HARMONISIERUNGSAMT FÜR DEN BINNENMARKT (MARKEN, MUSTER UND MODELLE) ENTSCHEIDUNG der Zweiten Beschwerdekammer vom 28. Juni 2004

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1 HARMONISIERUNGSAMT FÜR DEN BINNENMARKT (MARKEN, MUSTER UND MODELLE) Die Beschwerdekammern ENTSCHEIDUNG der Zweiten Beschwerdekammer vom 28. Juni 2004 In der Beschwerdesache R 580/ ACO Severin Ahlmann Gmbh & Co. KG Am Ahlmannkai D Rendsburg Deutschland Beschwerdeführerin vertreten durch Meissner, Bolte & Partner, Widenmayerstraße 48, D München, Deutschland betreffend die Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr erlässt DIE ZWEITE BESCHWERDEKAMMER unter Mitwirkung von K. Sundström (Vorsitzende), D.T. Keeling (Berichterstatter) und P. Dyrberg (Mitglied) Geschäftsstellenbeamter: E. Gastinel die folgende Verfahrenssprache: Deutsch

2 2 Entscheidung Sachverhalt 1. Mit Anmeldung vom 13. April 2000 beantragte die Beschwerdeführerin die Eintragung der Wortmarke Monoblock als Gemeinschaftsmarke für folgende Waren (geändert durch Schreiben vom 25. Oktober 2000): Klasse 6 Baumaterialien aus Metall, insbesondere Rinnen, Sinkkästen und Schächte sowie Abdeckungen hierzu und deren Einzelteile, soweit in Klasse 6 enthalten. Klasse 19 Baumaterialien aus Beton, Kunststoff und Kunststoffbeton, insbesondere Rinnen, Sinkkästen und Schächte sowie Abdeckungen hierzu und deren Einzelteile, soweit in Klasse 19 enthalten. 2. Mit Schreiben vom 10. Dezember 2001 beanstandete die Prüferin die Marke gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b und c der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke ( GMV ) (ABl. EG 1994 Nr. L 11, S. 1; ABl. HABM 1/95, S. 52). Sie trug vor, mono bedeute allein, einzeln, einzig und Block bedeute u.a. großes, ungefügtes Stück aus Holz, Metall oder Stein (Fels-, Marmor-); kurzer Baumstamm, Klotz; in Formen mit recheckigem Querschnitt gegossene Rohmetallmasse etc.. Dem Ausdruck Monoblock werde der Verbraucher entnehmen, dass die Waren aus einem Stück hergestellt seien. Es werde nicht auf den Herstellerbetrieb schließen. 3. Mit Schreiben vom 10. April 2002 nahm die Beschwerdeführerin zu der Beanstandung Stellung. Sie führte aus, der Begriff Monoblock sei als zusammengesetzter Begriff lexikalisch nicht belegt. Sowohl das Wort Block als auch das Wort mono hätten unterschiedliche Bedeutungsinhalte. Die zusammengesetzte Marke Monoblock könne zahlreiche verschiedene Bedeutungen aufweisen. Es handele sich nicht um eine klare und eindeutige Sachangabe. Monoblock weiche von der Ausdrucksweise ab, die im üblichen Sprachgebrauch für die Bezeichnung der Waren oder ihrer wesentlichen Merkmale verwendet werde. Zudem seien Blöcke naturgemäß aus einem Stück hergestellt, so dass dies nicht durch den Zusatz mono kenntlich gemacht werden müsse. Der Verkehr sei erfahrungsgemäß wenig geneigt, Kennzeichen zu analysieren und werde Monoblock als Herkunftshinweis auffassen. Monoblock sei zudem in Deutschland für verschiedene Waren der Klassen 7 und 11 eingetragen worden. Dies stelle ein Indiz für die Eintragbarkeit dar. Ferner habe das Amt die Zeichen BIG BLOCK für Motoren; Teile und Bestandteile für Motoren, etc. und Clean Steel Block u.a. für feuerfeste Materialien zur Auskleidung von metallurgischen Gefäßen akzeptiert. 4. Die Beschwerdeführerin fügte ihrer Stellungnahme zur Unterstützung ihrer Argumente verschiedene Auszüge aus Wörterbüchern und Datenbanken bei.

