Willkommen in der Schule Unteres Rafzerfeld Wichtige Informationen für Eltern Auf unserer Website www.schule-ur.ch finden Sie viele Informationen zum Schulbetrieb. Zudem stehen Ihnen einzelne Dokumente oder Formulare zum Download zur Verfügung. Zuletzt geändert: 17.03.2015
Absenzenregelung Die Regelung finden Sie im Anhang. Adressen Die Anschrift der Lehrkräfte und der Schulleitung sind auf den Stundenplänen aufgedruckt. Wichtige Adressen befinden sich am Ende dieser Broschüre. Begabungsförderung «Begabungsförderung erfolgt im Regelunterricht und betrifft als Grundhaltung alle Schülerinnen und Schüler.» (2007, Auszug aus der Broschüre «Begabungs- und Begabtenförderung», Umsetzung Volksschulgesetz) Die Begabungsförderung wird an den drei Standorten unterschiedlich gestaltet. Die Lehrerteams organisieren den Unterricht angepasst auf die Bedürfnisse der Lernenden und nutzen damit den Spielraum, den das Volksschulgesetz ermöglicht, aus. Besuchstage Die Daten der Besuchstage werden rechtzeitig publiziert. Die Teilnahme am Besuchstag ist freiwillig. Sie können ausgewählte Lektionen besuchen, nach Möglichkeit jedoch nur ganze Lektionen. Die Lehrpersonen sind Ihnen zudem dankbar, wenn Sie Geschwister und Kleinkinder nicht mit in den Unterricht nehmen und Ihr Handy auf lautlos gestellt ist. Bitte vermeiden Sie Gespräche und das Schreiben von SMS während des Unterrichts. Wir machen Sie darauf aufmerksam, dass Schulbesuche nach Rücksprache mit der Lehrperson jederzeit ausserhalb der Besuchstage willkommen sind. Blockzeiten an der Unterstufe An unserer Schule gelten Blockzeiten. Die Zeiten sind im Stundenplan vermerkt. Für die wenigen, nicht von Schullektionen abgedeckten Stunden bieten wir eine Betreuung an. Die Kinder können dafür kostenlos, aber verbindlich angemeldet werden. Deutsch als Zweitsprache (DaZ) Für fremdsprachige Kinder bieten wir ab dem ersten Kindergartenjahr DaZ-Unterricht an. Diesen Unterricht übernimmt eine zusätzliche Lehrperson während der obligatorischen Unterrichtszeiten. Die Kinder werden dabei im Erwerb der deutschen Sprache gefördert. Elternrat Aufgrund des neuen Schulgesetzes, welches eine Elternmitwirkung vorsieht, hat die neue Schulgemeinde Unteres Rafzerfeld einen Elternrat (ER) gebildet. Der ER setzt sich aus über 20 Personen zusammen, welche vom Kindergarten bis zur 3. Sekundarschule alle Klassen aus den drei Gemeinden vertreten. Der fünfköpfige Vorstand koordiniert interne Arbeiten und ist zugleich Ansprechpartner für Behörden und Lehrpersonen. In einem gemeinsam erarbeiteten Leitfaden hat der ER die Ziele und Aufgaben der Elternmitwirkung verbindlich definiert. Diese sind unter anderem die folgenden: Der ER versteht sich als Verbindung zwischen Familien, Lehrpersonen und Schulpflege. Die gemeinsame Verantwortung für die Schüler soll vermehrt wahrgenommen werden. Das Ziel des ER ist es, die Kommunikation untereinander zu fördern und gemeinsame Projekte, welche im Interesse unserer Schüler sind, zu realisieren und zu fördern. Der ER behandelt Anliegen, welche die gesamte Schuleinheit betreffen. Zuletzt geändert: 17.03.2015
