Merkblatt über gewerbliche Wareneinfuhren Indien



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Transkript:

Merkblatt über gewerbliche Wareneinfuhren Indien

Indien (Juli 2010) Köln (gtai) - Bei der Einfuhr von Waren in Indien sind eine Vielzahl von Vorschriften und Regelungen zu beachten. Die frühzeitige Information über Einfuhrverfahren, zu zahlende Abgaben und mögliche Verbote und Beschränkungen hilft, Verzögerungen an der Grenze und damit zusätzliche Kosten zu vermeiden. Weitere Informationen unter www.gtai.de/zoll. Wareneinfuhr in Indien Handelspolitische Rahmenbedingungen Indien ist Mitglied der Welthandelsorganisation (World Trade Organization - WTO, seit 1.1.95) und im Rahmen dieser Mitgliedschaft zu den WTO-Kernprinzipien der Meistbegünstigung (Gleichbehandlung von Drittlandswaren an der Zollgrenze) sowie der Inländerbehandlung (wettbewerbsrechtliche Gleichstellung von Importwaren im Verhältnis zu inländischen Waren) verpflichtet. Darüber hinaus hat Indien bi- und multilaterale Handelsabkommen (Regional Trade Agreements - RTA), die zu einem präferenziellen Marktzugang führen, mit den folgenden Staaten(-gruppen) geschlossen: Partner Art des Abkommens in Kraft seit SAARC* Übereinkommen über die südasiatische Freihandelszone SAFTA 1.1.2006, Zollabbau ab Juli/August 2006 Sri Lanka Freihandelsabkommen 1.3.2000 Nepal Handelsabkommen 17.4.2002 ASEAN** Freihandelsabkommen (AIFTA) 1.1.2010 Singapur Abkommen über eine umfangreiche 1.8.2005 wirtschaftliche Zusammenarbeit (CEPA) Thailand Freihandelsabkommen 1.9.2004 Korea (Rep.) Abkommen über eine umfangreiche wirtschaftliche Zusammenarbeit (CEPA) 1.1.2010 China, Korea (Rep.), Bangladesch, Sri Lanka Afghanistan Chile Asien-Pazifik Handelsabkommen (APTA, vormals Bangkok Agreement), Zollpräferenzen für 445 Waren Handelsabkommen Indien-Afghanistan über einen präferenziellen Marktzugang für bestimmte Waren Indien-Chile Präferenzabkommen (ICPTA) 1.7.2006 13.5.2003 11.9.2007 Mercosur*** Präferenzabkommen 11.6.2009 *South Asian Association for Regional Cooperation: Afghanistan, Bangladesch, Bhutan, Indien, Malediven, Nepal, Pakistan, Sri Lanka **Association of Southeast Asian Nations: Brunei Darussalam, Indonesien, Kambodscha, Laos, Malaysia, Myanmar, Philippinen, Singapur, Thailand, Vietnam ***Mercado Commun del Sur: Argentinien, Brasilien, Paraguay, Uruguay Germany Trade & Invest www.gtai.de 1

Indien (Juli 2010) Im Rahmen des gemeinsamen Aktionsplans EU-Indien verhandelt die Europäische Union seit Ende 2006 mit Indien über ein Handels- und Investitionsabkommen. Die Verhandlungen sollen bis Ende 2010 abgeschlossen werden. Darüber hinaus verhandelt Indien zurzeit mit Japan und den Staaten des Golfkooperationsrates (GCC) über Freihandelsabkommen. Die Verhandlungen mit Japan sollen bis Ende 2010 abgeschlossen sein. Gemeinsam mit China wurde eine Expertenkommission eingesetzt, die die Durchführbarkeit eines bilateralen Freihandels- und Investitionsabkommens prüfen soll. Zollverfahren, Einfuhrabgaben Zollabfertigung Waren dürfen nur über die in der indischen Zollgesetzgebung vorgeschriebenen Zollstraßen, Zollhäfen beziehungsweise Zollflughäfen in das indische Zollgebiet (Domestic Tariff Area - DTA) verbracht werden. Zur Zollanmeldung von Waren muss der indische Importeur grundsätzlich bei der Außenhandelsbehörde DGFT: (http://dgft.delhi.nic.in) mit einer Importer Exporter Codenummer (IEC) registriert sein. Die Waren sind innerhalb von 24 Stunden nach Eintreffen bei der Zollverwaltung vorab summarisch anzumelden und anschließend auf der Zollanmeldung (Bill of Entry) unter Vorlage der Warenbegleitpapiere abschließend in ein Zollverfahren zu überführen. Für die Zollanmeldung kann sich der Importeur von einem von der Zollverwaltung registrierten Zollagenten (Customs House Agent) vertreten lassen. Waren können zum zollrechtlich freien Verkehr oder zu besonderen Zollverfahren (zum Beispiel vorübergehende Einfuhr) angemeldet werden. Nach Informationen der indischen Zollverwaltung wurden inzwischen an den wichtigsten Zolldienststellen des Landes die technischen Voraussetzungen für eine elektronische Anmeldung über EDI (Electronic Data Interchange) sowie den Indian Customs and Excise Gateway (ICEGATE) geschaffen. Für bestimmte exportorientierte Unternehmen (Export Houses/Trading Houses) mit entsprechendem Nachweis (status certificate) sind nach dem indischen Außenwirtschaftsrecht vereinfachte Verfahren bei der Ein- und Ausfuhr von Waren vorgesehen. Für eine ordnungsgemäße Zollanmeldung in Indien sind vom Exporteur die nachfolgend aufgeführten Warenbegleitpapiere zu erstellen. Diese Dokumente gelten als Nachweise für die Angaben in der Zollanmeldung: - Handelsrechnung (Commercial Invoice, in 3-facher Ausfertigung) in englischer Sprache mit folgenden Angaben: -- Name und Anschrift des Verkäufers und des Käufers -- Name und Anschrift des Frachtführers -- Marke, Nummer, Anzahl und Art der Packstücke -- Brutto- und Nettogewicht -- genaue Warenbezeichnung, HS-Codenummer -- CIF-Wert -- Fracht- und Versicherungskosten -- Ursprungsland -- Am Ende der Rechnung hat der Exporteur eine Erklärung abzugeben, dass die Angaben in der Rechnung wahrheitsgemäß und korrekt sind. 2 Merkblatt über gewerbliche Wareneinfuhren

