Staatliche Anerkennung von. Krankenschwestern und Krankenpflegern

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Transkript:

Staatliche Anerkennung von Krankenschwestern und Krankenpflegern Länder außerhalb der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraumes Informationen für Antragstellerinnen und Antragsteller Regierungspräsidium Darmstadt 64278 Darmstadt

Das Merkblatt enthält die wesentlichen Informationen zu den Voraussetzungen für eine staatliche Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse in der Krankenpflege und nennt die erforderlichen Unterlagen, die zusammen mit dem Antrag vorgelegt werden müssen. Sollten Sie darüber hinaus weitere Fragen haben, wenden Sie sich bitte an die/den für Sie zuständige/n Ansprechpartner/in. Die Telefonnummern der für die jeweiligen Berufe und Länder zuständigen Ansprechpartner/innen finden Sie im Download Ansprechpartner. Zuständig ist das Regierungspräsidium Darmstadt () für die Erteilung der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung (staatliche Anerkennung), wenn Sie in Hessen wohnen, d. h. Ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Hessen haben oder zumindest der Beruf in Hessen ausgeübt werden soll. Für diese zuständigkeitsbegründenden Tatsachen werden glaubhafte Nachweise benötigt. Die staatliche Anerkennung setzt in jedem Fall Ihre gesundheitliche Eignung Ihre Zuverlässigkeit zur Ausübung des Berufes sowie die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache voraus. Die staatliche Anerkennung setzt zudem immer voraus, dass es sich bei der von Ihnen im Ausland erworbenen Ausbildung um eine einschlägige Ausbildung handelt. Eine einschlägige Ausbildung liegt vor, wenn das Ausbildungsziel und die Ausbildungsinhalte/- schwerpunkte die gleichen sind, wie bei der deutschen Ausbildung in der Gesundheits- und Krankenpflege. Ferner muss es sich um eine staatlich anerkannte oder staatlich geregelte Ausbildung handeln, die im Herkunftsstaat den Zugang zum Beruf ermöglicht. Die Anerkennung einer Ausbildung an einer Privatschule, die weder staatlich anerkannt noch staatlich geregelt ist, ist daher von vornherein ausgeschlossen. Die staatliche Anerkennung als Gesundheits- und Krankenpflegerin/Gesundheits- und Krankenpfleger kann Ihnen nach dem Krankenpflegegesetz erteilt werden, wenn Sie im Ausland eine gleichwertige Ausbildung abgeschlossen haben. (Hinweis: Die Berufsbezeichnung wurde in Deutschland zum 1. Januar 2004 von Krankenschwester/Krankenpfleger in Gesundheits- und Krankenpflegerin/Gesundheits- und Krankenpfleger geändert). Ist Ihre Ausbildung nicht gleichwertig oder kann die Gleichwertigkeit nur mit unangemessenem zeitlichem oder sachlichem Aufwand festgestellt werden, besteht für Sie die Möglichkeit, die staatliche Anerkennung zu erhalten, wenn Sie einen gleichwertigen Kenntnisstand nachweisen. Stand: 11. Juli 2016 2

