Bayerisches Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst

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Transkript:

Bayerisches Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst ABDRUCK G:\StMBW\Abteilungen\Abteilung IV\Referat IV_8\10_EU_Bund_Bayern_Kommunen\Bayern-Verwaltungen\ISB\AK Nachqualifizierung\07_Versand\5927_Qualifizierung_final_A.docx Bayerisches Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst 80327 München Nur per E-Mail: - An die Grund- und Förderschulen in Bayern - An die Staatlichen Schulämter in Bayern - An die Regierungen in Bayern - An die Kooperationspartner im Bereich der offenen Ganztagsangebote - An die Träger im Bereich der Mittagsbetreuung - An die kommunalen Spitzenverbände IV.8 ENTWURF Datum: 28.03.2017 Entwurf erstellt/geprüft: Rissmann_M Reinschrift erstellt/geprüft: Reinschrift versandt: Reinschrift gefaxt: Reinschrift an E-Mail: Ihr Zeichen / Ihre Nachricht vom Unser Zeichen (bitte bei Antwort angeben) München, 28.03.2017 IV.8 BO 4207 6a. 5927 Telefon: 089 2186 2606 Name: Herr Rißmann Qualifizierung von Betreuungskräften in der Mittagsbetreuung zum Koordinator in offenen Ganztagsangeboten (OGTS-Koordinator) Anlage: Leitfaden zu den Inhalten der Qualifizierungsmaßnahme Sehr geehrte Damen und Herren, gegenwärtig richten zahlreiche Grundschulen in Bayern offene Ganztagsangebote ein. Dabei bietet es sich gelegentlich an, dass der Träger einer bislang am Schulstandort existierenden Mittagsbetreuung künftig die Aufgaben des sog. Kooperationspartners im offenen Ganztag übernimmt. Voraussetzung für eine solche Umwandlung von einer Mittagsbetreuung in ein offenes Ganztagsangebot ist allerdings, dass der künftige Kooperationspartner eine Kraft benennt, die das offene Ganztagsangebot koordiniert. Das vorliegende Schreiben regelt, wie sich Betreuungskräfte aus dem Bereich der Mittagsbetreuung für den Aufgabenbereich eines Koordinators in offenen Ganztagsangeboten (OGTS-Koordinator) qualifizieren können. Das Schreiben richtet sich in erster Linie an die Bezirksregierungen sowie die Träger der Mittagsbetreuung. Die Staatlichen Schulämter und die Schulleitungen erhalten es zur Kenntnis, müssen sich mit den Inhalten des Schreibens sowie des angefügten Leitfadens jedoch nicht näher auseinanderset- Telefon: 089 2186 0 E-Mail: poststelle@stmbw.bayern.de Salvatorstraße 2 80333 München Telefax: 089 2186 2800 Internet: www.km.bayern.de U3, U4, U5, U6 - Haltestelle Odeonsplatz

- 2 - zen, sofern nicht aktuell die Umwandlung einer Mittagsbetreuung in ein offenes Ganztagsangebot geplant ist. 1. Inhalte einer Qualifizierungsmaßnahme Die Inhalte der Qualifizierungsmaßnahmen können dem angefügten Leitfaden entnommen werden. Er ist unter Einbeziehung von Kooperationspartnern im Ganztag sowie Trägern im Bereich der Mittagsbetreuung durch eine Arbeitsgruppe am Staatsinstitut für Schulqualität und Bildungsforschung (ISB) erarbeitet worden. 2. Erfassung der Qualifizierungsmaßnahmen durch das Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst Die Qualifizierungsmaßnahmen können von erfahrenen Fortbildungsträgern durchgeführt werden, die bereits mit Kooperationspartnern aus dem Bereich ganztägiger Bildungs- und Betreuungsangebote an Schulen zusammengearbeitet haben oder selbst als Kooperationspartner tätig sind. Die Fortbildungsträger werden gebeten, dem Staatsministerium die geplante Durchführung von Qualifizierungsmaßnahmen anzukündigen und hierbei folgende Angaben zu machen bzw. durch entsprechende Unterlagen zu dokumentieren: - Verteilung der im Leitfaden ausgewiesenen Ausbildungsinhalte auf entsprechende Kurseinheiten; - zeitlicher Umfang der einzelnen Kurseinheiten; - trägerinternes Verfahren der Erfolgskontrolle (z. B. Prüfungen nach einzelnen Modulen oder Abschlussprüfung, Assessment-Center); - trägerinternes Verfahren der Teilnahmebestätigung (Muster einer entsprechenden Teilnahmebestätigung); - Angaben zur Durchführung der Qualifizierungsmaßnahmen (Dozenten, Örtlichkeit, Kursgröße, Zeitrahmen etc.). Nach Prüfung der eingereichten Unterlagen wird dem Fortbildungsträger schriftlich bestätigt werden, ob die auf dieser Grundlage geplante Qualifizierungsmaßnahme den Vorgaben des Leitfadens entspricht. Die Regierungen in Bayern werden einen Abdruck dieser Bestätigung erhalten.

