Quellensteuer. steuern.lu.ch. Wegleitung und Tarife. Dienststelle Steuern



Ähnliche Dokumente
4. Anwendung der Tarife

Quellensteuer-Tarif. Monatstarif für verheiratete Doppelverdiener. Gültig ab 1. Januar Wichtiges in Kürze 2

Bundesgesetz über die Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen

1. Vorbemerkungen. Kreisschreiben Nr. 14 vom 6. Juli 2001

16 Nachträgliche ordentliche Veranlagung Ergänzende ordentliche Veranlagung Vereinfachtes Abrechnungsverfahren...

MITARBEITERBETEILIGUNGEN AUS SICHT DER SOZIALVERSICHERUNGEN

Merkblatt betreffend Erhebung der Quellensteuer Jahr 2011

Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen von Ausländerinnen und Ausländern mit Kurz- und Jahresaufenthalts-Bewilligungen Asylbewerberinnen und Asylbewerbern

2.04. Verzicht auf die Bezahlung der Beiträge an die AHV, die IV, die EO und die ALV bei geringem Nebenerwerb

Verordnung zur Quellensteuer

Merkblatt. Expatriates. Inhalt STEUERAMT DES KANTONS AARGAU.

ASF 2012_114. Verordnung. über die Quellensteuer. Der Staatsrat des Kantons Freiburg. beschliesst: vom 27. November 2012

MERKBLATT gültig ab 1. Januar 2015

Wegleitung über die Quellenbesteuerung von FINANZDIREKTION

17 Ergänzende ordentliche Veranlagung Vereinfachtes Abrechnungsverfahren Straffolgen Internet / Download...

Weisung. Lohnbestandteile die nur gelegentlich anfallen. Pensionskasse Römisch-katholische Landeskirche des Kantons Luzern. (nachfolgend PKLK genannt)

über die Verbilligung der Krankenkassenprämien (VKP)

Besteuerung von getrennt lebenden und geschiedenen Ehegatten mit Liegenschaften

AHV/IV/EO Beiträge der Versicherten und der Arbeitgeber Die Genossenschaft als Arbeitgeberin Orientierung Präsidienhock vom 22.

A B A C U S L O H N H R ANLEITUNG EINLESEN DER QUELLENSTEUERTARIFE. Januar 2014 / roz / mga

Erklärung zur Abrechnung

zur Änderung des Gesetzes über die direkten Kantonssteuern

6.09 Stand am 1. Januar Anspruch auf Familienzulagen haben. 2 Als hauptberuflich tätig gelten Landwirtinnen und Landwirte,

2.08 Stand am 1. Januar 2011

Zürcher Steuerbuch Teil I Nr. 28/011

Nr. 866a Verordnung zum Gesetz über die Verbilligung von Prämien der Krankenversicherung (Prämienverbilligungsverordnung)

Beiträge der Studierenden an die AHV, die IV und die EO

Kreisschreiben über die Verrechnung von Nachzahlungen der IV mit Leistungsrückforderungen von zugelassenen Krankenkassen

REGLEMENT über die Quellensteuer und das vereinfachte Abrechnungsverfahren

2.08 Stand am 1. Januar 2014

Beiträge an die Arbeitslosenversicherung

Entgelte bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses

INFORMATIONEN FÜR DIE AUSTRETENDEN MITARBEITER/INNEN

Wohneigentumsförderung und berufliche Vorsorge. Ausgabe 2013 Tipps und Hinweise

Abrechnungsverfahren 2014

Quellensteuertarif für ausländische Arbeitnehmer Tarif A

Quellensteuertarif für ausländische Arbeitnehmer Tarif B

Weisung der Finanzdirektion über die nachträgliche ordentliche Veranlagung von quellensteuerpflichtigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern

Steuerverordnung Nr. 12: Berufliche Vorsorge

Vereinfachtes Abrechnungsverfahren für kleine Arbeitsentgelte (Schwarzarbeitsgesetz)

Dekret über die berufliche Vorsorge für Mitglieder des Regierungsrates und über die Lohnleistungen beim Ausscheiden aus dem Amt

2. Besteuerung der Renten, Pensionen und einmaligen Kapitalauszahlungen

Präsidien-Hock 2015 Die Genossenschaft als Arbeitgeber. «Die Genossenschaft als Arbeitgeber» Lohnausweis und Steuern

SOLOTHURNER FUSSBALLVERBAND. FINANZTAGUNG vom 21. November 2013

Vereinfachtes Abrechnungsverfahren

Quellensteuertarif für ausländische Arbeitnehmer

Quellensteuertarif für ausländische Arbeitnehmer. Tarif A. Monatstarif für Alleinstehende

Wohneigentumsförderung und berufliche Vorsorge

Wohneigentumsförderung mit Mitteln aus der beruflichen Vorsorge

6.02. Mutterschaftsentschädigung. Anspruchsberechtigte Frauen. Stand am 1. Januar 2006

Anmeldung Familienzulagen oder Differenzzahlung (Dieses Formular ist gültig für Ansprüche ab )

Quellensteuer für ausländische ArbeitnehmerInnen

Beiträge an die AHV, die IV, die EO und die ALV auf geringfügigen Löhnen

Neuordnung der Pflegefinanzierung im Kanton Thurgau

Fragen zur Person. Ausgleichskasse. Gemeindezweigstelle Fragebogen 5 zur Abklärung der Beitragspflicht AHV/IV/EO für Nichterwerbstätige

2.07 Stand 1. Januar 2011

Quellensteuer. steuern.lu.ch. Wegleitung und Tarife. Dienststelle Steuern

Obligatorische Versicherung für Arbeitnehmende in der Schweiz

Pflegefinanzierung für Personen in stationärer Langzeitpflege.

Departement Finanzen und Ressourcen Kantonales Steueramt

Leistungsansprüche für die Auslandschweizer und -schweizerinnen

Besteuerung von Expatriates

Quellensteuer für ausländische ArbeitnehmerInnen

6.02. Mutterschafts - entschädigung. Anspruchsberechtigte Frauen. Stand am 1. Januar 2009

Trainingsprüfung Fach Sozialversicherung und Löhne Lösungen. Prüfungszeit 40 Minuten Punktzahl 40

An die quellensteuerpflichtigen Arbeitnehmer

Sozialversicherungen 2009

Schlichtungsgesuch betreffend Streitigkeiten aus Arbeitsvertrag

Steuerreglement der römisch-katholischen / evangelisch-reformierten / christ-katholischen Kirchgemeinde N

Beilage 1a zur Botschaft Statuten der Aargauischen Pensionskasse. Statuten der Aargauischen Pensionskasse. Teilrevision Teil 1

1.07 Allgemeines Erziehungsgutschriften

zum Quellensteuerverfahren für Grenzgängerinnen und Grenzgänger aus Deutschland

3. Tarifbeschäftigte, die in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind

Anschlusstaggelder für arbeitslose Personen

1 Grundsätzlich gilt jedes Entgelt für in unselbständiger

Expatriates und unselbständig Beschäftigte. RA Dr. CIPRIAN PĂUN LL.M Münster

Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung

Familienbesteuerung: Konkubinat

Tarif für die Einkommenssteuer 2014

Familienzulagen ab 2016

(NEUES ARBEITSVERHÄLTNIS => VORLAGE 1) zwischen. ... (Name),... (Adresse) - Arbeitgeber. und. Herr/Frau... (Name),... (Adresse) - ArbeitnehmerIn -

Was kostet die Betreuung für unser Kind? Elternbeiträge und Subventionen in Tagesheimen und Tagesfamilien

Reglement über die Abgangsentschädigung für die hauptamtliche Gemeindepräsidentin oder den hauptamtlichen Gemeindepräsidenten

PLAN C. Agrisano Pencas. Tarife und Arbeitnehmerbeiträge Anwendung. Ereignisse die der Pensionskasse gemeldet werden müssen

Reglement über Gemeindebeiträge an die schulergänzenden Betreuungsangebote der Gemeinde Allschwil

Freiwilliger Einkauf (Vorsorgeplan Kantonspolizei)

Stand am 1. Januar 2003

Reglement über die Ausrichtung von Mietzinsbeiträgen

Verbandes der stadtzürcherischen evangelisch-reformierten Kirchgemeinden. Reglement des Personal- und Entwicklungsfonds.

vom 19. Oktober 1993 (Stand am 7. November 2006) 1. Abschnitt: Natürliche Personen mit steuerrechtlichem Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz

REGLEMENT. Erster Teil: Vorsorgeplan AN (Arbeitnehmer)

1 Eine Rentenvorausberechnung gibt Auskunft über voraussichtlich

Vorsorgestiftung des VSV, Durchführungsstelle, Postfach 300, 8401 Winterthur, Tel ,

Die bilateralen Abkommen bringen Neuerungen im Sozialversicherungsbereich

6.05 Stand am 1. Januar 2008

Änderung vom. Der Staatsrat des Kantons Wallis

Weisungen StG - Quellensteuer

Merkblatt «Lebensgemeinschaft/Todesfallkapital» (Art. 27, 28 und 30 des Vorsorgereglements)

Merkblatt über die Personenversicherungen

Verordnung über die Quellensteuer natürlicher und juristischer Personen

Transkript:

2015 Quellensteuer Wegleitung und Tarife Dienststelle Steuern steuern.lu.ch

Inhaltsverzeichnis 1. Quellensteuer auf Erwerbs- und Ersatzeinkünften 1.1 Rechtliche Grundlage 1.2 Steuerpflicht 1.3 Schuldner/innen der steuerbaren Leistung (SSL) 1.4 Einkommenslimite für eine nachträgliche ordentliche Veranlagung 1.5 Wechsel von der Quellenbesteuerung zur ordentlichen Veranlagung 1.5.1 Erhalt der ausländerrechtlichen Niederlassung (Ausweis C), Wegfall der Quellensteuerpflicht 1.5.2 Heirat eines/einer Quellensteuerpflichtigen mit einem/einer Schweizer/in oder einer Person mit ausländerrechtlicher Niederlassung (Ausweis C) 1.5.3 Versicherungsleistung infolge eines 100%-IV-Grades 1.5.4 Erwerb von Grundeigentum 1.6 Wechsel von der ordentlichen Veranlagung zur Quellenbesteuerung 1.6.1 Trennung, Scheidung, Wegfall ordentliche Steuerpflicht 1.7 Flüchtlinge, Asylbewerber/innen 1.8 Meldepflicht der Arbeitgeber/innen 2. Weitere Quellensteuern 2.1 Künstler/innen, Musiker/innen, Sportler/innen, Referenten/ Referentinnen 2.2 Organe juristischer Personen (Verwaltungsräte/ Verwaltungsrätinnen) 2.3 Kapitalleistungen aus Vorsorgeeinrichtungen 2.4 Ersatzeinkünfte 2.5 Hypothekargläubiger/innen 2.6 Vereinfachtes Abrechnungsverfahren 3. Quellensteuertarife 3.1 Tarifarten 3.2 Steuerbetrag 3.3 Im Tarif enthaltene Steuern 3.4 Im Tarif berücksichtigte Abzüge 4. Anwendung der Tarife 4.1 Gemeinsame Bestimmungen 4.2 Tarif A und B 4.3 Tarif C 4.4 Tarif D 4.5 Tarif H 4.6 Arbeitsunterbruch des einen Ehepartners 4.7 Verantwortung der Schuldner/innen der steuerbaren Leistung für die korrekte Tarifanwendung 4.8 Änderung des Zivilstandes 4.9 Quellensteuern bei mehr als 5 Kindern 4.10 Steuerbarer Bruttolohn 4.11 Spesen 4.12 Arbeitslosenentschädigung 4.13 Naturalleistungen 4.14 Trinkgelder und Bedienungsgelder 4.15 Gratifikationen, 13. Monatslohn, Treueprämien, Provisionen usw. 4.16 Ferien- und Feiertagsentschädigungen 2 01.01.2015

