Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht vom 4. September 2012 ( )

Ähnliche Dokumente
Beschluss vom 3. März 2016 Beschwerdekammer

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht vom 7. Februar 2012 ( )

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 10. Juni 2014 ( )

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht vom 7. August 2012 ( )

Urteil vom 3. Dezember 2015 Strafrechtliche Abteilung

Beschluss vom 3. Mai 2016 Beschwerdekammer

Beschluss des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 2. Oktober 2012 ( )

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 20. Januar 2015 ( )

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 4. März 2013 ( )

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht vom 29. Januar 2013 ( )

Entscheid vom 27. April 2007 I. Beschwerdekammer

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht vom 19. Februar 2013 ( )

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht vom 11. Dezember 2012 ( )

Beschluss des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 30. September 2014 ( )

Beschluss vom 23. Mai 2012 Strafkammer

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 4. September 2012 ( )

Entscheid des Steuer- und Enteignungsgerichts Basel-Landschaft, > Abteilung Enteignungsgericht. vom 17. Februar 2016 ( ) Prozessuale Fragen

U r t e i l v o m 1 1. A u g u s t I I. z i v i l r e c h t l i c h e A b t e i l u n g

Beschluss des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 2. September 2014 ( )

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 10. April 2012 ( )

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 16. Juni 2015 ( )

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 27. Oktober 2015 ( )

Keine Veröffentlichung im Amtsbericht. Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO, SR 312.0).

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ST.GALLEN

Beschluss vom 21. Januar 2015 Beschwerdekammer

Die Rechtsmittel im Haftpflichtprozess nach dem Bundesgerichtsgesetz

Obergericht des Kantons Zürich

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 9. März 2015 ( )

Besetzung Präsident: Roland Henninger Hubert Bugnon, Jérôme Delabays Gerichtsschreiberin: Gina Gutzwiller

EUROPÄISCHER GERICHTSHOF FÜR MENSCHENRECHTE

U r t e i l v o m 2 3. D e z e m b e r I I. z i v i l r e c h t l i c h e A b t e i l u n g

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 2. April 2013 ( )

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht vom 22. Januar 2013 ( )

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht

U r t e i l v o m 23. O k t o b e r

Beschluss des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht vom 6. November 2012 ( )

II. offentiich-rechtiiche AbteiIung

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht vom 10. April 2012 ( )

Gegenteil: Dispositionsmaxime: Im Zivilrecht, die Parteien entscheiden, ob und welche Art von Prozess geführt wird

Entscheid vom 8. August 2013 Beschwerdekammer

Staatssekretariat für Migration (SEM; vormals Bundesamt für Migration, BFM) Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Beschluss vom 11. Februar 2014 Beschwerdekammer

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht vom 26. März 2013 ( )

Übungen Öffentliches Recht III

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 10. März 2015 ( )

Militärstrafprozess. (MStP) Änderung vom. Vorentwurf. Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

Versicherungsgericht. vertreten durch lic. iur. Samuel Teindel, Rechtsanwalt, Industriestrasse 13c, Postfach, 6302 Zug

U r t e i l v o m 5. M ä r z

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht

U r t e i l v o m 2 9. A p r i l I. z i v i l r e c h t l i c h e A b t e i l u n g

I. Staats- und Gemeindesteuern Nachsteuerverfügung und Strafbescheid für die Steuerperioden 2007 bis 2009

B e g r ü n d u n g :

Verfügung vom 1. Februar 2017 Strafkammer

U r t e i l v o m 1 3. J u n i

Schadensersatz im Strafprozess

Richtlinie Nr des Generalstaatsanwalts vom 22. Dezember 2010 betreffend die polizeilichen Einvernahmen (Stand am )

Einstellung des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft Verfasst von Cédric Müller

I M N A M E N D E R R E P U B L I K! Der Verfassungsgerichtshof hat unter dem Vorsitz des. Dr. H o l z i n g e r, Dr. B i e r l e i n. Dr.

Strafprozessordnung - StPO -

Art. 731b OR, Organisationsmangel. Zuständigkeit.