Hierfür müssten Sie eine praktische und mündliche Kenntnisprüfung ablegen, die sich auf den Inhalt der staatlichen Abschlussprüfung in der Gesundheits- und Krankenpflege erstreckt oder einen höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang absolvieren, der mit einer Prüfung über den Inhalt des Anpassungslehrgangs abschließt. Die Prüfung nach dem Anpassungslehrgang findet in Form eines Abschlussgespräches statt. Sie haben das Recht, zwischen der Kenntnisprüfung und dem Anpassungslehrgang zu wählen. Gleichwertigkeit der Ausbildung: Eine Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes liegt vor, wenn hinsichtlich Dauer und Inhalten keine wesentlichen Unterschiede im Vergleich zu der deutschen Ausbildung in der Gesundheits- und Krankenpflege bestehen. Die deutsche Ausbildung in der Gesundheits- und Krankenpflege dauert drei Jahre und schließt mit einer staatlichen Prüfung ab. Sie besteht aus einem theoretischen und praktischen Unterricht in fachspezifischen Fächern von mindestens 2100 Stunden und einer praktischen Ausbildung in Form von praktischen Einsätzen in Krankenhäusern, ambulanten Pflegeeinrichtungen sowie stationären Pflegeeinrichtungen oder Rehabilitationseinrichtungen von mindestens 2500 Stunden. Die genauen Inhalte der Ausbildung können Sie dem Download Ausbildungsinhalte der deutschen Ausbildungen entnehmen. Eine Berufspraxis als Krankenschwester/Krankenpfleger, die/der für die allgemeine Pflege verantwortlich ist, kann Defizite ganz oder teilweise ausgleichen (abhängig von Dauer und Aktualität der Berufserfahrung). Kenntnisprüfung oder Anpassungslehrgang mit Prüfung: Die Kenntnisprüfungen finden an staatlich anerkannten Gesundheits- und Krankenpflegeschulen in Hessen statt. Die Kosten für die Kenntnisprüfung sowie für eventuelle Vorbereitungskurse wären von Ihnen zu tragen. Die Kenntnisprüfung umfasst einen mündlichen und einen praktischen Teil. Sie ist erfolgreich abgeschlossen, wenn jeder der beiden Prüfungsteile bestanden ist. Der Anpassungslehrgang dient zusammen mit dem Abschlussgespräch der Feststellung, dass Sie über die zur Ausübung des Berufs der Gesundheits- und Krankenpflegerin/des Gesundheits- und Krankenpflegers erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen. Stand: 11. Juli 2016 3

Die Art und Dauer des Anpassungslehrgangs und die Einzelheiten zur Kenntnisprüfung werden im Rahmen des Anerkennungsverfahrens mitgeteilt. Sie können dann entscheiden, ob Sie den Anpassungslehrgang absolvieren oder die Kenntnisprüfung ablegen möchten. Die Kenntnisprüfung und der Anpassungslehrgang setzen ausreichende Sprachkenntnisse voraus. Unabhängig von einer erfolgreich abgelegten Kenntnisprüfung bzw. einem erfolgreich absolvierten Anpassungslehrgang ist für die Erteilung der staatlichen Anerkennung als Gesundheits- und Krankenpflegerin/Gesundheits- und Krankenpfleger der Nachweis ausreichender Deutschkenntnisse durch ein Zertifikat über eine Deutschprüfung erforderlich (siehe Erforderliche Unterlagen). Ferner ist es erforderlich, dass Sie zunächst einen Antrag auf staatliche Anerkennung als Gesundheits- und Krankenpflegerin/Gesundheits- und Krankenpfleger bei meiner Behörde stellen. Erst wenn Ihnen die Entscheidung meiner Behörde vorliegt, dass in Ihrem Fall eine Kenntnisprüfung oder ein Anpassungslehrgang mit Prüfung erforderlich bzw. möglich ist, können Sie die Kenntnisprüfung ablegen oder den Anpassungslehrgang beginnen. Sonderregelung für bereits in einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums anerkannte Ausbildungen Sofern Ihre Ausbildung bereits in einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums anerkannt wurde, haben Sie die Möglichkeit einen Anpassungslehrgang (ohne Prüfung) oder eine Eignungsprüfung abzulegen. In diesem Fall legen Sie bitte den Anerkennungsbescheid der zuständigen Stelle des anderen Vertragsstaates vor. Stand: 11. Juli 2016 4