3 3 5. Mit Bescheid vom 15. Mai 2002 (der angefochtene Bescheid ) wies die Prüferin die Anmeldung aus den in der Beanstandung genannten Gründen zurück. Sie trug vor, dass auf die durch das Anmeldezeichen zu schützenden Waren abzustellen sei. Im Zusammenhang mit diesen Waren werde ein Verbraucher denken, es handele sich um Produkte aus einem Stück oder einem Guss. Dem durchschnittlich gebildeten Verbraucher sei bekannt, dass mono als Vorsilbe vielen Wörtern vorangestellt werde und dass Monoblock ein zusammengesetzter Ausdruck sei. Zudem stelle der Begriff auf dem Gebiet der Baumaterialien im Englischen einen gängigen Allerweltsbegriff dar und könne nicht für einen Geschäftsbetrieb monopolisiert werden. Die Entscheidungen des Amtes zu anderen Marken und zu anderen Waren änderten daran nichts. 6. Die Prüferin fügte dem angefochtenen Bescheid verschiedene Internet-Auszüge bei, in denen sich das Wort monoblock bzw. monoblocking findet. 7. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 5. Juli 2002 eine Beschwerde, die sie am 16. September 2002 begründete. 8. Die Beschwerde wurde der Prüferin gemäß Artikel 60 GMV zur Entscheidung über die Abhilfe vorgelegt. Sie half ihr nicht ab und legte sie am 7. November 2002 den Beschwerdekammern vor. Beschwerdegründe 9. Die Beschwerdeführerin beantragt die Aufhebung des angefochtenen Bescheides. Hilfsweise beantragt sie, einen Termin für eine mündliche Verhandlung anzuberaumen. 10. Die Beschwerdeführerin macht ihren bisherigen Vortrag zum Gegenstand des Beschwerdeverfahrens und trägt des Weiteren im Wesentlichen Folgendes vor: Neben den bereits erwähnten Bedeutungen gibt es auch noch zahlreiche andere Bedeutungen für Mono und Block. Die Kombination Monoblock kann eine Vielzahl an Bedeutungen haben, so z.b. auch Allein-Verriegelung bzw. Einzel-Verriegelung. Ohne ein weiteres Bezugswort steht die Bedeutung von Monoblock nicht fest. Das Zeichen ist vielfältig interpretierbar. Das Zeichen muss in seiner Gesamtheit und nicht zergliedert betrachtet werden. Monoblock trifft keine klare Aussage. Es gibt zahlreiche Waren, die aus einem Stück oder Guss bestehen können, z.b. Kochlöffel, die jedoch nicht mit Monoblock beschrieben würden. Monoblock kann daher nicht mit aus einem Stück der Guss bestehend gleichgesetzt werden. Bei den in der Anmeldung spezifizierten Waren handelt es sich, wie aus der Produktpalette der Beschwerdeführerin ersichtlich, nicht um Waren, die typischerweise aus einem Stück oder Guss bestehen. Ebenso ist bei diesen

4 4 Waren keine spezifische Blockform erkennbar. Damit unterscheiden sie sich von den von der Prüferin genannten Internet-Beispielen, z.b. prestressed concrete monoblock sleepers (Eisenbahnschwellen). Bei diesen ist anzunehmen, dass sie aus einem Stück bestehen und eine gewisse Blockform besitzen. Das Amt hat die Marke BASIC akzeptiert, da der Begriff keine hinreichend deutliche Angabe darstellt. Dazu bedarf es der Heranziehung weiterer sinntragender Wörter. Ähnlich verhält es sich mit Monoblock. Selbst wenn man den Begriff als aus einem Stück/Guss bestehend versteht, stellt er keine hinreichende Sachangabe dar, durch die die Waren unmittelbar beschrieben werden. Das Verständnis bleibt mehrdeutig, unscharf und diffus. Dies gilt zumal für Fachkreise. Es gibt in Anbetracht der Gemeinschaftsmarkeneintragung BIG BLOCK und der beiden deutschen Markeneintragungen Monoblock keinen Grund, der Anmeldung die Eintragung zu versagen. Die deutschen Eintragungen haben Indizcharakter. Entscheidungsgründe 11. Die Beschwerde erfüllt die Anforderungen von Artikel 57, 58 und 59 GMV und Regel 48 der Verordnung (EG) Nr. 2868/95 vom 13. Dezember 1995 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates über die Gemeinschaftsmarke (ABl. EG 1995 Nr. L 303, S.1; ABl. HABM 2-3/95, S. 259) und ist daher zulässig. 12. In der Sache ist zu entscheiden, ob dem Begriff Monoblock für die angemeldeten Waren wegen fehlender Unterscheidungskraft die Eintragung zu versagen ist. 13. In Artikel 7 GMV, der die Überschrift Absolute Eintragungshindernisse trägt, heißt es: (1) Von der Eintragung ausgeschlossen sind... b) Marken, die keine Unterscheidungskraft haben, c) Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geographischen Herkunft oder der Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung dienen können,