- 3-3. Aufbau der Qualifizierungsmaßnahmen Qualifizierungsmaßnahmen zur Umsetzung des Leitfadens müssen mindestens einen Umfang von 120 Zeitstunden aufweisen, wovon mindestens 80 Zeitstunden in Form von Fortbildungskursen mit Präsenzpflicht zu absolvieren sind. Praktika bzw. der praxisbegleitende Einsatz in der offenen Ganztagsschule sind nicht als Präsenzzeiten zu werten. Qualifizierungsmaßnahmen sind innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren abzuschließen. Festlegungen zur Organisation und Durchführung der Qualifizierungsmaßnahme obliegen dem jeweiligen Fortbildungsträger. Es ist grundsätzlich möglich, dass Betreuungskräfte die Qualifizierungsmaßnahme nicht nur bei einem Träger absolvieren, sondern modulare Kurseinheiten verschiedener Träger, denen das Staatsministerium jeweils die Einhaltung des Leitfadens bestätigt hat, kombinieren. Sofern ein Fortbildungsträger, der die Durchführung von Qualifizierungsmaßnahmen plant, bereits zu einem früheren Zeitpunkt fachlich einschlägige Fortbildungen für Betreuungskräfte in schulischen Ganztagsangeboten und Angeboten der Mittagsbetreuung durchgeführt hat, können diese Fortbildungen nachträglich als Teil der Qualifizierungsmaßnahme anteilig anerkannt werden. Voraussetzung ist allerdings, dass gegenüber dem Staatsministerium darlegt werden kann, welche Inhalte des Leitfadens durch die entsprechende Fortbildung abgedeckt worden sind. Überdies dürfen die entsprechenden Fortbildungen nicht länger als drei Jahre vor Abschluss der Qualifizierungsmaßnahme durchgeführt worden sein. Inhalte der Kompetenzbereiche 3.1.1 Rechtliche Grundlagen, 3.1.4 Qualitätsentwicklung und - sicherung sowie 3.2.2 Gestaltung von Lernzeiten können bei der Anerkennung bereits absolvierter Fortbildungen grundsätzlich nicht berücksichtigt werden. Das Staatsministerium behält sich vor, die Durchführung der Qualifizierungskurse sowie die Einhaltung der o. g. Regelungen auf geeignetem Wege zu überprüfen. Für den Fall, dass in einer Qualifizierungsmaßnahme die Inhalte des Leitfadens nicht vollständig behandelt wurden bzw. die mit diesem Schreiben ergangenen Regelungen zur Durchführungen der Qualifizierungsmaßnahme nicht eingehalten wurden, muss davon ausgegangen werden, dass die zuständige Bezirksregierung die Anerkennung der Absol-

- 4 - ventinnen bzw. Absolventen als OGTS-Koordinator verweigert bzw. widerruft. 4. Bestätigung der Teilnahme durch den Fortbildungsträger Die Fortbildungsträger werden gebeten, den Absolventinnen bzw. Absolventen eine Teilnahmebestätigung auszustellen, die folgende Angaben enthält: - Verweis auf das Schreiben des Staatsministeriums an den jeweiligen Fortbildungsträger, in dem die Einhaltung des Leitfadens bestätigt wird (vgl. oben Ziff. 2), unter Angabe des Datums und des Aktenzeichens; - Auflistung der Inhalte bzw. Kompetenzbereiche und Bestätigung des Fortbildungsträgers, dass sämtliche verpflichtenden Inhalte des Leitfadens in der vorgesehenen Weise und im erforderlichen Umfang behandelt wurden; - Bestätigung, dass die Absolventin bzw. der Absolvent an der Qualifizierungsmaßnahme teilgenommen und die im Leitfaden ausgewiesenen Kompetenzen ausweislich eines vom Träger durchgeführten Verfahrens der Erfolgskontrolle erworben hat. Die Teilnahmebestätigung hat sich stets auf sämtliche im Leitfaden ausgewiesenen Ausbildungsinhalte zu beziehen. Dabei müssen sowohl der Zeitumfang der einzelnen Bereiche wie auch die in Präsenzzeiten absolvierten Inhalte entsprechend ausgewiesen werden. Sofern eine Betreuungskraft die Qualifizierungsmaßnahmen bei verschiedenen Fortbildungsträgern absolviert hat, ist es erforderlich, dass ein Fortbildungsträger die Ausstellung der Teilnahmebestätigung übernimmt und in der Teilnahmebestätigung alle anderen beteiligten Fortbildungsträger ausgewiesen werden. Die Vorlage von Teilnahmebestätigungen zu einzelnen Modulen bzw. von verschiedenen Trägern bei den Regierungen ist nicht möglich. Sofern nach den oben (Ziff. 3) festgelegten Grundsätzen auch ältere Fortbildungen nachträglich als Teil der Qualifizierungsmaßnahme berücksichtigt wurden, sind diese in der Teilnahmebestätigung auszuweisen.

