A K T E N V E R M E R K

Ähnliche Dokumente
A K T E N V E R M E R K

AK T E N V E R M E R K

A K T E N V E R M E R K

AK T E N V E R M E R K

MD BD 1516/2003 Wien, 31.März 2005

MD BD /2003 Wien, 10. April 2012 AKTENVERMERK. Besprechungsteilnehmer: siehe beiliegende Anwesenheitsliste (Anwesende im Folgenden ohne Titel)

MD BD 710/2010 Wien, 9. November 2012

MD BD 1516/2003 Wien, 14. Mai 2008 A K T E N V E R M E R K

A K T E N V E R M E R K

Barrierefreies Planen und Bauen in Wien Zusammenfassung baurechtlicher Interpretationen

A K T E N V E R M E R K

Ak t e n v e r m e r k

MD BD 1516/2003 Wien, 24. Jänner 2006

Ak t e n v e r m e r k

AK T E N V E R M E R K

Ansuchen um Benützungsbewilligung gemäß 38 Tiroler Bauordnung 2011

Ak t e n v e r m e r k

Ak t e n v e r m e r k

AK T E N V E RM ER K

A k t e n v e r m e r k

Die Bestimmungen des Kärntner Straßengesetzes 1991, LGBl Nr 72, lauten nunmehr betreffend 47 leg. cit. wie folgt:

STADTRECHNUNGSHOF WIEN Landesgerichtsstraße 10 A-1082 Wien

A K T E N V E R M E R K

Erläuterung zum Bauwerksbuch gemäß Bauordnung für Wien (BO) in der Fassung vom

MA 37 Allg /2009 Wien, 19. Okt Leitfaden

c) Europäische technische Zulassungen (ETA) für Produkte, für die eine Leitlinie nicht vorliegt, angegeben.

A K T E N V E R M E R K

B a u a n s u c h e n

Das Verantwortungsfeld des gerichtlich beeideten Sachverständigen als Prüfingenieur und als Ersteller des Bauwerksbuches nach der Bauordnung für Wien

Barrierefreies Bauen. Eine zukunftsorientierte nachhaltige Gebäudequalität als einen immer wichtigeren Indikator für den Wert einer Immobilie?

MD BD 1516/2003 Wien, 30. Nov. 2004

ERLÄUTERNDE BEMERKUNGEN

Artikel I. Artikel II Inkrafttreten. Artikel III Übergangsbestimmungen

A K T E N V E R M E R K

MA 63, Maßnahmenbekanntgabe zu. MA 22, Maßnahmen des Magistrats der Stadt Wien zur. Verringerung der Lichtverschmutzung

Heinrich Lange/PIXELIO. Einfache Überprüfung von Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken gemäß Wiener Heizungs- und Klimaanlagengesetz

MA 37, Vorschriftswidrige Bauten im. 13. Wiener Gemeindebezirk

Aufgrund der eingelangten Stellungnahmen hätte zu ergehen:

A K T E N V E R M E R K

MA 34, Prüfung von Ausschreibungs- und Abrechnungsmodalitäten. für Malerarbeiten

Auslegungsgrundlage des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen der Medizinischen Universität Graz

VORBEREITUNGSKURS FÜR DIE ZIVILTECHNIKERPRÜFUNG FRÜHJAHR 2014

VORBEREITUNGSKURS FÜR DIE ZIVILTECHNIKERPRÜFUNG HERBST 2017

Baugenehmigungsverfahren nach 62 HBauO Eingang in der Gemarkung: Allermöhe

VORBEREITUNGSKURS FÜR DIE ZIVILTECHNIKERPRÜFUNG FRÜHJAHR 2015

VORBEREITUNGSKURS FÜR DIE ZIVILTECHNIKERPRÜFUNG FRÜHJAHR 2017

A l l e Arbeitsinspektorate. GZ: BMASK /0001-VII/A/2/2011 Wien,

Aktenzahl Sachbearbeiter/in: Durchwahl Datum MA /2014 DI Kirschner 01/ Wien, 4. Aug Senatsrat

NIEDERSCHRIFT. aufgenommen am 20. Mai 2016 bei der in der Gemeinde Oberschützen stattgefundenen. 18. Gemeinderatssitzung.

