FÖRDERVERTRAG (Weiterleitungsvertrag)



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Transkript:

Zwischen der Programmagentur Stiftung Sozialpädagogisches Institut Berlin Müllerstr. 74, 13349 Berlin - nachstehend Programmagentur SPI genannt - und dem Träger $TRAEGER mit der Kennziffer $KENNZIFFER - nachstehend Förderungsempfänger genannt - wird folgender FÖRDERVERTRAG (Weiterleitungsvertrag) für die Laufzeit des Programms vom $ZEITRAUM geschlossen. 1 Grundsätzliche Regelungen (1) Die Programmagentur SPI ist vom Land Berlin, vertreten durch die Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung beauftragt worden, das ESF-Programm Jugendsozialarbeit an Berliner Hauptschulen und Berliner Schulen mit sonderpädagogischem Förderschwerpunkt ein Kooperationsmodell an der Schnittstelle zwischen Schule und Berufswelt umzusetzen. Das Programm wird durch Mittel aus dem Landeshaushalt Berlin und aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds finanziert. (2) Der Förderungsempfänger erklärt sich damit einverstanden, ggf. zusätzliche, über den Fördervertrag hinausgehende Auflagen der ESF-Fondsverwaltung zu erfüllen. (3) Zur Umsetzung des Programms entwickeln die freien Träger der Kinder- und Jugendhilfe zusammen mit der Schule konkrete auf die jeweilige Schule bezogene Konzepte. Dazu werden Kooperationsverträge zwischen den Schulen und den freien Trägern der Kinder- und Jugendhilfe abgeschlossen. (4) Die freien Träger verpflichten sich, das Gender-Mainstreaming-Prinzip anzuwenden, d. h. bei der Planung, Durchführung und Begleitung der Maßnahme sind Auswirkungen auf die Gleichstellung von Frauen und Männern aktiv zu berücksichtigen und in der Berichterstattung darzustellen. 1

2 Vertragsgegenstand und -bestandteile (1) Gegenstand dieses privatrechtlichen Vertrages ist die Weitergabe von Zuwendungen des Landes Berlin und Mitteln aus dem ESF-Programm Jugendsozialarbeit an Berliner Hauptschulen und Berliner Schulen mit sonderpädagogischem Förderschwerpunkt durch die Programmagentur SPI an die Förderungsempfänger auf der Grundlage entsprechender Bewilligungsbescheide der Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung. (2) Bestandteile dieses Vertrages sind in ihrer jeweils geltenden Fassung insbesondere: Antrag und Konzeption des Förderungsempfängers incl. Kosten- und Finanzierungsplan, Programmkonzeption Jugendsozialarbeit an Berliner Hauptschulen und Berliner Schulen mit sonderpädagogischem Förderschwerpunkt, Förderbedingungen des Europäischen Sozialfonds, Allgemeinen Nebenbestimmungen zur Projektförderung (ANBest-P), Besondere Nebenbestimmungen für Zuwendungen (BNBest), von der Programmagentur zum Fördervertrag erteilte Auflagen. 3 Höhe der Fördermittel (1) Die Programmagentur leitet Mittel bis zur Höhe von $FOERDERSUMME an den Förderungsempfänger weiter. (2) Die Förderung/Weiterförderung erfolgt unter dem Vorbehalt, dass Haushaltsmittel des Landes Berlin zur Verfügung stehen; vorbehaltlich der Antragsgenehmigung (Antragsprüfungsvermerk) der ECG (ESF); die vertraglich festgeschriebenen Auflagen erfüllt werden; die Realisierung der Modellprogrammschwerpunkte gesichert ist. 4 Förderungszweck (1) Die Mittel sind zweckgebunden und ausschließlich bestimmt für: 1. Personalkosten Sozialpädagogen/innen (bis BAT IV b), 2. anteilige Kosten Umlage 1 und 2 bis 31.03.2008, 3. anteilige Kosten externe Gehaltsabrechnung bis 31.03.2008, 4. im Rahmen des Programms angebotene Fortbildung/Supervision bis 31.03.2008 bis zur Höhe von 200 pro Schule, 5. ab 01.04.2008 anteilige projektbezogene Personal- und Sachkosten bis zur Höhe von 5 % der anerkannten Personalkosten der Sozialpädagogen/innen vom 01.04. 31.12.2008, 6. ab 01.04.2008 projektbezogene Fortbildungs- und Projektmittel bis zur Höhe von 5 % der anerkannten Personalkosten der Sozialpädagogen/innen vom 01.04. 31.12.2008. (2) Zu den anteiligen projektbezogenen Personal- und Sachkosten (5.) zählen: 1. Projektbezogene anteilige Personalkosten Geschäftsführung Anleitung/Koordination Personalverwaltung 2

