Datenschutz und Schweigepflicht - ein Thema in der Drogenberatung - Auch Suchtkranke wollen gute Eltern sein 7. März 2013 Unna
Suchtkranke Eltern Auch Suchtkranke wollen gute Eltern sein Münster 2
Vertrauen Ohne Vertrauen läuft in der Beratungsarbeit nichts! Münster 3
So nicht!!!! In unserer ländlichen Region funktioniert die Kommunikation so gut, dass der direkte Austausch von Kollege zu Kollege fast immer möglich ist. Ich sehe die meisten niedergelassenen Kinderärzte alle 2 Monate in unserem Qualitätszirkel. Zwischen uns ist völlig klar, dass wir Verdachtsfälle miteinander besprechen. Da brauchen wir auf keinen Datenschutz Rücksicht zu nehmen ( Aussage des Leiters einer Kinderklinik bei einer Veranstaltung Frühwarnsystem für Kinder, zitiert nach: RP- Online Region Kleve, 09.12.2008) Münster 4
Daten und Klienten Der Umgang mit Daten ist Spiegelbild des Umgangs mit Klienten! Münster 5
Grundrecht auf Datenschutz Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung besagt: Jeder hat das Recht selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden (Bundesverfassungsgericht im Volkszählungsurteil vom 15.12.1983) Münster 6
Allgemeine Grundsätze - I Transparenzgebot Bestimmtheitsgrundsatz Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Münster 7
Allgemeine Grundsätze - II Transparenzgebot Aufklärung über das Was, Wie und Warum der Datenerhebung, Datenspeicherung und Datenweitergabe Offenlegung, wenn, wann, wem, welche Informationen weitergegeben werden Münster 8
Allgemeine Grundsätze - III Bestimmtheitsgrundsatz bereichsspezifische und präzise Bestimmbarkeit und Bestimmtheit des Erhebens- und Verwendungszweck Münster 9
Allgemeine Grundsätze - IV Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Geeignetheit zur Zweckerreichung Erforderlichkeit, weil kein gleich oder besser geeignetes, weniger eingreifendes Mittel vorhanden Angemessenheit im Lichte der verschiedenen Interessen Münster 10
Der Klient/ die Klientin Es gilt: Klienten in der Suchtberatung sind Subjekte mit eigenen Rechten und nicht bloß (rechtlose) Objekte der Beratungsarbeit! Münster 11
Blickwinkel des Klienten Als Klient kann ich erwarten, dass ich zu Beginn einer jeden Beratung über die Arbeitsweise des Beraters im jeweiligen Beratungsdienst informiert und aufgeklärt werde - die Arbeit im jeweiligen Beratungsteam - das Konzept der Beratungsarbeit - bestehende Vertretungsregelungen bei Krankheit und Urlaub - Einbindung von Vorgesetzten in die Beratungsarbeit - Zusammenarbeit zwischen Beratungsstelle und Behörden/Ämtern - Regelungen über Aktenführung und Inhalt - Einbindung von Ehrenamtlichen - Umgang mit erhobenen Daten Münster 12
Weg durch die Beratung 1 Der Klient steht mit seinem Problem bei der Suche nach Hilfe meist erst einmal einem Verband, einer Einrichtung gegenüber, ohne die Details der Arbeit dort zu kennen Münster 13
Weg durch die Beratung 2 Sobald der Klient die Einrichtung näher betrachtet bzw. besucht, reduziert sich sein Blick auf eine bestimmte Beratungsstelle in dieser Einrichtung, z.b. die Suchtberatung Münster 14
Weg durch die Beratung 3 Beim ersten Beratungskontakt erhält die Beratungsstelle für den Klienten ein Gesicht : - Leitungskraft - Berater 1 - Beraterin 2 - Verwaltungskraft Münster 15
Weg durch die Beratung 4 Spätestens nach dem ersten Beratungsgespräch ist nur noch die konkrete Beratungsperson für den Klienten von Interesse: - ihr vertraut er sich an - sie ist verschwiegen - Niemand erfährt von den Gesprächsinhalten und Problemen Münster 16
Geschäftsführung Erziehungsberatung Suchtberatung Behindertenheim Leitungskraft Leitungskraft Leitungskraft Mitarbeiter/innen Mitarbeiter/innen Mitarbeiter/innen Münster 17
Schweigepflicht und Zeugnisverweigerungsrecht Suchtberater/-innen und deren Gehilfen gehören zum Personenkreis nach 203 Abs. 1 Nr. 4 und 3 StGB Suchtberater/-innen und deren Gehilfen haben ein Zeugnisverweigerungsrecht nach 53 Abs. 3 b) StPO Besondere Bedeutung für Vertrauensbeziehung!!! Münster 18
Schweigepflichts(-verletzung) Was sind Geheimnisse? (Tatsachen beschränkter Personenkreis Geheimhaltung) anvertraut oder sonst bekannt geworden Offenbarung (aktives Tun oder Unterlassen) Münster 19
Befugte Offenbarung nach 203 StGB Zustimmung des Geheimnisträgers ( 8 Abs. 3, 62, 65 SBG-VIII beachten) Anzeige geplanter Straftaten gem. 138 StGB Offenbarung zur Hilfeleistung bei Unglücksfällen Wahrnehmung berechtigter Interessen rechtfertigender Notstand nach 34 StGB 8 a) SGB-VIII kein Grund Information der Personensorgeberechtigten, Art. 6 GG kein Grund, 8 Abs. 3 SGB-VIII Münster 20
Absprachen mit dem Jugendamt sind sinnvoll und erforderlich müssen für alle Beteiligten klar und eindeutig sein dürfen Klientenrechte nicht beeinträchtigen Münster 21