GZ: VGW-111/026/9848/ Wien, Dipl.-Ing. P. S.

I N F O R M A T I O N

GZ. BMVIT /0010-IV/IVVS4/2017. Wien, am 25. September 2017

RICHTLINIEN DES ÖSTERREICHISCHEN INSTITUTS FÜR BAUTECHNIK richtlinien OIB-RICHTLINIE. Mechanische Festigkeit und Standsicherheit

IM NAMEN DER REPUBLIK

BAUEN IN MELK BAUABLAUF. Bauherr/Planer/Behörde. Einreichplanung / Einreichung. Bauherr/Planer

Informationsblatt für Bauvorhaben

Anforderungen an die Stellungnahme des Hygieneteams (HYT) bei Neu-,, Zu- und Umbauten in Krankenanstalten. Dr. Karl Fink 16.

Aktenzahl Sachbearbeiter/in: Durchwahl Datum MA DI in Eder, Senatsrätin 01/ Wien, 2. Nov 2015 DI in Selge 01/

KA VI /03. Bereits zwei Tage vor Einlangen des angeführten Ansuchens führte die Magistratsab-

Zertifiziert: Baupolizei Nur für: Baurecht (Bauordnung, Nebengesetze und Verordnungen)

BESCHEID SPRUCH RECHTSMITTELBELEHRUNG

Bundesministerium der Finanzen Berlin, 18. Dezember 2002

KENNZEICHNUNG VON GERIPPTEM BEWEHRUNGSSTAHL

Umsetzung der Gebäuderichtlinie

FORMBLATT A. Ersuchen um Durchführung einer Beweisaufnahme

AK T E N V E R M E R K

Zulässigkeit des elektronischen Rechtsverkehrs 1

MD-VD /11 Wien, 26. Mai 2011

Verantwortung des Bauausführenden

Stellungnahme. Prüfung des Corporate Governance-Berichts

ZIEGELWANDELEMENTE FÜR DEN MASSIVBAU

MARKTGEMEINDE PERNITZ

Berufungsentscheidung

PUBLIC. 1. DerRathatam8.Dezember2003LeitlinienzurUmsetzungundEvaluierungrestriktiver. Brüsel,den30.April2013(03.05) (OR.en) RATDER EUROPÄISCHENUNION

Durchführung von Prüfungen nach dem Kooperationsvertrag über die Vergabe eines Spendengütesiegels für Spenden sammelnde Non Profit Organisationen

BGLD. DORFERNEUERUNG ANSUCHEN

Abkommen. zwischen. der Bundesrepublik Deutschland. und. der Volksrepublik China. über. Sozialversicherung

Mitgliedstaaten - Dienstleistungsauftrag - Auftragsbekanntmachung - Verhandlungsverfahren

MARKTGEMEINDE HIRSCHBACH NIEDERÖSTERREICH BEZIRK GMÜND Bahnstraße Hirschbach. Tel: Fax: /30. Verhandlungsschrift

Zielvereinbarung gemäß 4 Abs. 2 der Habilitationsordnung der Ludwig-Maximilians-Universität München für die Medizinische Fakultät vom 25.

«Titel» «Vorname» «Nachname» «zh»

Verweisung auf Normen

Gesetz vom..., mit dem das Burgenländische Baugesetz 1997 geändert wird (Burgenländische Baugesetz-Novelle 2007) Artikel I

Aktenzahl Sachbearbeiter/in: Durchwahl Datum MA 37-A/40765/2013 DI Dr. Eder 01/ Wien, 21. Okt 2013 Oberstadtbaurat

VERHANDLUNGSSCHRIFT. über die Sitzung des Gemeinderates am 5. Mai 2014 im Gemeindeamt Moosbrunn. öffentlicher Teil

Landesgesetzblatt für Wien

4 die Bezirkshauptmannschaft Spittal an der Drau, 9800 Spittal an der Drau, 6 die Bezirkshauptmannschaft Feldkirchen, 9560 Feldkirchen i. K.

