Montageabkommen 2017

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Transkript:

IG Metall Bezirk Baden-Württemberg Montageabkommen 2017 Elektro- und Informationstechnik Baden-Württemberg Abschluss: 23.05.2017 Gültig ab: 01.05.2017 Kündbar zum: 31.09.2019 Kündigungsfrist: 4 Wochen zum Monatsende

Zwischen dem Fachverband Elektro- und Informationstechnik Baden-Württemberg, Stuttgart und der IG Metall Bezirk Baden-Württemberg Bezirksleitung Baden-Württemberg wird folgendes M O N T A G E A B K O M M E N vereinbart: 1.1 Dieser Tarifvertrag gilt 1 Geltungsbereich 1.1.1 räumlich: für das Land Baden-Württemberg; 1.1.2 fachlich: für alle Betriebe, die selbst oder deren Innungen dem Fachverband Elektro- und Informationstechnik Baden-Württemberg angehören, ausschließlich der Betriebe des Informationstechniker-Handwerks; 1.1.3 persönlich: für alle in diesen Betrieben Beschäftigten, die Mitglied der Industriegewerkschaft Metall sind. Beschäftigte im Sinne dieses Tarifvertrages sind Arbeiterinnen und Arbeiter (gewerbliche Beschäftigte). 1.2 Dieser Tarifvertrag regelt die Mindestbedingungen. 1.3 Im Einzelarbeitsvertrag können für den/die Beschäftigte/n günstigere Regelungen vereinbart werden. 1.4 Die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates bleiben unberührt, soweit nicht durch diesen Tarifvertrag eine abschließende Regelung getroffen ist. 2.1 Fahr- und Wegegelderstattung 2 Montagebestimmungen 2.1.1 Wird der/die Beschäftigte zu Arbeitsbeginn in den Betrieb bestellt und innerhalb der regelmäßigen, täglichen Arbeitszeit zur Montagestelle beordert und zurückgebracht, dann ist die Fahr- und Gehzeit Arbeitszeit und mit dem Stundenlohn zu bezahlen.

-2- Wird der/die Beschäftigte zu Beginn der regelmäßigen, täglichen Arbeitszeit von seinem/ihrem Wohnsitz direkt an die Montagestelle beordert und fährt der/die Beschäftigte nach Beendigung der täglichen, regelmäßigen Arbeitszeit von der Montagestelle direkt wieder zu seinem/ihrem Wohnsitz zurück, dann muss sich der/die Beschäftigte für die An- und Rückfahrt außerhalb der regelmäßigen, täglichen Arbeitszeit jeweils eine halbe Stunde der hierfür aufgewendeten Fahrund Gehzeit ohne Entgelt anrechnen lassen. Die über diese halbe Stunde sowohl bei der Anfahrt wie bei der Rückfahrt notfalls entstandene Fahr- oder Gehzeit muss mit dem Stundenlohn ohne Überzeitzuschlag zusätzlich abgegolten werden. Ausgangspunkt für die Berechnung der Fahr- und Gehzeit ist der Betriebssitz. 2.1.2 Fahrgeld vom Betrieb bis zur Montagestelle ist in allen Fällen zu erstatten. Alle bestehenden Fahrpreisvergünstigungen sind dabei in Anspruch zu nehmen. Erstattet wird das Fahrgeld auch bei Benützung eines eigenen Fahrzeuges, und zwar in Höhe der in Betracht kommenden Verkehrsmittel. Für die Wegezeitberechnung gilt in diesem Fall die Fahrzeit der in Betracht kommenden Verkehrsmittel. Für die Beförderung von Montagegepäck, Werkzeugen usw. sind die notwendigen Auslagen zu erstatten. Sofern der/die Beschäftigte dem Wunsch des Arbeitgebers entsprechend sein/ihr eigenes Fahrzeug benützt, ist ein Kilometergeld in Höhe der vom Finanzamt anerkannten Pauschalsätze zu bezahlen. 2.2 Nahmontage Nahmontage ist eine Montage, bei der dem/der Beschäftigten die tägliche Rückkehr zu seiner/ihrer Wohnung zumutbar ist. Für die Nahmontage werden folgende Zoneneinteilung und Auslösungssätze vom Betriebssitz aus mit Wirkung ab 1. Dezember 1985 festgelegt: ab 01.03.2007 bis 31.03.2009 Zone I Zone II Zone III Zone IV Zone V 0 bis 3 km 1,80 über 3 bis 5 km 3,50 über 5 bis 8 km 5,70 über 8 bis 15 km 7,80 über 15 bis 20 km 8,90

