Allgemeine Bilanzgruppen-Regelungen

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Transkript:

Seite 1 von 17 Allgemeine Bilanzgruppen-Regelungen Allgemeine Regelungen zum Bilanzgruppenvertrag

Seite 2 von 17 Inhaltsverzeichnis Präambel 4 1 Definitionen 4 2 Vertragsbestandteile 4 3 Errichtung einer Bilanzgruppe 4 3.1 Voraussetzungen für die Errichtung einer Bilanzgruppe 4 3.2 Bonitätsprüfung und Sicherheitsleistung 5 3.3 Aktivierung einer Bilanzgruppe 6 3.4 Liste der aktiven Bilanzgruppen 6 3.5 Kontaktstellen 7 3.6 Änderungen betreffend Angaben des BGV 7 3.7 Änderungen betreffend Swissgrid Kontaktstellen 7 3.8 Bevollmächtigung 8 4 Fahrplanmanagement 8 4.1 Grundsätzliches 8 4.2 Mögliche Geschäftsfälle 9 4.2.1 Externe Geschäftsfälle 9 4.2.2 Interne Geschäftsfälle zwischen BG 9 4.2.3 Interne Geschäftsfälle zur Abwicklung von Systemdienstleistungen durch Swissgrid 9 4.3 Anmeldung und Prüfung von Fahrplanmeldungen 9 4.4 Voraussetzungen für die Abstimmung von Fahrplanmeldungen 10 4.5 Abstimmung von Fahrplanmeldungen 10 4.6 Fahrplandifferenzregeln 10 5 Aufrechterhaltung der Netzsicherheit 10 5.1 Allokationsverfahren 10 5.1.1 Allokation von Kapazitätsrechten 10 5.1.2 Berücksichtigung von Kapazitätsrechten 11 5.2 Erfordernis der ausgeglichenen Energiebilanz 11 5.3 Last- und/oder Produktionsausfälle 12 5.3.1 Ansprechstellen (Single Point of Contact) 12 5.3.2 Vorgehen bei einem Kraftwerks- oder Lastausfall grösser 100 MW 12 5.3.3 Vorgehen bei einem Kraftwerks- oder Lastausfall grösser 400 MW 12 5.4 Störungen der Swissgrid Bilanzgruppen-Systeme 13 6 Messdatenmanagement 13 7 Ermittlung und Abrechnung der Lieferung von Systemdienstleistungen 14 7.1 Allgemein 14 7.2 Ermittlung und Abrechnung der Lieferung von Regelenergie von Erzeugungseinheiten aus der Bilanzgruppe des Systemdienstleistungsverantwortlichen 14 7.3 Ermittlung und Abrechnung der Lieferung von Regelenergie von Erzeugungseinheiten aus anderen Bilanzgruppen als der des Systemdienstleistungsverantwortlichen 14 8 Ermittlung und Abrechnung der Ausgleichsenergie 14 8.1 Allgemein 14 8.2 Preismechanismus für Ausgleichsenergie 15 8.3 Abrechnung der Ausgleichsenergie 15

Seite 3 von 17 8.4 Abrechnungsprozess 16 9 Entgelte und Zahlungsbedingungen 17 9.1 Entgelte 17 9.2 Zahlungsbedingungen (Rechnungs- / Gutschriftsbetrag) 17 9.3 Versand von Rechnungen und Gutschriften 17

Seite 4 von 17 Präambel Die nachstehenden Allgemeinen Bilanzgruppen-Regelungen bilden einen integrierenden Bestandteil des Bilanzgruppenvertrages zwischen Swissgrid und dem BGV. Sie enthalten die für die Errichtung und das Management einer Bilanzgruppe, für die Abwicklung von Fahrplanmeldungen und für die Abrechnung anzuwendenden Bestimmungen und dienen der operativen Umsetzung des Bilanzgruppenvertrages. Die auf die Bilanzgruppen anwendbaren technischen Anforderungen und Verfahren finden sich in den Technischen Bilanzgruppen-Vorschriften, welche ebenfalls einen integrierenden Bestandteil des Bilanzgruppenvertrages bilden. 1 Definitionen Die im vorliegenden Vertrag (einschliesslich dessen Beilagen und Formulare, soweit vorhanden), verwendeten Begriffe werden gemäss den Definitionen im StromVG, in der StromVV sowie im Glossar für die Regeln des Schweizer Strommarktes verwendet. Das obengenannte Glossar wird auf der Website des VSE (www.strom.ch) und der Swissgrid (www.swissgrid.ch) in der jeweils gültigen Fassung publiziert und kann dort eingesehen werden. 2 Vertragsbestandteile Diese Allgemeinen Bilanzgruppen-Regelungen bilden einen integrierenden Bestandteil des Bilanzgruppenvertrages. Ergänzt durch die Technischen Bilanzgruppen-Vorschriften beschreiben sie Errichtung und Management einer Bilanzgruppe sowie die Abwicklung von Fahrplanmeldungen des BGV. Sie regeln zudem die Handhabung von Fahrplandifferenzen sowie die Überwachung der Einhaltung von Kapazitätsrechten. Des Weiteren enthalten sie Bestimmungen zur Abrechnung von Ausgleichsenergie sowie zu Entgelten und Zahlungsbedingungen für die im Rahmen des Bilanzgruppenvertrages zu erbringenden bzw. erbrachten Leistungen zwischen Swissgrid und dem BGV. 3 Errichtung einer Bilanzgruppe 3.1 Voraussetzungen für die Errichtung einer Bilanzgruppe Der Antragsteller hat das Antragsformular auf der Swissgrid Website (www.swissgrid.ch) zu komplettieren. Swissgrid sendet dem BGV das vom Antragsteller ausgefüllte Antragsformular sowie 2 Exemplare des Bilanzgruppenvertrags zu. Der Antragssteller unterzeichnet das Antragsformular und die beiden Vertragsexemplare rechtsgültig und sendet diese mittels Einschreiben an die Swissgrid Kontaktstelle für allgemeine Fragen. Der Ansprechpartner des BGV im Registrierungsprozess ist die Swissgrid Kontaktstelle für allgemeine Fragen. Der Antragsteller hat die folgenden Voraussetzungen zu erfüllen: a. Leistung eines rechtsgenügenden Nachweises über den Bestand des Antragstellers als juristische Person (mittels Registerauszug); b. Zusicherung der Bereitschaft des Antragstellers zur Erbringung von angemessenen Sicherheitsleistungen auf Verlangen von Swissgrid (gemäss Ziffer 3.2); c. Zusicherung der Bereitschaft zur Zahlung des Registrierungstarifs gemäss Preisblatt;