Übermittlung von Isolaten gemäß 38 Abs.1 Z 6 und 74 LMSVG / Änderung

pro-k Fachgruppe Lager- und Transportsysteme Information Konformitätserklärung vs. Spezifikation Eine Abgrenzung

V ERWALTUNGSGERICHT WIEN

Europäisches Übereinkommen betreffend Auskünfte über ausländisches Recht

Kennzeichen (bei Antwort bitte angeben) ( ) Bezug Bearbeiter Durchwahl Datum Dr. Hofer November 2006

ANHANG 2: SCHEMA ZUR VERWENDUNG DER EU- FORMULARE (R)

Schriftsatzmuster Der Bescheid

REMONSTRATIONSVERFAHREN (WIDERSPRÜCHE) UND KLAGEERHEBUNG

Kennzeichen für Oldtimer - Offener Brief an den Bundesverband für Clubs klassischer Fahrzeuge e.v.

rundschreiben für Architekten und Ingenieurkonsulenten von Tirol und Vorarlberg

MITTEILUNG AN DIE MITGLIEDER

Zinshaus mit Entwicklungspotential, 1170 Wien, Hernalser-Hauptstraße 83

Zu dem mit do. oz. Note übermittelten Gesetzesentwurf nimmt das Bundeskanzleramt- Verfassungsdienst wie folgt Stellung:

Transkript:

Magistratsdirektion der Stadt Wien Geschäftsbereich Bauten und Technik Stadtbaudirektion Gruppe Umwelttechnik und behördliche Verfahren Rathausstraße 8, 1. Stock 1082 Wien Tel.: (+43 1) 4000 82690 Fax: (+43 1) 4000 99-82690 E-Mail: bv@md-bd.wien.gv.at www.wien.at/mdbd/ MD BD - 122002/2014/DSTK Wien, 21. Februar 2014 49. Arbeitsgespräch Koordinationsstelle Baubehörde Kammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten A K T E N V E R M E R K über das am Freitag, den 14. Februar 2014 geführte 49. Arbeitsgespräch. Besprechungsteilnehmer: siehe beiliegende Anwesenheitsliste (Anwesende im Folgenden ohne Titel) Eingangs begrüßt SCHLOSSNICKEL die BesprechungsteilnehmerInnen und entschuldigt Herrn OSR Dipl.-Ing. Hermann Wedenig. SCHLOSSNICKEL erkundigt sich, ob es Einwände zum Aktenvermerk über das 48. Arbeitsgespräch gibt. Es werden keine Einwände vorgebracht. Folgende Themen werden erörtert: Es sind vom letzten Arbeitsgespräch noch Punkte offen: Betreffend den Punkt "Einreichpläne" wurde unter anderem Folgendes festgehalten: Es gibt Beschwerden von ArchitektInnen, dass von der MA 19 schon vor der Einreichung im Zuge von Vorbesprechungen teilweise Detailpläne verlangt werden, die für die Planungsbüros einen erheblichen Mehraufwand bedeuten und deren Sinnhaftigkeit seitens der PlanerInnen oft infrage gestellt wird (z.b. Fensterdetails in Hinterhöfen).

