturmörtel bei der Verwendung nicht einfach ausgefüllt. Er diene zur Reprofilierung. Tiefere Reprofilierungen benötigten mehrere Arbeitsgänge wie Mischen, Spachteln, Aufrauhen von Zwischenschichten und Glätten. Füllen sei somit kein Arbeitsgang bei der Verarbeitung von Reparaturmörtel. Ein beschreibender Charakter könne somit nicht vorliegen. Selbst wenn die Verbraucher den Begriff wie vom Prüfer angegeben verstehen sollten, wären dafür verschiedene Gedankenschritte erforderlich. In vergleichbaren Fällen hätten die Beschwerdekammern Marken zugelassen. Zudem sei die Anmeldung für die beanspruchten Waren in außereuropäischen, englischsprachigen Ländern zugelassen worden. Die Beschwerdeführerin sei Inhaberin von 18 Gemeinschaftsmarken mit dem Wortelement MASTER. Daraus lasse sich eine Entscheidungspraxis des Amtes in Bezug auf die Eintragungsfähigkeit von Anmeldungen mit dem Begriff Master ableiten, von der ohne Grund nicht abgewichen werden könnte. Da die Marke nicht beschreibend sei, fehle ihr auch nicht die notwendige Unterscheidungskraft. Entscheidungsgründe 6. Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Der Eintragung des angemeldeten Zeichens stehen im englischsprachigen Teil der Gemeinschaft, also jedenfalls in Irland, Malta und dem Vereinigten Königreich, die Schutzhindernisse gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b und c GMV i.v.m. Artikel 7 Absatz 2 GMV entgegen. 7. Die von der Beschwerdeführerin nunmehr noch angemeldeten Waren stellen eine zulässige Beschränkung der ursprünglich angemeldeten Waren dar. Zu Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c GMV 8. Nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c GMV sind Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geografischen Herkunft oder der Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung dienen können, von der Eintragung ausgeschlossen. 9. Die Zurückweisung einer Marke als beschreibend ist bereits dann gerechtfertigt, wenn aus der Sicht des angesprochenen Publikums eine ausreichend klare und spezifische Beziehung zwischen dem angemeldeten Zeichen und den beanspruchten Waren oder Dienstleistungen vorliegt (siehe Urteil vom 27. Februar 2002, T-106/00, Streamserve, Randnr. 40; und Beschluss vom

4 4 5. Februar 2004, C-150/02 P, Streamserve ). Ob ein Zeichen beschreibenden Charakter hat, kann daher nur in Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen sowie im Hinblick auf das Verständnis, das die maßgebenden Verkehrskreise von ihm haben, beurteilt werden (siehe Urteil vom 12. Februar 2004, C-363/99, Postkantoor, Randnr. 56). 10. Die angemeldeten Waren sind chemische Erzeugnisse, die im gewerblichen Bereich und im Bausektor Verwendung finden. Die Waren richten sich daher an Fachverbraucher. Da sich die Anmeldung aus englischen Begriffen zusammensetzt, ist auf das Verständnis der englischsprachigen Verkehrskreise in der Europäischen Union abzustellen. Eine Marke ist bereits dann zurückzuweisen, wenn ein Eintragungshindernis lediglich in einem Teil der Europäischen Union vorliegt, Artikel 7 Absatz 2 GMV. 11. Die relevanten Verbraucher werden unschwer erkennen, dass die Anmeldung aus zwei gebräuchlichen englischen Begriffen gebildet ist. FILL bedeutet im Englischen a quantity sufficient to fill a receptacle or empty space; a filling, charge. lit. and fig. (Oxford English Dictionary, frei übersetzt: Eine Menge, die ausreichend ist, um einen Behälter oder einen leeren Raum zu füllen ). Im Deutschen kann der Begriff mit Füllung übersetzt werden. 12. Der Begriff MASTER bedeutet im Englischen a person (predominantly, a man) having authority, direction or control over the action of another or others (Oxford English Dictionary, frei übersetzt: Eine Person (vornehmlich ein Mann) mit Autorität, Führung oder Kontrolle über die Tätigkeiten eines anderen oder anderer ). Das Wort MASTER wird darüber hinaus im Englischen häufig in Verbindung mit anderen Wörtern benutzt, wie auch die Beschwerdeführerin angeführt hat. So sind z.b. masterpiece (ein artistisches Meisterwerk) oder mastermind (ein Superhirn) gebräuchlich, wobei master immer auf die hervorragende Qualität des folgenden Wortes hinweist. 13. Das Zeichen ist gemäß den Regeln der englischen Grammatik gebildet, wobei der erste Bestandteil (MASTER) den zweiten Bestandteil (FILL) näher definiert. Es handelt sich dabei um eine bloße Aneinanderreihung von zwei Begriffen, wobei die Bedeutung des zusammengesetzten Begriffes nicht über die der einzelnen Bestandteile hinausgeht. Die relevanten englischen Verbraucher werden unter diesen Umständen unschwer den Gesamtbegriff MASTERFILL als meisterliche Füllung verstehen. 14. Der Einwand der Beschwerdeführerin, dass die Anmeldung lexikalisch nicht nachgewiesen ist, muss zurückgewiesen werden. In der Tat ist es nach der Rechtsprechung für das Verständnis eines Begriffes nicht erforderlich, dass dieser lexikalisch existiert (siehe Urteile vom 12 Februar 2004, C-363/99, Postkantoor, Randnr. 97; und vom 12. Januar 2000, T-19/99, Companyline, Randnr. 26). Zum einen werden die Verkehrskreise ständig mit neuen Wortkombinationen konfrontiert und zum anderen werden Lexika nur in größeren Zeitabständen dem aktuellen Wortgebrauch angepasst. Vorliegend kommt noch hinzu, dass die Anmeldung aus zwei lexikalischen Begriffen grammatikalisch richtig gebildet ist.

5 5 15. Die Wortbedeutung ist auch beschreibend für die angemeldeten Waren. Im gewerblichen Bereich und namentlich im Bausektor werden Reparaturmörtel für die Reparatur von Betonstellen benutzt, also etwa um Löcher zu füllen, Risse zu bedecken oder etwa Kanten zu reparieren. Damit weist das Anmeldezeichen auf den Verwendungszweck der Waren hin, nämlich dass diese geeignet sind, etwa Löcher meisterhaft zu füllen. Es bedarf im Gegensatz zu der Behauptung der Beschwerdeführerin keines analytischen Aufwandes, um zu diesem Ergebnis zu kommen. 16. Die Beschwerdeführerin hat vier Arbeitsschritte aufgeführt, die bei der Verwendung von Reparaturmörtel durchzuführen sind. Allerdings ist das Ziel der Verwendung eines Reparaturmörtels das Verdecken (Füllen) eines Loches oder eines Risses. Es ist somit irrelevant, ob verschiedene Schritte erforderlich sind, um dieses Ziel zu erreichen. Das Zeichen beschreibt diesen Verwendungszweck, so dass es nicht darauf ankommt, ob es auch die verschiedenen Arbeitsschritte beschreiben mag. In jedem Fall ist Mörtel dazu geeignet, als Füllung zu dienen. 17. Damit wird die Anmeldung lediglich als Hinweis auf ein bestimmtes Merkmal der Waren aufgefasst mit der Folge, dass sie unter das Eintragungshindernis des Artikels 7 Absatz 1 Buchstabe c GMV fällt. 18. Auch aus der geltend gemachten Serie von 18 Gemeinschaftsmarken mit dem Bestandteil MASTER kann die Beschwerdeführerin nichts für sie Günstiges ableiten. Zum einen entfalten Voreintragungen von nationalen oder Gemeinschaftsmarken keine Bindungswirkung und verschaffen keinen Anspruch auf Eintragung weiterer Marken (siehe Beschlüsse vom 12. Februar 2009, C- 39/08 und C-43/08, Volkshandy, Randnr ; und vom 13. Februar 2008, C- 212/07, Hairtransfer, Randnr. 44). Zum anderen lässt sich aus den eingetragenen Gemeinschaftsmarken keine Praxis des Amtes ableiten, wonach Marken mit diesem Bestandteil nicht unter die Eintragungshindernisse des Artikels 7 Absatz 1 GMV fallen. Vielmehr hat das Amt auch Marken mit dem Bestandteil MASTER zurückgewiesen (siehe Entscheidungen vom 20. April 2012, R 1648/2011-4, MASTER BUILDERS ; vom 7. Juli 2011, R 2043/2010-4, MASTERSCREEN ; vom 15. Januar 2009, R 1656/2008-2, MASTERCLOCK, und vom 2. April 2008, R 1612/2007-1, MASTERLEASE ). Schließlich handelt es sich bei den von der Beschwerdeführerin angegebenen Beispielen um teilweise anders gebildete Marken. 19. Die Tatsache, dass die angemeldete Marke von dem australischen Amt oder dem USPTO akzeptiert worden ist, kann ebenfalls nicht dazu führen, das Eintragungshindernis zu überwinden. Die Gemeinschaftsmarke ist als autonomes System konzipiert, für das die Entscheidung nationaler Ämter und namentlich die Entscheidungen außereuropäischer nationaler Ämter keine Bindungswirkung entfalten kann. Vielmehr ist das Amt lediglich an die Anwendung der GMV und der Interpretation durch die europäischen Gerichte gebunden. 20. Da die Marke einen rein beschreibenden Hinweis darstellt, fällt sie unter das Eintragungshindernis des Artikels 7 Absatz 1 Buchstabe c GMV. Somit ist die Beschwerde als unbegründet zurückzuweisen.