Beschluss vom 6. September 2016 Beschwerdekammer

Rechte und Pflichten in einem Strafverfahren

DIRO-Strafrechtstag 2016 in Hagen

U r t e i l v o m 2 8. J u n i I. Ö f f e n t l i c h r e c h t l i c h e A b t e i l u n g

8: Schutz durch und vor staatlichen Gerichten

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht,

Hauptverfahren (Art ) Besondere Verfahren (Art ) Rechtsmittel (Art )

Beschluss vom 16. April 2015 Beschwerdekammer

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

U r t e i l v o m 2 4. J a n u a r

Lösungsskizze zur 3. Klausur

Kreisschreiben Opferhilfe. Leistungen nach der Opferhilfegesetzgebung für Kosten von Prozessbeistandschaften

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, vom 23. September 2013 ( )

Beschluss vom 30. Juli 2013 Beschwerdekammer

Beschluss vom 4. Mai 2015 Beschwerdekammer

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 1. September 2015 ( )

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 5. März 2013 ( )

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht

Die Sachverhaltsrüge vor Bundesgericht

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 4. November 2014 ( )

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht vom 29. Januar 2013 ( )

Verein gegen Tierfabriken Schweiz VgT gegründet am 4. Juni 1989

Beschwerdeentscheidung

Einstellungsverfügungen

Verordnung zum Vollzug des eidgenössischen Arbeitsgesetzes

Verordnung über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren

Rechtliches Gehör betr Dauerdelikt

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 14. Januar in dem Rechtsstreit

Tatbestand. Die Parteien streiten über einen Anspruch der Klägerin auf Nachteilsausgleich gemäß 113 Abs. 3, Abs. 1 BetrVG.

Entscheid vom 12. August 2009 II. Beschwerdekammer

Das Strafprozessrecht Das abgekürzte Verfahren (Art. 358 bis Art. 362 StPO)

abgelaufen; der Beschuldigte habe sich daher ab diesem Zeitpunkt illegal in der Schweiz aufgehalten.

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht

Transkript:

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht vom 4. September 2012 (470 12 126) Strafprozessrecht Verfahrenseinstellung Besetzung Präsident Thomas Bauer, Richter Peter Tobler (Ref.), Richterin Helena Hess, Gerichtsschreiberin i.v. Elisabeth Vogel Parteien A., vertreten durch Advokat Dr. Sven Oppliger, Marktplatz 18, Postfach 896, 4001 Basel, Beschwerdeführerin B., vertreten durch Advokat Dr. Sven Oppliger, Marktplatz 18, Postfach 896, 4001 Basel, Beschwerdeführer gegen Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Arlesheim, Kirchgasse 5, 4144 Arlesheim, Beschwerdegegnerin C., Beschuldigter Gegenstand Verfahrenseinstellung Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Arlesheim, vom 7. Juni 2012 Seite 1

Sachverhalt A. A. und B. sowie C. und D. wohnen als Nachbarn am E. weg 21 und 19 in F.. Seit Jahren bestehen zwischen den Parteien Nachbarschaftsstreitigkeiten, wobei sich der Konflikt auf den Pflanzenwuchs an der gemeinsamen Parzellengrenze und der Korporationsparzelle bezieht. Mit friedensrichterlichem Vergleich vom 16. Oktober 2007 einigten sich die Parteien, jene Pflanzen mindestens einmal jährlich entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen über Grünhecken zurück zu schneiden. B. Mit Schreiben vom 26. August 2010 erstatteten A. und B. Strafanzeige gegen C. wegen Tätlichkeiten, Hausfriedensbruchs sowie Sachbeschädigung beim damaligen Bezirksstatthalteramt Arlesheim. Dieser erstattete in der Folge am 23. Oktober 2010 (Schreiben vom 23. Oktober 2005 datierend) beim damaligen Bezirksstatthalteramt Arlesheim Gegenanzeige gegen A. und B. jeweils wegen Hausfriedensbruchs und Sachbeschädigung. Die am 1. Februar 2011 durchgeführte Vergleichshandlung zwischen C. und A. zeitigte keinen Erfolg, da sich die Parteien weder bezüglich des mündlich präsentierten Vergleichsvorschlags noch betreffend den nachträglich durch C. vorgebrachten schriftlichen Vergleichsvorschlag zu einigen vermochten. C. Mit Verfügung vom 7. Juni 2012 stellte die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Arlesheim, das Verfahren gegen C. in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO ein, da sich der Tatverdacht bezüglich Tätlichkeiten, Hausfriedensbruchs und Sachbeschädigung nicht erhärtet habe. Die Zivilklage wurde auf den Zivilweg verwiesen, die Verfahrenskosten zu Lasten des Staates genommen und der beschuldigten Person im Übrigen keine Entschädigung und keine Genugtuung zugesprochen (Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO). Bezüglich der Einstellung des Verfahrens wegen Hausfriedensbruchs begründete die Staatsanwaltschaft den Entscheid damit, dass der subjektive Tatbestand nicht vorliege, da der Beschuldigte keine Kenntnis vom Hausverbot gehabt habe. Auch die Strafverfahren gegen A. und B. wurden von der Staatsanwaltschaft mit Verfügungen vom 7. Juni 2012 eingestellt. Die diesbezüglichen Beschwerden an das Kantonsgericht Basel-Landschaft werden in zwei separaten Verfahren (470 12 66 und 470 12 121) behandelt. D. Gegen die Einstellungsverfügung vom 7. Juni 2012 erhoben A. und B., vertreten durch Advokat Dr. Sven Oppliger, mit Eingabe vom 15. Juni 2012 Beschwerde beim Kantonsgericht und begehrten, es sei die Verfügung vom 7. Juni 2012 bezüglich der Einstellung des Seite 2