Der ER hat keine Aufsichtsfunktion. Er berät weder über einzelne Lehrpersonen noch beurteilt er deren Methoden oder Inhalte des Unterrichts. Der ER behandelt nur allgemeine, nicht aber persönliche Probleme. Fragen Bei Anliegen, Fragen oder Unklarheiten wenden Sie sich in erster Linie an die Lehrperson. Selbstverständlich stehen Ihnen als Anlaufstellen auch Schulleitung und Schulverwaltung zur Verfügung. Hausaufgabenhilfe Ziel der Hausaufgabenhilfe ist es, den Kindern ein Zeitgefäss zur Verfügung zu stellen, in welchem sie in Ruhe und mit der notwendigen Unterstützung ihre Hausaufgaben lösen können. Die Kinder lernen dabei eigenverantwortlich ihre schulischen Aufgaben zu erledigen. Die Anmeldung erfolgt durch die Eltern oder durch die Klassenlehrperson nach Absprache mit den Eltern. Das Anmeldeformular finden Sie auf der Homepage der Schule. Integrative Förderung (IF) Die IF ist für Kinder mit besonderen Bedürfnissen. Leistungsschwache, begabte Kinder oder solche, die für eine begrenzte Zeit Unterstützung brauchen (z. B. nach einer längeren Krankheit), besuchen die IF. IF wird wenn möglich von einer Lehrperson mit heilpädagogischer Ausbildung ab dem Kindergarten erteilt. IF findet im Einzel-, Gruppen- oder Klassenunterricht statt und wird zwischen der Klassenlehrperson und der Lehrperson Heilpädagogik abgesprochen und organisiert. Die Zusammenarbeit zwischen allen Beteiligten (Lehrpersonen, Eltern, Kind) ist eine wesentliche Voraussetzung für eine erfolgreiche Förderung. Den Entscheid für eine Schulung in der IF treffen die Lehrpersonen zusammen mit den Eltern und dem Schulleiter. Die Schulpsychologin kann beigezogen werden. Klassenzuteilung Die Zuteilung der Schüler in die einzelnen Klassen ist Sache der Schulleitung. Spätestens per Anfang Juli wird Ihnen die Klassenzuteilung Ihres Kindes schriftlich bekannt gegeben. Auch die Stundenpläne werden bis spätestens Anfang Juli abgegeben. Kurse in heimatlicher Sprache Im Unterricht in Heimatlicher Sprache und Kultur (HSK) können die mehrsprachigen Schüler/innen die Kompetenzen in ihrer Muttersprache und ihre Kenntnisse über die Herkunftskultur erweitern. Die Kurse werden von den Konsulaten oder Botschaften der Herkunftsländer (oder von Vereinen) angeboten. Einzelne Sprachgruppen erheben Elternbeiträge. Im Moment sind es anerkannte Kurse in zwanzig Sprachen. Die Informationen für Eltern über die Kurse in Heimatlicher Sprache und Kultur (HSK) stehen in verschiedenen Sprachen zur Verfügung. Krankheiten Kinder die krank oder stark erkältet sind, gehören nicht in die Schule. Bei Fieber, Durchfall und ähnlichem sollen die Kinder mindestens 1 Tag beschwerdefrei sein, bevor sie wieder in die Schule geschickt werden. Bei ansteckender Erkrankung von Familienangehörigen gilt die Anordnung des Arztes. Die Lehrperson ist vor Schulbeginn zu informieren. Die betroffenen Therapeutinnen müssen direkt informiert werden. - 2 -
Krankheit Lehrpersonen Bei Krankheit einer Lehrperson wird nach Möglichkeit sofort eine Stellvertretung eingerichtet. Ist das nicht möglich, übernehmen andere Lehrpersonen des Schulhauses die Betreuung der Kinder (spetten). In diesem Fall findet am Nachmittag KEIN Unterricht statt. Die betroffenen Kinder erhalten am Morgen ein Informationsschreiben für eine Anmeldung zur Nachmittagsbetreuung. Die Anmeldung dafür erfolgt telefonisch zwischen 13.00 und 13.20 Uhr auf genannter Telefonnummer im Informationsschreiben. Logopädie Logopädie ist die Lehre von den Sprach- und Sprechstörungen, sowie