Landeshauptstadt Potsdam. Verfahren innerhalb des Jobcenter Landeshauptstadt Potsdam. Zum Verfahren im Umgang mit Anträgen auf einmalige Beihilfen

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Transkript:

Landeshauptstadt Potsdam In Trägerschaft der Agentur für Arbeit Potsdam und der Landeshauptstadt Potsdam Arbeitsanweisung gültig ab: 01.09.2015 gültig bis: unbegrenzt Zum Verfahren im Umgang mit Anträgen auf einmalige Beihilfen Verfahren innerhalb des Jobcenter Landeshauptstadt Potsdam 1. Gesetzliche Grundlagen Die fachlichen Hinweise (FH) zu 24 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) Abweichende Erbringung von Leistungen behandeln den Tatbestand, dass im Einzelfall ein vom Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasster und nach den Umständen unabweisbarer Bedarf nicht gedeckt werden kann. Dann erbringt die Agentur für Arbeit bei entsprechendem Nachweis den Bedarf als Sachleistung oder als Geldleistung und gewährt der oder dem Leistungsberechtigten ein entsprechendes Darlehen. Bei Sachleistungen wird das Darlehen in Höhe des für die Agentur für Arbeit entstandenen Anschaffungswertes gewährt. Weiter gehende Leistungen sind ausgeschlossen. Die Regelbedarfe umfassen auch die Leistungen für die Beschaffung von Gebrauchsgütern von längerer Gebrauchsdauer und höherem Anschaffungswert, Kleidung, Wäsche und Schuhe, sowie Aufwendungen für besondere Anlässe. Es steht in der freien Entscheidung der Leistungsberechtigten, welche Prioritäten sie im Rahmen der Bedarfsdeckung aus ihrem Regelbedarf setzen. Jedoch ist jeder Leistungsberechtigte gehalten, einen Teil der monatlichen Leistungen für zukünftig entstehende Bedarfe an größeren Anschaffungen anzusparen. Ersatzbeschaffungen sind aus dem Regelbedarf zu bestreiten. Gemäß 24 Abs. 3 Nr. 1, 2 und 3 SGB II sind daher nur Bedarfe für: - Erstausstattungen (EA) für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten, - Erstausstattungen für Bekleidung und - Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt - Anschaffung und Reparaturen von orthopädischen Geräten und Ausrüstungen, sowie die Miete von therapeutischen Geräten nicht vom Regelbedarf umfasst und werden daher gesondert erbracht. Diese Leistungen können als Sach- oder Geldleistung, und auch in Form von Pauschalbeträgen, erbracht werden. Geldleistungen gehen den Sachleistungen vor.

2. Zuständigkeit im JLP Die Verantwortung der Bearbeitung obliegt den Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern im Leistungsbereich. Dabei ist die Zuständigkeit dem aktuellen Organigramm zu entnehmen. In Fällen der Beantragung einmaliger Beihilfen, welche auf eine gesundheitliche, krankheitsbedingte oder behinderungsspezifische Einschränkung zurückzuführen ist, ist vor Umsetzung durch den Leistungsbereich eine Entscheidung/Verfügung durch den zuständigen Fallmanager (per Mail an das Teampostfach) einzuholen. Dabei ist die Zuständigkeit dem aktuellen Organigramm zu entnehmen. 