- Frachtpapiere (Konnossemente oder Luftfrachtbrief) - Ursprungszeugnis (Certificate of Origin) - Packliste - sonstige Zertifikate und Zeugnisse, wie Pflanzengesundheitszeugnis, Veterinär-, Inspektionsoder Analysezertifikate, Chartered Engineer Certificate gemäß den Vorschriften der Verbote und Beschränkungen. Zollrechtlich freier Verkehr Bei der Anmeldung zum zollrechtlich freien Verkehr ( for home consumption ) entstehen die Einfuhrabgaben (Zoll und Einfuhrnebenabgaben) zum Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldung. Darüber hinaus prüft die Zollverwaltung bei Erhalt der Zollanmeldung, ob die Waren Bestimmungen hinsichtlich Verboten und Beschränkungen unterliegen. Gegebenenfalls sind für diese Waren zum Zeitpunkt der Anmeldung die vorgeschriebenen Bescheinigungen (Genehmigungen, Zertifikate) zu erbringen. Einfuhrabgaben Zolltarif Der indische Einfuhrzolltarif basiert auf der internationalen Nomenklatur des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Codierung der Waren (HS 2007) mit 21 Abschnitten, 97 Kapiteln sowie vierstelligen Positionen und sechsstelligen Unterpositionen. Integraler Bestandteil des Tarifschemas sind die Allgemeinen Vorschriften sowie Anmerkungen in den Abschnitten und Kapiteln zur Einreihung der Waren. Für eine Vielzahl von Waren sind im indischen Tarif weitere nationale Unterteilungen mit achtstelligen Codes vorgesehen. Darüber hinaus sind in Kapitel 98 des Tarifs unter anderem die Zollsätze für Einfuhren im Rahmen von Industrieprojekten festgeschrieben. Jeder in der Regel sechs- bzw. achtstelligen Codenummer mit Warenbezeichnung wird ein Regelzollsatz (Standard Rate) zugewiesen und bildet so im Tarif eine sogenannte Tariflinie. Bei den Zollsätzen handelt es sich in der Mehrzahl um Wertzollsätze (in % vom Wert). Für bestimmte Waren sind Mindestzölle vorgeschrieben. So bestehen im Textilbereich Zollsätze bestehend aus einem Wertzollsatz und einem spezifischem Satz (in indischen Rupien pro Mengeneinheit), wobei derjenige Zollsatz angewendet wird, der zur höheren Zollbelastung führt. Bemessungsgrundlage für die Festsetzung der Einfuhrzölle (= Zollwert) ist im Rahmen eines Kaufgeschäftes grundsätzlich der Transaktionswert, das ist der für die Waren gezahlte oder zu zahlende Preis, wobei nach dem indischen Zollwertrecht die Beförderungs- und Versicherungskosten bis zur Eingangszollstelle in Indien hinzugerechnet werden, sofern sie nicht im Kaufpreis enthalten sind. Grundsätzlich akzeptiert die indische Zollverwaltung den Wert CIF (Cost, Insurance and Freight) beziehungsweise CIP (Carriage and Insurance Paid To) der internationalen Lieferbedingungen (Incoterms 2000) zuzüglich eines Aufschlags von 1% (für Loading, Unloading and Handling Charges ) als Zollwert. Germany Trade & Invest www.gtai.de 3

Indien (Juli 2010) Der Spitzenzollsatz für Industrieerzeugnisse beträgt grundsätzlich 10%. Ausnahmen bestehen unter anderem für komplette Personenkraftwagen sowie Krafträder(60%). Nachfolgend eine Auswahl von Waren unter Angabe des angewandten Regelzollsatzes: ex HS-Kapitel/ Codenummer Warenbezeichnung Regelzollsatz (Standard Rate) 2801-2805 Chemische Elemente 5% 2806-2851 Sonstige anorganische chemische Erzeugnisse 7,5% 2901-2904 (außer 2903 11 10, 2903 12, 2903 13 und 2903 22) Acyclische und cyclische Kohlenwasserstoffe; Halogenderivate der Kohlenwasserstoffe; Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate der Kohlenwasserstoffe, auch halogeniert 5% 33 (außer 3301 und 3302 10) ETHERISCHE ÖLE UND RESINOIDE; ZUBEREITETE RIECH-, KÖRPERPFLE- GE- ODER SCHÖNHEITSMITTEL 3801-3817 Verschiedene Erzeugnisse der chemischen 7,5%/10% Industrie 3901-3915 Kunststoffe und Waren daraus 7,5% 3916-3926 Kunststofferzeugnisse 10% 48 PAPIER UND PAPPE; WAREN AUS PA- 10% PIERHALBSTOFF, PAPIER ODER PAPPE 64 SCHUHE, GEMASCHEN UND ÄHNLI- 10% CHE WAREN; TEILE DAVON 7203-7229 Eisen und Stahl 5% 73 WAREN AUS EISEN UND STAHL 10% 7401-7410 Kupfer und Halbfertigerzeugnisse aus Kupfer 5% 7411-7419 Fertigwaren aus Kupfer 10% 75 NICKEL UND WAREN DARAUS 2% 7601-7607 Aluminium und Halbfertigwaren aus Aluminium 5% 7610-7616 Fertigwaren aus Aluminium 10% 84 (außer 8471) KERNREAKTOREN, KESSEL, MASCHI- 7,5%/10% NEN, APPARATE UND MECHANISCHE GERÄTE; TEILE DAVON 8471 Automatische Datenverarbeitungsmaschinen und ihre Einheiten; magnetische oder optische Schriftleser, Maschinen zum Aufzeichnen von Daten auf Datenträger in Form eines Codes und Maschinen zum Verarbeiten dieser Daten, anderweit weder genannt noch inbegriffen 0% 10% 4 Merkblatt über gewerbliche Wareneinfuhren