deren Behandlung. Bei Kindern können verschiedene Entwicklungsstörungen der Sprache und des Sprechens einzeln oder in Kombination auftreten (Dyslalien / Wortschatz- und Wortfindungsprobleme / Dysgrammatismus / Redeflussstörungen / Stimmstörungen / Sprachentwicklungsstörungen). Als Folge kann dies zu einem erschwerten Schriftspracherwerb (Legasthenie) führen. Zur logopädischen Arbeit gehört auch die Erfassung und Zuweisung zu Therapiemassnahmen (Reihenuntersuchung im Kindergarten, 1. Klasse), Beratung und Abklärung. Die Anmeldung eines Kindes erfolgt immer mit dem Einverständnis der Eltern. Mittagstisch siehe Tagesstrukturen. Mobiltelefone und andere elektronische Geräte Die Regeln über die Benützung von Mobiltelefonen und anderen elektronischen Geräten können Sie dem Anhang entnehmen. Musikunterricht an der Musikschule Bülach Zu einer ganzheitlichen Erziehung gehören nicht nur kognitive Fächer, sondern auch Kunst und Sport. Im Bereich der Musik unterhält die Schule zusammen mit der Musikschule Bülach ein breites Angebot, welches Ihren Kindern gratis (musikalischer Grundkurs MGK) oder zu vergünstigten Bedingungen zur Verfügung steht. Im Kindergarten und in der ersten Klasse besuchen die Kinder wöchentlich den musikalischen Grundkurs. Ab der zweiten Primarklasse kann Ihr Kind das Spielen der Blockflöte erlernen. Jedes andere Instrument kann selbstverständlich auch gelernt werden. Die Schule beteiligt sich an den Kosten für alle Lektionen, welche Ihr Kind bei der Musikschule Bülach besucht. Bei mehreren Kindern erhalten Sie einen Familienrabatt. Die Instrumentalstunden finden meistens in der näheren Region oder im Schulhaus statt. Persönliche Utensilien Was braucht Ihr Kind in der Schule? Schulthek (ein Etui ist nicht erforderlich, da jedes Kind von der Schule eine Arbeitsschachtel mit Inhalt erhält.) Turnsack mit Turnkleidern (T-Shirt, Turnhose, Geräte- oder Hallenschuhe) Finken (in Hüntwangen: Finken und Finkensack) Malschürze (z. B. altes langärmliges Hemd) Angeschriebene Zahnbürste Was braucht Ihr Kind im Kindergarten? Geschlossene Finken «Znünitäschli» Für das Turnen: Turnkleid, ev. Geräteschuhe oder rutschfeste Socken und Turnsack (kleiner Rucksack von Vorteil) Angeschriebene Zahnbürste - 3 -
Psychomotorik Im Zentrum der Psychomotorik-Therapie stehen Kinder und Jugendliche mit Entwicklungs- und Verhaltensauffälligkeiten im Bewegungs-, Wahrnehmungs- und sozial-emotionalen-bereich. Dies zeigt sich in der Einschränkung des individuellen Bewegungsausdrucks, der Handlungskompetenz und in der Gestaltung von Beziehungen. Neben der Erfassung der Kindergartenkinder im jährlichen, psychomotorischen Reihen-Untersuch können Kinder auch von den Eltern, der Lehrperson, der Heilpädagogin, der Schulpsychologin oder dem Arzt für eine Psychomotorik-Abklärung angemeldet werden. Die Anmeldung eines Kindes erfolgt immer nur mit dem Einverständnis der Eltern. Religion und Kultur (R&K) Religion und Kultur löste das freiwillige Fach Biblische Geschichte ab. R&K ist für sämtliche Kinder obligatorisch. Schulärztlicher Untersuch Bei Eintritt in die Schulpflicht sowie Austritt aus der Schulpflicht erhalten Sie für Ihr Kind einen Gutschein für die obligatorische ärztliche Eintritts- bzw. Austrittsuntersuchung bei unserem Schularzt. Die Kosten übernimmt