3. Personenkreis Leistungsberechtigt sind: - Leistungsberechtigte nach 7 SGB II in den Fällen des 22 Abs. 5 SGB II (U25) besteht nur ein Anspruch auf eine Erstausstattung der Wohnung, wenn der kommunale Träger die Übernahme der KdU zugesichert hat, oder vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden konnte - Leistungsberechtigte nach 27 SGB II es besteht nur ein Anspruch auf den nicht ausbildungsgeprägten Bedarf für die Erstausstattung bei Schwangerschaft und Geburt - Personen ohne laufenden SGB II Anspruch, sofern die Bedarfe gemäß 24 Abs. 3 Satz 1 Nr.1 und 2 SGB II aus eigenen Kräften und Mitteln nicht voll decken können 4. Antragstellung Die Leistungen sind gemäß 37 Abs. 2 SGB II gesondert und vor der Anschaffung zu beantragen. Der Leistungsberechtigte hat den begehrten Bedarf konkret zu benennen und glaubhaft darzulegen, weshalb der Bedarf besteht dieser nicht mit dem Schonvermögen nach 12 Abs. 2 Nr. 4 SGB II gedeckt werden kann und es sich nicht um eine Ersatzbeschaffung handelt 5. Verwendung/Nachweis Die zweckmäßige Verwendung der Leistung ist nur im begründeten Einzelfall nachzuweisen (z.b. durch Quittung) Grundsätzlich kann auf den Kauf von gebrauchten Artikeln verwiesen werden. Der Kauf in sogenannten Secondhand-Läden ist in weiten Teilen der Bevölkerung allgemein üblich. Dies gilt auch für die Angebote von Discountern oder Träger der freien Wohlfahrt, auch wenn sie gut erreichbar außerhalb der eigenen Stadt liegen. Zusätzliche Fahrt- und Lieferkosten sind in den Leistungssätzen enthalten, oder aus dem Regelbedarf zu tragen. Die Sichtung von Kleinanzeigen über Internet und in den regionalen Zeitungen ist dem Leistungsberechtigten zumutbar. 6. Kostenerstattung 2

Bei Vorliegen oder der Erwartung von unwirtschaftlichen Verhalten mit zweckfremder Mittelverwendung kann im Einzelfall die Gewährung von Sachleistungen über einen Kostenübernahmeschein erfolgen. Ein wiederholter Antrag auf eine Geldleistung bei vorausgegangener zweckfremder Mittelverwendung ist abzulehnen. 7. Erläuterungen zu den Bedarfen 7.1 Erstausstattungen (EA) für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten a) Der Begriff Erstausstattung muss eng ausgelegt werden und ist von einem Ergänzungsoder Erhaltungsbedarf abzugrenzen. Letzterer ist aus dem Regelbedarf zu tragen, so auch Reparaturen defekter Gegenstände. Ergänzungsbedarf ist gegeben, wenn sich der Bedarf allein auf die übliche Abnutzung oder andere Umstände, die vom LB beeinflussbar sind, zurückzuführen sind. Sofern Ausstattungsgegenstände nicht mehr gefallen, nicht mehr zur neuen Wohnung passen, oder bereits vor einem Umzug unbrauchbar waren, müssen diese aus dem Regelbedarf ersetzt werden. b) Eine Erstausstattung ist bedarfsorientiert zu prüfen und nicht zeitlich zu verstehen. Es wird nur eine angemessene Ausstattung berücksichtigt, die den grundlegenden Bedürfnissen (Schlafgelegenheit, Unterbringung von Gegenständen aus dem persönlichen Lebensbereich, sowie Führung eines Haushaltes) genügt und im unteren Segment des Einrichtungsniveaus liegt. Es besteht kein Anspruch auf eine (individuell definierte) bestmöglichste Versorgung. Die Richtwerte der erforderlichen Grundausstattung im unteren Einrichtungsniveau ist der Anlage 1 zu entnehmen. Die Erstausstattung beschränkt sich nicht allein auf eine Vollausstattung, sondern kann auch eine Teilausstattung umfassen, so bei geänderten familiären oder neuen Wohnbedingungen. In