4.17 Unvollständige Zahltagsperioden 4.17.1 Bei Ein- und Austritten 4.17.2 Bei unbezahlten Absenzen 4.18 Lohnzahlungen nach Wegzug ins Ausland 4.18.1 Mit vertraglichem Anspruch auf die Entschädigung 4.18.2 Ohne vertraglichem Anspruch auf die Entschädigung 5. Ersatzeinkünfte 5.1 Allgemeines 5.2 Versicherungsleistungen 5.3 Ausserordentliche Leistungen 5.4 Arbeitslosenentschädigung 6. Steuerrückerstattungen 6.1 Sonderabzüge 6.1.1 Besondere Berufsunkosten von Expatriates 6.2 Kirchensteuer 7. Steuerabrechnung und Bezug 7.1 Abrechnungsmodus 7.2 Inhalt der Abrechnung 7.3 Bezugsprovision 7.4 Bezug 7.5 Haftung 7.6 Straffolgen 7.7 Arbeitnehmer/innen mit Wohnsitz in einem anderen Kanton 8. Auskünfte und Unterlagen 9. Inkrafttreten 8.1 Auskünfte / Anschrift / Bezug Unterlagen 8.2 Formulare 8.3 Merkblätter 8.4 Tarife Abkürzungsverzeichnis Abs. Absatz AHV Alters- und Hinterlassenenversicherung ALV Arbeitslosenversicherung BVG Bundesgesetz über die berufliche Vorsorge (SR 831.40) EU Europäische Union EFTA Europäische Freihandelsassoziation ELM Elektronisches Lohnmeldeverfahren IV Invalidenversicherung LU StB Luzerner Steuerbuch (www.steuern.lu.ch / Steuerbuch) NBUV Nicht Berufsunfallversicherung QStV Verordnung über die Quellensteuer (SRL Nr. 624) SSL Schuldner/innen der steuerbaren Leistung SR Systematische Sammlung des Bundesrechts SRL Systematische Rechtssammlung des Kantons Luzern StG Steuergesetz (SRL Nr. 620) 01.01.2015 3

Sachregister A Abgangsentschädigung 5.3 Abrechnungsverfahren, vereinfachtes 2.6 Abzüge 3.4 Alimentenzahlung 6.1 Alleinverdiener/in 3.1 / 4.2 / 8.4 Arbeitgeber/in 1.3 Arbeitslosenentschädigung 4.12 / 5.1 / 5.4 Asylbewerber/in 1.7 Ausbildungszulagen 4.10 Ausland (Lohnzahlung) 4.18 Austritte 4.17.1 / 7.2 Ausweis C 1.2 / 1.5.1 / 1.5.2 B Berufsauslagen 3.4 / 4.11 Bezugsprovision 7.3 Bruttolohn 4.10 C -- D Doppelverdiener/in 3.1 / 4.3 / 8.4 Download 8.1 E EU/EFTA-Bürger/innen 1.8 Ehefrau 4.3 Einkommen 1.4 / 4.4 / 4.12 Eintritt 4.17.1 Elektronisches Lohnmeldeverfahren 7 Ermessenseinschätzung 7.3 Ersatzeinkünfte 2.4 / 5 / 8.3 Expatriates 6.1.1 F Fahrkosten 3.4 / 4.11 Feiertagsentschädigung 4.10 / 4.16 Flüchtlinge 1.7 Formulare 7.2 / 8.1 / 8.2 Fremdwährung 3.2 G Geburt 4.8 Geschieden 6.1 Getrennt 6.1 Gleichgeschlechtliche Paare 1.5.2 / 4.3 / 4.7 Gratifikation 4.10 / 4.15 H Haftung 7.5 Heirat 1.5.2 / 4.8 Hypothekargläubiger/innen 2.5 J -- K Kapitalleistungen 2.3 / 3.1 / 5.2 / 8.2 / 8.3 / 8.4 Kinderabzug 4.2 Kinderzahl 4.7 / 4.8 / 4.9 / 7.2 Kinderzulagen 4.10 Kirchensteuer 3.1 / 6.2 Kost und Logis 4.10 / 4.13 Künstler/in 2.1 / 3.1 / 8.2 / 8.3 Kurzarbeit 4.12 L Ledige 4.2 M Meldepflicht 1.8 Merkblätter 8.3 Mitglieder der Geschäftsführung 2.2 Musiker/in 2.1 / 8.2 / 8.3 N Nachträgliche ordentliche Veranlagung 1.4 Naturalleistungen 4.13 Nebenerwerb 3.1 / 4.4 / 8.4 Ausländerrechtliche Niederlassung 1.2 / 1.5.1 O Ordentliche Besteuerung 1.5.4 Ordentliche Veranlagung 1.4 / 1.5 / 1.5.2 / 1.6 P Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare 1.5.2 / 4.3 / 4.7 Provisionen 4.10 4 01.01.2015

Q Quellensteuer 1.1 R Rechtliche Grundlage 1.1 Referent/in 2.1 / 3.1 / 8.2 / 8.3 Renten 1.5.3 / 8.3 S Scheidung 1.6.1 / 4.8 Sonderabzüge 6.1 Spesen 4.11 Sportler/in 2.1 / 3.1 /8.2 / 8.3 SSL 1.3 Schuldner der steuerbaren Leistung 1.3 Steuerbetrag 3.2 Steuerpflicht 1.2 Steuerrückerstattungen 6 / 6.1 / 8.2 U Überzeitentschädigung 4.10 Umrechnung Fremdwährung 3.2 Unbezahlte Absenzen 4.17.2 Unterstützungsbeiträge 6.1 V Vereinfachtes Abrechnungsverfahren 2.6 Verheiratete 3.1 / 4.3 / 8.2 / 8.4 Versicherungsleistungen 5.2 Veruntreuung 7.6 Verwaltungsräte 2.2 / 8.2 / 8.3 Verwitwete 4.2 Verzugszins 7.1 / 7.4 Vorsorgeeinrichtungen 2.3 / 3.1 / 8.2 Z Zivilstand 4.8 / 7.2 T Taggelder 1.5.3 Tarife 3.1 / 4.2 / 4.3 / 4.4 / 4.5 / 8.1 / 8.4 Todesfall 4.8 Trennung 1.6.1 / 4.8 Treueprämie 4.10 / 4.15 Trinkgelder 4.14 01.01.2015 5

Wegleitung zur Quellensteuer 1. Quellensteuer auf Erwerbs- und Ersatzeinkünften 1.1 Rechtliche Grundlage Die Quellensteuer stützt sich auf die 101-123 des Steuergesetzes vom 22.11.1999 (Stand 1. Juni 2013) und die Verordnung über die Quellensteuer vom 8.11.1994 (Stand 1. Januar 2015). 1.2 Steuerpflicht Quellensteuerpflichtige sind (unabhängig vom Alter) ausländische Arbeitnehmer/innen, welche die ausländerrechtliche Niederlassung (Ausweis C) nicht besitzen im Kanton Luzern jedoch steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt haben und Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit und an deren Stelle tretende Ersatzeinkünfte beziehen. 1.3 Schuldner/innen der steuerbaren Leistung (SSL) Schuldner/innen der steuerbaren Leistung (nachgenannt SSL) sind jene Personen, welche der steuerpflichtigen Person die zu besteuernde Leistung ausrichten (Arbeitgeber/innen, Sozial- oder Privatversichererungen und Veranstalter/innen). Sie sind verpflichtet, sämtliche zur richtigen Steuererhebung erforderlichen Massnahmen zu treffen ( 114 StG). 1.4 Einkommenslimite für eine nachträgliche ordentliche Veranlagung Nach 122 Abs. 2 StG und 5 Abs. 1 QStV wird eine nachträgliche Veranlagung für das gesamte Einkommen und Vermögen durchgeführt, wenn die dem Steuerbezug an der Quelle unterworfenen Bruttoeinkünfte eines/einer Steuerpflichtigen in einem Kalenderjahr mehr als CHF 120'000. erreichen. Die Besteuerung erfolgt für dieses und die folgenden Jahre bis zum Ende der Quellensteuerpflicht im ordentlichen Verfahren (auch wenn die Limite der Bruttoeinkünfte in den Folgejahren unterschritten wird). Die Quellensteuer wird weiterhin bezogen. Bei Ehepaaren sind die Voraussetzungen gegeben, wenn die Bruttoeinkünfte eines der beiden Ehepartner diese Limite übersteigt. Der Quellensteuerbetrag wird von der Abteilung Quellensteuer an das für die ordentliche Veranlagung zuständige Steueramt der Wohnsitzgemeinde weitergeleitet. Die an der Quelle abgezogenen Steuern werden zinslos an die aus der ordentlichen Veranlagung zu bezahlenden Steuern angerechnet. Eine nachträglich ordentliche Veranlagung ist ausgeschlossen, sofern sich der steuerrechtliche Wohnsitz oder Aufenthalt des/der Steuerpflichtigen im Ausland befindet. Dies trifft unter anderem bei Grenzgänger/innen, Kurzaufenthalter/innen und internationalen Wochenaufenthalter/innen zu. Gemäss 5 Absatz 3 der QStV kann auf die Erhebung der Quellensteuer nach Absatz 1 verzichtet werden, wenn der SSL oder die quellensteuerpflichtige Person hinreichend Sicherheit (Garantieerklärung eines schweizerischen Finanzinstituts, wonach dieses ein unwiderrufliches Zahlungsversprechen abgibt, fällige Einkommenssteuern bis zur Höhe von 30% des jährlichen Bruttolohnes zu bezahlen) leistet. 6 01.01.2015