Seite 5 von 17 d. Zusicherung der Erreichbarkeit und Reaktionsfähigkeit des Antragstellers während der Fahrplanabstimmungszeit, wie unter Ziffer 3.5 beschrieben; e. Zusendung des unterschriebenen, vollständig und korrekt komplettierten Antragsformulars; f. Mitteilung der Abschätzungen der Ausspeisungen (Endverbraucher) der Abrechnungseinheit getrennt für die beiden folgenden Quartale ab voraussichtlicher Aktivierung [MWh/Quartal]. Die Mitteilung erfolgt im Antragsformular. Falls sich nach dem Ausfüllen des Antragsformulars der Aktivierungstermin hinauszögern sollte, muss diese Abschätzung evtl. angepasst werden; g. Rechtsgültige Unterzeichnung der zwei Exemplare des Bilanzgruppenvertrages und Rücksendung an Swissgrid; h. Vorbehältlich eines akzeptierten Ausnahmegrundes: Zusicherung der Bank des BGV, dass diese mit Swissgrid das SEPA Firmenlastschrift-Mandat (Single Euro Payments Area) einrichtet. Hierfür ist das SEPA-Formular (1 Exemplar für Swissgrid, 1 Exemplar für die Bank) zu komplettieren, welches auf der Swissgrid Website (www.swissgrid.ch) publiziert ist. Alternativ kann für die BGVs deren Bank in der Schweiz SEPA nicht unterstützt, auch LSV (Lastschriftverfahren) zur Anwendung kommen. Hierfür ist das LSV-Formular zu komplettieren, welches auf der Swissgrid Website (www.swissgrid.ch) publiziert ist. Will ein Antragsteller Lieferungen elektrischer Energie zwischen der Regelzone Schweiz und angrenzenden Regelzonen abwickeln (externer Geschäftsfall), so muss er Swissgrid im Antragsformular zusätzlich mitteilen, über welche Regelzonenübergänge der Schweiz er entsprechend den dafür gültigen Regelungen über die Rechte zur Anmeldung von externen Fahrplanzeitreihen verfügt. Sobald der Antragssteller alle oben genannten Dokumente an Swissgrid gesendet hat, wird Swissgrid diese innerhalb von 10 Arbeitstagen prüfen und den Antragssteller auf Unzulänglichkeiten hinweisen. Unvollständige oder mangelhafte Dokumente können durch den Antragsteller innerhalb einer Frist von 30 Tagen seit Aufforderung durch Swissgrid nachgebessert werden. Mit der Antragstellung verpflichtet sich der Antragsteller automatisch zur Zahlung des auf dem Preisblatt enthaltenen Registrierungstarifes. Wird die Anmeldegebühr nicht bezahlt, wird die Registrierung der betreffenden Bilanzgruppe gestoppt. In einem solchen Fall ist die Anmeldegebühr immer noch geschuldet und Swissgrid wird alle notwendigen Schritte unternehmen die geschuldete Anmeldegebühr einzufordern. Vor der Aktivierung der Bilanzgruppe führt Swissgrid gemeinsam mit dem Antragsteller einen Testbetrieb durch. Nähere Angaben zum Testbetrieb finden sich in den Technischen Bilanzgruppen-Vorschriften. Der Registrierungsprozess soll spätestens 6 Monate nach Eintreffen des Antragsformulars abgeschlossen sein. Konnte der Registrierungsprozess innerhalb von 6 Monaten aufgrund fehlender Angaben seitens Antragstellerin nicht abgeschlossen werden, wird die Antragstellerin aufgefordert, Swissgrid ein verbindliches Datum für das Vorliegen sämtlicher benötigter Angaben und Dokumente sowie für das Durchlaufen der Tests mitzuteilen. Widrigenfalls sendet Swissgrid dem Antragsteller alle bisher eingereichten Dokumente zurück und beendet den Registrierungsprozess. Im Falle eines erneuten Antrags wird der Registrierungstarif von neuem fällig. 3.2 Bonitätsprüfung und Sicherheitsleistung Swissgrid kann zur Absicherung ihrer Forderungen angemessene Sicherheiten verlangen. Der BGV muss unverzüglich die geforderten Sicherheitsleistungen stellen. Der BGV erklärt sein Einverständnis, dass Swissgrid zur Bonitätsprüfung Auskünfte einholen wird und ist verpflichtet auf Anforderung von Swissgrid zur ergänzenden Beurteilung der Bonität die notwendigen Informationen wie Geschäftsberichte etc. zur Verfügung zu stellen.

Seite 6 von 17 Der BGV kann die Sicherheitsleistung wahlweise durch eine unwiderrufliche, auf erste Anforderung hin und ohne Einrede zu leistende Bankgarantie oder durch eine Geldeinlage auf ein Konto von Swissgrid erbringen. Zinsen werden dem Konto gutgeschrieben. Die Bankgarantie muss durch ein Kreditinstitut ausgestellt werden, welches mindestens A- durch die Kreditrating Agentur Dun & Bradstreet, Moody s oder Standard & Poor oder einer anderen gleichwertigen Kreditrating Agentur bewertet wurde. Die Bankgarantie muss inhaltlich der auf der Swissgrid Website (www.swissgrid.ch) publizierten Vorlage entsprechen oder per SWIFT ausgestellt werden. Um die Sicherheitsleistung mittels einer Geldeinlage auf ein Konto Swissgrid erbringen zu können, hat der BGV den entsprechenden Zusatzvertrag zu unterzeichnen. Sofern der BGV bereits Sicherheiten bei Swissgrid im Rahmen eines anderen Vertragsverhältnisses hinterlegt hat, kann Swissgrid in Absprache mit dem BGV eine Anpassung der bereits bestehenden Sicherheiten vereinbaren. Der BGV ist verpflichtet die Bankgarantie rechtzeitig zu erneuern. Die erneuerte Bankgarantie muss Swissgrid drei Monate vor Ablauf der bestehenden Bankgarantie vorliegen. Liegt Swissgrid drei Monate vor Ablauf keine neue Bankgarantie vor, wird die Bilanzgruppe bis zum Vorliegen der neuen Bankgarantie deaktiviert. Wird die neue Bankgarantie nachgeliefert, benötigt Swissgrid für deren Prüfung und erneute Aktivierung der Bilanzgruppe maximal drei Arbeitstage. Liegt Swissgrid nach Ablauf der Bankgarantie keine neue vor, wird das Vertragsverhältnis gekündigt. Die Höhe der Sicherheitsleistung richtet sich nach dem abgeschätzten Energieumsatz der Abrechnungseinheit des BGV und dessen Bonität. Details zur Berechnung der Höhe der Sicherheitsleistung sind dem entsprechenden Dokument auf der Swissgrid Website (www.swissgrid.ch) zu entnehmen. Swissgrid ist berechtigt jederzeit die Angemessenheit der Höhe der Sicherheiten zu überprüfen und gegebenenfalls Anpassungen zu verlangen. Bei einer Kündigung des Bilanzgruppenvertrags durch einen Vertragspartner, erfolgt die Rückgabe der Sicherheitsleistung durch Swissgrid, wenn der BGV alle Verpflichtungen aus diesem Bilanzgruppenvertrag erfüllt hat. 3.3 Aktivierung einer Bilanzgruppe Zur Aktivierung einer Bilanzgruppe müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein: Erfüllung sämtlicher in Ziffer 3.1 vorstehend genannter Voraussetzungen Eingang des Registrierungsentgeltes mittels SEPA oder alternativ mittels LSV (nur für BGVs deren Bank in der Schweiz ist und SEPA nicht unterstützt) bei Swissgrid, vorbehältlich eines akzeptierten Ausnahmegrundes Eingang der Sicherheitsleistung bei Swissgrid sofern gefordert Erfolgreiche Durchführung des Testbetriebs Sofern diese Voraussetzungen erfüllt sind, retourniert Swissgrid dem Antragsteller ein gegengezeichnetes Exemplar des Bilanzgruppenvertrages und aktiviert die Bilanzgruppe des Antragstellers bzw. des nunmehr BGV auf den mit dem BGV verbindlich abgestimmten Aktivierungstermin hin. Die Aktivierung einer Bilanzgruppe erfolgt jeweils auf den ersten eines Monats. 3.4 Liste der aktiven Bilanzgruppen Swissgrid führt eine automatisch erstellte Liste aller in der Regelzone Schweiz zugelassenen aktiven Bilanzgruppen. Die Liste enthält mindestens die folgenden Informationen: a. BGV (Firma, Land), b. Bilanzgruppentyp, c. EIC der Bilanzgruppe des BGV.