Buchhaltung 2. Projektbezogene anteilige Sachkosten Anteilige projektbezogene Sachkosten, die bei der Geschäftsführung, Koordination und Verwaltung des Projekts entstehen (Miete, Telefon, Büromaterial, Porto, Kopierkosten usw.) Berufsgenossenschaftsbeiträge der Sozialarbeiter/innen Umlage Mutterschutz und Krankheit für die Sozialarbeiter/innen Kosten der Gehaltsabrechnung für die Sozialarbeiter/innen Projektbezogene Verbrauchs und Arbeitsmaterialien und Anschaffungen bis 150 EUR für die sozialpädagogische Tätigkeit (3) Zu den projektbezogenen Fortbildungs- und Projektmitteln (6.) zählen: 1. Kosten für die programminterne Fortbildung durch SFBB, ASIG und andere 2. Kosten für Supervision und/oder Fortbildungen, die einen fachlichen Programmbezug und/oder einen konkreten Projektbezug aufweisen und die von den Sozialarbeiter/innen aus den Projekten als auch gemeinsam als Teamfortbildung mit den Kooperationslehrer/innen (Tandem) genutzt werden können. Für die in Anspruch genommenen Fortbildungen bei anerkannten externen Anbietern muss eine Rechnungslegung (einschließlich Kopie der Teilnahmebestätigungen) erfolgen. 3. Kosten für (Beschäftigungs-) Materialien, Öffentlichkeitsarbeit, Honorare etc. die in direktem Zusammenhang mit an den Schulen bzw. mit den Schüler/innen zusätzlich durchgeführten Projekten entstehen. Zusätzlich meint, die Durchführung von Projekten, die nicht zum Regelangebot der Schule oder der offenen Jugendhilfe gehören. Diese Projekte (Konzeption, Ziel, Zielgruppe) müssen mit der Schulleitung abgestimmt werden. (4) Es gilt die allgemeine Anweisung für Honorare (HonA). (5) Der Förderungsempfänger darf seine Beschäftigten nicht besser stellen als vergleichbare Bedienstete des Öffentlichen Dienstes, d.h. dass für die Personalausgaben der BAT bzw. BAT-O maßgeblich ist. (Besserstellungsverbot). 5 Förderfähige Ausgaben Es werden nur Ausgaben anerkannt, die gemäß VO (EG) Nr. 448/2004 zuschussfähig sind und in der tatsächlichen nachgewiesenen Höhe angefallen sind. Pauschalabrechnungen sind nicht zulässig. 6 Pflichten der Förderungsempfänger (1) Der Förderungsempfänger verpflichtet sich, das Programm Jugendsozialarbeit an Berliner Hauptschulen und Berliner Schulen mit sonderpädagogischem Förderschwerpunkt entsprechend der bewilligten Antrags- und Konzeptionsbeschreibung durchzuführen. 3

(2) Der Förderungsempfänger fertigt Sachberichte und ist gegenüber dem Land Berlin, der Europäischen Kommission, der Programmagentur SPI und gegenüber weiteren vom Land Berlin benannten Dritten auskunfts- und mitwirkungspflichtig. Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich u. a. auf die Teilnahme an programminternen Veranstaltungen und Fortbildungen. Die Konzepte und Ergebnisse des Modellversuchs sind im Rahmen des Modellprojekts der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. (3) Wenn für den Förderungsempfänger erkennbar wird, dass die Durchführung der Projekte gemäß Konzeption nicht möglich oder gefährdet ist, muss er die Programmagentur auch unaufgefordert unverzüglich schriftlich benachrichtigten. (4) Der Förderungsempfänger erkennt an, dass es zur Zielerreichung des Programms erforderlich sein kann, die Vertragsdurchführung an die Programmschwerpunkte anzupassen und zu ändern. Im Rahmen dieser gemeinsamen Überzeugung verpflichtet sich der Förderungsempfänger, gesondert erteilten Auflagen der Programmagentur nachzukommen und diese umzusetzen. (5) Der Förderungsempfänger verpflichtet sich, für die Fördermittel eine getrennte Projektverwaltung (Buchhaltung) einzurichten (eigene Kostenstelle, gesondertes Bankkonto). 7 Auszahlung der Mittel (1) Der Förderungsempfänger beantragt bei der Programmagentur die Auszahlung von Programmmitteln jeweils für einen zweimonatigen Zeitraum. (2) Ein erster Teilbetrag der Fördersumme wird erst ausgezahlt, wenn der Fördervertrag rechtskräftig geschlossen wurde, und eine Mittelanforderung vorliegt. 8 Nachweis der Verwendung (1) Die Förderungsempfänger sind gegenüber der Programmagentur zum Nachweis der Einnahmen und Ausgaben verpflichtet. Hierzu ist es notwendig, jede einzelne Zahlung durch den Förderungsempfänger zu erfassen und mit den erforderlichen Belegangaben im Wege des Online- Verfahrens gegenüber der Programmagentur zu dokumentieren. Die Lieferung dieser Daten hat spätestens bis zum 5. Tag des Folgemonats eines jeden Quartals zu erfolgen. Kopien sämtlicher Belege müssen der Programmagentur zum gleichen Zeitpunkt zur Verfügung gestellt werden. Zusätzlich muss zum gleichen Termin ein Sachbericht abgegeben werden. (2) Außerdem ist zum ESF-Endbericht ein Sachbericht vorzulegen, an dem der Erfolg des Projekts gemessen werden kann. Dieser Bericht soll den gesamten Verlauf und das Ergebnis des Projekts darstellen. (3) Originalbelege sind vorerst nicht vorzulegen, können aber gesondert angefordert werden. Alle Projektunterlagen sind bis zum 31.12.2023 aufzubewahren. (4) Nicht benötigte Fördermittel sind zum Termin der Abgabe des Schlussverwendungsnachweises an die Programmagentur zurück zu zahlen. (5) Der Verwendungsnachweis der Ausgaben zu den Positionen 5. und 6. in 4 erfolgt bis zum 05.01.2009 abweichend von (1) jedoch für den gesamten Förderzeitraum vom 01.04. 31.12.2008 gemäß AN Best-P Nr. 6, wobei die Verausgabung der projektbezogenen Personal und Sachkostenpauschale ( 4 Position 5.) zunächst nicht im Einzelnen nachgewiesen werden muss. Auf Verlangen der Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung ist jedoch die Verwendung der Pauschale detailliert zu belegen. 4

