Landratsamt Neustadt a.d.aisch-bad Windsheim Landratsamt Neustadt a.d.aisch-bad Windsheim, Postfach 15 20, 91405 Neustadt a.d.aisch Gegen Empfangsbekenntnis Stadt Bad Windsheim Herrn 1. Bgm. Kisch Marktplatz 1 91438 Bad Windsheim Gewässerschutz - Abfallrecht Sachbearbeiter: Herr Stier Telefon: 09161 92-483 Fax: 09161 92-8484 E-Mail: armin.stier@kreis-nea.de Zimmer: A 215 Aktenzeichen: 42-6323-0047-2015-st Datum: 12.05.2016 Wasserrecht; Einleiten von Niederschlagswasser aus dem Baugebiet Külsheim über ein Regenrückhaltebecken Fl.-Nr. 537 in den Kühwasengraben Fl.-Nr. 218, Gemarkung Külsheim, Stadt Bad Windsheim Anlagen: 1 Bauwerksverzeichnis 1 Kostenrechnung 1 Empfangsbekenntnis g.r. Das Landratsamt Neustadt a. d. Aisch - Bad Windsheim erlässt folgenden 1. GEHOBENE ERLAUBNIS BESCHEID: 1.1 Gegenstand, Zweck, Planunterlagen und Beschreibung der Erlaubnis 1.1.1 Gegenstand der Erlaubnis Der Stadt Bad Windsheim wird die gehobene widerrufliche Erlaubnis nach 15 WHG zur Benutzung des Kühwasengrabens (Gewässer III. Ordnung) durch Einleiten gesammelter Abwässer erteilt. 1.1.2 Zweck der Gewässerbenutzung Die erlaubte Gewässerbenutzung dient der Einleitung von Niederschlagswasser aus dem Baugebiet Külsheim über ein Regenrückhaltebecken in den Kühwasengraben. Bezeichnung der Einleitung Gemarkung Fl.-Nr. Benutztes Gewässer E1 Külsheim 218 Kühwasengraben Dienstgebäude Konrad-Adenauer-Straße 1 91413 Neustadt a.d.aisch Nächste Bushaltestelle Schulzentrum (Comeniusstraße) Nächste Bahnhaltestelle Neustadt (Aisch) Mitte Besuchszeiten Montag - Freitag 08:00 Uhr - 12:00 Uhr Montag und Dienstag 14:00 Uhr - 16:00 Uhr Donnerstag 14:00 Uhr - 17:30 Uhr oder nach Vereinbarung Telefon Vermittlung 09161 92-0 Telefax 09161 92-106 E-Mail poststelle@kreis-nea.de 1 Internet http://www.kreis-nea.de Konten Sparkasse Neustadt a.d.aisch IBAN DE67 7625 1020 0000 0003 64 BIC BYLADEM1NEA VR-Bank Uffenheim-Neustadt eg IBAN DE79 7606 9559 0000 0400 02 BIC GEN0DEF1NEA Castellbank Neustadt a.d.aisch IBAN DE34 7903 0001 0006 0002 00 BIC FUCEDE77XXX
1.1.3 Planungsunterlagen Grundlage für die wasserrechtliche Gestattung ist der Plan des Ingenieurbüros Heller in 91567 Herrieden vom Oktober 2015 und die Ergänzung vom Januar 2016 nach Maßgabe der vom Wasserwirtschaftsamt Ansbach durch Roteintragung vorgenommenen Änderungen und Ergänzungen. Dem Antrag liegen folgende Unterlagen vom Oktober 2015 bei: -Erläuterungsbericht -Übersichtskarte M = 1 : 10.000 -Lageplan Kanalbau M = 1 : 500 -Höhenplan mit Kanallängsschnitten M = 1 : 500/50 -Kanallängsschnitte M = 1 : 500/50 und die Ergänzung vom Januar 2016: -Details und Schnitte Regenrückhaltebecken M = 1 : 50 -Detail Ablaufbauwerk M = 1 : 25 Die Planunterlagen sind mit dem Prüfvermerk des Wasserwirtschaftsamtes vom 17.03.2016 versehen. 1.1.4 Beschreibung der Abwasseranlage Die Abwasseranlage Külsheim besteht im Wesentlichen aus einem Kanalnetz im Misch- Trennsystem mit Mischwasserentlastung (Regenüberlauf). Das Baugebiet Külsheim wird im Trennsystem entwässert. 1.2 Inhalts- und Nebenbestimmungen Für die erlaubte Gewässerbenutzung sind die einschlägigen Vorschriften des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) und des Bayer. Wassergesetzes (BayWG) mit den dazu ergangenen Verordnungen maßgebend. Die hiernach bestehenden Rechte, Verpflichtungen und Vorbehalte sind in den folgenden Inhalts- und Nebenbestimmungen grundsätzlich nicht enthalten. 1.2.1 Dauer der Erlaubnis Die Erlaubnis endet am 31.12.2036. 1.2.2 Umfang der Einleitungen von Regenwasser aus dem Regenwasserkanal bei einem Bemessungsregen von r 15, 2 = 148 l/s Bezeichnung der Einleitung Maximal möglicher Abfluss (l/s) ab dem Zeitpunkt E1 8,0 Inbetriebnahme 2
