Der Einfachheit halber wird in diesem Reglement nur die männliche Form verwendet.

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www.gränichergwärb.ch Einleitung Das vorliegende Reglement dient als Grundlage und Vertragsbasis für die üblicherweise alle drei Jahre stattfindende Gewerbeausstellung. Im Jahre 2017 findet diese vom 10. bis 12. November statt. Der Einfachheit halber wird in diesem Reglement nur die männliche Form verwendet. Das vom Gewerbeverein Gränichen (nachfolgend Gränicher Gwärb) bestellte Organisationskomitee (nachfolgend OK) schliesst auf Basis dieses Reglements mit seinen Ausstellern einen Ausstellungsvertrag ab. Dieser gilt als zustande gekommen, wenn eine schriftliche Anmeldung mit dem ausgegebenen Anmeldeformular vorliegt und diese Anmeldung vom OK angenommen wird. Die Bedingungen des Reglements lauten: 1. Thema Die Gewerbeausstellung Gränichen 2017 steht unter dem Motto Gräniche läbt. Jeder Aussteller kann seinen Stand oder Ausstellungsfläche (oder Teile davon) nach diesem Thema und auf seine Branche bezogen ausrichten. Anstelle einer Gastregion sollen im 2017 insbesondere auch Dorfvereine zum Mitmachen motiviert werden. 2. Anmeldung, Zulassung, Rücktritt Mit der Unterzeichnung der Anmeldung akzeptiert die anmeldende Person/Firma («Aussteller») dieses Reglement. Der definitive Anmeldeschluss ist der 25.03.2017. Anmeldungen nach diesem Datum werden von OK behandelt und dieses entscheidet je nach Platzbedarf abschliessend über eine Zulassung. Als Aussteller kommen in einer ersten Anmeldephase alle Mitglieder des Gränicher Gwärbs in Betracht. Sollte die Ausstellungsfläche in der ersten Phase nicht durch die Mitglieder des Gränicher Gwärbs besetzt werden können, behält sich das OK vor, die Anmeldungen auf Gewerbetreibende, Handwerks-und Dienstleistungsbetriebe, Berufsverbände, öffentliche Institutionen sowie Vereine und Organisationen, welche sich der Öffentlichkeit präsentieren wollen, auszuweiten. Nach abgeschlossener Zuteilung der Standfläche wird jedem Aussteller die bearbeitete Anmeldung mit der zugewiesenen Standfläche vom OK schriftlich bestätigt. Das OK ist berechtigt, die erteilte 1

Zulassung zu widerrufen, wenn es sich herausstellt, dass diese aufgrund falscher Voraussetzungen oder Angaben erfolgte, oder wenn die Voraussetzungen zur Zulassung nicht mehr bestehen. Eine Weitervermietung von Ständen ist untersagt. Die Teilnahme von Mitausstellern auf dem gleichen Stand ist jedoch erlaubt und kann die Attraktivität der einzelnen Stände erhöhen. Mitaussteller müssen durch den Hauptaussteller angemeldet und vom OK bewilligt werden. Mitaussteller sind Unternehmen, die in irgendeiner Form in Erscheinung treten, sei es durch physische Präsenz, oder auch nur durch das Ausstellen von Exponaten oder Werbeunterlagen, Adress-oder Hinweistafeln. Mitaussteller bezahlen eine pauschale Gebühr, die dem Hauptaussteller verrechnet wird. Grundgebühr, Mitausstellergebühr und die Standkosten werden vor der Ausstellung in Rechnung gestellt. 3. Standzuteilung Das OK erstellt aufgrund der in der Anmeldung gewünschten Standfläche Platzierungspläne, aus denen die individuelle Standzuteilung des Ausstellers ersichtlich ist. Platzierungswünsche werden als solche entgegengenommen und wenn möglich berücksichtigt. Bei der Zuteilung der Standfläche ist für die Prioritätensetzung der Eingang der Anmeldungen für das OK von Bedeutung. Das OK ist berechtigt, im Interesse des Gesamtkonzeptes die beantragte Standfläche anzupassen. Diese Korrekturen müssen verhältnismässig sein. Kann sich ein Aussteller dennoch mit dem ihm zugewiesenen Platz oder der zugeteilten Fläche nicht einverstanden erklären, hat er die Möglichkeit beim OK eine schriftlich begründete Einsprache zu erheben. Das OK entscheidet erneut. Falls der Aussteller den erneuten Entscheid des OK s nicht innert 14 Tagen akzeptiert, fällt seine Anmeldung für die Gwärbi 2017 dahin (er ist damit nicht als Aussteller vorgemerkt und seine Fläche wird weiter vergeben). Für die Verrechnung der Teilnahmekosten gilt: Der Aussteller schuldet dem Gränicher Gwärb denjenigen Betrag, welcher sich aufgrund dieses Reglements und der Anmeldebestätigung ergibt. Weicht die zugeteilte Standgrösse von der angemeldeten Standgrösse ab, so gilt primär die Standgrösse gemäss der schriftlichen Bestätigung, sekundär die tatsächlich benutzte Fläche. 4. Standbau Die Miete eines durch den Standbauer erstellten Messestandes beinhaltet folgende Minimalleistungen: Wände und System weiss (Höhe 2.5 Meter) eine Standbeschriftung Eine Steckdose 240 Volt / max. 2000 Watt Die Miete eines in Eigenregie im Innenbereich erstellten Messestandes beinhaltet folgende Minimalleistungen: Konzept nach Absprache mit OK Standbeschriftung nach Absprache mit OK Eine Steckdose 240 Volt / max. 2000 Watt 2