-3- Zone VI Zone VII über 20 bis 30 km 11,30 über 30 km 13,70 Die Entfernung vom Betriebssitz aus wird nach der Luftlinie gemessen. 2.3 Fernmontage Zone VIII Fernmontage mit Übernachtung - ohne Fahrgeld je Kalendertag ab 01.03.2007 bis 31.03.2009 37,40 Fernmontagen sind alle Montagen, die ein Übernachten außerhalb der Wohnung des/der Beschäftigten erforderlich machen, weil die tägliche Rückkehr zum Wohnort nicht zumutbar ist. Die tägliche Rückkehr zum Wohnort ist dann nicht zumutbar, wenn die einfache Fahr- und Gehzeit 1 1/2 Stunden überschreitet. Soweit die einfache Fahr- und Gehzeit 1 1/2 Stunden überschreitet, handelt es sich auch dann um eine Fernmontage, wenn die für die Nahmontage festgesetzten Kilometer-Entfernungen nicht erreicht oder überschritten werden. Erfolgt die An- und Rückreise täglich während der betrieblichen Arbeitszeit, dann gelten die Nahauslösungssätze der Zone VI. Wird freie Unterkunft oder Verpflegung oder beides in Anspruch genommen, so können für die Verpflegung bis zu 50 v.h. und für die Unterkunft bis zu 20 v.h. der Auslösung abgezogen werden. Die Auslösung wird für Tage, an denen sich der/die Beschäftigte auf Anordnung des Betriebes vorübergehend nicht am Montageort aufhält, um 70 v.h. gekürzt. Das gleiche gilt bei tarifvertraglichen Heimfahrten mit Ausnahme der Reisetage. An Reisetagen wird bei Antritt der Reise zum Montageort nach 13 Uhr und Beendigung der Reise vom Montageort vor 13 Uhr die Auslösung um 50 v.h. gekürzt. Fahrzeit ist Arbeitszeit und wird bis höchstens zwölf Stunden je Kalendertag ohne Überzeitzuschlag entschädigt. Sie endet mit der Ankunft am Ort der Montagestelle. Zur Erledigung persönlicher Angelegenheiten (Wohnungssuche, polizeiliche Anmeldung usw.) erhält der/die Beschäftigte die dazu notwendige Zeit bezahlt.

-4- Fahrgeld 2. Klasse wird für Hin- und Rückreise zu und von der Montagestelle sowie für alle vom Betrieb angeordneten Reisen, auch bei Benutzung des eigenen Fahrzeuges, erstattet. Bei Entfernungen über 75 km ist bei Benutzung von zuschlagspflichtigen Zügen auch der Zuschlag zu erstatten. Alle bestehenden Fahrpreisvergünstigungen sind in Anspruch zu nehmen. Die notwendigen Auslagen für Beförderung von Gepäck und Gerätschaften werden erstattet. Wenn der/die Beschäftigte bei Fernmontagen nicht in der Nähe der Montagestelle wohnen kann, so ist ihm/ihr das notwendige Fahrgeld zwischen dem Unterkunftsort und der Montagestelle und die erforderliche Fahr- und Gehzeit gemäß 2 Ziffer 1 dieses Montageabkommens zu erstatten. Protokollnotiz Für die Zeit vom 1. März 2004 bis 28. Februar 2007 gelten die Auslösungssätze vom 23. April 2002 weiter, soweit einzelvertraglich im Nachwirkungszeitraum oder bei Neueinstellungen keine anders lautende Vereinbarung getroffen wurde. 3 Wochenendheimfahrten Beschäftigte, deren Einsatz am Montageort ununterbrochen länger als vier Wochen dauert, haben nach Ablauf dieser Zeit, und dann wiederkehrend alle vier Wochen, Anspruch auf kostenfreie Wochenendheimfahrt (Hin- und Rückreise). Ist die Montagestelle vom Wohnort des/der Beschäftigten mehr als 250 km entfernt, so entsteht der Anspruch auf kostenfreie Wochenendheimfahrt nach jeweils sechs Wochen. Diese Bestimmungen gelten für Montagen im In- und Ausland. Bei Montagen im Ausland können, wenn die Montagestelle vom Wohnort des/der Beschäftigten mehr als 250 km entfernt ist, im Einvernehmen mit dem Betriebsrat besondere Vereinbarungen über eine andere Verteilung der für Beschäftigte zu gewährenden Freizeit und die jeweiligen Reisekosten getroffen werden. Fällt eine Wochenendheimfahrt in die Zeit zwei Wochen vor oder nach Weihnachten, Ostern oder Pfingsten, so soll sie auf diese Feiertage verschoben werden. Der Termin für die nächste Wochenendheimfahrt ändert sich dadurch nicht. In allen Fällen ist der Antritt einer beabsichtigten Wochenendheimfahrt grundsätzlich sechs Tage vorher der Firma anzuzeigen. 4 Krankheit Erkrankt ein/e Beschäftigte/r auf Auswärtsmontagen, dann wird bei Aufnahme in ein Krankenhaus sein/ihr Anspruch auf Auswärtszulage vom Tage seiner/ihrer

-5- Einlieferung an um 50 Prozent gekürzt. Der Anspruch erlischt mit dem Tage seiner/ihrer Transportfähigkeit. Die Kosten eines etwaigen Heimtransports trägt die Firma 5 Todesfälle Bei Todesfällen und schweren Betriebsunfällen werden einem/einer Familienangehörigen die Reise- und Verpflegungskosten zum und vom Unfallort, im Höchstfalle bis zu 4 Tagen, entschädigt. Stirbt ein/e gewerblich Beschäftigte/r auf Montage infolge Krankheit oder Betriebsunfall, so trägt die daraus entstehenden Kosten, soweit sie nicht von der Sozialversicherung, Krankenkasse, Rentenversicherung, Berufsgenossenschaft usw. getragen werden, der Arbeitgeber. Soweit Ansprüche gegen Dritte geltend gemacht werden können, sind dieselben an den Arbeitgeber abzutreten. 6 Inkrafttreten und Kündigung 6.1 Dieses Montageabkommen tritt ab 1. Mai 2017 wieder in Kraft und kann mit vierwöchiger Kündigungsfrist zum Monatsende, erstmals zum 31. August 2019, ganz oder teilweise gekündigt werden. 6.2 Dieses Montageabkommen ersetzt das Montageabkommen vom 16. Januar 2007. Stuttgart, 23. Mai 2017 Fachverband Elektro- und Informationstechnik Baden-Württemberg gez. Thomas Bürkle gez. Alexander Hamler IG Metall Bezirk Baden-Württemberg Bezirksleitung Baden-Württemberg gez. Roman Zitzelsberger gez. Roman Romanowski