6 6 Zu Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b GMV 21. Als beschreibender Angabe, deren Bedeutung sich für das angesprochene Publikum ohne analysierende gedankliche Schritte unmittelbar erschließt, kommt dem angemeldeten Begriff für die beanspruchten Waren auch keine Unterscheidungskraft zu, so dass die angemeldete Marke gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b GMV ebenfalls von der Eintragung ausgeschlossen ist (siehe Urteil vom 12. Februar 2004, C-265/00, Biomild, Randnr. 19). 22. Nach allem ist die Beschwerde zurückzuweisen.

7 7 Tenor der Entscheidung Aus diesen Gründen entscheidet DIE KAMMER wie folgt: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. D. Schennen C. Bartos E. Fink Geschäftsstellenbeamtin: P. López Fernández de Corres

HARMONISIERUNGSAMT FÜR DEN BINNENMARKT (MARKEN, MUSTER UND MODELLE) ENTSCHEIDUNG der Vierten Beschwerdekammer vom 25. Februar 2013

HARMONISIERUNGSAMT FÜR DEN BINNENMARKT (MARKEN, MUSTER UND MODELLE) ENTSCHEIDUNG der Vierten Beschwerdekammer vom 25. Februar 2013 HARMONISIERUNGSAMT FÜR DEN BINNENMARKT (MARKEN, MUSTER UND MODELLE) Die Beschwerdekammern ENTSCHEIDUNG der Vierten Beschwerdekammer vom 25. Februar 2013 In dem Beschwerdeverfahren R 1615/2012-4 EDINA HAZI

Mehr

HARMONISIERUNGSAMT FÜR DEN BINNENMARKT (MARKEN, MUSTER UND MODELLE) ENTSCHEIDUNG der Vierten Beschwerdekammer vom 20.

HARMONISIERUNGSAMT FÜR DEN BINNENMARKT (MARKEN, MUSTER UND MODELLE) ENTSCHEIDUNG der Vierten Beschwerdekammer vom 20. HARMONISIERUNGSAMT FÜR DEN BINNENMARKT (MARKEN, MUSTER UND MODELLE) Die Beschwerdekammern ENTSCHEIDUNG der Vierten Beschwerdekammer vom 20. September 2013 In dem Beschwerdeverfahren R 324/2013-4 ScheBo

Mehr

HARMONISIERUNGSAMT FÜR DEN BINNENMARKT (MARKEN, MUSTER UND MODELLE) ENTSCHEIDUNG der Vierten Beschwerdekammer vom 3. Oktober 2012

HARMONISIERUNGSAMT FÜR DEN BINNENMARKT (MARKEN, MUSTER UND MODELLE) ENTSCHEIDUNG der Vierten Beschwerdekammer vom 3. Oktober 2012 HARMONISIERUNGSAMT FÜR DEN BINNENMARKT (MARKEN, MUSTER UND MODELLE) Die Beschwerdekammern ENTSCHEIDUNG der Vierten Beschwerdekammer vom 3. Oktober 2012 Im Beschwerdeverfahren R 1145/2012-4 Saliha Jasarov

Mehr

HARMONISIERUNGSAMT FÜR DEN BINNENMARKT (MARKEN, MUSTER UND MODELLE) ENTSCHEIDUNG der Vierten Beschwerdekammer vom 28. Mai 2013

HARMONISIERUNGSAMT FÜR DEN BINNENMARKT (MARKEN, MUSTER UND MODELLE) ENTSCHEIDUNG der Vierten Beschwerdekammer vom 28. Mai 2013 HARMONISIERUNGSAMT FÜR DEN BINNENMARKT (MARKEN, MUSTER UND MODELLE) Die Beschwerdekammern ENTSCHEIDUNG der Vierten Beschwerdekammer vom 28. Mai 2013 In dem Beschwerdeverfahren R 5/2012-4 ProBioGen AG Goethestraße

Mehr

HARMONISIERUNGSAMT FÜR DEN BINNENMARKT (MARKEN, MUSTER UND MODELLE) ENTSCHEIDUNG der Ersten Beschwerdekammer vom 24. Oktober 2012

HARMONISIERUNGSAMT FÜR DEN BINNENMARKT (MARKEN, MUSTER UND MODELLE) ENTSCHEIDUNG der Ersten Beschwerdekammer vom 24. Oktober 2012 HARMONISIERUNGSAMT FÜR DEN BINNENMARKT (MARKEN, MUSTER UND MODELLE) Die Beschwerdekammern ENTSCHEIDUNG der Ersten Beschwerdekammer vom 24. Oktober 2012 In dem Beschwerdeverfahren R 1579/2012-1 ista Deutschland

Mehr

HARMONISIERUNGSAMT FÜR DEN BINNENMARKT (MARKEN, MUSTER UND MODELLE) ENTSCHEIDUNG der Ersten Beschwerdekammer vom 14. November 2013

HARMONISIERUNGSAMT FÜR DEN BINNENMARKT (MARKEN, MUSTER UND MODELLE) ENTSCHEIDUNG der Ersten Beschwerdekammer vom 14. November 2013 HARMONISIERUNGSAMT FÜR DEN BINNENMARKT (MARKEN, MUSTER UND MODELLE) Die Beschwerdekammern ENTSCHEIDUNG der Ersten Beschwerdekammer vom 14. November 2013 In dem Beschwerdeverfahren R 33/2013-1 Marcus Erhard

Mehr

WICHTIGER RECHTLICHER HINWEIS: Für die Angaben auf dieser Website besteht Haftungsausschluss und Urheberrechtsschutz.

WICHTIGER RECHTLICHER HINWEIS: Für die Angaben auf dieser Website besteht Haftungsausschluss und Urheberrechtsschutz. Page 1 of 5 WICHTIGER RECHTLICHER HINWEIS: Für die Angaben auf dieser Website besteht Haftungsausschluss und Urheberrechtsschutz. URTEIL DES GERICHTS (Zweite Kammer) 30. November 2004(1) Gemeinschaftsmarke

Mehr

BESCHLUSS DES GERICHTSHOFES (Vierte Kammer) 5. Februar 2004 (1)

BESCHLUSS DES GERICHTSHOFES (Vierte Kammer) 5. Februar 2004 (1) Page 1 of 8 WICHTIGER RECHTLICHER HINWEIS: Für die Angaben auf dieser Website besteht Haftungsausschluss und Urheberrechtsschutz. BESCHLUSS DES GERICHTSHOFES (Vierte Kammer) 5. Februar 2004 (1) "Rechtsmittel

Mehr

Page 1 of 6 WICHTIGER RECHTLICHER HINWEIS: Für die Angaben auf dieser Website besteht Haftungsausschluss und Urheberrechtsschutz. URTEIL DES GERICHTS (Fünfte Kammer) 7. Juni 2005(*) Gemeinschaftsmarke

Mehr

URTEIL DES GERICHTS (Fünfte Kammer) 7. Juni 2005 *

URTEIL DES GERICHTS (Fünfte Kammer) 7. Juni 2005 * MUNCHENER RÜCKVERSICHERUNG GESELLSCHAFT / HABM (MUNICHFINANCIALSERVICES) URTEIL DES GERICHTS (Fünfte Kammer) 7. Juni 2005 * In der Rechtssache T-316/03 Münchener Rückversicherungs-Gesellschaft AG mit Sitz

Mehr

BESCHLUSS DES GERICHTSHOFES (Vierte Kammer) 5. Februar 2004 (1)

BESCHLUSS DES GERICHTSHOFES (Vierte Kammer) 5. Februar 2004 (1) Page 1 of 7 WICHTIGER RECHTLICHER HINWEIS: Für die Angaben auf dieser Website besteht Haftungsausschluss und Urheberrechtsschutz. BESCHLUSS DES GERICHTSHOFES (Vierte Kammer) 5. Februar 2004 (1) "Rechtsmittel

Mehr

WICHTIGER RECHTLICHER HINWEIS: Für die Angaben auf dieser Website besteht Haftungsausschluss und Urheberrechtsschutz.