Fällen des nachgewiesenen und tatsächlich ausgeübten Umgangsrechts kann für das jeweilige Kind so auch eine Schlafgelegenheit und ein kleiner Schrank gewährt werden. Für den Leistungsumfang ist entscheidend, ob ein Bedarf für die Wohnungserstausstattung besteht, welcher nicht bereits durch vorhandene Möbel und Großgeräte gedeckt ist. Das Vorhandensein von Möbeln, u.a. durch Selbstkauf während der Zeit in einer Übergangseinrichtung, Schenkung oder Möbeleinlagerung bei Hafteintritt bzw. Zwangsräumung, ist vor einer Leistungsgewährung immer zu prüfen. Die Mitnahme einer privaten Einbauküche ist als Selbsthilfe zumutbar. Ist ein notwendiges/r Haushaltsgerät/Einrichtungsgegenstand in einer ansonsten bereits längerfristig eingerichteten Wohnung (noch) nicht vorhanden (gewesen), so ist die Leistung für eine erstmalige Anschaffung zu gewähren. c) Nach Beendigung des Aufenthaltes in öffentlich-rechtlicher Unterbringung/Frauenhaus ist die Leistungsgewährung ab Vorlage des unterzeichneten Mietvertrages möglich d) Die Prüfung von Verschulden oder sozialwidriges Verhalten mit Aufgabe der bisherigen Wohnungsausstattung bei Auszug aus einer früheren Wohnung ist bei der Bedarfsprüfung entbehrlich. e) Bei bestehenden Versicherungsschutz (Hausrat-, Haftpflicht-, Gebäudeversicherung) ist eine Leistung nicht zu gewähren. Die jeweilige Versicherung ist im Rahmen der vorrangigen Selbsthilfe in Anspruch zu nehmen. Dauert die Schadensregulierung längere Zeit an, kann die Gewährung eines Darlehens unter Abtretung der Ansprüche des Versicherten aus dieser Versicherung an den Leistungsträger geprüft werden. 3

f) Tritt die Versicherung infolge fehlender Beitragszahlung nicht ein, so ist die Leistung aufgrund grobfahrlässigen Verhaltens abzulehnen. g) Eine Wohnungserstausstattung KANN bei entsprechender Nachweisführung bei außergewöhnlichen Umständen gegeben sein, so infolge von: (Total)verlust infolge Wohnungsbrand oder Naturkatastrophe ohne Versicherungsschutz Erst-/Neuanmietung und bezug einer Wohnung, so bei o Auszug aus öffentlichen Unterkünften/Gemeinschaftsunterkunft/Frauenhaus o Un-/teilmöblierten Untermietsverhältnissen o nach mindestens 6-monatigen stationären Aufenthalt, so Haft- und Einrichtungen der Eingliederungshilfe oder Pflege. Eine ggf. vor Haftantritt erfolgte Möbeleinlagerung ist abzuklären und vor der Leistungsgewährung auszuschließen. o Ehescheidung unter Beachtung 1361a, 1568b BGB (Teilanspruch über Vereinbarung oder richterliche Entscheidung), sowie Erstbezug einer Wohnung nach Trennung vom Ehegatten o Aufhebung einer Lebenspartnerschaft nach LPartG unter Beachtung 13 LPartG (Herausgabeanspruch) und Verteilung) o Aufhebung einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft (Vereinbarung über Einrichtungsteilung) durch Umzug das Mobiliar unbrauchbar ist erstmaliger Ausstattungsbedarf infolge der Geburt eines Kindes für unbrauchbar gemachte Ausstattungsgegenstände bei einem durch den Leistungsträger veranlasstem Umzug erforderlicher Umzug eine größere angemessene Wohnung (Erstausstattung für zusätzliche Räume/Erhöhung Anzahl der BG-Mitglieder- Geburt eine Kindes oder Umsetzung Umgangsrecht). h) Bei Fehlen einer Vereinbarung