(Forts.) ex HS-Kapitel/ Codenummer 85 (außer Waren, die unter das ITA fallen) 90 (außer Waren, die unter das ITA fallen) Warenbezeichnung ELEKTRISCHE MASCHINEN, APPARA- TE, GERÄTE UND ANDERE ELEKTRO- TECHNISCHE WAREN, TEILE DAVON; TONAUFNAHME- ODER TONWIEDER- GABEGERÄTE, BILD- UND TONAUF- ZEICHNUNGS- ODER -WIEDERGABE- GERÄTE, FÜR DAS FERNSEHEN, TEILE UND ZUBEHÖR FÜR DIESE GERÄTE OPTISCHE, PHOTOGRAPHISCHE ODER KINEMATOGRAPHISCHE INSTRUMEN- TE, APPARATE UND GERÄTE; MESS-, PRÜF- ODER PRÄZISIONSINSTRUMEN- TE,-APPARATE UND -GERÄTE;MEDIZI- NISCHE UND CHIRURGISCHE INSTRU- MENTE, APPARATE UND GERÄTE; TEI- LE UND ZUBEHÖR FÜR DIESE INSTRU- MENTE, APPARATE UND GERÄTE Regelzollsatz (Standard Rate) 7,5%/10% 7,5%/10% Quelle: Anhang 1 zum Zolltarifgesetz (CTA), Ntfn Customs. 21/2002, 21/2007, 61/2007, Stand: 1.6.10 Mit Verordnung (Notification) Nr. 21 der zentralen Finanzverwaltung vom 1.3.02 werden Zollbegünstigungen beziehungsweise Zollbefreiungen außerhalb des Tarifs für eine Liste von mehr als 400 Waren festgeschrieben. Für einige Waren ist für die Inanspruchnahme des Zollvorteils ein bestimmter Verwendungszweck vorgeschrieben. Die Verordnung wird ständig aktualisiert und den Bedürfnissen der indischen Wirtschaft angepasst. Zur Bestimmung der Zollbelastung mit dem jeweils angewandten Zollsatz (applied tariff) ist somit der Einfuhrzolltarif als auch die Verordnung mit den außertariflichen Zollbegünstigungen heranzuziehen. Warenursprung und Präferenzzölle In den letzten Jahren hat Indien begonnen, Abkommen über einen präferenziellen Marktzugang vor allem mit Ländern der asiatischen Region auszuhandeln. Je nach Tiefe der Abkommen wird zwischen präferenziellen Handelsabkommen (PTA), regionalen Handelsabkommen (RTA), Freihandelsabkommen (FTA) und Abkommen über eine umfassende wirtschaftliche Zusammenarbeit (CEPA) unterschieden. Diese Abkommen führen regelmäßig zu einem Zollvorteil (Präferenz) für die in den Protokollen genannten Waren, wobei den Ursprungsregeln (Rules of Origin - ROO) große Bedeutung zukommt, da nur Ursprungswaren im Sinne der jeweiligen Ursprungsprotokollen zu den Abkommen Zollvorteile gewährt werden. Südasiatische Freihandelszone (SAFTA) Das am 1.1.06 in Kraft getretene Übereinkommens zur Gründung einer südasiatischen Freihandelszone (South Asia Free Trade Area - SAFTA) des südasiatischen Verbundes für regionale Zusammenarbeit (SAARC) sieht einen stufenweisen Zollabbau (Trade Liberalization Programme - TLP) auf 0%-5% bis zum Jahr 2013 (für weniger entwickelte Länder bis zum Jahr 2016) vor. Zu den präferenzberechtigten Ländern gehören die gemäß Definition des Abkommens weniger entwickelten Staaten (Less Developed Countries - LDCs) Bangladesch, Bhutan, die Malediven und Nepal, für die ein beschleunigter Zollabbau gilt, sowie die im Sinne des Abkommens entwickelten Staaten Pakistan Germany Trade & Invest www.gtai.de 5

Indien (Juli 2010) und Sri Lanka. Die vereinbarten Ursprungsregeln der Freihandelszone wurden mit Verordnung Notification Customs (N.T.) 75/2006 vom 30.6.06 in nationales indisches Recht umgesetzt. Freihandelsabkommen Indien-Sri Lanka Mit dem im Jahr 2000 in Kraft getretenen bilateralen Abkommen gewährt Indien einer Vielzahl von Waren mit Ursprung in Sri Lanka Zollfreiheit. Für bestimmte sensible Waren wie Textilien sind Zollabbaustufen vorgesehen, ca. 400 Waren auf einer Negativliste sind von der Gewährung von Zollvorteilen ausgeschlossen. Hierzu zählen Bekleidung, petrochemische Erzeugnisse, alkoholische Getränke und Kokosnussöl. Freihandelsabkommen ASEAN-Indien (AIFTA) Im Rahmen des am 1.1.10 in Kraft getretenen Freihandelsabkommens zwischen Indien und den Staaten der ASEAN gewährt Indien den ASEAN-Mitgliedstaaten Malaysia, Singapur und Thailand auf Gegenseitigkeit Zollvorteile für ca. 4.000 Ursprungswaren. Ab dem 1.8.10 sollen dann die restlichen sieben Staaten der ASEAN folgen. Mit dem Abkommen ist ein stufenweiser Zollabbau für nicht sensible Waren über einen Zeitraum von sechs Jahren vorgesehen. Für sensible Waren ist eine längere Zollabbaufrist vorgesehen. Indien hat ca. 500 Waren auf einer Negativliste vom Zollabbau ausgeschlossen. Dazu zählen unter anderem bestimmte chemische Erzeugnisse, Textilien und Kraftfahrzeuge. Die Ursprungsregeln der Freihandelszone schreiben einen inländischen Fertigungsanteil von mindestens 35% und zusätzlich für Vormaterialien einen Wechsel der sechsstelligen HS-Unterposition im Be- und Verarbeitungsprozess für die Fertigware vor. Abkommen über eine umfassende wirtschaftliche Zusammenarbeit (CEPA) Indien-Korea (Rep.) Mit diesem am 1.1.10 in Kraft getretenen Abkommen wird Indien im Bereich Warenhandel stufenweise bis zum Jahr 2019 die Zölle für 85% der Erzeugnisse mit Ursprung in Korea (Rep.) abschaffen. Ausgenommen vom Zollabbau sind unter anderem Textilwaren sowie Kraftfahrzeuge. Die Ursprungsregeln der Freihandelszone schreiben grundsätzlich einen inländischen Fertigungsanteil von mindestens 35% und zusätzlich für Vormaterialien ohne Ursprung einen Wechsel der sechsstelligen HS-Unterposition im Be- und Verarbeitungsprozess für die Fertigware vor. Asien-Pazifik Handelsabkommen (APTA, vormals Bangkok Agreement ) Im Rahmen des APTA gewährt Indien den Vertragsparteien China, Bangladesch, Korea (Rep.) und Sri Lanka Zollbegünstigungen als Abschläge vom angewandten Meistbegünstigungszollsatz für 445 Waren. Die im Abkommen vereinbarten Begünstigungen hat die indische Regierung mit Notification Customs 89/2006 vom 1.9.06 in nationales Recht umgesetzt. Die entsprechenden Ursprungsregeln (mindestens 45% inländischer Fertigungsanteil) wurden mit Notification Customs (N.T.) 94/2006 vom 31.8.06 festgeschrieben. 6 Merkblatt über gewerbliche Wareneinfuhren