WICHTIGER RECHTLICHER HINWEIS: Für die Angaben auf dieser Website besteht Haftungsausschluss und Urheberrechtsschutz. Page 1 of 8 WICHTIGER RECHTLICHER HINWEIS: Für die Angaben auf dieser Website besteht Haftungsausschluss und Urheberrechtsschutz. URTEIL DES GERICHTS (Dritte Kammer) 19. Januar 2005(1) Gemeinschaftsmarke

Mehr

HARMONISIERUNGSAMT FÜR DEN BINNENMARKT (MARKEN, MUSTER UND MODELLE) ENTSCHEIDUNG der Zweiten Beschwerdekammer vom 28. Juni 2004

HARMONISIERUNGSAMT FÜR DEN BINNENMARKT (MARKEN, MUSTER UND MODELLE) ENTSCHEIDUNG der Zweiten Beschwerdekammer vom 28. Juni 2004 HARMONISIERUNGSAMT FÜR DEN BINNENMARKT (MARKEN, MUSTER UND MODELLE) Die Beschwerdekammern ENTSCHEIDUNG der Zweiten Beschwerdekammer vom 28. Juni 2004 In der Beschwerdesache R 580/2002-2 ACO Severin Ahlmann

Mehr

HARMONISIERUNGSAMT FÜR DEN BINNENMARKT (MARKEN, MUSTER UND MODELLE) ENTSCHEIDUNG der Vierten Beschwerdekammer vom 21. Februar 2014

HARMONISIERUNGSAMT FÜR DEN BINNENMARKT (MARKEN, MUSTER UND MODELLE) ENTSCHEIDUNG der Vierten Beschwerdekammer vom 21. Februar 2014 HARMONISIERUNGSAMT FÜR DEN BINNENMARKT (MARKEN, MUSTER UND MODELLE) Die Beschwerdekammern ENTSCHEIDUNG der Vierten Beschwerdekammer vom 21. Februar 2014 In der Sache R 1318/2013-4 Zehnder Verkaufs- und

Mehr

WICHTIGER RECHTLICHER HINWEIS: Für die Angaben auf dieser Website besteht Haftungsausschluss und Urheberrechtsschutz.

WICHTIGER RECHTLICHER HINWEIS: Für die Angaben auf dieser Website besteht Haftungsausschluss und Urheberrechtsschutz. Page 1 of 6 WICHTIGER RECHTLICHER HINWEIS: Für die Angaben auf dieser Website besteht Haftungsausschluss und Urheberrechtsschutz. URTEIL DES GERICHTS (Zweite Kammer) 14. September 2004(1) Gemeinschaftsmarke

Mehr

Der Wettbewerb der Markensysteme. Chancen und Risiken der Änderungsvorschläge der Kommission (MRL, GMV) GRUR-Jahrestagung 27. September 2013 Erfurt

Der Wettbewerb der Markensysteme. Chancen und Risiken der Änderungsvorschläge der Kommission (MRL, GMV) GRUR-Jahrestagung 27. September 2013 Erfurt Der Wettbewerb der Markensysteme Chancen und Risiken der Änderungsvorschläge der Kommission (MRL, GMV) GRUR-Jahrestagung 27. September 2013 Erfurt Prof. Dr. Wolfgang Büscher Richter am Bundesgerichtshof

Mehr

WICHTIGER RECHTLICHER HINWEIS: Für die Angaben auf dieser Website besteht Haftungsausschluss und Urheberrechtsschutz.

WICHTIGER RECHTLICHER HINWEIS: Für die Angaben auf dieser Website besteht Haftungsausschluss und Urheberrechtsschutz. Page 1 of 12 WICHTIGER RECHTLICHER HINWEIS: Für die Angaben auf dieser Website besteht Haftungsausschluss und Urheberrechtsschutz. URTEIL DES GERICHTS (Vierte Kammer) 8. Juli 2004(1) Gemeinschaftsmarke

Mehr

URTEIL DES GERICHTS (Vierte Kammer) 22. Juni 2005 *

URTEIL DES GERICHTS (Vierte Kammer) 22. Juni 2005 * URTEIL DES GERICHTS (Vierte Kammer) 22. Juni 2005 * In der Rechtssache T-19/04 Metso Paper Automation Oy mit Sitz in Helsinki (Finnland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Tanhuanpää, Klägerin,

Mehr

PRÜFUNGSRICHTLINIEN FÜR UNIONSMARKEN AMT DER EUROPÄISCHEN UNION FÜR GEISTIGES EIGENTUM (EUIPO) TEIL B PRÜFUNG ABSCHNITT 4

PRÜFUNGSRICHTLINIEN FÜR UNIONSMARKEN AMT DER EUROPÄISCHEN UNION FÜR GEISTIGES EIGENTUM (EUIPO) TEIL B PRÜFUNG ABSCHNITT 4 PRÜFUNGSRICHTLINIEN FÜR UNIONSMARKEN AMT DER EUROPÄISCHEN UNION FÜR GEISTIGES EIGENTUM (EUIPO) TEIL B PRÜFUNG ABSCHNITT 4 ABSOLUTE EINTRAGUNGSHINDERNISSE KAPITEL 1 ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE Prüfungsrichtlinien

Mehr

PRÜFUNGSRICHTLINIEN FÜR UNIONSMARKEN AMT DER EUROPÄISCHEN UNION FÜR GEISTIGES EIGENTUM (EUIPO) TEIL B PRÜFUNG ABSCHNITT 4

PRÜFUNGSRICHTLINIEN FÜR UNIONSMARKEN AMT DER EUROPÄISCHEN UNION FÜR GEISTIGES EIGENTUM (EUIPO) TEIL B PRÜFUNG ABSCHNITT 4 PRÜFUNGSRICHTLINIEN FÜR UNIONSMARKEN AMT DER EUROPÄISCHEN UNION FÜR GEISTIGES EIGENTUM (EUIPO) TEIL B PRÜFUNG ABSCHNITT 4 ABSOLUTE EINTRAGUNGSHINDERNISSE KAPITEL 5 ÜBLICHE ZEICHEN ODER ANGABEN (ARTIKEL

Mehr

WICHTIGER RECHTLICHER HINWEIS: Für die Angaben auf dieser Website besteht Haftungsausschluss und Urheberrechtsschutz.

WICHTIGER RECHTLICHER HINWEIS: Für die Angaben auf dieser Website besteht Haftungsausschluss und Urheberrechtsschutz. Page 1 of 7 WICHTIGER RECHTLICHER HINWEIS: Für die Angaben auf dieser Website besteht Haftungsausschluss und Urheberrechtsschutz. URTEIL DES GERICHTS (Vierte Kammer) 12. Januar 2005(1) Gemeinschaftsmarke

Mehr

HARMONISIERUNGSAMT FÜR DEN BINNENMARKT (MARKEN, MUSTER UND MODELLE) ENTSCHEIDUNG der Vierten Beschwerdekammer vom 7. Februar 2013

HARMONISIERUNGSAMT FÜR DEN BINNENMARKT (MARKEN, MUSTER UND MODELLE) ENTSCHEIDUNG der Vierten Beschwerdekammer vom 7. Februar 2013 HARMONISIERUNGSAMT FÜR DEN BINNENMARKT (MARKEN, MUSTER UND MODELLE) Die Beschwerdekammern ENTSCHEIDUNG der Vierten Beschwerdekammer vom 7. Februar 2013 In dem Beschwerdeverfahren R 1451/2012-4 Volkswagen

Mehr

Page 1 of 5 WICHTIGER RECHTLICHER HINWEIS: Für die Angaben auf dieser Website besteht Haftungsausschluss und Urheberrechtsschutz. URTEIL DES GERICHTSHOFES (Erste Kammer) 7. September 2006(*) Marken Richtlinie

Mehr

WICHTIGER RECHTLICHER HINWEIS: Für die Angaben auf dieser Website besteht Haftungsausschluss und Urheberrechtsschutz.