die Schulgemeinde. Sie organisiert die Reihenuntersuchung Ende Januar. Über das Ergebnis der Kontrolle werden Sie direkt informiert, die Schule erhält keinen Befund. Die Schulgemeinde beteiligt sich nicht an den Behandlungskosten für weitere Massnahmen. Sollten Sie die Eintritts- bzw. Austrittsuntersuchung Ihres Kindes bei einem Privatarzt vorziehen, gehen die Kosten zu Ihren Lasten. Bitte reichen Sie in diesem Fall den Bestätigungstalon, versehen mit einem Stempel des Arztes, bei der Schulverwaltung ein. Schulbus Für diejenigen Schülerinnen und Schüler, welche im Nachbardorf die Schule besuchen, gilt folgende Regelung: Die Schüler der Unterstufe werden durch den Schulbus zum Unterricht gebracht. Schüler der Mittelstufe fahren grundsätzlich mit dem Velo zur Schule. Ein abseits der Hauptstrasse geführter Veloweg bietet die nötige Sicherheit. In Ausnahmefällen können auch die Schüler der Mittelstufe den Schulbus gemäss Fahrplan benützen. Der Busfahrplan wird auf die regulären Unterrichtszeiten abgestimmt. Den Fahrplan erhalten alle Eltern jeweils rechtzeitig vor Beginn des Schuljahres. Schulpsychologischer Dienst (SPD) Tel. 044 869 31 75 spd@schule-ur.ch Der Schulpsychologische Dienst kann von allen Ratsuchenden (Lehrpersonen, Eltern, Schulpflege sowie Schülerinnen und Schülern) in Anspruch genommen werden. Informationen werden nur in gegenseitigem Einverständnis an andere weitergegeben. Die Schulpsychologin kann in allen schulischen, erzieherischen und seelischen Problemsituationen zur Hilfe beigezogen werden. Durch eine Abklärung und durch Gespräche bildet sich die Schulpsychologin eine Meinung über das Problem und bespricht mit den Beteiligten das weitere Vorgehen. - 4 -
Schulsozialarbeit (SSA) 079 800 70 87 ssa@schule-ur.ch Die Schulsozialarbeit wird als leicht zugängliche, unabhängige Unterstützung für Kinder und Jugendliche, sowie deren Eltern, für Lehrpersonen aller Stufen und für Mitglieder der Schulpflege angeboten. Schulsozialarbeit unterstützt durch Beratung, Einzelarbeit, Arbeit in Klassen (Präventionsprojekte etc.) aber auch durch soziale Gruppenarbeit und Vermittlung von Ratsuchenden an die entsprechenden Fachstellen. Schulsozialarbeit ergänzt das Angebot der Lehrpersonen und Fachstellen durch spezifische sozialpädagogische und sozialarbeiterische Kenntnisse. Damit leistet sie auch einen Beitrag zur Kulturvermittlung zwischen Schule und Elternhaus. Schulweg Für den Schulweg sind die Eltern verantwortlich ( 66 VSV). Mittelstufenschüler, die im Nachbardorf zur Schule gehen, legen ihren Schulweg mit dem Velo zurück. Das Mofa soll auch bei bestandener Prüfung zuhause gelassen werden. Die Schülerinnen und Schüler sollen den Schulweg weiterhin mit dem Velo oder zu Fuss zurückzulegen. Bitte achten Sie darauf, dass Ihr Kind einen Velohelm trägt. Im Falle eines Unfalls auf dem Schulweg haftet die private Versicherung. Schwimmunterricht Im Winterhalbjahr findet im Hallenbad Hüntwangen Schwimmunterricht unter professioneller Leitung statt. Im Kindergarten und in den drei ersten Schuljahren benützen die Klassen aus Wil und Wasterkingen den Bus (Schulbus oder HWW-Bus). Die Zeiten sind dem Stundenplan zu entnehmen. Senioren im Klassenzimmer Die Schule Unteres Rafzerfeld hat sich dem durch die Pro Senectute Kanton Zürich koordinierten Projekt «Seniorinnen und Senioren ins Klassenzimmer» angeschlossen. Als freiwillige Klassenhilfen sind Seniorinnen und Senioren auf allen Stufen der Volksschule sehr willkommen; als Begleitung auf Exkursionen, als Hilfe im Handarbeitsunterricht oder bei der Durchführung von Projektwochen. Auch im Klassenzimmer gibt es vielseitige Einsatzmöglichkeiten. Die Seniorinnen und Senioren bringen Ruhe und Kontinuität in den lebhaften Kinderalltag und schöpfen aus ihrer reichen Lebenserfahrung. Tagesstrukturen Für Kinder, die über Mittag nicht zu Hause essen können, besteht die Möglichkeit am Mittagstisch teilzunehmen. Die Anmeldung erfolgt über die Schulverwaltung. Der Mittagstisch ist kostenpflichtig. Unfallversicherung Seit 1998 existiert für die Schulen keine Unfallversicherung mehr. Die Unfalldeckung ist Sache der Krankenversicherung Ihres Kindes. Das neue Krankenversicherungsgesetz (KVG) beinhaltet die Unfalldeckung auch für Zahnschäden. Sollte Ihre Police nur die obligatorische Grundversicherung beinhalten, müsste Ihr Krankenversicherer folgende Kosten übernehmen: Bei Transportkosten 50 % des Rechnungsbetrages, höchstens Fr. 500. pro Jahr Bei Rettungskosten 50 % des Rechnungsbetrages, höchstens Fr. 5'000. pro Jahr Bitte überprüfen Sie Ihre Police und ergänzen Sie allenfalls die oben aufgeführten Positionen. Die Versicherung schliesst nicht selten auch die Kosten für Zahnkorrektur mit ein. - 5 -
Verkehrserziehung Vom Kindergarten bis zur 6. Klasse werden die Schülerinnen und Schüler vom Verkehrspolizisten (Abteilung Verkehrserziehung der Kantonspolizei Zürich) in regelmässigen Abständen altersgerecht geschult und auf die Gefahren im Strassenverkehr aufmerksam gemacht. Zahnprophylaxe Die kollektive Prophylaxe wird vom Kindergarten bis Ende Primarschule 6-mal pro Jahr durchgeführt und ist obligatorisch. Dies beinhaltet Zahnputzübungen mit Fluorpräparaten. Zahnarzt Pro Schuljahr erhalten Sie für jedes Kind einen Gutschein für einen Kontrolluntersuch bei Ihrem Zahnarzt. Für die Organisation der Zahnkontrolle sind Sie als Eltern zuständig. Die Zahnärzte im Kanton Zürich, teilweise auch aus dem benachbarten Ausland, nehmen den Gutschein entgegen und verrechnen die Kontrolle direkt mit der Schule. Über das Ergebnis der Kontrolle werden Sie direkt informiert, die Schule erhält keinen Befund. Sie treffen allfällige weitere Massnahmen. Die Schule beteiligt sich nicht an den Behandlungskosten. Znüni Bitte geben Sie Ihrem Kind einen gesunden Znüni (keine Süssigkeiten und gezuckerten Getränke) mit. Zu empfehlen sind Obst, Gemüse, Brot, Nüsse usw. Das gehört nicht in die Schule! Alle Arten von Messern und Waffen, inklusiv Sackmesser (bei Exkursionen und Lager entscheidet die zuständige Lehrperson über Handhabung und Regeln in Bezug auf das Sackmesser). Grössere Geldbeträge, d. h. Geldbeträge, die das altersgemässe Taschengeld übersteigen Rechtsextremistische und gewaltverherrlichende Symbole Raucherwaren und Drogen Energydrinks Elektronische Geräte zum Musikhören bleiben zu Hause oder sind ausgeschaltet und unsichtbar (siehe auch Anhang «Benutzung von Mobiltelefonen und anderen elektronischen Geräten»). März 2015-6 -