Einfuhrnebenabgaben Zusatzsteuer (Additional Duty of Customs - ADDL, Artikel 3 (1) Zolltarifgesetz) Central Excise Duty Waren, die in Indien in den steuerrechtlich freien Verkehr gebracht werden, unterliegen grundsätzlich einer Verbrauchsteuer der Zentralregierung (Central Excise Duty). Die Steuersätze ergeben sich aus dem Verbrauchsteuertarif (Central Excise Tariff), dessen Nomenklatur mit achtstelligen Warencodenummern nunmehr der des Zolltarifs entspricht. Der Tarif weist Steuersätze von 0%, 4%, 10% (Normalsatz) und 22% aus, wobei die Mehrzahl der Industrieerzeugnisse dem Normalsteuersatz von 10% unterliegen. Für Personenkraftwagen (ex 87.03 HS) gilt grundsätzlich der Steuersatz von 22%, für Fahrzeuge mit einem Hubraum von mehr als 1.500 ccm erhöht sich die Steuer zusätzlich um einen spezifischen Steuersatz von 15.000 indischen Rupien (INR) pro Fahrzeug. Aus wirtschaftspolitischen Gründen werden regelmäßig durch Notification der Zentralregierung Steuerermäßigungen oder -befreiungen für bestimmte Waren verfügt oder aufgehoben. So gilt zum Beispiel für Kleinwagen, die eine Länge von 4 m nicht überschreiten und mit einem Hubraum von 1.200 ccm oder weniger (1.500 ccm oder weniger für Dieselfahrzeuge) der Normalsteuersatz von 10%. In vielen Fällen ist die Steuerbegünstigung an einen bestimmten Verwendungszweck gebunden. Gemäß Zolltarifgesetz wird im Rahmen des Grenzausgleichs die Verbrauchsteuer der Zentralregierung bei Warenimporten als Zusatzsteuer (Additional Duty - ADDL) gemäß Artikel 3 (1) des Zolltarifgesetzes von der Zollverwaltung erhoben. Diese Abgabe wird in Indien auch als Ausgleichsteuer (Countervailing Duty - CVD) oder CENVAT bezeichnet. Besteuerungsgrundlage ist bei Importen grundsätzlich der um den Betrag an Zoll erhöhte Zollwert. Für bestimmte Konsumgüter wie Waren der Unterhaltungselektronik sowie Elektrohaushaltsgeräte, die unter das Preiskennzeichnungsgesetz fallen, ist der höchste Einzelhandelspreis (Maximum Retail Price) mit einem Abschlag von 35%-50% die Grundlage der Besteuerung (Notification 02/2006-Central Excise vom 1.3.06). Zur Vermeidung einer Steuerkumulation können Industrieunternehmen ( manufacturer or producer of final products ), die Waren zur Be- oder Verarbeitung ( inputs ) erwerben oder importieren, grundsätzlich die entrichteten Verbrauch- bzw. Zusatzsteuern von der Verbrauchsteuerschuld abziehen ( CENVAT credit ). Zusatzsteuer (Additional Duty of Customs - ADDL, Artikel 3 (5) Zolltarifgesetz) Central Sales Tax/VAT Als Ausgleich für die für Lieferungen zwischen Bundesstaaten erhobene Umsatzsteuer der Zentralregierung (Central Sales Tax) und der Mehrwertsteuer der einzelnen Bundesstaaten wird bei der Einfuhr eine Zusatzsteuer als Einfuhrnebenabgabe (Additional Duty of Customs, Artikel 3 Absatz 5 Zolltarifgesetz) erhoben. Der Steuersatz beträgt 4%. Besteuerungsgrundlage ist der Zollwert zuzüglich Zoll- und Verbrauchsteuerbetrag. Der vorstehend für die Verbrauchsteuer aufgeführte Steuerabzug ( CENVAT credit for inputs) ist grundsätzlich auch für diese Abgabe möglich. Germany Trade & Invest www.gtai.de 7

Indien (Juli 2010) Ausbildungsabgabe (Education Cess) Für Waren, die der Verbrauchsteuer der Zentralregierung unterliegen, wird von der indischen Finanzverwaltung grundsätzlich eine Abgabe zur Verbesserung der Bildungsinfrastruktur in Höhe von insgesamt 3% (2% Education Cess + 1% Secondary and Higher Education Cess) vom Verbrauchsteuerbetrag erhoben. Bemessungsgrundlage bei entsprechenden Importen ist die Summe aus Zollbetrag zuzüglich Verbrauch- und Umsatzsteuer, also der Einfuhrabgabenbetrag außer der Ausbildungsabgabe selbst. Ausgenommen von der Abgabe sind unter anderem bestimmte Textilwaren und Bekleidung sowie bestimmte elektronische und elektrotechnische Waren. Kalamitätsabgabe (National Calamity Contingent Duty - NCCD) Für Mobiltelefone, Personen- und Lastkraftwagen sowie Krafträder wird eine Abgabe mit einem Steuersatz von 1% erhoben. Im Falle von Importen wird diese Abgabe als Zusatzabgabe vom Zollwert zuzüglich Zollbetrag erhoben. Hinweis: Für ausländische Unternehmen, die beabsichtigen, in Indien zu investieren, hat die Zentralregierung das Instrumentarium der verbindlichen Auskunft auf dem Gebiet der Zölle und indirekten Steuern (Advance Ruling) geschaffen. Im Rahmen dieser Auskunft können ausländische Investoren vorab unter anderem die Importabgabenbelastung für ihr Investitionsvorhaben verbindlich klären. Entsprechende Anträge sind zu richten an Office of the Authority for Advance Rulings (Central Excise, Customs, & Service Tax), 4th Floor (Room No. 445 to 465, 467 & 469), Hotel Samrat, Kautilya Marg, Chanakyapuri, New Delhi - 110 021, Tel: 91-11-26876402/26876406, Fax: No. 91-11-26876410, Email: aarcce@hub.nic.in. Besondere Zollverfahren Waren in diesen Zollverfahren unterliegen der zollamtlichen Überwachung. Der Zollanmelder hat regelmäßig bestimmte Auflagen zu erfüllen wie zum Beispiel Fristen einzuhalten oder Waren nur einer bestimmten Verwendung zuzuführen. Vorübergehende Verwendung im Zollgebiet Messe- und Ausstellungswaren zur vorübergehenden Einfuhr in Indien können mit dem internationalen Zollpapier Carnet A.T.A. unter vereinfachten Förmlichkeiten und Einfuhrabgabenbefreiung angemeldet werden. Voraussetzung ist, dass die Veranstaltung von der indischen Regierung beziehungsweise Handelsförderorganisation bewilligt beziehungsweise gefördert wird. Die Wiederausfuhrfrist beträgt sechs Monate, gerechnet vom Datum der Zollanmeldung. Für Postsendungen werden Carnets A.T.A. in Indien nicht anerkannt. In Deutschland kann die Ausstellung von Carnets A.T.A. bei den zuständigen Industrie- und Handelskammern (IHK) beantragt werden. Diese Carnets sind in Indien ausschließlich für Waren, die im Rahmen von Messen oder Ausstellungen vorübergehend eingeführt werden, zu verwenden. 8 Merkblatt über gewerbliche Wareneinfuhren