- 2 - Zu dieser Problematik wird eine gesonderte Besprechung mit der MA 19, der MD-BD, Gruppe Hochbau, und VertreterInnen der Kammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten unter Leitung der MD-BD, Gruppe Umwelttechnik und behördliche Verfahren, stattfinden. Auch die aktuell eingesetzte Arbeitsgruppe zum Thema "Inhalt der Einreichpläne und Baubeschreibungen" wird sich dieser Problematiken annehmen. JANOWETZ stellt fest, dass die MA 19 den ArchitektInnen vorgeben will, wie sie zu planen haben und dies dürfe nicht sein. Das Stadtbild soll sich verändern dürfen. SCHLOSSNICKEL erläutert, dass im Leitfaden über den Inhalt von Einreichplänen und Baubeschreibungen grundsätzliche Anforderungen zur Darstellung des äußeren Erscheinungsbildes im Sinne des 85 BO aufgenommen wurden. Die MA 19 ist im Bauverfahren als Fachdienststelle für die architektonische Beurteilung der Projekte auf Basis der gesetzlichen Anforderungen der Bauordnung für Wien zuständig. Es darf im Zuge dieser Sachverständigentätigkeit nicht zu restriktiven Auslegungen kommen, die nicht im Sinne des Gesetzes sind und die Planungs- und Baufreiheit beschränken. Die MA 64 wurde von der MD-BD, GUB ersucht, die ursprüngliche Intention des 85 BO zu recherchieren. Sobald die Erkenntnisse der MA 64 vorliegen, wird der Dialog mit der MA 19 gesucht werden, um Einvernehmen über die Maßstäblichkeit und den Detaillierungsgrad der architektonischen Beurteilung im Sinne der Bauordnung zu erzielen. Betreffend den Punkt "Geländer am Dach" wurde Folgendes festgehalten: Für Absturzsicherungen am Dach gilt die ÖNORM B 3417 (Sicherheitsausstattung und Klassifizierung von Dachflächen für Nutzung, Wartung und Instandhaltung). Diese legt nicht ausdrücklich fest, dass für das Wartungspersonal von Aufzügen auf Flachdächern eine Absturzsicherung in Form eines Geländers angebracht werden muss. In der Weisung MA 37/Allg. 22063/2011 wird die ÖNORM jedoch so ausgelegt, dass jedenfalls ein Geländer angebracht werden muss. MARKOUSCHEK hat bereits intern den Anwendungsbereich der ÖNORM geklärt. Die Weisung wurde bereits dahingehend überarbeitet. SCHLOSSNICKEL ergänzt, dass der Hinweis auf Rechtsvorschriften in den Bescheiden der MA 37 abgeändert wird. Die bisherige Formulierung lautet: "Es wird darauf aufmerksam gemacht, dass die einschlägigen baurechtlichen Vorschriften (Gesetze, Verordnungen und Normen), sofern im Baubescheid nicht anders bestimmt, auch dann auf den Bau Anwendung finden, wenn sie im Bescheid nicht angeführt und in den Einreichunterlagen anders dargestellt sind". Zukünftig wird nur auf die Einhaltung der "Gesetze, Verordnungen und die darin verbindlich erklärten Normen" hingewiesen, da nicht alle bestehenden Normen im Bauverfahren verbindlich anzuwenden sind.

- 3 - BAUER ersucht, die Formulierung des Hinweises auf Rechtsvorschriften auch dahingehend abzuändern, dass nicht Vorschriften anzuwenden sind, die im Bescheid nicht angeführt oder in den Plänen anders dargestellt sind. Das würde für die Prüfingenieure bedeuten, dass sie während der Bauphase eine Art neuerliches Ermittlungsverfahren durchführen müssten, um zu klären, welche Vorschriften nun einzuhalten sind. CECH wird den Hinweis auf Rechtsvorschriften auch dahingehend überprüfen und ändern lassen, da Abweichungen von den Bauvorschriften im Sinne des 68 BO und gleichwertige Abweichungen im Sinne des 2 WBTV bei der Einreichung vom Bauwerber zu deklarieren und zu begründen sind. Sie werden, falls bewilligungsfähig, auch im Spruch des Bescheides angeführt. Darüber hinaus legt der 67 BO (unbeschadet von der Prüfpflicht der Behörde) fest, dass für vollständig vorgelegte und schlüssige Unterlagen die widerlegbare Vermutung der Richtigkeit gilt. Betreffend den Punkt "Arbeitsgruppe zu Toleranzen/Konsensabweichungen" wurde Folgendes festgehalten: Alle mit der BO und den OIB-Richtlinien geforderten Maße sind grundsätzlich Fertigmaße (nach Vollendung der Bauführung). Zulässige Toleranzen (lt. ÖNORM) sind grundsätzlich so zu berücksichtigen, dass die gesetzlichen bzw. per Verordnung geforderten Fertigmaße nach Vollendung der Bauführung eingehalten werden. Trotzdem sind im praktischen Baugeschehen Abweichungen von den geforderten "Fertigmaßen" nicht immer zu vermeiden. Schließlich sind ja auch im Vermessungswesen Toleranzen zulässig. Nach Abschluss der Arbeitsgruppe "Einreichpläne" wird dieses Thema in einer neuen "Arbeitsgruppe Toleranzen im baubehördlichen Bereich" von BAUER, KERN und MARKOUSCHEK in Angriff genommen. MARKOUSCHEK erklärt, dass bereits ein Termin für die erste Besprechung der Arbeitsgruppe "Arbeitsgruppe Toleranzen im baubehördlichen Bereich" vereinbart wurde. Folgende neuen Themen wurden erörtert: TANZER erkundigt sich nach der durchschnittlichen Verfahrensdauer von Baubewilligungen der MA 37. Ein Kammermitglied benötigt diese Information für einen Zivilprozess. CECH erläutert, dass die durchschnittliche Verfahrensdauer nach Art des Bauprojektes variieren kann. Falls die Verfahrensdauer in einem Gerichtsverfahren relevant sein sollte, wird die MA 37 die konkrete Anfrage des Gerichts beantworten. KIRCHMAYER berichtet, dass die derzeit in der externen Begutachtung befindliche Novelle der Bauordnung frühestens ab Mitte Juli kundgemacht wird.