WICHTIGER RECHTLICHER HINWEIS: Für die Angaben auf dieser Website besteht Haftungsausschluss und Urheberrechtsschutz. Page 1 of 8 WICHTIGER RECHTLICHER HINWEIS: Für die Angaben auf dieser Website besteht Haftungsausschluss und Urheberrechtsschutz. URTEIL DES GERICHTSHOFES (Zweite Kammer) 16. September 2004(1) Rechtsmittel

Mehr

PRÜFUNGSRICHTLINIEN FÜR UNIONSMARKEN AMT DER EUROPÄISCHEN UNION FÜR GEISTIGES EIGENTUM (EUIPO) TEIL B PRÜFUNG ABSCHNITT 4

PRÜFUNGSRICHTLINIEN FÜR UNIONSMARKEN AMT DER EUROPÄISCHEN UNION FÜR GEISTIGES EIGENTUM (EUIPO) TEIL B PRÜFUNG ABSCHNITT 4 PRÜFUNGSRICHTLINIEN FÜR UNIONSMARKEN AMT DER EUROPÄISCHEN UNION FÜR GEISTIGES EIGENTUM (EUIPO) TEIL B PRÜFUNG ABSCHNITT 4 ABSOLUTE EINTRAGUNGSHINDERNISSE KAPITEL 1 ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE Prüfungsrichtlinien

Mehr

URTEIL DES GERICHTS (Zweite Kammer) 5. April 2001 *

URTEIL DES GERICHTS (Zweite Kammer) 5. April 2001 * BANK FÜR ARBEIT UND WIRTSCHAFT / HABM (EASYBANK) URTEIL DES GERICHTS (Zweite Kammer) 5. April 2001 * In der Rechtssache T-87/00 Bank für Arbeit und Wirtschaft AG, mit Sitz in Wien (Österreich), vertreten

Mehr

Eine Marke dient als Kennzeichnung für Waren und Dienstleistungen sowie als Unterscheidungsmerkmal.

Eine Marke dient als Kennzeichnung für Waren und Dienstleistungen sowie als Unterscheidungsmerkmal. FAQ Markenrecht 1. Was ist eine Marke? Eine Marke dient als Kennzeichnung für Waren und Dienstleistungen sowie als Unterscheidungsmerkmal. Marken kommen am häufigsten in Gestalt von Wörtern (Wortmarke)

Mehr

Page 1 of 7 WICHTIGER RECHTLICHER HINWEIS: Für die Angaben auf dieser Website besteht Haftungsausschluss und Urheberrechtsschutz. URTEIL DES GERICHTS (Dritte Kammer) 14. April 2005(*) Gemeinschaftsmarke

Mehr

PRÜFUNGSRICHTLINIEN FÜR UNIONSMARKEN AMT DER EUROPÄISCHEN UNION FÜR GEISTIGES EIGENTUM (EUIPO) TEIL B PRÜFUNG ABSCHNITT 4

PRÜFUNGSRICHTLINIEN FÜR UNIONSMARKEN AMT DER EUROPÄISCHEN UNION FÜR GEISTIGES EIGENTUM (EUIPO) TEIL B PRÜFUNG ABSCHNITT 4 PRÜFUNGSRICHTLINIEN FÜR UNIONSMARKEN AMT DER EUROPÄISCHEN UNION FÜR GEISTIGES EIGENTUM (EUIPO) TEIL B PRÜFUNG ABSCHNITT 4 ABSOLUTE EINTRAGUNGSHINDERNISSE KAPITEL 5 ÜBLICHE ZEICHEN ODER ANGABEN (ARTIKEL

Mehr

URTEIL DES GERICHTS (Zweite Kammer) 8. Juli 2004(1)

URTEIL DES GERICHTS (Zweite Kammer) 8. Juli 2004(1) Page 1 of 6 WICHTIGER RECHTLICHER HINWEIS: Für die Angaben auf dieser Website besteht Haftungsausschluss und Urheberrechtsschutz. URTEIL DES GERICHTS (Zweite Kammer) 8. Juli 2004(1) Gemeinschaftsmarke

Mehr

RICHTLINIEN FÜR DIE VOM HARMONISIERUNGSAMT FÜR DEN BINNENMARKT (MARKEN, MUSTER UND MODELLE) DURCHGEFÜHRTE PRÜFUNG GEMEINSCHAFTSMARKEN TEIL C

RICHTLINIEN FÜR DIE VOM HARMONISIERUNGSAMT FÜR DEN BINNENMARKT (MARKEN, MUSTER UND MODELLE) DURCHGEFÜHRTE PRÜFUNG GEMEINSCHAFTSMARKEN TEIL C RICHTLINIEN FÜR DIE VOM HARMONISIERUNGSAMT FÜR DEN BINNENMARKT (MARKEN, MUSTER UND MODELLE) DURCHGEFÜHRTE PRÜFUNG GEMEINSCHAFTSMARKEN TEIL C WIDERSPRUCH ABSCHNITT 2 DOPPELTE IDENTITÄT UND VERWECHSLUNGSGEFAHR

Mehr

ENTSCHEIDUNG der Zweiten Beschwerdekammer vom 7. August 2002

ENTSCHEIDUNG der Zweiten Beschwerdekammer vom 7. August 2002 HARMONISIERUNGSAMT FÜR DEN BINNENMARKT (MARKEN, MUSTER UND MODELLE) Die Beschwerdekammern ENTSCHEIDUNG der Zweiten Beschwerdekammer vom 7. August 2002 In der Beschwerdesache R 1129/2000-2 Disney Enterprises,

Mehr

URTEIL DES GERICHTS (Vierte Kammer) 27. Februar 2002 *

URTEIL DES GERICHTS (Vierte Kammer) 27. Februar 2002 * URTEIL DES GERICHTS (Vierte Kammer) 27. Februar 2002 * In der Rechtssache T-34/00 Eurocool Logistik GmbH mit Sitz in Linz (Österreich), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt G. Secklehner, Zustellungsanschrift

Mehr

Beschreibende Marken mit Bildelementen

Beschreibende Marken mit Bildelementen www.euipo.europa.eu Beschreibende Marken mit Bildelementen Detlef Schennen Markenforum 2016 München, 18.11.2016 Bild- Marken mit beschreibenden Elementen Oder vielmehr Beschreibende Marken mit Bild- Elementen

Mehr

WICHTIGER RECHTLICHER HINWEIS: Für die Angaben auf dieser Website besteht Haftungsausschluss und Urheberrechtsschutz.

WICHTIGER RECHTLICHER HINWEIS: Für die Angaben auf dieser Website besteht Haftungsausschluss und Urheberrechtsschutz. WICHTIGER RECHTLICHER HINWEIS: Für die Angaben auf dieser Website besteht Haftungsausschluss und Urheberrechtsschutz. URTEIL DES GERICHTSHOFES (Erste Kammer) 30. Juni 2005 (*) Rechtsmittel Gemeinschaftsmarke

Mehr

WICHTIGER RECHTLICHER HINWEIS: Für die Angaben auf dieser Website besteht Haftungsausschluss und Urheberrechtsschutz.