Verfahrens wegen Hausfriedensbruchs aufzuheben und der Beschuldigte entsprechend zu bestrafen. Überdies wurde beantragt, die Beschwerdegegnerin sei eventualiter anzuweisen, gegen den Beschuldigten einen Strafbefehl wegen Hausfriedensbruch zu erlassen; unter Kostenund Entschädigungsfolge. Die Beschwerde wurde damit begründet, dass das Verfahren zu Unrecht eingestellt worden sei, da die Beschwerdegegnerin das von den Beschwerdeführern gegenüber dem Beschuldigten ausgesprochene Hausverbot als entscheidenden und rechtserheblichen Urkundenbeweis absichtlich nicht berücksichtigt habe. Unter dessen Berücksichtigung sei erstellt, dass der Beschuldigte den Straftatbestand des Hausfriedensbruchs sowohl in objektiver wie auch in subjektiver Hinsicht verwirklicht habe. Da auch keine Rechtsfertigungs- oder Entschuldigungsgründe vorlägen, sei der Beschuldigte entsprechend zu bestrafen. Auf die weitere Begründung der Beschwerde wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen des vorliegenden Beschlusses eingegangen. E. In der Stellungnahme vom 10. Juli 2012 äusserte sich die Staatsanwaltschaft Basel- Landschaft, Hauptabteilung Arlesheim, dahingehend, dass aufgrund der vorliegenden Akten der Tatbestand des Hausfriedensbruchs nicht erfüllt sei, weshalb die Staatsanwaltschaft das Verfahren eingestellt habe. Die Beschwerde sei deshalb unter Kostenfolge abzuweisen. F. Mit Stellungnahme vom 15. Juli 2012 machte der Beschuldigte im Wesentlichen geltend, dass er lediglich zweimal und in Unkenntnis eines Hausverbots auf das Grundstück der Beschwerdeführer eingedrungen sei und zwar einmal, um Gartenabschnitte der Beschwerdeführer auf ihre Parzelle zurück zu legen und ein andermal, um eine Rechnung in den Briefkasten der Beschwerdeführer einzuwerfen. Er beantragte sinngemäss, dass die Verfügung der Staatsanwaltschaft zu bestätigen sei; unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführer. Ausserdem begehrte der Beschuldigte eine Entschädigung für seine Aufwendungen sowie Genugtuung für die erlittene seelische Belastung. Erwägungen 1. Die Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, ist gemäss 15 Abs. 2 EG StPO zur Beurteilung von Beschwerden sachlich zuständig. Die Beschwerde ist gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO gegen Verfügungen und die Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden zulässig. Nach Art. 393 Abs. 2 StPO können Rechtsverletzungen, die falsche Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit ge- Seite 3