Seite 7 von 17 Zusätzlich erstellt Swissgrid manuell eine Liste derjenigen Bilanzgruppen, die erst noch aktiviert werden oder deren Deaktivierung bevorsteht. Die Liste beinhaltet zum jeweiligen Zeitpunkt feststehende Aktivierungsbzw. Deaktivierungstermine dieser Bilanzgruppen. Alle Listen werden auf der Swissgrid Website (www.swissgrid.ch) veröffentlicht. 3.5 Kontaktstellen Der BGV hat nachfolgend genannten Kontaktstellen über das Antragsformular bekannt zu geben und aktuell zu halten. Diese müssen die folgenden Anforderungen erfüllen: Die Kontaktstelle für allgemeine Fragen muss während den üblichen Bürozeiten erreichbar sein und innert zwei Arbeitstagen nach Eintreffen von Anfragen seitens Swissgrid auf diese reagieren können. Die Kontaktstelle für finanzielle Fragen muss während den üblichen Bürozeiten erreichbar sein und innert zwei Arbeitstagen nach Eintreffen von Anfragen betreffend Rechnungsstellung und Zahlmodalitäten seitens Swissgrid auf diese reagieren können. Die Kontaktstelle für operative Fragen muss während der Abstimmungszeit der vom BGV gesendeten Fahrpläne bis 30 Minuten nach Empfang des positiven Intermediate Confirmation Reports (ICNF) per Telefon, E-Mail und Fax erreichbar und handlungsfähig sein, um aufgrund von Fahrplandifferenzen korrigierte Fahrpläne anmelden zu können bzw. um im Anschluss daran auf die Anwendung der Fahrplandifferenzregeln reagieren zu können. Die Kommunikationssprachen sind Deutsch und Englisch. Im Falle von Störungen oder eines Ausfalls seiner Kommunikationsmittel hat der BGV die Swissgrid bzw. umgekehrt unverzüglich zu informieren und mit dieser alternative Kommunikationsmittel zu vereinbaren bzw. das weitere Vorgehen abzustimmen. Die Kontaktstelle zur Übermittlung der Saldozeitreihe für Ausgleichsenergiemenge. Hierbei handelt es sich um eine E-Mail oder FTP Adresse. Im Falle von Bevollmächtigung eines Dritten müssen zusätzlich Kontaktdaten des Bevollmächtigten angegeben werden. Kontaktstellen bei Swissgrid: Die Kontaktstelle für operative Fragen ist 24 Stunden an 365 Tagen erreichbar. Die Telefonnummer und die E-Mail Adresse werden bei Abschluss des Bilanzgruppenvertrages dem BGV bekannt gegeben. Die Telefongespräche werden von Swissgrid aufgezeichnet. Der BGV stimmt der Aufzeichnung sowie der Verwendung der Aufzeichnungen zu. Die Kontaktstelle für allgemeine Fragen steht während den Bürozeiten von Swissgrid zur Verfügung. Die Telefonnummer und Bürozeiten sind auf der Swissgrid Website (www.swissgrid.ch) publiziert. 3.6 Änderungen betreffend Angaben des BGV Änderungen betreffend Angaben des BGV sind Swissgrid über ein Formular für Mutationen auf der Swissgrid Website mitzuteilen. Dies betrifft auch Änderungen von Telefonnummern oder bei der Angabe zum Endverbrauch, d.h. hat eine BG bei der Registrierung angegeben keine Endkunden zu beliefern und dies nun aber zukünftig doch durchführen wird. Swissgrid sendet dem BGV die getätigten Änderungen mittels eines PDF-Dokuments an seine Kontaktstelle für allgemeine Fragen. Der BGV prüft die Angaben und sendet das unterschriebene Dokument per Post zurück. Swissgrid teilt den Zeitpunkt mit, zu dem die Änderung wirksam wird. 3.7 Änderungen betreffend Swissgrid Kontaktstellen Swissgrid publiziert auf der Swissgrid Website (www.swissgrid.ch) jeweils ihre aktuellen Kontaktangaben. Swissgrid informiert per E-Mail die Kontaktstellen des BGV im Falle von Anpassungen.

Seite 8 von 17 3.8 Bevollmächtigung Für die Abwicklung von Fahrplanmeldungen sowie für die Entgegennahme der Saldozeitreihe kann der BGV seine Pflichten an einen Bevollmächtigten delegieren. Die Bevollmächtigung ist Swissgrid vom BGV und dem Bevollmächtigten nachzuweisen. Sie erfordert die schriftliche Zusicherung, dass die Pflichten, insbesondere die Erreichbarkeit und Handlungsfähigkeit gemäss Ziffer 3.5, vom Bevollmächtigten wahrgenommen werden. Der BGV bleibt jedoch für die Wahrnehmung der Pflichten gegenüber Swissgrid verantwortlich. In das Antragsformular muss der BGV die entsprechenden Kontaktstellen des Bevollmächtigten eintragen. 4 Fahrplanmanagement 4.1 Grundsätzliches Ab dem Zeitpunkt der Aktivierung der Bilanzgruppe ist der BGV zur Vornahme von Fahrplanmeldungen berechtigt. Der Austausch von elektrischer Energie zwischen zwei Marktakteuren innerhalb einer Bilanzgruppe kann nicht bei Swissgrid angemeldet werden. Eine Fahrplanmeldung darf nur Fahrplanzeitreihen für eine einzige Bilanzgruppe enthalten. Es können nur Fahrplanmeldungen zwischen Bilanzgruppen des gleichen Typs angemeldet werden. Mit Abschluss dieses Bilanzgruppenvertrags erhält der BGV eine Standard-Bilanzgruppe. Durch den Abschluss von Unterverträgen kann der BGV zusätzlich eine Regel-Bilanzgruppe und/oder eine CH-15 Bilanzgruppe erhalten. Die Vornahme der Fahrplanmeldung hat durch den BGV oder einen von ihm Bevollmächtigten zu erfolgen. Die Verantwortung dafür, dass die Fahrplanmeldungen sämtliche der im Bilanzgruppenvertrag, in diesen Allgemeinen Bilanzgruppen-Regelungen oder in den Technischen Bilanzgruppen-Vorschriften festgelegten Voraussetzungen zur ordnungsgemässen Abwicklung erfüllen, liegt ausschliesslich beim BGV, selbst wenn die Abwicklung durch einen Bevollmächtigten erfolgt. Der BGV hat sicherzustellen, dass seine Fahrplanmeldungen zu keiner Fahrplanzeiteinheit Leistungswerte enthalten, welche im Widerspruch mit den von ihm im Rahmen eines Allokationsverfahrens erworbenen Kapazitätsrechten stehen. Auf die allfällige Rückweisung der vom BGV vorgenommenen Fahrplanmeldungen oder einzelner Fahrplanzeitreihen und auf allfällige von Swissgrid aufgrund der Fahrplandifferenzregeln eingestellte Werte muss der BGV unverzüglich reagieren. Detaillierte Angaben zu Form, Inhalt, Anmeldung, Fristen, Prüfung und Abstimmung betreffend Fahrplanmeldungen sind in den Technischen Bilanzgruppen-Vorschriften enthalten. Vorbehalten sind spezifische Regelungen mit den an die Regelzone Schweiz angrenzenden Regelzonen. Solche Regelungen werden auf der Swissgrid Website (www.swissgrid.ch) veröffentlicht.

