Nr. 916 Verordnung über den Gebirgshilfefonds für Strukturverbesserungen. vom 22. Oktober 2002* (Stand 1. Januar 2008) I. Allgemeine Bestimmungen

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Nr. 96 Verordnung über den Gebirgshilfefonds für Strukturverbesserungen vom. Oktober 00* (Stand. Januar 008) Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf Artikel 7 der Interkantonalen Vereinbarung betreffend die gemeinsame Durchführung von Lotterien vom 5. Juni 97, beschliesst: I. Allgemeine Bestimmungen Zweck Der Kanton unterhält aus Mitteln des ihm zufallenden Reinertrags der Landes-Lotterie einen Gebirgshilfefonds für Strukturverbesserungen. Mit der Gewährung von Beiträgen aus dem Gebirgshilfefonds für Strukturverbesserungen sollen die Lebens- und Arbeitsbedingungen im Luzerner Berggebiet verbessert und eine zusätzliche Verschuldung in der Berglandwirtschaft möglichst vermieden werden. Für landwirtschaftliche Hochbauten werden Beiträge gewährt, wenn damit insbesondere die Wohnverhältnisse, der Tier- oder der Gewässerschutz verbessert werden. Für Bodenverbesserungen und Erschliessungen werden Beiträge gewährt, wenn damit insbesondere die standortgerechte Bewirtschaftung und die Landschaftspflege erleichtert, eine nachhaltige Nutzung und Ertragsfähigkeit des Bodens gewährleistet oder der Boden sowie Bauten und Anlagen vor Verwüstung durch Naturgefahren geschützt werden. * G 00 49 SRL Nr. 99

Nr. 96 Grundsätze Massnahmen und Werke, die mit Beiträgen unterstützt werden, müssen in Übereinstimmung mit den übergeordneten Zielen der Landwirtschafts- und der Siedlungspolitik stehen. Der Strukturwandel in der Landwirtschaft darf nicht behindert werden. Die unterstützten Massnahmen und Werke müssen zweckmässig sein. Der finanzielle Aufwand muss in einem vernünftigen Verhältnis zum Nutzen stehen. Beiträge können in der Regel nur an Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter eines eigenen oder eines längerfristig gepachteten landwirtschaftlichen Betriebs ausgerichtet werden. 4 Beiträge werden vorrangig zur Unterstützung von Massnahmen und Werken gewährt, welche nicht mit Strukturverbesserungsbeiträgen nach den Bestimmungen des Kantonalen Landwirtschaftsgesetzes vom. September 995 unterstützt werden können. Finanzier- und Tragbarkeit Die Eigenmittel der Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter sind, unter Abzug einer angemessenen Reserve für den Betrieb, zur Finanzierung der Massnahme einzusetzen. Die Finanzier- und Tragbarkeit der Massnahmen und Werke ist unter Einbezug der einsetzbaren Eigenmittel sowie aller zugesicherten weiteren Beiträge nachzuweisen. Soweit zumutbar, werden vom Gesuchsteller oder von der Gesuchstellerin Eigenleistungen vorausgesetzt. II. Voraussetzungen für die Ausrichtung von Beiträgen 4 Einkommens- und Vermögenslimiten An natürliche Personen können Beiträge ausgerichtet werden, wenn das bundessteuerpflichtige Einkommen 60000 Franken oder das steuerbare Vermögen 00000 Franken gemäss letzter rechtskräftiger Steuererklärung nicht übersteigen. Diesen Beträgen liegt der Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise von 48,8 Punkten im Dezember 00 (Basis Dezember 98 = 00) zugrunde. Erhöht sich dieser Index um mehr als 5 Punkte, werden die Beträge ab. Januar des folgenden Jahres entsprechend angepasst. SRL Nr. 90. Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.