9 Weitere Nebenbestimmungen (1) Der Förderungsempfänger ist verpflichtet, am begleitenden Monitoring sowie der Evaluation der Maßnahmen innerhalb des Projektes auch nach Abschluss desselben mitzuwirken. (2) Im Rahmen der Förderung gewonnene Erkenntnisse bedürfen zu ihrer Veröffentlichung der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung. (3) Bei Veröffentlichungen und Verlautbarungen aller Art (z. B. Presseerklärungen, Publikationen, Arbeitsmaterialien, Berichten) ist in geeigneter Form auf die Förderung durch die Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung und die Europäische Kommission hinzuweisen. (4) Besonderes Augenmerk richtet die Europäische Kommission auf die Information gegenüber den Teilnehmern/innen und der Öffentlichkeit an den Strukturfondsmaßnahmen. Es sind geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um über die Förderung des Projektes aus dem ESF zu informieren. Hierzu wird auf den Anhang der EU-VO Nr. 1159/2000 und insbesondere auf Nr. 6.5 über die erforderliche Gestaltung des Informations- und Kommunikationsmaterials verwiesen. Druckschriften und Veröffentlichungen im Internet von ESF-kofinanzierten Projekten sollten deutlich die Finanzierung durch die EU erkennen lassen durch Verwendung des Logos Europäische Union Europäischer Sozialfonds. Von Internetseiten sollte ein Link zu den deutschsprachigen ESF-Seiten der KOM (derzeitige Adresse: http://europa.eu.int) führen. Ferner sind gem. Nr. 6.6 des Anhanges zur VO 1159/2000 bei Veranstaltungen eine Europäische Fahne im Sitzungssaal anzubringen und das Emblem (Fahne und Schriftzug Europäische Union Europäischer Sozialfonds). Auf den Materialien zur Öffentlichkeitsarbeit muss der Hinweis auf die ESF-Förderung sowie die Förderung aus Berliner Landesmitteln unter Verwendung der Logos ESF-Förderung Bund, ESF-Förderung Berlin, Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung erfolgen. Diese Logos sind Sie in verschiedenen Dateiformaten auf der Homepage www.spiprogrammagentur.de im Downloadbereich abrufbar. (5) Die Ergebnisse in Form von Berichten oder wissenschaftlichen Untersuchungen sind der Allgemeinheit durch Veröffentlichungen zugänglich zu machen. (6) Der Förderungsempfänger erklärt sich bereit, bei Projektpräsentationen der Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung mitzuwirken. 10 Prüfungsrecht (1) Die Programmagentur ist berechtigt, die Abwicklung der Maßnahme beim Förderungsempfänger zu überwachen sowie die zweckentsprechende Verwendung der weitergeleiteten Mittel zu prüfen. Die Abwicklung dieser Prüfung schließt die in Absatz 2 genannten Maßnahmen ein. (2) Der Förderungsempfänger erkennt die Berechtigung der Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung an, Bücher, Belege, Verträge und sonstige Geschäftsunterlagen (Aufbewahrungspflicht siehe 8 dieses Vertrages) anzufordern sowie die zweckentsprechende Verwendung der Mittel durch örtliche Erhebungen zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen. 5