rügt werden, womit die Beschwerde ein umfassendes ordentliches Rechtsmittel darstellt. Mit der Beschwerde können somit alle Mängel des angefochtenen Entscheides geltend gemacht werden (STEPHENSON/THIRIET, Basler Kommentar StPO, 2011, Art. 393 N 15). Die Beschwerdefrist gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide beträgt zehn Tage, wobei die Beschwerde schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen ist (Art. 396 Abs. 1 StPO). Nach Art. 385 Abs. 1 StPO hat die Person oder die Behörde, die ein zu begründendes Rechtsmittel ergreift, genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides sie anficht (lit. a); welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen (lit. b); und welche Beweismittel sie anruft (lit. c). Die geschädigte Person ist zur Beschwerde legitimiert, sofern sie sich als Privatklägerin konstituiert hat (Art. 105 Abs. 1 lit. a i.v.m. Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO; Urteil des Bundesgerichts 6B_557/2010 vom 9. März 2011 E. 5.2). Da die Beschwerdeführer als Geschädigte den Strafantrag gestellt haben, haben sie sich als Privatkläger konstituiert, womit sie zur Beschwerde legitimiert sind. Nachdem die Beschwerde vom 15. Juni 2012 gegen die angefochtene Verfügung vom 7. Juni 2012 innert Frist erfolgt ist, die Beschwerdeführer mit der Rüge der unrichtigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts aufgrund Nichtbeachtung einer Urkunde einen zulässigen Beschwerdegrund geltend machen und die Zahlung der Sicherheitsleistung von CHF 600.00 innert Frist erfolgte, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2.1 Die Staatsanwaltschaft verfügt die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO). Das Bundesgericht hat sich in verschiedenen Entscheiden für den Grundsatz "in dubio pro duriore" ausgesprochen, wonach die Staatsanwaltschaft eine Einstellung nur bei klarer Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen verfügen darf (BGE 137 IV 219 E. 7.1; Urteile des Bundesgerichts 1B_46/2011 vom 1. Juni 2011 E. 4 und 1B_366/2011 vom 24. Oktober 2011 E. 2.1), wobei in Zweifelsfällen eine Anklage und gerichtliche Beurteilung zu erfolgen hat. Eine Einstellung des Verfahrens ist aber immer dann angezeigt, wenn nach der gesamten Aktenlage ein Freispruch zu erwarten ist (GRÄDEL/HEINIGER, Basler Kommentar StPO, 2011, Art. 319 StPO N 8; SCHMID, Praxiskommentar StPO, Art. 319 N 5). Im Interesse der Verfahrensökonomie und der beschuldigten Person ist darauf zu achten, dass keine leichtfertigen Anklagen erhoben werden (LANDSHUT, Zürcher Kommentar StPO, 2010, Art. 319 N 3). 2.2 Nach Art. 186 StGB macht sich des Hausfriedensbruchs schuldig, wer gegen den Willen des Berechtigten in ein Haus, in eine Wohnung, einen abgeschlossenen Raum eines Hauses oder in einen unmittelbar zu einem Hause gehörenden umfriedeten Platz, Hof oder Garten oder Seite 4

