Kurzfassung Kriterien

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Transkript:

Kurzfassung Kriterien Bio-GÜV spricht sich aus für ein Gärtnern: ohne chemisch-synthetische Pestizide ohne chemisch-synthetische Dünger ohne Torf Die Grundlage der Kriterien der Bio-GÜV bildet die EU BIO Verordnung 834/2007 bzw. 889/2008 (Anlage 1 und 2). Mittel dürfen keine genetisch veränderten Organismen und Erzeugnisse (nach EU BIO Verordnung 834/2007, Artikel 9) enthalten. Zusätzlich empfohlene Pflanzenschutzmittel oder Pflanzenhilfs und stärkungsmittel für den Gartenund Grünraumbereich enthalten Wirkstoffe, Synergisten und andere Zusatzstoffe, die natürlichen oder naturidentischen Ursprungs sind. Diese Mittel haben keine schädlichen Auswirkungen auf Mensch und Natur und es werden ebenso Mittel berücksichtigt, die in der Grundstoffliste der EU Pflanzenschutzverordnung gelistet sind. Empfohlene Mittel dürfen keine Inhaltsstoffe enthalten, bei denen der Abbau mit Umweltzerstörung einhergeht, oder/und mit Hilfe entwürdigender Kinderarbeit abgebaut oder hergestellt wurden. Empfohlene Nützlinge und Mikroorganismen dürfen keine unannehmbaren negativen Auswirkungen und Risiken auf die Umwelt haben. Dünger, Bodenhilfsstoffe und Substrate dürfen nur Stallmist und daraus verarbeitete Produkte enthalten, wenn diese aus kontrolliert biologischer Tierhaltung Holzaschen werden nicht zertifiziert; Pflanzenkohlen nur dann, wenn die Herstellung europäischen Umweltstandards entspricht. Biozide können zertifiziert werden, wenn sie einen Nutzen für den Naturgarten oder Grünraum haben und eine Anwendung ökologisch sinnvoll ist. Die Wirkstoffe, Synergisten und andere Zusatzstoffe müssen natürlichen oder naturidentischen Ursprungs sein und keine schädlichen Auswirkungen auf Mensch und Natur haben. Biozide dürfen keine Gefahr für Wildtiere darstellen. Sexualpheromone dürfen nur in Fallen oder Spendern verwendet werden. Gartenhilfen müssen aus nachwachsenden Rohstoffen aus heimischer Produktion oder nachhaltiger Bewirtschaftung (FSC) Kunststoffprodukte sind bevorzugt aus Recyclingmaterial angefertigt. Verpackungen müssen frei von halogenierten organischen Materialien sein. Ein reduzierter Verpackungs-Materialaufwand ist anzustreben. Zum Unterschied zur biologischen Landwirtschaft und anderen Gütesiegeln repräsentieret Bio-GÜV ausschließlich die Bedürfnisse des ökologischen und naturnahen Gartens und Grünraumes ganzheitlich. 1

Bio-GÜV - Kriterien 2

Inhalt Kurzfassung Kriterien... 1 Inhalt... 3 Einleitung... 4 Die Kriterien von Bio-GÜV... 5 Zusammefassung der Kriterien... Fehler! Textmarke nicht definiert. Die Kriterien für Pflanzenschutzmittel... 5 Zugelassene Pestizide - Pflanzenschutzmittel... Fehler! Textmarke nicht definiert. Die Kriterien für Pflanzenhilfs- und Pflanzenstärkungsmittel... 5 Für die Zertifizierung von Pflanzenhilfs- und Pflanzenstärkungsmittel maßgebliche zugelassene Düngemittel, Bodenverbesserer und Nährstoffe... 6 Nützlinge und Mikroorganismen... 9 Die Kriterien für Biozide... 9 Die Kriterien für Dünger, Bodenhilfsstoffe und Substrate... 10 Zugelassene Düngemittel, Bodenverbesserer und Nährstoffe... 11 Die Kriterien für Biotechnik und physikalischen Pflanzenschutz... 14 Die Kriterien für Gartenhilfen... 14 3