- 5-5. Berücksichtigung der Qualifizierungsmaßnahme im Rahmen des Antrags- und Genehmigungsverfahrens Kooperationspartner in offenen Ganztagsangeboten, die entsprechend qualifizierte Betreuungskräfte der Mittagsbetreuung künftig als OGTS- Koordinator einsetzen möchten, können die entsprechenden Teilnahmebestätigungen im Rahmen des Antrags- und Genehmigungsverfahrens vorlegen. Zuständig für die Anerkennung sowie die Genehmigung offener Ganztagsangebote ist die jeweilige Regierung. Bereits mit dem o. g. Schreiben vom 1. Juli 2016 wurde festgelegt, dass Betreuungskräfte anerkannt werden können, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: - bewährte Betreuungstätigkeit in einer Mittagsbetreuung o in verantwortlicher Stellung o im Umfang von mindestens 5 Jahren o im Umfang von mindestens drei Tagen pro Schulwoche - Nachweis der regelmäßigen Teilnahme an Fortbildungsangeboten (mindestens einmal jährlich) - Teilnahme an einer (berufsbegleitenden) Qualifizierungsmaßnahme im Umfang von mindestens 120 Zeitstunden gemäß dem vom Staatsministerium festgelegten Leitfaden Die Fortbildungsträger werden gebeten, Interessenten an den Qualifizierungsmaßnahmen darauf hinzuweisen, dass die Teilnahme an der Qualifizierungsmaßnahme für sich genommen keine Anerkennung ermöglicht. Vielmehr wird die Regierung immer auch einen schriftlichen Nachweis der bewährten Betreuungstätigkeit im Sinne der oben genannten Festlegungen sowie den Nachweis von Fortbildungen im Zeitraum der Tätigkeit als Betreuungskraft fordern. Es empfiehlt sich daher, Interessenten bereits bei der Anmeldung zu einem Qualifizierungsangebot um Vorlage der entsprechenden Nachweise zu bitten. Im Folgenden möchten wir nochmals auf wesentliche Festlegungen des bereits o. g. Schreibens vom 1. Juli 2016 hinweisen: - Betreuungskräfte aus dem Bereich der Mittagsbetreuung, die bereits über entsprechende berufliche Qualifikationen verfügen (z. B. Sozialpä-

- 6 - dagoginnen/sozialpädagogen bzw. Erzieherinnen/Erzieher), können auch ohne Absolvierung einer Qualifizierungsmaßnahme als OGTS- Koordinator anerkannt werden. - Da nicht sofort hinreichend Plätze für Qualifizierungsmaßnahmen zur Verfügung stehen werden, können Betreuungskräfte in der Mittagsbetreuung, die den oben genannten Kriterien entsprechen, bis Ablauf des Schuljahres 2018/2019 vorübergehend als OGTS-Koordinator der Schulleitung anerkannt werden. Eine zeitlich darüber hinausgehende Anerkennung (also ab Schuljahr 2019/2020) wird nur möglich sein, wenn nach dieser Übergangszeit eine entsprechende Qualifizierungsmaßnahme nachgewiesen werden kann. Die Qualifizierungsmaßnahme zielt darauf ab, Betreuungskräften aus dem Bereich der Mittagsbetreuung die Möglichkeit zu eröffnen, als OGTS- Koordinator in offenen Ganztagsangeboten tätig zu werden. Mit der Anerkennung als OGTS-Koordinator ist keine Anerkennung als Fachkraft der Kinder- und Jugendhilfe verbunden. Ebenso wenig bedeutet die Anerkennung als OGTS-Koordinator, dass die von einem Fortbildungsträger gewählten Bezeichnungen als Berufsbezeichnung staatlich anerkannt werden (z. B.: Betreuungsfachkraft in schulischen Ganztagsangeboten ; Ganztagspädagogin bzw. Ganztagspädagoge ). 6. Zielgruppe der Qualifizierungsmaßnahmen Die mit diesem Schreiben geregelten Qualifizierungsmaßnahmen sind ausschließlich für Betreuungskräfte in verantwortlicher Stellung aus dem Bereich der Mittagsbetreuung vorgesehen. Für pädagogisch qualifizierte Kräfte, die bislang nicht im Bereich der Mittagsbetreuung tätig waren, eröffnet das o. g. Schreiben vom 1. Juli 2016 gleichfalls Möglichkeiten der Qualifizierung durch Teilnahme an entsprechenden Lehrgängen (vgl. dort Ziff. 2c, S. 5 f.). Diese Lehrgänge müssen sich nicht zwingend an den Inhalten des angefügten Leitfadens orientieren. Vielmehr erscheint es denkbar, dass etwa mit Blick auf bestimmte Schul-

- 7 - arten oder Vorkenntnisse des Teilnehmerkreises andere inhaltliche Schwerpunkte gesetzt werden. 7. Weitere Festlegungen Alle weiteren Festlegungen zur Umsetzung der Qualifizierungsmaßnahmen (Struktur der Qualifizierungsmaßnahme, Standorte, Gebühren, Schulungsmaterialien etc.) sind vom jeweiligen Fortbildungsträger zu treffen. Eine Förderung durch den Freistaat erfolgt nicht. Mit freundlichen Grüßen gez. Michael Rißmann Ministerialrat