Seite 9 von 17 4.2 Mögliche Geschäftsfälle 4.2.1 Externe Geschäftsfälle Über die Bilanzgruppe kann der BGV Lieferungen von elektrischer Energie zwischen seiner Bilanzgruppe in der Regelzone Schweiz und einer ihm zugeordneten Bilanzgruppe 1 in einer angrenzenden Regelzone abwickeln; dies erfolgt über Fahrplanmeldungen mit externen Fahrplanzeitreihen. 4.2.2 Interne Geschäftsfälle zwischen BG Über die Bilanzgruppe kann der BGV Lieferungen von elektrischer Energie zwischen seiner Bilanzgruppe und der Bilanzgruppe eines anderen BGV innerhalb der Regelzone Schweiz abwickeln. Dies erfolgt über Fahrplanmeldungen mit internen Fahrplanzeitreihen. 4.2.3 Interne Geschäftsfälle zur Abwicklung von Systemdienstleistungen durch Swissgrid Bei Abwicklung von Systemdienstleistungen mit Erzeugungseinheiten aus der BG: Über die Bilanzgruppe wickelt der BGV Lieferungen von elektrischer Energie zwischen seiner Bilanzgruppe und der Swissgrid-BG ab. Dies erfolgt über Fahrplanmeldungen mit internen Fahrplanzeitreihen über die Regel-BG des BGV. Bei Abwicklung von Systemdienstleistungen mit Erzeugungseinheiten aus anderen BG: Über die BG eines Systemdienstleistungsverantwortlichens mit Erzeugungseinheiten, welche nicht dieser BG zugeordnet sind, wickelt Swissgrid Lieferungen von elektrischer Energie zwischen der BG des Systemdienstleistungsverantwortlichen und der entsprechenden Swissgrid-BG ab. Dies erfolgt über Fahrplanmeldungen mit internen Fahrplanzeitreihen über die Regel-BG des BGV des Systemdienstleistungsverantwortlichen. Bei der Abwicklung des Abrufs von Systemdienstleistungen aus Erzeugungseinheiten aus einer anderen BG als der des Systemdienstleistungsverantwortlichen, erfolgt die Kompensation durch einen Austausch der abgerufenen elektrischen Energie per Fahrplan zwischen der Standard-BG, in welcher sich die Erzeugungseinheit befindet, und der entsprechenden Swissgrid-BG. Swissgrid garantiert dabei die Korrektheit der Daten, auf welchen der Fahrplanaustausch stattfindet. Bei begründeten Anfragen überprüft Swissgrid den Abruf im Offline-Monitoring und stellt auf Antrag in begründeten Fällen die Offline-Monitoringdaten in vereinbarter Granularität zur Verfügung. 4.3 Anmeldung und Prüfung von Fahrplanmeldungen Alle vom BGV bei Swissgrid vorgenommenen Fahrplanmeldungen werden einer formalen Prüfung unterzogen. Swissgrid informiert den BGV über das Prüfungsergebnis. Fahrplanmeldungen, welche die verlangten Voraussetzungen nicht erfüllen, werden zurückgewiesen. 1 An einzelnen Regelzonengrenzen der Schweiz kann es auch 1:n Nominationen geben.

Seite 10 von 17 4.4 Voraussetzungen für die Abstimmung von Fahrplanmeldungen Die Fahrplanabstimmung im Rahmen des externen Geschäftsfalls setzt voraus, dass auch bei den jeweils betroffenen ÜNB der angrenzenden Regelzonen konsistente Fahrplanmeldungen fristgerecht vorgenommen werden und diese die entsprechenden Gegenfahrplanmeldungen fristgerecht an Swissgrid übermitteln. Die Fahrplanabstimmung im Rahmen des internen Geschäftsfalls setzt voraus, dass alle Gegenfahrplanmeldungen bei Swissgrid fristgerecht von den jeweiligen BGV angemeldet werden. 4.5 Abstimmung von Fahrplanmeldungen Beim externen Geschäftsfall führt Swissgrid die Fahrplanabstimmung gemeinsam mit dem jeweils betroffenen ÜNB der angrenzenden Regelzone durch. Hierbei wird die Fahrplanzeitreihe aus der Fahrplanmeldung des BGV der korrespondierenden Fahrplanzeitreihe des ÜNB gegenübergestellt. Bei internen Geschäftsfällen führt Swissgrid die Fahrplanabstimmung alleine durch. Hierbei wird die Fahrplanzeitreihe aus der Fahrplanmeldung des BGV der korrespondierenden Fahrplanzeitreihe des anderen BGV gegenübergestellt. Swissgrid informiert den BGV nach der Abstimmung über gegebenenfalls vorhandene Fahrplandifferenzen. Innerhalb der festgelegten Fristen gemäss Technischen Bilanzgruppen-Vorschriften kann der BGV die Fahrplanmeldungen korrigieren. 4.6 Fahrplandifferenzregeln Können Fahrplandifferenzen innerhalb der festgelegten Fristen nicht behoben werden, wendet Swissgrid die Fahrplandifferenzregeln gemäss den Technischen Bilanzgruppen-Vorschriften an. Führt die Anwendung der Fahrplandifferenzregeln auf einzelne Fahrplanzeitreihen zu einer fehlenden Ausgeglichenheit der Energiebilanz der Abrechnungseinheit wird dem BGV die entsprechende Ausgleichsenergie in Rechnung gestellt. Der BGV hat die Möglichkeit durch Post Scheduling Adjustments (vgl. Technischen Bilanzgruppen-Vorschriften) die Ausgleichsenergiemenge seiner Abrechnungseinheit zu minimieren. Im Falle dass die Fahrplandifferenzregeln angewendet werden, kann Swissgrid weder verantwortlich noch haftbar für alle Folgen und nachfolgenden Streitigkeiten gemacht werden. 5 Aufrechterhaltung der Netzsicherheit 5.1 Allokationsverfahren 5.1.1 Allokation von Kapazitätsrechten Im Falle eines drohenden Engpasses werden die zur Verfügung stehenden Kapazitätsrechte durch ein Allokationsverfahren zugeteilt. Hierbei sind grundsätzlich unterschiedliche Verfahren für verschiedene Grenzen und/oder je Richtung möglich. Das Allokationsverfahren kann durch Swissgrid, den ÜNB einer angrenzenden Regelzone oder eine von Swissgrid und/oder dem ÜNB beauftragte Stelle abgewickelt werden. Die Teilnahme an einem Allokationsverfahren steht grundsätzlich allen BGV offen, sofern die jeweils geltenden Auktionsregeln erfüllt werden und die entsprechenden Verträge abgeschlossen sind. Einzelheiten zu den Allokationsverfahren werden auf der Swissgrid Website (www.swissgrid.ch) veröffentlicht.