1.2.3 Das Regenrückhaltebecken ist mit einem hydraulisch ausreichenden Notüberlauf zu versehen. 1.2.4 Die Drosselblende ist auf den vorgegebenen Abfluss von 8,0 l/s einzustellen. 1.2.5 Aus Gewässerschutzgründen ist eine Absperrvorrichtung mit Schieber im Auslaufbauwerk anzubringen. 1.2.6 Die Einleitungsstellen in das Regenrückhaltebecken und in den Kühwasengraben sind mit einer Rückschlagklappe zu versehen. Des Weiteren sind die beiden Einleitungsstellen durch einen Steinwurf ausreichend zu sichern, um Ausspülungen von der Becken- und Gewässersohle und Uferböschung zu verhindern. Die Stadt Bad Windsheim hat die Einleitungsstelle in den Kühwasengraben ordnungsgemäß zu unterhalten. 1.2.7 Die Stadt Bad Windsheim hat zu prüfen, in wie weit die privaten Grundstückseigentümer von der Einleitung von Niederschlagswasser in den Kühwasengraben betroffen sind. 1.2.8 Das Niederschlagswasser darf keine für das Gewässer schädlichen Konzentrationen an Giftstoffen sowie keine mit dem Auge wahrnehmbaren Schwimmstoffe oder Ölschlieren aufweisen. 1.2.9 Die Stadt Bad Windsheim hat sicherzustellen, dass die Grundstücke ordnungsgemäß an das Schmutzwasserkanalnetz angeschlossen worden sind und keine Abwässer über die Einleitungsstelle E1 dem Kühwasengraben zugeführt werden. Nach Abschluss der Baumaßnahmen hat dies die Stadt Bad Windsheim dem Landratsamt Neustadt a.d. Aisch-Bad Windsheim schriftlich zu bestätigen. 1.2.10 Betrieb und Unterhaltung 1.2.10.1 Personal Für den Betrieb, die Überwachung und die Unterhaltung der Anlage ist ausgebildetes und zuverlässiges Personal in ausreichender Zahl einzusetzen 1.2.10.2 Eigenüberwachung Es sind mindestens Messungen, Untersuchungen, Aufzeichnungen und Vorlageberichte nach der Verordnung zur Eigenüberwachung von Wasserversorgungsund Abwasseranlagen (Eigenüberwachungsverordnung EÜV) in der jeweils gültigen Fassung vorzunehmen. 1.2.10.3 Dienst- und Betriebsanweisungen Der Betreiber muss eine Dienstanweisung und für jede Anlage (z.b. Kanalnetz, Pumpwerk, Regenwasserbehandlungsanlage) eine Betriebsanweisung ausarbeiten und regelmäßig aktualisieren. Dienst- und Betriebsanweisungen sind auf der Kläranlage oder an anderer geeigneter Stelle auszulegen und der Kreisverwaltungsbehörde sowie dem Wasserwirtschaftsamt (1-fach) zu übersenden. Wesentliche Änderungen sind mitzuteilen. 3
Die Dienstanweisung regelt den Dienstbetrieb und muss Einzelheiten zur Organisation, Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten der Mitarbeiter enthalten. Des Weiteren sind darin Regelungen zum Verhalten im Betrieb zur Vermeidung von Unfall- und Gesundheitsgefahren zu treffen. In den Betriebsanweisungen müssen Vorgaben zur Durchführung des regelmäßigen Betriebs enthalten sein. Dazu gehören u.a. Alarm- und Benachrichtigungspläne für den Fall von Betriebsstörungen. 1.2.11 Bestandspläne Der Betreiber ist verpflichtet, innerhalb von 3 Monaten nach Inbetriebnahme dem Wasserwirtschaftsamt eine Fertigung und der Kreisverwaltungsbehörde eine Fertigung der Bestandspläne zu übergeben. 