WICHTIGER RECHTLICHER HINWEIS: Für die Angaben auf dieser Website besteht Haftungsausschluss und Urheberrechtsschutz. Page 1 of 8 WICHTIGER RECHTLICHER HINWEIS: Für die Angaben auf dieser Website besteht Haftungsausschluss und Urheberrechtsschutz. URTEIL DES GERICHTS (Vierte Kammer) 31. März 2004 (1) "Gemeinschaftsmarke

Mehr

Page 1 of 7 WICHTIGER RECHTLICHER HINWEIS: Für die Angaben auf dieser Website besteht Haftungsausschluss und Urheberrechtsschutz. URTEIL DES GERICHTS (Zweite erweiterte Kammer) 25. Oktober 2005(*) Gemeinschaftsmarke

Mehr

BESCHLUSS 2007/ 1 DES PRÄSIDIUMS DER BESCHWERDEKAMMERN

BESCHLUSS 2007/ 1 DES PRÄSIDIUMS DER BESCHWERDEKAMMERN BESCHLUSS 2007/ 1 DES PRÄSIDIUMS DER BESCHWERDEKAMMERN REGELUNGEN BETREFFEND DIE BESTIMMUNG DER MITGLIEDER UND DIE GESCHÄFTSVERTEILUNG AB DEM 1. SEPTEMBER 2007 REGELUNGEN BETREFFEND DIE BESTIMMUNG DER

Mehr

HARMONISIERUNGSAMT FÜR DEN BINNENMARKT (MARKEN, MUSTER UND MODELLE) ENTSCHEIDUNG der Vierten Beschwerdekammer vom 8. Juli 2013

HARMONISIERUNGSAMT FÜR DEN BINNENMARKT (MARKEN, MUSTER UND MODELLE) ENTSCHEIDUNG der Vierten Beschwerdekammer vom 8. Juli 2013 HARMONISIERUNGSAMT FÜR DEN BINNENMARKT (MARKEN, MUSTER UND MODELLE) Die Beschwerdekammern ENTSCHEIDUNG der Vierten Beschwerdekammer vom 8. Juli 2013 In dem Beschwerdeverfahren R 1371/2012-4 MIP METRO Group

Mehr

BUNDESPATENTGERICHT B E S C H L U S S. In der Beschwerdesache. betreffend die Markenanmeldung

BUNDESPATENTGERICHT B E S C H L U S S. In der Beschwerdesache. betreffend die Markenanmeldung BUNDESPATENTGERICHT 27 W (pat) 45/11 (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend die Markenanmeldung 30 2008 027 282.1 hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts

Mehr

Page 1 of 10 WICHTIGER RECHTLICHER HINWEIS: Für die Angaben auf dieser Website besteht Haftungsausschluss und Urheberrechtsschutz. URTEIL DES GERICHTSHOFS (Erste Kammer) 19. April 2007(*) Rechtsmittel

Mehr

REGELUNGEN BETREFFEND DIE BESTIMMUNG DER MITGLIEDER UND DIE GESCHÄFTSVERTEILUNG

REGELUNGEN BETREFFEND DIE BESTIMMUNG DER MITGLIEDER UND DIE GESCHÄFTSVERTEILUNG REGELUNGEN BETREFFEND DIE BESTIMMUNG DER MITGLIEDER UND DIE GESCHÄFTSVERTEILUNG REGELUNGEN BETREFFEND DIE BESTIMMUNG DER MITGLIEDER UND DIE GESCHÄFTSVERTEILUNG DAS PRÄSIDIUM DER BESCHWERDEKAMMERN - gestützt

Mehr

Page 1 of 7 WICHTIGER RECHTLICHER HINWEIS: Für die Angaben auf dieser Website besteht Haftungsausschluss und Urheberrechtsschutz. URTEIL DES GERICHTS (Zweite Kammer) 13. September 2005(*) Gemeinschaftsmarke

Mehr

WICHTIGER RECHTLICHER HINWEIS: Für die Angaben auf dieser Website besteht Haftungsausschluss und Urheberrechtsschutz.

WICHTIGER RECHTLICHER HINWEIS: Für die Angaben auf dieser Website besteht Haftungsausschluss und Urheberrechtsschutz. 1/6 WICHTIGER RECHTLICHER HINWEIS: Für die Angaben auf dieser Website besteht Haftungsausschluss und Urheberrechtsschutz. URTEIL DES GERICHTS (Zweite Kammer) 5. Dezember 2002(1) Gemeinschaftsmarke - Wortgruppe

Mehr

RICHTLINIEN FÜR DIE VOM HARMONISIERUNGSAMT FÜR DEN BINNENMARKT (MARKEN, MUSTER UND MODELLE) DURCHGEFÜHRTE PRÜFUNG GEMEINSCHAFTSMARKEN TEIL A

RICHTLINIEN FÜR DIE VOM HARMONISIERUNGSAMT FÜR DEN BINNENMARKT (MARKEN, MUSTER UND MODELLE) DURCHGEFÜHRTE PRÜFUNG GEMEINSCHAFTSMARKEN TEIL A RICHTLINIEN FÜR DIE VOM HARMONISIERUNGSAMT FÜR DEN BINNENMARKT (MARKEN, MUSTER UND MODELLE) DURCHGEFÜHRTE PRÜFUNG GEMEINSCHAFTSMARKEN TEIL A ALLGEMEINE REGELN ABSCHNITT 9 ERWEITERUNG Prüfungsrichtlinien

Mehr

Deutsch. Hydrotec Technologies AG Dungstruper Straße Wildeshausen Deutschland. Eisenführ, Speiser & Partner

Deutsch. Hydrotec Technologies AG Dungstruper Straße Wildeshausen Deutschland. Eisenführ, Speiser & Partner HARMONISIERUNGSAMT FÜR DEN BINNENMARKT (MARKEN, MUSTER UND MODELLE) HAUPTABTEILUNG KERNGESCHÄFT DIENSTSTELLE GESCHMACKSMUSTER ENTSCHEIDUNG DER NICHTIGKEITSABTEILUNG VOM 02.10.2012 IM VERFAHREN ÜBER DIE

Mehr

Page 1 of 18 WICHTIGER RECHTLICHER HINWEIS: Für die Angaben auf dieser Website besteht Haftungsausschluss und Urheberrechtsschutz. SCHLUSSANTRÄGE DER GENERALANWÄLTIN ELEANOR SHARPSTON vom 14. Dezember

Mehr

URTEIL DES GERICHTS (Zweite Kammer) 30. Juni 2004

URTEIL DES GERICHTS (Zweite Kammer) 30. Juni 2004 URTEIL DES GERICHTS (Zweite Kammer) 30. Juni 2004 In der Rechtssache T-317/01 M+M Gesellschaft für Unternehmensberatung und Informationssysteme mbh mit Sitz in Frankfurt am Main (Deutschland), Prozessbevollmächtigter:

Mehr

URTEIL DES GERICHTSHOFES. 23. Oktober 2003(1)

URTEIL DES GERICHTSHOFES. 23. Oktober 2003(1) Page 1 of 9 WICHTIGER RECHTLICHER HINWEIS: Für die Angaben auf dieser Website besteht Haftungsausschluss und Urheberrechtsschutz. URTEIL DES GERICHTSHOFES 23. Oktober 2003(1) Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 22. April in der Rechtsbeschwerdesache. betreffend die Geschmacksmusteranmeldung Nr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 22. April in der Rechtsbeschwerdesache. betreffend die Geschmacksmusteranmeldung Nr BUNDESGERICHTSHOF I ZB 16/03 BESCHLUSS vom 22. April 2004 in der Rechtsbeschwerdesache betreffend die Geschmacksmusteranmeldung Nr. 499 08 337.7 Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Ersttagssammelblätter

Mehr

34R32/15y Beschluss Begründung 1.1 ALPENLEINSAMEN

34R32/15y Beschluss Begründung 1.1 ALPENLEINSAMEN 34R32/15y Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht ***** wegen Eintragung der Wortmarke ALPENLEINSAMEN über den Rekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss der Rechtsabteilung des Patentamts

Mehr

VwGH Erkenntnis vom , 2006/04/0110 Delicado

VwGH Erkenntnis vom , 2006/04/0110 Delicado VwGH Erkenntnis vom 28.5.2008, 2006/04/0110 Delicado Fundstellen: ÖBl-LS 2009/34, 18 = VwSlgA 17.462 1. Die Eintragung einer Marke, die aus Zeichen oder Angaben besteht, welche sonst als Werbeslogans zum

Mehr

ALLGEMEINE REGELN ABSCHNITT

ALLGEMEINE REGELN ABSCHNITT RICHTLINIEN FÜR DIE VOM HARMONISIERUNGSAMTAMT DER EUROPÄISCHEN UNION FÜR DEN BINNENMARKTGEISTIGES EIGENTUM (MARKEN, MUSTER UND MODELLE) DURCHGEFÜHRTE PRÜFUNG GEMEINSCHAFTSMARKENMARKEN DER EUROPÄISCHEN