in einen Werkplatz unrechtmässig eindringt oder, trotz der Aufforderung eines Berechtigten, sich zu entfernen, darin verweilt. Die Strafe beträgt Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Durch die Bestimmung geschützt wird neben den abgeschlossenen Räumen eines Hauses auch der unmittelbar um ein Haus gehörende umfriedete Platz, Hof oder Garten. Umfriedet bedeutet, dass solche Flächen umschlossen sein müssen, etwa durch Zäune oder Hecken, wobei aber die Erkennbarkeit der Abgrenzung massgebend ist (DELNON/RÜDY, Basler Kommentar StGB II, 2007, Art. 186 N 12). Gegen den Willen des Berechtigten handelt ein Täter, wenn eine deutliche Willensbekundung des Berechtigten vorliegt, aus welcher erkennbar ist, dass dieser sein Hausrecht ausübt (DELNON/RÜDY, a.a.o., N 22). Der Wille kann dabei ausdrücklich erklärt werden (durch Schrift oder Bild) oder sich aus dem Umständen ergeben (BGE 90 IV 74 E. 2b; z.b. verschlossene Türe, Hausglocke). Vollendet ist das Eindringen im Allgemeinen schon dann, wenn sich der Täter auch nur mit einem Glied - z.b. dem Fuss zwischen der Tür, dem Griff durch das Fenster - in dem geschützten Raum befindet (STRATENWERTH/JENNY/BOMMER, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil I, 6 N 10). Hausfriedensbruch begeht nur, wer den Tatbestand vorsätzlich, d.h. wissentlich und willentlich, erfüllt. Der Täter muss mithin Kenntnis des entgegenstehenden Willens bzw. der Aufforderung zur Entfernung haben (BGE 90 IV 74 E. 3) und die Erfüllung des objektiven Tatbestandes zumindest in Kauf nehmen (BGE 127 IV 122 E. 1; 129 IV 230 E. 5.2). 2.3 Es ist vorliegend unbestritten, dass der Beschuldigte das Grundstück der Beschwerdeführer mehrere Male betreten hat (Einvernahme des Beschuldigten vom 21. Oktober 2010, Frage 10, act. 161; Aufzeichnungen der Videokamera, act. 81 ff.; Beschwerdeantwort vom 15. Juli 2012, S. 2). Von den Beschwerdeführern wird behauptet, dass die Beschwerdegegnerin einen rechtserheblichen und entscheidenden Urkundenbeweis absichtlich übersehen habe, indem das durch die Beschwerdeführer ausgesprochene Hausverbot in der angefochtenen Verfügung keine Erwähnung finde. Zunächst ist festzustellen, dass die Vorinstanz das Hausverbot in ihrem Entscheid erwähnt, indem sie darlegt, dass der Beschuldigte vom Hausverbot keine Kenntnis gehabt habe. Sie hat die Thematik des Hausverbots entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführer bei der Einstellungsverfügung also berücksichtigt. Bei der Einstellung des Verfahrens hat die Staatsanwaltschaft ihren Entscheid zwar zu begründen (Art. 80 Abs. 2 StPO), verfahrenserledigende Entscheide, welche keine Urteile darstellen, müssen jedoch keine detaillierte tatsächliche und rechtliche Würdigung enthalten (Art. 81 Abs. 3 lit. a und b StPO). Die Begründungsdichte ist unter Berücksichtigung des konkreten Einzelfalls sowie der Interessen der Betroffenen festzusetzen. Da es sich im vorliegenden Fall um die Einstellung eines Verfah- Seite 5

rens betreffend Hausfriedensbruch im Rahmen eines langjährigen Nachbarschaftskonflikts und um ein Bagatelldelikt handelt, sind an die Begründungsdichte geringe Anforderungen zu stellen. Insbesondere kommt der Staatsanwaltschaft nicht die Pflicht zu, jedes angebotene Beweismittel einzeln zu kommentieren. Indem sie nicht genauer ausführt, aufgrund welcher Umstände der Beschuldigte vom Hausverbot keine Kenntnis hatte, verletzte sie ihre Begründungspflicht in keiner Weise. Die Rüge, wonach die Staatsanwaltschaft absichtlich das Hausverbot unberücksichtigt gelassen habe, erweist sich somit als unbegründet. 2.4 Die Beschwerdeführer vermögen in der Beschwerde nicht darzutun, dass der Beschuldigte vom Hausverbot der Beschwerdeführer tatsächlich Kenntnis hatte. Allerdings musste der Beschuldigte mit Blick auf das jahrelange, schlechte nachbarschaftliche Verhältnis und das eigens gegenüber den Beschwerdeführern ausgesprochene Hausverbot vom 4. September 2005 wohl davon ausgehen, dass ein Betreten der Nachbarschaftsparzelle dem Willen der Beschwerdeführer entgegensteht. Ob der subjektive Tatbestand erfüllt ist, kann aber aus folgendem Grund offen bleiben: Nach dem im Strafprozessrecht geltenden Opportunitätsprinzip sehen Staatsanwaltschaft und die Gerichte von einer Strafverfolgung ab, wenn das Bundesrecht dies vorsieht, namentlich unter den Voraussetzungen von Art. 52, 53 und 54 StGB (Art. 319 Abs. 1 lit. e i.v.m. Art. 8 StPO). Nach Art. 52 StGB sieht die zuständige Behörde von einer Strafverfolgung, einer Überweisung an das Gericht oder einer Bestrafung ab, wenn Schuld und Taten geringfügig sind, mithin ein Strafbedürfnis fehlt. Dabei müssen sowohl die Schuld, wie auch die Tatfolgen, geringfügig sein (RIKLIN, Basler Kommentar StGB I, Art. 52 N 13 ff.). Beim Tatbestand des Hausfriedensbruchs nach Art. 186 StGB handelt es sich um ein echtes Bagatelldelikt, welches nur auf Antrag strafbar ist (RIKLIN, a.a.o., N 2). Die vorliegende Anzeige der Beschwerdeführer gegen den Beschuldigten wurde im Rahmen eines Nachbarschaftskonflikts erstattet, welcher aktenkundig bereits seit nunmehr mindestens sieben Jahren andauert. Dem vorliegenden Strafverfahren ist ein zivilrechtliches Verfahren über dieselbe Streitigkeit (Rückschnitt der Pflanzen auf der Parzellengrenze) vorausgegangen. Als Reaktion auf die Anzeige der Beschwerdeführer erstattete der Beschuldigte seinerseits gegen die Beschwerdeführer am 23. Oktober 2010 Gegenanzeige wegen Hausfriedensbruchs und Sachbeschädigung. Die Folgen des behaupteten Hausfriedensbruchs infolge des minimalen Überschreitens der Parzellengrenze erweist sich als überaus geringfügig, da dieser weder einen materiellen Schaden, noch sonst eine wesentliche Beeinträchtigung der Rechtsstellung der Beschwerdeführer zur Folge hatte. Auch die Schuld des Beschuldigten ist aufgrund der Tatsache, dass die Schuldzuweisungen, das "zu Leid leben", das Werfen von Schnittgut auf das andere Grundstück, das Ausspre- Seite 6