1.2.12 Anzeige und Informationspflichten Wesentliche Änderungen gegenüber den Antragsunterlagen bezüglich der Menge und Beschaffenheit des anfallenden Abwassers, Änderungen der baulichen Anlagen sowie der Betriebs- und Verfahrensweise der Abwasseranlagen, soweit sie sich auf die Ablaufqualität auswirken können, sind unverzüglich der Kreisverwaltungsbehörde und dem Wasserwirtschaftsamt anzuzeigen. Außerdem ist rechtzeitig eine hierzu erforderliche bau- bzw. wasserrechtliche Genehmigung bzw. Erlaubnis mit den entsprechenden Unterlagen zu beantragen. Baubeginn und -vollendung sind der Kreisverwaltungsbehörde und dem Wasserwirtschaftsamt rechtzeitig anzuzeigen. Wird die Anlage in mehreren Bauabschnitten aus-geführt, so sind Beginn und Vollendung jedes Bauabschnittes anzuzeigen. 1.2.13 Bauabnahme Vor Inbetriebnahme ist gemäß Art. 61 BayWG der Kreisverwaltungsbehörde eine Bestätigung eines privaten Sachverständigen in der Wasserwirtschaft vorzulegen, aus der hervorgeht, dass die Baumaßnahmen entsprechend dem Bescheid ausgeführt oder welche Abweichungen von der zugelassenen Bauausführung vorgenommen worden sind. 1.2.14 Unterhaltung und Ausbau des Gewässers Der Betreiber hat das Auslaufbauwerk sowie die Flussufer von 5 m oberhalb bis 10 m unterhalb der Einleitungsstelle im Einvernehmen mit dem Wasserwirtschaftsamt und dem ansonsten Unterhaltungsverpflichtenden zu sichern und zu unterhalten. Darüber hinaus hat der Betreiber nach Maßgabe der jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen alle Mehrkosten zu tragen, die beim Ausbau oder bei der Unterhaltung des benutzten Gewässers aus der Abwasseranlage mittelbar oder unmittelbar entstehen. 4
1.2.15 Vorbehalt weiterer Inhalts- und Nebenbestimmungen Weitere Inhalts- und Nebenbestimmungen, die sich im öffentlichen Interesse als notwendig erweisen sollten, bleiben vorbehalten. 1.3 Abwasserabgabe Für das Einleiten von Niederschlagswasser hat der Betreiber grundsätzlich Abgabe an den Freistaat Bayern zu entrichten. Das Einleiten von Niederschlagswasser bleibt abgabefrei, wenn es aus einer Kanalisation stammt, in der kein durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch in seinen Eigenschaften verändertes behandlungsbedürftiges Wasser abgeleitet wird und die Anforderungen des die Einleitung zulassenden Bescheids erfüllt sind (Art. 6 Abs. 1 BayAbwAG). Die Festsetzung erfolgt in einem gesonderten Bescheid. 2. KOSTEN 2.1 Der Unternehmensträger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. 2.2 Für diesen Bescheid wird eine Gebühr von 100,00 festgesetzt, Auslagen sind nicht angefallen. 1. Antrag und Sachverhalt GRÜNDE: 1.1 Antragsteller und beantragte wasserrechtliche Gestattung I. Die Stadt Bad Windsheim beantragte mit Schreiben vom Oktober 2015 die gehobene Erlaubnis nach 15 WHG für das Einleiten von Niederschlagswasser aus dem Baugebiet Külsheim über ein Regenrückhaltebecken Fl.-Nr. 537 in den Kühwasengraben Fl.-Nr. 218, Gemarkung Külsheim, Stadt Bad Windsheim. 1.2 Antragsunterlagen Dem Antrag liegen der Entwurf des Ingenieurbüros Heller mit Sitz in Herrieden vom Oktober 2015 und die Ergänzung vom Januar 2016 zugrunde. Die wesentlichen Anlagenteile sind im Bauwerksverzeichnis (siehe Anlage) zusammengestellt. 1.3 Örtliche Verhältnisse Das Baugebiet Külsheim liegt im Osten von Külsheim, ca. 1,5 km nördlich von Bad Windsheim. Der Ortsteil ist mit einigen Vollerwerbsbetrieben landwirtschaftlich geprägt. Westlich des Plangebietes grenzen landwirtschaftliche Anwesen an. Ein näheres Heranrücken an die bestehende Bebauung ist derzeit nicht möglich, da es sich um einen Teil der Hoffläche eines landwirtschaftlichen Betriebes handelt. Nördlich und östlich grenzen landwirtschaftlich genutzte Flächen und südlich die Talaue des 5