Einleitung Bio-GARTEN-Überprüfungs-Verbraucherinformation (Bio-GÜV) hat das Ziel, das naturnahe Gärtnern im privaten und im öffentlichen Grünraum zu fördern. Die Förderung der biologischen Vielfalt und Schonung der heimischen Flora und Fauna stehen im Vordergrund. Die Kriterien der Bio-GÜV beziehen sich auf Pflanzenschutz-, Pflanzenstärkungs- und Pflanzenhilfsmittel, sowie Dünger, Erden, Substrate und andere Pflanzenpflegemittel, die im Gartenbereich und im öffentlichen Raum verwendet werden. In der Bio-Landwirtschaft sind manche ökologische Mittel nicht zugelassen, die jedoch für die Anwendung im Garten oder Grünraum sinnvoll sind. Bio-GÜV empfiehlt deshalb auch Präparate, die zwar nicht für den biologischen Landbau zugelassen sind, aber die ausschließlich natürliche, naturidentische oder traditionell verwendete ungiftige Substanzen enthalten. Bei den Kriterien spricht sich Bio-GÜV klar gegen die Torfverwendung (in der EU Bio Verordnung erlaubt), gegen chemisch- synthetische Pflanzenschutzmittel und Dünger sowie auch gegen genetisch veränderte Organismen und Erzeugnisse (nach VO (EG) Nr. 834/2007, Artikel 9) aus. Zum Unterschied zur biologischen Landwirtschaft und anderen Gütesiegeln repräsentiert Bio-GÜV ausschließlich die Bedürfnisse des ökologischen und naturnahen Gartens ganzheitlich. Die Bio-GÜV GmbH arbeitet eng mit Natur im Garten zusammen und beide haben die Kriterien gemeinsam erarbeitet. Bio-GÜV: schätzt Naturgärten und Grünräume als wertvolle Lebensräume und Quelle für Lebenskraft und Gesundheit stärkt das Bewusstsein der Menschen für umweltschonendes Gärtnern will ökologisch interessierten Menschen und Gemeinden auf diesem nachhaltigen Weg unterstützen und langfristig eine generelle Entwicklung zu einer umweltfreundlichen Lebensweise hin positiv beeinflussen stärkt Kreislaufdenken, verantwortliches Handeln und den sensiblen Umgang mit der Natur hat sich das biologische Gärtnern zum Ziel gesetzt und setzt sich für ein Gärtnern ohne Einsatz von synthetischen Pestiziden, Kunstdüngern und Torf ein Die Kriterien werden regelmäßig nach neuesten Erkenntnissen überprüft und werden entsprechend den neuen ökologischen Standards angepasst. 4

Die Kriterien von Bio-GÜV Die Kriterien für Pflanzenschutzmittel Für eine erfolgreiche Listung von Bio-GÜV sind Pflanzenschutzmittel dann geeignet, wenn sie dem Anhang II der EU-Bio-Verordnung (EG) 889/2008 entsprechen und in dem Land, in dem die Zertifizierung erteilt wird, zugelassen und registriert sind. Darüber hinaus ist es möglich zugelassene Pflanzenschutzmittel mit sehr empfehlenswert zu bewerten, wenn sie einen Nutzen für den Naturgarten oder Grünraum haben. Grundvoraussetzung ist hier aber, dass die Wirkstoffe, Synergisten und andere Zusatzstoffe natürlichen oder naturidentischen Ursprungs sind, und diese Mittel keine schädlichen Auswirkungen auf Mensch und Natur haben. Solche Wirkstoffe können z.b. sein: natürliche oder naturidentische Fettsäuren (z.b. Essigsäure) natürliche Pflanzenöle Lebensmittel oder Lebensmittelzusatzstoffe (z.b. Soda) Die Kriterien für Pflanzenhilfs- und Pflanzenstärkungsmittel Pflanzenhilfs- und Pflanzenstärkungsmittel sind von großer Bedeutung im Naturgarten, helfen sie doch Pflanzen gesund zu halten und die Widerstandsfähigkeit gegenüber Krankheiten und Schädlingen zu erhöhen. Für die Zertifizierung ist die VO (EG) 889/2008 ( EU-Bio-Verordnung ) mit Einschränkungen maßgeblich. Einschränkungen ergeben sich aus den Kriterien von Bio-GÜV. Ebenfalls sollte das Mittel eine sinnvolle Ergänzung für die Gesundhaltung der Pflanzen und des Bodens bieten. Mögliche Pflanzenhilfs- und Pflanzenstärkungsmittel: Stärkungsmittel auf anorganischer Basis SiO2 und Silikate (Gesteinsmehle), CaCO3, Al2O3, NaHCO3... Stärkungsmittel auf organischer Basis Algenextrakte, Huminsäuren, Pflanzenextrakte, -aufbereitungen und -öle, Wachse, tierische Produkte 5

