elogistics EDI Vertrag

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1 elogistics EDI Vertrag zwischen ZF Friedrichshafen AG, Graf von Soden Platz 1 D Friedrichshafen für sich selbst und als Vertreterin aller Konzerngesellschaften, an denen eine direkte oder indirekte Beteiligung von mindestens 50 % besteht, handelnd im folgenden "ZF" genannt und «Company» «Street» «Zipcode» «City» im folgenden Lieferant genannt über die Nutzung des elektronischen Datenaustausches (im Folgenden auch Electronic Data Interchange oder EDI ). Präambel: Die Einführung des elektronischen Datenaustausches zur Kommunikation mit den Lieferanten ist Teil des E Business Prozesses bei ZF. Ziel dieses Prozesses ist die Umstellung aller Geschäftsprozesse auf den elektronischen Datenaustausch mit allen ZF Lieferanten. Zum Teil erfolgt der Datenaustausch über den Internet Marktplatz SupplyOn der SupplyOn AG (im Folgenden auch SupplyOn ) in Form des webunterstützten elektronischen Datenaustausches. Für den elektronischen Austausch von Rechnungen und Gutschriften wird zwischen dem Lieferanten und ZF jedoch eine gesonderte Vereinbarung über die Abrechnung mit strukturiertem elektronischem Datenaustausch (EDI) abgeschlossen, welche dieser Vereinbarung für den Anwendungsfall des elektronischen Rechnungsaustausches und des Austausches von Gutschriften vorgeht. Zur Regelung der Einführung, Durchführung und Abwicklung des elektronischen Datenaustausches (exklusive elektronischer Rechnungen und Gutschriften) vereinbaren die Vertragspartner Folgendes: 1. Definitionen 1.1 Daten im Sinne dieses Vertrages sind Daten und Informationen aller Art, die zum Zwecke der vereinfachten Kommunikation innerhalb der Lieferbeziehung heute oder in Zukunft in elektronischer Form versendet und empfangen werden. Solche Daten sind insbesondere, aber

2 nicht ausschließlich Bestellungen, Lieferplanabrufe, Lieferschein und Transportdaten, sowie Lagerbewegungen. 1.2 Der Datenaustausch erfolgt von Montag bis Sonntag, 24 Stunden am Tag. Es sei denn, die Vertragspartner haben etwas anderes vereinbart. 2. Anbindung des Lieferanten 2.1 Zeitpunkt und Art der Anbindung des Lieferanten erfolgt in Abstimmung mit ZF. 2.2 Die technische Durchführung der Anbindung des Lieferanten an das Datennetz und die dafür erforderlichen Parameter werden zwischen den Parteien abgestimmt. 2.3 Die Freischaltung der Anbindung für den Lieferanten erfolgt erst dann, wenn die Parteien einvernehmlich zu dem Ergebnis gekommen sind, dass die elektronische Verbindung fehlerfrei funktioniert und für die Nutzung im Geschäftsverkehr geeignet ist. 2.4 Jeder Vertragspartner trägt die bei ihm entstehenden Kosten für Einrichtung und Betrieb der für den elektronischen Datenaustausch erforderlichen Kommunikationseinrichtungen. 2.5 Die folgenden Vorschriften dieser Vereinbarung gelten ab dem Tag der Freischaltung der Anbindung des Lieferanten. 3. Durchführung des elektronischen Datenaustausches / Verhalten bei Störungen 3.1 Mit der Anbindung des Lieferanten und der Freigabe des EDI Prozesses erfolgt die Übermittlung der für die betroffene Lieferbeziehung maßgeblichen Daten alleine in elektronischer Form, soweit sich nicht aus diesem Vertrag etwas anderes ergibt. 3.2 Der Lieferant ist verpflichtet, alles im Rahmen des gewöhnlichen Geschäftsverkehrs Erforderliche zu unternehmen, dass in seinem Verantwortungsbereich liegende Störungen nicht auftreten bzw. solche Störungen unverzüglich und unter Aufwendung aller verfügbaren Mittel behoben werden. 3.3 Bei nicht nur unwesentlichen Störungen des EDI Prozesses ist jeder Vertragspartner gegenüber dem anderen zur Anzeige des Umfangs und der voraussichtlichen Dauer der Störung innerhalb angemessener Frist verpflichtet. Die Anzeige erfolgt per Telefax oder per E Mail. Ist die Störung beseitigt, ist dies dem anderen Vertragspartner ebenfalls entsprechend zeitnah mitzuteilen. 3.4 Falls erforderlich werden die Vertragspartner für die Dauer von Störungen eine alternative Form der Datenübertragung vereinbaren. Die auf diesem Weg übertragenen Daten sind dann abweichend von Ziff. 3.1 verbindlich. 3.5 Die Ansprechpartner beider Vertragspartner für den Betrieb des elektronischen Datenaustausches werden zwischen den Vertragspartnern ausgetauscht; Änderungen sind anzuzeigen. 3.6 Die Anwendung von 312 e Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und Satz 2 BGB (Pflichten im elektronischen Geschäftverkehr) wird ausgeschlossen.