oder richterlichen Entscheidung zur Durchführung des Teilungs- und Herausgabeanspruchs werden Leistungen nur für 50 % des ermittelten Bedarfes gewährt. i) Erfolgte infolge einer Zwangsräumung die Möbeleinlagerung durch den Vermieter ( 562 BGB), so besteht ein durchsetzbarer Herausgabeanspruch auf die unpfändbaren Einrichtungsgegenstände ( 935, 940 ZPO). Zudem sind die Nutzung alter Möbel und deren Zusammenbau zumutbar. j) Zweck der Beihilfe ist es nicht, jedwede Kosten (so auch Lieferkosten), die normalerweise aus dem Regelbedarf zu finanzieren wären, von dem LE fernzuhalten. 7.2 Erstausstattung für Bekleidung a) Die Leistung im Rahmen der Erstausstattung setzt einen neu auftretenden Bedarf voraus, der durch ein schlagartiges Ereignis/außergewöhnliche Umstände bedingt ist und einen Gesamtverlust aufzeigt. Es ist nur eine Grundausstattung zu gewähren, die einfachen Bedürfnissen genügt. b) Die Pauschale für Erstausstattung Bekleidung (einfache Qualität) beträgt für: Erwachsene : 300,00 Euro 4

Kinder bis zum 12. Lebensjahr : 250,00 Euro c) Bei stark übergewichtigen LB, sowie teure Unter- und Obergrößen kann die Pauschale um 10 von Hundert erhöht werden. Ein erhöhter Leistungsbedarf für Schuhe ab Größe 46/47 scheidet jedoch aus. d) Eine plötzliche in sehr kurzer Zeit krankheitsbedingte Gewichtszunahme/-abnahme im erheblichen Umfang (ab 2 Kleidergrößen mit erheblichem Bedarf an neuer Bekleidung) kann zu einem Neuausstattungsbedarf führen, so bei Tumorpatienten (ärztliches Attest zu Art und Dauer der Erkrankung). 7.3 Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt a) Die Leistung kann zum notwendigen Lebensunterhalt gehören, wenn tatsächlich und aktuell der Bedarf ungedeckt ist. Es ist zu prüfen, ob die LB sich bereits durch das Zurückgreifen auf Schenkungen bzw. aus noch vorhandenen Beständen geholfen haben. Gegenteiliges ist durch den LB glaubhaft zu machen. Liegt die Geburt des nächstälteren Kindes nicht mehr als 2 Jahre zurück, ist nach allgemeiner Lebenserfahrung davon auszugehen, dass Kinderwagen und bett, sowie die Babyerstausstattung noch vorhanden ist. Die pauschalen Leistungssätze sind der Anlage 2 zu entnehmen. b) Die werdende Mutter hat gemäß 1615 Abs. 1 BGB einen Unterhaltsanspruch gegen den Vater des Kindes einschließlich der Kosten, die infolge von Schwangerschaft und Entbindung entstehen. Der Vater eines unehelichen Kindes hat die Säuglingserstausstattung zu bezahlen. c) Bei schwangeren Frauen bis zum 17. Lebensjahr und geistig behinderten Frauen ist die Einbeziehung des Fachbereiches Jugend und Familie der LHP zur Klärung der komplexen Bedarfslage im Einzelfall zu prüfen (schriftliche Anfrage). d) Für Leistungsberechtigte in öffentlich-rechtlichen Einrichtungen/Frauenhäusern ist die Pauschale für Babyerstausstattung um 50,00 Euro zu reduzieren, da der Betreiber ein Kinderbett komplett bereitstellt. e) Soweit bei anteiliger Leistungsgewährung für eine Folgegeburt im Widerspruchsverfahren wegen Unterdeckung höhere Leistungen gefordert werden, sind diese zur konkreten Bedarfsprüfung im Einzelnen zu benennen und glaubhaft zu machen. f) Im Falle einer Totgeburt unterliegen die gewährten Beihilfen nicht der Rückforderung g) Gewährte Leistungen der Landesstiftung Hilfe für Familien in Not sind weder vorrangig, noch werden sie auf den ermittelten Bedarf angerechnet. 