Homöopathika Homöopathische (potenzierte) Form aller unter Punkt 1 und 2 genannten Ausgangsstoffe Präparationen auf mikrobieller Basis Altbewährte Hausmittel (Inhaltstoffe müssen der EU-Bio-Verordnung entsprechen) Einschränkungen: kein Torf keine Inhaltsstoffe, bei denen der Abbau mit Umweltzerstörung einhergeht keine Inhaltsstoffe, die mit Hilfe entwürdigender Kinderarbeit abgebaut oder hergestellt wurden wenn möglich, sollten regionale Rohstoffe verwendet werden Für die Zertifizierung von Pflanzenhilfs- und Pflanzenstärkungsmittel maßgebliche zugelassene Düngemittel, Bodenverbesserer und Nährstoffe (Überarbeiteter Auszug aus Anhang I EU Verordnung 889/2008, Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 6d Absatz 2) Bezeichnung Erzeugnisse, die nur nachstehende Stoffe enthalten oder Gemische daraus Stallmist Getrockneter Stallmist und getrockneter Geflügelmist Kompost aus tierischen Exkrementen, einschließlich Geflügelmist und kompostierter Stallmist Flüssige tierische Exkremente Exkremente von Würmern (Wurmkompost) und Insekten Kompostiertes oder fermentiertes Gemisch aus pflanzlichem Material Nachstehende Produkte oder Nebenprodukte Beschreibung, Anforderung an die Zusammensetzung, Verwendungsvorschriften Gemisch aus tierischen Exkrementen und pflanzlichem Material (Einstreu) Produkt soll aus kontrolliert biologischer Tierhaltung stammen, sofern am Produkt soll aus kontrolliert biologischer Tierhaltung stammen, sofern am Produkt soll aus kontrolliert biologischer Tierhaltung stammen, sofern am Verwendung nach kontrollierter Fermentation und/oder geeigneter Verdünnung. Produkt soll aus kontrolliert biologischer Tierhaltung stammen, sofern am Nur aus kontrolliert biologischem Anbau, sofern am Erzeugnis aus gemischtem pflanzlichem Material (keine genetisch veränderte Organismen (GVO) und Erzeugnisse, pflanzliches Material aus kontrolliert biologischem Anbau und nachgewiesen unbelasteten Grünschnitt), gewonnen durch Kompostierung oder anaerobe Gärung bei der Erzeugung von Biogas. Fell: Höchstgehalt der Trockenmasse an Chrom (VI) in 6