3 4. Besondere Regelungen für die Nutzung des webunterstützten elektronischen Datenaustausches über den Internet Marktplatz SupplyOn 4.1 Die folgenden Bestimmungen unter Ziff. 4 finden ausschließlich auf den Datenaustausch über den Internet Marktplatz SupplyOn Anwendung. 4.2 Der Lieferant ist verpflichtet, sich bei SupplyOn für die jeweils zur Anwendung gelangende Applikation zu registrieren. 4.3 Mängel im Registrierungsprozess und in der technischen Ausführung sowie sonstige Fehlfunktionen hat der Lieferant gegenüber SupplyOn geltend zu machen; SupplyOn ist weder als Vertreter noch als Erfüllungsgehilfe von ZF anzusehen. 4.4 Der Lieferant ist verpflichtet, ZF mitzuteilen, dass falsche oder unvollständige Daten auf dem Marktplatz SupplyOn vorgehalten werden. Eine Verletzung dieser Pflicht liegt nur vor, wenn der Lieferant erkannt hat, dass falsche oder unvollständige Daten vorgehalten werden oder wenn er dies aufgrund grober Fahrlässigkeit nicht erkannt hat. 4.5 ZF stellt die Daten des Lieferanten SupplyOn zur Verfügung, damit SupplyOn den Lieferanten zum Zwecke der Registrierung kontaktieren kann. Enthalten sind die Daten, die bei Dun & Bradstreet hinterlegt sind, erweitert um Ansprechpartner inklusive der jeweiligen Telefonnummern und E Mail Adressen. Die Weitergabe der Daten ist ausgeschlossen, wenn der Lieferant der Weitergabe unverzüglich schriftlich widersprochen hat. 5. Besondere Regelungen für die Nutzung des direkten elektronischen Datenaustausches 5.1 Die folgenden Bestimmungen unter Ziff. 5 finden auf die Nutzung des webunterstützten elektronischen Datenaustausches keine Anwendung. 5.2 ZF und der Lieferant können sowohl Datensender als auch Datenempfänger sein. Ob den Lieferanten die Pflichten des Datensenders oder die Pflichten des Datenempfängers treffen, richtet sich nach dem Inhalt der übermittelten Nachricht. 5.3 Der Datenempfänger übernimmt die empfangenen Daten in die eigene Abwicklung und hat die durch diesen Vorgang ausgelösten Reaktionen in seinem System zu dokumentieren. 5.4 Der Datensender dokumentiert die ausgehenden Daten in seinem System. 5.5 ZF und der Lieferant sind bezogen auf den Datenaustausch zu permanenter Sende und Empfangsbereitschaft verpflichtet. 5.6 Jeder Vertragspartner ist verpflichtet, den anderen Vertragspartner rechtzeitig vor geplanten Stillstandszeiten des elektronischen Datenaustausches über Grund, Art und Dauer des Stillstandes schriftlich per Telefax oder E Mail zu informieren. 6. Zugang und Dokumentation übermittelter Daten 6.1 Die Vertragspartner sind verpflichtet, täglich mindestens einmal den Dateneingang zu prüfen. 6.2 Daten gelten als zugegangen,