Mehr

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Dritte Kammer) 15. März 2012(*) In den verbundenen Rechtssachen C-90/11 und C-91/11

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Dritte Kammer) 15. März 2012(*) In den verbundenen Rechtssachen C-90/11 und C-91/11 Page 1 of 8 URTEIL DES GERICHTSHOFS (Dritte Kammer) 15. März 2012(*) Marken Richtlinie 2008/95/EG Eintragungshindernisse und Ungültigkeitsgründe Sprachliche Ausdrücke, die aus einer Kombination von Wörtern

Mehr

BESCHLUSS Nr. EX-14-3 DES PRÄSIDENTEN DES AMTES. vom 22. Oktober 2014

BESCHLUSS Nr. EX-14-3 DES PRÄSIDENTEN DES AMTES. vom 22. Oktober 2014 HARMONISIERUNGSAMT FÜR DEN BINNENMARKT (MARKEN, MUSTER UND MODELLE) Der Präsident BESCHLUSS Nr. EX-14-3 DES PRÄSIDENTEN DES AMTES vom 22. Oktober 2014 über öffentlich verfügbare Angaben betreffend Anmeldungen

Mehr

HARMONISIERUNGSAMT FÜR DEN BINNENMARKT (MARKEN, MUSTER UND MODELLE) ENTSCHEIDUNG der Vierten Beschwerdekammer vom 18. Juni 2010

HARMONISIERUNGSAMT FÜR DEN BINNENMARKT (MARKEN, MUSTER UND MODELLE) ENTSCHEIDUNG der Vierten Beschwerdekammer vom 18. Juni 2010 HARMONISIERUNGSAMT FÜR DEN BINNENMARKT (MARKEN, MUSTER UND MODELLE) Die Beschwerdekammern ENTSCHEIDUNG der Vierten Beschwerdekammer vom 18. Juni 2010 Im Beschwerdeverfahren R 1473/2008-4 Opfermann Arzneimittel

Mehr

URTEIL DES GERICHTS (Dritte Kammer) 14. Juli 2005 *

URTEIL DES GERICHTS (Dritte Kammer) 14. Juli 2005 * WASSEN INTERNATIONAL / HABM STROSCHEIN GESUNDKOST (SELENIUM-ACE) URTEIL DES GERICHTS (Dritte Kammer) 14. Juli 2005 * In der Rechtssache T-312/03 Wassen International Ltd mit Sitz in Leatherhead (Vereinigtes

Mehr

Dr. Martin Bahr. Rechtsanwalt KÖNNEN EINZELNE BUCHSTABEN ALS MARKE ANGEMELDET WERDEN? Kanzlei RA Dr. Bahr Sierichstr.

Dr. Martin Bahr. Rechtsanwalt KÖNNEN EINZELNE BUCHSTABEN ALS MARKE ANGEMELDET WERDEN? Kanzlei RA Dr. Bahr Sierichstr. Rechtsanwalt Dr. Martin Bahr KÖNNEN EINZELNE BUCHSTABEN ALS MARKE ANGEMELDET WERDEN? Kanzlei RA Dr. Bahr Sierichstr. 35, 22301 Hamburg Tel.: 040 35 01 77 66 Fax: 040 35 01 77 68 E-Mail: info@dr-bahr.com

Mehr

Top Teams Merchandising Heuweg 12 D Ehingen DEUTSCHLAND

Top Teams Merchandising Heuweg 12 D Ehingen DEUTSCHLAND HARMONISIERUNGSAMT FÜR DEN BINNENMARKT (MARKEN, MUSTER UND MODELLE) HAUPTABTEILUNG GESCHMACKSMUSTER - NICHTIGKEITSABTEILUNG ENTSCHEIDUNG DER NICHTIGKEITSABTEILUNG VOM 23/05/05 IM VERFAHREN ÜBER DIE NICHTIGERKLÄRUNG

Mehr

WICHTIGER RECHTLICHER HINWEIS: Für die Angaben auf dieser Website besteht Haftungsausschluss und Urheberrechtsschutz.

WICHTIGER RECHTLICHER HINWEIS: Für die Angaben auf dieser Website besteht Haftungsausschluss und Urheberrechtsschutz. WICHTIGER RECHTLICHER HINWEIS: Für die Angaben auf dieser Website besteht Haftungsausschluss und Urheberrechtsschutz. URTEIL DES GERICHTS (Dritte Kammer) 14. Juli 2005(*) Gemeinschaftsmarke Widerspruchsverfahren

Mehr

RICHTLINIEN FÜR DIE VOM HARMONISIERUNGSAMT FÜR DEN BINNENMARKT (MARKEN, MUSTER UND MODELLE) DURCHGEFÜHRTE PRÜFUNG GEMEINSCHAFTSMARKEN TEIL A

RICHTLINIEN FÜR DIE VOM HARMONISIERUNGSAMT FÜR DEN BINNENMARKT (MARKEN, MUSTER UND MODELLE) DURCHGEFÜHRTE PRÜFUNG GEMEINSCHAFTSMARKEN TEIL A RICHTLINIEN FÜR DIE VOM HARMONISIERUNGSAMT FÜR DEN BINNENMARKT (MARKEN, MUSTER UND MODELLE) DURCHGEFÜHRTE PRÜFUNG GEMEINSCHAFTSMARKEN TEIL A ALLGEMEINE REGELN ABSCHNITT 4 VERFAHRENSSPRACHE Prüfungsrichtlinien

Mehr

HARMONISIERUNGSAMT FÜR DEN BINNENMARKT (MARKEN, MUSTER UND MODELLE) Die Beschwerdekammern

HARMONISIERUNGSAMT FÜR DEN BINNENMARKT (MARKEN, MUSTER UND MODELLE) Die Beschwerdekammern HARMONISIERUNGSAMT FÜR DEN BINNENMARKT (MARKEN, MUSTER UND MODELLE) Die Beschwerdekammern ENTSCHEIDUNG der Ersten Beschwerdekammer vom 30. September 2010 In dem Beschwerdeverfahren R 261/2010-1 Iromedica

Mehr

WICHTIGER RECHTLICHER HINWEIS: Für die Angaben auf dieser Website besteht Haftungsausschluss und Urheberrechtsschutz.

WICHTIGER RECHTLICHER HINWEIS: Für die Angaben auf dieser Website besteht Haftungsausschluss und Urheberrechtsschutz. 1/12 WICHTIGER RECHTLICHER HINWEIS: Für die Angaben auf dieser Website besteht Haftungsausschluss und Urheberrechtsschutz. URTEIL DES GERICHTS (Zweite Kammer) 14. Oktober 2003(1) Gemeinschaftsmarke - Verordnungen

Mehr

Page 1 of 7 WICHTIGER RECHTLICHER HINWEIS: Für die Angaben auf dieser Website besteht Haftungsausschluss und Urheberrechtsschutz. URTEIL DES GERICHTS (Erste Kammer) 6. November 2007(*) Gemeinschaftsmarke

Mehr

Beschluss. Begründung

Beschluss. Begründung 34R8/14t Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht ***** wegen des Widerspruchs gegen die Marke AT 261419 über die als Rekurs zu wertende Beschwerde der Antragsgegner gegen den Beschluss der Rechtsabteilung

Mehr

BUNDESPATENTGERICHT B E S C H L U S S. In der Beschwerdesache. betreffend die Marke

BUNDESPATENTGERICHT B E S C H L U S S. In der Beschwerdesache. betreffend die Marke BUNDESPATENTGERICHT 26 W (pat) 110/09 (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend die Marke 307 55 714 hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Mehr

URTEIL DES GERICHTS (Vierte Kammer) 12. Dezember 2002(1)

URTEIL DES GERICHTS (Vierte Kammer) 12. Dezember 2002(1) Page 1 of 11 WICHTIGER RECHTLICHER HINWEIS: Für die Angaben auf dieser Website besteht Haftungsausschluss und Urheberrechtsschutz. URTEIL DES GERICHTS (Vierte Kammer) 12. Dezember 2002(1) Gemeinschaftsmarke