tierischen Ursprungs: Blutmehl, Hufmehl, Hornmehl, Knochenmehl, bzw. entleimtes Knochenmehl, Fischmehl, Fleischmehl, Federnund Haarmehl, gemahlene Fell- und Hautteile, Wolle Walkhaare (Filzherstellung), Fellteile Haare und Borsten Produkte und Nebenprodukte pflanzlichen Ursprungs für Düngezwecke Algen und Algenerzeugnisse Sägemehl und Holzschnitt Rindenkompost mg/kg: 0 Aus kontrolliert biologischer Tierhaltung, sofern am Beispiele: Filterkuchen von Ölfrüchten, Malzkeime. Aus kontrolliert biologischem Anbau, sofern am Ausschließlich aus kontrolliert biologischem Anbau, gewonnen durch - physikalische Verfahren einschließlich Dehydratisierung, Gefrieren oder Mahlen - Extraktion mit Wasser oder sauren und/ oder alkalischen wässrigen Lösungen - Fermentation. Von Holz, das kurz vor und nach dem Einschlag nicht chemisch behandelt wurde. Von Holz, das kurz vor und nach dem Einschlag nicht chemisch behandelt wurde. Weicherdiges Rohphosphat Cadmiumgehalt höchstens 90 mg/kg P 2 O 5 Sparsamer Umgang wird dringend empfohlen. Produkt gemäß Anhang I Abschnitt A.2 Nummer 7 der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über Düngemittel: Durch Vermahlen weicherdiger Rohphosphate gewonnenes Erzeugnis, das als Hauptbestandteile Tricalciumphosphat sowie Calciumcarbonat enthält. 25 % P 2 O 5 Phosphat bewertet als mineralsäurelösliches P 2 O 5, bei dem mindestens 55 % des zugesicherten Gehalts an P 2 O 5 in 2 %iger Ameisensäure löslich sind Mahlfeinheiten: mindestens 90 % Siebdurchgang bei 0,063 mm lichter Maschenweite mindestens 99 % Siebdurchgang bei 0,125 mm lichter Maschenweite Aluminiumcalciumphosphate Mineralsäurelösliches Phosphat in 2 %iger Ameisensäure lösliches Phosphat Siebdurchgang in Gewichtsprozenten bei einem Sieb mit einer lichten Maschenweite von 0,063 mm Cadmiumgehalt höchstens 90 mg/kg P 2 O 5. Nur auf alkalischen Böden zu verwenden (ph > 7,5). Produkt gemäß Anhang I Abschnitt A.2 Nummer 6 der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003: Durch thermischen Aufschluss und Vermahlen in amorpher Form gewonnenes Erzeugnis, das als Hauptbestandteile Aluminium- und Calciumphosphat enthält. 30 % P 2 O 5 Phosphat bewertet als mineralsäurelösliches P 2 O 5, bei dem mindestens 75 % des zugesicherten Gehalts an P 2 O 5 in alkalischem Ammoncitrat löslich sind (nach Joulie) Mahlfeinheiten: mindestens 90 % Siebdurchgang bei 0,160 mm lichter Maschenweite mindestens 98 % Siebdurchgang bei 0,630 mm lichter Maschenweite. Mineralsäurelösliches Phosphat insgesamt Alkalischammoncitratlösliches Phosphat Schlacken der Eisen- und Stahlbereitung Produkt gemäß Anhang I Abschnitt A.2, Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 2003/ 2003: In Stahlwerken durch Bearbeitung phosphorhaltiger Schmelzen gewonnenes Erzeugnis, das als Hauptbestandteil Calciumsilicophosphate enthält. 12 % P 2 O 5 Phosphat bewertet als mineralsäurelösliches P 2 O 5, bei dem mindestens 75 % des zugesicherten Gehalts an P 2 O 5 7

in 2 %iger Zitronensäure löslich sind oder 10 % P 2 O 5 Phosphat bewertet als in 2 %iger Zitronensäure lösliches P 2 O 5 Mahlfeinheiten: mindestens 75 % Siebdurchgang bei 0,160 mm lichter Maschenweite mindestens 96 % Siebdurchgang bei 0,630 mm lichter Maschenweite. Mineralsäurelösliches Phosphat, davon 75 % (in Gewichtsprozenten anzugeben) in 2 %iger Zitronensäure lösliches Phosphat (für das Inverkehrbringen in Frankreich Italien, Spanien Portugal, Griechenland, der Tschechischen Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien, Slowakei, Bulgarien und der Rumänien ) Mineralsäurelösliches Phosphat und in 2 %iger Zitronensäure lösliches Phosphat (für das Inverkehrbringen im Vereinigten Königreich) In 2 %iger Zitronensäure lösliches Phosphat (für das Inverkehrbringen in Belgien, Deutschland, Dänemark, Irland, Luxemburg und den Niederlanden und Österreich) Kalirohsalz oder Kainit Produkt gemäß Anhang I Abschnitt A.3, Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 2003/ 2003: Kaliumsulfat, möglicherweise auch Magnesiumsalz enthaltend Schlempe und Schlempeextrakt Calciumcarbonat (z. B. Kreide, Mergel, Kalksteinmehl, Algenkalk, Phosphatkreide usw.) Calcium- und Magnesiumcarbonat Magnesiumsulfat (Kieserit) Calciumchloridlösung Calciumsulfat (Gips) Industriekalk aus der Zuckerherstellung Industriekalk aus der Siedesalzherstellung Elementarer Schwefel Aus Kalirohsalzen gewonnenes Erzeugnis. 10 % K 2 O Kali bewertet als wasserlösliches K 2 O 5 % MgO 5 % MgO. Magnesium in Form wasserlöslicher Salze, ausgedrückt als Magnesiumoxid. Die handelsüblichen Bezeichnungen können hinzugefügt werden Wasserlösliches Kaliumoxid Wasserlösliches Magnesiumoxid. Aus Kalirohsalz durch physikalische Extraktion gewonnen, möglicherweise auch Magnesiumsalz enthaltend. Keine Ammoniakschlempe. Aus kontrolliert biologischem Anbau, sofern am Nur natürlichen Ursprungs. Nur natürlichen Ursprungs. (z. B. Magnesiumkalk, Magnesiumkalksteinmehl, Kalkstein usw.). Nur natürlichen Ursprungs. Blattbehandlung bei Apfelbäumen bei nachgewiesenem Calciummangel. Produkte gemäß Anhang ID Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003. Nur natürlichen Ursprungs. Nebenprodukt der Zuckerherstellung aus Zuckerrüben. Aus kontrolliert biologischem Anbau, sofern am Nebenprodukt der Siedesalzherstellung aus Sole, die bergmännisch gewonnen wird. Produkte gemäß Anhang ID.3 der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003: Natur- oder Industrieprodukt. Spurennährstoffe Natriumchlorid Gesteinsmehl und Ton 98 % S (245 %: SO 3 ) Schwefel, bewertet als Gesamt-SO 3. Gesamt-Schwefelsäureanhydrid Mineralische Spurennährstoffe gemäß Anhang I Abschnitt E der Verordnung (EG) Nr. 2003/ 2003 Ausschließlich Steinsalz. 8