4 im Fall der Nutzung des webunterstützten elektronischen Datenaustausches, sobald die Daten auf dem Marktplatz SupplyOn zum Abruf bereitgestellt wurden im Falle des direkten Datenaustausches, sobald eine automatische Bestätigung des Datenempfängers an den Datensender über den Empfang der Daten gesendet wird 6.3 Treten die unter 6.2 beschriebenen Ereignisse außerhalb der üblichen Geschäftszeiten (Montag bis Freitag, 7 Uhr bis 17 Uhr) ein, gelten die Daten gegenüber dem Datenempfänger mit Beginn der üblichen Geschäftszeit des folgenden Werktages als zugegangen. 6.4 Kann der Datenempfänger bei Beachtung der im Geschäftsleben üblichen Sorgfalt erkennen, dass falsche oder unvollständige Daten übermittelt wurden oder eine Datenübermittlung gescheitert ist, ist er verpflichtet, dies dem anderen Vertragspartner unverzüglich schriftlich per Telefax oder E Mail mitzuteilen. 7. Sonstige Pflichten der Vertragspartner 7.1 Der Lieferant ist zur Durchführung technischer Änderungen verpflichtet, die aufgrund von Weiterentwicklungen oder Anpassungen im elektronischen Bereich erforderlich werden, soweit diese nicht einen unverhältnismäßig großen Zeit oder Kostenaufwand erfordern. Als verhältnismäßig gilt insbesondere eine Anpassung an übliche technische Standards im Hard und Softwarebereich. Hinsichtlich der dabei entstehenden Kosten gilt 2.4 entsprechend. 7.2 Der Lieferant verpflichtet sich, alle von ZF erhaltenen Daten geheim zu halten, d.h. weder direkt noch indirekt Dritten mündlich oder schriftlich oder in sonstiger Weise zugänglich zu machen und sie nur im Rahmen des Vertragsgegenstandes zu verwerten. 8. Gewährleistung / Haftung Fragen der Haftung und Gewährleistung, die das Verhältnis zwischen den Vertragspartnern betreffen, richten sich nach der zwischen den Vertragspartnern für die Lieferbeziehung getroffenen Vereinbarungen. 9. Vertragslaufzeit 9.1 Dieser Vertrag tritt mit Unterzeichnung durch den Lieferanten in Kraft und wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Er kann mit einer Frist von 3 Monaten zum Ablauf eines Kalenderjahres oder fristlos aus wichtigem Grund gekündigt werden. 9.2 Dem Lieferanten ist bekannt, dass die Nutzung des elektronischen Datenaustausches grundsätzliche Bedeutung für die Lieferbeziehung zu ZF hat. Deshalb werden ZF und der Lieferant im Fall der Kündigung dieses Vertrages durch den Lieferanten unverzüglich Verhandlungen über eine Lösung von in Zusammenhang mit der Nutzung von EDI aufgetretenen Problemen aufnehmen. Führen diese Verhandlungen nicht innerhalb angemessener Frist zu einem von beiden Vertragspartnern akzeptierten Ergebnis, hat ZF das Recht zur außerordentlichen Kündigung der Lieferbeziehung. 9.3 Jede Kündigung hat durch Einschreiben zu erfolgen.

5 10. Allgemeine Bestimmungen 10.1 Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen worden. Sollten solche im Vorfeld dieses Vertrages dennoch getroffen worden sein, so verlieren sie mit Inkrafttreten dieses Vertrages jegliche Wirkung Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für Änderungen und Ergänzungen dieser Schriftformklausel Die Unwirksamkeit einer Vertragsbestimmung berührt die Wirksamkeit der übrigen nicht. Die Vertragspartner werden sich bemühen, eine unwirksame Bestimmung durch eine andere zu ersetzen, die dem Sinn der alten Bestimmung dieses Vertrages entspricht Auf diesen Vertrag sowie für Fragen seiner Gültigkeit, Auslegung und Durchführung findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf ist ausgeschlossen Gerichtsstand ist der Sitz des Klägers oder ein anderes zuständiges Gericht. Datum/Ort: Datum/Ort: Friedrichshafen, 5. März 2012 ZF FRIEDRICHSHAFEN AG Unterschrift: Unterschrift: i.v. Heim i.v. Tremer (Zentrale Logistik) (Zentrales Rechtswesen) Lieferant Dieser Vertrag ist auch ohne Original Unterschriften der ZF Friedrichshafen AG gültig.

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