chen von Hausverboten und die Strafanzeigen auf Gegenseitigkeit zwischen den Parteien beruhen und somit beide Parteien für das schlechte nachbarschaftliche Verhältnis Verantwortung tragen, als geringfügig zu bezeichnen. Angesichts des seitens der Staatsanwaltschaft bis anhin betriebenen Aufwandes ist die Einstellung auch aus prozessökonomischen Gründen zu befürworten. In jedem Fall fehlt es vorliegend am Nachweis eines strafrechtlich relevanten Sachverhaltes, weshalb sich die Einstellungsverfügung vom 7. Juni 2012 als rechtmässig erweist. Die Beschwerde ist somit abzuweisen. 3. Die Beschwerdeführer stellen eventualiter - somit für den Fall, dass die Einstellungsverfügung der Vorinstanz durch die Rechtsmittelinstanz nicht aufgehoben werde - das Rechtsbegehren, das Kantonsgericht habe die Staatsanwaltschaft anzuweisen, einen Strafbefehl zu erlassen. Nachdem die Einstellung des Verfahrens für rechtmässig befunden wurde, steht die Strafbarkeit des Beschuldigten in diesem Verfahren ausser Frage, weshalb dem Eventualbegehren nicht statt gegeben werden kann. Dies steht auch im Einklang mit der Weisungsbefugnis des Kantonsgerichts, welche nur bei Gutheissung der Beschwerde ausgeübt werden kann (Art. 397 Abs. 3 StPO). 4. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend gehen die Verfahrenskosten in Anwendung von Art. 428 Abs. 1 StPO zu Lasten der unterliegenden Beschwerdeführer. Die dem Beschwerdeführer aufzuerlegende Gerichtsgebühr ist gestützt auf 13 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren der Gerichte auf CHF 500.00, zuzüglich Auslagen von CHF 50.00, somit auf total CHF 550.000, festzulegen. Den anwaltlich vertretenen Beschwerdeführern ist augrund ihres Unterliegens keine Parteientschädigung zuzusprechen. Nach Art. 429 Abs. 1 StPO hat die beschuldigte Person, wenn das Verfahren gegen sie eingestellt wurde, Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (lit. a), der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind (lit. b) und auf Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug (lit. c). Der Beschuldigte legt in keiner Weise dar, dass er aufgrund des vorliegenden Strafverfahrens wirtschaftliche Einbussen erlitten habe. Da vorliegend ganz offensichtlich auch keine besonders schwere Verletzung der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten infolge des Strafverfahrens vorliegt, entfällt sowohl ein Anspruch auf Entschädigung wie auch auf Genugtuung. Seite 7

Demnach wird erkannt: ://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von gesamthaft CHF 600.00, bestehend aus einer Gebühr von CHF 550.00 und Auslagen von pauschal CHF 50.00, werden den Beschwerdeführern auferlegt. Präsident Gerichtsschreiberin i.v. Thomas Bauer Elisabeth Vogel Seite 8