Die Gestaltung und der Ausbau des Standes ist Sache des Ausstellers. Schlecht gestaltete oder unsaubere Stände können durch das OK ausgeräumt, bzw. geschlossen werden, sofern sie nicht auf erste Aufforderung hin dem allgemeinen Niveau der Ausstellung angepasst werden. Eine Entschädigung steht dem betroffenen Aussteller in diesem Fall nicht zu. Die Standgestaltung darf den Gesamteindruck nicht stören. Ausserhalb der gemieteten Flächen (v.a. im Gangbereich) dürfen keine Waren oder Reklamen platziert werden! Alle Zusatzleistungen wie zusätzliche Beleuchtung, stärkere Stromanschlüsse, zusätzliche Wände oder sonstige Sonderwünsche werden direkt von dem vom OK bestimmten Standbauer / Handwerker ausgeführt. Solche Zusatzleistungen sind dem OK mit der Anmeldung anzumelden. Führen Überbelastungen zu Stromausfällen und allfälligen Schäden, so geht deren Behebung sowie allfällige Folgekosten/Folgeschäden zu Lasten des verursachenden Ausstellers. 5. Preise Für die Miete eines Standes wird ein m 2 -abhängiger Preis und Grundgebühr pro Aussteller erhoben. In dieser Gebühr sind unter anderem die Kosten von Infrastruktur, Eröffnungsapéro, Werbung, Sicherheitsdienst, Organisation und Administration abgedeckt. Ausstellungsfläche pro m 2 (Mitglied Gränicher Gwärb) 110.- / m 2 Ausstellungsfläche pro m 2 (externer Aussteller) 130.- / m 2 2 Frontenzuschlag + 10% 3 Frontenzuschlag + 15% Plakatwand pro Laufmeter (Mitglied Gränicher Gwärb) 220.- Plakatwand pro Laufmeter (externer Aussteller) 250.- Aussenstand in Eigenregie Grundgebühr Mitglied Gränicher Gwärb nach Absprache Gratis Grundgebühr externe Aussteller 300.- Grundgebühr Mitaussteller (Gränicher Gwärb) 300.- Grundgebühr Mitaussteller (externe Aussteller) 500.- Für Restaurationsbetriebe, Schausteller oder vom OK eingeladene Organisationen gelten spezielle Regelungen. 6. Konditionen Die Anmeldung ist verbindlich. Die Rechnung für die Ausstellungsgebühren erfolgt nach definitiver Zuteilung des Standplatzes. Das Fälligkeitsdatum der Bezahlung ist unbedingt einzuhalten. Das OK kann vom Vertrag mit dem Aussteller zurücktreten, wenn die Gebühren nicht termingerecht bezahlt sind. 3