Wissenschaftliche Ausrüstungen für Forschung und Lehre können von nicht Gebietsansässigen im Rahmen des Reiseverkehrs vorübergehend unter Befreiung von den Einfuhrabgaben eingeführt werden. Die Waren sind entsprechend beim Zoll anzumelden und innerhalb einer Frist von sechs Monaten, die mit Bewilligung der Zollverwaltung auf bis zu ein Jahr verlängert werden kann, wieder auszuführen. Maschinen, Werkzeuge und Ausrüstungen aus den Zolltarifkapiteln 84, 85 und 90, die im Rahmen einer Vertragsausführung (contract execution) vorübergehend in das indische Zollgebiet eingeführt werden, können unter Leistung einer Sicherheit und unter teilweiser Befreiung von den Einfuhrabgaben entsprechend angemeldet werden. Die Wiederausfuhrfrist beträgt ein halbes Jahr und kann mit Bewilligung der Zollverwaltung einmalig um bis zu sechs Monate verlängert werden. Für Waren, die innerhalb einer Frist von sechs Monaten wieder ausgeführt werden, gilt ein Einfuhrabgabensatz in Höhe von 15% von den bei einer Abfertigung zum freien Verkehr zu erhebenden Einfuhrabgaben. Für Waren, die länger als sechs Monate und bis zu einem Jahr im Zollgebiet verwendet werden, gilt ein Abgabensatz von 30%. Beistellwaren wie Etiketten und Aufkleber aus Papier, Textil oder Kunststoff sowie bedruckte Kunststoffbeutel, die für die Produktion von für den Export bestimmter Waren verwendet werden, können vorübergehend unter Abgabenbefreiung und unter Leistung einer Sicherheit eingeführt werden. Die Wiederausfuhrfrist beträgt sechs Monate und kann nur mit Bewilligung der Zollverwaltung verlängert werden. Gemäß einer Durchführungsverordnung und einer Verordnung der Zentralregierung zur Rückvergütung von Einfuhrabgaben können für Waren, die in das indische Zollgebiet unter Zahlung der Einfuhrabgaben eingeführt wurden und außerhalb einer zollamtlichen Überwachung verwendet wurden, die Abgaben bei einer Ausfuhr innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren unter den in der Verordnung aufgeführten Abschlägen (bis zu 50%) grundsätzlich vergütet werden. Die Ausfuhrfrist kann auf Antrag bei der Zollverwaltung um bis zu zwölf Monate verlängert werden (Abschläge bis zu 70%). Aktive Veredelung Beim Export von Fertigwaren, bei deren Herstellung importierte Roh- und Zwischenerzeugnisse verwendet wurden, kann der indische Exporteur bei der Zollverwaltung zur Entlastung von den Einfuhrabgaben im Rahmen eines sogenannten Customs and Central Excise Drawback eine Einfuhrabgaben- beziehungsweise Zollrückvergütung nach den von der indischen Finanzverwaltung jeweils für die Ausfuhrware festgeschriebenen Sätzen beantragen. Die Nomenklatur der Tabelle mit den Vergütungssätzen (Drawback Schedule) basiert auf dem Harmonisierten System und beinhaltet je Warenlinie den Vergütungssatz in % vom Wert FOB (Free On Board) sowie teilweise einen spezifischen Höchstsatz (drawback cap) in indischen Rupien je angegebener Maßeinheit. Exportwaren, deren importierten Bestandteilen aufgrund der Förderinstrumente des Außenhandelsregimes schon Begünstigungen oder Befreiungen gewährt wurden, wird keine Zollrückvergütung gewährt. Germany Trade & Invest www.gtai.de 9

Indien (Juli 2010) Zolllager, Umwandlung Nach dem indischen Zollrecht können Waren mit Bewilligung der Zollverwaltung ohne Erhebung von Einfuhrabgaben und unter Leistung einer Sicherheit in öffentliche oder lizensierte private Zolllager verbracht werden. Die Höchstlagerdauer beträgt grundsätzlich ein Jahr, gerechnet vom Datum der Anmeldung und kann mit Bewilligung der Zollverwaltung um bis zu sechs Monate verlängert werden. Für Investitionsgüter sowie andere Erzeugnisse, die für 100% exportorientierte Produktionsprozesse verwendet werden, gelten längere Lagerfristen. Mit Bewilligung der Zollverwaltung können neben den in Zolllagern erlaubten Behandlungen wie Sortieren und Verpacken auch Be- und Verarbeitungsvorgänge an den Waren verrichtet werden. Mit dieser Umwandlung kann eine eventuell nach dem Zolltarif geltende höhere Zollbelastung für Roh- und Zwischenstoffe, die in das letztendlich zu verzollende Endprodukt eingehen, vermieden werden. Nach Beendigung des Zolllagerverfahrens erhalten die Waren dann eine neue zollrechtliche Bestimmung (Wiederausfuhr oder Abfertigung zum freien Verkehr). Außertarifliche Zollbegünstigungen Förderinstrumente des Außenhandelsregimes (Foreign Trade Policy and Procedures 2009-2014) Zollbefreiung und Zollrückvergütung Zur Exportförderung sind in Kapitel 4 des Außenhandelsregimes diejenigen Verfahren (Schemes) festgeschrieben, bei denen Waren zur Be- und Verarbeitung eingeführt und anschließend als Fertigerzeugnisse ausgeführt werden. Dabei können je nach Verfahren die Waren entweder abgabenfrei importiert oder die entrichteten Einfuhrabgaben zum Zeitpunkt der Ausfuhr vergütet werden. Für die Inanspruchnahme der Zoll- und Steuerbegünstigungen in diesen Verfahren ist eine Genehmigung (Licence) des Generaldirektorats für Außenhandel (DGFT) erforderlich, die vorab vom indischen Importeur zu beantragen und der Zollverwaltung zum Zeitpunkt der Einfuhr vorzulegen ist. Der Bedarf an Einfuhrwaren im Verhältnis zum Exportvolumen wird grundsätzlich anhand der vom DGFT veröffentlichten Standard Input Output Norms (SION) ermittelt. Solche Normen bestehen unter anderem für chemische und elektronische Erzeugnisse, Nahrungsmittel, Kunsthandwerk, Lederwaren, Kunststofferzeugnisse sowie Textilien und Bekleidung. Advance Authorization Scheme: in diesem Verfahren können Waren zur Herstellung von Exporterzeugnissen abgabenfrei eingeführt werden. Das DGFT ermittelt hierbei auf der Grundlage der für die Ausfuhrwaren gültigen SION den Bedarf an abgabenfreien Importwaren und schreibt diesen in der Lizenz (entitlement) fest. Solche Lizenzen können grundsätzlich auf für solche Exportwaren erteilt werden, für die keine SION existieren. In diesen Fällen wird das Verhältnis von Einfuhrzu Ausfuhrwaren von dem Normenausschuss (Norms Committee) bei der Außenhandelsbehörde festgesetzt. Duty Free Import Authorization Scheme (DFIA): auch in diesem Verfahren können bewilligte Vorprodukte abgabenfrei eingeführt werden, allerdings dürfen DFIA-Lizenzen nur für solche Exportwaren bewilligt werden, für die entsprechende SION existieren. 10 Merkblatt über gewerbliche Wareneinfuhren