Nr. 96 Müssen innerhalb von fünf Jahren weitere betriebsnotwendige bauliche Investitionen getätigt werden, so erhöht sich die Vermögenslimite um 50 Prozent der zusätzlichen Investition, jedoch um maximal 50000 Franken. Dabei ist von der kostengünstigsten Möglichkeit, das Vorhaben zu verwirklichen, auszugehen. Beiträge an Eigentümerinnen und Eigentümer können ausgerichtet werden, wenn deren Verschuldung nach erfolgter Investition mindestens 50 Prozent des Ertragswertes der landwirtschaftlichen Liegenschaft erreicht. 5 Betriebliche Voraussetzungen Beiträge können an Haupt- und Nebenerwerbs-Landwirte sowie an bäuerliche Institutionen im Berggebiet ausgerichtet werden. Als Berggebiet gelten die Bergzonen bis 4 und das Sömmerungsgebiet gemäss Produktionskataster. In Gebieten der Hügelzone, deren Bewirtschaftungsverhältnisse nicht wesentlich von solchen der Bergzone abweichen, können Bodenverbesserungen, Hofdüngeranlagen und landwirtschaftliche Hochbauten unterstützt werden. Ausgenommen sind Bauten für die innere Aufstockung. Das Arbeitsaufkommen eines Betriebs muss mindestens 0,6 Standard-Arbeitskräfte (SAK) erreichen. Von dieser Mindestanforderung kann bei sozial und finanziell schwierigen Verhältnissen der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers abgewichen werden. III. Beitragsbemessung 6 Bei der Bemessung der Beiträge sind die finanziellen Verhältnisse der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers sowie die Lage des Werks und dessen Dringlichkeit zu berücksichtigen. Für einzelne Massnahmen und Werke können in der Regel Beiträge von höchstens 40 Prozent der kostengünstigsten aller möglichen Investitionen, im Maximum jedoch 50000 Franken gewährt werden. In besonderen Härtefällen können ausnahmsweise höhere Beiträge zugesichert werden, sofern die Massnahme oder das Werk nicht durch Beiträge gemeinnütziger Institutionen oder von Privatpersonen finanziert werden können. Fassung gemäss Änderung der Kantonalen Landwirtschaftsverordnung vom 0. November 007, in Kraft seit dem. Januar 008 (G 007 45).

4 Nr. 96 Massnahmen und Werke mit Kosten von weniger als 8000 Franken werden nicht mit Beiträgen aus dem Gebirgshilfefonds unterstützt. 4 IV. Verfahren 7 5 Beitragszusicherung Die Beiträge aus dem Gebirgshilfefonds werden für landwirtschaftliche Hochbauten durch den Vorstand der Landwirtschaftlichen Kreditkasse des Kantons Luzern, für Bodenverbesserungen und Erschliessungen durch die Dienststelle Landwirtschaft und Wald aufgrund von Beitragsgesuchen oder Schadenmeldungen des Fonds für nichtversicherbare Elementarschäden zugesichert. Beitragsgesuche sind für landwirtschaftliche Hochbauten bei der Landwirtschaftlichen Kreditkasse des Kantons Luzern, für Bodenverbesserungen und Erschliessungen bei der Dienststelle Landwirtschaft und Wald einzureichen. 8 Baubeginn Für den Baubeginn gelten die Bestimmungen des Staatsbeitragsgesetzes vom 7. September 996 6. 9 Beitragszahlungen Die Auszahlung der Beiträge wird durch die Landwirtschaftliche Kreditkasse des Kantons Luzern beziehungsweise die Dienststelle Landwirtschaft und Wald 7 aufgrund einer Baukontrolle oder einer einfachen Bauabrechnung veranlasst. Bei grösseren Vorhaben können Teilzahlungen bis maximal 80 Prozent des zugesicherten Beitrags geleistet werden. 4 Fassung gemäss Änderung der Kantonalen Landwirtschaftsverordnung vom 0. November 007, in Kraft seit dem. Januar 008 (G 007 45). 5 Fassung gemäss Änderung der Kantonalen Landwirtschaftsverordnung vom. März 004, in Kraft seit dem. April 004 (G 004 54). 6 SRL Nr. 60 7 Gemäss Änderung vom. Februar 004 der Verordnung über die Aufgaben der Departemente und der Staatskanzlei sowie die Gliederung der Departemente in Dienststellen, in Kraft seit dem. April 004 (G 004 76), wurde die Bezeichnung «kantonales Landwirtschaftsamt» durch «Dienststelle Landwirtschaft und Wald» ersetzt.

Nr. 96 5 V. Schlussbestimmungen 0 Die Verordnung tritt am. Dezember 00 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen. Luzern,. Oktober 00 Im Namen des Regierungsrates Der Schultheiss: Ulrich Fässler Der Staatsschreiber: Viktor Baumeler