Seite 11 von 17 5.1.2 Berücksichtigung von Kapazitätsrechten Bei der Erstellung von Fahrplanmeldungen hat der BGV die ihm zustehenden Kapazitätsrechte gemäss den in den Technischen Bilanzgruppen-Vorschriften enthaltenen Bestimmungen zu berücksichtigen. Sofern die auf die jeweiligen Allokationsverfahren anwendbaren Regelungen (Auktionsregeln) andere Bestimmungen enthalten, gehen diese den Bestimmungen in den Technischen Bilanzgruppen-Vorschriften vor. Swissgrid, der ÜNB in einer angrenzenden Regelzone und/oder eine von diesen beauftragte Stelle überwachen die Einhaltung der in den Technischen Bilanzgruppen-Vorschriften bzw. in den betreffenden Auktionsregeln enthaltenen Bestimmungen betreffend Einhaltung der Kapazitätsrechte durch den BGV. Entspricht die Fahrplanzeitreihe des BGV diesen Bestimmungen nicht, wird die Fahrplanzeitreihe abgelehnt bzw. gelten die in den anwendbaren Auktionsregeln statuierten Bestimmungen. 5.2 Erfordernis der ausgeglichenen Energiebilanz Der BGV ist gegenüber Swissgrid für die Ausgeglichenheit der Leistungsbilanz seiner Abrechnungseinheit verantwortlich und daher dazu verpflichtet, dass die Summe der Einspeisungen in die Abrechnungseinheit (gemessene Einspeisungen / Fahrplanlieferungen) der Summe der Ausspeisungen aus der Abrechnungseinheit (gemessene Ausspeisungen / Fahrplanlieferungen) zu jedem Zeitpunkt bestmöglich entspricht. Dabei sind die Vorgaben aus dem Transmission Code betreffend der «Betrieblichen Umsetzung der Fahrplanwechsel und Laststeuerung» zu berücksichtigen. Um dies erreichen zu können, muss der BGV eine Prognose für seine Last und Produktion erstellen. Auf dieser Grundlage kann der BGV durch einen gezielten Kraftwerkseinsatz bzw. durch Energiehandelsgeschäfte die Ausgeglichenheit seiner Abrechnungseinheit bestmöglich sicherstellen. Verstösst der BGV ohne gemessene Einspeisung oder gemessene Ausspeisung (so genannte «Handelsbilanzgruppen») gegen den Grundsatz, seine Abrechnungseinheit bestmöglich ausgeglichen zu halten, wird eine Pönale aufgrund der Gefährdung der Systemsicherheit für den betroffenen Zeitraum wie folgt fällig: 1. Wenn die Unausgeglichenheit von mindestens 2.5 MWh pro 1/4h innerhalb einer Abrechnungsperiode (1 Monat) das erste Mal innerhalb von 12 Monaten auftritt, wird eine Warnung an den BGV gesendet. 2. Tritt die Unausgeglichenheit von mindestens 2.5 MWh pro 1/4h innerhalb einer Abrechnungsperiode (1 Monat) ein weiteres Mal innerhalb von 12 Monaten nach der letzten Warnung auf, wird dem BGV zusätzlich eine Pönale in Höhe der letzten Ausgleichsenergieabrechnung in Rechnung gestellt. 3. Tritt die Unausgeglichenheit von mindestens 2.5MWh pro 1/4h innerhalb einer Abrechnungsperiode (1 Monat) ein weiteres Mal innerhalb von 6 Monaten nach der letzten Pönale eine Unausgeglichenheit auf, wird dem BGV zusätzlich eine Pönale in doppelter Höhe der letzten Ausgleichsenergieabrechnung in Rechnung gestellt. 4. Tritt die Unausgeglichenheit von mindestens 2.5MWh pro 1/4h innerhalb einer Abrechnungsperiode (1 Monat) ein weiteres Mal innerhalb von 3 Monaten nach der letzten Pönale eine Unausgeglichenheit auf, wird dem BGV zusätzlich eine Pönale in fünffacher Höhe der letzten Ausgleichsenergieabrechnung in Rechnung gestellt. Die oben genannten Pönale werden sequenziell gemäss der oben genannten Nummerierung angewendet. Demnach muss beispielsweise zur Pönalisierung gemäss Punkt 3 zunächst die Pönale gemäss Punkt 2 verrechnet worden sein. Im Falle leichter Fahrlässigkeit, die vom BGV innerhalb eines Monats nach dem Vorfall der Unausgeglichenheit nachzuweisen ist, verzichtet Swissgrid auf die Rechnungsstellung der Pönale.