(3) Der Förderungsempfänger erklärt sich mit örtlichen Prüfungen durch Vertreter der Europäischen Kommission und des Europäischen Rechnungshofes einverstanden. (4) Der Förderungsempfänger gibt sein Einverständnis, sich von einem im Rahmen der Evaluation damit beauftragten Institut überprüfen und begutachten zu lassen und alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen. 11 Rücktritt vom Vertrag (1) Die Programmagentur ist berechtigt, aus wichtigem Grund von diesem Vertrag zurückzutreten. Ein wichtiger Grund für einen Rücktritt ist insbesondere gegeben, wenn a) die Voraussetzungen für diesen Vertragsabschluss nachträglich entfallen sind, b) die Zuwendung durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung oder durch Angaben erwirkt wurde, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren, c) der Förderungsempfänger seinen durch den Vertrag begründeten Verpflichtungen nicht nachkommt, d) die Fördermittel zweckwidrig verwendet werden. (2) Eine zweckwidrige Verwendung liegt auch vor, wenn die Förderung nicht oder nicht mehr für den vorgesehenen Zweck verwendet wird. 12 Geheimhaltung Der Förderungsempfänger wird auch nach Beendigung des Programms über die ihm bei seiner Tätigkeit bekannt gewordenen dienstlichen Angelegenheiten der Senatverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung Verschwiegenheit bewahren. 13 Rückzahlung (1) Tritt die Programmagentur SPI vom Vertrag zurück, so ist der Förderungsempfänger verpflichtet, die an ihn weitergeleiteten Mittel an die Programmagentur SPI zurückzuzahlen. Die Programmagentur ist berechtigt, diese Ansprüche an das Land Berlin abzutreten. (2) Der Förderungsempfänger hat den Rückzahlungsanspruch der Programmagentur mit 5 v. H. über dem jeweiligen Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank jährlich zu verzinsen. Hat der Förderungsempfänger die Umstände, die zum Entstehen des Rücktrittsrechts geführt haben, nicht zu vertreten und wird die Zuwendung innerhalb der von der Programmagentur gesetzten Frist zurückgezahlt, so kann der Förderungsempfänger geltend machen, dass die Zinsforderung unbillig war. 14 Sonstiges (1) Der Förderungsempfänger erklärt, dass ihm die datenschutzrechtlichen Bestimmungen bekannt sind und verpflichtet sich, diese zu beachten. (2) Nebenabsprachen bedürfen der Schriftform. (3) Ansprechpartner der Förderungsempfänger ist in allen diesen Vertrag betreffenden Angelegenheiten ausschließlich die Programmagentur SPI. (4) Mit Ablauf des Förderungszeitraums sowie im Fall einer Beendigung der Zusammenarbeit zwischen der Programmagentur SPI und der Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung gehen die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag von der Programmagentur SPI auf die Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung über. 6

(5) Erfüllungs- und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist der Sitz der Programmagentur SPI, Müllerstr. 74, 13349 Berlin. (6) Für Streitigkeiten aus diesem privatrechtlichen Vertrag ist ausschließlich der Zivilrechtsweg gegeben. (7) Sollte eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise rechtsunwirksam bzw. aufgrund von Änderungen der Förderbestimmungen des Landes Berlin, der ESF-Fondsverwaltung bzw. der Europäischen Kommission Anpassungen erforderlich sein, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen oder fehlenden Bestimmungen treten die jeweiligen gesetzlichen Regelungen. 15 Zusätzliche Vereinbarungen (1) Der Förderungsempfänger räumt hiermit der Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung das einfache und räumlich, zeitlich und inhaltlich unbeschränkte Nutzungsrecht an allen im Zusammenhang mit dem Programm Jugendsozialarbeit an Berliner Hauptschulen und an Berliner Schulen mit sonderpädagogischem Förderschwerpunkt gewonnenen urheberrechtlich geschützten Arbeitsergebnissen ein. (2) Der Förderungsempfänger erklärt hiermit, dass weder er noch seine Mitarbeiter/innen nach der Technologie von L. Ron Hubbard arbeiten, unterrichten, Leistungen anbieten, nach der Technologie von L. Ron Hubbard geschult wurden/werden bzw. Kurse und/oder Seminare nach dieser Technologie besuchen/besucht haben und dass er die Technologie von L. Ron Hubbard zur Führung seines Unternehmens bzw. zur Durchführung seiner Seminare ablehnt. 16 Auflagen $AUFLAGEN Berlin, den..... Für den Förderungsempfänger (Rechtsverbindliche Unterschrift der zur rechtsgeschäftlichen Vertretung befugten Person(en))... Für die Programmagentur (Rechtsverbindliche Unterschrift der zur rechtsgeschäftlichen Vertretung befugten Person(en)) 7