5 5 14. Die in der Anmeldung spezifizierten Waren richten sich an Fachverbraucher, die im Baubereich tätig sind, aber auch an durchschnittliche Endverbraucher, die sich als Hobbywerker betätigen. 15. Die Worte mono und Block haben die von der Prüferin und der Beschwerdeführerin vorgetragenen Bedeutungen, so dass sich eine weitere Definition erübrigt. 16. Soweit die Beschwerdeführerin der Ansicht ist, dies führe zu einer Mehrdeutigkeit der Wortkombination Monoblock, so kann die Kammer dem nicht zustimmen. Es ist bei einer Gesamtbetrachtung nach Ansicht der Kammer unwahrscheinlich, dass ein Verbraucher, der mit dem Begriff Monoblock in Zusammenhang mit den hier spezifizierten Waren konfrontiert wird, diesen Begriff im Sinne von Allein-Verriegelung oder Einzel-Verriegelung verstehen wird. Es handelt sich u.a. um Rinnen und Sinkkästen. Der relevante Verbraucher wird ohne Weiteres in der Lage sein, in dem Begriff Monoblock eine direkte Bezeichnung der Produkte zu erkennen. Er wird Monoblock als einen Hinweis darauf verstehen, dass die Produkte aus einem Stück bzw. einem Guss hergestellt sind, nicht jedoch als Herkunftshinweis. 17. Ferner handelt es sich bei Monoblock um ein Wort, das im üblichen Sprachgebrauch verwendet wird. Gibt man Monoblock oder Monoblock- Bauweise z.b. in die Google-Internetsuchmaschine ein, so erhält man eine Vielzahl von Referenzen, die, um nur einige Beispiele zu nennen, von Monoblockventilen über Drehmaschinen in Monoblock-Bauweise zu Kunststoffbecken in Monoblock-Bauweise reichen. Selbst im Zusammenhang mit Löffeln findet sich der Begriff, wenn vielleicht nicht als Monoblock Kochlöffel, so doch als Monoblock Tassenlöffel, im Gastrotechnik- Lieferprogramm einer Firma wieder. 18. Auch im Baubereich wird das angemeldete Zeichen in Alleinstellung oder als Monoblock-Bauweise (bzw. im Englischen monoblock und monoblock construction ) verwendet. Die Vorteile einer Monoblock-Bauweise liegen häufig in der größeren Stabilität bzw. Kompaktheit des so hergestellten Produktes. 19. Dies gilt auch für die in der Anmeldung spezifizierten Waren. Im Hinblick auf Rinnen findet sich z.b. in der Fachzeitschrift baustoff markt ein Artikel mit dem Titel Polymerbeton als Werkstoff für Entwässerungsrinnen, der die folgende Beschreibung seitens eines Unternehmens der Beschwerdeführerin enthält ( Ein ganz neuer Entwicklungsschritt, der sich durch Polymerbeton eröffnete, ist die Herstellung von Rinnenkörpern aus einem Stück. In der so genannten Monoblock-Bauweise werden, anders als bei den traditionellen Kastenrinnen, Rinnenkörper und Rost aus demselben Material zu einer Einheit gegossen. In Verbindung mit den Produktionseigenschaften des Polymerbetons sorgt die neue Konstruktion für eine hohe Seitenwandstabilität der Rinne. Auch ist auf Basis der Monoblock-Bauweise eine filigrane, optisch ansprechende Oberflächengestaltung möglich.