1.5 Wechsel von der Quellenbesteuerung zur ordentlichen Veranlagung 1.5.1 Erhalt der ausländerrechtlichen Niederlassung, Wegfall der Quellensteuerpflicht Quellensteuerpflichtige, denen die ausländerrechtliche Niederlassung (Ausweis C) erteilt wird, verbleiben bis zum Ende des laufenden Monats der Quellensteuerpflicht unterstellt. Ab Beginn des folgenden Monats wird die Steuer durch das Steueramt der Wohnsitzgemeinde erhoben ( 6 QStV). Die Meldung über erteilte ausländerrechtliche Niederlassungen (Ausweis C) bzw. über die Entlassung aus der Quellensteuerpflicht wird den SSL und dem Steueramt der Wohnsitzgemeinde durch die Abteilung Quellensteuer schriftlich zugestellt. 1.5.2 Heirat eines/einer Quellensteuerpflichtigen mit einem/einer Schweizer/in oder einer Person mit ausländerrechtlicher Niederlassung (Ausweis C) Heiratet einer an der Quelle besteuerten Person eine Person mit Schweizerbürgerrecht oder ausländerrechtlicher Niederlassung (Ausweis C), unterliegt sie ab Beginn des folgenden Monats der ordentlichen Veranlagung. Dies gilt sinngemäss auch für Personen, die eine gleichgeschlechtliche Partnerschaft mit einer Person mit Schweizerbürgerrecht oder ausländerrechtlicher Niederlassung eintragen lassen ( 6 QStV). Die Entlassung aus der Quellensteuerpflicht wird den SSL und dem Steueramt der Wohnsitzgemeinde durch die Abteilung Quellensteuer schriftlich gemeldet. 1.5.3 Versicherungsleistung infolge eines 100%-IV-Grades Quellensteuerpflichtige, welche eine Versicherungsleistung infolge eines 100%-IV-Grades beziehen (z.b. Taggelder, Renten aus IV und beruflicher Vorsorge), werden ordentlich besteuert. Die Verfügung erfolgt durch die Versicherungsgesellschaft. Die Entlassung aus der Quellensteuerpflicht erfolgt auf den 1.1. des Jahres, in dem die Verfügung erfolgt. Sie wird dem Steueramt der Wohnsitzgemeinde durch die Abteilung Quellensteuer schriftlich gemeldet. 1.5.4 Erwerb von Grundeigentum Bei Erwerb von Grundeigentum durch eine/n Quellensteuerpflichtige/n erfolgt die ordentliche Besteuerung durch das Steueramt der Wohnsitzgemeinde. Die Besteuerung erfolgt ab dem nächstfolgenden Monat seit dem Zeitpunkt des Beginns von Nutzen und Schaden, sofern der Kaufvertrag vor diesem Datum abgeschlossen worden ist ( 1 Steuerverordnung). Massgebend ist die Handänderungsmeldung. Die Entlassung aus der Quellensteuerpflicht wird den SSL und dem Steueramt der Wohnsitzgemeinde durch die Abteilung Quellensteuer schriftlich gemeldet. 1.6 Wechsel von der ordentlichen Veranlagung zur Quellensteuer 1.6.1 Trennung, Scheidung, Wegfall ordentliche Steuerpflicht Eine Scheidung sowie eine tatsächliche oder rechtliche Trennung von einem Ehepartner mit Schweizer Bürgerrecht oder mit ausländerrechtlicher Niederlassung (Ausweis C) löst für eine steuerpflichtige Person ohne eigene ausländerrechtliche Niederlassung (Ausweis C) wieder die Besteuerung an der Quelle aus. In diesen Fällen erfolgt die Quellenbesteuerung ab dem der Scheidung, tatsächlichen oder rechtlichen Trennung folgenden Monat ( 7 QStV). Erhält der an sich quellensteuerpflichtige Ehepartner mit der Scheidung bzw. Trennung Alimente, wird auf einen Wechsel ins Quellensteuerverfahren verzichtet. 01.01.2015 7

1.7 Flüchtlinge, Asylbewerber/innen Bei Asylbewerbenden muss der/die Arbeitgeber/in auf Anordnung des Bundes eine Sicherheitsabgabe erheben. Dieser Abzug steht in keinem Zusammenhang mit dem Quellensteuerverfahren, weshalb die Löhne der Asylbewerbenden vollumfänglich der Quellensteuerpflicht unterstehen. 1.8 Meldepflicht der Arbeitgeber/innen Damit die Steuerbehörde über eine neue Anstellung informiert ist, muss der Stellenantritt von sämtlichen quellensteuerpflichtigen Arbeitnehmenden angemeldet werden. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Anmeldung innert 8 Tagen mit dem dafür vorgesehenen Formular der zuständigen Steuerbehörde zu melden. Das Formular kann bei der Dienststelle Steuern (siehe Ziffer 8.1) angefordert oder via Internet heruntergeladen werden (siehe Ziffer 8.2). Seit den Übergangsregelungen beim Personenfreizügigkeitsabkommen können Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer aus EU/EFTA-Ländern während 90 Tagen in der Schweiz ohne Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung einer Beschäftigung nachgehen. Der/Die schweizerische Arbeitgeber/in ist jedoch verpflichtet, auch solche Beschäftigte mit dem oben erwähnten Formular der zuständigen Steuerbehörde zu melden. 2. Weitere Quellensteuern 2.1 Künstler/innen, Musiker/innen, Sportler/innen, Referenten/Referentinnen Im Ausland wohnhafte Künstler/innen, Musiker/innen, Sportler/innen, und Referenten/Referentinnen, die sich im Kanton zu Erwerbszwecken aufhalten, werden auf der Grundlage der Tageseinkünfte an der Quelle besteuert ( 108 Abs. 1 StG). Steuerbar sind alle Bruttoeinkünfte einschliesslich sämtlicher Zulagen und Nebenbezüge, nach Abzug der Gewinnungskosten. Steuerbar sind auch Einkünfte und Entschädigungen die an Dritte (Veranstalter/in, Auftrags- oder Arbeitgeber/in usw.) fliessen. Der Pauschalabzug für Gewinnungskosten beträgt 20% der Bruttoeinkünfte. Der Nachweis höherer Kosten anhand der entsprechenden Belege bleibt vorbehalten. Es können ausschliesslich die unmittelbar mit der Darbietung bzw. Verpflichtung zusammenhängenden Gewinnungskosten in Abzug gebracht werden. Die Quellensteuer (inkl. direkte Bundessteuer) beträgt: bei Tageseinkünften bis CHF 200. 10% bei Tageseinkünften von CHF 201. bis 1'000. 12% bei Tageseinkünften von CHF 1'001. bis 3'000. 15% bei Tageseinkünften über CHF 3'000. 20% Auf die Erhebung der Quellensteuer wird verzichtet, wenn die steuerbaren Einkünfte je Verpflichtung insgesamt weniger als CHF 300. betragen. Die Veranstalter/innen sind zum Abzug der Quellensteuer verpflichtet. Weitere Ausführungen siehe separates Merkblatt über die Quellenbesteuerung von Einkünften der Künstler/innen, Sportler/innen und Referenten/Referentinnen ohne Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz (LU StB Bd. 2 Weisungen StG Quellensteuer Anhang 2). 8 01.01.2015

2.2 Organe juristischer Personen (Verwaltungsräte/Verwaltungsrätinnen) Im Ausland wohnhafte Mitglieder der Verwaltung oder der Geschäftsführung von juristischen Personen mit Sitz oder tatsächlicher Verwaltung im Kanton sowie von ausländischen Unternehmen, die im Kanton Betriebsstätten unterhalten, unterliegen für die ihnen ausgerichteten Tantiemen, Sitzungsgelder, festen Entschädigungen und ähnlichen Vergütungen einem Steuerabzug an der Quelle. Die Steuer wird von den Unternehmen bezogen und der Dienststelle Steuern (siehe Ziffer 8.1) überwiesen ( 109 Abs. 1 StG). Als steuerbare Einkünfte gelten die Bruttoeinkünfte, einschliesslich aller Zulagen und Nebenbezüge. Dazu gehören auch die Entschädigungen, die nicht den Steuerpflichtigen selber, sondern Dritten zufliessen. Die Steuer (inkl. direkte Bundessteuer) beträgt 25% der steuerbaren Einkünfte. Die Steuer wird nicht erhoben, wenn die Bruttoeinkünfte weniger als CHF 300. im Kalenderjahr betragen. Weitere Ausführungen siehe separates Merkblatt über die Quellenbesteuerung von Entschädigungen an Verwaltungsräte/Verwaltungsrätinnen und ihnen gleichgestellte Personen ohne Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz (LU StB Bd. 2 Weisungen StG Quellensteuer Anhang 3). 2.3 Kapitalleistungen aus Vorsorgeeinrichtungen Empfänger/innen von Kapitalleistungen aus Vorsorgeeinrichtungen sind gemäss 111 Abs. 4 StG und 3 Abs. 3 der QStV zu besteuern. Tariftabellen und nähere Auskunft über den Steuerabzug erhalten Sie bei der Dienststelle Steuern (siehe Ziffer 8.1) oder www.steuern.lu.ch unter Unternehmen / Quellensteuer. Weitere Ausführungen siehe separate Merkblätter über die Quellenbesteuerung von privatbzw. öffentlichrechtlichen Vorsorgeleistungen an Personen ohne Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz (LU StB Bd. 2 Weisungen StG Quellensteuer Anhang 4 und 5). 2.4 Ersatzeinkünfte Siehe Ziffer 5. 2.5 Hypothekargläubiger/innen Siehe LU StB Bd. 1 Weisungen StG 10/110 Nr. 1. 2.6 Vereinfachtes Abrechnungsverfahren Es besteht die Möglichkeit, kleine Arbeitsentgelte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit im vereinfachten Abrechnungsverfahren nach 59a StG mit den Ausgleichskassen steuerlich abzurechnen (LU StB Bd. 1 Weisungen StG 59a Nr. 1). - www.ahvluzern.ch unter AHV / Allgemeines / einfaches Abrechnungsverfahren 01.01.2015 9

3. Quellensteuertarife 3.1 Tarifarten A-Tarif: Alleinstehende B-Tarif: Verheiratete (Alleinverdiener/innen) C-Tarif: Verheiratete (Doppelverdiener/innen) D-Tarif: Nebenerwerbseinkünfte sowie Ersatzeinkünfte H-Tarif: Halbfamilien Künstler/innen, Sportler/innen, Referenten und Referentinnen: siehe Ziffer 2.1 Organe juristischer Personen: siehe Ziffer 2.2 Kapitalleistungen aus Vorsorgeeinrichtungen: siehe Ziffer 2.3 Die Steuerbezüge gemäss den Tarifen A, B, C und H werden je nach den Verhältnissen entweder mit der Kirchensteuer (AY/BY/CY/HY) oder ohne die Kirchensteuer (AN/BN/CN/HN) vorgenommen. Für die Anwendung der Tarife siehe Ziffer 4. Fallvarianten zu Tarifeinstufungen können unter www.steuern.lu.ch / Unternehmen / Quellensteuer heruntergeladen werden. 3.2 Steuerbetrag Für die Ermittlung des Steuerbetrages ist der Bruttolohn gemäss Ziffer 4.10 massgebend. Der Steuerbetrag ist immer in Landeswährung (CHF) geschuldet. Ausländische Währungen sind zum "Devisenkurs Ankauf" am Erstellungsdatum der Lohnabrechnung umzurechnen. 3.3 Im Tarif enthaltene Steuern Im Quellensteuertarif sind die Steuern von Kanton, Einwohnergemeinden sowie die direkte Bundessteuer und die Personalsteuer enthalten. Die Tarife AY, BY, CY und HY enthalten zusätzlich die Kirchensteuer. 3.4 Im Tarif berücksichtigte Abzüge Die Beiträge an die AHV/IV/EO, ALV, NBUV, BVG, private Versicherungen, Berufsauslagen (einschliesslich Fahrkosten zum Arbeitsort sowie auswärtige Verpflegung), Sozialabzüge und Kinderabzüge sind bei der Berechnung der Tarife berücksichtigt ( 2 QStV). Die Quellensteuer muss daher immer vom Bruttolohn (gemäss Ziffer 4.10) berechnet werden. 10 01.01.2015