Adressen Schulverwaltung Schulgemeinde Unteres Rafzerfeld Schulverwaltung Schützenhausstrasse 16 8196 Wil Telefon 044 869 90 40 Fax 044 869 90 41 schulverwaltung@schule-ur.ch Leitung Schulverwaltung Heidi Litschi h.litschi@schule-ur.ch Finanzverwaltung, Vermietungen Dilek Rubli d.rubli@schule-ur.ch Sachbearbeiterin Schulverwaltung Karin Scherrer k.scherrer@schule-ur.ch Öffnungszeiten Vormittag Nachmittag Montag geschlossen 13:30 bis 18:30 Uhr Dienstag 8:30 bis 11:30 Uhr 13:30 bis 16:30 Uhr Mittwoch 8:30 durchgehend bis 13:30 Uhr Donnerstag 8:30 bis 11:30 Uhr 13:30 bis 16:30 Uhr Freitag geschlossen Nach Vereinbarung sind wir gerne auch ausserhalb der Öffnungszeiten für Sie da. Während den Schulferien ist die Verwaltung geschlossen. Schulpflege Unteres Rafzerfeld Amtsdauer 2014/18 (gültig ab 19. Februar 2015) Anne Rusconi Marcelle Guerra Daniel Spühler Philipp Wieland Barbara Wuggenig Präsidium, Sonderpädagogik, Schülerbelange MAB, schulergänzende Aufgaben (Tagesstrukturen, Schulbus, Elternrat) Finanzen, SSA Infrastruktur, Informatik Qualitätssicherung, Schulentwicklung, Personelles, Vizepräsidium - 7 -
Schulhäuser Primarschule Wenn Sie ins Schulhaus anrufen möchten, tun Sie dies bitte zu folgenden Zeiten: vor 08:20 Uhr / zwischen 09:55 und 10:15 Uhr / zwischen 13:00 und 13:30 Uhr / ab 15:10 Uhr Schulleitung Primarschule Kathrin Menk Wolfhagstrasse 2 8194 Hüntwangen k.menk@schule-ur.ch 044 869 31 29 079 431 74 71 Primarschulhaus Wil Kindergarten Wil A+B Lehrerzimmer 044 879 22 22 044 869 90 03/08 Schulstrasse 15 Dorfstrasse 37 8196 Wil 8196 Wil Primarschulhaus Hüntwangen Kindergarten Hüntwangen Lehrerzimmer 044 879 10 50 044 879 10 57 Bergstrasse 7 Bergstrasse 7 8194 Hüntwangen 8194 Hüntwangen Primarschulhaus Wasterkingen Lehrerzimmer 044 869 01 80 Schulweg 128 8195 Wasterkingen - 8 -
Absenzen / Dispensationen / Jokertage Dieses Reglement wurde an der Schulpflegesitzung vom 25. Juni 2014 abgenommen und tritt per Schuljahr 2014/15 in Kraft. Übergeordnetes Recht Übergeordnetes Recht für dieses Reglement der Schule Unteres Rafzerfeld findet sich in 28, 57 und 76 Volksschulgesetz (412.100) sowie in 28 und 29 Volksschulverordnung (412.101). Absenzen und Dispensationen Art. 1 Grundsatz 1. Als Absenz gilt jedes Fernbleiben vom obligatorischen oder fakultativen Unterricht. Alle Absenzen der Sekundarschule werden im Zeugnis eingetragen, entweder als entschuldigte oder unentschuldigte Absenz. 2. Der während Absenzen verpasste Unterrichtsstoff sowie versäumte Lernkontrollen müssen gemäss den Anweisungen der Lehrpersonen vor- bzw. nachgeholt werden. Art. 2 Unvorhersehbare Absenzen 1. Bleibt eine Schülerin oder ein Schüler wegen Krankheit oder aus anderen unvorhersehbaren Gründen dem Unterricht ganz oder teilweise fern, benachrichtigen die für den regelmässigen Schulbesuch Verantwortlichen unverzüglich die Lehrpersonen, Therapiestellen, Schulbus, Mittagstisch usw. 2. Die Abmeldung erfolgt telefonisch vor Schulbeginn. 3. Klassenlehrpersonen und Schulleitung können für eine unvorhersehbare Absenz eine schriftliche Begründung verlangen. Mehrtägige Absenzen und Absenzen vom Schwimm- und Sportunterricht sind in der Regel immer unaufgefordert schriftlich zu begründen. 4. Wird das Fernbleiben vom Unterricht mit Krankheit oder Unfall begründet, ist in der Regel ab dem vierten versäumten Schultag ein ärztliches Zeugnis beizubringen. 