7.4 Anschaffung und Reparaturen von orthopädischen Geräten und Ausrüstungen, sowie die Miete von therapeutischen Geräten a) Die Eigenanteile für die Anschaffung von orthopädischen Schuhen und deren Reparatur werden als Sonderleistung erbracht. Die Leistungspflicht der Krankenkasse beschränkt sich auf das eigentliche Hilfsmittel und umfasst nicht den Schuh als Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens. Daher müssen Versicherte bei der Versorgung mit orthopädischen Schuhen einen Eigenanteil leisten. Dieser beträgt: bis zu 76 Euro pro Paar. Dazu kommt gegebenenfalls die gesetzliche Zuzahlung in Höhe von 10 Euro. 5

Nur der Eigenanteil kann übernommen werden. Die gesetzliche Zuzahlung ist aus den Leistungen des Regelbedarfes zu bestreiten. b) Die Reparatur von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen sowie die Miete von therapeutischen Geräten können als Sonderleistung erbracht werden. Keine Reparatur stellt die Ersatzbeschaffung von Verbrauchsmaterial dar (z. B. Austausch von Batterien). c) Sind die Kosten für die Reparatur von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen oder die Miete therapeutischer Geräte unwirtschaftlich und wird die Reparatur auch nicht im Rahmen bürgerlich-rechtlicher Gewährleistungsansprüche vom Hersteller/Verkäufer übernommen und kommt auch ein Umtausch des Geräts nicht in Betracht, ist insbesondere zu prüfen, ob ein vorrangiger Anspruch ( 5, 12a) auf Ersatzbeschaffung der Geräte und Ausrüstung gegen einen anderen Sozialleistungsträger besteht. d) Insbesondere können vorrangige Leistungsverpflichtungen der Krankenversicherung nach dem SGB V, des zuständigen Trägers der Rehabilitation nach dem SGB IX sowie der Pflegeversicherung nach dem SGB XI in Betracht kommen. Die Betroffenen sind zu-nächst an denjenigen Sozialleistungsträger zu verweisen, der die Erstbeschaffung des Therapiegeräts bewilligt hat. 8. Von der Leistungsgewährung ausgeschlossen 8.1 Erstausstattungen (EA) für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten a) ein TV oder Radiogerät ist weder Einrichtungsgegenstand noch Haushaltsgerät und zum menschenwürdigen Wohnen nicht notwendig. Diese Geräte dienen als Konsumgegenstand der Sicherstellung von Informations- und Unterhaltungsbedürfnissen und sind daher aus dem Regelbedarf zu decken. Konsumgegenstände können nur noch darlehensweise gewährt werden. b) Teppichbodenbelag, dient zur Herstellung der Bewohnbarkeit der Wohnung, kann zur mietvertraglich vereinbarten Einzugsrenovierung gehören c) PC/Fax d) KFZ- Schaden/Schadenersatzforderung/Autoverleih 8.2 Erstausstattung für Bekleidung a) Zusatzbedarf Bekleidung für die Durchführung eine Reha/Kur/Krankenhausbehandlung b) Ersatzbeschaffung als Zusatzbedarf an (Kinder)bekleidung wegen Wachstum und Verschleiß, da keine atypische Bedarfslage besteht; gleiches gilt bei Gewichtsabnahme infolge Diät c) Bekleidung für entlassene Häftlinge d) Arbeitsbekleidung 8.3 Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt a) Geschwisterkinderwagen (nicht Bedarf des Neugeborenen) 6