Seite 12 von 17 5.3 Last- und/oder Produktionsausfälle 5.3.1 Ansprechstellen (Single Point of Contact) Bei Swissgrid Control ist der Energieeinsatz die Ansprechstelle für die notwendigen Informationen. Bei den Kraftwerkspartnern und Verteilnetzbetreiber ist die betriebliche 24-Stunden-Ansprechstelle für den Informationsaustausch verantwortlich. Diese koordiniert zudem die Auskunft über allfällige Aktionen der Handelsabteilungen des gleichen Unternehmens und informiert in regelmässigen Abständen Swissgrid Control. Die Kontaktstellen werden in den Anhängen der Betriebsvereinbarungen geführt. 5.3.2 Vorgehen bei einem Kraftwerks- oder Lastausfall grösser 100 MW Der BGV ist verpflichtet, bei Last- und/oder Produktionsausfällen in seiner Bilanzgruppe von mehr als 100 MW, sich unverzüglich, möglichst innerhalb von 15 Minuten, spätestens jedoch innerhalb von 30 Minuten nach Eintritt des Ereignisses, bei Swissgrid zu melden und mitzuteilen, welche Leistung in MW an welchem Ein- oder Ausspeisepunkt ausgefallen ist. Zudem hat der BGV der Swissgrid so bald als möglich mitzuteilen, ab wann Ersatzenergie in welcher Höhe vom BGV beschafft wird bzw. der Ausfall beendet ist. Swissgrid Control ist die zentrale Anlaufstelle für alle erforderlichen Informationen. Swissgrid und der BGV werden den Einsatz von Reserveenergie durch den BGV bzw. von Regelenergie durch Swissgrid koordinieren um eine Überkompensation, welche mit zusätzlichem Regelenergiebedarf verbunden wäre, zu vermeiden. Der BGV ist dafür verantwortlich, dass Unausgeglichenheiten seiner Abrechnungseinheit in Folge eines Last- und/oder Produktionsausfalls spätestens nach 2 Stunden wieder ausgeglichen ist (Einsatz von Reserveverträgen, Handelsgeschäfte, geänderter Kraftwerkseinsatz etc.). Sollte eine systematische Unausgeglichenheit in Folge eines Last- und/oder Produktionsausfalls nach der zweiten Stunde fortbestehen, dann wird ab diesem Zeitpunkt bis zur Beendigung des Ausfalls, aber nicht länger als 24 Stunden, zusätzlich zur Ausgleichsenergieabrechnung eine Pönale in Höhe der doppelten Ausgleichsenergiezahlung für den betroffenen Zeitbereich in Rechnung gestellt. Sollte die systematische Unausgeglichenheit länger als 24 Stunden bestehen, dann kann Swissgrid diesen Fall gemäss Ziffer 5.2 handhaben. 5.3.3 Vorgehen bei einem Kraftwerks- oder Lastausfall grösser 400 MW Die in der Schweiz weit verbreitete Form des Partnerwerks, in der ein betriebsführender Partner den Betrieb des Kraftwerks und die Weitergabe der Energie mittels Fahrplan sicherstellt, hat im Falle eines Kraftwerksausfalls zur Folge, dass in einer ersten Phase der betriebsführende Partner für die Energiekompensation zuständig ist. Anschliessend ist jeder Kraftwerkspartner selber dafür verantwortlich die fehlende Energie zu kompensieren, indem er andere Leistung aktiviert oder Handelsgeschäfte tätigt. Grundsätzlich gilt, dass der betriebsführende Partner Swissgrid unmittelbar über die Störung und, sofern bereits bekannt, deren Ursache und die voraussichtliche Dauer eines Ausfalls informiert. Die Grenze von 400 MW wurde gewählt, weil kleinere Ausfälle kurzfristig mit der Sekundärregelung aufgefangen werden können und nur der Ausfall grosser Ein- oder Ausspeiseleistung gemäss dieser Prozedur gesondert behandelt werden muss. Swissgrid pflegt in Koordination mit den betriebsführenden Partner und Verteilnetzbetreiber (Betriebsführung Verteilnetzanlagesteuerstelle) eine Liste der betroffenen Netzelemente, bei deren Ausfall gemäss diesem Dokument vorzugehen ist. Diese Liste ist nicht abschliessend und dient lediglich als Grundlage.

Seite 13 von 17 5.3.3.1 Verantwortlichkeit des betriebsführenden Partners oder Verteilnetzbetreibers Der zuständige betriebsführenden Partner (Kraftwerk) oder Verteilnetzbetreiber (Last) informiert Swissgrid Control unverzüglich über: a. die ausgefallene/fehlende Leistung b. die voraussichtliche Dauer des Ausfalls c. die Kompensationsmöglichkeiten des betriebsführenden Partners oder Verteilnetzbetreibers sofort später, von wann bis wann d. den Zeitpunkt an dem die Partnerprogramme angepasst werden Bei jeder Veränderung dieser Angaben informiert der betriebsführende Partner oder Verteilnetzbetreiber Swissgrid Control unverzüglich. Bemerkt Swissgrid Control einen Ausfall ohne eine Meldung vom betriebsführenden Kraftwerkspartner oder Verteilnetzbetreiber zu erhalten, wendet sich der Energieeinsatz an die Ansprechstelle gemäss Absatz 5.3.1 5.3.3.2 Verantwortlichkeit der Kraftwerkspartner Alle Kraftwerkspartner, die nicht in der Lage sind, zum gemäss Absatz 5.3.3.1 d definierten Zeitpunkt die Verantwortung für Ersatzlieferungen zu übernehmen, müssen Swissgrid Control umgehend informieren und mitteilen, welche Menge nicht mittels eigener Leistung oder Handelsgeschäften kompensiert werden kann. Swissgrid kann dadurch den Einsatz der Regelleistung abstimmen. 5.3.3.3 Informationspflicht Solange die Ursache und die Dauer des Ausfalls nicht abschliessend bekannt sind, informiert der betriebsführende Partner alle 30 Minuten Swissgrid Control über den aktuellen Stand. Sofern der Ausfall in einem Kernkraftwerk erfolgte, informiert bevorzugt das Kraftwerk direkt. Eine analoge Pflicht gilt für den Verteilnetzbetreiber bei einem Lastausfall > 400 MW. 5.4 Störungen der Swissgrid Bilanzgruppen-Systeme Im Falle von Störungen der Bilanzgruppen-Systeme ist Swissgrid berechtigt, die Abwicklung von Fahrplanmeldungen einzuschränken oder einzustellen. Treten solche auf, informiert Swissgrid die betroffenen BGV unverzüglich und leitet alle wirtschaftlich zumutbaren Massnahmen ein, um die Voraussetzungen für eine ordnungsgemässe Abwicklung von Fahrplanmeldungen wiederherzustellen. Swissgrid wird den BGV vor betriebsnotwendigen Arbeiten an den Bilanzgruppen-Systemen, soweit sie vorhersehbar sind, unterrichten und das weitere Vorgehen soweit möglich mit diesem abstimmen. 6 Messdatenmanagement Für alle Prozesse zum Messdatenmanagement und der Übermittlung der Saldozeitreihe der Ausgleichsenergie gilt das Umsetzungsdokument «Standardisierter Datenaustausch für den Strommarkt Schweiz» des VSE inklusive seiner Anhänge in der Version die auf der Swissgrid Website (www.swissgrid.ch) publiziert ist.