- 4 - BAUER erkundigt sich, ob es der MA 37 nicht möglich wäre, den Bescheid nicht nur an den Planverfasser, sondern auch an alle anderen zu übermitteln, die Bestandteile der Einreichung verfasst haben (Statik, Brandschutz usw.), da im Bescheid immer wieder Auflagen sind, die diese betreffen. MARKOUSCHEK und CECH legen dar, dass es keine Verpflichtung für die MA 37 gibt, allen VerfasserInnen von Unterlagen im Bauverfahren eine Bescheidabschrift zuzustellen. Die Behörde übermittelt die Bescheidabschrift freiwillig zur Information an die PlanverfasserInnen. Eine Ausdehnung auf alle VerfasserInnen von Unterlagen würde den Verwaltungsaufwand für die MA 37 zu sehr erhöhen. Die Weiterleitung der Information an FachplanerInnen ist Aufgabe der BauwerberInnen bzw. der GeneralplanerInnen. Die Erfahrung zeigt, dass die Kommunikation zwischen den Bauwerbern und ihren Planern verbesserungsfähig ist. CECH gibt bekannt, dass DI Stefan Steller wieder in der MA 37 im Referat Tragwerkstechnologie tätig ist. Die Gruppe BB der MA 37 wurde nach fachlichen Kriterien neu strukturiert. Die neue Dezernatsstruktur ermöglicht, ähnlich der neuen Gebietsgruppenstruktur, eine Spezialisierung der MitarbeiterInnen. CECH berichtet, dass das Verwaltungsgericht Wien mit Anfang 2014 seinen Betrieb aufgenommen hat. Nächstes Arbeitsgespräch Das 50. Arbeitsgespräch findet am Freitag, den 13. Juni 2014 um 9:00 Uhr in der Kammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten für Wien, Niederösterreich und Burgenland statt. (ACHTUNG: Es ergeht keine gesonderte Einladung) Mit freundlichen Grüßen OStBR Dipl.-Ing. Peter Leithner Dipl.-Ing. Ernst Schlossnickel 4000-82693 Oberstadtbaurat Gesehen: Der Gruppenleiter: Dipl.-Ing. Hermann Wedenig Obersenatsrat

- 5 - Beilage Anwesenheitsliste Ergeht an: Magistratsabteilung 37 Magistratsabteilung 64 Kammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten für Wien, Niederösterreich und Burgenland mit dem Ersuchen um Weiterleitung an alle BesprechungsteilnehmerInnen bzw. an die aktuell Delegierten! Zur gefälligen Kenntnisnahme: Frau Stadtbaudirektorin Dipl.-Ing. in Brigitte Jilka, MBA Herrn Leiter der MD-BD, Gruppe Hochbau, OSR Dipl.-Ing. Werner Schuster Frau Leiterin der MD-BD, Gruppe Tiefbau, OSR in Dipl.-Ing in Susanne Lettner, MBA Herrn Leiter der MD-BD, Gruppe Planung, Dipl.-Ing. Thomas Madreiter