Kühwasengrabens an. Die Trinkwasserversorgung erfolgt durch die Stadtwerke Bad Windsheim. Die Entwässerung des Baugebietes erfolgt im Trennsystem. Das Niederschlagswasser wird über Stahlbetonrohre in den Klärteich der ehemaligen Abwasserteichanlage, der zum Regenrückhaltebecken umfunktioniert wird, geleitet und anschließend gedrosselt in den Kühwasengraben eingeleitet. (Das Schmutzwasser wird in ein geschlossenes, rundes Regenüberlaufbecken geleitet.) Das Schmutzwasser wird in das bestehende geschlossene, runde Regenüberlaufbecken, das Bestandteil der Abwasserbeseitigung in Külsheim im Mischwassersystem ist, geleitet. Der Einlauf ins Becken erfolgt tangential über eine Stahlbetonrohrleitung, so dass eine Selbstreinigungswirkung im Becken erreicht wird. Der Abschlag des Beckens wird über ein Bodenfilterbecken geführt und anschließend in den Kühwasengraben abgeleitet. Das Abwasser wird zur Ortskanalisation von Bad Windsheim in der Hofmannsstraße gefördert und von dort fließt es der Kläranlage von Bad Windsheim zu. Angaben zu den benutzten Gewässern: Benutzungsanlage Benutztes Gewässer Regenwasserkanal Kühwasengraben Gewässerordnung III Gewässerfolge Kühwasengraben - Aisch- Regnitz Main Einzugsgebiet AEO (km²) 8,9 Mittlerer Niedrigwasserabfluss 9,6 MNQ (l/s) Mittelwasserabfluss MQ (l/s) 50,1 1-jährlicher Hochwasserabfluss 1,93 HQ1 (m³/s) 1.4 Genehmigungsverfahren Im Verfahren wurden das Wasserwirtschaftsamt Ansbach und das Gesundheitsamt beteiligt. Die Pläne lagen vom 23.12.2015.-25.01.2016 bei der Stadt Bad Windsheim und im Landratsamt zur Einsicht aus. Die Auslegung wurde in der Stadt Bad Windsheim ortsüblich bekannt gemacht. Zusätzlich wurde die Bekanntmachung im Internet auf der Homepage des Landratsamtes veröffentlicht (Art. 27a BayVwVfG). Bis zum 08.02.2016 konnten Einwände erhoben werden. Innerhalb der Einwendungsfrist sind keine Einwände eingegangen. Der notwendige Erörterungstermin fand am 03.05.2016 statt. Der Erörterungstermin wurde in der Stadt Bad Windsheim ortsüblich bekannt gemacht. Zusätzlich wurde die Bekanntmachung im Internet auf der Homepage des Landratsamtes veröffentlicht (Art. 27a BayVwVfG). II. 1. Das Landratsamt Neustadt a.d.aisch-bad Windsheim ist für den Erlass dieses Bescheides gemäß Art. 63 Abs. 1 BayWG i.v.m. Art. 3 BayVwVfG sachlich und örtlich 6
zuständig. 2. Die Einleitung von Niederschlagswasser in den Kühwasengraben stellt eine Benutzung des Gewässers i. S. d. 9 Abs. 1 Nr. 4 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) dar. Diese Benutzung ist gemäß 8 Abs. 1 WHG erlaubnispflichtig. Die Stadt Bad Windsheim hat die Erteilung einer gehobenen Erlaubnis gemäß 15 WHG beantragt. Da ein öffentliches Interesse an der Benutzung des Gewässers besteht, um die öffentliche Abwasserbeseitigung sicherzustellen, wird eine gehobene Erlaubnis gemäß 15 WHG erteilt. 