Fördermaßnahmen nach Kapitel 3 des Außenhandelsregimes Im Rahmen des Served from India Scheme können indische Exporteure von Dienstleistungen Investitionsgüter wie Büro- und Berufsausrüstungen sowie Verbrauchsmaterialien in einem vom Devisenertrag abhängigen Volumen abgabenfrei einführen. Voraussetzung ist eine entsprechende Lizenz des DGFT. Mit einer Ergänzung zur Außenhandelspolitik wurden mit Wirkung vom 1.4.06 das Focus Product Scheme zur Förderung der Herstellung und des Exports bestimmter Produkte sowie das Focus Market Scheme mit dem Ziel der Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit von indischen Erzeugnissen auf bestimmten Drittlandsmärkten eingeführt. Im Rahmen dieser Verfahren gewährt die indische Regierung für bewilligte Projekte Zollermäßigungen in Höhe von 2,5% vom FOB-Wert der Exportwaren. Investitionsgüter zur Verwendung für die Produktion von Exportwaren Im Rahmen des Export Promotion Capital Goods Scheme (EPCG) können entsprechend lizensierte Unternehmen bei Einhaltung eines vorgeschriebenen Exportanteils an der Produktion Investitionsgüter zu einem begünstigten Zollsatz einführen. Eine Einfuhrabgabenbefreiung gilt im Rahmen des EPCG für Maschinen und Anlagen, die unter anderem zur Herstellung von Maschinenbauerzeugnissen, elektronischen Waren, Chemikalien und pharmazeutischen Erzeugnissen, Bekleidung und Textilien, Kunststoffen sowie kunsthandwerkliche Erzeugnissen verwendet werden. Für die Einfuhr von Kapitalgütern, die zur Exportproduktion von anderen Waren verwendet werden, gilt im Rahmen des EPCG ein begünstigter Zollsatz von 3%. Die Zollbegünstigung gilt auch für die Einfuhr von gebrauchten Investitionsgütern, unabhängig vom Alter der Waren. Exportzonen Die Begünstigungen für Exportzonen sind in Kapitel 6 des Außenhandelsregimes festgeschrieben. Demnach können exportorientierte Industrieunternehmen den Status einer entsprechenden Zone bei den zuständigen Ministerien und Behörden beantragen. In der Außenhandelspolitik sind die folgenden Zonen vorgesehen Export Oriented Unit (EOU) Electronic Hardware Technology Park (EHTP) Software Technology Park (STP) Bio-Technology Park (BTP) Die Vergabe von Lizenzen (Letter of Permission - LOP) für diese Zonen ist grundsätzlich abhängig von der Investitionssumme und dem Devisenertrag (Net Foreign Exchange Earnings -NFE). Die Zonen sind nicht Teil des Zollgebietes (Domestic Tariff Area - DTA), und Waren können unter Abgabenbefreiung aus dem Zollausland dorthin verbracht werden. Die gesamte Produktion ist grundsätzlich ins Zollausland zu verbringen, unter bestimmten Voraussetzungen können jedoch in den Zonen produzierte Waren in das indische Zollgebiet unter begünstigten Abgabensätzen eingeführt werden. Germany Trade & Invest www.gtai.de 11

Indien (Juli 2010) Die Begünstigungen gelten nach den Vorschriften des Außenhandelsregimes ausschließlich für Industrieunternehmen, Handelshäusern wird keine entsprechende Lizenz erteilt. Einfuhren zur Lieferung an lizensierte Unternehmen Im Rahmen dieses Verfahrens ( Deemed Exports ) können indische Importeure für Einfuhrwaren, die an indische Unternehmer im Besitz einer Lizenz für vorgenannte Begünstigungen im indischen Zollgebiet geliefert werden, entsprechende Begünstigungen in Anspruch nehmen. Voraussetzung ist die Vorlage einer Bewilligung (Advance Licence for deemed export) des DGFT. Förderung für Nahrungsmittelexporte Mit dem neuen Außenhandelsregime wurden Zollbegünstigungen für die Einfuhr von Waren zur Verwendung in der Herstellung von für den Export bestimmten Nahrungsmitteln festgeschrieben. Im Rahmen dieses als VISHESH KRISHI UPAJ YOJANA bezeichneten Schemas können indische Importeure mit entsprechender Lizenz des DGFT in einem Volumen von 5% vom FOB Exportwert je Lizenzjahr Einfuhrabgabenbefreiung in Anspruch nehmen. Die Begünstigung gilt für die Einfuhr von Roh- und Zwischenstoffen sowie Investitionsgüter. Dieses Schema gilt nicht für Nahrungsmittel, deren Ausfuhr nach der indischen Ausfuhrliste (ITC (HS) - Anhang 2 Export) beschränkt ist. Sonstige außertarifliche Zollbegünstigungen Zollbegünstigungen für die Errichtung von bestimmten Kraftwerken Mit Notification 81/2005 des Finanzministeriums vom 8.9.05 ist für die Einfuhr von Ausrüstungen und Geräten zur Verwendung für die Errichtung von Kraftwerken zur Produktion von Strom aus regenerativen Energiequellen ein Zollsatz von 5% festgeschrieben worden. Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Begünstigung ist eine Bewilligung des Ministry of Non-Conventional Energy Sources. Warenmuster Warenmuster können bis zu einem Wert von 10.000 indischen Rupien (INR) abgabenfrei eingeführt werden. Diese Waren sind gemäß den Zollvorschriften als Muster zu kennzeichnen, unentgeltlich zur Verfügung zu stellen und als Postsendung oder durch Kurierservice per Luftfracht zu versenden. Für Warenmuster, die zum Zweck der Anbahnung eines indischen Exportgeschäftes eingeführt werden, gilt eine Abgabenfreigrenze von 100.000 INR oder 15 Einheiten. Für die Inanspruchnahme der Begünstigung hat der Importeur der indischen Zollverwaltung die Importer Exporter Codenummer vorzuweisen und eine entsprechende Erklärung abzugeben. Auch diese Waren sind als Muster zu kennzeichnen und per Post- und/oder Luftfrachtsendung unentgeltlich zu liefern. 12 Merkblatt über gewerbliche Wareneinfuhren