Nützlinge und Mikroorganismen Nützlinge und Mikroorgansimen können als biologischer Pflanzenschutz gegen Schädlinge und Krankheiten eingesetzt werden. Weiterhin können sie z.b. als Kompostierungshilfe, zur Bestäubung, zur Bodenverbesserung oder zur Pflanzenstärkung eingesetzt werden. Werden diese Organismen zum biologischen Pflanzenschutz verwendet, müssen sie zur Zertifizierung in Österreich auch bei der BAES registriert und zugelassen sein. Nützlinge und Mikroorganismen dürfen keine unannehmbaren negativen Auswirkungen und Risiken auf die Umwelt (unter besonderer Berücksichtigung einer allfälligen Einschleppung oder Ausbreitung invasiver Arten) haben. Die Kriterien für Biozide Biozide sind Mittel, die nicht an Pflanzen angewendet werden, sondern in der Regel auf Wegen und Terrassen, sowie im Haus- und Hygienebereich eingesetzt werden. Für die Bekämpfung (Ratten) oder Vertreibung (Maulwurf) von Lästlingen gibt es durchaus auch naturfreundliche Produkte. Sind die Wirkstoffe in den Bioziden auch als Pflanzenschutzmittel zugelassen, können sie zertifiziert werden, wenn sie dem Anhang II der EU-Bio-Verordnung (EG) 889/2008 entsprechen. Darüber hinaus ist es möglich Biozide mit anderen Wirkstoffen zu zertifizieren, wenn sie einen Nutzen für den Naturgarten oder Grünraum haben und eine Anwendung sinnvoll ist sowie im Einklang mit der Naturgarten-Idee steht (z.b. kein Spinnenfrei ). Grundvoraussetzung ist hier aber, dass die Wirkstoffe, Synergisten und andere Zusatzstoffe natürlichen oder naturidentischen Ursprungs sind, und dass diese Mittel keine schädlichen Auswirkungen auf Mensch und Natur haben. Da es für Biozide derzeit keine offizielle Bio-Auszeichnung gibt, können diese nur mit sehr empfehlenswert bewertet werden, wenn ausnahmslos alle Inhaltsstoffe offengelegt werden. Ebenso kann bei positiver Bewertung das Logo verwendet werden (kostenpflichtig). 9