2.1 Die Antragsunterlagen wurden in wasserwirtschaftlicher Hinsicht auf die beantragte Gewässerbenutzung gemäß 9 WHG geprüft. Gemäß 57 WHG darf eine Erlaubnis für das Einleiten von Abwasser in ein Gewässer nur erteilt werden, wenn die Menge und Schädlichkeit des Abwassers so gering gehalten wird, wie dies bei der Einhaltung der jeweils in Betracht kommenden Verfahren nach dem Stand der Technik möglich ist; die Einleitung muss zudem mit den Anforderungen an die Gewässereigenschaften und sonstigen rechtlichen Anforderungen vereinbar sein und es müssen Abwasseranlagen oder sonstige Einrichtungen errichtet und betrieben werden, die erforderlich sind, um die Einhaltung aller vorgenannten Anforderungen sicherzustellen. Die Abwasseranlagen dürfen gemäß 60 Abs. 1 WHG nur nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik errichtet, betrieben und unterhalten werden. An die Bemessung und Konstruktion der Entlastungseinrichtungen sind die sich aus den allgemein anerkannten Regeln der Technik abzuleitenden Anforderungen zu stellen. 2.2 Die Prüfung ergab keine Notwendigkeit von Änderungen oder Ergänzungen bei der Bemessung und Konstruktion der Regenwasserkanalisation und der Regenwasserbehandlungsanlagen einschließlich zugehöriger Sonderbauwerke. Die beantragten Einleitungen entsprechen unter Beachtung der Prüfvermerke den Anforderungen nach 57, 60 Abs. 1 WHG, eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit ist nicht zu erwarten. 2.3 Befristung Die Befristung der Erlaubnis auf 20 Jahre stützt sich auf Art. 36 Abs. 2 Nr. 1 BayVwVfG. Damit wird den wirtschaftlichen Interessen und dem Vertrauensschutz des Betreibers ebenso Rechnung getragen wie den in stetem Wandel unterliegenden Anforderungen im Gewässer- bzw. Umweltschutz. Die Befristung liegt im Rahmen der allgemein bei vergleichbaren Gewässerbenutzungen geübten Praxis. 2.4 Inhalts- und Nebenbestimmungen Die Inhalts- und Nebenbestimmungen beruhen auf 13 WHG. Eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit ist bei plangemäßem Betrieb der Entwässerungsanlage und der festgesetzten Inhalt- und Nebenbestimmungen nicht zu erwarten. 7
3. Die Einleitung von Niederschlagswasser (Abwasser) ist grundsätzlich abgabepflichtig. Über die Regenrückhaltebecken wird kein durch sein Gebrauch in seiner Eigenschaften verändertes behandlungsbedürftiges Wasser abgeleitet. Sofern die Anforderungen dieses Erlaubnisbescheides erfüllt sind und eingehalten werden, besteht gemäß 1, 7 Abs. 2 WHG i.v.m. Art. 6 Abs. 1 BayAbwAG Befreiung von der Niederschlagswasserabgabe. Die Festsetzung der Abwasserabgabe erfolgt in einem gesonderten Bescheid. 4. Kostenentscheidung Die Kostenentscheidung beruht auf Art. 1, 2, 4 Satz 2 des Kostengesetzes (KG). Die Höhe der Kosten stützt sich auf Art. 6, 10 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 KG i. V. m. 8.IV.0/ 1.1.4.5 des Kostenverzeichnisses (KVz). Die Auslagen, die dem Landratsamt durch die Begutachtung des Wasserwirtschaftsamtes entstanden sind, wurden bereits mit dem Bescheid für den vorzeitigen Baubeginn vom 20.04.2016 abgerechnet. Es wurde gem. E-Mail des UMS vom 20.11.2014 das geänderte Kostenverzeichnis angewandt, das ab dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme durch das Landratsamt gilt, aber noch nicht öffentlich bekannt gemacht wurde. Die Stadt Bad Windsheim ist gemäß Art. 4 Satz 2 KG nicht von der Zahlung der Gebühr befreit. Hinweise: 1. Wir empfehlen der Drossel des Auslaufbauwerkes einen räumlichen Rechen gegen Verstopfung vorzusetzen. 