Mehr

REGELUNGEN BETREFFEND DIE ORGANISATION DER BESCHWERDEKAMMERN, DIE GROSSE KAMMER UND DIE ÜBERTRAGUNG VON BESCHWERDEN AUF EINZELNE MITGLIEDER

REGELUNGEN BETREFFEND DIE ORGANISATION DER BESCHWERDEKAMMERN, DIE GROSSE KAMMER UND DIE ÜBERTRAGUNG VON BESCHWERDEN AUF EINZELNE MITGLIEDER REGELUNGEN BETREFFEND DIE ORGANISATION DER BESCHWERDEKAMMERN, DIE GROSSE KAMMER UND DIE ÜBERTRAGUNG VON BESCHWERDEN AUF EINZELNE MITGLIEDER REGELUNGEN BETREFFEND DIE ORGANISATION DER BESCHWERDEKAMMERN,

Mehr

RICHTLINIEN FÜR DIE VOM HARMONISIERUNGSAMT FÜR DEN BINNENMARKT (MARKEN, MUSTER UND MODELLE) DURCHGEFÜHRTE PRÜFUNG GEMEINSCHAFTSMARKEN TEIL A

RICHTLINIEN FÜR DIE VOM HARMONISIERUNGSAMT FÜR DEN BINNENMARKT (MARKEN, MUSTER UND MODELLE) DURCHGEFÜHRTE PRÜFUNG GEMEINSCHAFTSMARKEN TEIL A RICHTLINIEN FÜR DIE VOM HARMONISIERUNGSAMT FÜR DEN BINNENMARKT (MARKEN, MUSTER UND MODELLE) DURCHGEFÜHRTE PRÜFUNG GEMEINSCHAFTSMARKEN TEIL A ALLGEMEINE REGELN ABSCHNITT 4 VERFAHRENSSPRACHE Prüfungsrichtlinien

Mehr

AktG 192 Abs. 1, 192 Abs. 3 S. 1, 195, 241 Nr. 3; BGB 139

AktG 192 Abs. 1, 192 Abs. 3 S. 1, 195, 241 Nr. 3; BGB 139 DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 31wx360_11 letzte Aktualisierung: 31.10.2011 OLG München, 14.9.2011-31 Wx 360/11 AktG 192 Abs. 1, 192 Abs. 3 S. 1, 195, 241 Nr. 3; BGB 139 Gesamtnichtigkeit

Mehr

HARMONISIERUNGSAMT FÜR DEN BINNENMARKT (MARKEN, MUSTER UND MODELLE) ENTSCHEIDUNG DER NICHTIGKEITSABTEILUNG VOM 06/02/06. Englisch

HARMONISIERUNGSAMT FÜR DEN BINNENMARKT (MARKEN, MUSTER UND MODELLE) ENTSCHEIDUNG DER NICHTIGKEITSABTEILUNG VOM 06/02/06. Englisch HARMONISIERUNGSAMT FÜR DEN BINNENMARKT (MARKEN, MUSTER UND MODELLE) HAUPTABTEILUNG GESCHMACKSMUSTER - NICHTIGKEITSABTEILUNG ENTSCHEIDUNG DER NICHTIGKEITSABTEILUNG VOM 06/02/06 IM VERFAHREN ÜBER DIE NICHTIGERKLÄRUNG

Mehr

Deutsch. CROCS, INC 6268 Monarch Place Niwot Colorado United States of America

Deutsch. CROCS, INC 6268 Monarch Place Niwot Colorado United States of America HARMONISIERUNGSAMT FÜR DEN BINNENMARKT (MARKEN, MUSTER UND MODELLE) HAUPTABTEILUNG KERNGESCHÄFT DIENSTSTELLE GESCHMACKSMUSTER ENTSCHEIDUNG DER NICHTIGKEITSABTEILUNG VOM 12.02.2014 IM VERFAHREN ÜBER DIE

Mehr

Die Marke - eine Einführung in ein nichttechnisches Schutzrecht

Die Marke - eine Einführung in ein nichttechnisches Schutzrecht Folie 1 von 30 24.10.2013 Die Marke - eine Einführung in ein nichttechnisches Schutzrecht Dr. Christoph Gerspacher Patentanwalt Dipl.-Chem. Folie 2 von 30 24.10.2013 Übersicht Was ist eine Marke? Was sind

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. in der Rechtsbeschwerdesache. betreffend die Anmeldung (als geographische Angabe) Nr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. in der Rechtsbeschwerdesache. betreffend die Anmeldung (als geographische Angabe) Nr BUNDESGERICHTSHOF I ZB 25/03 BESCHLUSS in der Rechtsbeschwerdesache Verkündet am: 15. September 2005 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle betreffend die Anmeldung (als geographische

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 12. August in der Rechtsbeschwerdesache. betreffend die Markenanmeldung Nr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 12. August in der Rechtsbeschwerdesache. betreffend die Markenanmeldung Nr BUNDESGERICHTSHOF I ZB 1/04 BESCHLUSS vom 12. August 2004 in der Rechtsbeschwerdesache betreffend die Markenanmeldung Nr. 399 28 523.7 Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Bürogebäude MarkenG 8 Abs.

Mehr

ERKENNTNIS. des. Obersten Patent- und Markensenates

ERKENNTNIS. des. Obersten Patent- und Markensenates OBm 1/10 ERKENNTNIS des Obersten Patent- und Markensenates 2 OBm 1/10 Der Oberste Patent- und Markensenat hat durch die Vizepräsidentin des Obersten Patent- und Markensenates Dr. SCHENK als Vorsitzende,

Mehr

PRÜFUNGSRICHTLINIEN FÜR UNIONSMARKEN AMT DER EUROPÄISCHEN UNION FÜR GEISTIGES EIGENTUM (EUIPO) TEIL A ALLGEMEINE REGELN ABSCHNITT 9 ERWEITERUNG

PRÜFUNGSRICHTLINIEN FÜR UNIONSMARKEN AMT DER EUROPÄISCHEN UNION FÜR GEISTIGES EIGENTUM (EUIPO) TEIL A ALLGEMEINE REGELN ABSCHNITT 9 ERWEITERUNG PRÜFUNGSRICHTLINIEN FÜR UNIONSMARKEN AMT DER EUROPÄISCHEN UNION FÜR GEISTIGES EIGENTUM (EUIPO) TEIL A ALLGEMEINE REGELN ABSCHNITT 9 ERWEITERUNG Prüfungsrichtlinien vor dem Amt, Teil A, Allgemeine Regeln

Mehr

URTEIL DES GERICHTS (Achte Kammer) 12. November 2010(*)

URTEIL DES GERICHTS (Achte Kammer) 12. November 2010(*) URTEIL DES GERICHTS (Achte Kammer) 12. November 2010(*) Gemeinschaftsmarke Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke, die aus einer waagerechten Kombination der Farben Grau und Rot besteht Absolutes Eintragungshindernis

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS. - Antragstellerin - - Antragsgegner - - Beschwerdeführerin -

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS. - Antragstellerin - - Antragsgegner - - Beschwerdeführerin - 6 Ta 440/09 1 BV 29/09 Arbeitsgericht Mönchengladbach LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren T. Consumer Bank AG, vertreten durch den Vorstand B. G. (Vorstandsvorsitzender),

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS. - Klägerin - X. str. 21, E., - Beschwerdeführerin

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS. - Klägerin - X. str. 21, E., - Beschwerdeführerin 6 Ta 291/08 8 Ca 3198/07 Arbeitsgericht Essen LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS In dem Rechtsstreit der Frau L. Q., W. Str. 21, N., - Klägerin - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin C. M. I.,

Mehr

RICHTLINIEN FÜR DIE VOM HARMONISIERUNGSAMT FÜR DEN BINNENMARKT (MARKEN, MUSTER UND MODELLE) DURCHGEFÜHRTE PRÜFUNG GEMEINSCHAFTSMARKEN TEIL A

RICHTLINIEN FÜR DIE VOM HARMONISIERUNGSAMT FÜR DEN BINNENMARKT (MARKEN, MUSTER UND MODELLE) DURCHGEFÜHRTE PRÜFUNG GEMEINSCHAFTSMARKEN TEIL A RICHTLINIEN FÜR DIE VOM HARMONISIERUNGSAMT FÜR DEN BINNENMARKT (MARKEN, MUSTER UND MODELLE) DURCHGEFÜHRTE PRÜFUNG GEMEINSCHAFTSMARKEN TEIL A ALLGEMEINE REGELN ABSCHNITT 8 WIEDEREINSETZUNG IN DEN VORIGEN