Einfuhrverbote und -beschränkungen Die Vorschriften über Einfuhrverbote und -beschränkungen in Indien werden im Wesentlichen festgeschrieben in der Einfuhrliste (Indian Trade Classification (ITC) of Import Items) einschließlich der allgemeinen Anmerkungen (Chapter 1A: General Notes Regarding Import Policy) und den Notifications des Directorate General of Foreign Trade (DGFT) den Gesetzen (Acts) und Verordnungen (Rules, Orders) über das Inverkehrbringen von Waren aus Gründen des Gesundheitsschutzes, des Schutzes der öffentlichen Ordnung usw. mit den Notifications der zuständigen Ministerien und Behörden. Einfuhrliste Die indische Einfuhrliste wird von der Zentralregierung im Rahmen des Außenhandelregimes (Foreign Trade Policy and Procedures) als Anhang 1 (Import) zur ITC (HS) Classifications of Export Import Items veröffentlicht. Die Nomenklatur der Liste mit achtstelligen Warencodes basiert wie der Zolltarif auf dem Harmonisierten System und ermöglicht so eine konkrete Zuordnung der Ware zu existierenden handelspolitischen und sonstigen Maßnahmen: frei (free), gegebenenfalls unter den in den Anmerkungen (Licensing Notes) zum HS-Kapitel oder HS-Code festgeschriebenen Bedingungen beschränkt (restricted): nur mit Genehmigung (licence) des DGFT beziehungsweise der in der Einfuhrliste jeweils genannten zuständigen Behörde. Beschränkungen gelten unter anderem für Einfuhren von Marmor und Granit (HS-Codes 25.15 und 25.16), Aschen, Schlacken und Rückstände (26.20, 26.21), bestimmte organische chemische Erzeugnisse (aus Kapitel 29), Pulver, Sprengstoffe und pyrotechnische Artikel (aus Kapitel 36), gebrauchte und runderneuerte Luftreifen ( aus 40.12), Zeitungsdruckpapier (48.01), Sendegeräte für den Rundfunk oder das Fernsehen (aus 8525.10), bestimmte Radar-, Funknavigations- und Funkfernsteuergeräte (aus 85.26). verboten (prohibited): ein Einfuhrverbot besteht für Lab und seine Konzentrate (3507.10) sowie Waren aus Elfenbein (9601.10) Staatshandelsunternehmen (State Trading Enterprises - STE): bestimmte Waren dürfen nur von den in der Einfuhrliste genannten Unternehmen eingeführt werden. Diese Beschränkung gilt unter anderem für Leichtöle und Zubereitungen (2710.11) und Harnstoff (3102.10). Produktsicherheit, technische Vorschriften und Normen - Mit Notification No. 44-RE vom 24.11.2000 des Generaldirektorats für Außenhandel (DGFT), zuletzt geändert durch Notification No. 79 RE vom 14.1.09, wurden diejenigen Waren festgeschrieben, für deren Inverkehrbringen beziehungsweise Inbetriebnahme die Einhaltung verbindlicher, von der indischen Normenbehörde Bureau of Indian Standards (BIS, www.bis.org.in) festgesetzter Normen vorgeschrieben ist. Zu dem Warenkreis zählen unter anderem Milchpulver, Säuglingsnahrung, Mineralwasser, bestimmte Stahlrohre, bestimmte elektrotechnische Hausgeräte, Schalter und Sicherungen, Stromkabel, Stromzähler, Gasflaschen und Vorrichtungen sowie medizinische Röntgenausrüstungen. Für diese Waren hat der indische Hersteller bezie- Germany Trade & Invest www.gtai.de 13

Indien (Juli 2010) hungsweise Importeur zunächst eine Konformitätsbewertung und Registrierung beim BIS zu beantragen. - Für die Einfuhr von Textilien und Bekleidung ist ein Prüfzeugnis von einem im Ursprungsland der Waren von der indischen Regierung anerkannten Prüflabor erforderlich, das nachweist, dass die Waren keine gesundheitsschädlichen und verbotenen Textilfarbstoffe enthalten. Kann zum Zeitpunkt der Zollanmeldung kein Prüfzeugnis erbracht werden, so sind vor Freigabe der Ware durch die Zollverwaltung mindestens 25% der Sendung von einem indischen Prüflabor entsprechend zu bewerten. Für die Einfuhr von Textilien aus Wolle oder mit Wolle vermischten Stoffen ist ein Ursprungszeugnis (Certificate of Origin) erforderlich. - Einfuhren von pharmazeutischen Erzeugnissen sowie Kosmetika (HS-Code 33.04 bis 33.07) sind vorab beim Gesundheitsministerium (Central Drugs Standard Control Organization) zu registrieren. - Für die Einfuhr von Gebrauchtwaren ist grundsätzlich eine Genehmigung des DGFT erforderlich. Ausgenommen sind gebrauchte Investitionsgüter (capital goods) inklusive instandgesetzte Ersatzteile sowie solche Gebrauchtwaren, die durch entsprechenden Eintrag in der Einfuhrliste beziehungsweise durch Notification/Notice des DGFT einfuhrfähig sind. Für instandgesetzte Ersatzteile ist durch ein sogenanntes Chartered Engineer Certificate (CEC), das von einer von der indischen Regierung zugelassenen Prüf- und Zertifizierungsstelle im Exportland auszustellen ist, nachzuweisen, dass die Nutzungsdauer des gebrauchten Ersatzteils mindestens 80% des entsprechenden neuwertigen Teils entspricht. Obwohl für gebrauchte Investitionsgüter nach der aktuellen Außenwirtschaftspolitik keine Altersbeschränkung mehr besteht, kann die Zollverwaltung zum Zweck der Ermittlung des Zollwerts und der Restnutzungsdauer nach Ermessen ein CEC verlangen. - Die Einfuhr von gebrauchten Datenverarbeitungsmaschinen und deren Einheiten ist grundsätzlich genehmigungspflichtig. - Gebrauchte Kraftfahrzeuge aus HS-Kapitel 87 dürfen zum Zeitpunkt der Einfuhr grundsätzlich nicht älter als drei Jahre, gerechnet Herstellungsdatum, sein. Für diese Fahrzeuge ist ein Prüfzeugnis (certificate) von einer von der indischen Regierung im Exportland anerkannten Prüfstelle vorgeschrieben. Gebrauchte Kraftfahrzeuge dürfen nur über den Hafen Mumbai eingeführt werden. - Die Einfuhr von Stromgeneratoren unterliegt den in der Verordnung zum Umweltschutz (Environment Protection Rules, 1986) aufgeführten Lärmschutz- und Schadstoffausstoßnormen. - Für die Einfuhr von Spielzeug (ex HS-Code 9503) ist ein Konformitätszertifikat erforderlich, das nachweist, dass die Waren der Norm ASTM F963/ ISO 8124/ EN 71 entsprechen. - Eine Vorversandkontrolle (Pre Shipment Inspection) bei einem von der indischen Regierung zugelassenen Inspektionsunternehmen im Exportland ist erforderlich für die Einfuhr von Metallschrott. Darüber hinaus dürfen diese Waren nur über bestimmte Zolldienststellen eingeführt werden. Ab Oktober 2007 ist grundsätzlich eine Registrierung des Exporteurs bei der Außenhandelsbehörde DGFT erforderlich. Die Waren sind unmittelbar aus dem Exportland nach Indien zu befördern und nur im Rahmen von Akkreditivgeschäften einfuhrfähig. 14 Merkblatt über gewerbliche Wareneinfuhren