Die Kriterien für Dünger, Bodenhilfsstoffe und Substrate Ein wesentlicher Punkt für die naturnahe Gartenbewirtschaftung ist die Düngung. Sie erfolgt nach den Gesichtspunkten des ökologischen Landbaues und unterscheidet sich wesentlich zur Vorgehensweise in der konventionellen Bewirtschaftungsweise. Die Grundlage für ein nachhaltig gesundes Pflanzenwachstum keine direkte Düngung mit wasserlöslichen Nährsalzen, sondern vielmehr eine harmonische Ernährung über die Aktivierung des Bodenlebens. Im Boden gebundene Nährstoffe werden durch ein aktives Bodenleben rasch umgesetzt und sind dann für die Kulturpflanzen verfügbar. Eine ökologische Bewirtschaftung nutzt in erster Linie erneuerbare Ressourcen, die vor allem aus lokal organisierten Systemen stammen (Nutzung des eigenen Kompostes, Mist.) Sind die eigenen Ressourcen nicht im ausreichenden Maße verfügbar werden nur Produkte verwendet, die mit den Zielen und Grundsätzen des ökologischen Anbaues vereinbar sind. Sehr empfehlenswerte Produkte müssen über die EU-Bio-Verordnung hinaus folgenden Kriterien entsprechen: kein Torf Stallmist und daraus verarbeitete Produkte nur aus kontrolliert biologischer Tierhaltung keine Dünger und Düngerinhaltsstoffe, bei denen der Abbau mit Umweltzerstörung einhergeht (z.b. südamerikanischer Guano) keine Dünger oder Düngerinhaltsstoffe, die mit Hilfe entwürdigender Kinderarbeit abgebaut oder hergestellt wurden wenn möglich, sollten regionale Rohstoffe verwendet werden (z.b. Hornprodukte) - die Verpackungen müssen frei von halogenierten organischen Materialien sein und ein reduzierter Verpackungs-Materialaufwand ist anzustreben Holzaschen sind aufgrund der eventuell enthaltenen Schadstoffe (PAK und Schwermetalle) derzeit nicht zertifizierbar für Substrate und zur Bodenverbesserung eingesetzte Pflanzenkohlen sind erlaubt, wenn die Herstellung den europäischen Umweltstandards entspricht. 10

Zugelassene Düngemittel, Bodenverbesserer und Nährstoffe (Überarbeiteter Auszug aus Anhang I EU Verordnung 889/2008, Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 6d Absatz 2) Bezeichnung Erzeugnisse, die nur nachstehende Stoffe enthalten oder Gemische daraus Stallmist Getrockneter Stallmist und getrockneter Geflügelmist Kompost aus tierischen Exkrementen, einschließlich Geflügelmist und kompostierter Stallmist Flüssige tierische Exkremente Exkremente von Würmern (Wurmkompost) und Insekten Kompostiertes oder fermentiertes Gemisch aus pflanzlichem Material Nachstehende Produkte oder Nebenprodukte tierischen Ursprungs: Blutmehl, Hufmehl, Hornmehl, Knochenmehl, bzw. entleimtes Knochenmehl, Fischmehl, Fleischmehl, Federnund Haarmehl, gemahlene Fell- und Hautteile, Wolle Walkhaare (Filzherstellung), Fellteile Haare und Borsten Produkte und Nebenprodukte pflanzlichen Ursprungs für Düngezwecke Algen und Algenerzeugnisse Beschreibung, Anforderung an die Zusammensetzung, Verwendungsvorschriften Gemisch aus tierischen Exkrementen und pflanzlichem Material (Einstreu) Produkt soll aus kontrolliert biologischer Tierhaltung stammen, sofern am Produkt muss aus kontrolliert biologischer Tierhaltung stammen, sofern am Produkt soll aus kontrolliert biologischer Tierhaltung stammen, sofern am Verwendung nach kontrollierter Fermentation und/oder geeigneter Verdünnung. Produkt soll aus kontrolliert biologischer Tierhaltung stammen, sofern am Nur aus kontrolliert biologischem Anbau, sofern am Erzeugnis aus gemischtem pflanzlichem Material (keine genetisch veränderte Organismen (GVO) und Erzeugnisse, pflanzliches Material aus kontrolliert biologischem Anbau und nachgewiesen unbelasteten Grünschnitt), gewonnen durch Kompostierung oder anaerobe Gärung bei der Erzeugung von Biogas. Fell: Höchstgehalt der Trockenmasse an Chrom (VI) in mg/kg: 0 Aus kontrolliert biologischer Tierhaltung, sofern am Beispiele: Filterkuchen von Ölfrüchten, Malzkeime. Aus kontrolliert biologischem Anbau, sofern am Ausschließlich aus kontrolliert biologischem Anbau, gewonnen durch - physikalische Verfahren einschließlich Dehydratisierung, Gefrieren oder Mahlen - Extraktion mit Wasser oder sauren und/ oder alkalischen wässrigen Lösungen 11