6 6 20. Die Tatsache, dass Monoblock nicht in Wörterbüchern aufgeführt sein mag, ändert diese Einschätzung nicht. 21. Es ist zudem Teil der Prüfung und Hintergrund der Regelung der absoluten Eintragungshindernisse des Artikels 7 Absatz 1 Buchstaben b bis e GMV zu vermeiden, dass ein einzelner Wirtschaftsteilnehmer einen unzulässigen Wettbewerbsvorteil durch die Entstehung eines ausschließlichen Rechts an einem Zeichen, das allen zur freien Verwendung überlassen bleiben muss, erlangt (siehe Urteil des Gerichts erster Instanz vom 2. Juli 2002 in der Rechtssache T-323/00, SAT.1 SatellitenFernsehen GmbH gegen HABM ( SAT.2 ) Slg. 2002, II-2839, Paragraph 36). 22. Nach Meinung der Kammer muss der Begriff Monoblock auch Mitbewerbern der Beschwerdeführerin zur Bezeichnung ihrer aus einem Stück oder einem Guss bestehenden Produkte zur Verfügung stehen. 23. Soweit sich die Beschwerdeführerin auf die Eintragung des Wortes BASIC als Gemeinschaftsmarke beruft, so ist dieser Fall nach Meinung der Kammer mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar. Monoblock enthält eine klare und deutliche Sachangabe und bedarf für einen Sinn nicht der Heranziehung eines weiteren Wortes. 24. Die Gemeinschaftsmarken BIG BLOCK und Clean Steel Block sind nach Auffassung der Kammer für den vorliegenden Fall nicht relevant. Zum einen handelt es sich bei den über diese Marken geschützten Waren um völlig andere als im vorliegenden Fall, zum anderen sind die Marken selbst von Monoblock sehr verschieden. Die Marken mögen im Hinblick auf die Waren, für die sie geschützt sind, nicht ausschließlich aus beschreibenden Bestandteilen bestehen, Monoblock tut dies hinsichtlich der hier spezifizierten Waren dagegen sehr wohl. 25. Die Kammer hat die beiden deutschen Markeneintragungen von Monoblock für Waren der Klasse 7 und 11 zur Kenntnis genommen. Dies ändert die Einschätzung im vorliegenden Fall jedoch nicht. Es handelt sich auch hier um völlig verschiedene Waren. Ferner würde, selbst wenn man annähme, dass in der deutschen Sprache kein Eintragungshindernis gegeben wäre, dies die in der englischen Sprache bestehenden Bedenken nicht ausräumen. 26. Aus dem oben Gesagten folgt, dass dem Begriff Monoblock im Hinblick auf die spezifizierten Waren gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c GMV die Eintragung zu versagen ist. 27. Einer Wortmarke, die im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c GMV Merkmale von Waren oder Dienstleistungen bezeichnet, fehlt aus diesem Grund zwangsläufig die Unterscheidungskraft in Bezug auf diese Waren oder Dienstleistungen im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b GMV (siehe in diesem Sinne bzgl. der Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken: Urteil des Gerichtshofes vom 12. Februar 2004 in der Rechtssache C-

7 7 265/00, Campina Melkunie BV gegen Benelux-Merkenbureau ( BIOMILD ), noch nicht veröffentlicht, Paragraph 19). 28. Folglich ist Monoblock auch gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b GMV die Eintragung zu versagen. Die Wortkombination besteht lediglich aus einer Bezeichnung der Beschaffenheit der Produkte und entbehrt jeglicher Unterscheidungskraft. 29. Die Festsetzung eines mündlichen Termins ist nicht vonnöten, da der Kammer die zur Entscheidungsfindung relevanten Umstände bekannt sind bzw. die notwendigen Unterlagen vorliegen. 30. Die Kammer ist folglich der Auffassung, dass dem Begriff Monoblock gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b und c GMV die Eintragung versagt werden muss.

8 8 Tenor der Entscheidung Aus diesen Gründen entscheidet wie folgt: DIE KAMMER Die Beschwerde wird zurückgewiesen. K. Sundström D.T. Keeling P. Dyrberg Geschäftsstellenbeamter: E. Gastinel

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