5. Erscheint eine unvorhersehbare Absenz als nicht gerechtfertigt, so gilt sie als unentschuldigt. Art. 3 Vorhersehbare Absenzen (Dispensationen) 1. Die für die Erfüllung der Schulpflicht Verantwortlichen sind verpflichtet, für eine vorhersehbare Absenz rechtzeitig durch ein begründetes Gesuch um Dispensation zu ersuchen. 2. Vorhersehbare Absenzen sind Absenzen von einem Tag bis zu zwölf Wochen, welche bereits im Voraus bekannt sind (planbar). 3. Dauert eine Absenz vom gesamten Unterricht länger als zwölf Kalenderwochen, ist die Schülerin oder der Schüler von der Schule abzumelden. Während der Abmeldung darf sich die Schülerin oder der Schüler nicht zu Hause aufhalten, und bei einem allfälligen Wiedereintritt erfolgt eine neue Zuteilung (kein Anspruch auf bisherige Klasse). Art. 4 Formales für vorhersehbare Absenzen (Dispensationen) 1. Bei der Berechnung der Anzahl von Absenztagen gelten Halbtage als ganze Tage. 2. Gesuche für bis und mit 5 Tagen Abwesenheit sind der Schulleitung mindestens fünf Schultage (Ferien gelten nicht als Schultage) vor Beginn der Abwesenheit einzureichen (Empfang massgeblich). Die Schulleitung entscheidet über das Gesuch. 3. Gesuche für mehr als 5 Tage bis 12 Wochen sind der Schulleitung mindestens 20 Schultage (Ferien gelten nicht als Schultage) vor Beginn der Abwesenheit einzureichen (Empfang massgeblich) und werden von diesem an das Ressort Schülerbelange der Schulpflege weitergeleitet. Das Ressort Schülerbelange der Schulpflege entscheidet über das Gesuch. 4. Auf verspätet eingereichte Gesuche wird nicht eingetreten. 5. Für das Gesuch ist das Formular Gesuch Dispensation zu verwenden, welches auf der Homepage der Schule und bei der Schulverwaltung bezogen werden kann. - 9 -
Jokertage Art. 6 Allgemeines 1. Pro Schuljahr verfügt jede Schülerin und jeder Schüler über zwei Jokertage. 2. Jeder bezogene Jokertag gilt als ganzer Tag, auch wenn an jenem Tag der Unterricht nur während eines Halbtages stattfindet. 3. Die für die Erfüllung der Schulpflicht Verantwortlichen sind verpflichtet, die Schule vorzeitig über den Bezug eines Jokertages zu informieren. Art. 7 Bezug von Jokertagen 1. Jokertage können einzeln oder zusammen bezogen werden. Nicht bezogene Jokertage verfallen Ende Schuljahr. 2. Jokertage können auch direkt vor oder nach den Ferien bezogen werden. In unmittelbarem Anschluss an die Sommerferien dürfen jedoch keine Jokertage bezogen werden. 3. Am letzten Schultag vor den Sommerferien ist bei einem Stufenübertritt (Ende der Kindergarten-, Primar- und Sekundarstufe) kein Bezug von Jokertagen möglich. Art. 8 Formales für Jokertage 1. Die für die Erfüllung der Schulpflicht Verantwortlichen informieren spätestens drei Schultage vor der Abwesenheit die Klassenlehrperson über den Bezug eines Jokertages. 2. Für den Bezug von Jokertagen ist das Formular Bezug von Jokertagen zu verwenden, welches auf der Homepage der Schule herunter geladen oder im Kontaktheft oder Lernbuch eingetragen werden kann. Art. 9 Verweigerung des Bezugs von Jokertagen 1. Die Klassenlehrperson kann den Bezug von Jokertagen verweigern, wenn wichtige Schulereignisse davon betroffen sind. 2. Als wichtige Schulereignisse gelten insbesondere: a. Projekttage b. Besuchstage c. Sporttage d. Besondere klasseninterne Anlässe (z.b. Schulreise, Theaterbesuch, Verkehrserziehung, usw.) Art. 10 Information weiterer Personen 1. Die Benachrichtigung von Instrumentallehrkräften und Therapeutinnen/Therapeuten ist Sache der für die Erfüllung der Schulpflicht Verantwortlichen. 