Verkürzung der Ausbildung in der Gesundheits- und Krankenpflege: Um die staatliche Anerkennung zu erhalten, besteht auch die Möglichkeit, eine verkürzte Ausbildung zu absolvieren. Die Ausbildungsdauer kann verkürzt werden, in dem Ihre ausländische Ausbildung im Umfang der Gleichwertigkeit bis zu zwei Dritteln der Gesamtstunden der deutschen Ausbildung angerechnet wird. Nach erfolgreicher Ausbildung müssten Sie jedoch die gesamte staatliche Prüfung, die aus einem schriftlichen, praktischen und mündlichen Teil besteht, ablegen. Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass mit dieser ggf. auf Antrag gewährten Ausbildungsverkürzung kein Rechtsanspruch auf einen Ausbildungsplatz (auch nicht für eine verkürzte Ausbildung) verbunden ist. Von Seiten des Regierungspräsidiums Darmstadt besteht keine Möglichkeit, auf die Vergabe der Ausbildungsplätze Einfluss zu nehmen, da die Schulen in eigener Zuständigkeit entscheiden, welche Bewerberinnen bzw. Bewerber in die Lehrgänge aufgenommen werden. Voraussetzung für den Zugang zu einer Ausbildung in der Gesundheits- und Krankenpflege ist die gesundheitliche Eignung zur Ausübung des Berufes. Weiter ist Voraussetzung: 1. der Realschulabschluss oder eine andere gleichwertige abgeschlossene Schulbildung oder 2. der erfolgreiche Abschluss einer sonstigen zehnjährigen allgemeinen Schulausbildung oder 3. der Hauptschulabschluss oder eine gleichwertige Schulbildung, zusammen mit a) einer erfolgreich abgeschlossenen Berufsausbildung mit einer vorgesehenen Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren oder b) einer Erlaubnis als Krankenpflegehelferin oder Krankenpflegehelfer oder einer erfolgreich abgeschlossenen landesrechtlich geregelten Ausbildung von mindestens einjähriger Dauer in der Krankenpflegehilfe oder Altenpflegehilfe Für die Anerkennung der Gleichwertigkeit ausländischer Schulabschlüsse ist in Hessen folgende Behörde zuständig: Landesschulamt und Lehrkräfteakademie, Staatliches Schulamt für den Landkreis Darmstadt- Dieburg und die Stadt Darmstadt, Rheinstraße 95, 64295 Darmstadt, Tel.-Nr.: 06151/3682-2 Stand: 11. Juli 2016 5

Kosten für die Bearbeitung des Antrages: Für das Anerkennungsverfahren müssen Kosten erhoben werden. Diese betragen zurzeit: Für die Erteilung einer Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung: Ablehnung des Antrages auf Erteilung der Erlaubnis: Rücknahme des Antrages auf Erteilung der Erlaubnis: Anrechnung der ausländischen Ausbildung (Ausbildungsverkürzung) Ablehnung der Ausbildungsverkürzung Kopien (je Kopie): 150,00 EUR 112,50 EUR 75,00 EUR 65,00 EUR 48,75 EUR 0,20 EUR Erforderliche Unterlagen: 1. Antrag bitte den als Download zur Verfügung stehenden Vordruck verwenden 2. Anmeldebestätigung des Einwohnermeldeamtes über den derzeitigen Hauptwohnsitz in Hessen oder Nachweise, dass der Beruf in Hessen ausgeübt werden soll. 3. standesamtliches Dokument über Namensführung, Geburtsort und Geburtsdatum (z.b. Geburts-/Heiratsurkunde, Auszug aus dem Familienbuch), ggf. mit deutscher Übersetzung - hier ist eine unbeglaubigte Kopie ausreichend- 4. Ausweisdokument (Personalausweis oder Reisepass) hier reicht eine unbeglaubigte Kopie 5. Lebenslauf in deutscher Sprache mit genauen Angaben über Schulbildung, Berufsausbildung und bisherige Tätigkeiten bitte den als Download zur Verfügung stehenden Vordruck verwenden - 6. Abschlussdiplom bzw. Abschlusszeugnis der erworbenen Ausbildung in der Landessprache und in deutscher Übersetzung 7. ggf. Registrierungsdiplom in der Landessprache und in deutscher Übersetzung 8. Prüfungszeugnis des Board of Nursing (Staatsprüfung) mit deutscher Übersetzung (nur Philippinen) 9. Registrierungsdiplom als Registered Nurse vom Board of Nursing in Manila (Berufserlaubnis) mit deutscher Übersetzung (nur Philippinen) 10. Abschlusszeugnisse der Klassen I bis IV der medizinischen Schule in der Landessprache und in deutscher Übersetzung (nur Nachfolgestaaten des ehemaligen Jugoslawiens) Stand: 11. Juli 2016 6