Mehr

Deutsch. ELHO International B.V. Atlasstraat RG Tilburg Holland. Eisenführ, Speiser & Partner

Deutsch. ELHO International B.V. Atlasstraat RG Tilburg Holland. Eisenführ, Speiser & Partner HARMONISIERUNGSAMT FÜR DEN BINNENMARKT (MARKEN, MUSTER UND MODELLE) HAUPTABTEILUNG KERNGESCHÄFT DIENSTSTELLE GESCHMACKSMUSTER ENTSCHEIDUNG DER NICHTIGKEITSABTEILUNG VOM 15.11.2012 IM VERFAHREN ÜBER DIE

Mehr

URTEIL DES GERICHTSHOFES (Sechste Kammer) 29. April 2004 (1)

URTEIL DES GERICHTSHOFES (Sechste Kammer) 29. April 2004 (1) Page 1 of 6 WICHTIGER RECHTLICHER HINWEIS: Für die Angaben auf dieser Website besteht Haftungsausschluss und Urheberrechtsschutz. URTEIL DES GERICHTSHOFES (Sechste Kammer) 29. April 2004 (1) "Marken -

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG

LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG 6 TaBV 8/01 7 BV 18/00 (Würzburg) LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG BESCHLUSS in dem Beschlussverfahren - - Verfahrensbevollmächtigte: gegen - - Verfahrensbevollmächtigte: wegen sonstiges Die 6. Kammer des

Mehr

Retsch Porzellan GmbH Rathausplatz 2 D Arzberg Deutschland

Retsch Porzellan GmbH Rathausplatz 2 D Arzberg Deutschland HARMONISIERUNGSAMT FÜR DEN BINNENMARKT (MARKEN, MUSTER UND MODELLE) HAUPTABTEILUNG GESCHMACKSMUSTER - NICHTIGKEITSABTEILUNG ENTSCHEIDUNG DER NICHTIGKEITSABTEILUNG VOM 16/01/06 IM VERFAHREN ÜBER DIE NICHTIGERKLÄRUNG

Mehr

PRÜFUNGSRICHTLINIEN FÜR UNIONSMARKEN AMT DER EUROPÄISCHEN UNION FÜR GEISTIGES EIGENTUM (EUIPO) TEIL C WIDERSPRUCH ABSCHNITT 0 EINFÜHRUNG

PRÜFUNGSRICHTLINIEN FÜR UNIONSMARKEN AMT DER EUROPÄISCHEN UNION FÜR GEISTIGES EIGENTUM (EUIPO) TEIL C WIDERSPRUCH ABSCHNITT 0 EINFÜHRUNG PRÜFUNGSRICHTLINIEN FÜR UNIONSMARKEN AMT DER EUROPÄISCHEN UNION FÜR GEISTIGES EIGENTUM (EUIPO) TEIL C WIDERSPRUCH ABSCHNITT 0 EINFÜHRUNG Prüfungsrichtlinien vor dem Amt, Teil C, Widerspruch Seite 1 Inhaltsverzeichnis

Mehr

WICHTIGER RECHTLICHER HINWEIS: Für die Angaben auf dieser Website besteht Haftungsausschluss und Urheberrechtsschutz.

WICHTIGER RECHTLICHER HINWEIS: Für die Angaben auf dieser Website besteht Haftungsausschluss und Urheberrechtsschutz. Page 1 of 8 WICHTIGER RECHTLICHER HINWEIS: Für die Angaben auf dieser Website besteht Haftungsausschluss und Urheberrechtsschutz. URTEIL DES GERICHTS (Vierte Kammer) 9. Juli 2003(1) Gemeinschaftsmarke

Mehr

Deutsch. Tandex A/S Industrievej 4 DK-3540 Lynge Dänemark. Larsen & Birkenholm A/S. Synpart GmbH Eduard-Rhein-Str. 6 D Königswinter Deutschland

Deutsch. Tandex A/S Industrievej 4 DK-3540 Lynge Dänemark. Larsen & Birkenholm A/S. Synpart GmbH Eduard-Rhein-Str. 6 D Königswinter Deutschland HARMONISIERUNGSAMT FÜR DEN BINNENMARKT (MARKEN, MUSTER UND MODELLE) HAUPTABTEILUNG KERNGESCHÄFT DIENSTSTELLE GESCHMACKSMUSTER ENTSCHEIDUNG DER NICHTIGKEITSABTEILUNG VOM 30.10.2012 IM VERFAHREN ÜBER DIE

Mehr

Page 1 of 8 WICHTIGER RECHTLICHER HINWEIS: Für die Angaben auf dieser Website besteht Haftungsausschluss und Urheberrechtsschutz. URTEIL DES GERICHTS (Zweite Kammer) 13. Juni 2006(*) Gemeinschaftsmarke

Mehr

HARMONISIERUNGSAMT FÜR DEN BINNENMARKT (HABM) ANTRAG AUF ERKLÄRUNG DER NICHTIGKEIT EINER GEMEINSCHAFTSMARKE

HARMONISIERUNGSAMT FÜR DEN BINNENMARKT (HABM) ANTRAG AUF ERKLÄRUNG DER NICHTIGKEIT EINER GEMEINSCHAFTSMARKE Zuletzt aktualisiert am: 07.2013 HARMONISIERUNGSAMT FÜR DEN BINNENMARKT (HABM) ANTRAG AUF ERKLÄRUNG DER NICHTIGKEIT EINER GEMEINSCHAFTSMARKE Anzahl n (einschl. dieser) Zeichen des Antragstellers/Vertreters

Mehr

betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs, eingelegt am 18. Februar 2009,

betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs, eingelegt am 18. Februar 2009, BESCHLUSS DES GERICHTSHOFS (Fünfte Kammer) 5. Februar 2010(*) Rechtsmittel Gemeinschaftsmarke Verordnung (EG) Nr. 40/94 Art. 7 Abs. 1 Buchst. c Zurückweisung der Anmeldung Wortmarke Patentconsult Absolutes

Mehr

Page 1 of 10 WICHTIGER RECHTLICHER HINWEIS: Für die Angaben auf dieser Website besteht Haftungsausschluss und Urheberrechtsschutz. URTEIL DES GERICHTS (Fünfte Kammer) 12. Juni 2007(*) Gemeinschaftsmarke

Mehr

URTEIL DES GERICHTS (Zweite Kammer) 13. Juli 2004(1)

URTEIL DES GERICHTS (Zweite Kammer) 13. Juli 2004(1) WICHTIGER RECHTLICHER HINWEIS: Für die Angaben auf dieser Website besteht Haftungsausschluss und Urheberrechtsschutz. URTEIL DES GERICHTS (Zweite Kammer) 13. Juli 2004(1) Gemeinschaftsmarke Widerspruchsverfahren

Mehr

BUNDESPATENTGERICHT B E S C H L U S S. 27 W (pat) 216/09. In der Beschwerdesache. (Aktenzeichen) BPatG

BUNDESPATENTGERICHT B E S C H L U S S. 27 W (pat) 216/09. In der Beschwerdesache. (Aktenzeichen) BPatG BUNDESPATENTGERICHT 27 W (pat) 216/09 (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache BPatG 152 08.05 - 2 - betreffend die Marke 306 78 642 (Löschungssache S 56/08) hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat)

Mehr

Page 1 of 9 WICHTIGER RECHTLICHER HINWEIS: Für die Angaben auf dieser Website besteht Haftungsausschluss und Urheberrechtsschutz. URTEIL DES GERICHTS (Vierte Kammer) 26. Januar 2006(*) Gemeinschaftsmarke

Mehr

B e s c h l u s s. gefasst: Die Revision wird zurückgewiesen. Begründung:

B e s c h l u s s. gefasst: Die Revision wird zurückgewiesen. Begründung: Der hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Blaschek, die Hofräte Dr. Kleiser und Dr. Mayr, Hofrätin Mag. Hainz-Sator sowie Hofrat Dr. Pürgy als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schweda,

Mehr