2. Die Information hat spätestens drei Schultage vor der Abwesenheit zu erfolgen. Art. 11 Strafbestimmungen 1. Ein vorsätzlicher Verstoss gegen das vorliegende Reglement wird als vorsätzliche Verletzung der Schulpflicht verstanden. 2. Bei vorsätzlicher Verletzung der Schulpflicht ist die Schulpflege gemäss 76 Abs. 1 VSG berechtigt, Antrag auf Busse beim Statthalteramt zu stellen (Strafanzeige einzureichen). Die Formulare «Gesuch Dispensation» und «Bezug Jokertage» finden Sie auf unserer Homepage www.schule-ur.ch. - 10 -
Benutzung von Mobiltelefonen und anderen elektronischen Geräten Grundlagen Empfehlungen für den Umgang mit Mobiltelefonen von Kindern und Jugendlichen an der Volksschule der Bildungsdirektion des Kantons Zürich vom März 2006 Rechtsauskünfte VSA / Rechtsdienst Reglemente anderer Schulgemeinden Zweck Die Richtlinien regeln den Umgang mit Mobiltelefonen und anderen elektronischen Kommunikations- und Unterhaltungsgeräten (mp3, ipod, Discman, PSP, Gameboy etc.) an den Schulen der Schulgemeinde unteres Rafzerfeld. Verbindliche Regelung für Schülerinnen und Schüler der Schulgemeinde Unteres Rafzerfeld 1. Die Benützung von Mobiltelefonen und anderen elektronischen Kommunikations- und Unterhaltungsgeräten (mp3, ipod, Discman, PSP, Gameboy etc.) ist während den Öffnungszeiten des Schulhauses im Schulhaus und auf dem Schulareal nicht erlaubt. Sie sind während dieser Zeit weder sicht- noch hörbar. 2. Wird diese Regelung nicht eingehalten, sind die Lehrpersonen befugt, das Mobiltelefon bzw. elektronische Gerät für den laufenden Tag einzuziehen, aufzubewahren und erst am Ende des Schultages wieder zurückzugeben. 3. Im Wiederholungsfall werden die Eltern durch die Klassenlehrperson kontaktiert. Das Gerät muss durch die Eltern abgeholt werden. 4. In einem begründeten Ausnahmefall (z. B. Lehrstellensuche, spezielle familiäre Situation etc.) kann die Klassenlehrperson die Benützung des Mobiltelefons während der Schulzeit erlauben. 5. Die Erreichbarkeit der Schüler und Schülerinnen sowie der Lehrpersonen ist über das Festnetz der Schulen gewährleistet. Die Schulen stellen die zum Arbeiten nötigen elektronischen Hilfsmittel (Computer, Telefon etc.) zur Verfügung. 6. Die Benützung von Mobiltelefonen und anderen elektronischen Kommunikations- und Unterhaltungsgeräte während Schulausflügen (Reisen, Lager, Exkursionen etc.) wird durch die verantwortliche Lehrperson festgelegt und vorgängig kommuniziert. 7. Bei einem begründeten Verdacht auf einen strafrechtlich relevanten Umgang mit dem Mobiltelefon bzw. einem anderen elektronischen Gerät, wird dieses zur Beweissicherung beschlagnahmt und umgehend die Polizei verständigt. Die Eltern werden über diese Massnahme informiert. 8. Bei Verlust oder Beschädigung eines Mobiltelefons oder eines anderen elektronischen Gerätes lehnt die Schulgemeinde Unteres Rafzerfeld jede Haftung ab. 9. Die neuen Regelungen für den Umgang mit Mobiltelefonen und anderen elektronischen Geräten werden innerhalb der Schule (Schülerinnen/Schüler, Lehrpersonen, Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter) und ausserhalb (Eltern, Öffentlichkeit) kommuniziert. - 11 -