Nach bestätigter Anmeldung kann vom Vertrag nur zurückgetreten werden, wenn die bestellte Fläche rechtzeitig an einen anderen geeigneten Aussteller vermietet werden kann. Der zurücktretende Aussteller hat für die aufgelaufenen Kosten und Umtriebe eine pauschale Entschädigung von 50% der Standkosten zu bezahlen. 7. Auf und Abbau, Öffnungszeiten Aufbau der Stände ab Mittwoch 8.11.2017 ab 1200 Uhr Stand bereit Donnerstag 9.11.2017 1700 Uhr Abbau der Stände ab Sonntag 12.11.2017 1700 Uhr Stand geräumt bis Montag 13.11.2017 1200 Uhr Ausstellungszeiten Freitag 10.11.2017 1700 Uhr bis 2200 Uhr Samstag 11.11.2017 1000 Uhr bis 2200 Uhr Sonntag 12.11.2017 1000 Uhr bis 1700 Uhr Für die Restaurationsbetriebe gelten eigene Öffnungszeiten, welche mit dem OK abgesprochen werden. Die Hallen werden aus Sicherheitsgründen 20 Minuten nach Ende der Öffnungszeiten der Ausstellung geschlossen. Die Stände müssen am Donnerstag 9. November 2017um 1700 Uhr für die Feuer-und Sicherheitsabnahme fertig gestellt sein. Am Sonntag 12. November dürfen vor dem offiziellen Ausstellungsende um 1700 Uhr keine Stände (auch nur teilweise) geräumt werden. 8. Versicherung Das OK schliesst für die allgemeinen Risiken der Ausstellung eine Haftpflichtversicherung ab. Es wird empfohlen, dass jeder Aussteller / Mitaussteller eine Versicherung für die eigenen Risiken abschliesst. Der Aussteller trägt ausdrücklich alle Folgen selber, die aus der Unterlassung dieser Versicherung entstehen können. 9. Verschiedenes Aus feuerpolizeilichen Gründen dürfen keine leicht brennbaren Materialien (Dekorationen, etc.) verwendet werden. Der Gebrauch von Kerzen oder offenem Feuer ist verboten. Missstände müssen zu Lasten des Ausstellers behoben werden. Geplante Attraktionen, Unterhaltung und Lotterien etc. seitens der Aussteller sind dem OK zwecks Koordination und Ankündigung rechtzeitig zu melden. Der Verkauf von Waren während der Ausstellung am eigenen Stand ist erlaubt und ausdrücklich erwünscht. Lärm-und Geruchsbelästigung (laute Musik, überlaute Produktanpreisungen, Motoren laufen lassen, laute Arbeiten und Vorführungen, etc.) sind zu unterlassen. Die Standreinigung sowie Entsorgung von Abfall, der vor, während und nach der Ausstellung anfällt, ist Sache des Ausstellers. 4

Die Auflagen der kantonalen Lebensmittelkontrollstelle sowie im Hinblick auf den Jugendschutz sind einzuhalten. Für nicht rechtzeitig abtransportierte Ausstellungsgüter oder Abfälle nach der Ausstellung übernimmt der Veranstalter keine Haftung. Allfällige Umtriebe gehen zu Lasten des entsprechenden Ausstellers. Alle Aussteller haben innerhalb ihres Standes und im Gang vor ihrem Stand für Ordnung und Sauberkeit zu sorgen. Es wird auf das Merkblatt Messebetriebe und Kollektiv Ausstellungen; Einsatz von Arbeitnehmenden ab 1.1.06 des Departements Volkswirtschaft und Inneres, Amt für Wirtschaft und Arbeit, inkl. Anhang verwiesen. Entscheide und Weisungen des OK sind verpflichtend und endgültig. 10. Verzicht auf Durchführung Müsste auf die Durchführung der Gewerbeausstellung Gränichen wegen nicht vorhersehbaren Ereignissen oder höherer Gewalt verzichtet werden, können die Aussteller keine Ersatzansprüche gegenüber dem Veranstalter geltend machen. Einbezahlte Gebühren werden den Ausstellern, nach Abzug bereits getätigten Ausgaben und entstandenen Kosten (im Verhältnis zur Standgrösse), zurückerstattet. 11. Anwendbares Recht und Gerichtsstand Mit der Anmeldung anerkennt der Aussteller das Ausstellerreglement und die Bedingungen in allen Punkten. Es ist Schweizer Recht anwendbar. Gerichtsstand ist Aarau. Gränichen 21. Februar 2017 Für das OK-Gewerbeausstellung 2017 Für das Gränicher Gwärb 5