11. Nachweis über die Fach-/Staatsprüfung (= strucni ispit) in der Landessprache und in deutscher Übersetzung (nur Nachfolgestaaten des ehemaligen Jugoslawiens) Bei Ausbildungen aus dem Kosovo kann alternativ die Arbeitslizenz (Licence e punes) des Gesundheitsministeriums der Republik Kosovo Zentraler Rat für Registrierung und Lizenzierung- vorgelegt werden. Die Fach-/Staatsprüfung bzw. die Arbeitslizenz ist zum Nachweis einer abgeschlossenen Ausbildung unbedingt erforderlich. Ohne den Nachweis der Fach-/Staatsprüfung bzw. der Arbeitslizenz ist eine staatliche Anerkennung als Gesundheits- und Krankenpflegerin/Gesundheits- und Krankenpfleger ausgeschlossen. 12. Nachweis über die Ableistung des Anfängerpraktikums/Vorbereitungsdienstes (Dauer von bis) nach Abschluss der medizinischen Schule, das vor Ablegung der Fachprüfung absolviert werden musste in der Landessprache und in deutscher Übersetzung (nur Nachfolgestaaten des ehemaligen Jugoslawiens) 13. Nachweis der Ausbildungsstätte über den Inhalt und Umfang der dort absolvierten Berufsausbildung einschließlich der Abschlussprüfung in der Landessprache und in deutscher Übersetzung. Aus diesem Nachweis müssen folgende Informationen hervorgehen: a) Dauer der Ausbildung (von bis) b) Art und Umfang der erteilten Unterrichtsfächer (Stunden pro Fach, getrennt nach theoretischem und praktischem Unterricht/Übungen). Die Stundenzahl pro Fach sollte auf die gesamte Ausbildungsdauer bezogen sein. Sofern bei dem Nachweis die wöchentlichen Stunden pro Fach angegeben sind, ist es unbedingt erforderlich, dass auch die Anzahl der Unterrichtswochen pro Schuljahr bzw. Semester aufgeführt ist. c) Art und Umfang der praktischen Ausbildung (klinische Praktika). Es muss aufgeführt sein, in welchen Fachgebieten (Abteilungen) mit welcher Stundenzahl pro Bereich die praktische Ausbildung stattfand. 14. ggf. Nachweis über Berufstätigkeiten als Krankenschwester/Krankenpfleger, die/der für die allgemeine Pflege verantwortlich ist, in der Landessprache und in deutscher Übersetzung 15. Sprachzertifikat zum Nachweis ausreichender Deutschkenntnisse Welche Sprachzertifikate/Niveaustufen akzeptiert werden, entnehmen Sie bitte dem Download Merkblatt Deutschkenntnisse. Der Nachweis ausreichender Deutschkenntnisse durch eines der in dem Merkblatt aufgeführten Sprachzertifikate ist auch zu erbringen, wenn ein Anpassungslehrgang erfolgreich absolviert oder eine Kenntnisprüfung bestanden wurde. In diesem Fall ist das Deutsch-Zertifikat spätestens nach erfolgreichem Anpassungslehrgang bzw. nach bestandener Kenntnisprüfung vorzulegen. Stand: 11. Juli 2016 7

Weitere Rückfragen bzw. Anforderung von weiteren Unterlagen sind nicht auszuschließen. Wichtige Hinweise Sämtliche Unterlagen sind als beglaubigte Kopien (keine Farbkopien) vorzulegen (beglaubigen kann ein Notar oder die Stadt- bzw. Gemeindeverwaltung in Deutschland). Achten Sie bitte unbedingt darauf, dass keine unbeglaubigten Kopien sowie keine Farbkopien vorgelegt werden, da diese nicht akzeptiert werden können. Die deutschen Übersetzungen sind von einem öffentlich bestellten und beeidigtem Übersetzer anzufertigen bzw. zu beglaubigen. Die Übersetzungen müssen vom Original oder beglaubigten Kopien angefertigt werden und dies ist vom Übersetzer zu bescheinigen. Übersetzungen, die von unbeglaubigten Fotokopien angefertigt wurden, können nicht akzeptiert werden. Den Antrag sowie die erforderlichen Unterlagen senden Sie bitte an folgende Anschrift: Regierungspräsidium Darmstadt 64278 Darmstadt Persönlich erreichen Sie das in folgendem Dienstgebäude: Luisenplatz 2, Kollegiengebäude, 64283 Darmstadt (Öffentliche Verkehrsmittel: Haltestelle Luisenplatz) Für eine persönliche Vorsprache vereinbaren Sie bitte einen Termin mit der zuständigen Ansprechpartnerin bzw. dem zuständigen Ansprechpartner. Stand: 11. Juli 2016 8