Nahrungsmittel, tier- und pflanzengesundheitliche Regelungen Ein Einfuhrverbot besteht für Rindfleisch und Rindfleischerzeugnisse. Für die Einfuhr von Nahrungsmittel ist in den Frachtpapieren zu erklären, dass die Waren keine Rindfleischerzeugnisse enthalten. Umverpackungen und Umschließungen sind entsprechend zu kennzeichnen. Für landwirtschaftliche Grunderzeugnisse wie Pflanzen, Früchte und Samen ist eine Genehmigung (import permit) des Department of Agriculture and Co-operation im Landwirtschaftsministerium erforderlich. Für Fleisch- und Milcherzeugnisse sowie Tiernahrung ist eine Genehmigung (sanitary import permit) beim Department of Animal Husbandry and Dairying einzuholen. Für Nahrungsmittel ist eine Haltbarkeit von mindestens 60% des auf der Ware ausgewiesenen Haltbarkeitszeitraums vorgeschrieben. Für Verpackungsholz ist die Behandlung und Markierung gemäß ISPM-15 Standard vorgeschrieben. Bei Fehlen einer entsprechenden Markierung ist die Behandlung mit einem Pflanzengesundheitszeugnis (phytosanitary certificate) nachzuweisen. Warenkennzeichnung Die Vorschriften für die Kennzeichnung von Waren sind in den einzelnen Gesetzen und Verordnungen der Zentralregierung für das Inverkehrbringen bestimmter Waren festgeschrieben so zum Beispiel in den - Drug and Cosmetics Act and Rules (pharmazeutische Erzeugnisse und Kosmetika), - Essential Commodity Act (Bedarfsgegenstände), - Prevention of Food Adulteration Act and Rules (Nahrungsmittel). Darüber hinaus gibt es entsprechende Vorschriften in der indischen Eichgesetzgebung (Standards of Weights and Measures Act and Packaged Commodity Rules), auf die auch in den allgemeinen Anmerkungen zur Einfuhrliste Bezug genommen wird. Demnach sind für verpackte Waren, die auf dem indischen Markt verkauft werden, grundsätzlich die folgenden Angaben erforderlich: Name und Adresse des Importeurs Warenzeichen Nettogewicht und Anzahl der in der Verpackung befindlichen Waren Herstellungsdatum Maximaler Einzelhandels-Verkaufspreis (Maximum Retail Sale Price). Bei Einfuhren sind die Waren vor der Freigabe durch die indische Zollverwaltung entsprechend zu kennzeichnen. Germany Trade & Invest www.gtai.de 15

Indien (Juli 2010) Sonderwirtschaftszonen (Special Economic Zones - SEZ) Rechtsgrundlagen für die Errichtung von und die Tätigkeiten in Sonderwirtschaftszonen sind der Special Economic Zones Act, 2005 mit den Durchführungsbestimmungen Special Economic Zones Rules, 2006. Die Sonderwirtschaftszonen gehören demnach nicht zum indischen Zoll- und Steuergebiet. In diesen Zonen können Unternehmen sowohl Industrie- als auch Dienstleistungstätigkeiten verrichten. Waren aus dem Zollausland können ohne Erhebung von Abgaben in die Zonen verbracht werden, Lieferungen aus dem indischen Zollgebiet sind steuerfrei. Darüber hinaus werden Unternehmen umfangreiche Begünstigungen im Bereich der direkten Steuern gewährt. Die Begünstigungen gelten auch für die als Unterkategorie der SEZ geltenden Free Trade and Warehousing Zones (FTWZ, www.ftwz.com) des Landes. Ziel ist die Errichtung von entsprechenden Handels- und Lagerfreizonen in der Nähe von See- und Flughäfen. Internetadressen Zentrale Zoll- und Steuerverwaltung: http://www.cbec.gov.in Generaldirektorat für Außenhandel: http://dgft.delhi.nic.in Handelsbehörde im Ministerium für Wirtschaft und Industrie: http://commerce.nic.in Normenbehörde: http://www.bis.org.in Zulassungsbehörde für Arzneimittel und Kosmetika: http://cdsco.nic.in/ Sonderwirtschaftszonen (SEZ) und exportorientierte Zonen (EOU): http://www.eouindia.gov.in/epc.htm Freizonen und Lagerzonen (FTWZ): http://www.ftwz.com Deutsch-Indische Handelskammer: http://www.indo-german.com Ausfuhr aus der EU Ausführliche Informationen zum Ausfuhrverfahren aus der EU erteilt die deutsche Zollverwaltung (http://www.zoll.de). Eine Kurzdarstellung des Ausfuhrverfahrens finden Sie auch auf unserer Internetseite (http://www.gtai.de/zoll). 16 Merkblatt über gewerbliche Wareneinfuhren

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Kontakt Impressum Herausgeber: Germany Trade and Invest Gesellschaft für Außenwirtschaft und Standortmarketing mbh Agrippastraße 87-93 50676 Köln, Tel.: +49 (0)221 2057-0 Fax: +49 (0)221 2057-212 E-Mail: info@gtai.de Internet: www.gtai.de Autor: Jürgen Huster, Köln Ansprechpartner: Jürgen Huster, Tel.: 0221/20 57-343, E-Mail: Juergen.Huster@gtai.de Redaktionsschluss: Juli 2010 Bestell-Nr.: 15370 Preis: 5 Euro Alle Rechte vorbehalten. Nachdruck - auch teilweise - nur mit vorheriger ausdrücklicher Genehmigung. Trotz größtmöglicher Sorgfalt keine Haftung für den Inhalt. Hauptsitz der Gesellschaft: Friedrichstraße 60, 10117 Berlin Geschäftsführer: Dr. Jürgen Friedrich, Michael Pfeiffer Vorsitzender des Aufsichtsrates: Dr. Bernd Pfaffenbach, Staatssekretär im Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Registernummer: HRB 107541 B Gefördert vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie und vom Beauftragten der Bundesregierung für die neuen Bundesländer aufgrund eines Beschlusses des Deutschen Bundestages.