4. Anwendung der Tarife 4.1 Gemeinsame Bestimmungen Generell gelten als verheiratet im Sinne dieser Wegleitung nur Ehepaare, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben. Gleichgeschlechtliche Personen werden, sofern sie sich gemäss Partnerschaftsgesetz registriert haben, sinngemäss wie Ehepaare behandelt. Die Quellensteuer wird vom monatlichen Bruttolohn (gemäss Ziffer 4.10) berechnet. 4.2 Tarif A und B Der Tarif A ist anwendbar für: - Alleinstehende (Ledige/Verwitwete/Getrennte/Geschiedene) - Alleinstehende (Ledige/Verwitwete/Getrennte/Geschiedene) mit Anspruch auf Kinderzulagen, die in der Schweiz ausbezahlt werden, mit den Kindern jedoch nicht im gleichen Haushalt zusammenleben. Der Tarif B ist anwendbar für: - Alleinverdienende Verheiratete Der Tarif B mit Kindern ist nur anwendbar, wenn die Kinderzulagen in der Schweiz ausbezahlt werden. 4.3 Tarif C Der Tarif C ist anwendbar für: - Verheiratete, wenn beide Ehepartner erwerbstätig sind. Der Tarif C mit Kindern ist nur anwendbar, wenn die Kinderzulagen in der Schweiz ausbezahlt werden. 4.4 Tarif D Der Nebenerwerb ist mit einem Einheitssatz von 10% des Bruttolohnes (gemäss Ziffer 4.10) zu besteuern. Als Nebenerwerb gelten sämtliche Erwerbstätigkeiten, welche eine quellensteuerpflichtige Person neben ihrer Haupterwerbstätigkeit ausübt. Als Haupterwerb gilt die Tätigkeit, bei welcher das grösste Bruttoeinkommen erzielt wird. Der Nebenerwerbstarif gelangt auch bei Ersatzeinkünften zur Anwendung, wenn die Versicherung diese nicht nach Massgabe des versicherten Verdienstes an die/den Versicherte/n ausrichtet oder diese neben ein allfälliges Erwerbseinkommen treten. Werden Haupt- und Nebenerwerbstätigkeit im gleichen Betrieb ausgeübt, ist der Nebenerwerb zusammen mit dem Haupterwerb in der betreffenden Zahltagsperiode nach dem Tarif gemäss Ziffer 4.2, 4.3 oder 4.5 zu besteuern. 4.5 Tarif H Der Tarif H ist anwendbar für: - Ledige, geschiedene, getrennt lebende sowie verwitwete Personen, die mit Kindern oder unterstützungsbedürftigen Personen im gleichen Haushalt zusammenleben und für deren Unterhalt zur Hauptsache aufkommen (Einelternfamilien). 01.01.2015 11

4.6 Arbeitsunterbruch eines Ehepartners Ein Arbeitsunterbruch eines erwerbstätigen Ehepartners löst beim anderen erwerbstätigen Ehepartner einen Wechsel vom Tarif C für Doppelverdiener/innen zum Tarif B für Alleinverdiener/innen nur aus, wenn der Arbeitsunterbruch von längerer Dauer ist (d.h. mehr als 3 Monate). Die Erwerbsaufgabe muss vom/von der Arbeitnehmer/in bestätigt werden. 4.7 Verantwortung der Schuldner/innen der steuerbaren Leistung für die korrekte Tarifanwendung Die SSL sind verpflichtet, alle notwendigen Vorkehrungen für eine korrekte Anwendung der Tarife zu treffen. Insbesondere haben sie zu beachten: - Allfällige Erwerbstätigkeit des Ehepartners (auch bei Aufnahme oder Wegfall) - Konfessionszugehörigkeit - Anzahl zulagenberechtigter Kinder - Zivilstandsänderungen (Heirat, Trennung, Scheidung, Todesfall, Eintragung oder Aufhebung einer Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare) 4.8 Änderung des Zivilstandes Ändert sich der Zivilstand des/der Arbeitnehmers/Arbeitnehmerin durch Heirat, Trennung, Scheidung, Todesfall, Eintragung oder Aufhebung einer Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare oder ändert sich die Anzahl der zulagenberechtigten Kinder durch Geburt, Tod oder Wegfall der Unterhaltspflicht, ist dies ab Beginn des folgenden Monats zu berücksichtigen. 4.9 Quellensteuern bei mehr als auf den Tariftabellen angegebenen Kindern Haben Quellensteuerpflichtige mehr als auf den Tariftabellen zulagenberechtigte Kinder, ist für die Festsetzung der Steuer die Dienststelle Steuern (siehe Ziffer 8.1) anzufragen. 4.10 Steuerbarer Bruttolohn Massgebend für die Ermittlung des Steuerabzugs ist der Bruttolohn jeder Lohnperiode. Bei Ein- und Austritten während der Lohnperiode siehe Ziffer 4.17.1. Als Bruttolohn gelten sämtliche Leistungen der SSL aus dem Anstellungsverhältnis. Zum Bruttolohn gehört insbesondere der Arbeitslohn mit allen Zulagen (Familien-, Kinder-, Geburts- und Ausbildungszulagen, Gratifikationen, 13. Monatslohn, Überzeitentschädigungen, Akkordzulagen, Kost und Logis, Leistungsprämien, Provisionen, Teuerungszulagen, Treueprämien, Ortszulagen, Ferien- und Feiertagsentschädigungen, Unfall- und Krankheitstaggelder usw.). Werden Nettolöhne vereinbart, ist die Steuer gleichwohl vom Bruttolohn ausgehend zu berechnen. Dazu gehören insbesondere die von Arbeitnehmer/innen geschuldeten Beiträge an die AHV/IV/EO, ALV, NBUV, BVG, Sicherheitsabgabe (siehe Ziffer 1.7) und die vom Bruttolohn geschuldete Quellensteuer. 4.11 Spesen Leistungen des SSL für den Ersatz von Berufsauslagen (Fahrkosten zum Arbeitsort, Mehrkosten für auswärtige Verpflegung, Kleiderentschädigung, Fachliteratur etc.) sind zum Bruttolohn hinzuzurechnen, weil diese im Quellensteuertarif bereits pauschal berücksichtigt sind. 12 01.01.2015

Dabei spielt es keine Rolle, ob die Entschädigungen in einem Landesmantel- oder Gesamtarbeitsvertrag geregelt sind. Pauschalspesen (Funktionsentschädigungen, Repräsentationsspesen etc.) sind grundsätzlich steuerpflichtig. Spesenentschädigungen gemäss den von der Steuerbehörde genehmigten Spesenreglemente sind nicht quellensteuerpflichtig. 4.12 Arbeitslosenentschädigung Das Arbeitslosentaggeld ist steuerbares Ersatzeinkommen. Bei Kurzarbeit erfolgt die Auszahlung in der Regel über die SSL. Diese haben die Arbeitslosengelder zu besteuern. Das für die Quellenbesteuerung massgebende Einkommen setzt sich somit aus dem reduzierten Arbeitslohn und der Arbeitslosenentschädigung zusammen. Falls aber die Arbeitslosenentschädigung bei Kurzarbeit direkt durch die Versicherungskasse den Arbeitnehmer/innen ausbezahlt wird, muss für die Besteuerung des reduzierten Arbeitslohnes die Arbeitslosenentschädigung zur Steuersatzbestimmung herangezogen werden. Die Besteuerung der an ganzarbeitslose Ausländer/innen (ohne Anstellungsverhältnis) ausgerichteten Arbeitslosenentschädigungen erfolgt durch die Arbeitslosenkasse. 4.13 Naturalleistungen Die Ansätze für die Bewertung der Naturalleistungen (Kost und Logis) richten sich nach den Bestimmungen des Bundesamtes für Sozialversicherung (LU StB Bd. 2 Weisungen StG 25 Nr. 2). Bar- und Naturalleistungen ergeben zusammen den massgebenden Bruttolohn (gemäss Ziffer 4.10). 4.14 Trinkgelder und Bedienungsgelder Trinkgelder und Bedienungsgelder gehören nur soweit zum massgebenden Lohn, als sie einen wesentlichen Teil des Lohnes darstellen. 4.15 Gratifikationen, 13. Monatslohn, Treueprämien, Provisionen usw. Der 13. Monatslohn, Gratifikationen, Treueprämien etc. sind mit dem im Zeitpunkt ihrer Auszahlung, Überweisung, Gutschrift oder Verrechnung massgebenden Monatslohn zusammenzurechnen und zum Tarifansatz dieses zusammengerechneten Einkommens zu besteuern. Ist der Zeitpunkt der Auszahlung nach dem Austritt, ist die Leistung mit dem letzten Monatslohn zusammenzurechnen und zum Tarifansatz dieses zusammengerechneten Einkommens zu besteuern. Bei einem Wegzug des Arbeitnehmers ins Ausland siehe Ziffer 4.18. 4.16 Ferien- und Feiertagsentschädigungen Ferien- und Feiertagsentschädigungen sind steuerpflichtiges Einkommen. Es gelten die gleichen Regelungen wie in Ziffer 4.15. 01.01.2015 13

4.17 Unvollständige Zahltagsperioden 4.17.1 Bei Ein- und Austritten Bei Ein- und Austritten während der Zahltagsperiode ist der Bruttolohn (gemäss Ziffer 4.10) auf einen Monat umzurechnen. Dieser umgerechnete Monatslohn ergibt den für die Besteuerung massgebenden Prozentsatz. Als Basis dienen 30 Tage je Kalendermonat. Mit Hilfe des Prozentsatzes gemäss Tariftabelle lässt sich die Teilsteuer auf einfache Weise ermitteln. Beispiel: Eintritt eines Mitarbeiters am 11. März (Tarif A0Y) Bruttolohn vom 11.3. - 31.3. CHF 2'950.00 Errechnen des vollen Monatslohnes CHF 2'950.00 x 30 Tage 20 Tage = CHF 4'425.00 Steuerbetrag für CHF 4'425.00 = CHF 381.00 / 8.61% (Tarif A0Y) Errechnen der Quellensteuer CHF 2'950.00 x 8.61% = CHF 254.00 4.17.2 Bei unbezahlten Absenzen Ergibt sich in einer ordentlichen Zahltagsperiode (Monat) eine unbezahlte Absenz, ist die Quellensteuer vom effektiven Bruttolohn (gemäss Ziffer 4.10) zu berechnen. 4.18 Lohnzahlungen nach Wegzug ins Ausland 4.18.1 Mit vertraglichem Anspruch auf die Entschädigung Wird ein Arbeitsverhältnis beendet, sind Zahlungen, die bereits mit der Beendigung fällig geworden sind, den Arbeitnehmenden aber erst später vergütet werden (nachträglich ausbezahlte Ferienentschädigungen etc.) mit dem Bruttolohn des letzten Arbeitsmonats zusammenzuzählen (letzter Monatslohn plus nachträgliche Zahlung). 4.18.2 Ohne vertraglichem Anspruch auf die Entschädigung Entschädigungen, welche aufgrund der in der Schweiz geleisteten Arbeit erst nach Aufgabe des Wohnsitzes in der Schweiz und nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses in der Schweiz ausgerichtet werden, sind von dem Kanton, in welchem der Schuldner der steuerbaren Leistung seinen Wohnsitz oder Sitz hat, gesondert an der Quelle zu besteuern. Dies gilt auch für Personen, die vor dem Wegzug ins Ausland im Rahmen des ordentlichen Verfahrens veranlagt wurden. Ein solcher Fall liegt zum Beispiel vor, wenn die Geschäftsleitung eine vertraglich nicht vorgesehene Bonuszahlung ausspricht, dieser Entscheid aber erst nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses getroffen wird. 5. Ersatzeinkünfte 5.1 Allgemeines Steuerbar sind alle an die Stelle des Erwerbseinkommens tretenden Ersatzeinkommen (Bruttoeinkünfte), die mit einer gegenwärtigen, allenfalls vorübergehend eingeschränkten oder unterbrochenen Erwerbstätigkeit in Zusammenhang stehen. Dazu gehören insbesondere Versicherungsleistungen, ausserordentliche Leistungen sowie Arbeitslosenentschädigungen ( 102 Abs. 2b StG). 14 01.01.2015