b) Autokindersitz c) Leistungen bei Unterbringung des Kindes bei der Mutter im Vollzug/U-Haft d) verspätet beantragte Beihilfen (so erst mehrere Monate nach der Geburt), da der anlassbezogene Bedarf nicht mehr besteht. 8.4 Anschaffung und Reparaturen von orthopädischen Geräten und Ausrüstungen, sowie die Miete von therapeutischen Geräten a) alle Kosten, welche den Eigenanteil bei der Versorgung mit orthopädischen Schuhen übersteigen Die Arbeitsanweisung tritt am Tag der Unterschrift des Geschäftsführers in Kraft. gez. Frank Thomann Potsdam, den. August 2015 Geschäftsführer Anlagen: 1. Richtwerte der erforderlichen Grundausstattung 2. Pauschale Leistungssätze 61.BLI 61.BLJ 61.BüL 61.BLL Verfügung: 1. Nach Unterschrift GF Verteilung an alle Führungskräfte per Mail 2. Ablage (elektronisch) im Ordner \\Dst.baintern.de\dfs\039\Ablagen\D03904-JLP-Weisungen- Arbeitsanweisungen\Bereich Leistung 7

Anlage 1 1 Person je weitere Person 1 Person je weitere Person Bereich Wohnen Bereich Schlafen Schrankwand 125,00 0,00 Bett mit Lattenrost 50,00 50,00 Polsterstuhl 15,00 15,00 Matratze - Federkern 40,00 40,00 Couch / 2 Sessel 50,00 0,00 Kleiderschrank 50,00 50,00 Couchtisch 35,00 0,00 Federoberbett 15,00 15,00 Esstisch bis 4 Personen 51,00 0,00 Federkopfkissen 6,00 6,00 Esstisch ab 5 Personen 78,00 0,00 Baby Bett 0,00 40,00 Lampe 18,00 0,00 Lampe 13,00 0,00 Küche Kinderzimmer Küchenmöbel (Ober-/Unterschränke) 68,00 68,00 Schreibtisch 0,00 31,00 Spüle 68,00 0,00 Stuhl 0,00 16,00 E-boiler 20,00 0,00 Schreibtischlampe 0,00 5,00 Mischbatterie 15,00 0,00 Siphon 10,00 0,00 Gardinen Kühlschrank bis 2 Personen Kühlschrank bis 4 Personen Kühlschrank ab 5 Personen Elektroherd Herdanschluss Gasherd Küchentisch 61,00 0,00 98,00 0,00 Übergardine pro Meter Stores bis 1,80 m pro Meter 123,00 0,00 Stores über 1,80 m pro Meter 58,00 0,00 32,00 0,00 65,00 0,00 33,00 0,00 Küchenstuhl 9,00 9,00 Küchengardine Gardinenstangen über 1,5 m Gardinenstangen bis 1,5 m Gardinenleisten 2,00 2,00 4,00 1,00 10,00 5,00 6,00 40x160 50x160 60x160 70x160 80x160 90x160 >90x160 Lampe 12,00 0,00 Kleiner Hausrat / Wäsche Staubsauger 18,00 0,00 Bad Tischwäsche, Hand-Badetücher 50,00 8,00 Lampe 10,00 0,00 Bettwäsche 24,00 24,00 Spiegel 13,00 0,00 Hausrat 90,00 15,00 Waschmaschine 95,00 0,00 Wäscheständer 7,00 0,00 Teppichboden 5 Flur Lampe 10,00 0,00 8

Anlage 2 Bedarf an Leistung ab Pauschale / Euro Hinweise Schwangerschaftsbekleidung: - Erstgeburt 4. Schw. - Monat 122,00 - Folgegeburt 4. Schw. - Monat 40,00 Bis zu 2 Jahren nach der ersten Geburt Babyerstbekleidung / Pflege: 0-6 Monate (Bekleidung + kleinere Pflege- und Gebrauchsgegenstände: Ausfahrgarnitur, Strampelanzüge, Hemdchen, Windeln, Erstlingsschuhe, Wolldecke, Flaschen, Sauger, Bürste, Töpfchen etc.) - Erstgeburt 6. Schw. - Monat 140,00 - Folgegeburt 6. Schw. - Monat 46,00 Bis zu 2 Jahren nach der ersten Geburt Babyerstausstattung: (Größere Gebrauchsgegenstände: Kinderwagen mit Matratze, Kinderbett komplett, Hochstuhl, Fußsack, Wickelauflage, Badewanne, Decke, Kissen etc.) - Erstgeburt 6. Schw. - Monat 210,00 - Folgegeburt 6. Schw. - Monat 100,00 Bis zu 2 Jahren nach der ersten Geburt - Zwillingsgeburt 6. Schw. - Monat 350,00 9