UG 1 Die Universitäten sind berufen, der wissenschaftlichen Forschung und Lehre, der Entwicklung und der Erschließung der Künste sowie der Lehre der

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Transkript:

Keine zweite Instanz Verwaltungsjuristische Betrachtungen zu den neuen Verfahren bei hoheitlich zu behandelnden Anliegen an öffentlichen Universitäten Arbeitstagung Universitäten vor dem Kadi Ao. Univ.-Prof. Dr. Bettina Perthold-Stoitzner Wien, 20. Juni 2016 1

UG 1 Die Universitäten sind berufen, der wissenschaftlichen Forschung und Lehre, der Entwicklung und der Erschließung der Künste sowie der Lehre der Kunst zu dienen und hiedurch auch verantwortlich zur Lösung der Probleme des Menschen sowie zur gedeihlichen Entwicklung der Gesellschaft und der natürlichen Umwelt beizutragen. 2

hoheitliche Funktionen der Universitäten dienstrechtliche Angelegenheiten der Beamten Habilitationsverfahren Verfahren vor der Schiedskommission studienrechtliche Angelegenheiten 3

UG 51 (1) In Vollziehung der Studienvorschriften werden die Universitäten im Rahmen der Hoheitsverwaltung tätig. 4

zuständige Behörden an den Universitäten insb Rektorat (Zulassung zum Studium; Studienbeiträge) das für studienrechtliche Angelegenheiten zuständige monokratische Organ (zb die Anerkennung von Prüfungen, Nichtigerklärung von Beurteilungen, Aufhebung von Prüfungen wegen schweren Mangels bei der Durchführung der Prüfung, Verleihung akademischer Grade und deren Widerruf, Nostrifizierung von Studienabschlüssen) 5

studienrechtliche Verfahren vor Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeitsnovelle 2014 VwGH, VfGH II. Senat I. Rektorat oder monokratisches Organ 6

studienrechtliche Verfahren vor Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeitsnovelle 2014 VwGH, VfGH kassatorische Befugnisse Beschwerde Vorlageantrag (Außerkrafttreten der BVE) RMK II. Senat Bescheid I. Berufungsvorentscheidung Berufung I. Bescheid 7

Die Verwaltungsgerichtsbarkeitsnovelle 2014 Ausnahme: eigener WB der Gemeinde VwGH Revision VerwG VfGH Beschwerde Vorlageantrag Beschwerdevorentscheidung Beschwerde Bescheid 8

studienrechtliche Angelegenheiten nach Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeitsnovelle 2014 BundesVerwG Mitwirkung Senat universitäres Organ 9

UG 46 (2) Beschwerden in Studienangelegenheiten sind bei dem Organ einzubringen, das den Bescheid erlassen hat. Dieses hat, wenn die Beschwerde nicht unzulässig oder verspätet ist, die Beschwerde mit dem gesamten Akt unverzüglich dem Senat vorzulegen. Der Senat kann ein Gutachten zur Beschwerde erstellen. Liegt ein derartiges Gutachten vor, so hat die Beschwerdevorentscheidung unter Beachtung dieses Gutachtens zu erfolgen. Wird die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt, so ist das Gutachten des Senats anzuschließen. Abweichend von 14 Abs 1 VwGVG hat das zuständige Organ innerhalb von vier Monaten zu entscheiden. 10

studienrechtliche Angelegenheiten nach Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeitsnovelle 2014 Vorlageantrag (kein Außerkrafttreten der BVE) BundesVerwG Beschwerde Beschwerdevorentscheidung Senat: Gutachten RMK Bescheid 11

Überblick über Änderungen Senat 2. Instanz (administrativer Instanzenzug) Rechtsmittel Berufung binnen 2 Wochen Senat als Rechtsmittelbehörde Entscheidung im Berufungsverfahren binnen 6 Monaten Behörde trotz Säumnis zuständig Überprüfung durch Bundesverwaltungsgericht Rechtsmittel Beschwerde binnen 4 Wochen Senat als Gutachter im Beschwerdevorentscheidungsverfahren Gutachten sui generis ist zu beachten Beschwerdevorentscheidung binnen 4 Monaten Säumnis führt zu Unzuständigkeit 12

Einbindung des Senats in das Beschwerdevorverfahren Nutzung der Fachexpertise des Senats kostengünstig Ausgleichsfunktion Berücksichtigung inneruniversitärer Fristenabläufe knappe 4 monatige Frist 13

Auswirkungen der Reform Die Verwaltungsgerichtsbarkeit wurde gut angenommen Die Akzeptanz der universitären Entscheidungen ist weiterhin groß Die Sonderreglung für die Universitäten hat sich bewährt Die weitere Entwicklung bleibt abzuwarten 14

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! 15