5.2 Versicherungsleistungen Steuerbare Versicherungsleistungen sind: - Taggelder, Teilrenten und an deren Stelle tretende Kapitalleistungen aus IV und beruflicher Vorsorge (BVG). - UVG- Taggelder und UVG- Teilrenten sowie an deren Stelle tretende Kapitalleistungen. - Taggelder der Krankenkassen sowie Leistungen haftpflichtiger Dritter für Erwerbsausfall. Taggelder aus Unfall-, Invaliden- und Krankenversicherung, die die Arbeitgeber/innen ausbezahlen, sind zusammen mit allfälligen Erwerbseinkünften nach dem entsprechenden Tarif zu besteuern ( 102 Abs. 2b StG). Für Versicherungsleistungen infolge eines 100%-IV-Grades siehe Ziffer 1.5.3. Weitere Ausführungen siehe separates Merkblatt über die Quellenbesteuerung von Ersatzeinkünften für ausländische Arbeitnehmer/innen (LU StB Bd. 2 Weisungen StG Quellensteuer Anhang 8). 5.3 Ausserordentliche Leistungen Leistungen der SSL, die nicht unmittelbares Entgelt für geleistete Arbeit darstellen (z.b. Abgangsentschädigungen, Konkurrenzverbotsabfindungen etc.) sind ebenfalls an der Quelle zu besteuern. Es gelten die gleichen Regelungen wie in Ziffer 4.15. 5.4 Arbeitslosenentschädigung Siehe Ziffer 4.12. 6. Steuerrückerstattungen Die SSL werden angehalten, die quellensteuerpflichtigen Mitarbeiter/innen über die Steuerrückerstattungsmöglichkeiten zu orientieren. Gesuche um Steuerrückerstattung sind bis 31. März des auf die Fälligkeit der Leistung folgenden Kalenderjahres schriftlich an die Dienststelle Steuern (siehe Ziffer 8.1) zu stellen ( 118 Abs. 1 StG). Auf Gesuche die später eingereicht werden, wird nicht mehr eingetreten. 6.1 Sonderabzüge Auf Gesuch hin werden insbesondere folgende im Quellensteuerverfahren nicht im Tarif pauschal eingerechneten Abzüge steuerlich berücksichtigt: - Weiterbildungs- und Umschulungskosten - Schuldzinsen - Unterhaltsbeiträge an den geschiedenen oder getrennt lebenden Ehegatten sowie Alimente für Kinder - Unterstützungsbeiträge - Beiträge an Säule 3a (gebundene Selbstvorsorge) und Einzahlungen in die Säule 2 (Einkauf fehlender Beitragsjahre in die Pensionskasse) - Krankheits- und Unfallkosten / behinderungsbedingte Kosten - Freiwillige Zuwendungen an steuerbefreite Institutionen - Kinderbetreuungskosten 01.01.2015 15

- Berufliche Mehrkosten "Internationaler Wochenaufenthalter" Details können dem Antragsformular für Steuerrückerstattungen (www.steuern.lu.ch unter Unternehmen / Quellensteuer) entnommen werden. Die notwendigen Belege und Bestätigungen sind beizulegen. 6.1.1 Besondere Berufsunkosten von Expatriates (Pauschalabzug CHF 1'500/Monat) Damit ein solcher Pauschalabzug vorgenommen werden kann, muss bei der Dienststelle Steuern jeweils vorgängig die Zustimmung zum Expatriates-Status eingeholt werden. Als Expatriates gelten leitende Angestellte, die von ihrer ausländischen Arbeitgeberfirma vorübergehend in die Schweiz entsandt werden sowie Spezialistinnen und Spezialisten aller Art, die in der Schweiz eine zeitlich befristete Aufgabe erfüllen. Das Gesuch ist an die Dienststelle Steuern (siehe Ziffer 8.1) zu richten. Beizulegen sind: Arbeitsvertrag Begründung/Nachweis, weshalb es sich um eine Spezialistin/einen Spezialisten handelt. Voraussetzung für den Pauschalabzug ist unter anderem, dass die Beibehaltung der ausländischen Wohnstätte dem Arbeitgeber anhand entsprechender Unterlagen (Mietvertrag, Wohnsitzbestätigung etc.) nachgewiesen wird. Diese Belege sind vom Arbeitgeber aufzubewahren und der Steuerbehörde auf Verlangen vorzulegen. Weitere Details siehe www.steuern.lu.ch (LU StB Bd. 1 Weisungen StG 33 Nr. 3 Ziff. 4.6 ff.). Wird dem Gesuch entsprochen, kann der monatliche Bruttolohn um die Pauschale gekürzt werden. Auf dem Restbetrag ist die Quellensteuer zu berechnen. Vorausgesetzt wird, dass den Expatriates vom Arbeitgeber keine besonderen Berufsunkosten vergütet werden (gegen Beleg oder mittels Monatspauschale). 6.2 Kirchensteuer Gehören Steuerpflichtige keiner staatlich anerkannten Kirchgemeinde (siehe unten) an und erfolgte der Steuerabzug mit Kirchensteuer, wird auf Gesuch hin die im Quellensteuertarif eingerechnete Kirchensteuer zurückerstattet. Zu den staatlich anerkannten Kirchgemeinden gehören: - Römisch-Katholische Landeskirche - Christkatholische Kirchgemeinde (Altkatholisch) - Evangelisch-Reformierte Kirche 7. Steuerabrechnung und Bezug Über den Lohnstandard-CH (ELM Quellensteuer) können ab dem 1. Januar 2014 die Quellensteuerdaten mit sämtlichen Kantonen in einem einheitlichen und standardisierten Prozess elektronisch abgerechnet werden. Mit der elektronischen Verarbeitung der Quellensteuerdaten wird der Aufwand der SSL sowie die Gefahr von Übertragungsfehlern stark reduziert. Details dazu können unter www.steuern.lu.ch unter / Unternehmen / Quellensteuer heruntergeladen werden. 7.1 Abrechnungsmodus Die Quellensteuer verfällt mit dem Abzug ( 121 Abs. 2 StG). Die Dienststelle Steuern (siehe Ziffer 8.1), kann den SSL Monats- oder Quartalsabrechnungen gestatten. Die Abrechnung muss jeweils innert 30 Tagen nach der Abrechnungsperiode eingereicht werden. Für verspätet abgerechnete Quellensteuern schulden die SSL einen Verzugszins ( 121 Abs. 4 StG). 16 01.01.2015

7.2 Inhalt der Abrechnung Für die Abrechnung sind die von der Dienststelle Steuern abgegebenen Formulare oder genehmigten EDV-Formulare zu benützen, sofern nicht mit ELM abgerechnet wird. Darauf sind alle erforderlichen Angaben wie Name und Vorname des/der Arbeitnehmers/Arbeitnehmerin, Wohnort, Abrechnungsperiode, Bruttolohn pro Monat (gemäss Ziffer 4.10), Quellensteuer, angewandte Tarife, Anzahl zulagenberechtigte Kinder, Konfession und allfällige Ein- und Austritte während der Abrechnungsperiode einzusetzen. Unerlässlich für die Kontrolle sind auch die Angaben über die Dauer unbezahlter Abwesenheiten sowie die Änderung des Zivilstandes und der Kinderzahl. Die SSL sind verpflichtet, der Dienststelle Steuern zur Kontrolle der Steuererhebung Einblick in alle Unterlagen zu gewähren. 7.3 Bezugsprovision Die SSL erhalten für die Mitwirkung bei der Steuererhebung eine Entschädigung von 2% des abgezogenen Steuerbetrags. Bei Kapitalleistungen beträgt die Entschädigung 1% ( 19 Abs. 1 QStV). Verletzen die SSL Verfahrenspflichten, kann die Dienststelle Steuern die Bezugsprovision herabsetzen oder aufheben. Bei einer Ermessenseinschätzung entfällt die Bezugsprovision ( 19 Abs. 2 QStV). 7.4 Bezug Die Dienststelle Steuern erstellt eine Verfügung/Rechnung aufgrund der von den SSL eingereichten Abrechnungen. Der Betrag ist innert 30 Tagen seit Rechnungstellung zu bezahlen. Auf verspäteten Einzahlungen wird ein Verzugszins berechnet ( 121 Abs. 4 StG). 7.5 Haftung Der SSL haftet für die Entrichtung der Quellensteuer ( 114 Abs. 3 StG). Die Haftung setzt weder ein Verschulden des SSL voraus noch wird die Haftung durch ein Mitverschulden von Steuerpflichtigen oder Dritten herabgesetzt. 7.6 Straffolgen Wer zum Steuerabzug an der Quelle verpflichtet ist und vorsätzlich oder fahrlässig einen Steuerabzug nicht oder nicht vollständig vornimmt, hat gemäss 211 Abs. 1 b StG eine Busse sowie eine Nachsteuer gemäss den 174 ff. StG zu entrichten. Wer zum Steuerabzug an der Quelle verpflichtet ist und abgezogene Steuern zu seinem oder eines andern Nutzen verwendet, macht sich der Veruntreuung von Quellensteuerngeldern strafbar und wird mit Gefängnis oder mit Busse bis zu CHF 30'000. bestraft ( 226 StG). 7.7 Arbeitnehmer/innen mit Wohnsitz in einem anderen Kanton Die SSL haben die Quellensteuer auch für Arbeitnehmer/innen, welche in einem anderen Kanton Wohnsitz haben, zu erheben. Dabei empfiehlt es sich, direkt mit diesem Kanton abzurechnen, da die SSL für die Quellensteuer vollumfänglich haften. In diesem Fall sind die Tarife des andern Kantons anzuwenden ( 20 QStV). 01.01.2015 17