Sägemehl und Holzschnitt Rindenkompost - Fermentation. Von Holz, das kurz vor und nach dem Einschlag nicht chemisch behandelt wurde. Von Holz, das kurz vor und nach dem Einschlag nicht chemisch behandelt wurde. Weicherdiges Rohphosphat Cadmiumgehalt höchstens 90 mg/kg P 2 O 5 Sparsamer Umgang wird dringend empfohlen. Produkt gemäß Anhang I Abschnitt A.2 Nummer 7 der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über Düngemittel: Durch Vermahlen weicherdiger Rohphosphate gewonnenes Erzeugnis, das als Hauptbestandteile Tricalciumphosphat sowie Calciumcarbonat enthält. 25 % P 2 O 5 Phosphat bewertet als mineralsäurelösliches P 2 O 5, bei dem mindestens 55 % des zugesicherten Gehalts an P 2 O 5 in 2 %iger Ameisensäure löslich sind Mahlfeinheiten: mindestens 90 % Siebdurchgang bei 0,063 mm lichter Maschenweite mindestens 99 % Siebdurchgang bei 0,125 mm lichter Maschenweite Aluminiumcalciumphosphate Mineralsäurelösliches Phosphat in 2 %iger Ameisensäure lösliches Phosphat Siebdurchgang in Gewichtsprozenten bei einem Sieb mit einer lichten Maschenweite von 0,063 mm Cadmiumgehalt höchstens 90 mg/kg P 2 O 5. Nur auf alkalischen Böden zu verwenden (ph > 7,5). Produkt gemäß Anhang I Abschnitt A.2 Nummer 6 der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003: Durch thermischen Aufschluss und Vermahlen in amorpher Form gewonnenes Erzeugnis, das als Hauptbestandteile Aluminium- und Calciumphosphat enthält. 30 % P 2 O 5 Phosphat bewertet als mineralsäurelösliches P 2 O 5, bei dem mindestens 75 % des zugesicherten Gehalts an P 2 O 5 in alkalischem Ammoncitrat löslich sind (nach Joulie) Mahlfeinheiten: mindestens 90 % Siebdurchgang bei 0,160 mm lichter Maschenweite mindestens 98 % Siebdurchgang bei 0,630 mm lichter Maschenweite. Mineralsäurelösliches Phosphat insgesamt Alkalischammoncitratlösliches Phosphat Schlacken der Eisen- und Stahlbereitung Produkt gemäß Anhang I Abschnitt A.2, Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 2003/ 2003: In Stahlwerken durch Bearbeitung phosphorhaltiger Schmelzen gewonnenes Erzeugnis, das als Hauptbestandteil Calciumsilicophosphate enthält. 12 % P 2 O 5 Phosphat bewertet als mineralsäurelösliches P 2 O 5, bei dem mindestens 75 % des zugesicherten Gehalts an P 2 O 5 in 2 %iger Zitronensäure löslich sind oder 10 % P 2 O 5 Phosphat bewertet als in 2 %iger Zitronensäure lösliches P 2 O 5 Mahlfeinheiten: mindestens 75 % Siebdurchgang bei 0,160 mm lichter Maschenweite mindestens 96 % Siebdurchgang bei 0,630 mm lichter Maschenweite. Mineralsäurelösliches Phosphat, davon 75 % (in Gewichtsprozenten anzugeben) in 2 %iger Zitronensäure lösliches Phosphat (für das Inverkehrbringen in Frankreich Italien, Spanien Portugal, Griechenland, der Tschechischen Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien, Slowakei, Bulgarien und der Rumänien ) Mineralsäurelösliches Phosphat und in 2 %iger Zitronensäure lösliches Phosphat (für das Inverkehrbringen im Vereinigten Königreich) In 2 %iger Zitronensäure lösliches Phosphat (für das Inverkehrbringen in Belgien, Deutschland, Dänemark, Irland, Luxemburg und den Niederlanden und Österreich) Kalirohsalz oder Kainit Produkt gemäß Anhang I Abschnitt A.3, Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 2003/ 2003: 12