2. Auf den Rückstau und ggf. Überflutung bei größeren Niederschlagsereignissen als der Bemessungsregen wird hingewiesen. 3. Es wird empfohlen, das Betriebspersonal an der von der Deutschen Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall - DWA Landesgruppe Bayern - eingerichteten Klärwärterfortbildung in den Kanal- und Kläranlagen-Nachbarschaften teilnehmen zu lassen. 4. Bei einem größeren Niederschlagsereignis als der Bemessungsregen kann es zu Überstauungen bzw. Rückstau in der Kanalisation kommen. 5. Mit der Ausführung der auf Standsicherheit zu prüfenden Bauteile darf erst begonnen werden, wenn die geprüften Nachweise der Kreisverwaltungsbehörde vorliegen. 6. Es ist darauf zu achten, dass die Belange des Arbeitsschutzes, insbesondere die Sicherheitsregeln für Abwasserbehandlungsanlagen - Bau und Ausrüstung, die einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften und die Baustellenverordnung vom 10.06.1998 eingehalten werden. 8
7. Auf die Möglichkeit und Zweckmäßigkeit, für alle auf Privatgrundstücken verlegten Leitungen und Kanäle, für Zufahrten und Zugänge Grunddienstbarkeiten eintragen zu lassen, wird hingewiesen. 8. Im Bereich der geplanten Baumaßnahme können Dränagen vorhanden sein. Sammler und Leitungen von angrenzenden (Drainagen-) Flächen sind funktionstüchtig zu erhalten. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht in Ansbach, Postfachanschrift: Postfach 616, 91511 Ansbach Hausanschrift: Promenade 24-28, 91522 Ansbach schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Freistaat Bayern) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung: Durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung vom 22. Juni 2007 (GVBl S. 390) wurde das Widerspruchsverfahren im Bereich des Wasserrechts abgeschafft. Es besteht keine Möglichkeit, gegen diesen Bescheid Widerspruch einzulegen. Die Klageerhebung in elektronischer Form ist unzulässig. Kraft Bundesrechts ist in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten seit 1. Juli 2004 grundsätzlich ein Gebührenvorschuss zu entrichten. K r a t z e r Regierungsrätin 9
Bauwerksverzeichnis Anlage zum Bescheid vom 12.05.2016 Niederschlagswasser Einzugsgebiet A EK = 1,34 ha, undurchlässige Fläche A U = 0,54 ha Sonderbauwerke: Anzahl Art des Bauwerks Kenndaten Rechtswert Hochwert 1 Regenrückhaltebecken V = 140 m³ 4386300 5487506 V ges = 850 m³ Einleitungsbauwerk (Einleitungsstelle): Einleitung Ort Rechtswert Hochwert E1 Baugebiet Külsheim 4386343 5487493 Bezeichnung der Einleitung Maximal möglicher Abfluss (l/s) bei Bemessungsregen Ab dem Zeitpunkt E1 8,0 Inbetriebnahme 10
In Abdruck Wasserwirtschaftsamt Ansbach Postfach 18 62 Frau Stadelmann 91509 Ansbach zum Gutachten vom 17.03.2016, Az.: 2.3-4536-NEA112-3714/2016 Mit der Bitte um Kenntnisnahme SG 42 Frau Segel Im Hause Mit der Bitte um Kenntnisnahme Ins Wasserbuch 11
Außer dem Wasserwirtschaftsamt Ansbach und dem Gesundheitsamt wurden keine Fachbehörden beteiligt. Die Pläne lagen vom 23.12.2015.-25.01.2016 bei der Stadt Bad Windsheim und im Landratsamt zur Einsicht aus. Die Auslegung wurde in der Stadt Bad Windsheim ortsüblich bekannt gemacht. Zusätzlich wurde die Bekanntmachung im Internet auf der Homepage des Landratsamtes veröffentlicht (Art. 27a BayVwVfG). Bis zum 08.02.2016 konnten Einwände erhoben werden. Innerhalb der Einwendungsfrist sind keine Einwände eingegangen. Der notwendige Erörterungstermin fand am 03.05.2016 statt. 12