8. Auskünfte und Unterlagen 8.1 Auskünfte / Anschrift / Bezug Unterlagen KANTON LUZERN Dienststelle Steuern Quellensteuer Buobenmatt 1, Postfach 3464 6002 Luzern Telefon 041 228 57 33 dst.qs@lu.ch Die für die Quellenbesteuerung erforderlichen Formulare (Tarife, Abrechnungsformulare, Anmeldeformulare etc.) können bei der Dienststelle Steuern bezogen werden. Alle Informationen, Formulare und Merkblätter können unter www.steuern.lu.ch / Unternehmen / Quellensteuer heruntergeladen werden. 8.2 Formulare - Abrechnung über abgezogene Quellensteuer - Abrechnung über abgezogene Quellensteuern von Künstlern, Musikern, Sportlern und Referenten - Abrechnung über die Quellensteuern von Vorsorgeleistungen - Abrechnung über abgezogene Quellensteuern von Verwaltungsrats-Entschädigungen - Abrechnung über abgezogene Quellensteuern von geldwerten Vorteilen aus exportierten Mitarbeiterbeteiligungen - Abrechnung über abgezogene Quellensteuern für Personalvermittlungsfirmen - Abrechnung über Quellensteuern von Hypothekarzinsen und grundpfandgesicherten Forderungen - Anmeldeformular für quellensteuerpflichtige Personen mit einer Erwerbstätigkeit in der Schweiz - Antrag Rückerstattung der Quellensteuer auf Kapitalleistungen von Vorsorgeeinrichtungen mit Sitz in der Schweiz - Antragsformular für Steuerrückerstattungen 8.3 Merkblätter - Merkblatt über die Quellensteuer der Erwerbseinkünfte von im Ausland wohnhaften Arbeitnehmer/innern bei internationalen Transporten - Merkblatt über die Quellensteuer von Einkünften der Künstler/innen, Sportler/innen und Referenten/Referentinnen ohne Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz - Merkblatt über die Quellenbesteuerung von Entschädigungen an Verwaltungsräte/ Verwaltungsrätinnen und ihnen gleichgestellte Personen ohne Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz - Merkblatt über die Quellenbesteuerung öffentlichrechtlicher Vorsorgeleistungen an Personen ohne Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz (Kapitalleistungen / Renten) - Merkblatt über die Quellenbesteuerung privatrechtlicher Vorsorgeleistungen an Personen ohne Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz (Kapitalleistungen / Renten) - Merkblatt über die Quellenbesteuerung von Erwerbseinkünften ausländischer Studenten/ Studentinnen (S), Lehrlinge (L) und Praktikanten/Praktikantinnen (P) - Merkblatt über die Quellensbesteuerung von Ersatzeinkünften für ausländische Arbeitnehmer/innen 18 01.01.2015

- Merkblatt über die Quellenbesteuerung von geldwerten Vorteilen aus exportierten Mitarbeiterbeteiligungen - Merkblatt über die Quellenbesteuerung von Hypothekarzinsen an Personen ohne Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz (vgl. LU STB Bd. 1 Weisungen StG 10/110 Nr. 1 Ziff. 7) 8.4 Tarife - A und B Tarif mit Kirchensteuer - A und B Tarif ohne Kirchensteuer - C Tarif mit Kirchensteuer - C Tarif ohne Kirchensteuer - D Tarif - H Tarif mit Kirchensteuer - H Tarif ohne Kirchensteuer - Kapitalleistungen Alleinstehende - Kapitalleistungen Verheiratete 9. Inkrafttreten Diese Wegleitung gilt ab 1. Januar 2015. 01.01.2015 19

für ausländische Arbeitnehmer/innen Monatstarif für Alleinstehende (Tarif AY) und Verheiratete (Tarif BY) Tarif A0Y B0Y B1Y B2Y B3Y B4Y B5Y Bruttolohn im Monat siehe Wegleitung Punkt 4.2 Stufe Von Stufe Bis ohne Kind 1Kind 2 Kinder 3 Kinder 4 Kinder 5 Kinder 1 1'200 4.00 0.33 4.00 0.33 4.00 0.33 4.00 0.33 4.00 0.33 4.00 0.33 4.00 0.33 1'201 1'250 4.00 0.33 4.00 0.33 4.00 0.33 4.00 0.33 4.00 0.33 4.00 0.33 4.00 0.33 1'251 1'300 4.00 0.31 4.00 0.31 4.00 0.31 4.00 0.31 4.00 0.31 4.00 0.31 4.00 0.31 1'301 1'350 4.00 0.30 4.00 0.30 4.00 0.30 4.00 0.30 4.00 0.30 4.00 0.30 4.00 0.30 1'351 1'400 4.00 0.29 4.00 0.29 4.00 0.29 4.00 0.29 4.00 0.29 4.00 0.29 4.00 0.29 1'401 1'450 4.00 0.28 4.00 0.28 4.00 0.28 4.00 0.28 4.00 0.28 4.00 0.28 4.00 0.28 1'451 1'500 4.00 0.27 4.00 0.27 4.00 0.27 4.00 0.27 4.00 0.27 4.00 0.27 4.00 0.27 1'501 1'550 4.00 0.26 4.00 0.26 4.00 0.26 4.00 0.26 4.00 0.26 4.00 0.26 4.00 0.26 1'551 1'600 5.00 0.32 4.00 0.25 4.00 0.25 4.00 0.25 4.00 0.25 4.00 0.25 4.00 0.25 1'601 1'650 6.00 0.37 4.00 0.25 4.00 0.25 4.00 0.25 4.00 0.25 4.00 0.25 4.00 0.25 1'651 1'700 7.00 0.42 4.00 0.24 4.00 0.24 4.00 0.24 4.00 0.24 4.00 0.24 4.00 0.24 1'701 1'750 7.00 0.41 4.00 0.23 4.00 0.23 4.00 0.23 4.00 0.23 4.00 0.23 4.00 0.23 1'751 1'800 8.00 0.45 4.00 0.23 4.00 0.23 4.00 0.23 4.00 0.23 4.00 0.23 4.00 0.23 1'801 1'850 10.00 0.55 4.00 0.22 4.00 0.22 4.00 0.22 4.00 0.22 4.00 0.22 4.00 0.22 1'851 1'900 12.00 0.64 4.00 0.21 4.00 0.21 4.00 0.21 4.00 0.21 4.00 0.21 4.00 0.21 1'901 1'950 13.00 0.68 4.00 0.21 4.00 0.21 4.00 0.21 4.00 0.21 4.00 0.21 4.00 0.21 1'951 2'000 15.00 0.76 4.00 0.20 4.00 0.20 4.00 0.20 4.00 0.20 4.00 0.20 4.00 0.20 2'001 2'050 16.00 0.79 4.00 0.20 4.00 0.20 4.00 0.20 4.00 0.20 4.00 0.20 4.00 0.20 2'051 2'100 19.00 0.92 4.00 0.19 4.00 0.19 4.00 0.19 4.00 0.19 4.00 0.19 4.00 0.19 2'101 2'150 22.00 1.04 4.00 0.19 4.00 0.19 4.00 0.19 4.00 0.19 4.00 0.19 4.00 0.19 2'151 2'200 26.00 1.20 4.00 0.18 4.00 0.18 4.00 0.18 4.00 0.18 4.00 0.18 4.00 0.18 2'201 2'250 31.00 1.39 4.00 0.18 4.00 0.18 4.00 0.18 4.00 0.18 4.00 0.18 4.00 0.18 2'251 2'300 38.00 1.67 4.00 0.18 4.00 0.18 4.00 0.18 4.00 0.18 4.00 0.18 4.00 0.18 2'301 2'350 44.00 1.89 4.00 0.17 4.00 0.17 4.00 0.17 4.00 0.17 4.00 0.17 4.00 0.17 2'351 2'400 51.00 2.15 4.00 0.17 4.00 0.17 4.00 0.17 4.00 0.17 4.00 0.17 4.00 0.17 2'401 2'450 58.00 2.39 4.00 0.16 4.00 0.16 4.00 0.16 4.00 0.16 4.00 0.16 4.00 0.16 2'451 2'500 64.00 2.59 4.00 0.16 4.00 0.16 4.00 0.16 4.00 0.16 4.00 0.16 4.00 0.16 2'501 2'550 71.00 2.81 4.00 0.16 4.00 0.16 4.00 0.16 4.00 0.16 4.00 0.16 4.00 0.16 2'551 2'600 79.00 3.07 5.00 0.19 4.00 0.16 4.00 0.16 4.00 0.16 4.00 0.16 4.00 0.16 2'601 2'650 86.00 3.28 6.00 0.23 4.00 0.15 4.00 0.15 4.00 0.15 4.00 0.15 4.00 0.15 2'651 2'700 93.00 3.48 7.00 0.26 4.00 0.15 4.00 0.15 4.00 0.15 4.00 0.15 4.00 0.15 2'701 2'750 101.00 3.71 7.00 0.26 4.00 0.15 4.00 0.15 4.00 0.15 4.00 0.15 4.00 0.15 2'751 2'800 108.00 3.89 8.00 0.29 4.00 0.14 4.00 0.14 4.00 0.14 4.00 0.14 4.00 0.14 2'801 2'850 116.00 4.11 9.00 0.32 4.00 0.14 4.00 0.14 4.00 0.14 4.00 0.14 4.00 0.14 2'851 2'900 123.00 4.28 10.00 0.35 4.00 0.14 4.00 0.14 4.00 0.14 4.00 0.14 4.00 0.14 2'901 2'950 131.00 4.48 11.00 0.38 4.00 0.14 4.00 0.14 4.00 0.14 4.00 0.14 4.00 0.14 2'951 3'000 139.00 4.67 13.00 0.44 4.00 0.13 4.00 0.13 4.00 0.13 4.00 0.13 4.00 0.13 3'001 3'050 147.00 4.86 16.00 0.53 4.00 0.13 4.00 0.13 4.00 0.13 4.00 0.13 4.00 0.13 3'051 3'100 155.00 5.04 20.00 0.65 4.00 0.13 4.00 0.13 4.00 0.13 4.00 0.13 4.00 0.13 3'101 3'150 164.00 5.25 24.00 0.77 4.00 0.13 4.00 0.13 4.00 0.13 4.00 0.13 4.00 0.13 3'151 3'200 172.00 5.42 29.00 0.91 4.00 0.13 4.00 0.13 4.00 0.13 4.00 0.13 4.00 0.13 3'201 3'250 180.00 5.58 33.00 1.02 4.00 0.12 4.00 0.12 4.00 0.12 4.00 0.12 4.00 0.12 3'251 3'300 188.00 5.74 38.00 1.16 4.00 0.12 4.00 0.12 4.00 0.12 4.00 0.12 4.00 0.12 3'301 3'350 197.00 5.92 42.00 1.26 5.00 0.15 4.00 0.12 4.00 0.12 4.00 0.12 4.00 0.12 3'351 3'400 205.00 6.07 47.00 1.39 6.00 0.18 4.00 0.12 4.00 0.12 4.00 0.12 4.00 0.12 3'401 3'450 215.00 6.28 53.00 1.55 7.00 0.20 4.00 0.12 4.00 0.12 4.00 0.12 4.00 0.12 3'451 3'500 223.00 6.42 59.00 1.70 7.00 0.20 4.00 0.12 4.00 0.12 4.00 0.12 4.00 0.12 3'501 3'550 232.00 6.58 64.00 1.82 8.00 0.23 4.00 0.11 4.00 0.11 4.00 0.11 4.00 0.11 3'551 3'600 240.00 6.71 70.00 1.96 9.00 0.25 4.00 0.11 4.00 0.11 4.00 0.11 4.00 0.11 3'601 3'650 248.00 6.84 75.00 2.07 10.00 0.28 4.00 0.11 4.00 0.11 4.00 0.11 4.00 0.11 3'651 3'700 256.00 6.97 81.00 2.20 11.00 0.30 4.00 0.11 4.00 0.11 4.00 0.11 4.00 0.11 3'701 3'750 265.00 7.11 86.00 2.31 13.00 0.35 4.00 0.11 4.00 0.11 4.00 0.11 4.00 0.11 3'751 3'800 273.00 7.23 93.00 2.46 16.00 0.42 4.00 0.11 4.00 0.11 4.00 0.11 4.00 0.11