Seite 14 von 17 Zur Sicherstellung der Messdatenqualität wird der BGV die von Swissgrid zur Verfügung gestellte Saldozeitreihe den von den Verteilnetzbetreibern ihm zur Verfügung gestellten Messwerten und den von Swissgrid arbeitstäglich übermittelten Fahrplänen (FCNF) gegenüberstellen. Sofern er Abweichungen feststellt, wird er im eigenen Interesse sich bemühen gemeinsam mit den betroffenen Lieferanten, Erzeugern und VNB zur Fehlerbereinigung, sowie zukünftigen Verbesserung der Messdatenqualität beizutragen. Zur Sicherstellung der Messdatenqualität stellt der Systemdienstleistungsverantwortliche gegebenenfalls geeignete und von Swissgrid akkreditierte Verfahren zur Verfügung, welche die vom SDV gelieferte Regelenergie in geeigneter Weise darstellen. Sofern er Abweichungen gegenüber dem Abruf von Swissgrid feststellt, wird er sich im eigenen Interesse bemühen, gemeinsam mit Swissgrid zur Fehlerbereinigung sowie zur zukünftigen Verbesserung der Messdatenqualität beizutragen. 7 Ermittlung und Abrechnung der Lieferung von Systemdienstleistungen 7.1 Allgemein Bei der Ermittlung und Abrechnung der Lieferung von Systemdienstleistungen wird zwischen 2 Fällen unterschieden. Zum einen kann der Systemdienstleistungsverantwortliche die Systemdienstleistung über Erzeugungseinheiten aus seiner eigenen Bilanzgruppe erbringen. Zum anderen können auch Systemdienstleistungen von Erzeugungseinheiten aus anderen Bilanzgruppen erbracht werden. 7.2 Ermittlung und Abrechnung der Lieferung von Regelenergie von Erzeugungseinheiten aus der Bilanzgruppe des Systemdienstleistungsverantwortlichen Im Fall der Lieferung von Regelenergie von Erzeugungseinheiten aus der Bilanzgruppe des Systemdienstleistungsverantwortlichen gelten die vertraglichen Regelungen des SDL-Rahmenvertrages. 7.3 Ermittlung und Abrechnung der Lieferung von Regelenergie von Erzeugungseinheiten aus anderen Bilanzgruppen als der des Systemdienstleistungsverantwortlichen Im Fall der Lieferung von Regelenergie von Erzeugungseinheiten aus anderen Bilanzgruppen als der des Systemdienstleistungsverantwortlichen muss eine Abgeltung an die Bilanzgruppe erfolgen, in welcher sich die Erzeugungseinheiten befinden. Hierzu wird Swissgrid den Bilanzgruppenverantwortlichen die aus seiner Bilanzgruppe abgerufene Energie mit dem jeweils für diesen Zeitraum gültigen Swissix Preis vergüten. Im Fall des Abrufs von positiver Regelenergie erstattet Swissgrid demnach dem BGV die in seiner Bilanzgruppe abgerufene Energie. Im Fall des Abrufs von negativer Regelenergie erstattet der BGV Swissgrid die abgerufene Energie, wobei Swissgrid dieselbe in Rechnung stellt. 8 Ermittlung und Abrechnung der Ausgleichsenergie 8.1 Allgemein Der BGV verfügt über eine Abrechnungseinheit. Die Abrechnungseinheit hat den gleichen EIC wie die Standard-Bilanzgruppe. Die Ein- und Ausspeisepunkte des BGV werden der Standard Bilanzgruppe zugeordnet.

Seite 15 von 17 8.2 Preismechanismus für Ausgleichsenergie Bei dem Ausgleichsenergie-Preismechanismus (AEPM) handelt es sich um ein sogenanntes Zweipreissystem, in dem die viertelstündlichen Preise für die Ausgleichsenergie nach Richtung der viertel-stündlichen Abweichung einer Abrechnungseinheit und deren Wirkung auf die Regelzone aufgeschlüsselt werden. Der BGV mit einer überdeckten Abrechnungseinheit (Abrechnungseinheit-long) erhält eine Gutschrift, der BGV mit einer unterdeckten Abrechnungseinheit (Abrechnungseinheit-short) erhält eine Rechnung. Aus der nachstehenden Tabelle kann die Zuordnung entnommen werden: Abrechnungseinheit short (Unterdeckung) long (Überdeckung) BGV zahlt (A + P 1 ) * α 1 BGV erhält (B P 2 ) * α 2 A = max (P spot ; P sek+ ; P ter+ ) B = min (P spot ; P sek- ; P ter- ) Mit folgenden Alpha Faktoren α 1 1.1 α 2 0.9 Mit folgenden Basispreisen P 1 1 ct/kwh P 2 0.5 ct/kwh Bemerkung: 1. Bei der Kalkulation der A und B Preise und den P sek und P ter Preisen ist zu beachten, dass diese nur angewendet werden, wenn Sekundär- und Tertiärregelung in der relevanten Richtung zum Einsatz gekommen ist. 2. Sollte aus der Addition der Preise (A+P 1 ) ein Negativpreis resultieren, dann wird der Alpha Faktor α 1 durch den Alpha Faktor α 2 ersetzt. Sollte aus der Subtraktion der Preise (B-P 2 ) ein Negativpreis resultieren, dann wird der Alpha Faktor α 2 durch den Alpha Faktor α 1 ersetzt. Die aktuellen Ausgleichsenergiepreise werden monatlich pro Viertelstunde auf der Swissgrid Website (www.swissgrid.ch) bis zum 15. Arbeitstag des Folgemonats veröffentlicht. Die Alpha Faktoren (α) werden zusätzlich im Preisblatt publiziert. 7 Monate nach dem entsprechenden Monatsende wird keine Korrektur der Ausgleichsenergiepreise mehr vorgenommen. Werden Preise innerhalb dieser Frist nachträglich geändert, so informiert Swissgrid die durch die Korrektur betroffenen Bilanzgruppen so bald als möglich und publiziert die neu geltenden Preise. 8.3 Abrechnung der Ausgleichsenergie Swissgrid ermittelt auf Grundlage der im Bilanzgruppen-System vorliegenden Fahrplanmeldungen (FCNF) und der von den Verteilnetzbetreibern übermittelten Produktions- und Verbrauchsaggregate pro Viertelstunde die Saldozeitreihe der Abrechnungseinheit des BGV. Technische Details zur Saldozeitreihe sind den Technischen Bilanzgruppen-Vorschriften zu entnehmen.