Kaliumsulfat, möglicherweise auch Magnesiumsalz enthaltend Schlempe und Schlempeextrakt Calciumcarbonat (z. B. Kreide, Mergel, Kalksteinmehl, Algenkalk, Phosphatkreide usw.) Calcium- und Magnesiumcarbonat Magnesiumsulfat (Kieserit) Calciumchloridlösung Calciumsulfat (Gips) Industriekalk aus der Zuckerherstellung Industriekalk aus der Siedesalzherstellung Elementarer Schwefel Spurennährstoffe Natriumchlorid Gesteinsmehl und Ton Aus Kalirohsalzen gewonnenes Erzeugnis. 10 % K 2 O Kali bewertet als wasserlösliches K 2 O 5 % MgO 5 % MgO. Magnesium in Form wasserlöslicher Salze, ausgedrückt als Magnesiumoxid. Die handelsüblichen Bezeichnungen können hinzugefügt werden Wasserlösliches Kaliumoxid Wasserlösliches Magnesiumoxid. Aus Kalirohsalz durch physikalische Extraktion gewonnen, möglicherweise auch Magnesiumsalz enthaltend. Keine Ammoniakschlempe. Aus kontrolliert biologischem Anbau, sofern am Nur natürlichen Ursprungs. Nur natürlichen Ursprungs. (z. B. Magnesiumkalk, Magnesiumkalksteinmehl, Kalkstein usw.). Nur natürlichen Ursprungs. Blattbehandlung bei Apfelbäumen bei nachgewiesenem Calciummangel. Produkte gemäß Anhang ID Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003. Nur natürlichen Ursprungs. Nebenprodukt der Zuckerherstellung aus Zuckerrüben. Aus kontrolliert biologischem Anbau, sofern am Nebenprodukt der Siedesalzherstellung aus Sole, die bergmännisch gewonnen wird. Produkte gemäß Anhang ID.3 der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003: Natur- oder Industrieprodukt. 98 % S (245 %: SO 3 ) Schwefel, bewertet als Gesamt-SO 3. Gesamt-Schwefelsäureanhydrid Mineralische Spurennährstoffe gemäß Anhang I Abschnitt E der Verordnung (EG) Nr. 2003/ 2003 Ausschließlich Steinsalz. 13

Die Kriterien für Biotechnik und physikalischen Pflanzenschutz Im integrierten Pflanzenschutz sind vorbeugende Maßnahmen auch durch biotechnische und physikalische Maßnahmen durchführbar. In der Biotechnik wird der Reiz eines Schädlings genutzt, um ihn zu bekämpfen (z.b. Farbfallen oder Sexuallockstoffe). Der physikalische Pflanzenschutz ist schlicht eine Barriere (z.b. Gemüseschutznetz) oder ein Leimring gegen Schädlinge, die den Stamm hochkriechen. Materialien und Verpackungen müssen frei von halogenierten organischen Materialien sein (PVC) und eine Gefährdung von Wildtieren durch Beschaffenheit des Produktes oder zweckdienlicher Verwendung (insbesondere Vögel durch Leim) sollte ausgeschlossen sein. Sexualpheromone müssen der EU-Bio-Verordnung VO (EG) 889/2008 entsprechen und dürfen nur in Fallen und Spendern verwendet werden. Die Kriterien für Gartenhilfen Unter Gartenhilfen werden Produkte (Werkzeug, Hochbeete, Kompostierhilfen, Anzuchthilfen, Töpfe, Abdeckmaterialien, Mulchmaterialien, etc.) zusammengefasst, welche bei der ökologischen Bewirtschaftung des Gartens und der Grünräume sinnvoll und nützlich sind und das ökologische naturnahe Gärtnern fördern. Nachwachsende Rohstoffe wie Holz- oder Pflanzenteile müssen aus heimischer Produktion oder nachhaltiger Bewirtschaftung (FSC) Tropenholzprodukte können nicht mit dem Gütesiegel ausgezeichnet werden, auch wenn diese mit einem Nachhaltigkeitssiegel ausgezeichnet sind. Produkte aus nicht nachwachsenden Rohstoffen z.b. Kunststoff, können nur sehr empfehlenswert erhalten, wenn die Produktion aus nachwachsenden Rohstoffen im jeweiligen Einsatzgebiet nicht sinnvoll ist. Kunststoffprodukte sind bevorzugt aus Recyclingmaterial, und diese Produkte können, wenn diese das ökologische Gärtnern fördern, mit dem Gütesiegel ausgezeichnet werden. Bewertet wird die hochwertige Verarbeitung für einen langen Einsatz des Produktes. In diesem Bereich gilt es im Besonderen, dass ein Produzent keinen, wie auch immer gearteten Anspruch auf die Verleihung von sehr empfehlenswert hat. In Fällen von Produkten mit jetzt von Bio-GÜV noch nicht registrierten Produkten, wird Bio-GÜV bei Antrag zur Registrierung darüber entscheiden. 14