Tarif A0Y B0Y B1Y B2Y B3Y B4Y B5Y Bruttolohn im Monat siehe Wegleitung Punkt 4.2 Stufe Von Stufe Bis ohne Kind 1Kind 2 Kinder 3 Kinder 4 Kinder 5 Kinder 3'801 3'850 281.00 7.35 100.00 2.61 20.00 0.52 4.00 0.10 4.00 0.10 4.00 0.10 4.00 0.10 3'851 3'900 290.00 7.48 109.00 2.81 24.00 0.62 4.00 0.10 4.00 0.10 4.00 0.10 4.00 0.10 3'901 3'950 298.00 7.59 115.00 2.93 28.00 0.71 4.00 0.10 4.00 0.10 4.00 0.10 4.00 0.10 3'951 4'000 306.00 7.70 122.00 3.07 32.00 0.81 4.00 0.10 4.00 0.10 4.00 0.10 4.00 0.10 4'001 4'050 315.00 7.83 130.00 3.23 37.00 0.92 4.00 0.10 4.00 0.10 4.00 0.10 4.00 0.10 4'051 4'100 323.00 7.93 137.00 3.36 42.00 1.03 5.00 0.12 4.00 0.10 4.00 0.10 4.00 0.10 4'101 4'150 331.00 8.02 145.00 3.52 47.00 1.14 6.00 0.15 4.00 0.10 4.00 0.10 4.00 0.10 4'151 4'200 340.00 8.14 153.00 3.66 53.00 1.27 7.00 0.17 4.00 0.10 4.00 0.10 4.00 0.10 4'201 4'250 348.00 8.24 160.00 3.79 59.00 1.40 7.00 0.17 4.00 0.09 4.00 0.09 4.00 0.09 4'251 4'300 356.00 8.33 168.00 3.93 64.00 1.50 8.00 0.19 4.00 0.09 4.00 0.09 4.00 0.09 4'301 4'350 364.00 8.42 175.00 4.05 70.00 1.62 9.00 0.21 4.00 0.09 4.00 0.09 4.00 0.09 4'351 4'400 373.00 8.53 183.00 4.18 75.00 1.71 10.00 0.23 4.00 0.09 4.00 0.09 4.00 0.09 4'401 4'450 381.00 8.61 191.00 4.32 81.00 1.83 11.00 0.25 4.00 0.09 4.00 0.09 4.00 0.09 4'451 4'500 389.00 8.69 198.00 4.42 86.00 1.92 13.00 0.29 4.00 0.09 4.00 0.09 4.00 0.09 4'501 4'550 398.00 8.80 204.00 4.51 92.00 2.03 15.00 0.33 4.00 0.09 4.00 0.09 4.00 0.09 4'551 4'600 406.00 8.87 212.00 4.63 99.00 2.16 19.00 0.42 4.00 0.09 4.00 0.09 4.00 0.09 4'601 4'650 414.00 8.95 219.00 4.74 106.00 2.29 23.00 0.50 4.00 0.09 4.00 0.09 4.00 0.09 4'651 4'700 423.00 9.05 227.00 4.86 113.00 2.42 28.00 0.60 4.00 0.09 4.00 0.09 4.00 0.09 4'701 4'750 432.00 9.14 234.00 4.95 120.00 2.54 32.00 0.68 4.00 0.08 4.00 0.08 4.00 0.08 4'751 4'800 442.00 9.26 242.00 5.07 128.00 2.68 37.00 0.77 4.00 0.08 4.00 0.08 4.00 0.08 4'801 4'850 451.00 9.35 250.00 5.18 135.00 2.80 42.00 0.87 5.00 0.10 4.00 0.08 4.00 0.08 4'851 4'900 460.00 9.44 257.00 5.27 142.00 2.91 47.00 0.96 6.00 0.12 4.00 0.08 4.00 0.08 4'901 4'950 469.00 9.52 265.00 5.38 149.00 3.03 53.00 1.08 7.00 0.14 4.00 0.08 4.00 0.08 4'951 5'000 479.00 9.63 272.00 5.47 156.00 3.14 59.00 1.19 7.00 0.14 4.00 0.08 4.00 0.08 5'001 5'050 488.00 9.71 280.00 5.57 163.00 3.24 64.00 1.27 8.00 0.16 4.00 0.08 4.00 0.08 5'051 5'100 497.00 9.79 287.00 5.66 171.00 3.37 70.00 1.38 9.00 0.18 4.00 0.08 4.00 0.08 5'101 5'150 506.00 9.87 294.00 5.74 176.00 3.43 74.00 1.44 10.00 0.20 4.00 0.08 4.00 0.08 5'151 5'200 515.00 9.95 301.00 5.82 183.00 3.54 80.00 1.55 10.00 0.19 4.00 0.08 4.00 0.08 5'201 5'250 524.00 10.03 309.00 5.91 191.00 3.66 85.00 1.63 13.00 0.25 4.00 0.08 4.00 0.08 5'251 5'300 533.00 10.10 316.00 5.99 198.00 3.75 92.00 1.74 15.00 0.28 4.00 0.08 4.00 0.08 5'301 5'350 542.00 10.18 324.00 6.08 205.00 3.85 99.00 1.86 19.00 0.36 4.00 0.08 4.00 0.08 5'351 5'400 551.00 10.25 331.00 6.16 212.00 3.94 106.00 1.97 23.00 0.43 4.00 0.07 4.00 0.07 5'401 5'450 561.00 10.34 339.00 6.25 219.00 4.04 113.00 2.08 28.00 0.52 4.00 0.07 4.00 0.07 5'451 5'500 570.00 10.41 347.00 6.34 226.00 4.13 120.00 2.19 32.00 0.58 4.00 0.07 4.00 0.07 5'501 5'550 579.00 10.48 354.00 6.41 234.00 4.24 128.00 2.32 37.00 0.67 4.00 0.07 4.00 0.07 5'551 5'600 588.00 10.55 362.00 6.49 241.00 4.32 135.00 2.42 42.00 0.75 5.00 0.09 4.00 0.07 5'601 5'650 597.00 10.61 368.00 6.54 246.00 4.37 141.00 2.51 46.00 0.82 6.00 0.11 4.00 0.07 5'651 5'700 606.00 10.68 375.00 6.61 254.00 4.48 148.00 2.61 52.00 0.92 6.00 0.11 4.00 0.07 5'701 5'750 615.00 10.74 383.00 6.69 261.00 4.56 155.00 2.71 57.00 1.00 7.00 0.12 4.00 0.07 5'751 5'800 622.00 10.77 391.00 6.77 268.00 4.64 162.00 2.81 63.00 1.09 8.00 0.14 4.00 0.07 5'801 5'850 631.00 10.83 397.00 6.82 274.00 4.70 168.00 2.88 67.00 1.15 9.00 0.15 4.00 0.07 5'851 5'900 641.00 10.91 404.00 6.88 281.00 4.78 175.00 2.98 73.00 1.24 9.00 0.15 4.00 0.07 5'901 5'950 650.00 10.97 412.00 6.95 288.00 4.86 182.00 3.07 79.00 1.33 10.00 0.17 4.00 0.07 5'951 6'000 659.00 11.03 419.00 7.01 295.00 4.94 189.00 3.16 84.00 1.41 12.00 0.20 4.00 0.07 6'001 6'050 668.00 11.09 425.00 7.05 301.00 5.00 195.00 3.24 89.00 1.48 14.00 0.23 4.00 0.07 6'051 6'100 677.00 11.14 433.00 7.13 308.00 5.07 202.00 3.33 96.00 1.58 18.00 0.30 4.00 0.07 6'101 6'150 685.00 11.18 441.00 7.20 315.00 5.14 209.00 3.41 103.00 1.68 22.00 0.36 4.00 0.07 6'151 6'200 694.00 11.24 449.00 7.27 322.00 5.21 216.00 3.50 110.00 1.78 26.00 0.42 4.00 0.06 6'201 6'250 703.00 11.29 456.00 7.33 328.00 5.27 222.00 3.57 116.00 1.86 30.00 0.48 4.00 0.06 6'251 6'300 712.00 11.35 464.00 7.39 335.00 5.34 229.00 3.65 123.00 1.96 34.00 0.54 4.00 0.06 6'301 6'350 721.00 11.40 472.00 7.46 342.00 5.41 236.00 3.73 131.00 2.07 39.00 0.62 4.00 0.06 6'351 6'400 731.00 11.47 478.00 7.50 348.00 5.46 242.00 3.80 136.00 2.13 43.00 0.67 5.00 0.08 6'401 6'450 740.00 11.52 486.00 7.56 355.00 5.53 249.00 3.88 143.00 2.23 49.00 0.76 6.00 0.09 6'451 6'500 747.00 11.54 494.00 7.63 362.00 5.59 257.00 3.97 151.00 2.33 54.00 0.83 7.00 0.11 6'501 6'550 757.00 11.60 502.00 7.69 370.00 5.67 264.00 4.05 158.00 2.42 60.00 0.92 8.00 0.12 6'551 6'600 766.00 11.65 509.00 7.74 375.00 5.70 269.00 4.09 163.00 2.48 64.00 0.97 8.00 0.12 6'601 6'650 775.00 11.70 517.00 7.80 383.00 5.78 277.00 4.18 171.00 2.58 70.00 1.06 9.00 0.14 6'651 6'700 784.00 11.75 525.00 7.87 390.00 5.84 284.00 4.25 178.00 2.67 75.00 1.12 10.00 0.15 6'701 6'750 793.00 11.79 533.00 7.93 397.00 5.90 291.00 4.33 185.00 2.75 81.00 1.20 11.00 0.16 6'751 6'800 803.00 11.85 540.00 7.97 403.00 5.95 297.00 4.38 191.00 2.82 85.00 1.25 13.00 0.19 6'801 6'850 810.00 11.87 548.00 8.03 410.00 6.01 304.00 4.45 198.00 2.90 92.00 1.35 15.00 0.22 6'851 6'900 819.00 11.91 556.00 8.09 417.00 6.07 311.00 4.52 205.00 2.98 99.00 1.44 19.00 0.28 6'901 6'950 829.00 11.97 565.00 8.16 425.00 6.14 318.00 4.59 212.00 3.06 106.00 1.53 23.00 0.33 6'951 7'000 838.00 12.01 572.00 8.20 431.00 6.18 324.00 4.65 218.00 3.13 112.00 1.61 27.00 0.39