Seite 16 von 17 Swissgrid berücksichtigt bei der Ausgleichsenergieabrechnung die gemäss Transmission Code Schweiz und Operation Handbook der ENTSO-E vorgeschriebenen Rampen bei Änderung des Fahrplansaldos. Infolgedessen kann der Ausgleichsenergiesaldo vom Wert in der Saldozeitreihe abweichen. Sekundärregelenergielieferungen, Tertiärregelenergielieferungen und Redispatch werden bei der Berechnung der Rampen dagegen nicht berücksichtigt, da diese Regelenergiefahrpläne bereits das gewünschte Lieferprofil abbilden. Die Berücksichtigung der Rampen hat keine Auswirkung auf die Fahrplanerstellung der BGV, d.h. eine Einbindung der Rampen in die an Swissgrid übermittelten Fahrpläne darf nicht erfolgen, da dies sonst zum systematischen Einsatz von Regelenergie durch Swissgrid führt. Bilanzgruppen in denen es im Abrechnungsmonat keine physischen Ein- und Ausspeisungen gegeben hat weisen stets eine ausgeglichene Fahrplanbilanz auf. Ein Unausgeglichener Fahrplansaldo kann bei Fahrplanfehlern auftreten. In einem solchen Fall kommt die Berechnung der Rampen nicht zur Anwendung. Die Ausgleichsenergie der Abrechnungseinheit des BGV wird separat nach Unterdeckung und Überdeckung viertelstündlich mit dem relevanten viertelstündlichen Ausgleichsenergiepreis multipliziert. Die viertelstündigen Gutschriften bzw. Rechnungsbeträge werden dann für den Abrechnungsmonat getrennt aufsummiert. Für Rechnungen und Gutschriften wird jeweils eine monatliche Abrechnung erstellt. 8.4 Abrechnungsprozess Versand der Saldozeitreihen und Veröffentlichung des Ausgleichenergiepreises Eintreffen der Energiedaten bei sg Arbeitstägliche Abstimmung Saldozeitreihe Versand der Rechnung an BGV Wöchentliche Abstimmung mittels Saldozeitreihe - Zwischenabrechnung möglich (siehe zweitletzter Abschnitt) Meldeschluss für Energiedaten Versand der Korrekturrechnung an BGV M+0 AT M+15 AT M+28 AT M+6 M M+7 M M+10 AT M+38 AT Die Abrechnung wird unabhängig von der Verfügbarkeit aller Produktions- und Verbrauchsaggregate mit den am 28. Arbeitstag nach Monatsende vorliegenden Werten durchgeführt. Swissgrid kann im Falle, dass die erforderlichen Daten nicht vollständig oder nicht in nötiger Qualität vorliegen, im Sinne einer Ersatzvornahme eine Einschätzung der Messdaten vornehmen und aufgrund dieser Einschätzung provisorisch abrechnen. Swissgrid übermittelt die Ausgleichsenergieabrechnung jeweils bis 38. Arbeitstage nach dem entsprechenden Monatsende an den BGV elektronisch mittels PDF-File an die angegebene Kontaktstelle für finanzielle Fragen und belastet den BGV via SEPA (LSV nur für BGV mit Bankkonto bei einer Bank in der Schweiz welche SEPA nicht unterstützt) oder zahlt eine Gutschrift aus. Falls die erforderlichen Energiedaten nicht rechtzeitig, vollständig oder nicht in notwendiger Qualität an Swissgrid übermittelt werden, besteht für die VNB die Möglichkeit bis 6 Monate nach Monatsende die Energiedaten zu korrigieren. Auch nach diesen 6 Monaten, müssen Korrekturen gemäss Obligationenrecht möglich sein. Im Sinne eines endlichen Abrechnungsprozesses sollte aber bei kleinen Korrekturen möglichst darauf verzichtet werden. Um dieser Anforderung Nachdruck zu verschaffen, darf der Aufwand, der durch Korrekturlieferungen ausserhalb der Frist von 6 Monaten entsteht, dem Verursacher in Rechnung gestellt werden. Die betroffene(n) Bilanzgruppe(n) und Swissgrid fordern ihre Aufwandsentschädigung jeweils direkt bei der Bilanzgruppe ein, welche die Korrektur veranlasst hat. Sollten sich die Energiedaten in den ersten 6 Monaten geändert haben, erfolgt eine Korrekturrechnung auf Basis der vorhandenen Daten. Swissgrid übermittelt dann die Korrekturrechnung jeweils bis 7 Monate nach dem entsprechenden Monatsende an den BGV elektronisch mittels PDF-File an die angegebene Kontaktstelle für finanzielle Fragen und belastet den BGV via SEPA (LSV nur für BGV mit Bankkonto bei einer Bank in der Schweiz welche SEPA nicht unterstützt)oder zahlt eine Gutschrift aus für die Differenz zur zuvor verschickten Ausgleichsenergierechnung.

Seite 17 von 17 Auf Wunsch von Swissgrid oder dem BGV kann eine Zwischenabrechnung verschickt und verrechnet werden, wenn die Differenz zur zuvor verschickten Ausgleichsenergieabrechnung eines Monats grösser als 50'000 ist. Dem BGV wird bei jeder Rechnungsstellung ein detaillierter Report zugestellt. Dieser Report beinhaltet für seine Abrechnungseinheit für jede Viertelstunde pro Monat folgende Daten: die Fahrplandaten, Energiedaten und die sich hieraus ergebende Saldozeitreihe. Zudem enthält der Report die gemäss Ziffer 8.3 berechnete Ausgleichsenergie, die Ausgleichsenergiepreise und die sich daraus resultierenden Kosten. 9 Entgelte und Zahlungsbedingungen 9.1 Entgelte Eine Übersicht der unter dem Bilanzgruppenvertrag vom BGV zu leistenden Entgelte findet sich im Preisblatt, welches auf der Swissgrid Website (www.swissgrid.ch) publiziert ist. Bei diesen Entgelten handelt es sich insbesondere um die Folgenden: a. der im Zusammenhang mit der Errichtung einer Bilanzgruppe durch den BGV zu bezahlende Registrierungstarif, b. Entgelte für Ausgleichsenergie im Zusammenhang mit der Abrechnungseinheit des BGV, welche mit dem BGV gemäss Ziffer 8.3 auf monatlicher Basis abgerechnet werden. 9.2 Zahlungsbedingungen (Rechnungs- / Gutschriftsbetrag) Swissgrid wird nur Beträge ab mindestens 100 EUR oder 100 CHF verrechnen. Ist der Rechnungsbetrag unter dieser Grenze, so wird dieser Betrag mit der folgenden Rechnung verrechnet. Swissgrid wird jeweils einmal jährlich eine Abschlussrechnung erstellen. Der Rechnungsbetrag ist fällig 30 Tagen ab Rechnungsdatum durch den BGV. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Zahlungseingang massgebend (Valuta). Nach Ablauf der Fälligkeit treten automatisch die Verzugsfolgen in Kraft. Der Verzugszins beträgt 5%. Swissgrid kann nach Eintritt eines Zahlungsverzugs ohne weitere Ankündigung die Sicherheitsleistung in Anspruch nehmen. Swissgrid sieht für Rechnungen und Rechnungsbeträge bei Fälligkeit die Zahlung ausschliesslich mittels SEPA vor. LSV ist als Alternative für BGVs vorgesehen deren Bank in der Schweiz SEPA nicht unterstützt. Der BGV ermächtigt, seine Geschäftsbank und erteilt die hierfür erforderlichen Weisungen und Ermächtigungen. In begründeten Ausnahmefällen kann für eine Partei von der Zahlung mittels SEPA/LSV abgewichen werden. Alle Zahlungen sind seitens des BGV ohne Abzug und kostenfrei zu leisten. Die Parteien sind berechtigt, fällige, gegenseitig zustehende Forderungen (auch aus anderen Vertragsverhältnissen) zu verrechnen und dem Vertragspartner die entsprechende Nettogutschrift resp. Nettorechnung zuzustellen (saldiert werden die einzelnen Abrechnungen, die auch die MWST ausweisen). Die Preise des vorliegenden Vertrages verstehen sich exkl. Mehrwertsteuer. Diese wird zum jeweiligen Ansatz zusätzlich in Rechnung gestellt. 9.3 Versand von Rechnungen und Gutschriften Der Versand von Rechnungen und Gutschriften erfolgt grundsätzlich elektronisch. Sollte in Ausnahmefällen ein Papierversand notwendig sein, teilt der BGV Swissgrid dies mit.