Tarif A0Y B0Y B1Y B2Y B3Y B4Y B5Y Bruttolohn im Monat siehe Wegleitung Punkt 4.2 Stufe Von Stufe Bis ohne Kind 1Kind 2 Kinder 3 Kinder 4 Kinder 5 Kinder 7'001 7'050 847.00 12.06 580.00 8.26 439.00 6.25 331.00 4.71 225.00 3.20 119.00 1.69 32.00 0.46 7'051 7'100 856.00 12.10 588.00 8.31 447.00 6.32 338.00 4.78 232.00 3.28 126.00 1.78 36.00 0.51 7'101 7'150 865.00 12.14 597.00 8.38 455.00 6.39 345.00 4.84 239.00 3.35 133.00 1.87 41.00 0.58 7'151 7'200 875.00 12.20 604.00 8.42 462.00 6.44 351.00 4.89 245.00 3.41 139.00 1.94 45.00 0.63 7'201 7'250 884.00 12.24 612.00 8.47 470.00 6.51 358.00 4.96 252.00 3.49 146.00 2.02 51.00 0.71 7'251 7'300 893.00 12.27 621.00 8.54 478.00 6.57 365.00 5.02 259.00 3.56 153.00 2.10 56.00 0.77 7'301 7'350 902.00 12.31 628.00 8.57 484.00 6.61 371.00 5.06 265.00 3.62 159.00 2.17 61.00 0.83 7'351 7'400 911.00 12.35 636.00 8.62 492.00 6.67 378.00 5.13 272.00 3.69 166.00 2.25 66.00 0.89 7'401 7'450 921.00 12.40 644.00 8.67 500.00 6.73 385.00 5.19 279.00 3.76 173.00 2.33 72.00 0.97 7'451 7'500 932.00 12.47 653.00 8.74 508.00 6.80 393.00 5.26 287.00 3.84 181.00 2.42 78.00 1.04 7'501 7'550 941.00 12.50 660.00 8.77 515.00 6.84 398.00 5.29 292.00 3.88 186.00 2.47 82.00 1.09 7'551 7'600 950.00 12.54 668.00 8.82 524.00 6.92 405.00 5.35 299.00 3.95 194.00 2.56 88.00 1.16 7'601 7'650 959.00 12.58 677.00 8.88 532.00 6.98 413.00 5.42 307.00 4.03 201.00 2.64 95.00 1.25 7'651 7'700 968.00 12.61 685.00 8.93 540.00 7.04 420.00 5.47 314.00 4.09 208.00 2.71 102.00 1.33 7'701 7'750 978.00 12.66 692.00 8.96 547.00 7.08 425.00 5.50 320.00 4.14 214.00 2.77 108.00 1.40 7'751 7'800 987.00 12.69 701.00 9.02 556.00 7.15 433.00 5.57 327.00 4.21 221.00 2.84 115.00 1.48 7'801 7'850 998.00 12.75 709.00 9.06 564.00 7.21 440.00 5.62 334.00 4.27 228.00 2.91 122.00 1.56 7'851 7'900 1'008.00 12.80 717.00 9.10 573.00 7.28 447.00 5.68 341.00 4.33 235.00 2.98 129.00 1.64 7'901 7'950 1'018.00 12.85 724.00 9.14 580.00 7.32 453.00 5.72 347.00 4.38 241.00 3.04 135.00 1.70 7'951 8'000 1'029.00 12.90 733.00 9.19 588.00 7.37 460.00 5.77 354.00 4.44 248.00 3.11 142.00 1.78 8'001 8'050 1'039.00 12.95 741.00 9.23 596.00 7.43 467.00 5.82 361.00 4.50 255.00 3.18 149.00 1.86 8'051 8'100 1'050.00 13.00 750.00 9.29 605.00 7.49 474.00 5.87 368.00 4.56 262.00 3.24 156.00 1.93 8'101 8'150 1'060.00 13.05 757.00 9.32 612.00 7.53 480.00 5.91 374.00 4.60 268.00 3.30 162.00 1.99 8'151 8'200 1'071.00 13.10 765.00 9.36 620.00 7.58 487.00 5.96 381.00 4.66 275.00 3.36 169.00 2.07 8'201 8'250 1'081.00 13.14 774.00 9.41 629.00 7.65 494.00 6.01 388.00 4.72 282.00 3.43 176.00 2.14 8'251 8'300 1'092.00 13.20 782.00 9.45 637.00 7.70 501.00 6.05 395.00 4.77 289.00 3.49 183.00 2.21 8'301 8'350 1'102.00 13.24 790.00 9.49 645.00 7.75 509.00 6.11 403.00 4.84 297.00 3.57 191.00 2.29 8'351 8'400 1'113.00 13.29 799.00 9.54 654.00 7.81 516.00 6.16 410.00 4.90 304.00 3.63 198.00 2.36 8'401 8'450 1'123.00 13.33 807.00 9.58 662.00 7.86 523.00 6.21 417.00 4.95 311.00 3.69 205.00 2.43 8'451 8'500 1'134.00 13.38 816.00 9.63 671.00 7.92 530.00 6.25 424.00 5.00 318.00 3.75 212.00 2.50 8'501 8'550 1'145.00 13.43 824.00 9.67 679.00 7.96 537.00 6.30 431.00 5.06 325.00 3.81 219.00 2.57 8'551 8'600 1'156.00 13.48 833.00 9.71 687.00 8.01 544.00 6.34 438.00 5.11 332.00 3.87 226.00 2.64 8'601 8'650 1'166.00 13.52 842.00 9.76 696.00 8.07 552.00 6.40 446.00 5.17 340.00 3.94 234.00 2.71 8'651 8'700 1'177.00 13.57 851.00 9.81 704.00 8.12 559.00 6.44 453.00 5.22 347.00 4.00 241.00 2.78 8'701 8'750 1'188.00 13.62 860.00 9.86 713.00 8.17 568.00 6.51 460.00 5.27 354.00 4.06 248.00 2.84 8'751 8'800 1'198.00 13.65 869.00 9.90 721.00 8.22 576.00 6.56 467.00 5.32 361.00 4.11 255.00 2.91 8'801 8'850 1'211.00 13.72 879.00 9.96 731.00 8.28 586.00 6.64 476.00 5.39 370.00 4.19 264.00 2.99 8'851 8'900 1'222.00 13.77 888.00 10.01 740.00 8.34 595.00 6.70 483.00 5.44 377.00 4.25 271.00 3.05 8'901 8'950 1'233.00 13.82 897.00 10.05 748.00 8.38 603.00 6.76 490.00 5.49 384.00 4.30 278.00 3.11 8'951 9'000 1'243.00 13.85 906.00 10.09 756.00 8.42 612.00 6.82 497.00 5.54 391.00 4.36 285.00 3.18 9'001 9'050 1'254.00 13.89 914.00 10.13 765.00 8.48 620.00 6.87 504.00 5.58 398.00 4.41 292.00 3.24 9'051 9'100 1'265.00 13.94 923.00 10.17 773.00 8.52 628.00 6.92 511.00 5.63 405.00 4.46 299.00 3.29 9'101 9'150 1'275.00 13.97 932.00 10.21 782.00 8.57 637.00 6.98 519.00 5.69 413.00 4.53 307.00 3.36 9'151 9'200 1'286.00 14.02 941.00 10.26 790.00 8.61 645.00 7.03 526.00 5.73 420.00 4.58 314.00 3.42 9'201 9'250 1'297.00 14.06 950.00 10.30 799.00 8.66 654.00 7.09 533.00 5.78 427.00 4.63 321.00 3.48 9'251 9'300 1'308.00 14.10 959.00 10.34 808.00 8.71 662.00 7.14 540.00 5.82 434.00 4.68 328.00 3.54 9'301 9'350 1'318.00 14.13 967.00 10.37 816.00 8.75 670.00 7.18 547.00 5.87 441.00 4.73 335.00 3.59 9'351 9'400 1'329.00 14.18 976.00 10.41 825.00 8.80 679.00 7.24 554.00 5.91 448.00 4.78 342.00 3.65 9'401 9'450 1'340.00 14.22 985.00 10.45 834.00 8.85 687.00 7.29 562.00 5.96 456.00 4.84 350.00 3.71 9'451 9'500 1'350.00 14.25 994.00 10.49 843.00 8.90 696.00 7.35 569.00 6.01 463.00 4.89 357.00 3.77 9'501 9'550 1'361.00 14.29 1'003.00 10.53 852.00 8.94 704.00 7.39 576.00 6.05 470.00 4.93 364.00 3.82 9'551 9'600 1'372.00 14.33 1'012.00 10.57 861.00 8.99 712.00 7.44 583.00 6.09 477.00 4.98 371.00 3.87 9'601 9'650 1'382.00 14.36 1'020.00 10.60 869.00 9.03 721.00 7.49 590.00 6.13 484.00 5.03 378.00 3.93 9'651 9'700 1'393.00 14.40 1'029.00 10.64 878.00 9.07 729.00 7.53 597.00 6.17 491.00 5.07 385.00 3.98 9'701 9'750 1'404.00 14.44 1'038.00 10.67 887.00 9.12 738.00 7.59 604.00 6.21 499.00 5.13 393.00 4.04 9'751 9'800 1'415.00 14.48 1'047.00 10.71 896.00 9.17 746.00 7.63 612.00 6.26 506.00 5.18 400.00 4.09 9'801 9'850 1'425.00 14.50 1'056.00 10.75 905.00 9.21 755.00 7.68 619.00 6.30 513.00 5.22 407.00 4.14 9'851 9'900 1'436.00 14.54 1'064.00 10.77 914.00 9.26 763.00 7.73 626.00 6.34 520.00 5.27 414.00 4.19 9'901 9'950 1'447.00 14.58 1'073.00 10.81 922.00 9.29 772.00 7.78 633.00 6.38 527.00 5.31 421.00 4.24 9'951 10'000 1'457.00 14.61 1'082.00 10.85 931.00 9.33 780.00 7.82 640.00 6.42 534.00 5.35 428.00 4.29 10'001 10'050 1'468.00 14.64 1'091.00 10.88 940.00 9.38 789.00 7.87 647.00 6.45 541.00 5.40 436.00 4.35 10'051 10'100 1'479.00 14.68 1'101.00 10.93 949.00 9.42 798.00 7.92 655.00 6.50 549.00 5.45 443.00 4.40 10'101 10'150 1'490.00 14.72 1'110.00 10.96 958.00 9.46 807.00 7.97 662.00 6.54 556.00 5.49 450.00 4.44 10'151 10'200 1'502.00 14.76 1'121.00 11.02 968.00 9.51 817.00 8.03 670.00 6.58 564.00 5.54 458.00 4.50